Language of document : ECLI:EU:T:2011:361

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

13. Juli 2011(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Einheitliche Zuwiderhandlung – Nachweis des Vorliegens des Kartells – Geldbußen – Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung – Erschwerende Umstände“

In der Rechtssache T‑59/07

Polimeri Europa SpA mit Sitz in Brindisi (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa und F. Moretti,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch V. Di Bucci, G. Conte und V. Bottka als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 – Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk), hilfsweise wegen Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Polimeri Europa SpA verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters F. Dehousse (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Richterin I. Wiszniewska-Białecka und des Richters N. Wahl,

Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2009

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit der Entscheidung C(2006) 5700 endg. vom 29. November 2006 (Sache COMP/F/38.638 – Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) stellte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften fest, dass mehrere Unternehmen durch ihre Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für die genannten Produkte gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hätten.

2        Die angefochtene Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet:

–        Bayer AG mit Sitz in Leverkusen (Deutschland);

–        The Dow Chemical Company mit Sitz in Midland, Michigan (Vereinigte Staaten) (im Folgenden: Dow Chemical);

–        Dow Deutschland Inc. mit Sitz in Schwalbach (Deutschland);

–        Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH (vormals Dow Deutschland GmbH & Co. OHG) mit Sitz in Schwalbach;

–        Dow Europe mit Sitz in Horgen (Schweiz);

–        Eni SpA mit Sitz in Rom (Italien);

–        Polimeri Europa SpA mit Sitz in Brindisi (Italien) (im Folgenden: Polimeri);

–        Shell Petroleum NV mit Sitz in Den Haag (Niederlande);

–        Shell Nederland BV mit Sitz in Den Haag;

–        Shell Nederland Chemie BV mit Sitz in Rotterdam (Niederlande);

–        Unipetrol a.s. mit Sitz in Prag (Tschechische Republik);

–        Kaučuk a.s. mit Sitz in Kralupy nad Vltavou (Tschechische Republik);

–        Trade-Stomil sp. z o.o. mit Sitz in Lodz (Polen) (im Folgenden: Stomil).

3        Dow Deutschland, Dow Deutschland Anlagengesellschaft und Dow Europe stehen unmittelbar oder mittelbar vollständig unter der Kontrolle von Dow Chemical (im Folgenden zusammen: Dow) (Erwägungsgründe 16 bis 21 der angefochtenen Entscheidung).

4        Der Eni-Geschäftsbereich für die fraglichen Produkte wurde ursprünglich von der EniChem Elastomeri Srl geführt, die von Eni mittelbar über ihre Tochtergesellschaft EniChem SpA (im Folgenden: EniChem SpA) kontrolliert wurde. Zum 1. November 1997 wurde EniChem Elastomeri in die EniChem SpA eingegliedert. Diese wurde zu 99,97 % von Eni kontrolliert. Am 1. Januar 2002 übertrug die EniChem SpA ihren strategischen Geschäftsbereich Chemie (einschließlich Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk) auf ihr 100%iges Tochterunternehmen Polimeri. Dieses steht seit dem 21. Oktober 2002 unmittelbar und vollständig unter der Kontrolle von Eni. Mit Wirkung vom 1. Mai 2003 firmierte die EniChem SpA um in Syndial SpA (Erwägungsgründe 26 bis 32 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission verwendet in der angefochtenen Entscheidung die Bezeichnung „EniChem“ für alle im Besitz von Eni stehenden Gesellschaften (im Folgenden: EniChem) (36. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

5        Shell Nederland Chemie ist eine Tochtergesellschaft von Shell Nederland, die wiederum vollständig unter der Kontrolle von Shell Petroleum steht (im Folgenden zusammen: Shell) (Erwägungsgründe 38 bis 40 der angefochtenen Entscheidung).

6        Die 1997 gegründete Kaučuk ging aus dem Zusammenschluss der Kaučuk Group a.s. und der Chemopetrol Group a.s. hervor. Am 21. Juli 1997 erwarb Unipetrol alle Vermögenswerte, Rechte und Pflichten der zusammengeschlossenen Unternehmen. Unipetrol hält 100 % der Anteile an Kaučuk (Erwägungsgründe 45 und 46 der angefochtenen Entscheidung). Im Übrigen wurde Kaučuk (wie auch ihre Rechtsvorgängerin Kaučuk Group) laut der angefochtenen Entscheidung in Exportangelegenheiten von 1991 bis zum 28. Februar 2003 von der in der Tschechischen Republik niedergelassenen Tavorex s.r.o. (im Folgenden: Tavorex) vertreten. Tavorex habe Kaučuk ab 1996 in allen einschlägigen Sitzungen der Europäischen Vereinigung der Hersteller von synthetischem Kautschuk vertreten (49. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

7        Stomil vertrat laut der angefochtenen Entscheidung rund 30 Jahre lang und jedenfalls bis 2001 den polnischen Hersteller Chemical Company Dwory S.A. (im Folgenden: Dwory) bei dessen Ausfuhrgeschäften. Stomil habe Dwory von 1997 bis 2000 in den Sitzungen der Europäischen Vereinigung der Hersteller von synthetischem Kautschuk vertreten (51. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

8        Hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung wurden folgende Zeiträume berücksichtigt: 20. Mai 1996 bis 28. November 2002 (für Bayer, Eni und Polimeri), 20. Mai 1996 bis 31. Mai 1999 (für Shell Petroleum, Shell Nederland und Shell Nederland Chemie), 1. Juli 1996 bis 28. November 2002 (für Dow Chemical), 1. Juli 1996 bis 27. November 2001 (für Dow Deutschland), 16. November 1999 bis 28. November 2002 (für Unipetrol und Kaučuk), 16. November 1999 bis 22. Februar 2000 (für Stomil), 22. Februar 2001 bis 28. Februar 2002 (für Dow Deutschland Anlagengesellschaft) und 26. November 2001 bis 28. November 2002 (für Dow Europe) (Erwägungsgründe 476 bis 485 und Art. 1 der angefochtenen Entscheidung).

9        Butadienkautschuk (im Folgenden: BR) und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk (im Folgenden: ESBR) sind synthetische Kautschuke, die vor allem in der Reifenproduktion verwendet werden. Sie sind untereinander und auch mit anderen synthetischen Kautschuken sowie mit Naturkautschuk austauschbar (Erwägungsgründe 3 bis 6 der angefochtenen Entscheidung).

10      Neben den Adressaten der angefochtenen Entscheidung verkauften auch andere Anbieter aus Asien und Osteuropa begrenzte Mengen von BR und ESBR im Gebiet des EWR. Außerdem stellen die wichtigsten Reifenhersteller große Mengen von BR selbst her (54. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

11      Am 20. Dezember 2002 wandte sich Bayer mit dem Wunsch an die Kommission, mit ihr gemäß ihrer Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) in Bezug auf BR und ESBR zusammenzuarbeiten. In Bezug auf ESBR gab Bayer eine mündliche Erklärung ab, in der die Tätigkeit des Kartells beschrieben ist. Diese Erklärung wurde auf Band aufgezeichnet (67. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

12      Am 14. Januar 2003 gab Bayer eine mündliche Erklärung über die Kartelltätigkeit in Bezug auf BR ab. Diese mündliche Erklärung wurde auf Band aufgezeichnet. Bayer übergab auch eine Reihe von Protokollen von Sitzungen des Ausschusses für BR der Europäischen Vereinigung der Hersteller von synthetischem Kautschuk (68. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

13      Am 5. Februar 2003 teilte die Kommission Bayer ihren Beschluss mit, ihr einen bedingten Erlass der Geldbuße zu gewähren (69. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

14      Am 27. März 2003 führte die Kommission eine Nachprüfung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), auf dem Gelände von Dow Deutschland & Co. durch (70. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

15      In der Zeit von September 2003 bis Juli 2006 richtete die Kommission an die Adressaten der angefochtenen Entscheidung mehrere Auskunftsverlangen nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 und Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) (71. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

16      Am 16. Oktober 2003 besuchten Vertreter von Dow Deutschland und Dow Deutschland & Co. die Kommission und schlugen eine Zusammenarbeit gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit vor. Dabei gaben sie eine mündliche Erklärung über die Kartelltätigkeit in Bezug sowohl auf BR als auch ESBR ab. Diese Erklärung wurde aufgezeichnet. Außerdem übergaben sie eine Akte mit Unterlagen zu dem Kartell (72. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

17      Am 4. März 2005 teilte die Kommission Dow Deutschland mit, dass sie die Absicht habe, ihr eine Ermäßigung der Geldbuße von 30 % bis 50 % zu gewähren (73. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

18      Am 7. Juni 2005 eröffnete die Kommission das Verfahren und richtete eine erste Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Adressaten der angefochtenen Entscheidung – mit Ausnahme von Unipetrol – sowie an Dwory. Die erste Mitteilung der Beschwerdepunkte war auch an Tavorex gerichtet, wurde dem Unternehmen jedoch aufgrund seiner Liquidation im Oktober 2004 nicht übermittelt. Das Verfahren gegen Tavorex wurde daher eingestellt (Erwägungsgründe 49 und 74 der angefochtenen Entscheidung).

19      Die betroffenen Unternehmen nahmen zu dieser ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte schriftlich Stellung (75. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Ihnen wurde Einsicht in die Ermittlungsakte in Form einer CD-ROM gewährt, und sie erhielten in den Räumlichkeiten der Kommission Zugang zu den mündlichen Erklärungen und den damit verbundenen Schriftstücken (76. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

20      Am 3. November 2005 beantragte die Manufacture Française des Pneumatiques Michelin (im Folgenden: Michelin), als Intervenientin zugelassen zu werden. Ihre schriftlichen Ausführungen gingen am 13. Januar 2006 ein (78. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

21      Am 6. April 2006 richtete die Kommission an die Adressaten der angefochtenen Entscheidung eine zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die betroffenen Unternehmen nahmen dazu schriftlich Stellung (84. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

22      Am 12. Mai 2006 reichte Michelin bei der Kommission eine Beschwerde gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 [EG] und 82 [EG] durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18) ein (85. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

23      Am 22. Juni 2006 fand vor der Kommission eine mündliche Anhörung statt, an der alle Adressaten der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte – mit Ausnahme von Stomil – sowie Michelin teilnahmen (86. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

24      Mangels Beweisen für eine Mitwirkung von Dwory an der Zuwiderhandlung beschloss die Kommission, das Verfahren gegen dieses Unternehmen einzustellen (88. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Außerdem beschloss sie, das Verfahren gegen Syndial einzustellen (89. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

25      Zudem legte die Kommission, nachdem sie zunächst zwei getrennte Akten (COMP/E-1/38.637 für BR und COMP/E-1/38.638 für ESBR) geführt hatte, nach der ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte die beiden Sachen zu einer einzigen Sache zusammen (COMP/F/38.638) (Erwägungsgründe 90 und 91 der angefochtenen Entscheidung).

26      Das Verwaltungsverfahren führte am 29. November 2006 zum Erlass der angefochtenen Entscheidung durch die Kommission.

27      Nach Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung haben folgende Unternehmen gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen, da sie während der genannten Zeiträume an einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt waren, in deren Rahmen sie Preisziele für ihre Produkte festlegten, Kunden durch Nichtangriffsvereinbarungen aufteilten und sensible Geschäftsinformationen über Preise, Wettbewerber und Kunden im BR- und im ESBR-Sektor austauschten:

a)      Bayer vom 20. Mai 1996 bis zum 28. November 2002;

b)      Dow Chemical vom 1. Juli 1996 bis zum 28. November 2002, Dow Deutschland vom 1. Juli 1996 bis zum 27. November 2001, Dow Deutschland Anlagengesellschaft vom 22. Februar 2001 bis zum 28. Februar 2002, Dow Europe vom 26. November 2001 bis zum 28. November 2002;

c)      Eni vom 20. Mai 1996 bis zum 28. November 2002, Polimeri vom 20. Mai 1996 bis zum 28. November 2002;

d)      Shell Petroleum vom 20. Mai 1996 bis zum 31. Mai 1999, Shell Nederland vom 20. Mai 1996 bis zum 31. Mai 1999, Shell Nederland Chemie vom 20. Mai 1996 bis zum 31. Mai 1999;

e)      Unipetrol vom 16. November 1999 bis zum 28. November 2002, Kaučuk vom 16. November 1999 bis zum 28. November 2002;

f)      Stomil vom 16. November 1999 bis zum 22. Februar 2000.

28      Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung in der angefochtenen Entscheidung setzte die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen fest, die anhand der in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), sowie in der Mitteilung über Zusammenarbeit beschriebenen Methode berechnet wurden.

