Language of document : ECLI:EU:C:2013:358

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

30. Mai 2013(*)

„Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. c – Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Grundsatz der Spezialität – Ersuchen um Ausweitung des Europäischen Haftbefehls, der der Übergabe zugrunde lag, oder Beantragung einer weiteren Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat – Zustimmende Entscheidung des Gerichts des Vollstreckungsmitgliedstaats – Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung – Zulässigkeit“

In der Rechtssache C‑168/13 PPU

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil constitutionnel (Frankreich) mit Entscheidung vom 4. April 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 9. April 2013, in dem Verfahren

Jeremy F.

gegen

Premier ministre

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter G. Arestis, J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn F., vertreten durch C. Waquet, avocate,

–        der französischen Regierung, vertreten durch E. Belliard, B. Beaupère-Manokha und G. de Bergues als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch J. Kemper und T. Henze als Bevollmächtigte,

–        der irischen Regierung, vertreten durch E. Regan als Bevollmächtigten,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Schillemans als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Bogensberger und R. Troosters als Bevollmächtigte,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer von der Cour de cassation (Frankreich) aufgeworfenen vorrangigen Frage der Verfassungsmäßigkeit anlässlich eines von Herrn F. eingelegten Rechtsbehelfs gegen das Urteil der Chambre de l’instruction der Cour d’appel de Bordeaux (Frankreich) vom 15. Januar 2013, mit dem einem Ersuchen eines Gerichts des Vereinigten Königreichs zugestimmt wurde, die Übergabe auf eine andere vor der Übergabe begangene Straftat auszuweiten als die, die dem ursprünglichen, vom Crown Court Maidstone (Strafgericht in Maidstone, Vereinigtes Königreich) gegen Herrn F. ausgestellten Europäischen Haftbefehl zugrunde lag.

 Rechtlicher Rahmen

 Völkerrecht

3        Art. 5 („Recht auf Freiheit und Sicherheit“) der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) bestimmt:

„(1)      Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

f)      rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßige Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs‑ oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.

(2)      Jeder festgenommenen Person muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.

(4)      Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.

…“

4        Art. 13 („Recht auf wirksame Beschwerde“) EMRK lautet:

„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“

 Unionsrecht

5        Laut der am 14. Dezember 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Unterrichtung über die Erklärungen der Französischen Republik und der Republik Ungarn zur Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen über die in Artikel 35 des Vertrags über die Europäische Union genannten Rechtsakte (ABl. L 327, S. 19) hat die Französische Republik eine Erklärung nach Art. 35 Abs. 2 EU abgegeben, mit der sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Entscheidungen gemäß Art. 35 Abs. 3 Buchst. b EU anerkannt hat.

6        Gemäß Art. 9 des dem AEU-Vertrag beigefügten Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden. Gemäß Art. 10 Abs. 1 desselben Protokolls bleiben bei Rechtsakten der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, die Befugnisse des Gerichtshofs nach Titel VI des EU-Vertrags in der vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltenden Fassung unverändert, einschließlich der Fälle, in denen sie nach Art. 35 Abs. 2 EU anerkannt wurden.

7        Die Erwägungsgründe 5, 7, 8, 10 und 12 des Rahmenbeschlusses lauten:

„(5)      Aus dem der Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen – und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach – innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.

(7)      Da das Ziel der Ersetzung des auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhenden multilateralen Auslieferungssystems von den Mitgliedstaaten durch einseitiges Vorgehen nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann der Rat gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach dem letztgenannten Artikel geht der vorliegende Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8)      Entscheidungen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls müssen ausreichender Kontrolle unterliegen; dies bedeutet, dass eine Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dem die gesuchte Person festgenommen wurde, die Entscheidung zur Übergabe dieser Person treffen muss.

(10)      Grundlage für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls ist ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten. Die Anwendung dieses Mechanismus darf nur ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Rat gemäß Artikel 7 Absatz 1 des genannten Vertrags mit den Folgen von Artikel 7 Absatz 2 festgestellt wird.

(12)      Der vorliegende Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. Keine Bestimmung des vorliegenden Rahmenbeschlusses darf in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es untersagt, die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl besteht, abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Haftbefehl zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache oder politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.

Der vorliegende Rahmenbeschluss belässt jedem Mitgliedstaat die Freiheit zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regelung des Anspruchs auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, der Vereinigungsfreiheit, der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien.“

8        Art. 1 des Rahmenbeschlusses bestimmt:

„(1)      Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)      Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)      Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.“

9        Die Art. 3, 4, 4a, 5, 8 und 9 des Rahmenbeschlusses betreffen die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist oder abgelehnt werden kann, die vom Ausstellungsmitgliedstaat zu gewährenden Garantien, wenn der Betroffene nicht persönlich zu einer Verhandlung erschienen ist oder ein anderer besonderer Fall vorliegt, sowie den Inhalt, die Form und die Übermittlung des Europäischen Haftbefehls. Art. 6 des Rahmenbeschlusses hat die Bestimmung der für die Ausstellung und die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörden zum Gegenstand.

