Language of document : ECLI:EU:T:2013:370

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

11. Juli 2013(*)

„Dumping – Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt‑Leuchtstofflampen (CFL‑i) mit Ursprung in China, Vietnam, Pakistan und den Philippinen – Auslaufen von Antidumpingmaßnahmen – Überprüfung – Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009) – Begriff ‚Wirtschaftszweig der Gemeinschaft‘ – Feststellung der Schädigung – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑469/07

Philips Lighting Poland S.A. mit Sitz in Piła (Polen),

Philips Lighting BV mit Sitz in Eindhoven (Niederlande),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Catrain González und E. Wright, Barrister,

Klägerinnen,

unterstützt durch

Hangzhou Duralamp Electronics Co., Ltd mit Sitz in Hangzhou (China), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Gambardella und V. Villante,

und durch

GE Hungary Ipari és Kereskedelmi Zrt (GE Hungary Zrt) mit Sitz in Budapest (Ungarn), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. De Baere,

Streithelferinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch J.-P. Hix, dann durch J.-P. Hix und B. Driessen als Bevollmächtigte, zunächst im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf, dann im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch H. van Vliet und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

und durch

Osram GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Bierwagen,

Streithelferinnen,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 des Rates vom 15. Oktober 2007 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL‑i) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware (ABl. L 272, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter K. O’Higgins (Berichterstatter) und D. Gratsias,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2012

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Die auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles anwendbare Antidumping-Grundverordnung besteht in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 (ABl. L 340, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung). Die Grundverordnung wurde in der Folge durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, berichtigt in ABl. 2010, L 7, S. 22) ersetzt.

2        Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung (jetzt Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009) sieht vor:

„Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff ‚Schädigung‘ im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird; der Begriff ‚Schädigung‘ ist gemäß diesem Artikel auszulegen.“

3        In Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung (jetzt Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009) heißt es u. a.:

„Im Sinne dieser Verordnung gilt als ‚Wirtschaftszweig der Gemeinschaft‘ die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren nach Artikel 5 Absatz 4 ausmacht; dabei gelten folgende Ausnahmen:

a)      Sind Hersteller mit Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden oder selbst Einführer der angeblich gedumpten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff ‚Wirtschaftszweig der Gemeinschaft‘ nur die übrigen Hersteller zu verstehen.“

4        Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Grundverordnung (jetzt Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009) lautet:

„Vorbehaltlich von Absatz 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, gestellt wird.“

5        Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung (jetzt Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1225/2009) bestimmt:

„Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maße der Antrag von den Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, dass der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als ‚von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen‘ gestellt, wenn er von Gemeinschaftsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfallen.“

6        Nach Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung (jetzt Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009) kann, „[wenn] … der Antrag zurückgenommen [wird], … das Verfahren abgeschlossen werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt“.

7        Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung (jetzt Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1225/2009) sieht u. a. vor:

„Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erforderlich ist, so führt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag einen endgültigen Antidumpingzoll ein.“

8        In Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung (jetzt Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009) heißt es u. a.:

„Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Gemeinschaftsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft.“

9        Art. 11 Abs. 5 der Grundverordnung (jetzt Art. 11 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1225/2009) bestimmt u. a.:

„Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 [dieses Artikels].“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

10      Die Klägerinnen, die Philips Lighting Poland S.A. (im Folgenden: Philips Poland), eine Gesellschaft polnischen Rechts, die an ihrem Standort in Piła (Polen) integrierte elektronische Kompakt‑Leuchtstofflampen (im Folgenden: CFL‑i) herstellt und im maßgeblichen Zeitraum bedeutende Mengen CFL‑i für den Weiterverkauf in der Europäischen Union aus China einführte, und die Philips Lighting BV (im Folgenden: Philips), eine Gesellschaft niederländischen Rechts, die in Roosendaal (Niederlande) Komponenten von CFL‑i herstellt und Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten auf dem Gebiet der CFL‑i betreibt, werden zu 100 % von der Gesellschaft niederländischen Rechts Koninklijke Philips Electronics NV gehalten.

11      Am 16. Juli 2001 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren [von CFL‑i] mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 195, S. 8). Mit dieser Verordnung wurden auf die genannten Einfuhren endgültige Antidumpingzölle zwischen 0 und 66,1 % eingeführt.

12      Am 6. Juni 2005 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 866/2005 zur Ausweitung der mit der Verordnung Nr. 1470/2001 auf die Einfuhren [von CFL‑i] mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware (ABl. L 145, S. 1).

13      Die Verordnungen Nr. 1470/2001 und Nr. 866/2005 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1322/2006 des Rates vom 1. September 2006 (ABl. L 244, S. 1) geändert.

14      Am 14. Oktober 2005 veröffentlichte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der oben genannten Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 254, S. 2).

15      Am 18. April 2006 reichte die Community Federation of Lighting Industry of Compact Fluorescent Lamps Integrated (im Folgenden: 2CFL‑i) im Namen der Osram GmbH (im Folgenden: Osram) einen Antrag auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung bei der Kommission ein.

16      Am 12. Juni 2006 übersandte die Kommission an vier Gemeinschaftshersteller, die GE Hungary Ipari és Kereskedelmi Zrt (GE Hungary Zrt) (im Folgenden: GE Hungary), Osram, Philips Poland und SLI Sylvania Lighting International (im Folgenden: Sylvania), einen Fragebogen, der es ihr ermöglichen sollte, festzustellen, ob die Hersteller, die den Antrag unterstützten, ausreichend repräsentativ waren.

17      Am 28. Juni 2006 reichten die Klägerinnen eine gemeinsame Antwort auf den in der vorstehenden Randnummer genannten Fragebogen ein, in der sie sich gegen die Einleitung einer Überprüfung aussprachen. GE Hungary und Osram dagegen befürworteten in ihren Antworten die Einleitung einer Überprüfung. Sylvania beantwortete den Fragebogen nicht.

18      Nachdem die Kommission nach Konsultation des gemäß Art. 15 der Grundverordnung (jetzt Art. 15 der Verordnung Nr. 1225/2009) eingesetzten Beratenden Ausschusses zu dem Ergebnis gelangt war, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung nach Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung zu rechtfertigen, veröffentlichte sie im Amtsblatt der Europäischen Union vom 19. Juli 2006 (ABl. C 167, S. 13) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines solchen Verfahrens und leitete eine Untersuchung ein, die sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 bezog.

19      Anschließend sandte die Kommission einen Fragebogen an alle betroffenen Parteien, darunter die vier Gemeinschaftshersteller von CFL‑i und die Einführer von CFL‑i in der Gemeinschaft.

20      Am 8. September 2006 beantwortete Philips Poland den Fragebogen, der an sie als Gemeinschaftshersteller gerichtet war, und am 18. September 2006 denjenigen, der an sie als Einführer in der Gemeinschaft gerichtet war.

21      Im November 2006 führte die Kommission Kontrollbesuche u. a. bei den Klägerinnen und drei weiteren Gemeinschaftsherstellern von CFL‑i durch.

22      Mit Schreiben vom 26. November 2006 teilte GE Hungary der Kommission mit, dass sie die Aufrechterhaltung der betreffenden Antidumpingmaßnahmen nun nicht mehr befürworte.

23      Mit Schreiben vom 30. November 2006 baten die Klägerinnen die Kommission um Klarstellung, ob angesichts dieses von GE Hungary nunmehr vertretenen Standpunkts noch davon ausgegangen werden könne, dass der Überprüfungsantrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung unterstützt werde. Sie wiesen darauf hin, dass 2CFL‑i nur im Namen von Osram handele, dass diese der einzige Gemeinschaftshersteller von CFL‑i sei, der die Aufrechterhaltung der fraglichen Antidumpingmaßnahmen wünsche, und dass die CFL‑i‑Produktion von Philips Poland und GE Hungary zusammengerechnet mehr als 50 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion von CFL‑i ausmache.

