Language of document : ECLI:EU:C:2011:442

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

30. Juni 2011(*)

„Richtlinie 92/100/EWG – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Öffentlicher Verleih – Vergütung der Urheber – Angemessene Vergütung“

In der Rechtssache C‑271/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Belgien) mit Entscheidung vom 17. Mai 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Mai 2010, in dem Verfahren

Vereniging van Educatieve en Wetenschappelijke Auteurs (VEWA)

gegen

Belgische Staat

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Siebten Kammer D. Šváby in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász, J. Malenovský (Berichterstatter) und T. von Danwitz,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Vereniging van Educatieve en Wetenschappelijke Auteurs (VEWA), vertreten durch Y. Nelissen Grade und S. Verbeke, advocaten,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne und J.‑C. Halleux als Bevollmächtigte im Beistand von C. Doutrelepont und K. Lemmens, avocats,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Begriffs der den Inhabern der Urheberrechte für das öffentliche Verleihen gezahlten „Vergütung“ in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61), jetzt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376, S. 28).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage der Vereniging van Educatieve en Wetenschappelijke Auteurs (VEWA) gegen den Belgischen Staat auf Nichtigerklärung des Königlichen Erlasses vom 25. April 2004 betreffend die Vergütungsansprüche von Urhebern, Interpreten oder ausführenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern und Herstellern der erstmaligen Aufzeichnung von Filmen für das öffentliche Verleihen (im Folgenden: Königlicher Erlass).

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 7, 14, 15 und 18 der Richtlinie 92/100 lauten:

„Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, bedürfen Urheber und ausübende Künstler eines angemessenen Einkommens als Grundlage für weiteres schöpferisches und künstlerisches Arbeiten. Die insbesondere für die Herstellung von Tonträgern und Filmen erforderlichen Investitionen sind außerordentlich hoch und risikoreich. Die Möglichkeit, ein solches Einkommen sicherzustellen und solche Investitionen abzusichern, kann nur durch einen angemessenen Rechtsschutz für die jeweils betroffenen Rechtsinhaber wirkungsvoll gewährleistet werden.

Wird bei einem Verleihen durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung ein Entgelt gezahlt, dessen Betrag das für die Deckung der Verwaltungskosten der Einrichtung erforderliche Maß nicht überschreitet, so liegt keine unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche oder kommerzielle Nutzung im Sinne dieser Richtlinie vor.

Es wird eine Regelung benötigt, durch die ein unverzichtbares Recht auf angemessene Vergütung für die Urheber und ausübenden Künstler gewährleistet wird …

Die Rechte zumindest der Urheber müssen außerdem in Bezug auf das öffentliche Verleihwesen durch Einführung einer Sonderregelung geschützt werden. Ausnahmen auf der Grundlage des Artikels 5 müssen jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Artikel 7 des Vertrages, vereinbar sein.“

4        Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 92/100 bestimmt:

„(1) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels sehen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich Artikel 5 das Recht vor, die Vermietung und das Verleihen von Originalen und Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke und anderer in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneter Schutzgegenstände zu erlauben oder zu verbieten.

(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet ‚Vermietung‘ die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung zu unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen.

(3) Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet ‚Verleihen‘ die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen vorgenommen wird.“

5        Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/100 lautet:

„Hat ein Urheber oder ein ausübender Künstler sein Vermietrecht an einem Tonträger oder an dem Original oder einem Vervielfältigungsstück eines Films an einen Tonträgerhersteller oder Filmproduzenten übertragen oder abgetreten, so behält er den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung.“

6        Art. 5 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 92/100 lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließlichen Recht nach Artikel 1 vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine Vergütung für dieses Verleihen erhalten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, diese Vergütung entsprechend ihren kulturpolitischen Zielsetzungen festzusetzen.

(2) Bringen die Mitgliedstaaten das ausschließliche Verleihrecht im Sinne von Artikel 1 in Bezug auf Tonträger, Filme und Computerprogramme nicht zur Anwendung, so führen sie eine Vergütung zumindest für die Urheber ein.

