Language of document : ECLI:EU:C:2013:119

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 28. Februar 2013(1)

Rechtssache C‑287/11 P

Europäische Kommission

gegen

Aalberts Industries NV,

Comap SA, vormals Aquatis France SAS,

Simplex Armaturen + Fittings GmbH & Co. KG

„Rechtsmittel – Kartelle – Europäischer Markt für Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen – Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen – Festsetzung von Preisen, Preisnachlässen und Rabatten, Einrichtung von Mechanismen zur Koordination von Preiserhöhungen, Aufteilung von Kunden und Austausch geschäftlicher Informationen – Begriff des Unternehmens – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Teilweise oder vollständige Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission“





I –    Einleitung

1.        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission(2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Art. 1 und 2 Buchst. a und b Ziff. 2 der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F‑1/38.121 – Rohrverbindungen)(3) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) für nichtig erklärt hat, soweit diese Entscheidung die Beteiligung der Aalberts Industries NV (im Folgenden: Aalberts) und ihrer Tochterunternehmen Aquatis France SAS (im Folgenden: Aquatis) und Simplex Armaturen + Fittings GmbH & Co. KG (im Folgenden: Simplex) an einem Kartell im Zeitraum vom 25. Juni 2003 bis 1. April 2004 festgestellt und gegen Aalberts eine Geldbuße in Höhe von 100,80 Mio. Euro, davon 55,15 Mio. Euro gesamtschuldnerisch mit jedem ihrer Tochterunternehmen, sowie gegen die Letztgenannten einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 2,04 Mio. Euro gesamtschuldnerisch verhängt hat.

2.        Dieses Kartell – an dem nach Auffassung der Kommission Aquatis und Simplex bereits in der Zeit vom 31. Januar 1991 bis 22. März 2001, vor ihrer Übertragung an Aalberts im Jahr 2002, beteiligt gewesen waren(4) – wurde von der Kommission als einheitliche, komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung in Form eines Bündels wettbewerbswidriger Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen auf dem Markt für Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen eingestuft, die in der Festsetzung der Preise, in der Einführung von Mechanismen zur Durchführung von Preiserhöhungen, in der Aufteilung der nationalen Märkte sowie in der Teilnahme an regelmäßigen Treffen und im Unterhalten anderer Kontakte, um die Zuwiderhandlung zu erleichtern, bestanden.

3.        Zur Stützung ihrer Klage vor dem Gericht machten Aalberts und ihre Tochterunternehmen fünf Klagegründe geltend. Mit den ersten drei Klagegründen rügten sie die Rechtswidrigkeit der Zurechnung der Verantwortung für die Zuwiderhandlung an das Mutterunternehmen, den fehlenden Verstoß gegen Art. 81 EG und die fehlende Beteiligung an der in Art. 1 der streitigen Entscheidung genannten einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung.

4.        In seinem Urteil gab das Gericht dem zweiten und dem dritten Klagegrund statt, ohne über die anderen vorgebrachten Klagegründe zu entscheiden(5).

5.        Im Wesentlichen entschied das Gericht erstens im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes, die Kommission habe den wettbewerbswidrigen Charakter der gegen Simplex in der streitigen Entscheidung zugrunde gelegten Vorkommnisse nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen(6). Zweitens prüfte es den dritten Klagegrund nur in Bezug auf Aquatis und war der Auffassung, dass, obwohl dieses Unternehmen während des streitigen Zeitraums an einem Teil der einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen habe, die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass Aquatis gewusst habe, dass sie durch ihr Verhalten einem Kartell, das aus mehreren, einem gemeinsamen Zweck dienenden Teilen bestanden habe, oder gar dem Kartell beigetreten sei, an dem sie bereits vor 2001 teilgenommen habe und das fortgesetzt worden sei(7). Folglich erklärte das Gericht Art. 1 der streitigen Entscheidung und die gegen Aalberts und ihre Tochterunternehmen verhängte Geldbuße sowie den nur gegen die Letztgenannten verhängten zusätzlichen Betrag von 2,04 Mio. Euro wegen eines Fehlers bei der Berechnung dieses Betrags für nichtig(8).

6.        Gegen diese gesamte Würdigung legte die Kommission am 7. Juni 2011 das vorliegende Rechtsmittel ein.

7.        Obwohl Aalberts und ihre Tochterunternehmen vorschlagen, das Rechtsmittel zurückzuweisen, haben sie ihrerseits ein Anschlussrechtsmittel für den Fall eingelegt, dass der Gerichtshof dem Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin ganz oder teilweise stattgibt, und mit dem sie den Gerichtshof auffordern, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es das Vorliegen einer einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung feststellt, die nach den Nachprüfungen der Kommission im März 2001 fortgesetzt worden sei, sowie die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft, und/oder den Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße deutlich herabzusetzen.

8.        Die Parteien haben in der Sitzung vom 27. September 2012 mündliche Ausführungen gemacht.

9.        In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs wurden die Parteien auf meinen Antrag hin aufgefordert, zu den Auswirkungen des Urteils vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens(9), auf die Begründetheit des zweiten Rechtsmittelgrundes der Rechtsmittelführerin Stellung zu nehmen. Die Parteien haben ihre Stellungnahmen innerhalb der gesetzten Frist abgegeben.

II – Würdigung

10.      Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Kommission drei Rechtsmittelgründe geltend. Mit dem ersten rügt sie einen Begründungsmangel und Rechtsfehler in der Anwendung der Grundsätze über die Beweislast sowie eine Verfälschung der Tatsachenfeststellungen und der Beweisstücke. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt sie Rechtsfehler hinsichtlich der vollständigen Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund werden ein Begründungsmangel, der Verstoß gegen das Verbot, ultra petita zu entscheiden, und eine damit verbundene Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte geltend gemacht.

11.      Das hilfsweise eingelegte Anschlussrechtsmittel von Aalberts und ihren Tochterunternehmen stützt sich auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie dem Gericht vorwerfen, fälschlich das Vorliegen einer einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung festgestellt zu haben.

12.      Aus den im Folgenden näher ausgeführten Gründen bin ich der Auffassung, dass dem ersten Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin zumindest größtenteils stattzugeben ist und das angefochtene Urteil folglich aufzuheben ist. Es ist daher der Rechtsmittelgrund des Anschlussrechtsmittels zu prüfen, der im Übrigen Würdigungen in diesem Urteil betrifft, die aus logischer Sicht den von der Kommission in ihrem zweiten und dritten Rechtsmittelgrund vorgebrachten Rügen vorgehen und auf die ich nur hilfsweise eingehen werde.

A –    Zum ersten Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin: Begründungsmangel und Rechtsfehler bei der Anwendung der Grundsätze über die Beweislast sowie Verfälschung der Tatsachenfeststellungen und der Beweisstücke

13.      Der erste Rechtsmittelgrund kann, auch wenn er ein wenig unstrukturiert ist, im Wesentlichen in zwei Teile aufgegliedert werden. Mit dem ersten Teil werden ein methodologischer Fehler und ein Begründungsmangel hinsichtlich der isolierten und fragmentarischen Prüfung der Beweisstücke gerügt. Der zweite Teil betrifft die Verfälschung der Beweisstücke.

1.      Zum ersten Teil: Methodologischer Fehler und Begründungsmangel hinsichtlich der isolierten und fragmentarischen Prüfung der Beweisstücke

a)      Vorbringen der Parteien

14.      Mit dem ersten Teil wirft die Kommission dem Gericht vor, die fortgesetzte Beteiligung der wirtschaftlichen Einheit, die Aalberts und ihre Tochterunternehmen gebildet hätten, nicht gewürdigt zu haben, sondern die Beweisstücke der Teilnahme an der Zuwiderhandlung für jede der beiden Tochterunternehmen isoliert und fragmentarisch geprüft zu haben und so ohne hinreichenden Grund die zwischen diesen bestehenden Verbindungen missachtet zu haben. Eine solche isolierte und fragmentarische Prüfung der Beweisstücke hätte jedoch eventuell nur dann durchgeführt werden können, wenn das Gericht zunächst auf den ersten Klagegrund im ersten Rechtszug eingegangen wäre, mit dem Aalberts und ihre Tochterunternehmen bestritten hätten, ein und dasselbe Unternehmen für die Anwendung von Art. 81 EG zu bilden. Entgegen der Würdigung des Gerichts müsse die Beteiligung des einen oder anderen Tochterunternehmens an dem Kartell als Manifestierung der Beteiligung des Unternehmens, zu dem dieses Tochterunternehmen gehöre, an diesem Kartell aufgefasst werden. Das Fehlen einer Erklärung der Gründe durch das Gericht, weshalb innerhalb ein und desselben Unternehmens die jedes Tochterunternehmen betreffenden Beweisstücke getrennt zu prüfen seien, komme einem offensichtlichen Begründungsmangel gleich.