10      In Art. 13 („Zustimmung zur Übergabe“) Abs. 1 und 4 des Rahmenbeschlusses heißt es:

„(1)      Gibt die festgenommene Person an, dass sie ihrer Übergabe zustimmt, so werden diese Zustimmung und gegebenenfalls der ausdrückliche Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität nach Artikel 27 Absatz 2 vor der vollstreckenden Justizbehörde nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats erklärt.

(4)      Die Zustimmung ist grundsätzlich unwiderruflich. Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach den anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts widerruflich sein können. In diesem Fall wird der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Zustimmung erklärt wurde, und dem Zeitpunkt, zu dem sie widerrufen wurde, bei der Berechnung der in Artikel 17 vorgesehenen Fristen nicht berücksichtigt. Ein Mitgliedstaat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, teilt dies dem Generalsekretariat des Rates bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses mit und gibt die Modalitäten, nach denen die Zustimmung widerrufen werden kann, sowie jede Änderung dieser Modalitäten an.“

11      Art. 15 („Entscheidung über die Übergabe“) des Rahmenbeschlusses lautet:

„(1)      Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen.

(2)      Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen, insbesondere hinsichtlich der Artikel 3 bis 5 und Artikel 8; sie kann eine Frist für den Erhalt dieser zusätzlichen Informationen festsetzen, wobei die Frist nach Artikel 17 zu beachten ist.

(3)      Die ausstellende Justizbehörde kann der vollstreckenden Justizbehörde jederzeit alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen übermitteln.“

12      Art. 17 („Fristen und Modalitäten der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls“) des Rahmenbeschlusses sieht vor:

„(1)      Ein Europäischer Haftbefehl wird als Eilsache erledigt und vollstreckt.

(2)      In den Fällen, in denen die gesuchte Person ihrer Übergabe zustimmt, sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung erfolgen.

(3)      In den anderen Fällen sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme der gesuchten Person erfolgen.

(4)      Kann in Sonderfällen der Europäische Haftbefehl nicht innerhalb der in den Absätzen 2 bzw. 3 vorgesehenen Fristen vollstreckt werden, so setzt die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde von diesem Umstand und von den jeweiligen Gründen unverzüglich in Kenntnis. In diesem Fall können die Fristen um weitere 30 Tage verlängert werden.

(5)      Solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde ergangen ist, stellt diese sicher, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind.

(6)      Eine Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist zu begründen.

(7)      Kann ein Mitgliedstaat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen nicht einhalten, so setzt er Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis. Außerdem teilt ein Mitgliedstaat, der wiederholt Verzögerungen bei der Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen durch einen anderen Mitgliedstaat ausgesetzt gewesen ist, diesen Umstand dem Rat mit, damit eine Beurteilung der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses auf der Ebene der Mitgliedstaaten erfolgen kann.“

13      Art. 20 („Vorrechte und Immunitäten“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses lautet:

„Genießt die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Vorrecht oder eine Strafverfolgungs‑ oder ‑vollstreckungsimmunität, so beginnen die Fristen nach Artikel 17 nur zu laufen, wenn die vollstreckende Justizbehörde davon unterrichtet worden ist, dass das Vorrecht oder die Immunität aufgehoben wurde; in diesem Fall beginnt die Frist am Tag der Unterrichtung.

Der Vollstreckungsmitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe weiterhin gegeben sind, wenn die Person kein solches Vorrecht oder keine solche Immunität mehr genießt.“

14      Art. 21 („Konkurrierende internationale Verpflichtungen“) des Rahmenbeschlusses bestimmt:

„Von diesem Rahmenbeschluss unberührt bleiben die Verpflichtungen des Vollstreckungsmitgliedstaats in den Fällen, in denen die gesuchte Person an diesen Mitgliedstaat durch einen Drittstaat ausgeliefert worden ist, und wenn auf diese Person aufgrund der ihrer Auslieferung zugrunde liegenden Vereinbarung der Grundsatz der Spezialität anzuwenden ist. Der Vollstreckungsmitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um unverzüglich die Zustimmung des Drittstaates einzuholen, der die gesuchte Person ausgeliefert hat, damit sie dem Ausstellungsstaat übergeben werden kann. Die Fristen nach Artikel 17 beginnen erst an dem Tage zu laufen, an dem der Grundsatz der Spezialität nicht mehr anzuwenden ist. Bis die Entscheidung des Staates vorliegt, aus dem die gesuchte Person ausgeliefert wurde, überzeugt sich der Vollstreckungsmitgliedstaat davon, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe weiterhin gegeben sind.“

15      Art. 27 („Etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten“) des Rahmenbeschlusses lautet:

„(1)      Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretariat des Rates mitteilen, dass in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, die Zustimmung dazu, dass eine Person wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in Haft gehalten wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.

(2)      Außer in den in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Fällen dürfen Personen, die übergeben wurden, wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden.

(3)      Absatz 2 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

g)      wenn die vollstreckende Justizbehörde, die die Person übergeben hat, ihre Zustimmung nach Absatz 4 gibt.