(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Kategorien von Einrichtungen von der Zahlung der Vergütung im Sinne der Absätze 1 und 2 ausnehmen.“

7        Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für drahtlos übertragene Rundfunksendungen oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.“

 Nationales Recht

 Gesetz vom 30. Juni 1994

8        Das Gesetz vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte (Belgisch Staatsblad vom 27. Juli 1994, S. 19297) in der seit dem Jahr 2005 geltenden Fassung (im Folgenden: Gesetz vom 30. Juni 1994) setzt die Richtlinie 92/100 um.

9        Art. 23 Abs. 1 dieses Gesetzes lautet:

„Der Urheber kann das Verleihen von literarischen Werken, Datenbanken, fotografischen Werken, Partituren, Klangwerken und audiovisuellen Werken nicht verbieten, wenn dieses Verleihen zu einem Bildungs- oder kulturellen Zweck durch Einrichtungen dient, die dafür durch die Behörden offiziell anerkannt oder eingerichtet worden sind.“

10      Art. 47 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt:

„Der ausführende Künstler und der Produzent können das Verleihen von Tonaufnahmen oder Erstaufzeichnungen von Filmen nicht verbieten, wenn dieses Verleihen zu einem Bildungs- und kulturellen Zweck durch zu diesem Zweck von den öffentlichen Behörden anerkannten oder eingerichteten Institutionen erfolgt.“

11      Art. 62 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 sieht vor:

„1. Im Fall des Verleihens von literarischen Werken, Datenbanken, fotografischen Werken oder Partituren unter den in Art. 23 festgelegten Voraussetzungen haben der Urheber und der Herausgeber Anspruch auf eine Vergütung.

2. Im Fall des Verleihens von Ton- oder audiovisuellen Werken haben unter den in den Artikeln 23 und 47 festgelegten Voraussetzungen der ausführende Künstler und der Produzent Anspruch auf eine Vergütung.“

12      Art. 63 Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes bestimmt:

„Nach Anhörung der Urheberrechtsverwertungseinrichtungen und ‑gesellschaften legt der König den Betrag der Vergütungen im Sinne von Art. 62 fest …

Nach Anhörung der Gemeinschaften und gegebenenfalls auf deren Anregung regelt der König für bestimmte Gruppen von den öffentlichen Behörden anerkannter oder eingerichteter Institutionen zur Festlegung der Art. 62 vorgesehenen Vergütung eine Befreiung oder einen Pauschalpreis je Verleihvorgang …“

 Der Königliche Erlass

13      Der Königliche Erlass setzt Art. 5 der Richtlinie 92/100 um.

14      Art. 4 Abs. 1 bis 3 des Königlichen Erlasses lautet:

„Die Vergütung im Sinne von Art. 62 des Gesetzes [vom 30. Juni 1994] beträgt pauschal 1 [Euro] je Jahr und Erwachsenen, der bei den Verleiheinrichtungen im Sinne von Art. 2 eingetragen ist, soweit dieser während des Bezugszeitraums mindestens eine Ausleihe vorgenommen hat.

Die Vergütung im Sinne von Art. 62 des Gesetzes [vom 30. Juni 1994] beträgt pauschal 0,5 [Euro] je Jahr und Minderjährigen, der bei den Verleiheinrichtungen im Sinne von Art. 2 eingetragen ist, soweit er während des Bezugszeitraums mindestens eine Ausleihe vorgenommen hat.

Ist eine Person bei mehr als einer Verleiheinrichtung eingetragen, wird der Betrag für diese Person nur einmal geschuldet.“

 Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

15      Die VEWA ist eine belgische Urheberrechtsverwertungsgesellschaft.

16      Am 7. Juli 2004 erhob die VEWA beim Raad van State Klage auf Nichtigerklärung des Königlichen Erlasses.

17      Zur Begründung ihrer Klage macht die VEWA insbesondere geltend, dass Art. 4 des Königlichen Erlasses durch die Einführung einer pauschalen Vergütung von einem Euro je Jahr und Person gegen die Richtlinie 92/100 verstoße, die verlange, dass für ein Verleihen oder eine Vermietung eine „angemessene Vergütung“ gezahlt werde.