15.      Aalberts und ihre Tochterunternehmen sind der Ansicht, dass dieser Teil genauso wie der erste Rechtsmittelgrund ganz allgemein offensichtlich unzulässig sei, da die Kommission unter dem Deckmantel von Rechtsfragen Fehler bei der Würdigung von Tatsachen und Beweisstücken aufwerfe, die sich der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens entzögen. Jedenfalls seien die von der Kommission vorgebrachten Rügen offensichtlich unbegründet. Das Gericht habe völlig logisch die behauptete Beteiligung der beiden Unternehmen an dem Kartell gewürdigt und anschließend die gesamten Beweisstücke in ihrem Zusammenhang geprüft. Die Argumentation des Gerichts sei kohärent und das angefochtene Urteil rechtlich hinreichend begründet.

b)      Würdigung

16.      Entgegen dem Vorbringen von Aalberts und ihren Tochterunternehmen besteht kein Zweifel, dass der vorliegende Teil des ersten Rechtsmittelgrundes der Kommission zulässig ist, da er sich keineswegs darauf beschränkt, die vom Gericht vorgenommene Würdigung des Sachverhalts und der Beweisstücke zu rügen.

17.      Die Kommission wirft nämlich dem Gericht im Wesentlichen vor, das angefochtene Urteil sei zusammenhanglos. Das Gericht habe die Beweisstücke bezüglich der Teilnahme von Simplex und Aquatis an der einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung isoliert gewürdigt, obwohl es, als es davon abgesehen habe, über den ersten Klagegrund von Aalberts und ihren Tochterunternehmen im ersten Rechtszug zu entscheiden, die Prämisse der streitigen Entscheidung, wonach diese Unternehmen zu ein und derselben wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Wettbewerbsregeln des Unionsrechts gehörten, weder entkräftet noch die Gründe dargestellt habe, die es dazu geführt hätten, die Beweisstücke innerhalb ein und derselben wirtschaftlichen Einheit getrennt zu prüfen.

18.      Eine solche Rüge, die sowohl die Kohärenz der Argumentation des Gerichts als auch die Begründung seines Urteils betrifft, ist eindeutig eine Rechtsfrage, mit der der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens befasst werden kann(10).

19.      In Bezug auf die Begründetheit bin ich der Auffassung, dass diesem Teil des Rechtsmittelgrundes stattzugeben ist.

20.      Zunächst ist daran zu erinnern, dass für die Anwendung von Art. 81 EG nach ständiger Rechtsprechung unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird(11).

21.      Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass der Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft dann zugerechnet werden kann, wenn diese Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, denn in einem solchen Fall sind die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden damit ein Unternehmen(12).

22.      Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen(13).

23.      Des Weiteren steht im vorliegenden Fall fest, dass das Gericht aus verfahrensökonomischen Gründen auf den ersten von Aalberts und ihren Tochterunternehmen im ersten Rechtszug vorgebrachten Klagegrund nicht eingegangen ist, mit dem die Rechtswidrigkeit der Zurechnung der Verantwortung für die Zuwiderhandlung an Aalberts als Mutterunternehmen geltend gemacht wurde. Mit diesem Klagegrund rügten Aalberts und ihre Tochterunternehmen nämlich die von der Kommission in der streitigen Entscheidung zugrunde gelegte Würdigung, wonach diese Gesellschaften ein Unternehmen, d. h. eine wirtschaftliche Einheit, im Sinne von Art. 81 EG und der zitierten Rechtsprechung bildeten, und dass Aalberts als Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten ihrer beiden Tochterunternehmen ausübte.

24.      Der Rückgriff auf die Technik der Verfahrensökonomie ist an sich nicht zu kritisieren. Er erlaubt allgemein dem Richter, die Beachtung der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege sicherzustellen.

25.      Im Zusammenhang mit der Vermutung der Gültigkeit der Handlungen der Unionsorgane(14) lässt die Tatsache, dass das Gericht über den ersten Klagegrund der Klage nicht entschieden hat, während es dem zweiten und dem dritten Klagegrund, mit dem die Teilnahme von Aalberts und ihren Tochterunternehmen an der vorgeworfenen Zuwiderhandlung gerügt wurde, stattgab, zumindest vermuten, dass es von der in der streitigen Entscheidung aufgestellten Prämisse ausging, dass Aalberts und ihre Tochterunternehmen sehr wohl ein und dasselbe Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bildeten.

26.      Es macht nämlich wenig Sinn, sich die Prüfung eines Klagegrundes zu ersparen, wenn das Gericht beabsichtigt, ihm stattzugeben.

27.      Es ist daher davon auszugehen, dass, wenn das Gericht entschieden hat, dass es zweckmäßig sei, den ersten vor ihm geltend gemachten Klagegrund nicht zu prüfen, um sich nur auf den zweiten und den dritten im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrund zu konzentrieren, es der Auffassung war, dass dieser Klagegrund, dessen Prüfung logischerweise der Prüfung der folgenden Klagegründe vorging, nicht erfolgreich sein könne.

28.      Im Rahmen der Würdigung der Begründetheit des zweiten und des dritten Klagegrundes der Klage im ersten Rechtszug prüfte das Gericht für jedes der Tochterunternehmen von Aalberts lediglich isoliert oder mit anderen Worten fragmentarisch die Beweisstücke, die die Kommission gegen die wirtschaftliche Einheit, die Aalberts und ihre Tochterunternehmen bildeten, zugrunde gelegt hatte, ohne die Wechselwirkung dieser Beweisstücke innerhalb dieser Einheit zu überprüfen und die Gründe darzustellen, die es dazu veranlasst haben, so vorzugehen.

29.      So ist daran zu erinnern, dass das Verhalten, das Simplex von der Kommission vorgeworfen wurde, vom Gericht im Rahmen des zweiten Klagegrundes der Klage, mit dem der fehlende Verstoß gegen Art. 81 EG geltend gemacht wurde, geprüft wurde, während das Verhalten von Aquatis Gegenstand der Würdigung des Gerichts im Rahmen des dritten Klagegrundes war, mit dem die fehlende Beteiligung an der einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung geltend gemacht wurde.

30.      In Bezug auf Simplex entschied das Gericht, dass die Kommission die Beteiligung dieser Gesellschaft an der Zuwiderhandlung nicht dargelegt habe.

31.      Bezüglich der beiden Vorkommnisse, auf deren Grundlage die Kommission die streitige Entscheidung gegen Simplex gestützt hatte, war das Gericht erstens der Auffassung, dass keines die Beteiligung dieses Unternehmens an der Zuwiderhandlung für das Jahr 2003 belege.

32.      Zweitens entschied das Gericht in Bezug auf das Jahr 2004, dass das erste streitige Vorkommnis, und zwar ein sich auf eine angebliche Preiserhöhung auf dem griechischen Markt für Rohrverbindungen beziehender Telefonkontakt zwischen einem Vertreter von Simplex und einem Vertreter eines anderen Unternehmens, das an dem Kartell beteiligt gewesen sei (im vorliegenden Fall die FRA.BO SpA, im Folgenden: FRA.BO) letztendlich auf einer Reihe handschriftlicher Notizen des Vertreters von FRA.BO beruhe, „mit der für sich allein die Teilnahme von Simplex an der im vorliegenden Fall zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht hinreichend nachgewiesen werden [könne]. Es [könne] nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Kontakt einen isolierten Fall [darstelle]“(15).

33.      Hinsichtlich des zweiten gegen Simplex zugrunde gelegten Vorkommnisses, und zwar eines Treffens auf der Messe in Essen (Deutschland) am 18. März 2004 zwischen einem Vertreter eines an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens (im vorliegenden Fall IBP Ltd, im Folgenden: IBP) und zwei Vertretern von Simplex, entschied das Gericht, dass die von dem Erstgenannten im Zusammenhang mit einem von IBP gestellten Antrag auf Kronzeugenbehandlung gemachten Äußerungen nicht glaubhafter seien als die der Angestellten von Simplex(16).