29      In Art. 2 der angefochtenen Entscheidung werden folgende Geldbußen festgesetzt:

a)      Bayer: 0 Euro;

b)      Dow Chemical: 64,575 Mio. Euro, wobei

i)      Dow Deutschland gesamtschuldnerisch für 60,27 Mio. Euro haftet;

ii)      Dow Deutschland Anlagengesellschaft und Dow Europe jeweils für 47,355 Mio. EUR gesamtschuldnerisch haften;

c)      Eni und Polimeri: gesamtschuldnerisch 272,25 Mio. Euro;

d)      Shell Petroleum, Shell Nederland und Shell Nederland Chemie: gesamtschuldnerisch 160,875 Mio. Euro;

e)      Unipetrol und Kaučuk: gesamtschuldnerisch 17,55 Mio. Euro;

f)      Stomil: 3,8 Mio. Euro.

30      In Art. 3 der angefochtenen Entscheidung wird den in Art. 1 aufgeführten Unternehmen aufgegeben, die dort genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und künftig von der Wiederholung der in Art. 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Maßnahmen abzusehen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.

 Verfahren und Anträge der Parteien

31      Mit Klageschrift, die am 20. Februar 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Polimeri die vorliegende Klage erhoben.

32      Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. April 2009 ist Richter N. Wahl zur Vervollständigung der Kammer nach der Verhinderung eines ihrer Mitglieder bestimmt worden.

33      Das Gericht (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

34      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht die Parteien aufgefordert, bestimmte Fragen zu beantworten und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Parteien sind diesen Aufforderungen fristgerecht nachgekommen.

35      Die Parteien haben in der Sitzung vom 21. Oktober 2009 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

36      Polimeri beantragt,

–        die beantragte Beweiserhebung vorzunehmen;

–        die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise mit den entsprechenden Folgen hinsichtlich der Höhe der Geldbuße für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, die Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

–        jedenfalls der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

37      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        Polimeri die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

38      Polimeri macht im Wesentlichen 16 Klagegründe geltend, die Verfahrensfehler, die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und die Höhe der Geldbuße betreffen.

I –  Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

A –  Zu den Verfahrensfehler betreffenden Klagegründen

1.     Zum ersten Klagegrund: unangemessene Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit

a)     Vorbringen der Parteien

39      Polimeri trägt vor, die angefochtene Entscheidung sei „zu 90 %“ auf die Erklärungen von Bayer und Dow gestützt. In der angefochtenen Entscheidung werde überwiegend auf mündliche Erklärungen Bezug genommen. Es würden nur sehr wenige Schriftstücke zum Nachweis herangezogen, und sie ließen mehrere Deutungen zu.

40      Mündliche Erklärungen sollten der Kommission die Aufnahme von Ermittlungen ermöglichen. Im vorliegenden Fall seien die mündlichen Erklärungen aber weitgehend anstelle eigener Ermittlungen zur Klärung des Sachverhalts und als Druckmittel gegen die Unternehmen verwendet worden, die mit der Kommission zusammengearbeitet hätten.

41      Im Einzelnen hebt Polimeri erstens hervor, dass die Erklärung von Bayer vom 20. Dezember 2002 nur zu einem einzigen Kontrollbesuch geführt habe, nämlich bei Dow. Dagegen sei keines der anderen in der ersten Erklärung von Bayer erwähnten Unternehmen zur Kontrolle aufgesucht worden.

42      Zweitens seien die beigebrachten Beweise sehr karg und mehrdeutig. Diese Unterlagen könnten als Nachweise für den Austausch sensibler Informationen oder für Vereinbarungen gesehen werden, aber auch lediglich als Daten, die die branchenweit bereits aus anderen Quellen bekannten Marktpreise widerspiegelten.

43      Zu verweisen sei insbesondere auf die Aufzeichnungen eines der Teilnehmer an einem Treffen in Düsseldorf (Deutschland) am 21. Februar 1996, die der Klageschrift als Anlage beigefügt seien. Die Kommission habe diese Unterlagen zunächst als Beweis für eine Vereinbarung über die Preise herangezogen, sei dann aber zu dem Schluss gekommen, dass dieses Treffen nicht zu den vermeintlichen Kartelltreffen gehört habe, und habe die fraglichen Unterlagen nicht mehr als Belastungsmaterial eingestuft. Die fraglichen Unterlagen seien jedoch mindestens ebenso detailliert wie die anderen von demselben Teilnehmer verfassten Unterlagen, die die Kommission als Beweis für rechtswidrige Vereinbarungen gewertet habe.

44      In diesem Kontext seien Unternehmen veranlasst worden, in ihre Erklärungen Details aufzunehmen, die nicht nachweisbar seien. Eine erste verheerende Auswirkung dieser Strategie zeigten die Erklärungen, die in der zweiten Gesprächsrunde abgegeben worden seien. So habe die Kommission in dem Gespräch am 12. Dezember 2005 mit Mitarbeitern von Dow (Herr N. und Herr F.) ad hoc Fragen gestellt, um diese Personen zu „Gefälligkeitsaussagen“ über die vermeintlichen Kartelltreffen und über die etwaigen Preiserhöhungen, die Gegenstand der angeblichen Vereinbarungen gewesen seien, zu nötigen. Die Kommission sei sogar so weit gegangen, selbst Angaben über mögliche Preiserhöhungen zu machen, und habe dies dann, wenn die gewünschten Ergebnisse ausgeblieben seien, in der angefochtenen Entscheidung unerwähnt gelassen. Zudem verdeutliche der 244. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass Dow zur Aussage „genötigt“ worden sei. So zeige die Erklärung von Dow vom 17. November 2005, dass sie ihre Sachverhaltsdarstellung nach Kenntnis der Erklärungen von Bayer geändert habe. Der Schluss, den die Kommission daraus gezogen habe, entspreche nicht den Erklärungen von Dow. Desgleichen zeige die Erklärung von Bayer vom 6. Dezember 2005 über das Treffen in Düsseldorf am 21. Februar 1996 (siehe oben, Randnr. 43), dass sich dieses Unternehmen sogar Handlungen bezichtigt habe, die es nicht begangen habe.

45      Drittens sei die einzige Vorschrift, in der auf den Status der von der Kommission aufgrund ihrer Ermittlungsbefugnisse erlangten Aussagen Bezug genommen werde, Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003. Es stehe fest, dass die Kommission mündliche Erklärungen, die ein Unternehmen im Kontext eines Antrags auf Erlass der Geldbuße abgegeben habe, nicht als ausschlaggebenden Beweis für das Vorliegen eines Kartells verwerten dürfe. Der Grund dafür sei, dass solche Erklärungen von den Unternehmen zu ihren eigenen Gunsten abgegeben würden. Da die Kommission diesen Erklärungen großes Gewicht beigemessen habe (insbesondere seien von den 15 Treffen, die der Kommission zufolge unter den Wettbewerbern stattgefunden haben sollten, nur vier durch schriftliche Beweise nachgewiesen), komme in der Behauptung, dass „Erklärungen [von Syndial und Polimeri], in denen sie ihre Beteiligung (am Kartell oder an bestimmten Vorgängen) rundweg bestreiten, die im Besitz der Kommission befindlichen Beweismittel nicht auf[wiegen]“ (327. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), ein System zum Ausdruck, bei dem der Ankläger, der zugleich Richter sei, sanktionslos seine Befugnisse ausnutze.

46      Im Übrigen werde das Vorgehen der Kommission nicht von der in den Erwägungsgründen 203 bis 205 der angefochtenen Entscheidung angeführten Rechtsprechung getragen. So habe das Gericht entschieden, dass eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einer Absprache beschuldigtes Unternehmen abgebe und deren Richtigkeit von mehreren anderen beschuldigten Unternehmen bestritten werde, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden könne, wenn sie nicht durch andere Beweismittel untermauert werde (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501). Diesen Ansatz habe der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren bestätigt.

47      Ihr Vorbringen betreffe – anders als die Kommission in ihren Schriftsätzen behaupte – nicht die materiellrechtliche Problematik. Sie rüge vielmehr eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte, zu der die Umkehr der Beweislast geführt habe, die sich aus der höchst eigenartigen Verwendung von Erklärungen der Unternehmen ergebe, die die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragt hätten. Die Kommission halte ihrem Vorbringen im Rahmen des achten Klagegrundes die Rechtsprechung zur Beweislast entgegen. Die insoweit angeführte Rechtsprechung sei jedoch nicht einschlägig, da in den von der Kommission genannten Fällen die Beteiligung der Unternehmen durch schriftliche Beweise bestätigt worden sei. Im vorliegenden Fall enthalte die angefochtene Entscheidung einen allgemeinen Teil, in dem nichts anderes als ein Puzzle von Aussagen präsentiert werde.

48      Die Kommission trägt vor, die Rügen von Polimeri beträfen den Nachweis der Zuwiderhandlung und damit die materiellrechtliche Problematik und nicht Verfahrensfehler. Sie verweist daher auf den Teil der Klagebeantwortung, in dem angebliche Fehler bei der Würdigung der Beweise für das Bestehen des Kartells behandelt werden.

b)     Würdigung durch das Gericht

49      Zunächst ist festzustellen, dass zwar einige der im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgetragenen Argumente den Nachweis der Zuwiderhandlung betreffen und damit im Rahmen der Rügen von Verfahrensfehlern beim Erlass der angefochtenen Entscheidung ins Leere gehen, doch rügt Polimeri außerdem allgemein die Verwendung der Erklärungen von Unternehmen durch die Kommission als Beweismittel. Insoweit beanstandet Polimeri im Wesentlichen, dass den Erklärungen von Unternehmen zulasten der schriftlichen Beweise zu große Bedeutung beigelegt worden sei und dass diese Erklärungen nicht verlässlich seien.

50      In Bezug auf die Beweisführung für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG ist darauf hinzuweisen, dass es der Kommission obliegt, die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und Beweise beizubringen, die geeignet sind, das Vorliegen der Tatsachen, die eine Zuwiderhandlung darstellen, rechtlich hinreichend zu belegen (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 58, und vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 86). Daher muss die Kommission genaue und übereinstimmende Beweise beibringen, die die feste Überzeugung begründen, dass die Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T‑62/98, Slg. 2000, II‑2707, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Im Übrigen ist es üblich, dass die Tätigkeiten, mit denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und Vereinbarungen verbunden sind, insgeheim ablaufen, dass die Zusammenkünfte heimlich stattfinden und dass die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden. Selbst wenn die Kommission Schriftstücke findet, die eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen, handelt es sich folglich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren. In den meisten Fällen muss daher das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnrn. 55 bis 57, und vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C‑403/04 P und C‑405/04 P, Slg. 2007, I‑729, Randnr. 51).

52      In diesem Rahmen gibt es keine Bestimmung und keinen allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz, die es der Kommission verbieten, sich gegenüber einem Unternehmen auf die Aussagen anderer beschuldigter Unternehmen zu berufen. Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die gegen die Art. 81 EG und 82 EG verstoßen, nicht tragbar und mit der durch den EG‑Vertrag der Kommission übertragenen Aufgabe der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Bestimmungen unvereinbar (Urteile des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, „PVC II“, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg. 1999, II‑931, Randnr. 512, sowie JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 192).

53      Zudem haben im Namen von Unternehmen abgegebene Erklärungen einen nicht unwesentlichen Beweiswert, da sie mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn. 205 und 211, sowie Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 103).

54      Allerdings kann eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen der Beteiligung an demselben Kartell beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird (vgl. Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 219).

55      Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Entscheidung jedoch auf mehrere Erklärungen von Unternehmen gestützt, nämlich die von Bayer, Dow und Shell, die in dieselbe Richtung gehen, so dass sie sich gegenseitig untermauern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T‑109/02, T‑118/02, T‑122/02, T‑125/02, T‑126/02, T‑128/02, T‑129/02, T‑132/02 und T‑136/02, Slg. 2007, II‑947, Randnr. 168). Außerdem ist die angefochtene Entscheidung unstreitig auch auf schriftliche Beweise gestützt, u. a. auf handschriftliche Aufzeichnungen von den Treffen. Dass Polimeri den Beweiswert dieser Unterlagen bestreitet, kann die angefochtene Entscheidung unter dem Gesichtspunkt des von der Kommission angewandten Verfahrens nicht berühren.

56      Angesichts dieser Umstände erlaubt nichts die Annahme, dass die angefochtene Entscheidung wegen Verfahrensfehlern rechtswidrig sei.

