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Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 28. September 2017 – Openbaar Ministerie/Daniel Adam Popławski

(Rechtssache C-573/17)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Openbaar Ministerie

Antragsgegner: Daniel Adam Popławski

Vorlagefragen

Wenn die vollstreckende Justizbehörde die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung eines Rahmenbeschlusses nicht dahin auslegen kann, dass ihre Anwendung zu einem rahmenbeschlusskonformen Ergebnis führt, muss sie dann aufgrund des Grundsatzes des Vorrangs die mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses unvereinbaren nationalen Bestimmungen unangewandt lassen?

Ist die Erklärung eines Mitgliedstaats nach Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI1 , die dieser nicht „zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses“, sondern zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben hat, rechtswirksam?

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1     Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27).