34.      In Bezug auf Aquatis war das Gericht der Auffassung, dass diese zwischen Juni 2003 und April 2004 an den Sitzungen des Logistikausschusses der Fédération française des négociants en appareils sanitaires, chauffage, climatisation et canalisations (im Folgenden: FNAS) teilgenommen habe, deren Gegenstand die Koordinierung der Preise gewesen sei und die mit nur einem Teil der Zuwiderhandlung übereingestimmt habe, die zwischen 1991 und März 2001 stattgefunden habe(17).

35.      Das Gericht entschied jedoch, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass Aquatis bei ihrer Teilnahme an den FNAS-Sitzungen während des streitigen Zeitraums von den wettbewerbswidrigen Tätigkeiten der anderen Unternehmen gewusst habe oder sie vernünftigerweise habe vorhersehen können und dass ihr Verhalten somit Teil eines Gesamtplans gewesen sei, der sich auf sämtliche Bestandteile des festgestellten Kartells erstreckt habe(18). Hierzu hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass Aquatis nach März 2001 erneut dem Kartell beigetreten sei, dass nichts darauf hindeute, dass Aquatis von der Fortsetzung der Zuwiderhandlung durch IBP, Comap SA (vormals Aquatis) und FRA.BO gewusst habe, dass die Gespräche im FNAS-Logistikausschuss allein den französischen Markt betroffen hätten und dass daher die Absprachen im Rahmen dieser Sitzungen keine gesamteuropäische Dimension gehabt hätten und dass trotz eines Kontakts zwischen Aquatis und FRA.BO im April 2004 die vom Vertreter von FRA.BO gemachten handschriftlichen Notizen keinen Anhaltspunkt dafür enthielten, dass dabei wettbewerbswidrige Themen angesprochen worden seien(19).

36.      Wie man sieht, hat das Gericht u. a. nicht erklärt, warum entgegen dem, was in der ihm vorgelegten streitigen Entscheidung zugrunde gelegt worden war, die individuellen Verhaltensweisen jedes der Tochterunternehmen nicht zusammen zu berücksichtigen seien, obwohl die Prämisse seiner Argumentation implizit, aber notwendigerweise auf der von der streitigen Entscheidung zugrunde gelegten Würdigung beruht, wonach im Wesentlichen diese Tochterunternehmen mit ihrer Muttergesellschaft ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit bildeten, die von einer eigenen Verhaltensweise angetrieben wurde.

37.      Diese Klippe, die sowohl die Argumentation des Gerichts als auch die Begründung des angefochtenen Urteils betrifft, wird besonders an der Stelle deutlich, als das Gericht ohne weitere Erklärungen in Randnr. 61 dieses Urteils entschied, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kontakt zwischen einem Vertreter von FRA.BO und einem Vertreter von Simplex einen isolierten Fall darstelle, ohne dass das Gericht sich offenbar die Frage nach dem Einfluss gestellt hat, den der Umstand, dass während desselben Zeitraums und innerhalb derselben wirtschaftlichen Einheit Aquatis an Treffen teilnahm, die die Koordinierung der Preise auf dem französischen Markt der Rohrverbindungen zum Gegenstand hatten und u. a. FRA.BO mit einschloss, auf diese Würdigung haben konnte.

38.      Wie die Kommission zu Recht geltend macht, hängt die in der streitigen Entscheidung zugrunde gelegte Würdigung der Frage, ob der fragliche Vorfall „isoliert“ ist, von den anderen Beweisstücken ab, die sich in den Akten befinden und der von Aalberts und ihren Tochterunternehmen gebildeten wirtschaftlichen Einheit zugerechnet werden können.

39.      Ebenso ist es schwer verständlich, wie das Gericht in Randnr. 117 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss kommen konnte, dass Aquatis vernünftigerweise nicht habe vorhersehen können, dass die FNAS-Sitzungen, an denen sie teilgenommen habe, sich in eine umfassendere Zuwiderhandlung einfügten, die Teil eines Gesamtplans gewesen sei, ohne wenigstens das angeblich isolierte Verhalten von Simplex in Bezug auf den griechischen Markt zu berücksichtigen, obwohl es nicht die Würdigung der streitigen Entscheidung entkräftet hat, wonach diese beiden Unternehmen sich nicht autonom verhielten, sondern eine wirtschaftliche Einheit mit ihrer Muttergesellschaft Aalberts bildeten.

40.      Das Versäumnis des Gerichts, eine Prüfung der gesamten von der Kommission gegen Aalberts und ihre Tochterunternehmen zugrunde gelegten Beweisstücke vorzunehmen, ist umso weniger verständlich, als es nach ständiger Rechtsprechung, wenn die Kommission nachweist, dass das betreffende Unternehmen an Sitzungen teilnahm, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen wurden, ohne sich offen dagegen auszusprechen, ein ausreichender Beleg für die Teilnahme dieses Unternehmens am Kartell ist(20).

41.      Es geht selbstverständlich nicht darum, die individuelle Würdigung der von der Kommission gegen die Gesellschaften, die an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sein sollen, zugrunde gelegten Beweisstücke außer Acht zu lassen.

42.      Wenn sich solche Beweisstücke jedoch auf das Verhalten ein und desselben Unternehmens im Sinne von Art. 81 EG beziehen, obwohl es aus mehreren juristischen Einheiten besteht, müssen diese Elemente notwendigerweise zusammen gewürdigt werden, um die Beteiligung dieses Unternehmens an der behaupteten Zuwiderhandlung zu überprüfen(21).

43.      Eine andere Auslegung würde Art. 81 EG seine praktische Wirksamkeit nehmen, weil sie darauf hinausliefe, zuzulassen, dass eine Gruppe von Gesellschaften sich auf die sich aus der unterschiedlichen Rechtspersönlichkeit ergebende formelle Trennung der Gesellschaften, aus denen sie sich zusammensetzt, berufen könnte, um sich bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln gegen die Feststellung der Einheit ihres Handelns auf dem Markt zu wehren(22).

44.      Dadurch, dass das Gericht die gegen Simplex und Aquatis in der streitigen Entscheidung zugrunde gelegten Beweisstücke nicht zusammen geprüft hat, obwohl es die Prämisse dieser Entscheidung, wonach Aalberts und ihre Tochterunternehmen ein und dasselbe Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bildeten, nicht entkräftet hat, hat es demzufolge in dem angefochtenen Urteil einen Rechtsfehler begangen.

45.      Ein solcher Rechtsfehler muss meiner Auffassung nach zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, soweit das Gericht Art. 1 der streitigen Entscheidung sowie Art. 2 Buchst. a dieser Entscheidung, mit dem Aalberts als Gesamtschuldnerin zusammen mit Aquatis und Simplex eine Geldbuße in Höhe von 100,8 Mio. Euro auferlegt wurde, für nichtig erklärt hat.

46.      Entsprechend muss ein solcher Rechtsfehler auch zur Aufhebung der Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. b Ziff. 2 der streitigen Entscheidung durch das Gericht führen, mit der – zur Erinnerung – Aquatis und Simplex als Gesamtschuldnerinnen eine Geldbuße in Höhe von 2,04 Mio. Euro auferlegt wurde.

47.      Diese Nichtigerklärung beruht nämlich fälschlicherweise auf der impliziten(23) Begründung, nach der die Kommission den Umsatz von Aalberts für die Berechnung der ihren beiden Tochterunternehmen auferlegten Geldbuße deshalb nicht berücksichtigen konnte, weil die Kommission die Beteiligung der Letztgenannten an der vorgeworfenen einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht rechtlich hinreichend dargelegt habe.

48.      Wie in den vorstehenden Ausführungen erläutert, schlage ich daher vor, die Nrn. 1 und 2 des Tenors dieses Urteils aufzuheben, da das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht mit einem Rechtsfehler behaftet ist.

49.      Unter diesen Umständen wäre es weder erforderlich, sich zur Begründetheit des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes der Rechtsmittelführerin noch zu dem zweiten und dem dritten Rechtsmittelgrund zu äußern(24).