(4)      Das Ersuchen um Zustimmung ist unter Beifügung der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Angaben und einer Übersetzung gemäß Artikel 8 Absatz 2 an die vollstreckende Justizbehörde zu richten. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Rahmenbeschluss der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt. Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 3 genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel 4 genannten Gründen verweigert werden. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen.

In den Fällen des Artikels 5 sind die dort vorgesehenen Garantien vom Ausstellungsmitgliedstaat zu geben.“

16      Art. 28 („Weitere Übergabe oder Auslieferung“) des Rahmenbeschlusses bestimmt:

„(1)      Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretariat des Rates mitteilen, dass in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, die Zustimmung dazu, dass eine Person einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor ihrer Übergabe begangene Handlung zugrunde liegt, übergeben wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.

(2)      In jedem Fall können Personen, die dem Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergeben wurden, ohne die Zustimmung des Vollstreckungsmitgliedstaats einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor der Übergabe begangene Handlung zugrunde liegt, in den folgenden Fällen übergeben werden:

c)      wenn der Grundsatz der Spezialität auf die gesuchte Person gemäß Artikel 27 Absatz 3 Buchstaben a), e), f) und g) nicht anzuwenden ist.

(3)      Die vollstreckende Justizbehörde stimmt der Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat gemäß den folgenden Bestimmungen zu:

a)      Das Ersuchen um Zustimmung ist gemäß Artikel 9 unter Beifügung der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Informationen und der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Übersetzung zu stellen.

b)      Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Rahmenbeschluss der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt.

c)      Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen.

d)      Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 3 genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel 4 genannten Gründen verweigert werden.

In den in Artikel 5 genannten Fällen sind die dort vorgesehenen Garantien vom Ausstellungsstaat zu geben.

…“

17      Art. 31 („Verhältnis zu anderen Übereinkommen“) Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses lautet:

„Es steht den Mitgliedstaaten frei, nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses bilaterale oder multilaterale Abkommen oder Übereinkünfte zu schließen, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Vorschriften dieses Beschlusses hinauszugehen, und zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Übergabe von Personen beitragen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, insbesondere indem kürzere Fristen als nach Artikel 17 festgelegt werden, die Liste der in Artikel 2 Absatz 2 angeführten Straftaten ausgeweitet wird, die Ablehnungsgründe nach den Artikeln 3 und 4 zusätzlich eingeschränkt werden oder der Schwellenwert nach Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 gesenkt wird.

Die Abkommen und Übereinkünfte nach Unterabsatz 2 dürfen auf keinen Fall die Beziehungen zu den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, die nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte sind.“

 Französisches Recht

18      Art. 695-46 des Code de procédure pénale (Strafprozessordnung) in der durch die Loi 2009-526 de simplification et de clarification du droit et d’allègement des procédures (Gesetz zur Vereinfachung und Erläuterung des Rechts und zur Straffung der Verfahren) vom 12. Mai 2009 (JORF vom 13. Mai 2009, S. 7920) geänderten Fassung dient zur Umsetzung der Art. 27 und 28 des Rahmenbeschlusses ins französische Recht und lautet:

„Die Chambre de l’instruction [Ermittlungskammer], vor der die gesuchte Person erschienen ist, entscheidet über alle von den zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats stammenden Ersuchen um Zustimmung zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung wegen anderer vor der Übergabe begangener Handlungen als denjenigen, die der Übergabe zugrunde liegen.

Die Chambre de l’instruction ist außerdem dafür zuständig, nach der Übergabe der gesuchten Person über alle von den zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats stammenden Ersuchen zu entscheiden, der Übergabe der gesuchten Person an einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, zuzustimmen.

In beiden Fällen wird der Chambre de l’instruction von den zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auch ein Protokoll übermittelt, in dem die von der übergebenen Person abgegebenen Erklärungen festgehalten sind. Diese Erklärungen können gegebenenfalls durch Darlegungen eines Rechtsanwalts seiner Wahl oder, falls die Person nicht anwaltlich vertreten ist, von einem vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer von Amts wegen benannten Rechtsanwalt ergänzt werden.

Nachdem die Chambre de l’instruction sich vergewissert hat, dass das Ersuchen auch die nach Art. 695-13 erforderlichen Angaben enthält, und gegebenenfalls Garantien im Sinne von Art. 695-32 erhalten hat, erlässt sie binnen 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens ihre unanfechtbare Entscheidung.

Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Handlungen, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, eine Straftat im Sinne von Art. 695-23 darstellen und in den Anwendungsbereich des Art. 695-12 fallen.

Die Zustimmung ist zu verweigern, wenn einer der in den Art. 695-22 und 695-23 genannten Gründe vorliegt, und sie kann verweigert werden, wenn einer der in Art. 695-24 genannten Gründe vorliegt.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

19      Am 25. September 2012 erließ der Crown Court Maidstone einen Europäischen Haftbefehl gegen den Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens, einen Staatsbürger des Vereinigten Königreichs, im Rahmen eines Strafverfahrens, das dort gegen ihn aufgrund von Handlungen eingeleitet worden war, die nach englischem Recht den Tatbestand der Kindesentführung erfüllen könnten und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet werden können.

