Language of document : ECLI:EU:C:2014:70

Rechtssache C‑31/13 P

Ungarn

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Geschützte geografische Angaben – Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 – Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein – Datenbank E-Bacchus – Tokaj“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Februar 2014

1.        Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Beurteilung anhand objektiver Kriterien – Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung in das elektronische Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein (Datenbank E-Bacchus) – Ursprungsbezeichnung, die zu den bereits gemäß der Verordnung Nr. 1234/2007 geschützten Bezeichnungen gehört – Übergangsregelung – Ausschluss

(Art. 263 AEUV; Verordnungen des Rates Nrn. 1234/2007 und 479/2008, 36. Erwägungsgrund)

2.        Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Wein – Bezeichnung und Aufmachung der Weine – Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben – Schutzsystem – Entscheidungsbefugnis der Kommission – Gleichbehandlung – Verstoß – Fehlen

(Verordnungen des Rates Nr. 1234/2007, Art. 118e bis 118i, und Nr. 479/2008, fünfter Erwägungsgrund)

3.        Rechtsmittel – Gründe – Gegen eine Hilfserwägung vorgebrachter Rechtsmittelgrund – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund – Zurückweisung

(Art. 256 Abs. 1 AEUV)

1.        Anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV sind unabhängig von ihrer Form alle von den Organen erlassenen Bestimmungen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen. Diese verbindlichen Rechtswirkungen einer Handlung sind anhand objektiver Kriterien zu beurteilen, wie z. B. des Inhalts der Handlung, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind.

Die Eintragung von Weinnamen, die von den Mitgliedstaaten als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe anerkannt worden sind, in die Datenbank E–Bacchus ist für den Schutz dieser Weinnamen auf Unionsebene nicht erforderlich, da diese nach der Verordnung Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) automatisch geschützt sind, ohne dass dieser Schutz von ihrer Eintragung in diese Datenbank abhinge.

Da die fragliche Eintragung keine verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, stellt sie keine anfechtbare Handlung dar.

(vgl. Rn. 54, 55, 64, 65)

2.        Die Unionsregelung für den Weinsektor wurde durch die Verordnung Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein grundlegend geändert, um Ziele u. a. im Hinblick auf die Qualität der Weine zu erreichen. Zu diesem Zweck unterliegt nach dem neuen Schutzsystem jeder Antrag auf Schutz eines Weinnamens einer eingehenden Prüfung, die gemäß der Art. 118e bis 118i der Verordnung Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) in zwei Schritten erfolgt, nämlich auf nationaler und dann auf Unionsebene, ohne dass es dabei einen Automatismus gäbe, da die Kommission nach Art. 118i der Verordnung Nr. 1234/2007 über eine echte Entscheidungsbefugnis verfügt, aufgrund deren sie, je nachdem, ob die in dieser Verordnung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht, der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe den Schutz gewähren oder verweigern kann.

Da der rechtliche Kontext und die Befugnisse der Kommission im Zusammenhang mit den Eintragungen in die Datenbank E-Bacchus bei den beiden Regelungen zum Schutz von Weinnamen, wie sie vom Unionsgesetzgeber gestaltet worden sind, nicht vergleichbar sind, liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.

(vgl. Rn. 74, 75)

3.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 82)