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Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 3. November 2017 – Gyula Kiss/ CIB Bank Zrt. u. a.

(Rechtssache C-621/17)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gyula Kiss

Beklagte: CIB Bank Zrt., Emil Kiss, Gyuláné Kiss

Vorlagefragen

Ist das Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG1 des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden: Richtlinie) dahin auszulegen, dass diesem Erfordernis Genüge getan wird, wenn eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel eines Verbraucherdarlehensvertrags die Summe der vom Verbraucher zu tragenden Kosten, Provisionen und Gebühren (im Folgenden zusammen: Kosten), die Methode zu ihrer Berechnung und den Zeitpunkt ihrer Erfüllung genau bestimmt, aber nicht festlegt, für welche konkrete Leistung die Kosten das Entgelt darstellen, oder muss der Vertrag auch enthalten, für welche bestimmte Leistung die Kosten das Entgelt darstellen? Reicht es im letzteren Falle aus, wenn sich aus der Bezeichnung der Kosten der Inhalt der erbrachten Leistung ableiten lässt?

Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie dahin auszulegen, dass die im vorliegenden Fall verwendete Klausel zu den Kosten, bei denen sich die ihretwegen erbrachte konkrete Leistung auf Grundlage des Vertrags nicht eindeutig feststellen lässt, entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht?

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).