57      Die weiteren von Polimeri vorgebrachten Argumente können an dieser Feststellung nichts ändern.

58      Zu der Behauptung, die Kommission könne sich nicht auf Erklärungen stützen, die im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit abgegeben worden seien, ist erstens festzustellen, dass keine Bestimmung es der Kommission verbietet, solche Erklärungen zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln zu verwenden. Zweitens kann solchen Erklärungen nicht der Beweiswert abgesprochen werden, denn Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, sind grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen (Urteil Bolloré u. a./Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 166). Drittens ist zwar gegenüber freiwilligen Angaben der Hauptteilnehmer an einem rechtswidrigen Kartell im Allgemeinen ein gewisses Misstrauen angebracht, da sie die Neigung haben können, die Bedeutung ihres eigenen Tatbeitrags als so klein wie möglich und den der anderen als so groß wie möglich darzustellen, doch ändert dies nichts daran, dass das Argument von Polimeri nicht der inneren Logik des in der Mitteilung über Zusammenarbeit vorgesehenen Verfahrens entspricht. Das Begehren, durch die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit eine Herabsetzung der eigenen Geldbuße zu erwirken, begründet nämlich nicht zwangsläufig einen Anreiz zur Vorlage von Beweisen, die das Verhalten der übrigen Kartellteilnehmer verfälschen. Denn jeder Versuch einer Irreführung der Kommission ist geeignet, die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Antragstellers in Frage zu stellen und damit die für ihn bestehende Möglichkeit zu gefährden, ungeschmälert in den Genuss der Mitteilung über Zusammenarbeit zu gelangen (Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T‑120/04, Slg. 2006, II‑4441, Randnr. 70). Insbesondere kann daraus, dass eine Person zugibt, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben, und damit Tatsachen einräumt, die über die den fraglichen Unterlagen unmittelbar zu entnehmenden Tatsachen hinausgehen, a priori, sofern keine bestimmten Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen, der Schluss gezogen werden, dass sich der Betreffende entschlossen hat, die Wahrheit zu sagen (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 212).

59      Mit der Behauptung, einige der betroffenen Unternehmen seien zur Aussage „genötigt“ worden, rügt Polimeri in Wirklichkeit einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Insoweit ist festzustellen, dass zu den Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, insbesondere der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gehört, aus dem die Verpflichtung des zuständigen Organs folgt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992, La Cinq/Kommission, T‑44/90, Slg. 1992, II‑1, Randnr. 86, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T‑410/03, Slg. 2008, II‑881, Randnr. 129). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung kann dann zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung führen, wenn erwiesen ist, dass die Entscheidung ohne diese Unregelmäßigkeit inhaltlich anders ausgefallen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 91; vgl. ferner Urteil Volkswagen/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 283). Im vorliegenden Fall hat Polimeri keinen solchen Nachweis erbracht. Jedenfalls würde, selbst wenn das Gericht die von Polimeri angeführten Erklärungen von Unternehmen wegen des gerügten Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung unberücksichtigt ließe, dies die anderen in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Erwägungen nicht berühren. In diesem Kontext spricht daher nichts für die Annahme, dass die Kommission zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass keine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliege.

60      Angesichts dessen ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

2.     Zum zweiten Klagegrund: ungerechtfertigte Übermittlung einer zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte

a)     Vorbringen der Parteien

61      Polimeri trägt vor, die Übermittlung einer ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte sei nur dann erforderlich, wenn die Kommission sich aufgrund des Ermittlungsergebnisses veranlasst sehe, den betroffenen Unternehmen neue Tatsachen zur Last zu legen oder den Nachweis festgestellter Zuwiderhandlungen auf eine erheblich geänderte Grundlage zu stellen.

62      Im vorliegenden Fall habe die Kommission die Übermittlung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte mit der Vielzahl an Beweismitteln gerechtfertigt, die bei weiteren Ermittlungen nach Erhalt der schriftlichen Stellungnahmen der Beteiligten zur ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte gefunden worden seien. Sie habe jedoch lediglich neue Erklärungen derselben Gesellschaften und oft derselben Personen zu Ereignissen eingeholt, zu denen bereits zahlreiche Erklärungen abgegeben worden seien.

63      Der einzige wirklich neue Gesichtspunkt sei der Beitrittsantrag von Michelin vom 3. November 2005 gewesen, der durch die am 13. Januar 2006 eingereichten Erklärungen und die Übermittlung von Daten über die im Referenzzeitraum an ihre Lieferanten gezahlten Preise konkretisiert worden sei. Die von Michelin gelieferten Daten seien jedoch von der Kommission nicht verwendet worden.

64      Die neue Mitteilung der Beschwerdepunkte sei somit durch keinen neuen Gesichtspunkt gerechtfertigt und erscheine im Licht der Rechtsprechung nicht zulässig. Zudem habe sie zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens und zu einem Mehraufwand der Unternehmen für ihre Verteidigung geführt.

65      Außerdem sei die Mitteilung der Beschwerdepunkte zweckentfremdet worden, da sie zur Beantwortung des Vorbringens der Unternehmen verwendet worden sei. Überdies habe die Kommission die Antworten von Syndial und Polimeri als Mittel zur Festigung ihrer These verwendet, nachdem sie alle dieser entgegenstehenden Gesichtspunkte bewusst ausgeklammert habe. So seien bei der genauen quantitativen Analyse der Preisschwankungen jeglicher quantitative Hinweis auf das Verhältnis zwischen dem gesamten Produktmarkt und dem hypothetisch von dem angeblichen Kartell kontrollierten Markt sowie die grundlegende Feststellung der Austauschbarkeit von Naturkautschuk und synthetischem Kautschuk außer Betracht geblieben.

66      Schließlich weiche die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Quantifizierung des relevanten Produktmarkts stark von der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte ab. Dieser Markt sei im Jahr 2001 in der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte auf 820 Mio. Euro geschätzt worden, in der angefochtenen Entscheidung dagegen auf 550 Mio. Euro (66. Erwägungsgrund). Diese Abweichung um mehr als 30 %, für die keinerlei Erklärung gegeben werde, wirke sich auf die Situation der Unternehmen negativ aus. Sie verändere das Verhältnis zwischen dem von den Teilnehmern des angeblichen Kartells kontrollierten Markt und dem „nicht kontrollierten“ Markt. Sie verändere auch die Marktstellung der Unternehmen und damit die hypothetische Fähigkeit jedes von ihnen, die Wettbewerbsdynamik zu beeinflussen. Diese Gesichtspunkte seien neu, so dass eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliege, da keine Gelegenheit bestanden habe, zu ihnen Stellung zu nehmen.

67      Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Übermittlung einer zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte lasse im vorliegenden Fall keinen Rechtsfehler erkennen.

b)     Würdigung durch das Gericht

68      Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist eine vorbereitende Verfahrenshandlung, die, um die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte zu ermöglichen, den Gegenstand des von der Kommission eingeleiteten Verwaltungsverfahrens festlegt und diese somit daran hindert, in ihrer das betreffende Verfahren abschließenden Entscheidung andere Beschwerdepunkte in Betracht zu ziehen (Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Juni 1986, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission, 142/84 und 156/84, Slg. 1986, 1899, Randnrn. 13 und 14; vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, Slg. 2008, I‑4951, Randnr. 61).

69      Im Übrigen kann die Erstellung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission keinesfalls als Beweis für die Vermutung der Verantwortlichkeit des betreffenden Unternehmens betrachtet werden. Andernfalls wäre die Einleitung jedes entsprechenden Verfahrens potenziell geeignet, den Grundsatz der Unschuldsvermutung zu verletzen (Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C‑167/04 P, Slg. 2006, I‑8935, Randnr. 99).

70      Somit kann im vorliegenden Fall die Erstellung einer zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte für sich allein nicht zur Feststellung einer Unregelmäßigkeit führen.

71      Falls das Vorbringen von Polimeri in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass sie in Wirklichkeit einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer rügt, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Verstoß, so er denn vorliegt, nur dann einen Grund für die Nichtigerklärung darstellen könnte, wenn im Fall einer Entscheidung, durch die Zuwiderhandlungen festgestellt werden, erwiesen wäre, dass der Verstoß gegen diesen Grundsatz die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtigt hat. Außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung wirkt sich die Nichtbeachtung der Verpflichtung, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens aus (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C‑105/04 P, Slg. 2006, I‑8725, Randnrn. 42 bis 44; vgl. zudem Urteile des Gerichts vom 14. Februar 2001, Sodima/Kommission, T‑62/99, Slg. 2001, II‑655, Randnr. 94, und vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, T‑5/00 und T‑6/00, Slg. 2003, II‑5761, Randnr. 74).

72      Im vorliegenden Fall wäre das Vorbringen von Polimeri jedoch jedenfalls als allgemeines Vorbringen anzusehen, aufgrund dessen nicht festgestellt werden kann, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, da dies anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 59, und Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 228).

73      Zu der Rüge, die zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalte Änderungen gegenüber der ersten Mitteilung, ist festzustellen, dass diese Verfahrenshandlung vorläufigen Charakter hat und bei der Beurteilung, die die Kommission später auf der Grundlage der ihr von den Beteiligten vorgelegten Stellungnahmen und weiterer Tatsachenfeststellungen vornimmt, geändert werden kann. Die Kommission muss nämlich die Ergebnisse des gesamten Verwaltungsverfahrens berücksichtigen, sei es, um bestimmte Beschwerdepunkte fallen zu lassen, die nicht ausreichend begründet sind, sei es, um ihre Argumente, auf die sie die aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu zu ordnen und zu ergänzen (vgl. Urteil Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn die Kommission also berechtigt ist, ihre Argumentation in ihrer endgültigen Entscheidung gegenüber der Mitteilung der Beschwerdepunkte in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu ändern, so darf sie dies erst recht in zwei verschiedenen Mitteilungen der Beschwerdepunkte tun.

74      Schließlich wird die Rüge, die angefochtene Entscheidung divergiere hinsichtlich der Quantifizierung des relevanten Produktmarkts, von dem Vorbringen von Polimeri nicht getragen. Sie beanstandet nämlich mit ihrem zweiten Klagegrund die Übermittlung einer zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission. Mit ihrem Vorbringen wirft sie dieser aber vor, ihr im Verwaltungsverfahren nicht mehr Gelegenheit zur Verteidigung gegeben zu haben. Das Vorbringen von Polimeri geht somit insoweit ins Leere.

75      Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern, führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden muss (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, Slg. 1979, 461, Randnr. 9, und vom 2. Oktober 2003, Arbed/Kommission, C‑176/99 P, Slg. 2003, I‑10687, Randnr. 19; Urteil Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 32). Dieser Grundsatz verlangt insbesondere, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an ein Unternehmen richtet, gegen das sie eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen beabsichtigt, die wesentlichen diesem Unternehmen zur Last gelegten Gesichtspunkte wie den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dessen Einstufung und die von der Kommission herangezogenen Beweismittel enthält, damit sich das Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, dessen Adressat es ist, sachgerecht äußern kann (vgl. Urteile Arbed/Kommission, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 421).

76      Im vorliegenden Fall wurde die Minderbewertung des Marktes für BR und ESBR in der angefochtenen Entscheidung, wie die Kommission zu Recht ausführt, nicht als ein die betroffenen Unternehmen belastender Gesichtspunkt angesehen. Daher kann insoweit keine Verletzung der Verteidigungsrechte von Polimeri angenommen werden. Ferner hat die Mitteilung der Beschwerdepunkte, wie oben in Randnr. 73 ausgeführt, vorläufigen Charakter und ist sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Änderungen zugänglich. Dies hindert freilich Polimeri nicht, die Quantifizierung des Werts des relevanten Marktes vor dem Gericht im Rahmen des vierten und des zehnten Klagegrundes zu beanstanden.

77      Angesichts dessen ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

3.     Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte von Polimeri

a)     Vorbringen der Parteien

78      Polimeri trägt vor, die Kommission verneine in der angefochtenen Entscheidung eine unmittelbare Zurechenbarkeit an Syndial, obwohl sie sowohl die erste als auch die zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte an diese gerichtet habe (374. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

79      Im Ergebnis ziehe die Kommission Polimeri, obwohl diese sich vom 20. Mai 1996 bis zum 1. Januar 2002 nicht mit der Herstellung und dem Vertrieb der betreffenden Produkte befasst habe, da sie erst ab dem 1. Januar 2002 das BR- und das ESBR-Geschäft übernommen habe, für einen Zeitraum von nahezu sieben Jahren (20. Mai 1996 bis 28. November 2002) zur Verantwortung (373. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

80      Unter diesen Umständen habe Polimeri keine Gelegenheit gehabt, zu der neuen rechtlichen Bewertung ihrer Verantwortlichkeit Stellung zu nehmen. Es mache einen Unterschied, gesamtschuldnerisch mit der Gesellschaft, die den Tatbestand der Zuwiderhandlung tatsächlich verwirklicht habe, zur Verantwortung gezogen zu werden oder aber für die gesamte Dauer des angeblichen Kartells allein für die Zuwiderhandlung einstehen zu müssen. Die Nichtaufnahme von Syndial in den Kreis der Adressaten der angefochtenen Entscheidung habe daher die Position von Polimeri und ihre Verteidigungsstrategie erheblich beeinflusst.