24      Mit zwei Schreiben vom 19. Dezember 2006 teilte Sylvania der Kommission mit, dass es ihrer Ansicht nach nicht im Interesse der Gemeinschaft liege, die fraglichen Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten.

25      Am 10. Januar 2007 reichte Philips Poland bei der Kommission eine schriftliche Stellungnahme zu den Fragen der Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft ein. Darin trug sie erneut vor, dass Osram nicht den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vertrete.

26      Am Tag darauf nahmen die Klägerinnen an einer Anhörung am Sitz der Kommission teil, bei der sie ihre Strategie zur Versorgung der Gemeinschaft mit CFL‑i vorstellten, erneut Zweifel daran äußerten, dass Osram den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe vertreten können, und den Abschluss der Untersuchung befürworteten.

27      Am 6. Februar 2007 übermittelten die Klägerinnen der Kommission zusätzliche Informationen.

28      Am 14. Februar 2007 nahmen die Klägerinnen schriftlich Stellung zu den Bemerkungen, die 2CFL‑i am 5. Februar 2007 in Beantwortung eines Schreibens der Kommission vom 19. Januar 2007 formuliert hatte. Sie wiederholten u. a., dass Osram nicht den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vertrete, und beantragten erneut, die Untersuchung abzuschließen.

29      Am 20. März 2007 sandte die Kommission einen zusätzlichen Fragebogen an die Gemeinschaftshersteller, den Philips Poland am 10. April 2007 beantwortete.

30      Am 23. April 2007 führte die Kommission einen zweiten Kontrollbesuch bei Philips Poland durch. Am 27. April 2007 übermittelte Philips Poland der Kommission Informationen in Beantwortung einiger Fragen, die bei diesem Besuch aufgeworfen worden waren.

31      Am 10. Juli 2007 erstellte die Kommission ein Informationsdokument mit den wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, den Abschluss der Überprüfung der fraglichen Antidumpingmaßnahmen vorzuschlagen (im Folgenden: Informationsdokument vom Juli 2007). Darin stellte sie u. a. fest, dass die vier Gemeinschaftshersteller bei der gesamten Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung zu berücksichtigen seien. Ferner müssten die in Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen an das Maß der Unterstützung des Antrags auf Überprüfung sowohl bei Einreichung dieses Antrags als auch während der Untersuchung erfüllt sein. Im vorliegenden Fall sei der Antrag zum Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung von der Mehrheit der Gemeinschaftsproduktion unterstützt worden; dies habe sich aber im Lauf der Untersuchung geändert. Da die Produktion der Hersteller, die sich gegen den Antrag ausgesprochen hätten, zusammen nunmehr knapp über 50 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion ausmache, seien die fraglichen Antidumpingmaßnahmen aufzuheben und das Überprüfungsverfahren einzustellen.

32      Am 24. Juli 2007 reichte Philips Poland eine Stellungnahme zum Informationsdokument vom Juli 2007 ein, in der sie der Schlussfolgerung der Kommission zustimmte. Am 25. Juli 2007 nahm auch 2CFL‑i Stellung zu diesem Dokument.

33      Am 31. August 2007 verfasste die Kommission ein allgemeines Informationsdokument, in dem sie zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die Geltungsdauer der fraglichen Antidumpingmaßnahmen um ein Jahr zu verlängern sei. Sie wies insbesondere darauf hin, dass „[d]ie Gemeinschaftsorgane … in entsprechender Anwendung von Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung, wonach die Gemeinschaft auch dann Maßnahmen ergreifen kann, wenn ein Antrag zurückgenommen wurde, sofern dies im Interesse der Gemeinschaft liegt, der Auffassung [sind], dass in diesem Fall keine Entscheidung in Bezug auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung erlassen zu werden braucht, da es … im Interesse der Gemeinschaft liegt, die Maßnahmen für [ein Jahr] zu verlängern“. Bei der Beurteilung der Schädigung habe sie der Lage des Unternehmens, das den Überprüfungsantrag unterstützt habe, Rechnung getragen.

34      Am 11. September 2007 reichte Philips Poland eine Stellungnahme zu dem allgemeinen Informationsdokument ein, in der sie der Schlussfolgerung der Kommission widersprach und insbesondere die entsprechende Anwendung von Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung beanstandete.

35      Am 14. September 2007 legte die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren [von CFL‑i] mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der [Grundverordnung] und zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware (KOM[2007] 550) vor.

36      Am 15. Oktober 2007 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren [von CFL‑i] mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der [Grundverordnung] und zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware (ABl. L 272, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung). Die verhängten Antidumpingzölle wurden in Höhe von 0 bis 66,1% aufrechterhalten, und zwar für den Zeitraum eines Jahres.

37      In den Erwägungsgründen 20 bis 46 der angefochtenen Verordnung prüfte der Rat, ob das Auslaufen der fraglichen Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich dazu führen würde, dass das Dumping anhalten oder erneut auftreten würde. Im 46. Erwägungsgrund bejahte er dies.

38      In den Erwägungsgründen 47 bis 93 der angefochtenen Verordnung prüfte der Rat die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung.

39      Dabei berücksichtigte der Rat die Lage des Unternehmens, „das eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen befürwortet“, nämlich Osram (51. Erwägungsgrund). Hierzu stellte er im 49. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung fest, dass die vier Gemeinschaftshersteller, die bei der Untersuchung kooperiert hätten, in deren Rahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung überprüft worden seien und dass „[d]ie ausführlichen Ergebnisse … ein komplexes Bild einer Branche zeigen, deren Struktur in Bewegung zu sein scheint und in der unterschiedliche Auffassungen herrschen, wobei der nach Produktionsvolumen größte Hersteller die Aufrechterhaltung der Maßnahmen befürwortet, während die übrigen sie ablehnen“. Im 50. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wies der Rat darauf hin, dass auf den größten Hersteller, d. h. Osram, rund 48 % der Gemeinschaftsproduktion entfielen, was „zweifelsfrei einen erheblichen Teil [dieser Produktion] ausmacht“. Außerdem gelte die Regel des Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung, wonach „die Gemeinschaft auch dann Maßnahmen einführen kann, wenn ein Antrag zurückgezogen wird, sofern dies im Interesse der Gemeinschaft liegt“, „sinngemäß auch in einer Auslaufüberprüfung, in der ein Antrag nicht vollständig zurückgezogen wird, sondern ein großer Gemeinschaftshersteller weiterhin Maßnahmen befürwortet“. Ferner stellen, „[s]ofern auf den Hersteller ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion entfällt, was hier der Fall ist, … seine Schädigungsdaten die besten verfügbaren Daten dar“.

40      Am Ende seiner Prüfung zog der Rat den Schluss, dass „im Falle eines Außerkrafttretens der [fraglichen Antidumpingmaßnahmen] ein Anhalten oder Wiederauftreten des schädigenden Dumpings wahrscheinlich wäre“ (93. Erwägungsgrund).

