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Rechtsmittel der ThyssenKrupp Elevator (CENE) GmbH, vormals ThyssenKrupp Aufzüge GmbH, und der ThyssenKrupp Fahrtreppen GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs e.a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 30. September 2011

(Rechtssache C-503/11 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: ThyssenKrupp Elevator (CENE) GmbH, vormals ThyssenKrupp Aufzüge GmbH, und ThyssenKrupp Fahrtreppen GmbH (Prozessbevollmächtigte: K. Blau-Hansen, Rechtsanwältin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerinnen

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 (ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u.a./Europäische Kommission) insgesamt aufzuheben, soweit es die Klage abweist und die Rechtsmittelführerinnen betrifft;

hilfsweise, das gegenüber den Rechtsmittelführerinnen in Artikel 2 der angegriffenen Entscheidung der Europäischen Kommission vom 21. Februar 2007 verhängte Bußgeld angemessen weiter herabzusetzen;

weiter hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen wenden sich mit dem gegenständlichen Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-147/07 u.a. (ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u.a./Europäische Kommission), soweit dieses die Klage vom 7. Mai 2007 gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission C (2007) 512 endg. vom 21. Februar 2007 (Sache COMP/E-1/38.823 - Aufzüge und Fahrtreppen) abweist und die Rechtsmittelführerinnen betrifft.

Die Rechtsmittelführerinnen rügen die Unzuständigkeit der Kommission, die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die Verletzung des EG- bzw. AEU-Vertrages und bei Durchführung dieser Verträge anzuwendender Rechtsnormen sowie Ermessensmissbrauch und Grundrechtsverletzungen in insgesamt vier Rechtsmittelgründen:

Erstens rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht die Zuständigkeit der Kommission zur Durchführung des Verfahrens rechtsfehlerhaft bestätigt habe. Sie sind der Ansicht, dass das Gericht die Entscheidung der Kommission wegen Unanwendbarkeit von Artikel 101 AEUV (ex-Artikel 81 EG) mangels zwischenstaatlicher Bedeutung der vorgeworfenen lokalen Zuwiderhandlungen für nichtig hätte erklären müssen. Selbst wenn das Gericht Artikel 101 AEUV für anwendbar erkläre, hätte es beachten müssen, dass der Zuständigkeit der Kommission jedenfalls das durch die VO 1/20031 begründete System paralleler Zuständigkeiten nach der ECN-Bekanntmachung entgegenstehe. Schließlich verkenne das Gericht, dass die nachträgliche Verfahrenseinleitung durch die Kommission einen Verstoß gegen den grundrechtlich geschützten Grundsatz der Bestimmtheit und Gesetzesmäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen darstelle.

Zweitens rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht die Entscheidung der Kommission rechtsfehlerhaft bestätige, die Rechtsmittelführerinnen gesamtschuldnerisch unter Zugrundelegung des Konzernumsatzes der ThyssenKrupp AG zur Verantwortung zu ziehen. Das Urteil verletze insoweit Artikel 23 VO 1/2003, das Rechtsstaatsprinzip in Gestalt des nulla poena sine lege-Grundsatzes, den Grundsatz verhältnismäßigen Strafens, den in dubio pro reo-Grundsatz und den Schuldgrundsatz. Das Urteil sei rechtsfehlerhaft, soweit es auf der Annahme beruhe, dass eine Tochtergesellschaft gemeinsam mit ihrer Muttergesellschaft (und anderen Konzerngesellschaften) einen Haftungsverbund in Gestalt einer wirtschaftlichen Einheit bilde. Zum anderen und unabhängig davon verletze es den Schuldgrundsatz, weil den Rechtsmittelführerinnen zusammen mit ihren Muttergesellschaften eine Buße als Gesamtschuldnerinnen auferlegt werde. Hilfsweise wird gerügt, dass das Gericht die gesamtschuldnerische Haftung trotz fehlender Anordnung von Haftungsquoten im Innenverhältnis bestätigt habe.

Drittens rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht in seinem Urteil gegen die ihm rechtlich zugewiesene umfassende Prüfungspflicht verstoßen habe, indem es die Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung des Ausgangsbetrags, des Abschreckungsmultiplikators sowie die mangelnde Würdigung der Kooperation der Rechtsmittelführerinnen durch die Kommission nur unzureichend überprüft habe und damit gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren und die darin liegende Rechtsschutzgarantie verstoßen habe.

Viertens wird ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich der Festsetzung des Ausgangsbetrages für den Deutschland betreffenden Verstoß gerügt, weil nicht befangene Umsätze in die Ausgangsbetragsfestsetzung einbezogen worden seien, obwohl dem zwingende Gründe entgegenstehen. Das Gericht habe gegenüber Schindler insoweit eine zutreffend differenzierte Begründung vorgenommen, diese Differenzierung aber gegenüber den Rechtsmittelführerinnen rechtswidrig unterlassen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln; ABl. L 1, S. 1.