81      Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen. Sie habe Polimeri, anders als diese behaupte, in beiden Mitteilungen der Beschwerdepunkte für die gesamte Dauer des Kartells in Haftung genommen. Der Umstand, dass auch Syndial als Gesamtschuldnerin in Haftung genommen werden könne, könne die Verteidigungsstrategie von Polimeri nicht beeinflusst haben. Polimeri habe auch nicht angegeben, inwiefern eine gesamtschuldnerische Haftung von Syndial zu einem anderen Ausgang des Verfahrens hätte führen können.

b)     Würdigung durch das Gericht

82      Mit ihrem dritten Klagegrund rügt Polimeri in Wirklichkeit eine Verletzung der Verteidigungsrechte, die darin bestehen soll, dass die Kommission ihr keine Gelegenheit gegeben habe, zu einer etwaigen Nichtaufnahme von Syndial in den Kreis der Adressaten der angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen.

83      Die Wahrung der Verteidigungsrechte stellt in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern, führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden muss. Dieser Grundsatz verlangt insbesondere, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an ein Unternehmen richtet, gegen das sie eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen beabsichtigt, die wesentlichen diesem Unternehmen zur Last gelegten Gesichtspunkte wie den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dessen Einstufung und die von der Kommission herangezogenen Beweismittel enthält, damit sich das Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, dessen Adressat es ist, sachgerecht äußern kann (vgl. die oben in den Randnrn. 74 und 75 angeführte Rechtsprechung).

84      Dem dritten Klagegrund von Polimeri liegt die Prämisse zugrunde, dass die Kommission in den Mitteilungen der Beschwerdepunkte für den Zeitraum vom 20. Mai 1996 bis 1. Januar 2002 von der Verantwortlichkeit der EniChem SpA (später Syndial) ausgegangen sei, während sie in der angefochtenen Entscheidung allein Polimeri auch für diesen Zeitraum in Haftung genommen habe, in dem Polimeri sich nicht mit der Herstellung und dem Vertrieb der betroffenen Produkte befasst habe.

85      Erstens wird jedoch in der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte angenommen, dass insbesondere aufgrund der am 1. Januar 2002 erfolgten Übertragung der Tätigkeiten der EniChem SpA auf Polimeri und angesichts der Zugehörigkeit beider Gesellschaften zu demselben Unternehmen Polimeri für die Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 20. Mai 1996 bis 28. November 2002 zur Verantwortung zu ziehen sei. In der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte wird folglich, wie in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 365 bis 373), von der Verantwortlichkeit von Polimeri für den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung ausgegangen, also einschließlich der von der EniChem SpA vor dem 1. Januar 2002 begangenen Handlungen.

86      Zweitens wird in der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgeführt, da die EniChem SpA im Zeitraum vom 1. Januar bis 20. Oktober 2002 das Kapital von Polimeri zu 100 % kontrolliert habe, sei Syndial für die Zuwiderhandlung von Polimeri in dieser Zeit gesamtschuldnerisch zur Verantwortung zu ziehen. In der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte wird Syndial also nur für einen begrenzten Zeitraum, in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft von Polimeri vom 1. Januar bis zum 20. Oktober 2002, und nicht für die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen.

87      Folglich ist die Prämisse von Polimeri falsch.

88      Mangels näherer Darlegungen ist daher die Rüge einer Verletzung der Verteidigungsrechte von Polimeri insoweit zurückzuweisen.

89      Das Vorbringen von Polimeri in der mündlichen Verhandlung, die Kommission habe durch die Nichtaufnahme von Syndial in den Kreis der Adressaten der angefochtenen Entscheidung die für Geldbußen vorgesehene Obergrenze von 10 % des Umsatzes „umgehen“ können – unterstellt, ein solches Vorbringen wäre trotz seiner Verspätung zulässig –, gehört zu den Ausführungen im Rahmen des 16. Klagegrundes. Dieses Vorbringen ist aus den nachstehend in den Randnrn. 313 bis 316 dargelegten Gründen zurückzuweisen.

90      Angesichts dessen ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

B –  Zu den die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung betreffenden Klagegründen

1.     Zum vierten Klagegrund: unzutreffende Definition des relevanten Marktes

a)     Vorbringen der Parteien

91      Polimeri trägt vor, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung die beiden BR und ESBR betreffenden Sachen zusammengelegt, obwohl sie sie getrennt untersucht habe. Als Untersuchung dieses hypothetischen gemeinsamen Sektors werde lediglich, ohne jegliche Erläuterung, eine Tabelle präsentiert (Tabelle 3 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission habe in Fusionskontrollverfahren stets sorgfältig zwischen zwei gesonderten Märkten unterschieden. Im vorliegenden Fall lägen die Voraussetzungen für die Rechtfertigung einer solchen Zusammenlegung weder unter technischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbssystems vor.

92      Erstens konkurriere BR mit Naturkautschuk. BR werde für Reifen von leichten und schweren Nutzfahrzeugen, hauptsächlich für die Reifenflanken, verwendet. Gestützt auf eine von ihr hierzu vorgelegte Analyse macht Polimeri geltend, der BR-Markt sei als Summe des Marktes für BR und eines Teils des Marktes für Naturkautschuk aufzufassen. In diesem Rahmen habe der Marktanteil von Polimeri zwischen 1996 und 2002 nie mehr als 11,8 % betragen. In Tabelle 1 der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission alle Angaben zu den Marktanteilen, zum gesamten BR-Markt und zu dem nicht auf die betroffenen Unternehmen entfallenden Teil dieses Marktes entfernt. Diese Angaben, wenn sie auch anfechtbar seien, seien in der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten gewesen. Die angefochtene Entscheidung enthalte somit weder Angaben über die Möglichkeit des angeblichen Kartells zur Marktbeeinflussung noch über die Möglichkeiten der einzelnen Teilnehmer. Die Kommission wolle durch die Auslassungen Gesichtspunkte aussparen, die die Anfechtbarkeit ihrer Analyse belegten, wie den Umfang der Marktabdeckung durch die betroffenen Unternehmen, der viel geringer gewesen sei als zunächst in der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben.

93      Zweitens werde als Kautschuk im Allgemeinen ESBR verwendet, der für viele Einsatzgebiete, wenn auch auf keinem von ihnen exzellent, geeignet sei. Wichtigstes Einsatzgebiet sei die Herstellung von Laufflächen. ESBR sei jedoch auf keinem der Einsatzgebiete technisch unersetzbar. Gestützt auf von ihr hierzu vorgelegte Analysen macht Polimeri geltend, der ESBR-Markt sei als Summe des Marktes für ESBR und eines Teils des Marktes für Naturkautschuk aufzufassen. In diesem Rahmen habe der Marktanteil von Polimeri zwischen 1996 und 2002 nie mehr als 13,8 % betragen. Auch hier seien in der angefochtenen Entscheidung die Angaben zu den Marktanteilen für ESBR, zum Gesamtmarkt und zu den Liefermengen der anderen Hersteller weggelassen worden. Hinsichtlich der Lieferungen anderer Hersteller trägt Polimeri vor, sie habe den ursprünglich in der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Daten widersprochen.

94      Drittens habe die Kommission den aus den Märkten für BR und ESBR, die nicht hätten kumuliert werden dürfen, zusammengesetzten Markt in der angefochtenen Entscheidung ganz anders bewertet. In Tabelle 3 der angefochtenen Entscheidung werde der Gesamtmarkt viel niedriger bewertet als in der entsprechenden Tabelle der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte, obwohl die Umsätze der betroffenen Unternehmen gleich geblieben seien. Dieser Unterschied beruhe auf den Umsätzen mit BR und ESBR, die anderen Herstellern zugeschrieben worden seien. Somit habe es nach der angefochtenen Entscheidung den Anschein, als kontrolliere das angebliche Kartell 90 % des Marktes, während es nach der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte kaum 60 % gewesen seien. Bei Einbeziehung der Präsenz der betroffenen Unternehmen auf dem Markt für Naturkautschuk, dem mit BR und ESBR konkurrierenden Produkt, sinke der Einfluss auf deutlich unter 50 %.

95      Viertens würden, was die Nachfrageseite angehe, BR und ESBR nicht wie von der Kommission behauptet ausschließlich in der Reifenherstellung verwendet, auch wenn dieses Einsatzgebiet überwiege (60 % bis 70 %). Die erheblichen Unterschiede im Einsatz von BR und ESBR außerhalb der Reifenherstellung sprächen dagegen, diese beiden Produkte in einem Gesamtmarkt oder ‑sektor zusammenzufassen. Die für Reifen verwendeten Mengen an BR und ESBR würden von fünf großen Herstellern abgenommen. Jedoch habe keiner dieser Großabnehmer nur einen Hersteller von synthetischem Kautschuk als Bezugsquelle. Zudem erkenne die Kommission selbst an, dass viele Reifenhersteller selbst synthetischen Kautschuk herstellten und auch in großem Umfang Naturkautschuk bezögen. Folglich verfügten die Reifenhersteller gegenüber den Kautschukherstellern über erheblichen Einfluss bei der Vertragsgestaltung und sorgten in Verhandlungen für ein hohes Maß an Markttransparenz. Diese Gesichtspunkte ließen das Bestehen einer Vereinbarung unter den Herstellern wenig glaubhaft erscheinen. Zudem beruhten die Aufträge zu einem erheblichen Teil (zwischen 40 % und 60 %) auf einer „Preisformel“, in der auf die Rohstoffpreise Bezug genommen werde. Dies nehme den vierteljährlichen Diskussionen zwischen Wettbewerbern über die Preise jede tatsächliche Bedeutung und mache sie wirkungslos.

96      Zudem sei das in den Schriftsätzen der Kommission enthaltene Zitat aus dem Beschluss des Gerichtshofs vom 16. Februar 2006, Adriatica di Navigazione/Kommission (C‑111/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), unvollständig. Der Gerichtshof habe in Randnr. 32 dieses Beschlusses festgestellt, dass „das Gericht … anerkannt [hat], dass die unklare und unzulängliche Definition des relevanten Marktes möglicherweise eine fehlerhafte Zuweisung der Verantwortlichkeit zur Folge hatte“. Vorliegend habe die Definition des Marktes es der Kommission ermöglicht, völlig neutrales Verhalten als rechtswidrig einzustufen. Insbesondere gebe es keine Sache als solche, die BR betreffe.

97      Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen. Sie macht insbesondere geltend, dass die Beanstandung der Definition des relevanten Marktes hinsichtlich der Frage des Bestehens des Kartells ins Leere gehe.

b)     Würdigung durch das Gericht

98      Die Kommission führt in der angefochtenen Entscheidung aus, sie habe zunächst zwei getrennte Akten angelegt. Die erste Akte habe den Antrag von Bayer auf Erlass der Geldbuße für den BR-Sektor betroffen, die zweite den Antrag, ebenfalls von Bayer, auf Erlass der Geldbuße für den ESBR-Sektor. Die Nachprüfung sei jedoch als eine einzige Untersuchung durchgeführt worden, und die meisten Verfahrensunterlagen (insbesondere die beiden Mitteilungen der Beschwerdepunkte) hätten beide Sektoren abgedeckt. Nach der ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte sei nur noch ein einziges Aktenzeichen verwendet worden. In beiden Mitteilungen wie auch in der angefochtenen Entscheidung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass das fragliche Verhalten eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstelle (Erwägungsgründe 90 und 91 der angefochtenen Entscheidung).

99      Mit seinem Vorbringen erhebt Polimeri in Wirklichkeit zwei Rügen gegen die angefochtene Entscheidung. Sie beanstandet erstens, dass die Kommission die beiden ursprünglichen Verfahren betreffend BR und ESBR zusammengelegt habe, und zweitens die sektorielle Definition des Marktes durch die Kommission.