41      In den Erwägungsgründen 94 bis 116 der angefochtenen Verordnung prüfte der Rat unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 21 der Grundverordnung, ob und gegebenenfalls wie lange die Aufrechterhaltung der fraglichen Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liege. Nachdem er u. a. festgestellt hatte, dass „der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst sehr stark auf Einfuhren aus [China] angewiesen ist, wenn er die rasch wachsende Nachfrage befriedigen will“, und dass „einige Gemeinschaftshersteller … selbst eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen ab[lehnen], und … sich gezeigt [hat], dass die Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Verbraucherpreise und damit auf die Entscheidung der Verbraucher für CFL‑i oder weniger energieeffiziente Glühlampen hatten“, führte er aus, dass „insgesamt das Interesse an einem Außerkrafttreten der Maßnahmen überwiegt“ (Erwägungsgründe 115 und 116). Nach einer Abwägung der Interessen von Osram gegen „die der übrigen Beteiligten, insbesondere die der anderen Gemeinschaftshersteller“, vertrat der Rat jedoch die Auffassung, dass es kurzfristig im Interesse der Gemeinschaft liege, die Maßnahmen für einen weiteren Anpassungszeitraum aufrechtzuerhalten (116. Erwägungsgrund). Insbesondere hielt er es für angezeigt, die Maßnahmen lediglich für ein weiteres Jahr aufrechtzuerhalten, da „die zu erwartenden Negativauswirkungen für Verbraucher und andere Wirtschaftsbeteiligte [danach] in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu den Vorteilen stehen [dürften], die die Gemeinschaftshersteller aus den Maßnahmen ziehen würden“ (116. Erwägungsgrund).

42      Gemäß ihrem Art. 2 lief die angefochtene Verordnung am 18. Oktober 2008 aus.

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

43      Mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

44      Mit Schriftsätzen, die am 27. März bzw. 3. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Osram und die Kommission beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

45      Mit Schriftsätzen, die am 27. März bzw. 15. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Hangzhou Duralamp Electronics Co., Ltd (im Folgenden: Hangzhou) und GE Hungary beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Klägerinnen zugelassen zu werden.

46      Die Streithilfeanträge sind den Parteien zugestellt worden, die innerhalb der ihnen gesetzten Fristen Stellung genommen haben.

47      Mit Schreiben, die am 27. April, 16. Mai und 11. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen beantragt, bestimmte Passagen einiger Dokumente, die der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, gegenüber Hangzhou, Osram und GE Hungary vertraulich zu behandeln. Zu diesem Zweck haben sie eine nicht vertrauliche Fassung der betreffenden Dokumente vorgelegt.

48      Mit zwei Beschlüssen vom 9. Juni 2008 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts den Anträgen von Osram und der Kommission auf Zulassung als Streithelferinnen entsprochen. In Bezug auf Osram hat er beschlossen, dass ihr eine nichtvertrauliche Fassung aller Verfahrensschriftsätze übermittelt und sie aufgefordert werde, hierzu Stellung zu nehmen. Osram hat innerhalb der Frist, die ihr zu diesem Zweck gesetzt worden war, keine Stellungnahme eingereicht.

49      Mit Beschluss vom 9. Oktober 2008 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts den Anträgen von Hangzhou und GE Hungary auf Zulassung als Streithelferinnen entsprochen. Er hat beschlossen, dass ihnen eine nichtvertrauliche Fassung aller Verfahrensschriftsätze übermittelt und sie aufgefordert würden, hierzu Stellung zu nehmen. Sie haben innerhalb der Frist, die ihnen zu diesem Zweck gesetzt worden war, keine Stellungnahme eingereicht.

50      Osram, Hanghzou und GE Hungary haben Streithilfeschriftsätze eingereicht. Die Klägerinnen haben fristgerecht zum Streithilfeantrag von Osram Stellung genommen. Der Rat hat fristgerecht zu den Streithilfeschriftsätzen von Hangzhou und GE Hungary Stellung genommen. Die Kommission hat keinen Streithilfeschriftsatz eingereicht.

51      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Fünften Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

52      Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung die Klägerinnen zur Vorlage bestimmter Dokumente und den Rat zur Beantwortung bestimmter schriftlicher Fragen aufgefordert. Die Klägerinnen und der Rat sind diesen Aufforderungen fristgemäß nachgekommen.

53      Da ein Mitglied der Kammer an der weiteren Mitwirkung am Verfahren gehindert war, hat der Präsident des Gerichts gemäß Art. 32 § 3 der Verfahrensordnung einen anderen Richter bestimmt, durch den die Kammer ergänzt wird.

54      Die Parteien haben in der Sitzung vom 5. September 2012 mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

55      Die Klägerinnen beantragen,

–        die angefochtene Verordnung in vollem Umfang oder soweit sie sie betrifft, für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen;

–        Osram die mit ihrer Streithilfe verbundenen Kosten aufzuerlegen.

56      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen;

–        Hangzhou und GE Hungary die mit ihrer Streithilfe verbundenen Kosten aufzuerlegen.

57      Die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen.

58      Hangzhou und GE Hungary beantragen,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

59      Osram beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

60      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Rat in seiner Gegenerwiderung Zweifel an der Zulässigkeit der Klage im Hinblick darauf geäußert hat, ob die Klägerinnen von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen sind, und geltend gemacht hat, dass die Gesichtspunkte, die sie hierzu in ihren Schriftsätzen vorgetragen hätten, nicht ausreichten, um sie im Hinblick auf diese Verordnung aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer hervorzuheben.

61      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Unionsrichter befugt ist, anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne vorher über die Unzulässigkeit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, Slg. 2002, I‑1873, Randnrn. 51 und 52, und vom 23. März 2004, Frankreich/Kommission, C‑233/02, Slg. 2004, I‑2759, Randnr. 26).

62      Unter den Umständen des vorliegenden Falles sind aus Gründen der Prozessökonomie sogleich die von den Klägerinnen angeführten Klagegründe zu prüfen, ohne zuvor über die Zulässigkeit der vorliegenden Nichtigkeitsklage zu entscheiden, da diese aus den nachfolgend dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet ist.

63      Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf drei Gründe, und zwar erstens einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung, zweitens einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung und drittens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht.

64      Die ersten beiden Klagegründe sind gemeinsam zu prüfen, da sie sich überschneiden.

 Zum ersten und zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung sowie gegen Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung

65      Im Rahmen des ersten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, der Rat habe gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen, da er nicht nachgewiesen habe, dass bei einem Auslaufen der fraglichen Antidumpingmaßnahmen die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, wie er in Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung definiert sei, wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Sie werfen dem Rat vor, im 50. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung festgestellt zu haben, dass die Produktion von Osram einen „erheblichen Teil“ der gesamten Gemeinschaftsproduktion ausmache, obwohl nur etwa 48 % davon auf Osram entfielen. Daher habe nicht davon ausgegangen werden können, dass Osram einen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft darstelle, und der Rat habe sich nicht auf die Daten dieses Unternehmens stützen können, um die Schädigung dieses Wirtschaftszweigs zu beurteilen.

66      Im Rahmen des zweiten Klagegrundes tragen die Klägerinnen vor, der Rat habe im vorliegenden Fall nicht Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung heranziehen dürfen.

67      Erstens stellen sie in Abrede, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Regel sinngemäß auch bei einer Auslaufüberprüfung gelte, wenn ein Antrag nicht vollständig zurückgezogen worden sei, sondern lediglich die Unterstützung dieses Antrags zurückgegangen sei. Weder der Wortlaut – der im Übrigen eindeutig sei und keinerlei Auslegung bedürfe – noch die Systematik dieser Vorschrift erlaubten es, diese Regel auf eine solche Situation auszuweiten. Würde der vom Rat vorgenommenen Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung gefolgt, bewirkte dies, dass dem Rat eine neue, unter Umständen sehr weitreichende Befugnis eingeräumt würde. Außerdem würde die in Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung aufgestellte Voraussetzung, wonach eine Schädigung des in Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung definierten „Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft“ nachgewiesen werden müsse, damit Antidumpingzölle erhoben werden könnten, völlig bedeutungslos. Der Rat könnte dann nämlich die Befugnis für sich in Anspruch nehmen, tätig zu werden, wenn er dies im Interesse der Gemeinschaft für angezeigt halte, ohne eine Schädigung des betreffenden Wirtschaftszweigs nachweisen zu müssen.