18      Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Art. 4 Abs. 1 und 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 auf eine „angemessene Vergütung“ verwiesen, während Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie nur eine „Vergütung“ erwähne. Zwar habe der Gerichtshof bereits den Begriff „angemessene Vergütung“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie ausgelegt (Urteil vom 6. Februar 2003, SENA, C‑245/00, Slg. 2003, I‑1251) und über Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 92/100 in Bezug auf die Möglichkeit der Befreiung bestimmter Kategorien von Einrichtungen von der Zahlung der Vergütung entschieden (Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Spanien, C‑36/05, Slg. 2006, I‑10313), doch habe er noch niemals zum Begriff „Vergütung“ in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie Stellung genommen.

19      Unter diesen Umständen hat der Raad van State das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/100, jetzt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115, wonach zumindest die Urheber eine Vergütung für das öffentliche Verleihen erhalten müssen, einer nationalen Bestimmung entgegen, die als Vergütung einen Pauschalbetrag von 1 Euro je Erwachsenen und Jahr und von 0,5 Euro je Minderjährigen und Jahr festlegt?

 Zur Vorlagefrage

20      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/100 einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die ein System einführt, wonach die den Urhebern im Fall des öffentlichen Verleihens geschuldete Vergütung ausschließlich nach der Zahl der bei den öffentlichen Verleiheinrichtungen eingetragenen Entleiher auf der Grundlage eines je Entleiher und Jahr festgelegten Pauschalbetrags berechnet wird.

21      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 92/100 die Urheber über ein ausschließliches Recht verfügen, das Verleihen zu erlauben oder zu verbieten. Was insbesondere das öffentliche Verleihen angeht, ermächtigt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/100 jedoch die Mitgliedstaaten, von diesem ausschließlichen Recht abzuweichen.

22      Da die Umsetzung dieser möglichen Ausnahme das ausschließliche Recht der Urheber beeinträchtigt, da ihnen ihr Recht genommen wird, eine genaue Form des Verleihens zu erlauben oder zu verbieten, ist diese Möglichkeit von der Voraussetzung abhängig, dass die Urheber eine Vergütung für dieses Verleihen erhalten.

23      Um zunächst klarzustellen, wem die Entrichtung der den Urhebern der im Fall des öffentlichen Verleihens geschuldeten Vergütung obliegt, ist darauf hinzuweisen, dass das Verleihen nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 92/100 als zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung definiert wird, die nicht einem wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen vorgenommen wird. Von dieser Definition und dem Ziel dieser Richtlinie kann hergeleitet werden, dass die Gebrauchsüberlassung bestimmter Gegenstände deren Verleihen ermöglicht und nicht erst das tatsächliche Entleihen bestimmter Gegenstände durch die bei diesen Einrichtungen eingetragenen Personen, das den die Verpflichtung, die den Urhebern geschuldete Vergütung zu zahlen, auslösenden Vorgang darstellt. Es obliegt daher grundsätzlich den diese Gebrauchsüberlassung vornehmenden Einrichtungen, die den Urhebern geschuldete Vergütung zu zahlen.

24      Dieses Ergebnis wird implizit durch Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 92/100 bestätigt, der die Mitgliedstaaten ermächtigt, bestimmte Kategorien von Einrichtungen von der Zahlung der Vergütung auszunehmen.

25      Zum Begriff der Vergütung hat der Gerichtshof sodann bereits entschieden, dass die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes zu erfolgen hat (vgl. insbesondere Urteile vom 9. November 2000, Yiadom, C‑357/98, Slg. 2000, I‑9265, Randnr. 26, und SENA, Randnr. 23).

26      Dies gilt für den Begriff „Vergütung“ in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/100, der in dieser Richtlinie nicht definiert wird (zum Begriff „angemessene Vergütung“ vgl. entsprechend Urteil SENA, Randnr. 24).

27      Zum Kontext, in dem der Begriff der Vergütung steht, ist festzustellen, dass die Richtlinie 92/100 nicht das einzige Instrument im Bereich des geistigen Eigentums darstellt und dass dieser Vergütungsbegriff unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Einheit und des Zusammenhangs der Rechtsordnung der Union im Licht der von sämtlichen den Bereich des geistigen Eigentums betreffenden Richtlinien in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof aufgestellten Bestimmungen und Grundsätze auszulegen ist.

