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Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juli 2017 von Meta Group Srl gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 4. Mai 2017 in der Rechtssache T-744/14, Meta Group/Kommission

(Rechtssache C-428/17 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Meta Group Srl (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Formica)

Andere Partei: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil vom 4. Mai 2017, Meta Group/Kommission, T-744/14, aufzuheben und/oder abzuändern, da es falsch und rechtlich unbegründet ist;

infolgedessen festzustellen, dass die Kommission ihren finanziellen Verpflichtungen aus den Finanzhilfevereinbarungen RP5-6 und CIP in Höhe von insgesamt 566 377,63 Euro für geschuldete und nicht bezahlte Zuschüsse nicht nachgekommen ist, sowie festzustellen, dass die Verrechnung mit den Forderungen der Rechtsmittelführerin rechtswidrig ist;

die Kommission folglich zur Zahlung von 566 377,63 Euro zuzüglich Verzugszinsen und Währungsausgleich an sie zu verurteilen;

die Kommission neben dem weiteren Schaden aus der rechtswidrigen Verrechnung zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt 815 000,00 Euro oder eines höheren Betrags, den [der Gerichtshof] am Ende des vorliegenden Verfahrens festzustellen hat, zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

I. Falsche und/oder fehlerhafte Anwendung der Art. 1134 und 1135 des belgischen Zivilgesetzbuches zur Bindungswirkung von Verträgen und zu ihrer Durchführung nach Treu und Glauben. Falsche und/oder fehlerhafte Anwendung der Art. 1156, 1157 und 1161 des belgischen Zivilgesetzbuches zur Auslegung von Verträgen. Falsche und/oder fehlerhafte Anwendung der Grundsätze des Unionsrechts zur Bindungswirkung von Verträgen, zu ihrer Ausübung und Auslegung nach Treu und Glauben sowie zur Rechtssicherheit.

Das angefochtene Urteil habe durch die Zurückweisung des dritten Klagegrundes die Vorschriften des belgischen Code civil und des Unionsrechts zur Bindungswirkung von Verträgen verletzt, da es der Klausel auf Seite 47 des Addendums zum Vertrag Ecolink+ keine bindende Wirkung zwischen den Parteien zuerkannt habe und da verkannt worden sei, dass der dort enthaltene Hinweis auf die dem Vertrag angeschlossene Methodik nicht die von META vorbereitete und der Kommission am 21. Dezember 2009 übermittelte Methodik betreffen könne.

II. Falsche und/oder fehlerhafte Anwendung von Art. II.20 des Leitfadens für Finanzfragen für das 6. RP. Falsche und/oder fehlerhafte Anwendung von Art. 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU in Bezug auf die Programme der Gemeinschaft. Falsche und/oder fehlerhafte Anwendung der Art. 1134, 1135, 1156, 1157 und 1161 des belgischen Zivilgesetzbuches. Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtwidersprüchlichkeit.

Das angefochtene Urteil habe durch die Zurückweisung des vierten und des fünften Klagegrundes den Grundsatz der Nichtwidersprüchlichkeit, die Kriterien des Leitfadens 6. RP und die Vorschriften des belgischen Code civil zur Durchführung von Verträgen nach Treu und Glauben verletzt, da zwar die Vorschriften des Leitfadens 6. RP als nicht bindend eingestuft worden seien, ihre strenge und unbedingte Anwendung auf den vorliegenden Fall aber insbesondere im Hinblick auf die Kosten für interne Berater vorgeschrieben worden sei.

III. Verletzung der Grundsätze des europäischen Prozessrechts im Bereich der Verteidigungsrechte und der Beachtung des kontradiktorischen Verfahrens. Verletzung von Art. 64 der Verfahrensordnung. Völliges Fehlen einer Begründung hinsichtlich einer wesentlichen Frage des Rechtsstreits.

Das angefochtene Urteil habe durch die Zurückweisung des ersten und des zweiten Klagegrundes die europäischen Grundsätze in Bezug auf die Beachtung des kontradiktorischen Verfahrens und die Verteidigungsrechte sowie Art. 64 der Verfahrensordnung verletzt, da die rechtliche Argumentation der Klägerin in ihren Ausführungen zum Dokument „Anhang E.4“, das die Kommission erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt habe, nicht gewürdigt, das von der Gegenpartei Ausgeführte unkritisch übernommen und die eigene Entscheidung unzureichend begründet worden sei.

IV. Falsche und/oder fehlerhafte Anwendung des Guide to Financial Issues relating to Indirect Actions of the Sixth Framework Programmes und der Vorschriften des Siebten Rahmenprogramms. Offensichtlich fehlerhaftes Verständnis eines maßgeblichen Sachverhaltselements des vorliegenden Rechtsstreits.

Das angefochtene Urteil habe durch die Zurückweisung des ersten und des zweiten Klagegrundes zudem den Leitfaden des Sechsten Programmes verletzt und den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt verzerrt, indem die im Rahmen des Bridge-Vertrags abgerechneten Stunden falsch und irreführend berechnet worden seien, d. h. auf der Grundlage der Annahme, dass der leistende Teilhaber jeden Tag jedes Monats durchgehend acht Stunden ausschließlich mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag beschäftigt gewesen sei.

V. Falsche und/oder fehlerhafte Anwendung der Art. 1134, 1135, 1156, 1157 und 1161 des belgischen Zivilgesetzbuches. Verletzung des europäischen Rechtsgrundsatzes des berechtigten Vertrauens, soweit er auch für eine Privatpartei gilt, die sich in Vertragsbeziehungen zu einer öffentlichen Stelle befindet.

Durch die Zurückweisung des sechsten Klagegrundes habe das angefochtene Urteil die zivilrechtlichen Vorschriften über die Verbindlichkeit von Verträgen und den Grundsatz von Treu und Glauben bei der Durchführung von Verträgen verletzt, da nicht anerkannt worden sei, dass das Verhalten der Kommission, das zu der Vereinbarung des Addendums geführt habe, bei der Rechtsmittelführerin das berechtigte Vertrauen geweckt habe, dass die von ihr vorbereitete Methodik akzeptiert worden sei.

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