68      Zweitens räume Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung dem Rat kein Ermessen bei der Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zum Zweck der Beurteilung der Schädigung ein. Diese Vorschrift erlaube lediglich die Fortsetzung der Untersuchung nach der Rücknahme des Überprüfungsantrags und lasse nicht die Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung entfallen.

69      Hangzhou und GE Hungary machen im Wesentlichen die gleichen Argumente geltend wie die Klägerinnen.

70      Der Rat und Osram beurteilen den ersten und den zweiten Klagegrund zusammen.

71      Der Rat trägt erstens vor, er selbst und die Kommission (im Folgenden: Organe) hätten Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung zutreffend sinngemäß angewandt. Seien die Organe nach dieser Bestimmung berechtigt, das Verfahren fortzusetzen, wenn der Antrag in vollem Umfang zurückgenommen werde, dürften sie dies erst recht, wenn nur ein Teil der Unterstützung des Antrags auf Überprüfung zurückgenommen werde (argumentum a maiore ad minus). Die genannte Bestimmung erlaube es den Organen nicht, weiter Antidumpingmaßnahmen zu verhängen, sondern lediglich, die Untersuchung fortzusetzen, wenn sie dies im Interesse der Gemeinschaft für geboten hielten.

72      Zweitens müssten die Organe, wenn sie sich entschlössen, Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung anzuwenden, zum Zweck der Beurteilung der Schädigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls bestimmen, welche Gemeinschaftshersteller zu dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehörten. Werde der Antrag auf Überprüfung zurückgenommen oder finde die Untersuchung keine ausreichende Unterstützung mehr, könnten die Organe bei der Beurteilung der Schädigung nicht mehr auf einen „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung abstellen. Im vorliegenden Fall hätten die Organe im Rahmen ihres weiten Ermessens Osram ausgewählt, da Osram der einzige Hersteller gewesen sei, der den Antrag unterstützt habe, seine Produktion nahezu 50 % der gesamten Produktion der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft ausgemacht habe und Osram antragsbefugt gewesen wäre, „wenn der Umstand, der zur Anwendung von Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung geführt habe (die Änderung des Standpunkts von GE [Hungary]), nicht eingetreten wäre“.

73      Die Kommission und Osram treten dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

74      Zunächst sind die Argumente der Parteien zu prüfen, die sich darauf beziehen, dass die Organe im vorliegenden Fall Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung herangezogen haben.

75      Es ist festzustellen, dass – wie im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig ist – bei Einleitung des Überprüfungsverfahrens der Antrag auf Überprüfung, wie nach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung vorgeschrieben, in dem Sinne „von den Gemeinschaftsherstellern oder in deren Namen“ gestellt worden war, dass er gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung, der nach Art. 11 Abs. 5 dieser Verordnung auf Überprüfungsverfahren anwendbar ist, ausdrücklich von Gemeinschaftsherstellern unterstützt wurde, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfielen und deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware ausmachte, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfiel, der den Antrag unterstützte oder ablehnte. Der betreffende Antrag war nämlich von 2CFL‑i im Namen von Osram gestellt worden und wurde ausdrücklich von dieser und von GE Hungary unterstützt, auf die zusammen mehr als 50 % der gesamten Produktion von CFL‑i in der Gemeinschaft entfielen. Von den beiden übrigen Gemeinschaftsherstellern Philips Poland und Sylvania hatte sich Erstere bei Einleitung des Überprüfungsverfahrens ablehnend zum Überprüfungsantrag geäußert, während Letztere nicht Stellung genommen hatte.

76      Zu diesem Zeitpunkt war die Annahme der Kommission, der Antrag auf Überprüfung finde ausreichend Unterstützung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung, umso berechtigter, als – wie sich aus den Akten ergibt und zwischen den Parteien unstreitig ist – auf Osram allein mehr als 25 % der Gemeinschaftsproduktion entfielen und ihre Produktion größer war als die des einzigen Gemeinschaftsherstellers, der sich dem Antrag widersetzte, nämlich Philips Poland. Außerdem brauchte die Kommission in diesem Stadium nicht anhand von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Grundverordnung zu entscheiden, ob Philips Poland, die mit zwei Hersteller-Ausführern in China geschäftlich verbunden war und 70 bis 80 % der Mengen CFL‑i, die sie auf dem Gemeinschaftsmarkt weiterverkaufte, aus China einführte, bei der Gemeinschaftsproduktion unberücksichtigt bleiben muss. Wäre dies der Fall gewesen, hätte dies die vorstehende Schlussfolgerung nur bestätigt.

77      Die Lage änderte sich jedoch einige Monate später, als während des Überprüfungsverfahrens zunächst GE Hungary, dann Sylvania der Kommission mitteilten, dass sie die Aufrechterhaltung der betreffenden Antidumpingmaßnahmen nunmehr ablehnten, was dazu führte, dass die Unterstützung des Überprüfungsantrags zwar noch immer weit über der in Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung genannten Schwelle von 25 % lag, aber leicht unter die in derselben Vorschrift genannte Schwelle von 50 % fiel. Auf Osram als einzigen Gemeinschaftshersteller, der diesen Antrag weiterhin unterstützte, entfielen nämlich 48 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion von CFL‑i, während die drei übrigen Hersteller, die den Antrag ablehnten, zusammen die restlichen 52 % ausmachten.

78      Zur damaligen Zeit waren die Organe der Auffassung, das Überprüfungsverfahren sei in einer derartigen Situation, in der die Unterstützung des Antrags während des Überprüfungsverfahrens unter eine der beiden in Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung genannten Schwellen sinke, abzuschließen, es sei denn, Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung werde entsprechend angewandt. Sie waren nämlich der Ansicht, dass die Voraussetzungen, die in Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung in Bezug auf die Unterstützung des ursprünglichen Antrags oder des Überprüfungsantrags vorgesehen seien, sowohl zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags oder des Überprüfungsantrags als auch während der gesamten Untersuchung erfüllt sein müssten.

79      Daher hielt es die Kommission angesichts des sehr geringen Unterschieds zwischen dem prozentualen Anteil der Gemeinschaftsproduktion, der den Überprüfungsantrag unterstützte, und dem der Gemeinschaftsproduktion, der ihn ablehnte, für erforderlich, die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall eingehender zu prüfen. Ob Osram als einziger Gemeinschaftshersteller, der den Überprüfungsantrag weiterhin unterstützte, nach Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung antragsbefugt war, hing nach Ansicht der Kommission nämlich davon ab, ob einer der vier Gemeinschaftshersteller gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung bei der Gemeinschaftsproduktion nicht zu berücksichtigen war. Diese Frage stellte sich in besonderem Maße für Philips Poland, u. a., weil diese erhebliche Mengen CFL‑i aus China einführte.

80      Daher vertrat die Kommission im Informationsdokument vom Juli 2007, nachdem sie dies geprüft hatte, zunächst die Auffassung, dass die vier Gemeinschaftshersteller bei der Gemeinschaftsproduktion zu berücksichtigen seien. Entsprechend ihrer in Randnr. 78 des vorliegenden Urteils beschriebenen Praxis gelangte sie deshalb zu dem Ergebnis, dass das Überprüfungsverfahren abzuschließen und die fraglichen Antidumpingmaßnahmen aufzuheben seien.