50.      Hingegen muss das Anschlussrechtsmittel, das hilfsweise von Aalberts und ihren Tochterunternehmen für den Fall eingelegt worden ist, dass einem der Rechtsmittelgründe des Rechtsmittels stattgegeben werden sollte, geprüft werden.

B –    Zum Anschlussrechtsmittel

1.      Vorbringen der Parteien

51.      Aalberts und ihre Tochterunternehmen machen geltend, das Gericht habe in Randnr. 106 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Kartell nach den Nachprüfungen der Kommission im März 2001 fortgedauert habe, so dass diese zutreffend das Vorliegen einer einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung festgestellt habe.

52.      Das vor den Nachprüfungen bestehende Kartell und die Handlungen im Anschluss an die Nachprüfungen verfolgten nämlich laut Aalberts und ihren Tochterunternehmen kein einheitliches Ziel. Das Kartell habe zum Gegenstand, ein gesamteuropäisches Kartell zu betreiben, mit dem praktisch alle Quellen möglicher Konkurrenz durch Konzentration nicht nur auf die Preisfestsetzung, sondern auch auf die Aufteilung der nationalen Märkte und der Kunden sowie die Koordinierung gegenüber den Herstellern und Händlern, die nicht Mitglied des Kartells seien, beseitigt werden sollten. Hingegen beträfen die Handlungen nach 2001 einfach den Austausch von Preisinformationen und beinhalteten keine Formen von Absprachen zur Beseitigung anderer Aspekte des Wettbewerbs, u. a. die Verteilung der Kunden, obwohl dies wesentlicher Bestandteil des vor den Nachprüfungen bestehenden Kartells gewesen sei.

53.      Aalberts und ihre Tochterunternehmen vertreten die Auffassung, dass, während die Handlungen vor den Nachprüfungen eindeutig miteinander verbunden gewesen seien und sich ergänzten, dies bei den Handlungen nach 2001 nicht der Fall gewesen sei. Dies zeige, dass die fundamentalen Eigenschaften des vor den Nachprüfungen bestehenden Kartells nach 2001 nicht mehr bestanden hätten.

54.      Zudem würfen die geografischen Unterschiede und die Unterschiede der verwendeten Methoden und der Anwendungszeiträume der einheitlichen Zuwiderhandlung Zweifel – deren Vorliegen beim Gericht ihnen zum Vorteil hätte gereichen müssen – hinsichtlich der Beziehung zwischen den Handlungen vor und denen nach 2001 auf.

55.      Nach Ansicht von Aalberts und ihren Tochterunternehmen ist daher festzustellen, dass offensichtlich hinreichend präzise und übereinstimmende Beweisstücke fehlten, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behaupteten Zuwiderhandlungen eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 81 EG darstellten. Das Gericht habe diesen Begriff daher falsch ausgelegt.

56.      In ihrer Antwort auf das Anschlussrechtsmittel macht die Kommission zunächst geltend, dass dieses unzulässig sei, da Aalberts und ihre Tochterunternehmen in Wirklichkeit eine neue Würdigung der Tatsachen begehrten.

57.      Des Weiteren gehe das Anschlussrechtsmittel ins Leere, da Aalberts und ihre Tochterunternehmen kein Rechtsschutzinteresse hätten. Wenn, wie sie vorgäben, es zwei unterschiedliche Zuwiderhandlungen – eine vor und eine nach den Nachprüfungen der Kommission – gäbe, wäre der Gesamtbetrag der Geldbußen zumindest identisch für die drei Gesellschaften.

58.      Schließlich sei das Anschlussrechtsmittel unbegründet. Die mit dem Anschlussrechtsmittel erhobene Rüge sei auf die Frage beschränkt, ob die wettbewerbswidrigen Manifestationen nach den Nachprüfungen die Fortführung der vor diesen Nachprüfungen begangenen Zuwiderhandlung darstellten. Sie ist hierzu der Auffassung, dass das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs korrekt angewandt habe, wonach es darum gehe, zu überprüfen, ob die Ereignisse, die sich vor und nach den Nachprüfungen zugetragen hätten, dasselbe Ziel verfolgten. Eine besonders hohe Ähnlichkeit zwischen den Verhaltensweisen vor und nach den Nachprüfungen sei nicht erforderlich. Es gebe im Unionsrecht entgegen dem Vorbringen von Aalberts und ihren Tochterunternehmen auch keine „Vermutung unterschiedlicher Zuwiderhandlungen“. Vorzugeben, dass man im Zweifelsfall notwendigerweise vom Vorliegen unterschiedlicher Zuwiderhandlungen ausgehen müsse, sei ganz einfach unlogisch.

2.      Würdigung

a)      Zur Zulässigkeit und zur Unerheblichkeit des Anschlussrechtsmittels

59.      Es ist zu Beginn klarzustellen, dass sich die Frage nach der Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels stellen könnte, wenn dieses nicht hilfsweise für den Fall eingelegt worden wäre, dass der Gerichtshof einem oder mehreren Rechtsmittelgründen der Rechtsmittelführerin stattgeben sollte. Das Rechtsschutzinteresse von Aalberts und ihren Tochterunternehmen stünde dann nämlich in Frage, da das Gericht ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen auf Nichtigerklärung stattgegeben hat(25).

60.      Dagegen scheint seine Zulässigkeit in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Anschlussrechtsmittel wie oben beschrieben eingelegt worden ist, nicht diskutiert werden zu müssen. Mit diesem Anschlussrechtsmittel wird nämlich zum einen die zumindest teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils mit einem Rechtsmittelgrund beantragt, der in der Rechtsmittelschrift nicht geltend gemacht wird(26). Zum anderen handelt es sich um die einzige verfahrensrechtliche Möglichkeit, die sich Aalberts und ihren Tochterunternehmen bietet, um die vom Gericht festgehaltenen Gründe für die Bestätigung einer einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung anzugreifen. Wenn sie nämlich kein Anschlussrechtsmittel einlegen würden und wenn der Gerichtshof, nachdem er dem Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin stattgegeben hat, der Ansicht sein sollte, dass der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, könnte der Gerichtshof nicht mehr über die Teile des angefochtenen Urteils entscheiden, die nicht angegriffen wurden, einschließlich derer, die sich auf die Feststellung des Vorliegens einer einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beziehen(27). Nähme man Aalberts und ihren Tochterunternehmen das Recht, das Anschlussrechtsmittel einzulegen, käme das einer Rechtsschutzverweigerung gleich.

61.      Da sich die Kommission im Übrigen einer solchen unerwünschten Folge sicher bewusst ist, hat sie sich nicht auf einen so allgemeinen Grund für die Unzulässigkeit des Anschlussrechtsmittels berufen.

62.      Sie hat lediglich geltend gemacht, dass mit diesem ausschließlich die Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts in Frage gestellt werden sollten und dass das Anschlussrechtsmittel, selbst wenn ihm stattgegeben würde, die Höhe der Aalberts und ihren Tochterunternehmen auferlegten Geldbußen nicht tangieren würde, und zwar eher unter dem Blickwinkel seiner Unerheblichkeit als seiner Unzulässigkeit.

63.      Diese beiden Gründe sind meines Erachtens zurückzuweisen.

64.      Zum Ersten ist festzustellen, dass Aalberts und ihre Tochterunternehmen weder versuchen, das Vorliegen der Zuwiderhandlung vor den Nachprüfungen der Kommission von 2001, wie es vom Gericht in den Randnrn. 91 bis 100 des angefochtenen Urteils festgestellt worden ist, noch die Würdigung, wonach die in den Randnrn. 101 bis 105 dieses Urteils geprüften Handlungen im Anschluss an diese Nachprüfungen einen Informationsaustausch über Preise darstellten, in Frage zu stellen.

65.      Sie machen dagegen geltend, dass die vom Gericht angestellte Würdigung der Tatsachen zur Zurückweisung der Schlussfolgerung hätte führen müssen, zu der die Kommission gekommen sei und wonach das vor den Nachprüfungen von 2001 festgestellte Kartell nach diesen Nachprüfungen fortgedauert habe und die Form einer einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung angenommen habe.

66.      Da das Anschlussrechtsmittel somit lediglich die Begründung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der juristischen Einordnung der fraglichen Verhaltensweisen als einheitliche, komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung rügt, ist dieses zulässig(28).

