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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social n° 2 de Terrassa (Spanien), eingereicht am 14. Juli 2017 – Elena Barba Giménez/Francisca Carrión

(Rechtssache C-426/17)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social n° 2 de Terrassa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Elena Barba Giménez

Beklagte: Francisca Carrión

Vorlagefragen

1.    Ist die Richtlinie 93/13/EWG1 in Verbindung mit der Richtlinie 2005/29/EG2 und Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 35 der Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil entgegensteht, nach der die für Entscheidungen über Honorarforderungen (im Honorarverfahren) zuständigen Stellen vor dem Erlass eines Vollstreckungstitels nicht von Amts wegen prüfen können, ob der zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossene Vertrag rechtsmissbräuchliche Klauseln enthält oder ob unlautere Geschäftspraktiken vorgelegen haben?

2.    Sind beigeordnete Rechtsanwälte als „Gewerbetreibende“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 und Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 anzusehen? Sind Art. 6 Abs. 1 Buchst. d und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29 auf Fälle anwendbar, in denen die Gebühren eines Berufsangehörigen durch eine Rechtsnorm geregelt sind?

3.    Falls die vorstehende Frage bejaht wird, ist die Richtlinie 2005/29 dann dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der in Art. 36 des Gesetzes 1/1996 über die Prozesskostenhilfe enthaltenen entgegensteht, wonach die Anwendung der gesetzlich ausgestalteten Tarifregelung zwingend vorgeschrieben ist, selbst wenn der Unternehmer bei der Berechnung des Preises für seine Dienstleistungen irreführende Unterlassungen oder Handlungen begeht?

4.    Ist Art. 101 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der in Art. 36 des Gesetzes 1/1996 enthaltenen entgegensteht, wonach sich die Vergütung der Rechtsanwälte, die im Rahmen des Prozesskostenhilfesystems Dienstleistungen erbringen, im Fall des Obsiegens nach einer zuvor von ihnen angenommenen Gebührenordnung richtet, von der die Behörden des Mitgliedstaats nicht abweichen können?

5.    Genügt diese Regelung den Anforderungen an die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, auf die in Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG3 Bezug genommen wird?

6.    Ist Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der in Art. 36 des Gesetzes 1/1996 entgegensteht, die bei einem Obsiegen ohne Kostenentscheidung den Prozesskostenhilfeberechtigten verpflichtet, dem Rechtsanwalt nach Maßgabe einer von einer Berufskammer erlassenen Gebührenordnung Gebühren zu zahlen, die mehr als 50 % des Jahresbetrags einer Leistung der sozialen Sicherheit betragen?

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2     Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).

3     Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).