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Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 14. März 2017 – Dănuț Podilă u. a./Societatea Națională de Transport Feroviar de Călători „CFR Călători“ SA București

(Rechtssache C-133/17)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Cluj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Dănuț Podilă u. a.

Berufungsbeklagte: Societatea Națională de Transport Feroviar de Călători „CFR Călători“ SA București

Vorlagefragen

Sind Art. 114 Abs. 3, Art. 151 und Art. 153 AEUV sowie die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG1 und der späteren Einzelrichtlinien dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Fristen und Verfahren einführt, die den Zugang zu den Gerichten – im Hinblick auf die Einstufung von Arbeitsplätzen als Arbeitsplätze betreffend Arbeiten unter besonderen oder speziellen Bedingungen – beschränken, wodurch verhindert wird, dass den Arbeitnehmern die Rechte auf Arbeitssicherheit und -gesundheit zuerkannt werden, die sich nach den im Vorabentscheidungsersuchen angeführten nationalen Regelungen aus der Festlegung dieser Bedingungen ergeben?

Steht Art. 9 Buchst. a der Richtlinie 89/391/EWG nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die keine Sanktionen für den Fall vorsehen, dass der Arbeitgeber im Hinblick auf eine Beurteilung der Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz untätig bleibt?

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1     Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. 1989, L 183, S. 1).