67.      Was die angebliche Unerheblichkeit des Anschlussrechtsmittels betrifft, werden mit diesem entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht lediglich die Gründe des angefochtenen Urteils gerügt, die eine Wirkung auf die Höhe der gegen Aalberts und ihre Tochterunternehmen verhängten Geldbußen haben, sondern die Feststellungen des Gerichts angegriffen, die sich auf die Prüfung des Vorliegens einer diesen Unternehmen zuzurechnenden Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG beziehen. Wenn der Gerichtshof dem Anschlussrechtsmittel stattgeben und somit der Ansicht sein sollte, dass das Gericht zu Unrecht das Vorliegen einer einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung festgestellt hat, wäre im Übrigen die Frage nach der Teilnahme von Aquatis an dieser Zuwiderhandlung, die selbst Gegenstand des zweiten Rechtsmittelgrundes der Kommission ist, nicht mehr von Interesse. Das Anschlussrechtsmittel ist daher sehr wohl gegen Gründe des angefochtenen Urteils gerichtet, die eine Auswirkung auf die Feststellungen des Gerichts haben, die über die Verhängung der Geldbußen gegen Aalberts und ihre Tochterunternehmen hinausgehen.

b)      Zur Begründetheit des Anschlussrechtsmittels

68.      Wie ich bereits erläutert habe, bestreiten Aalberts und ihre Tochterunternehmen weder das Vorliegen der Zuwiderhandlung vor den Nachprüfungen der Kommission im Jahr 2001, wie sie vom Gericht in den Randnrn. 91 bis 100 des angefochtenen Urteils festgestellt wurde, noch die Würdigung, wonach die in den Randnrn. 101 bis 105 dieses Urteils geprüften Handlungen im Anschluss an diese Nachprüfungen den Informationsaustausch über Preise betrafen.

69.      Hinsichtlich dieser letztgenannten Randnummern des angefochtenen Urteils machen Aalberts und ihre Tochterunternehmen im Wesentlichen geltend, das Gericht habe fehlerhaft festgestellt, dass die Ereignisse nach den Nachprüfungen von 2001 die Fortführung der (komplexen) Zuwiderhandlung darstellten, wie sie vor diesen bestanden habe. Die Zuwiderhandlung sei daher nicht „fortgesetzt“ gewesen, und die fraglichen Verhaltensweisen gehörten somit zu zwei unterschiedlichen Zuwiderhandlungen (und nicht zu einer einzigen Zuwiderhandlung).

70.      Dieses Vorbringen vermag mich nicht zu überzeugen.

71.      Nach der Rechtsprechung, auf die im Wesentlichen in den Randnrn. 86 und 87 des angefochtenen Urteils hingewiesen wurde, kann sich ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergeben, selbst wenn ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Bestimmung darstellen könnten(29).

72.      Entscheidend ist, dass sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen „Gesamtplan“ einfügen(30).

73.      Der Gerichtshof hat entschieden, dass es unter solchen Umständen gekünstelt wäre, die durch eine Reihe von Bemühungen mit der gleichen wirtschaftlichen Zielsetzung gekennzeichnete Vereinbarung in mehrere gesonderte Verhaltensweisen aufzuspalten, und dass es im Rahmen einer Gesamtvereinbarung, die sich über mehrere Jahre erstreckt, keine Rolle spielt, dass das Kartell nur im Zeitabstand von einigen Monaten zutage tritt(31).

74.      Ebenso hat der Gerichtshof klargestellt, als er auf ein Argument antwortete, dem zufolge ein Unterschied in der Art zwischen zwei von einer Unternehmensvereinigung verabschiedeten Beschlüssen über die Preisfestsetzung bzw. ihre Handelspolitik bei Veröffentlichungen durch die Mitglieder dieser Vereinigung bestand – ein Unterschied, der laut dieser Vereinigung die Kommission und das Gericht hätte dazu bringen müssen, diese Beschlüsse als autonome Beschlüsse im Hinblick auf Art. 81 EG einzuordnen –, dass diese Unterschiede keine Auswirkung auf die Einstufung dieser Beschlüsse als „einzige Zuwiderhandlung“ haben, da sie zu einer Reihe von Verhaltensweisen mit demselben Zweck, nämlich der Beschränkung des Preiswettbewerbs, gehören(32).

75.      Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Rechtsprechung, die soeben erläutert wurde, korrekt angewandt, indem es in den Randnrn. 102 bis 105 des angefochtenen Urteils geprüft hat, ob die vorgeworfenen Verhaltensweisen nach den Nachprüfungen der Kommission im Jahr 2001 dasselbe Ziel hatten wie die wettbewerbswidrigen Praktiken vor diesem Zeitpunkt, und zwar die Abstimmung über die Preise der Rohrverbindungen.

76.      In dieser Optik, die darin besteht, eher das Ziel der wettbewerbswidrigen Praktiken als ihr unterschiedliches Zutagetreten oder ihre Anwendungsmodalitäten in den Blick zu nehmen(33), hat das Gericht ebenfalls zu Recht in Randnr. 105 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Tatsache, dass sich bestimmte Merkmale oder die Intensität der Praktiken geändert hätten, unerheblich sei, da es plausibel sei, dass das Kartell nach den Nachprüfungen der Kommission in seiner Form weniger strukturiert und die Intensität seiner Tätigkeit unterschiedlicher gewesen sei.

77.      Die Tatsache nämlich, dass bestimmte Aspekte des Kartells beendet worden seien und dass dieses dadurch weniger strukturiert gewesen sei als vor den Nachprüfungen der Kommission, erscheint völlig logisch, da die Unternehmen, die nach diesen Nachprüfungen weiter daran teilnahmen, wussten, dass sie Gegenstand der von der Kommission geführten Ermittlungen waren. Es handelte sich somit um eine „normale“ Vorsichtsreaktion von Wirtschaftsteilnehmern, die das Ziel ihrer früheren Praktiken weiter verfolgen wollten, und zwar die Preise für Rohrverbindungen in einem Rahmen und unter Formen festzusetzen, die notwendigerweise diskreter waren.

78.      Folglich können sich Aalberts und ihre Tochterunternehmen entgegen ihrem Vorbringen auf diese unterschiedlichen Anwendungsmodalitäten des Kartells vor und nach den Nachprüfungen der Kommission nicht berufen, um die Feststellung des im angefochtenen Urteil festgehaltenen einheitlichen und fortgesetzten Charakters der Zuwiderhandlung zu beseitigen.

79.      Es ist daher nicht mehr über das im Übrigen etwas seltsame Argument von Aalberts und ihren Tochterunternehmen zu entscheiden, wonach das Vorliegen eines Zweifels beim Gericht hinsichtlich des einheitlichen und fortgesetzten Charakters der Zuwiderhandlung dieses dazu hätte bringen müssen, das Vorliegen zweier unterschiedlicher Zuwiderhandlungen festzustellen, da dieser angebliche Zweifel auf keiner Grundlage beruht.

80.      Demzufolge schlage ich vor, das hilfsweise von Aalberts und ihren Tochterunternehmen eingelegte Anschlussrechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.

C –    Hilfsweise zum zweiten und zum dritten Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin

1.      Zum dritten Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin: Fehlende Begründung des Verstoßes gegen das Verbot der Entscheidung ultra petita und damit verbundene Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte

81.      Der Gerichtshof sollte sich nicht übermäßig mit dem dritten Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin aufhalten, mit dem die Kommission dem Gericht im Wesentlichen vorwirft, nicht die Gründe erläutert zu haben, warum es die gemäß Art. 2 Buchst. b Ziff. 2 der streitigen Entscheidung Aquatis und Simplex als Gesamtschuldnerinnen auferlegte Geldbuße in Höhe von 2,04 Mio. Euro für nichtig erklärt hat.

82.      Wie ich nämlich in Nr. 47 der vorliegenden Schlussanträge bereits ausgeführt habe, war diese Nichtigerklärung, obwohl sie meiner Auffassung nach mit einem Rechtsfehler behaftet ist, leicht im Zusammenhang der vorliegenden Sache zu verstehen und gründete sich auf die angeblich fehlerhafte Berücksichtigung des Umsatzes von Aalberts durch die Kommission für die Berechnung der Höhe dieser Geldbuße. Die Kommission war daher ohne Weiteres in der Lage, die Argumentation des Gerichts in den Randnrn. 123 und 124 des angefochtenen Urteils zu verstehen.