20      Der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens wurde am 28. September 2012 in Frankreich festgenommen und gab am selben Tag vor dem Generalstaatsanwalt (Procureur général) der Cour d’appel de Bordeaux die ausdrückliche Erklärung ab, dass er seiner Übergabe an die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs zustimme, ohne jedoch auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität zu verzichten. In der mündlichen Verhandlung vor der Chambre de l’instruction der Cour d’appel de Bordeaux (Frankreich) wiederholte er diese Erklärung mit Unterstützung eines Dolmetschers im Beisein seines Anwalts.

21      Mit Urteil vom 4. Oktober 2012 ordnete die Chambre de l’instruction der Cour d’appel de Bordeaux an, den Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens den Justizbehörden des Vereinigten Königreichs zum Zweck der oben bezeichneten Strafverfolgung zu übergeben. Die Übergabe erfolgte am 10. Oktober 2012, und der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens befindet sich seitdem im Vereinigten Königreich in Haft.

22      Am 22. Oktober 2012 erhielt der Generalstaatsanwalt bei der Cour d’appel de Bordeaux ein Ersuchen der Justizbehörden des Vereinigten Königreichs um Zustimmung der Chambre de l’instruction der Cour d’appel dazu, dass Herr F. wegen Handlungen verfolgt werden dürfe, die vor seiner Übergabe im Vereinigten Königreich begangen worden seien und möglicherweise eine andere Straftat darstellten als die, die der Übergabe zugrunde liege.

23      Den ersuchenden Justizbehörden zufolge hatte das junge Mädchen, das entführt worden sein soll, nach seiner Rückkehr angegeben, es habe in der Zeit vom 1. Juli bis 20. September 2012 zwischen ihm und dem Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens bei verschiedenen Gelegenheiten sexuelle Handlungen gegeben. Da derartige Handlungen nach englischem Recht als strafbare sexuelle Handlung mit einer Minderjährigen von 16 Jahren mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 14 Jahren bedroht sind, hatten die ersuchenden Justizbehörden beschlossen, den Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens wegen dieser Tat strafrechtlich zu verfolgen.

24      Der Antrag der Justizbehörden des Vereinigten Königreichs wurde am 16. November 2012 durch einen Europäischen Haftbefehl ergänzt, der sich auf die nunmehr neu verfolgten Straftaten bezog.

25      Auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2012 entschied die Chambre de l’instruction der Cour d’appel de Bordeaux mit Urteil vom 15. Januar 2013, die beantragte Zustimmung zur Ausweitung des Zwecks der Übergabe auf die Verfolgung weiterer Straftaten zu erteilen, nämlich der vom Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens in der genannten Zeit mit einer sechzehnjährigen Minderjährigen vorgenommenen sexuellen Handlungen.

26      Der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens legte gegen das genannte Urteil vom 15. Januar 2013 ein Rechtsmittel bei der Cour de cassation ein, die wiederum dem Conseil constitutionnel eine den Art. 695‑46 der Strafprozessordnung betreffende vorrangige Frage der Verfassungsmäßigkeit vorlegte. Diese Frage bezog sich insbesondere auf den Grundsatz der Gleichbehandlung vor den Gerichten und den Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf.

27      Unter diesen Umständen hat der Conseil constitutionnel das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Art. 27 und 28 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten daran hindern, einen Rechtsbehelf vorzusehen, mit dem der Vollzug der Entscheidung der Justizbehörde ausgesetzt wird, die binnen 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens ergeht, um ihre Zustimmung dazu zu erteilen, dass eine Person wegen einer anderen vor der Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls begangenen strafbaren Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in Haft gehalten wird, oder dazu, dass eine Person einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor ihrer Übergabe begangene strafbare Handlung zugrunde liegt, übergeben wird?

 Zur Vorlagefrage

 Zum Eilverfahren

28      Der Conseil constitutionnel hat mit besonderem Antrag vom 4. April 2013, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Eilverfahren zu bearbeiten.

29      Das vorlegende Gericht hat diesen Antrag damit begründet, dass die Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens sowohl aufgrund der Dreimonatsfrist, in der es über die ihm vorgelegte vorrangige Frage der Verfassungsmäßigkeit entscheiden müsse, als auch wegen des Freiheitsentzugs gerechtfertigt sei, der gegen den Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens in dem dieser Frage zugrunde liegenden Verfahren verfügt worden sei.

30      Dazu ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen auf die Auslegung des Rahmenbeschlusses bezieht, der in den Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fällt. Dieses Ersuchen kommt daher für ein Eilvorabentscheidungsverfahren in Betracht.

31      Zweitens ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des vorlegenden Gerichts festzustellen, dass der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens derzeit in Haft sitzt und dass die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Haftdauer haben kann.

32      Unter diesen Umständen hat die Zweite Kammer des Gerichtshofs am 10. April 2013 auf Bericht der Berichterstatterin und nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen, stattzugeben.

