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Rechtsmittel, eingelegt am 25. August 2011 von Ziegler SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-199/08, Ziegler/Kommission

(Rechtssache C-439/11 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Ziegler SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis, M. Favart, A. Bailleux)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dieses Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-199/08, Ziegler/Kommission, aufzuheben und den diesem zugrunde liegenden Rechtsstreit selbst zu entscheiden;

den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und daher die Entscheidung K(2008) 926 endg. der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 - Internationale Umzugsdienste) für nichtig zu erklären, hilfsweise, die ihr in dieser Entscheidung auferlegte Geldbuße für nichtig zu erklären, oder äußerst hilfsweise, die Geldbuße erheblich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe:

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe dadurch mehrere Rechtsfehler begangen, dass es im angefochtenen Urteil festgestellt habe, dass die Kommission nach ihren Leitlinien zum Begriff der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten zu Recht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die der Rechtsmittelführerin zur Last gelegte Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV geeignet sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen;

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe dadurch gegen das Unionsrecht und insbesondere gegen Art. 296 AEUV, das Grundrecht auf ein faires Verfahren und den allgemeinen Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung verstoßen, dass es festgestellt habe, dass die Kommission nicht ihre Begründungspflicht verletzt habe, indem sie allein aufgrund der Einstufung der Zuwiderhandlung als "besonders schwer" den Anteil des Umsatzes auf den von der Zuwiderhandlung betroffenen Märkten bei der Ermittlung des Grundbetrags der der Rechtsmittelführerin nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1/20031 festgesetzt werden, auferlegten Geldbuße zugrunde gelegt habe;

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil weise einen Begründungsmangel auf, da es nicht auf den Klagegrund der fehlenden objektiven Unparteilichkeit der Kommission eingehe und durch die Zurückweisung dieses Klagegrundes das Grundrecht auf ein faires Verfahren sowie das Grundrecht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung verletze;

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin schließlich geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen das Unionsrecht und insbesondere den allgemeinen Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, da darin zwar anerkannt werde, dass die Kommission die finanzielle Lage der Rechtsmittelführerin nicht ordnungsgemäß untersucht habe, jedoch nicht in Frage gestellt werde, dass die Kommission nicht einmal die Möglichkeit in Betracht gezogen habe, die Rechtsmittelführerin in den Genuss einer Ermäßigung der Geldbuße gemäß Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen kommen zu lassen, obwohl sie einem anderen wegen derselben Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße belegten Unternehmen aufgrund der oben genannten Bestimmung eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).