100    Zur ersten Rüge von Polimeri ist festzustellen, dass die Kommission das Recht hat, Verfahren aus objektiven Gründen zu trennen oder auch zu verbinden (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T‑30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall lässt nichts die Annahme zu, dass die Verbindung der beiden ursprünglichen Verfahren nicht aus objektiven Gründen erfolgt ist. Insbesondere gehören BR und ESBR angesichts ihrer physischen Eigenschaften und ihrer Verwendungen zweifellos zu demselben Tätigkeitsbereich. Sodann geht aus der angefochtenen Entscheidung und den Erklärungen der betroffenen Unternehmen hervor, dass einige der fraglichen rechtswidrigen Treffen sowohl BR als auch ESBR zum Gegenstand hatten. Unter diesen Umständen kann das Vorbringen von Polimeri die insoweit getroffene Entscheidung der Kommission nicht in Frage stellen. Überdies wäre es, selbst wenn die in Rede stehende Zuwiderhandlung in Wirklichkeit als aus zwei getrennten Zuwiderhandlungen bestehend anzusehen sein könnte, unerheblich, ob diese Zuwiderhandlungen in mehreren Entscheidungen oder in nur einer Entscheidung festgestellt werden, da sie im vorliegenden Fall unstreitig nicht verjährt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, Randnr. 63, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T‑101/05 und T‑111/05, Slg. 2007, II‑4949, Randnr. 158). Insbesondere lässt nichts die Annahme zu, dass die Kommission durch die Verbindung der Verfahren Polimeri zu Unrecht eine Zuwiderhandlung zugerechnet hätte. Im Übrigen kann sich ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergeben. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift darstellen könnten. Fügen sich die verschiedenen Handlungen wie im vorliegenden Fall wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen Gesamtplan ein, so ist die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 258).

101    Zur zweiten Rüge von Polimeri genügt die Feststellung, dass die Beanstandung der Definition des relevanten Marktes im Rahmen des vierten Klagegrundes ins Leere geht, da sie allein nicht zu dem Nachweis führen kann, dass die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 EG nicht erfüllt sind. Somit kann Polimeri daraus nicht herleiten, dass sie nicht an dem Kartell beteiligt gewesen sei (vgl. in diesem Sinne Beschluss Adriatica di Navigazione/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 30; vgl. ferner in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, Slg. 2006, II‑5169, Randnr. 172). Insbesondere lässt nichts die Annahme zu, dass die Kommission durch die Definition des relevanten Marktes Polimeri zu Unrecht eine Zuwiderhandlung zugerechnet hätte. In der angefochtenen Entscheidung wird insoweit eindeutig die Verantwortlichkeit von Polimeri in Bezug sowohl auf BR als auch auf ESBR festgestellt. Daher kann der Umstand, dass die Kommission für diese beiden Produkte von einer einzigen Zuwiderhandlung ausgegangen ist, nicht zur Folge haben, dass Polimeri eine Zuwiderhandlung zur Last gelegt worden ist, für die sie nicht zur Verantwortung gezogen werden dürfte. Polimeri ist dadurch jedoch nicht daran gehindert, die Definition des relevanten Marktes im Rahmen des zehnten, die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung betreffenden Klagegrundes zu rügen.

102    Angesichts dessen ist der vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

2.     Zum fünften, die Preisentwicklung in dem fraglichen Zeitraum betreffenden Klagegrund

a)     Vorbringen der Parteien

103    Polimeri trägt vor, die Kommission habe in der ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte die Preisentwicklung auf den Märkten für BR und ESBR analysiert. In der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der angefochtenen Entscheidung habe sie jedoch den Teil über die „wirtschaftlichen Beweise“ für die Zuwiderhandlung weggelassen. Damit habe sie implizit anerkannt, dass die angebliche Zuwiderhandlung keinerlei konkrete Auswirkung gehabt habe. Die Streichung dieses Teils sei auf eine von Syndial im Verwaltungsverfahren vorgelegte und der Klageschrift beigefügte eingehende Analyse gefolgt. Diese Analyse zeige, dass die praktizierten Preise nicht auf einer Logik der Preiskontrolle und ‑angleichung beruht hätten und dass die angebliche Preiskoordinierung, soweit vorgekommen, in Wirklichkeit die Reaktion der Hersteller auf die Rohstoffpreise und die Marktentwicklung gewesen sei.

104    Die Erklärung, mit der die Kommission in den Erwägungsgründen 275 bis 280 der angefochtenen Entscheidung auf die von Syndial vorgelegte Analyse antworte, könne nicht überzeugen. Vollziehe man die Entwicklung der Absatzpreise auf dem betroffenen Markt im Einzelnen nach, ergebe sich, dass die Unterschiede im Preisniveau zwischen den Unternehmen zu groß seien, um als „starke Korrelation“ eingestuft zu werden. So sei z. B. die Preiserhöhung bei der EniChem SpA vom ersten Quartal 1992 bis zum dritten Quartal 1995 um mehr als 30 % höher ausgefallen als bei Shell. Der Einwand der Kommission, in der Analyse werde allen Produkten als tatsächlicher Preis willkürlich derselbe Ausgangswert zugewiesen, gehe fehl; vielmehr zeige diese Analyse die Wirkung der Änderungen des Ausgangspreises jedes Herstellers unabhängig vom absoluten Ausgangswert. Es sei zwar richtig, dass bei den Herstellern, bei denen nicht alle aufeinanderfolgenden Preisänderungen verfügbar gewesen seien (nämlich Bayer, Dwory und Kaučuk), der Ausgangspunkt anhand einer kumulativen Preisänderung entsprechend der von der EniChem SpA festgesetzt worden sei. In keinem Fall sei jedoch einem Hersteller ein tatsächlicher Preis zugeordnet worden, und jede andere Lösung hätte zu demselben Ergebnis geführt. Schließlich sei nie behauptet worden, dass die Kosten für Butadien der einzige Faktor seien, nach dem sich der Endpreis von BR und ESBR bestimme, auch wenn dieser Faktor am stärksten zu Buche schlage.

105    Überdies sei der fehlende Nachweis der Auswirkungen des angeblichen Kartells – und dies gelte auch im Rahmen des sechsten Klagegrundes – ein Ermittlungsmangel, durch den der Wert der übrigen Beweise weiter gemindert werde. Außerdem habe das Gericht im Urteil vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, „Zement“ (T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg. 2000, II‑491, Randnr. 245), unter Verweisung auf die Urteile vom 29. Juni 1995, Solvay/Kommission (T‑30/91, Slg. 1995, II‑1775) und ICI/Kommission (T‑36/91, Slg. 1995, II‑1847), Folgendes festgestellt: „Angesichts der Dürftigkeit des … Beweismaterials … hätte die Kommission, um die ICI bzw. Solvay zur Last gelegte abgestimmte Verhaltensweise rechtlich beweisen zu können, schon zum Zeitpunkt der [Mitteilung der Beschwerdepunkte] eine gründliche wirtschaftliche Gesamtbeurteilung insbesondere des relevanten Marktes sowie der Bedeutung und des Verhaltens der auf diesem Markt vertretenen Unternehmen ins Auge fassen müssen.“

106    Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen. Bei der Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG brauchten die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecke. Das Bestehen des Kartells ergebe sich unwiderlegbar aus einer Reihe von eindeutigen und übereinstimmenden Umständen, die in der angefochtenen Entscheidung ausführlich dargelegt würden; dies gelte auch für den sechsten Klagegrund.

b)     Würdigung durch das Gericht

107    Zunächst ist festzustellen, dass sich das Vorbringen von Polimeri dagegen richtet, dass die Kommission das Bestehen eines Kartells zwischen den betreffenden Unternehmen bejaht hat. Polimeri macht im Wesentlichen geltend, dass die praktizierten Preise nicht koordiniert gewesen seien, sondern sich insbesondere aus der Entwicklung der Rohstoffkosten und des Marktes ergeben hätten.

108    Nach ständiger Rechtsprechung brauchen jedoch bei der Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, dass sie eine Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnrn. 122 und 123, vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnr. 491, und vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C‑407/04 P, Slg. 2007, I‑829, Randnr. 84). Speziell in Bezug auf wettbewerbswidrige Vereinbarungen, die wie im vorliegenden Fall bei Zusammenkünften konkurrierender Unternehmen zustande kommen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG vorliegt, wenn diese Zusammenkünfte die Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken und damit der künstlichen Regulierung des Marktes dienen (Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnrn. 508 und 509, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 47, und Dalmine/Kommission, Randnr. 84). In einem solchen Fall genügt es zum Nachweis der Teilnahme eines Unternehmens am Kartell, wenn die Kommission dartut, dass das Unternehmen an Zusammenkünften teilnahm, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen geschlossen wurden. Ist die Teilnahme an solchen Zusammenkünften erwiesen, obliegt es dem fraglichen Unternehmen, Indizien vorzutragen, die zum Beweis seiner fehlenden wettbewerbswidrigen Einstellung bei der Teilnahme an den Zusammenkünften geeignet sind, und nachzuweisen, dass es seine Wettbewerber darauf hingewiesen hatte, dass es mit einer anderen Zielsetzung als sie an den Zusammenkünften teilnahm (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Randnr. 155, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 81, sowie Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 47).

109    Im vorliegenden Fall geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass der Beweis für die Abstimmung zwischen den Unternehmen nicht auf die bloße Feststellung eines parallelen Marktverhaltens gestützt ist, sondern auf Unterlagen, die belegen, dass die fraglichen Verhaltensweisen abgesprochen waren. Unter diesen Umständen ist die von Polimeri vorgetragene alternative Erklärung für die praktizierten Preise nicht geeignet, die Feststellung der Kommission in Frage zu stellen, dass zwischen den betreffenden Unternehmen ein Kartell bestand (vgl. in diesem Sinne Urteil PVC II, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnrn. 727 und 728).

110    Angesichts dessen ist der fünfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

3.     Zum sechsten, die Belieferung der Hauptabnehmer betreffenden Klagegrund

a)     Vorbringen der Parteien

111    Für Polimeri ist die Intervention von Michelin in ihrer Bedeutung und Auswirkung schwer nachvollziehbar. Michelin habe nicht einmal versucht, den Nachweis zu erbringen, dass die 1995 beobachtete Parallelität der Preise in den Folgejahren angedauert habe. Im Übrigen habe Michelin BR von vier Herstellern und ESBR von sechs Herstellern bezogen. Aus einer der Kommission im Verwaltungsverfahren übermittelten Analyse gehe hervor, dass die Lieferungen der EniChem SpA nicht Teil einer planmäßigen Zuteilung oder „Abstimmung“ hätten sein können. Dies ergebe sich insbesondere aus den Schwankungen der auf die einzelnen Reifenhersteller in der Zeit von 1997 bis 2003 entfallenden Mengen.

112    Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen. Sie wiederholt, dass die konkreten Auswirkungen der Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden brauchten, da diese eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecke.

b)     Würdigung durch das Gericht

113    Zunächst ist festzustellen, dass sich das Vorbringen von Polimeri dagegen richtet, dass die Kommission das Bestehen eines Kartells zwischen den betreffenden Unternehmen bejaht hat. Polimeri macht im Wesentlichen geltend, dass die Belieferung der Hauptabnehmer nicht koordiniert gewesen sei, wie sich aus den Schwankungen bei den Verkaufsmengen ergebe.

114    Aus den oben in den Randnrn. 107 bis 109 im Rahmen des fünften Klagegrundes angeführten Erwägungen ist das Vorbringen von Polimeri nicht geeignet, die Feststellung der Kommission in Frage zu stellen, dass zwischen den betreffenden Unternehmen ein Kartell bestand.

115    Angesichts dessen ist der sechste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

4.     Zum siebten Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die Verantwortung für die Zuwiderhandlung zu Unrecht Polimeri zugerechnet worden sei

a)     Vorbringen der Parteien

116    Polimeri trägt vor, sofern man unterstelle, dass sie am Kartell teilgenommen habe, was sie bestreite, hätte die Kommission zwischen der Verantwortung von Syndial und ihr anhand der Zeiträume trennen müssen, in denen sie jeweils für den BR- und ESBR-Bereich zuständig gewesen seien (d. h. bei Syndial vom 20. Mai 1996 bis 31. Dezember 2001 und bei ihr vom 1. Januar 2002 bis 28. November 2002). Insoweit gelte nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass im Allgemeinen die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen geleitet habe, als die Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft begangen worden sei, dafür einstehen müsse, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergehe, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt werde, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich sei (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C‑279/98 P, Slg. 2000, I‑9693, Randnrn. 77 bis 82, und Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C‑286/98 P, Slg. 2000, I‑9925, Randnr. 38). Die Kommission erkenne diesen Grundsatz im 337. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung an. Im folgenden Erwägungsgrund habe die Kommission jedoch beschlossen, ihr die gesamte Verantwortung für die Zuwiderhandlung, einschließlich des Zeitraums, in dem Syndial in den fraglichen Bereichen aktiv gewesen sei, zuzurechnen, und entlaste Syndial völlig.