81      Später, genauer gesagt im Anschluss an die Stellungnahme von 2CFL‑i zum Informationsdokument vom Juli 2007, in der diese eingehend die Gründe darlegte, aus denen ihrer Ansicht nach Philips Poland und GE Hungary gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Grundverordnung bei der Gemeinschaftsproduktion nicht zu berücksichtigen seien, setzte die Kommission die Prüfung dieser Frage fort und überdachte ihren Standpunkt. Wie in Randnr. 49 des allgemeinen Informationsdokuments ausgeführt, stellte sie fest, dass die Ergebnisse ihrer Prüfung „ein komplexes Bild einer Branche zeigen, deren Struktur in Bewegung zu sein scheint“. Diese Feststellung, die von den Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht in Frage gestellt wird, wird in der Tat durch Angaben im Anhang des allgemeinen Informationsdokuments gestützt. Danach führte Philips Poland zwar einen erheblichen Teil der CFL‑i (zwischen 70 und 80 % des Volumens), die sie auf dem Gemeinschaftsmarkt weiterverkaufte, aus China ein, dies traf aber auch auf Sylvania (zwischen 50 und 60 % des Volumens) und in geringerem Maß auf GE Hungary (zwischen 30 und 40 % des Volumens) und Osram (zwischen 20 und 30 % des Volumens) zu. In diesem Anhang heißt es weiter, dass Osram und GE Hungary jeweils mit einem Hersteller-Ausführer und Philips Poland mit zwei Hersteller-Ausführern in China geschäftlich verbunden waren. Außerdem kauften Philips Poland, GE Hungary und Sylvania über die Hälfte der Komponenten, die für die Herstellung von CFL‑i in der Gemeinschaft verwendet wurden, außerhalb der Gemeinschaft ein. Weiter geht aus dem Anhang hervor, dass die vier Gemeinschaftshersteller zu multinationalen Konzernen gehörten und entweder ihren Sitz in der Gemeinschaft hatten oder Tochterunternehmen eines Konzerns mit Sitz in einem Drittland waren, aber alle geschäftlichen Entscheidungen in Bezug auf die Herstellung, die Einfuhr und den Verkauf von CFL‑i in der Gemeinschaft treffen konnten. Schließlich wird ausgeführt, dass alle vier Gemeinschaftshersteller wichtige Forschungs- und Entwicklungszentren in der Gemeinschaft hatten.

82      Angesichts dieser verschiedenen Gesichtspunkte ist einzuräumen, dass es für die Kommission schwierig war, mit Gewissheit zu bestimmen, welcher Gemeinschaftshersteller gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Grundverordnung von der Gemeinschaftsproduktion auszunehmen war, sollte dies erforderlich gewesen sein. Begründete etwa der sehr hohe prozentuale Anteil der Einfuhren von CFL‑i aus China durch Philips Poland ernstliche Zweifel an der Möglichkeit, Philips Poland bei der Gemeinschaftsproduktion zu berücksichtigen, konnten diese Zweifel ebenso in Bezug auf Sylvania bestehen, deren Einfuhrquote ebenfalls sehr hoch war. Unter diesen Umständen beschloss die Kommission, wie sich aus Randnr. 50 des allgemeinen Informationsdokuments ergibt, die Frage offenzulassen, ob alle vier Gemeinschaftshersteller zur Gemeinschaftsproduktion im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung gehörten und ob der Antrag auf Überprüfung damit noch immer das nach Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung erforderliche Maß an Unterstützung fand. Nachdem GE Hungary ihre Unterstützung für den Überprüfungsantrag zurückgezogen und Sylvania sich zu diesem Antrag ablehnend geäußert hatte, war die Kommission nämlich der Auffassung, dass die vorliegende Situation der in Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung genannten Rücknahme des Antrags entspreche und dass es, in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung, im Interesse der Gemeinschaft liege, die Überprüfung fortzusetzen.

83      Der Rat hat die in den Randnrn. 81 und 82 des vorliegenden Urteils dargestellte Analyse der Kommission in der angefochtenen Verordnung bestätigt, wie sich aus den Erwägungsgründen 50 und 94 sowie dem Anhang dieser Verordnung ergibt.

84      Das Gericht hat bereits entschieden, dass Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung die Kommission nicht verpflichtet, ein laufendes Antidumpingverfahren einzustellen, wenn die Unterstützung des Antrags nicht mindestens 25 % der Gemeinschaftsproduktion beträgt. Diese Vorschrift betrifft nämlich nur das Maß der Unterstützung des Antrags, das für die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission erforderlich ist (Urteil des Gerichts vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat, T‑249/06, Slg. 2009, II‑383, Randnr. 139).

85      Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht diese Beurteilung ausdrücklich auf den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung gestützt hat, obwohl der betreffende Antrag in der Rechtssache, in der das Urteil Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat (oben in Randnr. 84 angeführt) ergangen ist, keineswegs zurückgenommen worden war, wie es in dieser Bestimmung vorgesehen ist, sondern, wie vorgetragen wurde, lediglich im Lauf des Verfahrens an Unterstützung eingebüßt hatte. Diese Lösung ist nur folgerichtig, da, wenn die Kommission nach der genannten Bestimmung nicht verpflichtet ist, das Verfahren im Fall der Rücknahme des Antrags einzustellen, dies erst recht für den Fall des bloßen Rückgangs der Unterstützung gelten muss.

86      Da Art. 5 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung gemäß Art. 11 Abs. 5 dieser Verordnung auf Überprüfungsverfahren Anwendung finden – was die Parteien im Übrigen einräumen –, gelten die in den Randnrn. 84 und 85 des vorliegenden Urteils dargestellten Grundsätze auch im vorliegenden Fall. Folglich waren die Organe durchaus berechtigt, die Überprüfung ungeachtet der Tatsache fortzusetzen, dass die in Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung genannte Schwelle von 50 % möglicherweise nicht erreicht würde.

87      Streng formell betrachtet brauchten sich die Organe nicht einmal darauf zu berufen, dass die Überprüfung im Interesse der Gemeinschaft lag, wie sie es hier getan haben und wie es sich aus Randnr. 50 des allgemeinen Informationsdokuments und den Erwägungsgründen 50 und 94 der angefochtenen Verordnung ergibt. Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung verpflichtet die Organe nämlich nur ausdrücklich, das Gemeinschaftsinteresse zu berücksichtigen, wenn sie beabsichtigen, das Verfahren nach der Rücknahme des Antrags einzustellen. Somit ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die Organe, im Fall einer solchen Rücknahme berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, das Verfahren zu beenden, wobei sie dies aber nicht tun dürfen, wenn das Interesse der Gemeinschaft dem entgegensteht.

88      Auch hat sich der Rat entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen durch die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung, die er hier vorgenommen hat, keine neuen Befugnisse angemaßt. Er hat nämlich lediglich – und zwar, wie in den Randnrn. 84 bis 87 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zu Recht – die Auffassung vertreten, dass diese Bestimmung es den Organen erlaube, das Überprüfungsverfahren fortzusetzen, obwohl das Maß der Unterstützung des Überprüfungsantrags möglicherweise unter die Schwelle von 50 % gefallen sei. Überdies hat er, wie sich aus der angefochtenen Verordnung klar ergibt, erst beschlossen, die fraglichen Antidumpingmaßnahmen für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr aufrechtzuerhalten, nachdem er, wie es seine Pflicht war, festgestellt hatte, dass noch immer Dumping vorlag, dass das Dumping und die Schädigung bei Auslaufen dieser Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würden und dass es im Interesse der Gemeinschaft lag, die Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Die vom Rat vertretene Auslegung bewirkte auch nicht, dass die Voraussetzung, wonach eine Schädigung des „Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft“, wie er in Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung definiert ist, nachgewiesen werden muss, damit Antidumpingzölle erhoben werden können, bedeutungslos wurde. Denn wie in den Randnrn. 90 bis 96 des vorliegenden Urteils dargelegt wird, hat der Rat den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zum Zweck der Feststellung der Schädigung zutreffend bestimmt.