 Zur Vorlagefrage

33      Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen sind, dass sie die Mitgliedstaaten daran hindern, einen Rechtsbehelf vorzusehen, mit dem der Vollzug der Entscheidung der Justizbehörde ausgesetzt wird, die binnen 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens ergeht, um ihre Zustimmung dazu zu erteilen, dass eine Person wegen einer anderen vor der Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls begangenen strafbaren Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in Haft gehalten wird, oder dazu, dass eine Person einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor der genannten Übergabe begangene strafbare Handlung zugrunde liegt, übergeben wird.

34      Einleitend ist daran zu erinnern, dass der Rahmenbeschluss, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das multilaterale System der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden von verurteilten oder verdächtigen Personen zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile oder zur Strafverfolgung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ersetzen soll (vgl. Urteile vom 29. Januar 2013, Radu, C‑396/11, Randnr. 33, und vom 26. Februar 2013, Melloni, C‑399/11, Randnr. 36).

35      Der genannte Rahmenbeschluss ist also darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteile Radu, Randnr. 34, und Melloni, Randnr. 37).

36      Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der den „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit bildet, bedeutet nach Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten. Sie müssen einen solchen Haftbefehl nämlich vollstrecken oder können seine Vollstreckung nicht ablehnen, und sie können seine Vollstreckung nur in den Fällen an Bedingungen knüpfen, die in den Art. 3 bis 5 des Rahmenbeschlusses aufgeführt sind. Auch die Zustimmung zu einer weiteren Übergabe kann nach Art. 28 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses nur in diesen Fällen abgelehnt werden (vgl. Urteil vom 28. Juni 2012, West, C‑192/12 PPU, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung), und nur in den genannten Fällen kann es gerechtfertigt sein, die Zustimmung zu einer Ausweitung des Europäischen Haftbefehls auf eine andere vor der Übergabe der betroffenen Person begangene strafbare Handlung als die, die gemäß Art. 27 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses der Grund für diese Übergabe war, zu verweigern.

 Zur Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung

37      Die Möglichkeit, gegen eine Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls oder gegen eine Entscheidung, mit der einer Ausweitung dieses Haftbefehls oder einer weiteren Übergabe zugestimmt wird, einen Rechtsbehelf einzulegen, ist im Rahmenbeschluss nicht ausdrücklich geregelt.

38      Das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Regelung bedeutet jedoch nicht, dass der Rahmenbeschluss es den Mitgliedstaaten verwehrt, einen derartigen Rechtsbehelf vorzusehen, oder dass er sie zu dessen Einführung verpflichtet.

39      Erstens nämlich gewährleistet der Rahmenbeschluss selbst, dass Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl alle für diese Art von Entscheidungen gebotenen Garantien aufweisen.

40      So heißt es in Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses ausdrücklich, dass dieser nicht die Pflicht berührt, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 EU niedergelegt sind, zu achten. Diese Pflicht gilt zudem für alle Mitgliedstaaten und damit sowohl für den Ausstellungsmitgliedstaat als auch für den Vollstreckungsmitgliedstaat.

41      Weiter werden durch den Rahmenbeschluss selbst, während dieser dem in Randnr. 35 dieses Urteils erwähnten Zweck dient, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, zugleich im Einklang mit dem ersten Absatz seines zwölften Erwägungsgrundes die Grundrechte geachtet und die Grundsätze gewahrt, die in Art. 6 EU sowie in der Charta, insbesondere in deren Kapitel VI, im Hinblick auf die Person anerkannt sind, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde.

42      In dem durch den Rahmenbeschluss eingeführten Übergabeverfahren kommt, ebenso wie in Auslieferungsverfahren, dem in Art. 13 EMRK und in Art. 47 der Charta niedergelegten Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, besondere Bedeutung zu.

43      So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Fällen der Auslieferungshaft festgestellt, dass Art. 5 Abs. 4 EMRK eine lex specialis im Verhältnis zu den allgemeineren Anforderungen des Art. 13 EMRK bildet (vgl. u. a. EGMR, Urteil vom 15. November 1996, Chahal/Vereinigtes Königreich, Recueil des arrêts et décisions 1996‑V, § 126). In diesem Zusammenhang hat er darauf hingewiesen, dass die in Art. 5 Abs. 4 EMRK verlangte Kontrolle, wenn die Entscheidung, mit der einer Person die Freiheit entzogen wird, von einem Gericht am Ende eines gerichtlichen Verfahrens erlassen wird, in dieser Entscheidung selbst enthalten ist (vgl. EGMR, Urteil vom 5. Juni 2012, Khodzhamberdiyev/Russland, § 103 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass ferner die fragliche Vorschrift die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, zwei Rechtszüge einzuführen, um die Rechtmäßigkeit der Haft und Anträge auf Freilassung zu prüfen (vgl. EGMR, Urteil vom 4. März 2008, Marturana/Italien, § 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Ebenso hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits im Rahmen der Auslegung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326, S. 13, berichtigt im ABl. 2006, L 236, S. 35) festgestellt, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes dem Einzelnen den Zugang zu einem Gericht und nicht zu mehreren Gerichtsinstanzen eröffnet (Urteil vom 28. Juli 2011, Samba Diouf, C‑69/10, Slg. 2011, I‑7151, Randnr. 69).

