Language of document : ECLI:EU:C:2014:2235

Rechtssache C‑549/13

Bundesdruckerei GmbH

gegen

Stadt Dortmund

(Vorabentscheidungsersuchen der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 56 AEUV – Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Richtlinie 96/71/EG – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Nationale Rechtsvorschriften, die den Bietern und ihren Nachunternehmern vorschreiben, sich zur Zahlung eines Mindestentgelts an die Beschäftigten zu verpflichten, die die Leistungen ausführen – Nachunternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. September 2014

1.        Vorabentscheidungsverfahren – Anrufung des Gerichtshofs – Einzelstaatliches Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV – Begriff – Auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge zuständige Nachprüfungsinstanz – Einbeziehung

(Art. 267 AEUV)

2.        Freier Dienstleistungsverkehr – Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen – Richtlinie 96/71 – Geltungsbereich – Bieter, der beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag durch Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, beschäftigt sind – Nichteinbeziehung

(Richtlinie 96/71 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Abs. 3)

3.        Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Bieter, der beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, beschäftigt sind – Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, die diesen Nachunternehmer verpflichten, den genannten Arbeitnehmern ein mit diesen Rechtsvorschriften festgelegtes Mindestentgelt zu zahlen – Unzulässigkeit

(Art. 56 AEUV)

1.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 21-23)

2.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 25-27)

3.        In einer Situation, in der ein Bieter beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, beschäftigt sind, steht Art. 56 AEUV der Anwendung von Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem dieser öffentliche Auftraggeber angehört, entgegen, die diesen Nachunternehmer verpflichten, den genannten Arbeitnehmern ein mit diesen Rechtsvorschriften festgelegtes Mindestentgelt zu zahlen.

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestentgelts, die durch nationale Rechtsvorschriften den Nachunternehmern eines Bieters auferlegt wird, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der nicht mit dem Mitgliedstaat identisch ist, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, und in dem die Mindestlohnsätze niedriger sind, stellt nämlich eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung dar, die geeignet ist, die Erbringung ihrer Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Eine solche Maßnahme kann daher eine Beschränkung im Sinne von Art. 56 AEUV darstellen.

(vgl. Rn. 30, 36 und Tenor)