89      Daraus folgt, dass sich im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung feststellen lässt.

90      Zweitens sind die Argumente der Parteien zu prüfen, die sich auf die Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zum Zweck der Feststellung der Schädigung beziehen.

91      Nach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung darf eine Antidumpingmaßnahme nur dann über den in dieser Vorschrift genannten Zeitraum von fünf Jahren hinaus aufrechterhalten werden, wenn das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden, wobei der Begriff „Schädigung“ gemäß Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung dahin zu verstehen ist, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird.

92      In Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung wird der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft definiert als „Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren“ oder „derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser [gleichartigen] Waren nach Artikel 5 Absatz 4 [dieser Verordnung] ausmacht“, wobei in beiden Fällen die Hersteller von der Gemeinschaftsproduktion ausgenommen werden können, die unter die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung genannten Tatbestände fallen. Die Organe verfügen bei der Wahl zwischen diesen beiden Alternativen über ein weites Ermessen.

93      Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie er zur Feststellung der Schädigung bestimmt wird, muss nicht unbedingt aus denselben Gemeinschaftsherstellern wie denjenigen bestehen, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden, auf den abgestellt wurde, um festzustellen, ob der ursprüngliche Antrag oder der Überprüfungsantrag gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung genügend Unterstützung fanden. Zum einen kann nämlich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im zweiten Fall angesichts des Wortlauts von Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung nur die Gemeinschaftshersteller umfassen, die den ursprünglichen Antrag oder den Überprüfungsantrag unterstützen, während er im ersten Fall die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller umfassen kann, unabhängig davon, ob sie den Antrag unterstützt haben. Zum anderen ist zu bedenken, dass die Organe den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zum Zweck der Feststellung der Schädigung nach Einleitung des Verfahrens bestimmen. Es ist aber beispielsweise möglich, dass ein Gemeinschaftshersteller, der den Antrag oder Überprüfungsantrag ursprünglich unterstützte, diese Unterstützung zurücknimmt oder nicht mit der Kommission kooperiert. Dieser Hersteller wird bei der Feststellung der Schädigung nicht in den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einbezogen, wenn sich die Organe dafür entscheiden, diesen Wirtschaftszweig unter Heranziehung der zweiten in Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung vorgesehenen Alternative zu bestimmen, und zwar auch dann, wenn er bei der Bestimmung des Maßes an Unterstützung für den ursprünglichen Antrag oder Überprüfungsantrag in den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einbezogen wurde.

94      Des Weiteren setzen die von Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung ausdrücklich oder stillschweigend erfassten Fallgestaltungen definitionsgemäß voraus, dass die in Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung vorgesehene Schwelle von 50 % nicht mehr erreicht wird. Daher kann, wie der Rat in seiner Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts und in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, wenn sich die Organe im Rahmen der Ausübung ihres weiten Ermessens dafür entscheiden, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft anhand der zweiten in Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung vorgesehenen Alternative zu bestimmen, die in dieser Vorschrift enthaltene allgemeine Verweisung auf Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung, soweit es um die Formulierung „erhebliche[r] Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion“ geht, nur dahin verstanden werden, dass sie sich auf die Mindestschwelle von 25 % und nicht von 50 % bezieht. Dies muss umso mehr gelten, als die Voraussetzung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion darstellen muss, gewährleisten soll, dass die Produktionsanteile der Hersteller, die bei diesem Wirtschaftszweig berücksichtigt werden, zusammen hinreichend repräsentativ sind. Ob Letzteres der Fall ist, hängt indes eher von dem Anteil dieser Hersteller an der gesamten Gemeinschaftsproduktion ab als davon, wie die Hersteller, die nicht gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung in den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einbezogen werden, zum ursprünglichen Antrag oder Überprüfungsantrag gestanden haben. Daher kommt es, wie der Rat in der mündlichen Verhandlung sehr zutreffend ausgeführt hat, im vorliegenden Fall für die Frage, ob die Produktion von Osram hinreichend repräsentativ für die Gemeinschaftsproduktion ist, nicht darauf an, ob Sylvania der Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen neutral oder ablehnend gegenübersteht. In der ersten Fallgestaltung wäre – im Unterschied zur zweiten – bei der Feststellung, ob die in der oben genannten Bestimmung vorgesehene Schwelle von 50 % erreicht wurde, die Produktion von Sylvania nicht berücksichtigt worden, und die Produktion von Osram allein hätte diese Bedingung bereits erfüllt. Das Gleiche gilt für GE Hungary, wenn diese sich für eine neutrale Haltung gegenüber dem Überprüfungsantrag entschieden hätte, anstatt ihn abzulehnen.

95      Ferner ist, selbst wenn dieser Gesichtspunkt von den Klägerinnen in ihren Schriftsätzen nicht angesprochen worden ist, darauf hinzuweisen, dass von den Organen nicht verlangt werden kann, dass sie in dem in Randnr. 94 des vorliegenden Urteils genannten Fall den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausschließlich anhand der ersten in Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung vorgesehenen Alternative bestimmen, d. h. unter Einbeziehung sämtlicher Gemeinschaftshersteller. Wie in Randnr. 92 des vorliegenden Urteils ausgeführt, verfügen die Organe nämlich über ein weites Ermessen bei der Entscheidung zwischen den beiden in dieser Bestimmung vorgesehenen Alternativen. Sie könnten z. B. der zweiten Alternative den Vorzug geben, mit der Begründung, dass sie sich im Rahmen des Verfahrens, das zur ursprünglichen Verhängung der fraglichen Antidumpingmaßnahmen geführt hat, bereits für diese entschieden hatten, dass einige Gemeinschaftshersteller nicht mit ihnen kooperieren oder dass sie Schwierigkeiten haben, mit Gewissheit festzustellen, ob sämtliche Gemeinschaftshersteller bei der Gemeinschaftsproduktion zu berücksichtigen sind oder ob einige von ihnen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Grundverordnung ausgenommen werden müssen.

96      Im vorliegenden Fall hat der Rat, wie sich aus den Erwägungsgründen 50 und 51 der angefochtenen Verordnung ergibt, beschlossen, bei der Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zum Zweck der Feststellung der Schädigung nur Osram zu berücksichtigen, nachdem er darauf hingewiesen hatte, dass dieses Unternehmen das einzige sei, das den Überprüfungsantrag weiterhin unterstütze, dass die Unterstützung für diesen Antrag nur teilweise zurückgenommen worden sei, dass die Produktion von Osram etwa 48 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion und daher „zweifelsfrei einen erheblichen Teil der Gemeinschaftsproduktion“ ausmache und dass ihre Schädigungsdaten die besten verfügbaren Daten seien. In Anbetracht der Feststellungen in den Randnrn. 92 bis 95 des vorliegenden Urteils hat der Rat den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft rechtsfehlerfrei auf diese Weise bestimmt. Somit kann im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 4 oder Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung festgestellt werden.