45      Wie sich allerdings aus dem achten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses ergibt, müssen Entscheidungen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls einer ausreichenden Kontrolle unterliegen; dies bedeutet, dass eine Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dem die gesuchte Person festgenommen wurde, eine Entscheidung über die Übergabe dieser Person treffen muss. Im Übrigen sieht Art. 6 des Rahmenbeschlusses vor, dass eine Justizbehörde nicht nur diese Entscheidung, sondern auch die über die Ausstellung eines solchen Haftbefehls treffen muss. Das Tätigwerden einer Justizbehörde ist darüber hinaus in Bezug auf die Zustimmung gemäß Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenbeschlusses sowie in anderen Phasen des Übergabeverfahrens erforderlich, wie in denen der Vernehmung der gesuchten Person, der Entscheidung über ihre Inhafthaltung oder der Entscheidung über ihre vorübergehende Überstellung.

46      Das gesamte in dem Rahmenbeschluss geregelte Verfahren der Übergabe zwischen Mitgliedstaaten findet somit gemäß dem Rahmenbeschluss unter gerichtlicher Kontrolle statt.

47      Folglich sehen bereits die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses selbst unbeschadet der Modalitäten, die die Mitgliedstaaten für dessen Durchführung festlegen, ein Verfahren vor, das mit den Anforderungen des Art. 47 der Charta im Einklang steht.

48      Schließlich ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten ebenso im Rahmen der Verfahren der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung oder auch im Rahmen strafrechtlicher Hauptverfahren, die nicht in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses und des Unionsrechts fallen, verpflichtet sind, die in der EMRK und in ihrem nationalen Recht gewährleisteten Grundrechte zu achten, die gegebenenfalls den Anspruch von Personen, die von einem Gericht der Begehung einer Straftat für schuldig befunden worden sind, auf zwei Rechtszüge einschließen können.

49      Diese Verpflichtung unterstreicht gerade den hohen Grad des Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, auf dem der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls beruht, und rechtfertigt den Gehalt des zehnten Erwägungsgrundes des Rahmenbeschlusses, dem zufolge die Anwendung des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls nur ausgesetzt werden darf, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Art. 6 Abs. 1 EU enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Rat gemäß Art. 7 Abs. 1 EU mit den Folgen von Art. 7 Abs. 2 festgestellt wird.

50      Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, auf den sich das System des Europäischen Haftbefehls stützt, beruht nämlich seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta anerkannten Grundrechte zu bieten, so dass es die Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats ist, in der Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, etwaige Rechtsschutzmöglichkeiten nutzen können, die es gestatten, die Rechtmäßigkeit des Verfahrens der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung oder auch des strafrechtlichen Hauptverfahrens, das zur Verhängung dieser Strafe oder Maßregel geführt hat, in Frage zu stellen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2010, Aguirre Zarraga, C‑491/10 PPU, Slg. 2010, I‑14247, Randnrn. 70 und 71).

51      Zweitens ist jedoch festzustellen, dass unabhängig von den im Rahmenbeschluss ausdrücklich vorgesehenen Garantien die Mitgliedstaaten dadurch, dass der Rahmenbeschluss keine Regelung über einen etwaigen Anspruch auf einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl enthält, nicht daran gehindert werden, einen solchen Anspruch zu schaffen.

52      Angesichts näherer Festlegungen in den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses selbst und in Anbetracht des Art. 34 EU, der den nationalen Stellen die Zuständigkeit für die Wahl der Form und der Mittel belässt, um das mit Rahmenbeschlüssen verfolgte Ziel zu erreichen, ist nämlich festzustellen, dass der Rahmenbeschluss den nationalen Behörden ein Ermessen hinsichtlich der konkreten Modalitäten für die Erreichung der mit ihm verfolgten Ziele einräumt, so insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorzusehen.

53      Soweit die Anwendung des Rahmenbeschlusses nicht vereitelt wird, verwehrt dieser es, wie aus dem zweiten Absatz seines zwölften Erwägungsgrundes hervorgeht, einem Mitgliedstaat nicht, seine Verfassungsbestimmungen insbesondere über das Recht auf ein faires Verfahren anzuwenden.

54      Im Übrigen ergibt sich hinsichtlich der Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls die Möglichkeit, dass einem Betroffenen ein Anspruch auf einen Rechtsbehelf zustehen kann, implizit, jedoch notwendig aus dem in Art. 17 Abs. 2, 3 und 5 des Rahmenbeschlusses verwendeten Begriff „endgültige Entscheidung“, und angesichts des Wortlauts des Rahmenbeschlusses lässt nichts die Annahme zu, dass eine solche Möglichkeit im Rahmen der Entscheidung der Justizbehörde auszuschließen wäre, mit der diese gemäß Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenbeschlusses über die Erteilung ihrer Zustimmung zu einer Ausweitung eines Haftbefehls oder zu einer weiteren Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat befindet, zumal um diese Ausweitung oder weitere Übergabe, wie sich im Ausgangsverfahren zeigt, wegen einer strafbaren Handlung ersucht werden kann, die schwerwiegender ist als die, die der Grund für die Übergabe war.