117    Zur Rechtfertigung ihres Vorgehens stütze sich die Kommission in den Erwägungsgründen 367 bis 369 der angefochtenen Entscheidung auf das Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität und das Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (oben in Randnr. 51 angeführt). Darin habe der Gerichtshof jedoch auch strukturelle Verbindungen zwischen der veräußernden und der erwerbenden Gesellschaft festgestellt, nämlich eine 50%ige Kontrolle der einen über die andere. In dieser Rechtssache sei die erwerbende Gesellschaft – Aalborg – nur ad hoc für die Zuwiderhandlung gegründet worden, um die Tätigkeiten der Muttergesellschaft im Zementbereich zu übernehmen. Im vorliegenden Fall habe Polimeri als Gesellschaft seit 1995 bestanden und sei in der Zeit, in der die Hersteller von BR und ESBR (wie die Kommission annehme) wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen hätten, auf völlig legitime Weise im Sektor Polyethylen (und nicht Elastomer) tätig gewesen. Eine unausgewogene Anwendung des Kriteriums „wirtschaftliche Einheit“ zwecks Übertragung der Haftung vom veräußernden auf das erwerbende Unternehmen könnte sinnwidrig zu einem Verstoß insbesondere gegen den Grundsatz der individuellen Bestrafung führen (Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Slg. 2004, I‑133). Wolle die Kommission einen Übergang der Haftung bewirken, müsse sie andere Faktoren heranziehen. Im vorliegenden Fall behaupte die Kommission insbesondere erstens, dass mit der Übertragung der Tätigkeiten am 1. Januar 2002 die Hauptaktivitäten und das Personal von Syndial auf Polimeri übergegangen seien, zweitens, dass im Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeiten der entsprechende Umsatz von Syndial zurückgegangen sei und somit ein ernstes Risiko bestanden habe, dass Syndial nicht mehr genügend Vermögenswerte besitze, um die Geldbuße zahlen zu können, und drittens, dass nach der Übertragung Polimeri, vertreten durch denselben Mitarbeiter der EniChem SpA, an den Sitzungen der Europäischen Vereinigung der Hersteller von synthetischem Kautschuk teilgenommen habe. Das erste und das dritte Argument seien aber zur Begründung eines Haftungsübergangs untauglich. Diese Umstände hätten auch zwischen Dow und Shell vorgelegen, ohne eine Haftung von Dow für die von Shell vor der Übertragung der Tätigkeit begangene Zuwiderhandlung nach sich zu ziehen. Das zweite Argument der Kommission sei rechtlich unerheblich, abgesehen von dem Fall erwiesener Konkursreife der Gesellschaft, was bei Syndial, die heute noch existiere, nicht zutreffe. Zudem sei dieses Argument umso unglaubhafter, als die Kommission im vorliegenden Fall eine gesamtschuldnerische Haftung angeordnet habe, um jedes Risiko des Zahlungsausfalls auszuschließen. Dass Polimeri nach der Übertragung der Tätigkeiten zehn Monate lang unter der Kontrolle durch die EniChem SpA gestanden habe, sei nur eine Übergangslösung bis zur Übernahme der Kontrolle durch die Holdinggesellschaft gewesen.

118    Folglich sei das Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität im vorliegenden Fall unter Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Bestrafung, in einer mit der Gemeinschaftsrechtsprechung unvereinbaren Weise, ohne zureichende Begründung und diskriminierend angewandt worden.

119    Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen. Sie trägt insbesondere vor, zwischen der an dem Kartell beteiligten veräußernden Gesellschaft (EniChem SpA/Syndial) und der erwerbenden Gesellschaft (Polimeri) bestehe eine wirtschaftliche Kontinuität.

b)     Würdigung durch das Gericht

120    Wie oben in Randnr. 4 ausgeführt, wurde der Eni-Geschäftsbereich für die fraglichen Produkte ursprünglich von EniChem Elastomeri geführt, die von Eni mittelbar über ihre Tochtergesellschaft EniChem SpA kontrolliert wurde. Zum 1. November 1997 wurde EniChem Elastomeri in die EniChem SpA eingegliedert. Diese wurde zu 99,97 % von Eni kontrolliert. Am 1. Januar 2002 übertrug die EniChem SpA ihren strategischen Geschäftsbereich Chemie (einschließlich des Bereichs der in Rede stehenden Produkte) auf ihr 100%iges Tochterunternehmen Polimeri. Diese wird seit dem 21. Oktober 2002 unmittelbar und vollständig von Eni kontrolliert. Mit Wirkung vom 1. Mai 2003 firmierte die EniChem SpA um in Syndial (Erwägungsgründe 26 bis 32 der angefochtenen Entscheidung).

121    In der angefochtenen Entscheidung weist die Kommission darauf hin, dass zwischen der EniChem SpA (später Syndial) und Polimeri strukturelle Verbindungen bestünden, da sie zu demselben Unternehmen gehörten. Im vorliegenden Fall sei die Haftung von Polimeri für die von Syndial begangene Zuwiderhandlung zu bejahen, obwohl Syndial weiterhin bestehe (Erwägungsgründe 338, 368 und 369 der angefochtenen Entscheidung).

122    Für die Haftung von Polimeri spreche außerdem, dass die EniChem SpA vor und nach der Übertragung der in Rede stehenden Tätigkeiten der einzige Aktionär von Polimeri gewesen und bei der Übertragung keine tatsächliche Zahlung erfolgt sei. Ferner seien seit dieser Übertragung die Vermögenswerte und der Umsatz der EniChem SpA drastisch zurückgegangen, und ihre Tätigkeit sei eingeschränkt worden. Schließlich habe der Mitarbeiter, der für die EniChem SpA an der Zuwiderhandlung mitgewirkt habe, seine Mitwirkung daran für Polimeri fortgesetzt (Erwägungsgründe 369 bis 373 der angefochtenen Entscheidung).

123    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, im Fall eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 145, und Cascades/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 78; vgl. ferner Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C‑280/06, Slg. 2007, I‑10893, Randnr. 39).

124    Bilden zwei Einheiten jedoch eine wirtschaftliche Einheit, hindert der bloße Umstand, dass die Einheit, die die Zuwiderhandlung begangen hat, noch besteht, für sich allein nicht daran, der Einheit, auf die sie ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten übertragen hat, eine Sanktion aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnrn. 355 bis 358, und Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T‑43/02, Slg. 2006, II‑3435, Randnr. 132).

125    Eine solche Auferlegung der Sanktion ist insbesondere dann zulässig, wenn diese Einheiten der Kontrolle derselben Person unterstanden und sie somit in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten (Urteil ETI u. a., oben in Randnr. 123 angeführt, Randnr. 49).

126    Im vorliegenden Fall steht fest, dass die EniChem SpA und Polimeri bei der Begehung ihrer Zuwiderhandlungen unmittelbar oder mittelbar vollständig im Besitz derselben Gesellschaft, nämlich Eni, standen. Unter diesen Umständen hindert der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit nicht daran, dass die zunächst von der EniChem SpA begangene und dann von Polimeri fortgeführte Zuwiderhandlung insgesamt durch Verhängung einer Sanktion gegen Polimeri geahndet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil ETI u. a., oben in Randnr. 123 angeführt, Randnr. 51).

127    Die weiteren von Polimeri vorgebrachten Argumente können diese Feststellung nicht in Frage stellen.

128    Insbesondere ist zu dem Einwand, die von der Kommission angeführten, oben in Randnr. 122 wiedergegebenen Faktoren seien unerheblich, festzustellen, dass die Kommission ihr Ergebnis, Polimeri habe für die Handlungen der EniChem SpA (später Syndial) einzustehen, daraus herleitet, dass die fraglichen Tätigkeiten zwischen zwei Gesellschaften übertragen wurden, die demselben Unternehmen gehörten. Die übrigen von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angeführten und oben in Randnr. 122 wiedergegebenen Faktoren sollen dieses Ergebnis lediglich untermauern, wie die Verwendung des Adverbs „ebenfalls“ in Randnr. 369 der angefochtenen Entscheidung zeigt. Selbst wenn die von der Kommission angeführten Faktoren unerheblich wären, würde diese Feststellung daher die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung insoweit nicht in Frage stellen.

129    Jedenfalls sind die von der Kommission angeführten Faktoren, gegen die Polimeri in der Sache nichts vorbringt, erheblich. Sie machen nämlich deutlich, dass bei einer Sanktion gegen ein Unternehmen, das rechtlich fortbesteht, aber keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt, die Gefahr besteht, dass sie keine Abschreckungswirkung hat, und dass ohne eine andere Möglichkeit, die Sanktion einer anderen Einheit als derjenigen, die die Zuwiderhandlung begangen hat, aufzuerlegen, Unternehmen Sanktionen einfach dadurch entgehen könnten, dass ihre Identität durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art verändert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil ETI u. a., oben in Randnr. 123 angeführt, Randnrn. 40 und 41).

130    Schließlich genügt, soweit Polimeri mit ihrem Vorbringen eine unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung rügt, die Feststellung, dass die Kommission in den oben in den Randnrn. 120 bis 122 angeführten Erwägungsgründen klar angegeben hat, welche Beurteilungsfaktoren sie im vorliegenden Fall zur Bejahung der Haftung von Polimeri gelangen ließen.

131    Angesichts dessen ist der siebte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

5.     Zum achten Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die Feststellung des Bestehens eines Kartells unbegründet sei

a)     Vorbringen der Parteien

 Vorbemerkungen

132    Der achte Klagegrund ist formal in zwei Teile gegliedert. Im Rahmen des ersten Teils beanstandet Polimeri die Quellen der von der Kommission herangezogenen Beweise. Im zweiten Teil wendet sie sich gegen den Abschnitt „Allgemeine Beschreibung des Kartells“ der angefochtenen Entscheidung.

133    Hinsichtlich des Abschnitts „Kartelltreffen“ der angefochtenen Entscheidung verweist Polimeri auf drei Anlagen zur Klageschrift, die sie, im Gegensatz zur Kommission, für zulässig hält. Aus der von der Kommission in ihren Schriftsätzen angeführten Rechtsprechung gehe hervor, dass die etwaige Unzulässigkeit einer Anlage danach zu beurteilen sei, wie der Klagegrund, zu dem diese Anlage gehöre, in der Klageschrift zum Ausdruck gebracht und angemessen formuliert sei. Eine allgemeine Verweisung auf eine oder mehrere Anlagen sei als unzulässig anzusehen, wenn die rechtliche Grundlage (der Klagegrund), auf die sich die in der Anlage dargelegten Gesichtspunkte bezögen, in der Klageschrift nicht angemessen formuliert sei. Im vorliegenden Fall habe Polimeri in der Klageschrift erstens den Inhalt der verschiedenen Anlagen genau wiedergegeben und sei zweitens auf eine von ihnen näher eingegangen. Zudem sei auf den Wortlaut der Anlagen in einigen Teilen der Klageschrift mehrfach Bezug genommen und gleichzeitig eine französische Übersetzung eingereicht worden. Die fraglichen Anlagen hätten somit eine reine Beweis- und Hilfsfunktion für einen in der Klageschrift erhobenen Klagegrund.

 Zum ersten, die Quellen der Beweise betreffenden Teil des achten Klagegrundes

134    Erstens weist Polimeri zu den Erklärungen der Unternehmen, die Immunität oder eine Herabsetzung der Geldbuße beantragt hatten, darauf hin, dass der von der Kommission beschriebene tatsächliche Rahmen in vielerlei Hinsicht vom Inhalt der Erklärungen der Mitarbeiter abweiche. Unter Nennung der jeweiligen Mitarbeiter führt Polimeri aus, dass es nicht nur zwischen verschiedenen Gesellschaften, sondern auch innerhalb ein und derselben Gesellschaft Divergenzen gebe. Die betreffenden Widersprüche würden an mehreren Stellen der Klageschrift dargelegt. Die dazu von der Kommission erhobene Rüge, das Vorbringen von Polimeri enthalte weder nähere Angaben noch Beweise, sei rein formaler Art.

135    Zweitens seien die bei einem Kontrollbesuch gefundenen handschriftlichen Aufzeichnungen von Herrn N. (Dow) die einzige echte schriftliche Grundlage, auf die die Kommission ihre Anschuldigungen stützen könne.