97      Es ist zu beachten, dass es nichts an der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung durch die Organe geändert hätte, wenn diese gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Grundverordnung Philips Poland nicht in die Gemeinschaftsproduktion einbezogen hätten. In diesem Fall hätte die Produktion von Osram allein mehr als 50 % der gesamten Produktion der gleichartigen Waren durch den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgemacht, der seine Unterstützung oder Ablehnung des Überprüfungsantrags zum Ausdruck gebracht hat. Folglich hätten die Organe, wenn sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft anhand der zweiten Alternative des Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung bestimmt hätten, ebenfalls nur Osram darunter gefasst.

98      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Rat in dem Teil der angefochtenen Verordnung, der der Prüfung des Interesses der Gemeinschaft gewidmet ist, die Auswirkung der Aufrechterhaltung der fraglichen Antidumpingmaßnahmen auf die Interessen der anderen Gemeinschaftshersteller angemessen berücksichtigt hat.

99      Nach alledem sind der erste und der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

100    Die Klägerinnen machen geltend, die angefochtene Verordnung sei in zweifacher Hinsicht unzureichend begründet.

101    Erstens habe der Rat seine Beurteilung in Bezug auf die Unterstützung der Aufrechterhaltung der fraglichen Antidumpingmaßnahmen durch die Gemeinschaftshersteller nicht ausreichend begründet. Sie werfen ihm vor, nicht erläutert zu haben, aus welchen Gründen er in der angefochtenen Verordnung zu einem Ergebnis gekommen sei, das dem von der Kommission im Informationsdokument vom Juli 2007 formulierten diametral entgegenstehe, obwohl keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien. Zudem habe der Rat nicht erläutert, wie er zu dem Schluss gelangt sei, dass die Produktion von Osram einen erheblichen Teil der Gemeinschaftsproduktion ausmache und damit die in Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung vorgesehene Schwelle von 50 % erreicht sei, obwohl sie tatsächlich nur 48 % der Gemeinschaftsproduktion ausmache.

102    Zweitens sei die Schlussfolgerung des Rates, dass das Interesse der Gemeinschaft es gebiete, die fraglichen Antidumpingmaßnahmen für einen zusätzlichen Zeitraum von einem Jahr aufrechtzuerhalten, nicht ausreichend begründet. Insbesondere habe der Rat keine klare und eindeutige Begründung bezüglich des Interesses von Osram an der Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen gegeben. Insoweit sei in der angefochtenen Verordnung nicht erläutert, inwiefern die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen für einen zusätzlichen Zeitraum von einem Jahr für Osram hinsichtlich der von diesem Unternehmen verzeichneten Verluste oder der Beschäftigung in seinen Produktionsbetrieben oder in sonstiger Hinsicht von Vorteil sei.

103    GE Hungary und Hangzhou machen im Wesentlichen die gleichen Argumente geltend wie die Klägerinnen oder unterstützen diese.

104    Nach Ansicht des Rates, der von der Kommission und Osram unterstützt wird, ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

105    Nach der Rechtsprechung muss die in Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Unionsstelle, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen und damit ihre Rechte wahrnehmen können und der Unionsrichter seine Kontrolle ausüben kann (Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C‑76/01 P, Slg. 2003, I‑10091, Randnr. 88, und Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 1999, Acme/Rat, T‑48/96, Slg. 1999, II‑3089, Randnr. 141).

106    Es ist nicht erforderlich, dass in der Begründung alle relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte genannt werden, da die Anforderungen an die Begründung nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts, sondern auch anhand seines Zusammenhangs und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen sind (Urteil des Gerichts vom 28. September 1995, Ferchimex/Kommission, T‑164/94, Slg. 1995, II‑2681, Randnr. 118). Es reicht aus, dass der Rat die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Verordnung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. September 1996, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑387/94, Slg. 1996, II‑961, Randnrn. 103 und 104).

107    Erstens können die Klägerinnen nicht geltend machen, dass zur Frage der Unterstützung der Aufrechterhaltung der fraglichen Antidumpingmaßnahmen durch die Gemeinschaftshersteller keine ausreichende Begründung gegeben worden sei. Aus der angefochtenen Verordnung in Verbindung mit dem Informationsdokument vom Juli 2007 und dem allgemeinen Informationsdokument, die Aufschluss über den Zusammenhang geben können, in dem die angefochtene Verordnung erlassen wurde, geht nämlich klar hervor, dass

–        zur Zeit der Einreichung des Überprüfungsantrags Philips Poland der einzige Gemeinschaftshersteller war, der diesen ablehnte, während Osram und GE Hungary ihn ausdrücklich unterstützten und Sylvania sich nicht äußerte;

–        daher kein Zweifel daran bestand, dass das Maß der Unterstützung des Überprüfungsantrags über beiden in Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung genannten Schwellen von 25 % und 50 % lag, wie sich insbesondere aus Randnr. 71 des Informationsdokuments vom Juli 2007 ergibt;

–        GE Hungary und Sylvania der Kommission während der laufenden Untersuchung mitteilten, dass sie den Überprüfungsantrag nunmehr ablehnten, was dazu führte, dass dieser nur noch von Osram unterstützt wurde, deren Produktion etwas weniger als 50 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion ausmachte, wie sich u. a. aus den Randnrn. 71 und 72 des Informationsdokuments vom Juli 2007 ergibt;

–        die Kommission angesichts des geringen Unterschieds zwischen dem prozentualen Anteil der Gemeinschaftsproduktion, der den Überprüfungsantrag unterstützte, und demjenigen, der ihn ablehnte, und in der Erwägung, dass die beiden genannten Schwellen sowohl zum Zeitpunkt der Einreichung des Überprüfungsantrags als auch während der gesamten Untersuchung erreicht sein müssen, eingehender geprüft hat, ob bestimmte Gemeinschaftshersteller, insbesondere Philips Poland, gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Grundverordnung von der Gemeinschaftsproduktion auszunehmen waren, wie sich u. a. aus den Randnrn. 28 bis 68 und 70 des Informationsdokuments vom Juli 2007 ergibt;

–        die Kommission, nach dieser Prüfung zunächst der Auffassung war, dass die vier Gemeinschaftshersteller bei der Gemeinschaftsproduktion zu berücksichtigen seien, und daher entschieden hat, dass die Überprüfung einzustellen und die fraglichen Antidumpingmaßnahmen aufzuheben seien, wie sich u. a. aus den Randnrn. 69 bis 73 des Informationsdokuments vom Juli 2007 ergibt;

–        die Kommission später, nach weiteren Überlegungen und nachdem sie festgestellt hatte, dass es schwierig für sie sei, mit Gewissheit zu bestimmen, ob einige Gemeinschaftshersteller gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Grundverordnung von der Gemeinschaftsproduktion auszunehmen seien, beschlossen hat, diese Frage und damit auch die Frage, ob der Überprüfungsantrag noch immer das nach Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung erforderliche Maß an Unterstützung fand, offenzulassen, wie sich aus den Randnrn. 49 und 50 des allgemeinen Informationsdokuments und aus den Erwägungsgründen 49 und 50 der angefochtenen Verordnung ergibt;

–        die Kommission der Auffassung war, dass, nachdem sich GE Hungary und Sylvania während des Verfahrens ablehnend zum Überprüfungsantrag geäußert hatten, die Situation im vorliegenden Fall der von Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung erfassten ähnlich sei, und in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung davon ausging, dass es im Interesse der Gemeinschaft liege, die Überprüfung fortzusetzen, wie sich aus Randnr. 50 des allgemeinen Informationsdokuments und den Erwägungsgründen 50 und 94 der angefochtenen Verordnung ergib;

–        der Rat den Standpunkt der Kommission in der angefochtenen Verordnung bestätigt hat.