28      Hierzu hat der Gerichtshof bereits anlässlich der Auslegung des Begriffs „gerechter Ausgleich“ im Bereich der Vervielfältigung für Privatkopien in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) festgestellt, dass durch diesen gerechten Ausgleich den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgte Nutzung ihrer geschützten Werke angemessen vergütet werden soll, so dass er als eine Gegenleistung für den dem Urheber durch die Vervielfältigung entstandenen Schaden zu sehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, Slg. 2010, I‑0000, Randnrn. 39 und 40).

29      Zwar hat der Gesetzgeber im Rahmen der Richtlinie 92/100 den Begriff „Vergütung“ anstelle des in der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Begriffs „Ausgleich“ verwendet, wenn er Ausnahmen vom ausschließlichen Recht der Urheber geregelt hat. Allerdings soll mit diesem Begriff „Vergütung“ auch eine Entschädigung für die Urheber eingeführt werden, denn sie erfolgt in einer vergleichbaren Situation, da die Werke im Rahmen des öffentlichen Verleihs ohne die Erlaubnis der Urheber genutzt werden und diesen auf diese Weise einen Schaden verursachen.

30      Ferner erwähnt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/100 nur eine „Vergütung“, während Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie in Bezug auf die Vermietung systematisch von einer „angemessenen Vergütung“ spricht. Der Begriff „angemessene Vergütung“ erscheint auch in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie, der für Rundfunksendungen und die öffentliche Wiedergabe gilt. Bereits dieser Unterschied in der Formulierung bedeutet, dass die beiden angeführten Begriffe nicht in gleicher Weise ausgelegt werden dürfen.

31      Ferner geht aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 92/100 hervor, dass die Einführung einer Sonderregelung zum Schutz der Urheber erforderlich ist. Somit wird die Regelung des öffentlichen Verleihwesens als verschieden von den anderen in dieser Richtlinie festgelegten Regelungen angesehen. Das Gleiche muss für die verschiedenen Einzelheiten dieser Regelungen einschließlich der Entschädigung der Urheber gelten.

32      Zur Höhe der Vergütung ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits in Bezug auf den Begriff der angemessenen Vergütung in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 festgestellt hat, dass deren Angemessenheit anhand des wirtschaftlichen Wertes der Nutzung eines geschützten Gegenstands zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteil SENA, Randnr. 37).

33      Wie in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, hat das Verleihen nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 92/100 keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Charakter. Unter diesen Umständen kann die Nutzung eines geschützten Gegenstands im Fall des öffentlichen Verleihens nicht anhand seines wirtschaftlichen Werts geprüft werden. Daher wird der Betrag der Vergütung notwendigerweise geringer als der einer angemessenen Vergütung entsprechende sein oder könnte sogar pauschal festgesetzt werden, um die Überlassung sämtlicher in Rede stehender geschützter Werke auszugleichen.

34      Infolgedessen muss die festzusetzende Vergütung gemäß dem, was der siebte Erwägungsgrund der Richtlinie 92/100 vorsieht, den Urhebern ermöglichen, ein angemessenes Einkommen zu erzielen. Ihr Betrag darf daher nicht nur symbolisch sein.

35      Was im Einzelnen die Kriterien für die Festlegung des Betrags der den Urhebern im Fall des öffentlichen Verleihens geschuldeten Vergütung angeht, ist zu beachten, dass es keine objektive Rechtfertigung dafür gibt, dass der Gerichtshof die Festsetzung einer einheitlichen angemessenen Vergütung im Einzelnen regeln sollte, womit er sich zwangsläufig an die Stelle der Mitgliedstaaten setzen würde, denen die Richtlinie 92/100 kein bestimmtes Kriterium vorgibt. Daher ist es allein Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet die sachnahen Kriterien festzulegen, um innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Richtlinie 92/100, gezogenen Grenzen die Beachtung dieses Gemeinschaftsbegriffs zu gewährleisten (Urteil SENA, Randnr. 34).

36      Hierfür behält der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/100 den Mitgliedstaaten einen weiten Beurteilungsspielraum vor. Diese können nämlich die Höhe des Betrags der den Urhebern im Fall des öffentlichen Verleihens geschuldeten Vergütung entsprechend ihren kulturpolitischen Zielsetzungen festsetzen.