136    Insbesondere werde auf dieser Grundlage im 202. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf ein angeblich rechtswidriges Treffen von Wettbewerbern am 16. November 1999 in Frankfurt (Deutschland) ausgeführt: „Nach dem Treffen am 16. November 1999 und einem Abendessen trafen sich die Herren [P., F., N., V., L., L. und T.] in der Casablanca-Bar des Meridien-Hotels.“ Aus der Ermittlungsakte ergebe sich jedoch, dass Herr P. zur angegebenen Zeit nicht mehr in Frankfurt gewesen sei. Polimeri fügt eine Kopie der Unterlagen aus der Ermittlungsakte bei. Im Übrigen legt Polimeri Beweise dafür vor, dass Herr L. (EniChem) bereits nach Mailand (Italien) zurückgekehrt gewesen sei. Sie äußert ferner Zweifel an der Anwesenheit von Herrn F. im Hinblick auf eine Kreditkartenzahlung im Hotel am 16. November 1999. Eines der der Klagebeantwortung beigefügten Schriftstücke (nämlich eine für Herrn P. erstellte Hotelquittung) müsse als belastender Beweis ausgeschlossen werden. Das fragliche Schriftstück sei zwar Teil der Ermittlungsakte gewesen, aber weder in den Mitteilungen der Beschwerdepunkte noch in der angefochtenen Entscheidung als Beweis verwendet worden. Polimeri habe sich somit nicht zu ihm äußern können. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Kommission in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht das Datum des inoffiziellen Treffens auf den 15. November 1999 vorverlegt habe. Die Kommission erläutere im Übrigen nicht, wie das inoffizielle Treffen am Abend des 15. November 1999 habe stattfinden können, wo doch der erste Teil der handschriftlichen Aufzeichnungen von Herrn N. mit dem offiziellen Treffen (das am 16. November 1999 stattgefunden habe) beginne. Die angefochtene Entscheidung leide insoweit an einem Ermittlungsmangel, sei aber auch unzureichend begründet. Die neue Sachverhaltsversion, die die Kommission in ihrer Klagebeantwortung vorgetragen habe, sei daher für unzulässig zu erklären. Polimeri hebt außerdem hervor, dass sie entgegen der von der Kommission offenbar vertretenen Ansicht stets bestritten habe, an dem in Rede stehenden Treffen teilgenommen zu haben.

137    Schließlich hätten zwei weitere handschriftliche Aufzeichnungen von Herrn N., die zunächst als Beweis für das Kartell (für die Treffen am 21. Februar 1996 in Düsseldorf und am 30. November und 1. Dezember 1998 in Brüssel [Belgien]) gedient hätten, ihren Beweisstatus verloren. Somit hätten von fünf handschriftlichen Aufzeichnungen von Herrn N. mindestens drei nichts mit rechtswidrigen Treffen zu tun. Das Gericht müsse daher den Wortlaut und die Bedeutung der handschriftlichen Aufzeichnungen von Herrn N. umfassend und sorgfältig prüfen und gegebenenfalls ergänzende Nachprüfungen vornehmen, um insbesondere festzustellen, wie und in welcher Form die Kommission an diese Aufzeichnungen gelangt sei.

138    Zudem habe die Kommission, anders als sie in ihren Schriftsätzen behaupte, in der Klageschrift wiederholt Gesichtspunkte erwähnt, die Zweifel am Beweiswert der handschriftlichen Aufzeichnungen von Herrn N. weckten, nicht nur soweit sich diese auf das Treffen am 16. November 1999 bezögen. Im Übrigen müssten nach der Rechtsprechung Zweifel des Gerichts dem Unternehmen zugutekommen, an das sich die Entscheidung richte, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt werde (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 177).

139    Drittens trägt Polimeri im Rahmen der Erwiderung in Bezug auf BR und ESBR vor, Beweise für die angeblichen Kartelltreffen gebe es nicht. Sie nimmt insoweit zu jedem der fraglichen Treffen (in der Zeit von 1996 bis 2002) Stellung. Sie habe diese tatsächlichen Umstände bereits in der Klageschrift anschaulich dargestellt.

 Zum zweiten, die allgemeine Beschreibung des Kartells betreffenden Teil des achten Klagegrundes

140    Polimeri trägt zunächst vor, der Abschnitt „Allgemeine Beschreibung des Kartells“ der angefochtenen Entscheidung sei eine Zusammenstellung von Aussagen, in der wirklich erhebliche Gesichtspunkte rar seien. So sei die im 112. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Behauptung von Herrn W. (Bayer), Herr L. (EniChem) und Herr W. hätten Herrn N. (Dow) aufgefordert, keine Aufzeichnungen mehr über die inoffiziellen Gespräche zu machen, nicht glaubhaft. Insbesondere werde diese Behauptung von Herrn L. dementiert und von Herrn N. nicht bestätigt. Im Übrigen betreffe die Aussage von Herrn W. die handschriftlichen Aufzeichnungen von Herrn N. über die Treffen vom 21. Februar 1996. Schließlich stimme der Zeitpunkt, zu dem Herr N. aufgefordert worden sein solle, keine Aufzeichnungen mehr zu machen, nicht mit dem Zeitpunkt überein, zu dem er dieser Aufforderung nachgekommen sei. Die Anschuldigung, deren Richtigkeit die Kommission zu bestätigen suche, beruhe allein auf dieser Erklärung.

141    In der Sache differenziert Polimeri zwischen Preisabsprachen, Vereinbarungen über die Marktaufteilung, dem Austausch sensibler Geschäftsinformationen, der Befolgung der Vereinbarungen und dem von Herrn N. beschriebenen allgemeinen tatsächlichen Rahmen.

–       Zu den Preisabsprachen

142    In Bezug auf BR trägt Polimeri vor, die in den Erwägungsgründen 105 und 106 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Aussagen von Herrn W. (Bayer) seien vage und jedenfalls nicht plausibel. Sie beanstandet insoweit die Bezugnahmen in den Schriftsätzen der Kommission auf andere Erwägungsgründe der angefochtenen Entscheidung und verweist hinsichtlich dieser Erwägungsgründe auf mehrere Stellen der Klageschrift oder ihrer Anlagen. Ferner weist sie darauf hin, dass einige der von der Kommission angeführten Erwägungsgründe nicht BR beträfen.

143    Im Übrigen sei die Behauptung, Herr D. (EniChem) habe Bayer – unter Drohungen – aufgefordert, die Preise zu erhöhen (103. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), nicht glaubhaft, weil Bayer der wichtigste Wirtschaftsteilnehmer auf dem Markt gewesen sei. Zudem habe Bayer die Aussagen ihres eigenen Mitarbeiters dementiert. Die Kommission könne daher dieser Tatsache nicht eine bloße Ansicht entgegensetzen, die sie in ihren Schriftsätzen vertrete. Dieser Abschnitt der angefochtenen Entscheidung enthalte auch keinen weiteren konkreten Hinweis auf etwaige Preisabsprachen bei BR. Überdies gebe es keine Unterlagen über die behaupteten rechtswidrigen Erörterungen in Bezug auf BR. Schließlich zeige die Analyse der Preisänderungen in der ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte unter Heranziehung der von allen Herstellern gelieferten Informationen eindeutig, dass es keine synchrone Preisentwicklung gegeben habe, dass die Preise ebenso oft erhöht wie gesenkt worden seien, dass die Preisentwicklung mit gewisser zeitlicher Verzögerung den Anstieg oder Rückgang der Rohstoffkosten widergespiegelt habe und dass es zwischen den Preisen der verschiedenen Produkte stets sehr starke Unterschiede gegeben habe.

144    Was ESBR betreffe, seien nach den Angaben von Bayer vor allem Herr D. (EniChem) und Herr de J. (Shell) aktiv an den Absprachen beteiligt gewesen (111. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Diese beiden Personen hätten jedoch stets entschieden bestritten, an wettbewerbswidrigen Absprachen mitgewirkt zu haben. Die im 119. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Aussage, auf die sich die Kommission in ihren Schriftsätzen berufe, sei irrelevant, da sie von Herrn V. (Shell) persönlich stamme. Sie könne die Aussage von Herrn de J. nicht erschüttern. Die Kommission stütze sich lediglich auf die Erklärungen der kooperierenden Unternehmen und von Shell, ohne weitere Nachweise oder Anhaltspunkte zu liefern. Shell habe in der ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte ihre Beteiligung an den Preisabsprachen vorbehaltlos eingestanden, obwohl Herr de J. dies kategorisch zurückgewiesen habe. Die späteren Eingeständnisse von Shell hätten jedoch nur gegenüber der Gesellschaft Beweiswert, die sie abgegeben habe, da sie nach der ersten schriftlichen Anschuldigung abgegeben worden seien und nicht durch andere einschlägige Schriftstücke bestätigt würden. Polimeri rügt insoweit die Bezugnahmen in den Schriftsätzen der Kommission auf andere Erwägungsgründe der angefochtenen Entscheidung. Sie verweist hinsichtlich dieser Erwägungsgründe auf mehrere Punkte der Klageschrift oder ihrer Anlagen.

145    Im Übrigen stimme der in den Erwägungsgründen 110 und 114 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Standpunkt von Bayer nicht mit den Aussagen ihrer Mitarbeiter O. und Ü. überein. Insoweit sei auf verschiedene Schriftstücke der Ermittlungsakte zu verweisen. Herr O. habe, anders als die Kommission in ihren Schriftsätzen behaupte, an einer Sitzung der Europäischen Vereinigung der Hersteller von synthetischem Kautschuk am 2. und 3. September 1996 teilgenommen, die unter den „Kartelltreffen“ aufgeführt sei. Zudem sei nicht vorstellbar, dass Verantwortliche von Bayer Vereinbarungen geschlossen haben sollten, ohne dass der verantwortliche Geschäftsführer dieser Gesellschaft, Herr O., darüber informiert gewesen sei. Die später vorgenommene Überprüfung sei unerheblich, da ihr neue Sachverhaltsversionen zugrunde lägen, die aus Gesprächen mit Herrn W. stammten, der bei Bayer nie für ESBR verantwortlich gewesen sei. Die Kommission habe insoweit die Aussagen der kooperativsten Personen in den Vordergrund gestellt. Es gebe keinen Beweis dafür, dass die betreffenden Unternehmen eine Preiserhöhung vereinbart oder einen gemeinsamen Mechanismus zur systematischen Abstimmung der ESBR-Preise eingerichtet hätten. Insoweit sei auf die Einwände gegen die handschriftlichen Aufzeichnungen von Herrn N zu verweisen. Schließlich führe die Analyse der Preisänderungen bei ESBR zum gleichen Ergebnis wie bei dem zuvor geprüften BR.

146    Entgegen dem Vorbringen der Kommission in ihren Schriftsätzen sei auch der Nachweis des Fehlens von Auswirkungen der fraglichen Vereinbarung erheblich. Dies sei für Polimeri der einzige Weg, um darzutun, dass Aussagen, die nicht durch andere Beweise bestätigt würden, inhaltlich der Grundlage entbehrten.

–       Zu den Vereinbarungen über die Marktaufteilung

147    Polimeri weist zunächst darauf hin, dass aus der angefochtenen Entscheidung nicht eindeutig hervorgehe, ob die angeblichen Marktaufteilungsvereinbarungen nur ESBR oder auch BR beträfen. Insoweit gebe es zwischen den Erwägungsgründen 124 und 301 der angefochtenen Entscheidung einen Widerspruch.

148    Speziell auf BR beziehe sich nur eine der im Abschnitt über Marktaufteilungsvereinbarungen wiedergegebenen Aussagen (nämlich die von Herrn W., Bayer) (129. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Im Hinblick auf die Erwägungsgründe 56 und 57 der angefochtenen Entscheidung stelle sich jedoch die Frage, wie die Hersteller in der Lage hätten sein sollen, Abnehmer (im vorliegenden Fall Reifenhersteller) der von der Kommission genannten Größe untereinander aufzuteilen. Zudem werde, wie aus dem 125. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgehe, nicht jeder Hersteller von jedem Abnehmer in technischer Hinsicht als Lieferant akzeptiert. Für die angeblichen Marktaufteilungsvereinbarungen gebe es keinen schriftlichen Beweis. Im Übrigen hätten die von der Kommission angesprochenen Lieferungen der EniChem SpA an die Reifenhersteller (60 % bis 65 % der BR-Produktion der EniChem SpA) ständig geschwankt. Dies sei mit dem Gedanken einer Erhaltung des status quo unvereinbar, jedenfalls in Bezug auf Polimeri. Zudem seien die Abnehmer der übrigen BR-Produktion der EniChem SpA (35 % bis 40 %) keine Reifenhersteller und keine gemeinsamen Kunden gewesen. Anders als von der Kommission in ihren Schriftsätzen angegeben, behaupte Polimeri nicht, dass sie kein geschäftliches Interesse am Abschluss wettbewerbswidriger Vereinbarungen gehabt habe.

149    Die im 127. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Aussage von Herrn V. (Shell), Herr L. (EniChem) habe ihm gesagt, er solle sich aus dem Teppichrücken-Geschäft im Vereinigten Königreich heraushalten, sei nicht glaubhaft. Insoweit sei darauf hinzuweisen, wie sich die Erklärungen von Shell entwickelt hätten, dass Herr L. kategorisch bestreite, ein Gespräch dieses Inhalts geführt zu haben, und dass der Markt für Teppichrücken nicht von BR betroffen sei.

