Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Työtuomioistuin (Finnland), eingereicht am 24. Oktober 2017 – Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö (TSN) ry/Hyvinvointialan liitto ry

(Rechtssache C-609/17)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Työtuomioistuin (Finnland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö (TSN) ry

Beklagter: Hyvinvointialan liitto ry

Beteiligte: Fimlab Laboratoriot Oy

Vorlagefragen

Steht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung1 einer innerstaatlichen Bestimmung in einem Tarifvertrag oder deren Auslegung entgegen, wonach ein Arbeitnehmer, der bei Beginn seines Jahresurlaubs oder eines Teils davon arbeitsunfähig ist, ungeachtet seines Antrags keinen Anspruch auf Übertragung eines in den betreffenden Zeitraum fallenden, ihm nach dem Tarifvertrag zustehenden Urlaubs hat, wenn die Nichtübertragung des tarifvertraglichen Urlaubs den Anspruch des Arbeitnehmers auf vier Wochen Jahresurlaub nicht mindert?

Hat Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirkung in einem Arbeitsverhältnis zwischen privaten Rechtssubjekten, d. h. unmittelbare horizontale Rechtswirkung?

Schützt Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union den erworbenen Urlaub, soweit die Dauer des Urlaubs den in Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie vorgesehenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen überschreitet, und steht diese Bestimmung der Grundrechtecharta einer innerstaatlichen Bestimmung in einem Tarifvertrag oder deren Auslegung entgegen, wonach ein Arbeitnehmer, der bei Beginn seines Jahresurlaubs oder eines Teils davon arbeitsunfähig ist, ungeachtet seines Antrags keinen Anspruch auf Übertragung eines in den betreffenden Zeitraum fallenden, ihm nach dem Tarifvertrag zustehenden Urlaubs hat, wenn die Nichtübertragung des tarifvertraglichen Urlaubs den Anspruch des Arbeitnehmers auf vier Wochen Jahresurlaub nicht mindert?

____________

1     ABl. 2003, L 299, S. 9.