83.      Der zweite Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin verdiente mehr Aufmerksamkeit, wenn der Gerichtshof entscheiden sollte, meinem Vorschlag, dem ersten Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin stattzugeben, nicht zu folgen.

2.      Zum zweiten Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin: Rechtsfehler in Bezug auf die vollständige Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung

a)      Vorbringen der Parteien

84.      Die Kommission ist der Ansicht, das Gericht habe dadurch einen offensichtlichen Fehler begangen, dass es Art. 2 Buchst. a der Entscheidung, der das Tochterunternehmen Aquatis und das Mutterunternehmen Aalberts betrifft, vollständig für nichtig erklärt habe, obwohl das Gericht die Teilnahme von Aquatis an den Tätigkeiten des den französischen Markt betreffenden Kartells bestätigt habe.

85.      Die Kommission macht geltend, das Gericht habe in Randnr. 106 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass dasselbe Kartell nach den Nachprüfungen der Kommission fortgesetzt worden sei und dass die Sitzungen der FNAS, an denen Aquatis teilgenommen habe, einen Teil dieser Zuwiderhandlung in der Form dargestellt habe, die es nach 2001 gehabt habe. Trotzdem habe das Gericht die streitige Entscheidung und die gegen Aquatis und ihre Muttergesellschaft verhängte Geldbuße nur aus dem Grund vollständig für nichtig erklärt, dass die Kommission nicht dargelegt habe, dass Aquatis gewusst habe (Randnrn. 111 und 119 des angefochtenen Urteils) oder notwendigerweise hätte wissen müssen (Randnr. 111 des angefochtenen Urteils), dass sie an einem gesamteuropäischen Kartell teilgenommen habe und dass sie Kenntnis von den anderen beiden Tatbestandsvoraussetzungen der einheitlichen und komplexen Zuwiderhandlung gehabt habe.

86.      Nach Ansicht der Kommission ist das Urteil mit drei Rechtsfehlern behaftet.

87.      Der erste bestehe darin, dass das Gericht ein falsches rechtliches Kriterium angewandt habe. Entgegen den Feststellungen des Gerichts beschränke sich die Rechtsprechung nämlich nicht auf eine effektive Kenntnis oder auf die Vermutung, dass ein Unternehmen „notwendigerweise wissen musste“, dass es an einer Gesamtzuwiderhandlung teilgenommen habe, sondern auf den Nachweis, dass das Unternehmen eine Beteiligung vernünftigerweise habe vorhersehen können und dass es bereit gewesen sei, das daraus erwachsende Risiko einzugehen.

88.      Der zweite Rechtsfehler äußere sich in der Tatsache, dass das Gericht die streitige Entscheidung aus dem Grund für nichtig erklärt habe, dass Aquatis einen unterschiedlichen Grad der Kenntnis des Kartells im Vergleich mit den anderen Teilnehmern an den Sitzungen der FNAS in Frankreich gehabt habe. Es sei jedoch ständige Rechtsprechung, dass der variable Grad der Kenntnis eines Teilnehmers an einem Kartell nicht zur vollständigen Nichtigerklärung der Feststellung der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung führen sollte, sondern höchstens zu einer teilweisen Nichtigerklärung der Feststellung der Zuwiderhandlung und wahrscheinlich zu einer Herabsetzung der Geldbuße führen könne.

89.      Der dritte mit dem zweiten verbundene Rechtsfehler sei durch den Umstand gekennzeichnet, dass das Gericht dadurch seine Befugnisse überschritten habe, dass es die Aalberts und ihre Tochterunternehmen betreffende Entscheidung vollständig für nichtig erklärt habe, obwohl eine teilweise Nichtigerklärung nach der Rechtsprechung die sachgerechteste Lösung gewesen wäre.

90.      In ihrer Antwort auf die im Anschluss an die Verkündung des Urteils Kommission/Verhuizingen Coppens gestellte Frage vertritt die Kommission im Wesentlichen die Auffassung, dass die Würdigungen des Gerichtshofs in diesem Urteil ihre Argumentation bestätigten und dazu führen müssten, dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben und das angefochtene Urteil, soweit es Aquatis und Aalberts betreffe, aufzuheben.

91.      Aalberts und ihre Tochterunternehmen machen geltend, dass dieser Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin als teilweise unzulässig zurückzuweisen sei, da die Kommission vom Gerichtshof verlange, die im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen erneut zu prüfen.

92.      Des Weiteren sind sie der Ansicht, dass sich dieser zweite Rechtsmittelgrund auf eine fehlerhafte Auslegung des angefochtenen Urteils und eine falsche Anwendung des Begriffs der einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung stütze.

93.      Erstens stütze sich die Kommission auf eine falsche Lesart des angefochtenen Urteils, indem sie den Wortlaut der Randnr. 119 dieses Urteils isoliert auslege. Das Gericht habe sich nämlich nicht darauf beschränkt, zu ergründen, ob Aquatis tatsächlich Kenntnis von den anderen Tatbestandsvoraussetzungen der behaupteten einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gehabt habe, sondern habe auch untersucht, ob Aquatis notwendigerweise Kenntnis von diesen Voraussetzungen gehabt haben müsse. Dies ergebe sich unmissverständlich aus Randnr. 117 des angefochtenen Urteils.

94.      Zweitens verkenne die Kommission die Tatsache, dass die streitige Entscheidung lediglich angebe, dass die FNAS-Sitzungen Teil eines größeren Bündels von Vereinbarungen seien, die insgesamt eine einheitliche, komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildeten. Die Kommission habe Aquatis und Aalberts keine Geldbuße auferlegt, indem sie sich auf die Tatsache gestützt habe, dass die FNAS-Sitzungen als solche eine Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 81 EG darstellten. Da das Gericht der Auffassung gewesen sei, dass Aquatis nicht an den in der streitigen Entscheidung vorgeworfenen Zuwiderhandlungen beteiligt gewesen sei, habe es daher zu Recht die gegen Aquatis und Aalberts verhängte Geldbuße vollständig für nichtig erklärt. Das von der Kommission neu erhobene Argument, wonach das Gericht die Beteiligung von Aalberts an einer unterschiedlichen Zuwiderhandlung hätte feststellen müssen, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen sei, sei daher unbegründet.

95.      In ihrer Antwort auf die Frage bezüglich der Folgen des Urteils Kommission/Verhuizingen Coppens auf den vorliegenden Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin vertreten Aalberts und ihre Tochterunternehmen im Wesentlichen die Ansicht, dass die vom Gerichtshof in diesem Urteil angegebenen Bedingungen, die es dem Gericht erlaubt hätten, die streitige Entscheidung − statt sie vollständig für nichtig zu erklären − einfach teilweise für nichtig zu erklären, nicht erfüllt seien. Sie sind daher der Ansicht, dass das Gericht zu Recht die streitige Entscheidung vollständig für nichtig erklärt habe.

b)      Würdigung

96.      Es besteht nicht der geringste Zweifel, dass das vorliegende Rechtsmittel insoweit zulässig ist, als die Kommission lediglich die Rechtsfehler aufzeigt, die das Gericht begangen habe.

97.      Zur Begründetheit sind zunächst einige Randnummern des angefochtenen Urteils in Erinnerung zu rufen.

98.      In Randnr. 89 dieses Urteils übernimmt das Gericht zu Recht die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Kommission zum Beweis der Teilnahme eines Unternehmens an einer einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zu beweisen hat, dass das Unternehmen durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und dass es bereit war, das daraus erwachsende Risiko einzugehen(34).

99.      In der folgenden Randnummer des angefochtenen Urteils hebt das Gericht auch hervor, dass gemäß der Rechtsprechung die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Bestandteilen eines Kartells beteiligt habe, für den Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung dieses Unternehmens irrelevant sei, da dieser Gesichtspunkt nur bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen sei(35).