55      Demzufolge sind Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, einen Rechtsbehelf vorzusehen, mit dem der Vollzug der Entscheidung der Justizbehörde ausgesetzt wird, die ergeht, um ihre Zustimmung dazu zu erteilen, dass eine Person wegen einer anderen vor der Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls begangenen strafbaren Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in Haft gehalten wird, oder dazu, dass eine Person einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor der genannten Übergabe begangene strafbare Handlung zugrunde liegt, übergeben wird.

 Zu den Grenzen eines etwaigen Anspruchs auf einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung

56      Auch wenn der Rahmenbeschluss keine Regelung über einen etwaigen Anspruch auf einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Europäischen Haftbefehl enthält, geht doch aus ihm hervor, dass für den Handlungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht verfügen, bestimmte Grenzen gelten müssen.

57      Insoweit ist zu beachten, dass der Rahmenbeschluss, wie oben in den Randnrn. 34 und 35 dieses Urteils ausgeführt, das multilaterale System der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten durch ein vereinfachtes und wirksameres System der Übergabe zwischen Justizbehörden ersetzen soll, um die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen. Wie dem fünften Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses zu entnehmen ist, ermöglicht die Einführung eines derartigen Systems der Übergabe die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den vor Erlass des Rahmenbeschlusses bestehenden Auslieferungsverfahren innewohnten.

58      Dieses Ziel, die justizielle Zusammenarbeit zu beschleunigen, kommt in mehreren Aspekten des Rahmenbeschlusses und insbesondere in der Behandlung der Fristen für den Erlass von Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl zum Ausdruck.

59      Hinsichtlich der Fristen ist zwischen denen zu unterscheiden, die in Art. 17 des Rahmenbeschlusses für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls vorgeschrieben sind, und denen, die in Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenbeschlusses für die Zustimmung zu einer Ausweitung des Haftbefehls oder zu einer weiteren Übergabe festgelegt sind. In jedem Fall sieht Art. 15 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses generell vor, dass die vollstreckende Justizbehörde über die Übergabe der betreffenden Person „nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen“ entscheidet.

60      Was erstens die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls angeht, bestimmt Art. 17 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses, dass der Europäische Haftbefehl „als Eilsache erledigt und vollstreckt“ wird. In Art. 17 Abs. 2 und 3 sind je nachdem, ob die gesuchte Person ihrer Übergabe zustimmt oder nicht, die genauen Fristen von 10 bzw. 60 Tagen für die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls festgelegt.

61      Lediglich in Sonderfällen, in denen der Haftbefehl nicht innerhalb dieser Fristen vollstreckt werden kann, lässt Art. 17 Abs. 4 eine Fristverlängerung um weitere 30 Tage zu und schreibt vor, dass in diesem Fall die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde von diesem Umstand und von den jeweiligen Gründen unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat. Abgesehen von diesen Sonderfällen kann ein Mitgliedstaat gemäß Art. 17 Abs. 7 des Rahmenbeschlusses die genannten Fristen lediglich bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände überschreiten, wobei er auch Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis zu setzen hat.

62      Die Bedeutung der in Art. 17 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen kommt nicht nur in dieser Vorschrift, sondern auch in anderen Vorschriften des Rahmenbeschlusses zum Ausdruck, z. B. in dessen Art. 13 Abs. 4, 15 Abs. 2, 20, 21 und 31 Abs. 2 Unterabs. 2.

63      Auch wenn im Übrigen im Laufe des Rechtssetzungsverfahrens, das zu dem Erlass des Rahmenbeschlusses führte, die in dessen Art. 17 enthaltene Wendung „sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls … erfolgen“ an die Stelle der im Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (KOM[2001] 522 endgültig, ABl. vom 27. November 2001, C 332 E, S. 305, im Folgenden: Vorschlag für einen Rahmenbeschluss) vorgesehenen Wendung „[d]ie Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist … zu treffen“ trat, wurde doch im Laufe dieses Verfahrens auch dem Begriff „Entscheidung“ das Adjektiv „endgültig“ hinzugefügt und die in dem genannten Vorschlag noch vorgesehene einheitliche Frist von 90 Tagen durch die kürzeren, abgestuften Fristen ersetzt, die in den Randnrn. 60 und 61 beschrieben sind.

64      Die in Art. 17 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fristen sind demzufolge dahin auszulegen, dass die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen, nachdem die gesuchte Person der Übergabe zugestimmt hat, oder in den übrigen Fällen innerhalb von 60 Tagen nach ihrer Festnahme erfolgen muss. Diese Fristen können nur in Sonderfällen um weitere 30 Tage verlängert werden, und nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände darf ein Mitgliedstaat die nach Art. 17 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fristen überschreiten.

65      Deshalb kann von einem etwaigen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung, den die nationale Regelung eines Mitgliedstaats gegen eine Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gewährt, jedenfalls, sofern nicht das zuständige Gericht dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegt, nicht unter Überschreitung der in der vorstehenden Randnummer genannten Fristen für den Erlass einer endgültigen Entscheidung Gebrauch gemacht werden.

