Language of document : ECLI:EU:C:2013:636

Rechtssache C‑369/11

Europäische Kommission

gegen

Italienische Republik

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verkehr – Richtlinie 2001/14/EG – Art. 4 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 3 – Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn – Erhebung von Entgelten – Entgelte für die Infrastruktur – Unabhängigkeit des Betreibers der Infrastruktur“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Oktober 2013

1.        Verkehr – Eisenbahnverkehr – Richtlinie 2001/14 – Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und Erhebung von Entgelten – Erhebung von Entgelten für die Infrastruktur – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten – Umfang – Festsetzung der Entgelte für den Zugang zur Infrastruktur – Ausschluss – Fehlende Unabhängigkeit des Betreibers der Infrastruktur – Verstoß

(Richtlinie 2001/14 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1 und 30 Abs. 3)

2.        Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist

(Art. 258 AEUV)

3.        Vertragsverletzungsklage – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission – Vortrag von Tatsachen, die die Vertragsverletzung erkennen lassen – Vermutungen – Unzulässigkeit

(Art. 258 AEUV)

1.        Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2001/14 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur, wenn er die Unabhängigkeit des Infrastrukturbetreibers bei der Festsetzung von Entgelten für den Zugang zur Infrastruktur und der Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn nicht sicherstellt.

Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14 haben die Mitgliedstaaten eine Entgeltrahmenregelung zu schaffen und können auch einzelne Entgeltregeln festlegen, haben dabei jedoch die Unabhängigkeit der Geschäftsführung des Betreibers der Infrastruktur zu wahren. Nach dieser Bestimmung obliegt es Letzterem, das Entgelt für die Nutzung der Infrastruktur zu berechnen und es zu erheben.

In diesem Zusammenhang sollen in dem von den Mitgliedstaaten abgesteckten Rahmen die Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen den Betreibern der Eisenbahninfrastruktur einen Anreiz geben, die Nutzung ihrer Fahrwege zu optimieren. Eine derartige Optimierung über die Entgeltregelung könnte ihnen aber nicht gelingen, wenn sich ihre Rolle darauf beschränken müsste, im Einzelfall den Betrag des Entgelts unter Rückgriff auf eine Formel zu berechnen, die im Vorhinein durch Ministerialerlass festgelegt wurde. Die Betreiber müssen somit über einen gewissen Spielraum bei der Festsetzung der Höhe der Entgelte verfügen.

(vgl. Randnrn. 41, 43, 70, Tenor 1)

2.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 63)

3.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 68)