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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 30. Mai 2013 – Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-512/10)1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verkehr – Richtlinie 91/440/EWG – Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft – Richtlinie 2001/14/EG – Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn – Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/14 – Anhaltendes Fehlen eines finanziellen Gleichgewichts – Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 91/440 – Fehlen von Anreizen für den Betreiber der Infrastruktur – Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14 – Berechnung des Entgelts für einen Mindestzugang)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und K. Herrmann, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Szpunar, K. Bożekowska-Zawisza und M. Laszuk, Bevollmächtigte)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, T. Müller und J. Očková, Bevollmächtigte), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 6 Abs. 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237, S. 25) sowie den Art. 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 bis 3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 und 14 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 29) nachzukommen

Tenor

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der durch die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung verstoßen, dass sie keine Maßnahmen erlassen hat, die dem Betreiber der Infrastruktur Anreize zur Senkung der mit der Fahrwegbereitstellung verbundenen Kosten und der Zusatzentgelte geben sollen, und dass sie es erlaubt, in die Berechnung des Entgelts für das Mindestzugangspaket und den Schienenzugang zu Serviceeinrichtungen Kosten einzubeziehen, die nicht als unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallend angesehen werden können.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission, die Republik Polen, die Tschechische Republik und die Italienische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

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1 ABl. C 30 vom 29.1.2011.