108    Im Übrigen ist festzustellen, dass sich sowohl aus den Stellungnahmen, die die Klägerinnen im Überprüfungsverfahren eingereicht haben, als auch aus der Argumentation, die sie im Rahmen der vorliegenden Klage zur Stützung der ersten beiden Klagegründe entwickelt haben, klar ergibt, dass sie die Folge der Ereignisse durchaus so verstanden haben, wie sie in Randnr. 107 des vorliegenden Urteils geschildert ist.

109    Die Rüge der Klägerinnen, der Rat sei zu einem Ergebnis gelangt, das dem Ergebnis, das im Informationsdokument vom Juli 2007 enthalten sei, diametral entgegenstehe, obwohl keine neuen Tatsachen oder Beweismittel dies rechtfertigten, ist im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes unerheblich. Bei der Begründungspflicht handelt es sich nämlich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C‑17/99, Slg. 2001, I‑2481, Randnr. 35).

110    Jedenfalls geht diese Rüge in tatsächlicher Hinsicht fehl. Wie in Randnr. 81 des vorliegenden Urteils ausgeführt, reichte 2CFL‑i eine eingehende Stellungnahme zum Informationsdokument vom Juli 2007 ein, in der sie die Gründe darlegte, aus denen Philips Poland und GE Hungary ihrer Ansicht nach gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Grundverordnung von der Gemeinschaftsproduktion auszunehmen waren. Diese Stellungnahme rechtfertigte es, dass die Kommission ihre Beurteilung überdachte, zumal die Frage der genauen Zusammensetzung der Gemeinschaftsproduktion, wie die Klägerinnen wussten und wie es sich aus den von ihnen im Überprüfungsverfahren eingereichten Stellungnahmen ergab, im vorliegenden Fall komplex war und ausführlich erörtert wurde.

111    Ferner kann – entgegen der Ansicht der Klägerinnen – die Tatsache, dass der Rat in der angefochtenen Verordnung nicht erläutert hat, warum er beschlossen hat, von dem Ergebnis abzuweichen, das die Kommission in dem Dokument vom Juli 2007 formuliert hat, als solche keinen Begründungsmangel darstellen, da diese Art Dokument lediglich einen Zwischenakt darstellt, in dem die Kommission nur einen vorläufigen Standpunkt darlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2008, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, T‑206/07, Slg. 2008, II‑1, Randnr. 52).

112    Schließlich hat der Rat entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen im 50. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung mit der Feststellung, dass die Produktion von Osram einen erheblichen Teil der Gemeinschaftsproduktion darstelle, nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass die nach Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung vorgesehene Schwelle von 50 % erreicht war. Vielmehr bezog er sich damit ausschließlich auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Schwelle von 25 %. Zu behaupten, die Schwelle von 50 % sei nach wie vor erreicht, hätte im Übrigen keinen Sinn ergeben, da es in diesem Fall nicht erforderlich gewesen wäre, im selben Erwägungsgrund Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung anzuführen, der voraussetzt, dass der Überprüfungsantrag zurückgenommen wurde oder das Maß der Unterstützung dieses Antrags unter diese Schwelle gesunken ist. Dass der Rat auf die Schwelle von 25 % Bezug nehmen wollte, wird ferner dadurch bestätigt, dass in den Randnrn. 4 und 71 des Informationsdokuments vom Juli 2007, in Randnr. 4 des allgemeinen Informationsdokuments und im vierten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zumindest in der englischen Sprachfassung die Formulierung „erheblicher Teil“ ausdrücklich mit der Formulierung „mehr als 25 % der gesamten Produktion … in der Gemeinschaft“ verknüpft ist.

113    Zweitens ist festzustellen, dass die Schlussfolgerung des Rates, wonach das Interesse der Gemeinschaft es erfordere, die fraglichen Antidumpingmaßnahmen für einen zusätzlichen Zeitraum von einem Jahr aufrechtzuerhalten, in der angefochtenen Verordnung entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ausreichend begründet ist.

114    So hat der Rat in den Erwägungsgründen 94 bis 114 der angefochtenen Verordnung seine Würdigung sämtlicher betroffener Interessen, nämlich der von Osram, der anderen Gemeinschaftshersteller, der Zulieferer, der Einführer/Händler und der Einzelhändler, klar dargelegt. In den Erwägungsgründen 115 und 116 dieser Verordnung hat er eine Abwägung zwischen diesen unterschiedlichen Interessen vorgenommen und ist zu dem Schluss gelangt, dass es „kurzfristig im Interesse der Gemeinschaft [liegt], die Maßnahmen für einen weiteren Anpassungszeitraum aufrechtzuerhalten“.

115    Die Klägerinnen können dem Rat nicht vorwerfen, nicht hinreichend erläutert zu haben, inwiefern die Aufrechterhaltung der fraglichen Antidumpingmaßnahmen im Interesse von Osram gelegen habe. In den Erwägungsgründen 65 bis 93 der angefochtenen Verordnung hat der Rat nämlich in gebührender Weise festgestellt und erläutert, dass das Auslaufen dieser Maßnahmen das Anhalten oder erneute Auftreten der Schädigung dieses Unternehmens wahrscheinlich fördern würde. Insbesondere hat er im 90. Erwägungsgrund dieser Verordnung festgestellt, dass ein solches Auslaufen wahrscheinlich eine erhebliche Verschlechterung der Finanzlage des Unternehmens zur Folge hätte, da es mit einem Rückgang der Verkäufe (und damit der Produktion), einer Preissenkung oder beidem reagieren müsse. Folglich konnte eine Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nur im Interesse von Osram liegen. Überdies hat der Rat nie zu verstehen gegeben, dass diese Aufrechterhaltung es Osram ermöglichen würde, alle ihre Schwierigkeiten zu überwinden, sondern lediglich, dass sie ihr helfen würde, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Was die Entscheidung betrifft, den Zeitraum der Verlängerung der Maßnahmen auf ein Jahr zu begrenzen, ergibt sich aus den Erwägungsgründen 115 und 116 der angefochtenen Verordnung, dass sie auf der Abwägung der verschiedenen betroffenen Interessen beruht, aus der sich u. a. ergibt, dass die nachteiligen Auswirkungen, die diese Maßnahmen für die Verbraucher und andere Wirtschaftsteilnehmer hätten, nach Ablauf dieser Frist außer Verhältnis zu den Vorteilen stünden, die sich den Gemeinschaftsherstellern böten.

116    Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

117    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen ihre eigenen Kosten, die Kosten des Rates mit Ausnahme derjenigen, die mit der Streithilfe von Hangzhou und GE Hungary zusammenhängen, und die Kosten von Osram aufzuerlegen.

118    Gemäß Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

119    Gemäß Art. 87 § 4 Abs. 3 der Verfahrensordnung tragen Hangzhou und GE Hungary jeweils ihre eigenen Kosten.

120    Gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung tragen Hangzhou und GE Hungary die mit ihrer Streithilfe zusammenhängenden Kosten des Rates.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Philips Lighting Poland S.A. und die Philips Lighting BV tragen ihre eigenen Kosten, die Kosten des Rates der Europäischen Union mit Ausnahme derjenigen, die mit der Streithilfe der Hangzhou Duralamp Electronics Co., Ltd und der GE Hungary Ipari és Kereskedelmi Zrt (GE Hungary Zrt) zusammenhängen, und die Kosten der Osram GmbH.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

4.      Hangzhou Duralamp Electronics und GE Hungary tragen jeweils ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates, die mit ihrer Streithilfe zusammenhängen.

Papasavvas

O’Higgins

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Juli 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.