66      Was zweitens die Entscheidung anbelangt, einer Ausweitung des Haftbefehls oder einer weiteren Übergabe gemäß Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenbeschlusses zuzustimmen, so schreiben diese beiden Vorschriften vor, dass die Entscheidung „spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen ist“.

67      Der Wortlaut dieser Vorschriften, die ebenso wie der Grundsatz der Spezialität, der durch sie umgesetzt wird, in dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss nicht vorgesehen waren, unterscheidet sich von dem des Art. 17 des Rahmenbeschlusses und bezieht sich hinsichtlich der zu erlassenden Entscheidung auf unterschiedliche Situationen.

68      Zum einen nämlich ist die gesuchte Person in dem Mitgliedstaat der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht mehr in Haft und wurde bereits an den Mitgliedstaat übergeben, der diesen Haftbefehl ausgestellt hatte.

69      Zum anderen verfügt die vollstreckende Justizbehörde, die um ihre Zustimmung nach Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenbeschlusses ersucht wird, bereits über eine Reihe von Informationen, aufgrund deren sie in der Lage ist, in Kenntnis der Sachlage ihre Entscheidung zu treffen, da diese Zustimmung, wie in Randnr. 36 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nur in den gleichen Fällen verweigert werden kann wie denen, in denen durch eine Entscheidung gemäß Art. 17 des Rahmenbeschlusses die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden darf. Außerdem ist eine derartige Zustimmung zu erteilen, wenn die Straftat, derentwegen um eine Ausweitung des Haftbefehls oder um eine weitere Übergabe ersucht wird, ihrerseits die Verpflichtung zur Übergabe begründet.

70      Die Entscheidungen nach Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenbeschlusses betreffen jedoch entweder eine andere Straftat als die, die der Übergabe zugrunde lag, oder einen anderen Mitgliedstaat als den der Ausstellung des ersten Europäischen Haftbefehls, so dass die für die Erteilung dieser Zustimmung vorgesehene Frist von 30 Tagen gerechtfertigt ist.

71      Demzufolge sind Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen, dass Entscheidungen der Justizbehörde, die ergehen, um ihre Zustimmung dazu zu erteilen, dass eine Person wegen einer anderen vor der Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls begangenen strafbaren Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in Haft gehalten wird, oder dazu, dass eine Person einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor der genannten Übergabe begangene strafbare Handlung zugrunde liegt, übergeben wird, grundsätzlich 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen sind.

72      Zu der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, in ihrem nationalen Recht gegen Entscheidungen gemäß Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenbeschlusses einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorzusehen, ist festzustellen, dass diese Vorschriften im Gegensatz zu Art. 17 des Rahmenbeschlusses für den Erlass der „endgültigen Entscheidung“ keine Fristen vorsehen, so dass sie dahin auszulegen sind, dass sich die in diesen Vorschriften festgelegte Frist lediglich auf die ursprüngliche Entscheidung und nicht auf den Fall bezieht, dass ein derartiger Rechtsbehelf eingeführt wurde.

73      Es würde jedoch sowohl der inneren Logik, die dem Rahmenbeschluss zugrunde liegt, als auch den mit ihm verfolgten Zielen, die auf eine Beschleunigung der Übergabeverfahren gerichtet sind, widersprechen, wenn die Fristen für den Erlass einer endgültigen Entscheidung nach Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenbeschlusses länger wären als die in Art. 17 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen.

74      Demzufolge ist zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rahmenbeschlusses davon auszugehen, dass ein in einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats gegen Entscheidungen nach Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenbeschlusses etwaig vorgesehener Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung in jedem Fall unter Einhaltung der Fristen ausgeübt werden muss, die in Art. 17 des Rahmenbeschlusses für den Erlass einer endgültigen Entscheidung vorgesehen sind.

75      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen sind, dass sie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, einen Rechtsbehelf vorzusehen, mit dem der Vollzug der Entscheidung der Justizbehörde ausgesetzt wird, die binnen 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens ergeht, um ihre Zustimmung dazu zu erteilen, dass eine Person wegen einer anderen vor der Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls begangenen strafbaren Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in Haft gehalten wird, oder dazu, dass eine Person einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor der genannten Übergabe begangene strafbare Handlung zugrunde liegt, übergeben wird, soweit die endgültige Entscheidung unter Einhaltung der nach Art. 17 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fristen erlassen wird.

 Kosten

76      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, einen Rechtsbehelf vorzusehen, mit dem der Vollzug der Entscheidung der Justizbehörde ausgesetzt wird, die binnen 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens ergeht, um ihre Zustimmung dazu zu erteilen, dass eine Person wegen einer anderen vor der Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls begangenen strafbaren Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in Haft gehalten wird, oder dazu, dass eine Person einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor der genannten Übergabe begangene strafbare Handlung zugrunde liegt, übergeben wird, soweit die endgültige Entscheidung unter Einhaltung der nach Art. 17 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fristen erlassen wird.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.