Language of document : ECLI:EU:C:2017:624

Vorläufige Fassung

DEBESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

19. Juli 2017(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C-366/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juni 2017, in dem Verfahren

Jörg Scharnweber,

Henning Kuhlmann

gegen

Société Air France SA

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Wathelet

folgenden

Beschluss

1        Mit Beschluss vom 3. Juli 2017, der am 14. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Hamburg dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurückziehe.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C-366/17 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 19. Juli 2017

Der Kanzler

 

      Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


* Verfahrenssprache: Deutsch.