100. Nachdem das Gericht in Randnr. 109 des angefochtenen Urteils dargetan hat, dass die einheitliche, komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung nach März 2001 in bilateralen Kontakten, in Kontakten bei einer Handelsmesse und in Kontakten bei FNAS-Sitzungen zur Koordinierung der Preise bestanden habe, und in Randnr. 110 dieses Urteils ausgeführt hat, dass Aquatis nur an den FNAS-Sitzungen und nicht an den beiden anderen Teilen der Zuwiderhandlung teilgenommen habe, stellte das Gericht in Randnr. 111 fest, dass daher zu prüfen gewesen sei, ob Aquatis, als sie an diesen Sitzungen teilgenommen habe, „[gewusst habe] oder zwangsläufig [habe wissen müssen], dass sie zum Kreis der Teilnehmer an dem gesamteuropäischen Kartell gehörte. Nur wenn nachgewiesen [sei], dass Aquatis vom Bestehen der beiden anderen Bestandteile der Zuwiderhandlung [gewusst habe], [dürfe] ihre Teilnahme an der Vereinbarung über den französischen Markt als Ausdruck ihres Beitritts zu der festgestellten Zuwiderhandlung angesehen werden“(36).

101. In Randnr. 114 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass nichts darauf hindeute, dass Aquatis von der Fortsetzung dieser Zuwiderhandlung durch IBP, Comap SA und FRA.BO „wusste“, während es in Randnr. 119 zu dem Schluss kam, dass nicht nachgewiesen sei, dass Aquatis „wusste“, dass sie durch ihr Verhalten einem Kartell, das aus mehreren, einem gemeinsamen Zweck dienenden Teilen bestanden habe, oder gar einem Kartell beigetreten sei, an dem sie bereits vor März 2001 teilgenommen habe und das fortgesetzt worden sei.

102. Auf den ersten Blick könnte diese Lesart des angefochtenen Urteils, die die Kommission im Übrigen vornimmt, dazu führen, ihrer Argumentation stattzugeben, wonach das Gericht nicht überprüft habe, ob Aquatis das wettbewerbswidrige Verhalten der anderen Unternehmen „vernünftigerweise habe vorhersehen können“, die an einem Gesamtplan teilgenommen hätten, der sich auf sämtliche Bestandteile des festgestellten Kartells erstreckt habe.

103. Dennoch ist festzustellen, dass das Gericht sowohl in Randnr. 112 als auch in Randnr. 117 des angefochtenen Urteils sehr wohl dieses Kriterium bei Aquatis überprüft und dabei ausgeschlossen hat, dass dieses Unternehmen „vernünftigerweise vorhersehen“ konnte, dass sich die FNAS-Sitzungen, die nur den französischen Markt betrafen, in eine umfassendere Zuwiderhandlung einfügten, die Teil eines Gesamtplans war, d. h. von den anderen Teilnehmern als Diskussionsrahmen genutzt wurden, um die Fittingpreise auf anderen nationalen Märkten zu koordinieren.

104. Ich schlage daher vor, die erste Rüge der Kommission zur Stützung ihres zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen(37).

105. Was die zweite und die dritte Rüge betrifft, die meiner Auffassung nach zusammen zu prüfen sind, rügt die Kommission die Nichtigerklärung der gesamten streitigen Entscheidung, soweit sie Aquatis (und die Muttergesellschaft Aalberts) betrifft, obwohl das Gericht in Randnr. 110 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass Aquatis an einem der drei Teile der einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen habe, deren Gegenstand mit den anderen beiden Teilen, und zwar der Abstimmung der Preise, zusammengefallen sei.

106. Wie der Gerichtshof bereits klargestellt hat, erlaubt allein die Tatsache, dass das Gericht einen von der klagenden Partei zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemachten Klagegrund für begründet hält, ihm nicht, den angefochtenen Rechtsakt ohne Weiteres insgesamt für nichtig zu erklären, sofern der betreffende Klagegrund, der nur einen spezifischen Aspekt des angefochtenen Rechtsakts betrifft, ganz offensichtlich allein eine teilweise Nichtigerklärung rechtfertigen kann(38).

107. Die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts ist jedoch nur möglich, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde, was anhand eines objektiven Kriteriums zu beurteilen ist(39).

108. Um zu kontrollieren, ob das Gericht die streitige Entscheidung, soweit sie Aquatis betrifft, einschließlich der ihr zusammen mit Aalberts als Gesamtschuldnerinnen auferlegten Geldbuße zu Recht vollständig für nichtig erklärt hat, ist zu prüfen, ob ihre teilweise Nichtigerklärung ihren Wesensgehalt verändert hätte(40).

109. Wenn sich ein Unternehmen direkt an einem oder mehreren wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, unmittelbar beteiligt – aber nicht nachgewiesen ist, dass es durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung sämtlicher von den anderen Kartellbeteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die genannten Kartellbeteiligten in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, das daraus erwachsende Risiko auf sich zu nehmen –, ist die Kommission im Allgemeinen, wie aus dem Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens hervorgeht, lediglich berechtigt, dieses Unternehmen für die Verhaltensweisen, an denen es sich unmittelbar beteiligt hat, und für die Verhaltensweisen zur Verantwortung zu ziehen, die die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen wie der von ihm verfolgten Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten und für die nachgewiesen ist, dass es von ihnen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, das daraus erwachsende Risiko auf sich zu nehmen(41).

110. Diese Würdigung darf jedoch gemäß der in Nr. 99 der vorliegenden Schlussanträge in Erinnerung gerufenen Rechtsprechung nicht zu einer Entlastung dieses Unternehmens von seiner Verantwortlichkeit für die Verhaltensweisen führen, an denen seine Beteiligung feststeht und für die es tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

111. Der Gerichtshof erlaubt eine solche Aufteilung einer Entscheidung der Kommission, in der ein Gesamtkartell als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft wird, nur dann, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind. Erstens, wenn das genannte Unternehmen im Verwaltungsverfahren in die Lage versetzt wurde, zu erkennen, dass ihm auch jede der Verhaltensweisen, aus denen sie besteht, vorgeworfen wird, und es sich mithin in diesem Punkt verteidigen konnte. Und zweitens, wenn die Entscheidung insoweit hinreichend klar ist(42).

112. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und hat die Kommission die Beteiligung des Unternehmens an der einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung insgesamt nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, ist die Entscheidung der Kommission nur insoweit als unbegründet anzusehen(43).

113. Unter diesen Umständen muss sich der Unionsrichter darauf beschränken, die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission auszusprechen. Da der Gegenstand einer solchen Entscheidung die Feststellung eines oder mehrerer Bestandteile eines Verstoßes gegen Art. 81 EG ist, kann eine solche teilweise Nichtigerklärung den Wesensgehalt einer derartigen Entscheidung nicht verändern(44).

114. Wenn dagegen zumindest eine der vom Gerichtshof aufgestellten und in Nr. 111 der vorliegenden Schlussanträge erläuterten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, kann der Unionsrichter die Entscheidung der Kommission, die er für rechtswidrig hält, nur insgesamt für nichtig erklären

115. Wie die Kommission vorträgt, deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass das Gericht, bevor es die streitige Entscheidung insgesamt für nichtig erklärt hat, die Frage geprüft hat, ob die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung in Frage kam.

116. Daher hätte das Gericht also überprüfen müssen, ob im Verwaltungsverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit der von der Kommission an Aalberts und ihre Tochterunternehmen gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte, diese in die Lage versetzt wurden, zu verstehen, dass die FNAS-Sitzungen als solche als ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG angesehen werden konnten, und ob die streitige Entscheidung selbst hinreichend klar in dieser Hinsicht war.

117. In ihren jeweiligen Antworten auf die nach der Verkündung des Urteils Kommission/Verhuizingen Coppens gestellte Frage machen Aalberts und ihre Tochterunternehmen geltend, dass keine der beiden vom Gerichtshof genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sei, wohingegen die Kommission den gegenteiligen Standpunkt vertritt und dabei auf eine ganze Reihe von Punkten sowohl in der Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch in der Antwort von Aalberts und ihren Tochterunternehmen darauf sowie auf mehrere Punkte in der streitigen Entscheidung verweist, die darauf hindeuteten, dass die Bedingungen erfüllt seien.

118. Meiner persönlichen Meinung nach scheint die streitige Entscheidung bei Weitem nicht frei von Mehrdeutigkeiten bezüglich der Einordnung der Teilnahme von Aquatis (und von Aalberts) an den FNAS-Sitzungen als autonome Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG zu sein, so dass man erwägen könnte, dass eine der beiden Voraussetzungen für die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung nicht erfüllt ist.