37      Da jedoch, wie in den Randnrn. 28 und 29 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, die Vergütung die Gegenleistung für den den Urhebern durch die ohne ihre Genehmigung erfolgte Nutzung ihrer Werke entstandenen Schaden ist, kann die Festsetzung des Betrags dieser Vergütung nicht völlig von den Faktoren, aus denen sich ein solcher Schaden zusammensetzt, getrennt werden. Da der Schaden auf dem öffentlichen Verleihen, d. h. der Gebrauchsüberlassung geschützter Werke durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, beruht, sollte der Betrag der Vergütung dem Umfang dieser Gebrauchsüberlassung Rechnung tragen.

38      Daher ist die Beeinträchtigung der Urheberrechte umso größer, je größer die Zahl der geschützten Objekte ist, die durch eine öffentliche Verleiheinrichtung zum Gebrauch überlassen werden. Somit müsste der Betrag der von einer solchen Einrichtung zu entrichtenden Vergütung die Zahl der der Öffentlichkeit zum Gebrauch überlassenen Gegenstände berücksichtigen, so dass die größeren öffentlichen Verleiheinrichtungen eine höhere Vergütung zahlen müssten als die kleineren Einrichtungen.

39      Ferner erweist sich das betroffene Publikum, nämlich die Zahl der bei einer Verleiheinrichtung eingetragenen Entleiher, als ebenso erheblich. Je größer nämlich die Zahl der Personen ist, die Zugang zu den geschützten Gegenständen haben, desto stärker ist die Beeinträchtigung der Urheberrechte. Daher muss der Betrag der an die Urheber zu entrichtenden Vergütung auch unter Berücksichtigung der Zahl der bei dieser Einrichtung eingetragenen Entleiher festgesetzt werden.

40      Im Ausgangsverfahren steht fest, dass die durch den Königlichen Erlass eingeführte Regelung die Zahl der bei den öffentlichen Verleiheinrichtungen eingetragenen Entleiher berücksichtigt, nicht jedoch die Zahl der der Öffentlichkeit zum Gebrauch überlassenen Gegenstände. Somit trägt eine solche Berücksichtigung weder dem Umfang des den Urhebern entstandenen Schadens ausreichend Rechnung noch dem Grundsatz, dass diese eine Vergütung erhalten müssen, die einem angemessenen Einkommen entspricht, wie er im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/100 erwähnt wird.

41      Ferner wird nach Art. 4 Abs. 3 des Königlichen Erlasses, wenn eine Person bei mehr als einer Verleiheinrichtung eingetragen ist, der Betrag für diese Person nur einmal geschuldet. In diesem Zusammenhang hat die VEWA in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass 80 % der Einrichtungen in der französischen Gemeinschaft Belgiens geltend machten, ein großer Teil ihrer Leser sei auch bei anderen Verleiheinrichtungen eingetragen, und dass diese Leser daher bei der Zahlung der Vergütung des betreffenden Urhebers nicht berücksichtigt würden.

42      Unter diesen Umständen kann diese Regelung dazu führen, dass zahlreiche Einrichtungen tatsächlich nahezu von der Verpflichtung befreit werden, überhaupt eine Vergütung zu entrichten. Eine solche tatsächliche Befreiung steht jedoch nicht in Einklang mit Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 92/100 in der Auslegung durch den Gerichtshof, wonach nur eine begrenzte Zahl der Kategorien von Einrichtungen, die potenziell zur Zahlung einer Vergütung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/100 verpflichtet sind, von dieser Verpflichtung ausgenommen werden kann (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 32).

43      Daher ist nach allem auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/100 einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, mit der ein System eingeführt wird, wonach die den Urhebern im Fall des öffentlichen Verleihens geschuldete Vergütung ausschließlich nach der Zahl der bei den öffentlichen Verleiheinrichtungen eingetragenen Entleiher auf der Grundlage eines je Entleiher und Jahr festgelegten Pauschalbetrags berechnet wird.

 Kosten

44      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums steht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, mit der ein System eingeführt wird, wonach die den Urhebern im Fall des öffentlichen Verleihens geschuldete Vergütung ausschließlich nach der Zahl der bei den öffentlichen Verleiheinrichtungen eingetragenen Entleiher auf der Grundlage eines je Entleiher und Jahr festgelegten Pauschalbetrags berechnet wird.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.