119. Allerdings scheint mir der Gerichtshof nicht in der Lage zu sein, eine Ersetzung der Gründe des angefochtenen Urteils vorzunehmen, da er vorher notwendigerweise, um die Begründetheit des Tenors des angefochtenen Urteils zu überprüfen, eine Würdigung von Tatsachen vornehmen müsste, die von den Parteien des Rechtsmittelverfahrens diskutiert, aber in dem angefochtenen Urteil überhaupt nicht berücksichtigt worden sind(45).

120. Daher bin ich für den Fall, dass der Gerichtshof meinen Vorschlag nicht aufgreifen sollte, dem ersten Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin stattzugeben, der Auffassung, dass dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben ist und die Nrn. 1 und 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben sind, soweit er die Teilnahme von Aquatis an der Zuwiderhandlung und die ihr mit Aalberts als Gesamtschuldnerin auferlegte Geldbuße von 55,15 Mio. Euro betrifft.

III – Zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht

121. Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

122. Da das Gericht weder über drei der fünf von Aalberts und ihren Tochterunternehmen im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe noch auch über die Frage, ob bezüglich Aquatis die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung im Hinblick auf Tatsachengesichtspunkte, die vom Richter des ersten Rechtszugs nicht berücksichtigt worden waren, in Frage kam, entschieden hat, scheint mir der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif zu sein.

123. Ich würde daher vorschlagen, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Verfahrens vorzubehalten.

IV – Ergebnis

124. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1.         Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission (T‑385/06), wird aufgehoben.

2.         Die vorliegende Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.         Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – T‑385/06, Slg. 2011, II‑1223.


3 –      ABl. 2007, L 283, S. 63.


4 – Dieser Teil der angefochtenen Entscheidung, die ebenfalls das vorherige Mutterunternehmen (IMI plc) von Aquatis (vormals Raccord Orléanais SA) und Simplex (vormals R. Woeste & Co. Yorkshire GmbH) betraf, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dieser führte zum Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, IMI u. a./Kommission (T‑378/06), mit dem die Klage der betroffenen Gesellschaften zurückgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt.


5 –      Angefochtenes Urteil (Randnrn. 28 und 121).


6 –      Ebd. (Randnr. 68).


7 –      Ebd. (Randnrn. 85, 110 und 119).


8 –      Ebd. (Randnr. 122).


9 –      C‑441/11 P.


10 – Vgl. u. a. bezüglich des Infragestellens der Kohärenz der Argumentation Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (C‑89/11 P, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).


11 –      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2012, Legris Industries/Kommission (C‑289/11 P, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).


12 –      Ebd.


13 –      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).


14 – Vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C‑137/92 P, Slg. 1994, I‑2555, Randnr. 48), und vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran (C‑27/09 P, Slg. 2011, I‑13427, Randnr. 74).


15 – Randnr. 61 des angefochtenen Urteils (Hervorhebung nur hier).


16 –      Randnr. 67 des angefochtenen Urteils.


17 –      Randnr. 110 des angefochtenen Urteils.


18 –      Randnr. 112 des angefochtenen Urteils.


19 –      Randnrn. 113, 114, 116 und 118 des angefochtenen Urteils.


20 –      Vgl. u. a. Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 81).


21 –      Nach der Rechtsprechung muss die Kommission nämlich insbesondere alles nachweisen, woraus auf die Mitwirkung eines Unternehmens an einer solchen Zuwiderhandlung und auf seine Verantwortung für die verschiedenen mit dieser verbundenen Einzelakte geschlossen werden kann (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 86).


22 –      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1972, Imperial Chemical Industries/Kommission (48/69, Slg. 1972, 619, Randnr. 140).


23 – Nach der Rechtsprechung kann die Begründung eines Urteils des Gerichts implizit erfolgen, sofern sie den Betroffenen ermöglicht, sie zu verstehen, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 21. Dezember 2011, A2A/Kommission, C‑320/09 P, Randnr. 97).


24 – Wie bereits erwähnt, werden der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund des Rechtsmittels jedoch Gegenstand einer kurzen Prüfung im Unterabschnitt C der vorliegenden Schlussanträge sein.


25 – Nach der Rechtsprechung hat ein Anschlussrechtsmittelführer nur dann ein Rechtsschutzinteresse, wenn ihm das Anschlussrechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann: vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a. (C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, Slg. 2009, I‑9291, Randnr. 33).


26 – Vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C‑413/06 P, Slg. 2008, I‑4951, Randnr. 186), und vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa (C‑539/10 P und C‑550/10 P, Randnr. 94).


27 –      Vgl. dazu Urteil vom 26. Februar 2002, Kommission/Boehringer (C‑32/00 P, Slg. 2002, I‑1917, Randnrn. 64 und 65). Die Möglichkeit für Aalberts und ihre Tochterunternehmen, anstelle des Anschlussrechtsmittels einen Antrag auf Ersetzung der Gründe zu stellen, erscheint ausgeschlossen, da dieser Antrag über den Gegenstand des Rechtsmittels hinausginge: vgl. in diesem Sinne Nrn. 24 und 25 der Schlussanträge von Generalanwältin Kokott vom 13. Dezember 2012 in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Ziegler/Kommission (C‑439/11 P), unter Verweis auf das Urteil vom 21. Dezember 2011, Iride/Kommission (C‑329/09 P, Randnr. 48).


28 –      Vgl. Urteil vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission (C‑105/04 P, Slg. 2006, I‑8725, Randnr. 153).


29 – Urteile Kommission/Anic Partecipazioni (Randnr. 81), Aalborg Portland u. a./Kommission (Randnr. 258) und Kommission/Verhuizingen Coppens (Randnr. 41).


30 –      Vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (Randnrn. 258 und 260).


31 –      Ebd. (Randnrn. 259 und 260). In diesem Fall handelte es sich um einen Zeitabstand von 14 Monaten.


32 –      Urteil Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission (Randnr. 163).


33 – Vgl. hierzu u. a. Urteile des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission (T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg. 2000, II‑491, Randnr. 4127), und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission (T‑54/03, Randnr. 482).


34 – Urteile Kommission/Anic Partecipazioni (Randnrn. 83, 87 und 203) und Aalborg Portland u. a./Kommission (Randnr. 83). Vgl. auch Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens (Randnrn. 42 und 44).


35 –      Urteile Kommission/Anic Partecipazioni (Randnr. 90) und Aalborg Portland u. a./Kommission (Randnr. 86). Vgl. auch Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens (Randnr. 45).


36 –      Hervorhebung nur hier.


37 – Selbstverständlich unter dem Vorbehalt, dass der Gerichtshof den ersten Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin zurückweist. Die im zweiten Rechtsmittelgrund des Rechtsmittels der Kommission gerügte Prüfung des Gerichts wurde nämlich nicht entgegen dem, was die Rechtsprechung des Gerichtshofs fordert, in Bezug auf das Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG, das Aalberts und ihre beiden Tochterunternehmen bilden, durchgeführt, sondern nur in Bezug auf Aquatis.


38 – Vgl. Urteile vom 11. Dezember 2008, Kommission/Département du Loiret (C‑295/07 P, Slg. 2008, I‑9363, Randnr. 104), und Kommission/Verhuizingen Coppens (Randnr. 37).


39 – Vgl. Urteile Kommission/Département du Loiret (Randnrn. 105 und 106) und Kommission/Verhuizingen Coppens (Randnr. 38).


40 – Vgl. entsprechend Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens (Randnr. 39).


41 –      Ebd. (Randnr. 44).


42 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens (Randnr. 46).


43 –      Ebd. (Randnr. 47).


44 –      Ebd. (Randnrn. 50 und 51).


45 – Ein vom Gericht begangener Rechtsfehler kann nämlich nur dann vom Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens geheilt werden, wenn die Kontrolle, die er auszuüben hat, nur rein rechtliche Gründe betrifft, nicht aber, wenn sie zumindest auch teilweise die Würdigung von Tatsachen, die das Gericht nicht geprüft hat, erfordert: vgl. hierzu Nr. 91 (und die dort angeführte Rechtsprechung) meiner Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (C‑362/08 P, Slg. 2010, I‑669), ergangen ist.