150    Zu ESBR sei festzustellen, dass Herr P. (Bayer), der seine Tätigkeit im Jahr 1999 aufgenommen habe (so dass sich seine Angaben nicht auf die Jahre davor bezögen), in seiner im 124. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Aussage bestreite, dass eine Abstimmung über das Einfrieren von Kapazitäten oder Marktanteilen stattgefunden habe, und behaupte, dass die Entscheidung, keinen aggressiven Wettbewerb zu betreiben, den Unternehmen überlassen worden sei. Diese Aussage sei alles andere als ein Beweis für das Bestehen einer Vereinbarung. Dies werde dadurch bestätigt, dass die von der EniChem SpA an ihre Hauptabnehmer gelieferten BR-Mengen ständig geschwankt hätten. Das Vorbringen der Kommission, der Standpunkt von Polimeri beruhe auf einer fehlerhaften italienischen Übersetzung der Aussage von Herrn P., sei für unzulässig zu erklären. Die Kommission hätte überdies die Möglichkeit gehabt, diesen Übersetzungsfehler zu berichtigen, um Polimeri die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte zu ermöglichen. Jedenfalls sei die fragliche Aussage auch in der Originalsprache (Deutsch) mehrdeutig. Zu beanstanden seien außerdem die Bezugnahmen in den Schriftsätzen der Kommission auf andere Erwägungsgründe der angefochtenen Entscheidung, mit denen das Bestehen eines ESBR-Kartells für die Jahre vor 1999 nachgewiesen werden solle.

151    Die im 125. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Behauptung von Dow, wonach sie der EniChem SpA versichert hätten, „dass sie [deren] Position bei Michelin oder Bridgestone nicht angreifen würden“, beziehe sich nicht auf einen bestimmten Zeitraum und sei daher nicht mit den Schwankungen der Liefermengen der EniChem SpA im gesamten relevanten Zeitraum vereinbar. Die im 126. Erwägungsgrund wiedergegebene Erklärung von Bayer, Dow und die EniChem SpA hätten sich bei manchen Treffen gegenseitig vorgeworfen, einander Kunden weggenommen zu haben, sei der beste Beweis für die Existenz eines hohen Wettbewerbsniveaus auf dem Markt, jedenfalls zwischen der EniChem SpA und Dow.

–       Zum Austausch sensibler Geschäftsinformationen

152    In Bezug auf BR trägt Polimeri zu den Erwägungsgründen 120, 128 und 132 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen vor, die dort wiedergegebenen Erklärungen seien nicht glaubhaft (132. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) oder würden nicht durch Beweise gestützt (Erwägungsgründe 120 und 128 der angefochtenen Entscheidung). Zudem werde im 128. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung auf Informationen Bezug genommen, die teilweise öffentlich seien, was die Kommission im 329. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung einräume. Damit räume sie folglich auch implizit ein, dass die den Informationsaustausch betreffende Rüge unbegründet sei.

153    In Bezug auf ESBR werde in den Erwägungsgründen 131 bis 133 der angefochtenen Entscheidung keine konkrete Anschuldigung erhoben. Daher sei auf die Ausführungen zu BR zu verweisen.

154    Ergänzend trägt Polimeri vor, sie habe in der Klageschrift, anders als die Kommission behaupte, die Dokumente über die Treffen vom 20. Mai 1996 in Mailand und vom 15. und 16. November 1999 in Frankfurt beanstandet. Im Übrigen seien die fraglichen Informationen fast ausschließlich öffentlicher Art.

–       Zur Befolgung der Vereinbarungen

155    Im 136. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung gehe die Kommission auf bilaterale telefonische Kontakte der Wettbewerber zwischen den Kartelltreffen ein. In dem Teil der angefochtenen Entscheidung, in dem der angebliche Mechanismus zur Überwachung der Befolgung der Kartellvereinbarungen beschrieben werde, würden die Ereignisse sehr bruchstückhaft dargestellt. So gebe es keinerlei Beweis dafür, dass unter allen beteiligten Unternehmen ein gemeinsamer Wille zur Anwendung eines Mechanismus zur Überwachung der Umsetzung der angeblichen Vereinbarungen bestanden habe. Nach der Rechtsprechung müsse nachgewiesen werden, dass das betreffende Unternehmen von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten gewusst habe oder es vernünftigerweise habe vorhersehen können und dass es bereit gewesen sei, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteil Bolloré u. a. /Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt). Für diesen Nachweis reiche eine Schuldvermutung nicht aus, er müsse vielmehr auf unmittelbare schriftliche Beweise gestützt sein (Urteil Zement, oben in Randnr. 105 angeführt).

156    In Bezug auf BR trägt Polimeri zu den Erwägungsgründen 137, 138, 143 und 144 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen vor, die dort wiedergegebenen Erklärungen seien nicht substantiiert (Zeitraum, Produkt, Kunden) und hätten somit geringen Beweiswert. Was konkret die im 143. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Aussage von Herrn F. (Dow) betreffe, sei in einer anderen in der Akte enthaltenen Erklärung von Dow für denselben Zeitraum von einem Streit zwischen Dow und der EniChem SpA über die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen durch Karbochem (einem von Dow kontrollierten Unternehmen) die Rede. Dieser durch einen Vergleich beigelegte Streit habe wiederholt Kontakte zwischen den beiden Unternehmen erfordert. Die im 144. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Aussage von Herrn W. (Dow) reihe sich auf unerwartete Weise in die Behauptungen über die Sitzungen der Europäischen Vereinigung der Hersteller von synthetischem Kautschuk, insbesondere die Sitzung vom November 2001, ein.

157    In Bezug auf ESBR verweist Polimeri auf die Aussage von Herrn F. (Bayer), Herr L. (EniChem) habe sich nach ihrer ersten Begegnung im Februar 1999 ungefähr zweimal im Jahr bei ihm gemeldet (140. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Polimeri trägt vor, diese Kontakte hätten mit einem Liefervertrag zwischen der EniChem SpA und Bayer über ein bestimmtes Produkt zu tun gehabt, das eigentlich nicht zur Kategorie ESBR gehöre. Sie legt hierzu einen Beleg für einen Verkauf des fraglichen Produkts im Jahr 1999 an Bayer vor und verweist auf eine in der Ermittlungsakte enthaltene Erklärung. Die Angaben von Bayer seien aus ihrem Zusammenhang gerissen und auf voreingenommene Weise in Auszügen zitiert worden. Zudem sei Herr F. nicht unmittelbar für das ESBR-Geschäft verantwortlich gewesen. Herr F. habe im Übrigen bestätigt, dass die fraglichen Gespräche keine Preisabsprachen hätten enthalten können.

–       Zu dem von Herrn N. beschriebenen allgemeinen tatsächlichen Rahmen

158    Polimeri verweist auf eine Aussage von Herrn N. (Dow) in einem Gespräch am 13. Dezember 2005, die nicht in die angefochtene Entscheidung aufgenommen worden sei. Diese Aussage, die sie vollständig anführt, sei besonders aufschlussreich. Sie zeige, dass die Kontakte, die am Rande von Sitzungen der Europäischen Vereinigung der Hersteller von synthetischem Kautschuk stattgefunden hätten, nur unvermeidliche und natürliche Begegnungen der Wirtschaftsteilnehmer des Sektors gewesen seien, bei denen unterschiedliche Fragen auf der Grundlage von meist öffentlichen Informationen ohne jede kollusive Absicht erörtert worden seien. Es könne sein, dass es in diesem Kontext zu zufälligen Situationen gekommen sei, die als „Grenzfälle“ eingestuft werden könnten. Doch liege zwischen einer solchen Situation und einem Kartell eine Kluft, die die Kommission nicht durch einschlägige Beweise überbrückt habe. Die Kommission übersehe bewusst den wesentlichen Unterschied zwischen dem Austausch öffentlicher Informationen und der Bildung eines Preiskartells für ein bestimmtes Produkt. Außerdem bestätige die Aussage von Herrn N., dass es keine gemeinsame Vorstellung gegeben habe, nicht nur in Bezug auf die Entwicklung der Rohstoffpreise, sondern auch in Bezug auf das von den Gesellschaften letztlich verfolgte Ziel.

159    Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen. Sie trägt zunächst vor, Polimeri lege in den Anlagen A 23 bis A 25 der Klageschrift zahlreiche Rügen und Argumente dar, die in der Klageschrift selbst nicht auftauchten. Mit dieser Vorgehensweise verstoße Polimeri gegen Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung. Im Übrigen ist die Kommission im Wesentlichen der Ansicht, dass sie das Vorliegen einer Zuwiderhandlung von Polimeri fehlerfrei festgestellt habe.

b)     Würdigung durch das Gericht

160    Für den Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG muss die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen beweisen und Beweise beibringen, die geeignet sind, das Vorliegen der Tatsachen, die eine Zuwiderhandlung darstellen, rechtlich hinreichend zu belegen. Sie muss daher genaue und übereinstimmende Beweise beibringen, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. die vorstehend in Randnr. 50 angeführte Rechtsprechung). Eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 112, und vom 29. Oktober 1980, van Landewyck u. a./Kommission, 209/78 bis 215/78 und 218/78, Slg. 1980, 3125, Randnr. 86; Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T‑7/89, Slg. 1991, II‑1711, Randnr. 256). Dem Richter verbleibende Zweifel müssen dem Unternehmen zugutekommen, an das die eine Zuwiderhandlung feststellende Entscheidung gerichtet ist. Der Richter darf daher nicht zu dem Schluss kommen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen (Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, Slg. 2005, II‑4407, Randnr. 215).

 Zur Zulässigkeit bestimmter von Polimeri im Rahmen des achten Klagegrundes vorgetragener Argumente

161    Nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Für die Zulässigkeit einer Klage ist es nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen sie beruht, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben. Zwar kann deren Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den oben genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1992, Kommission/Dänemark, C‑52/90, Slg. 1992, I‑2187, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, Slg. 2007, II‑3601, Randnr. 94). Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu identifizieren, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (Urteile des Gerichts vom 7. November 1997, Cipeke/Kommission, T‑84/96, Slg. 1997, II‑2081, Randnr. 34, und vom 21. März 2002, Joynson/Kommission, T‑231/99, Slg. 2002, II‑2085, Randnr. 154).

162    Entsprechende Erfordernisse gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T‑352/94, Slg. 1998, II‑1989, Randnr. 333).

163    Im vorliegenden Fall führt Polimeri aus: „Wegen der strikten Beschränkung der Seitenzahl der Klageschrift legt die Klägerin ihre Argumente zu dem Abschnitt ‚Allgemeine Beschreibung des Kartells‘ dar und behält ihre konkreten Stellungnahmen zum Abschnitt ‚Kartelltreffen‘ den Anlagen [A]23, [A]24 und [A]25 [der Klageschrift] vor.“

164    So bringt Polimeri in der Klageschrift selbst eine Rüge zum Abschnitt „Allgemeine Beschreibung des Kartells“ der angefochtenen Entscheidung (d. h. deren Abschnitt 4.2) vor. Die Rüge zum Abschnitt „Kartelltreffen“ der angefochtenen Entscheidung (d. h. deren Abschnitt 4.3) wird rechtlich und tatsächlich nur in den Anlagen A23 bis A25 der Klageschrift näher ausgeführt.

165    Insbesondere macht Polimeri in der Klageschrift selbst zu dem Abschnitt „Kartelltreffen“ der angefochtenen Entscheidung nur folgende Ausführungen:

„Betreffend den Zeitraum 1996 bis 2000 (in Anlage [A]23 [der Klageschrift]) hält Polimeri … die Behauptung nicht für vertretbar, dass es damals zwischen den Wettbewerbern in irgendeiner Form ein Kartell hinsichtlich der Preise von ESBR oder BR gegeben habe. In den seltenen Fällen, in denen in den beigefügten Unterlagen Treffen außerhalb der offiziellen Sitzung erwähnt sind – sie betreffen in der weit überwiegenden Zahl ausschließlich ESBR –, lässt nichts, aber auch gar nichts den Schluss zu, dass die Geschäftspolitik der Unternehmen in irgendeiner Weise koordiniert worden ist.

Betreffend das Jahr 2001 zeigt Polimeri … – in Anlage [A]24 (der Klageschrift) –, dass dieses Jahr kartellrechtlich gesehen sowohl in Bezug auf BR als auch auf ESBR völlig irrelevant ist, so dass, falls die Kommission bei EniChem das Bestehen eines Kartells – fälschlich – für erwiesen erachten sollte, dieses Kartell jedenfalls als spätestens im Jahr 2000 beendet anzusehen wäre.

Schließlich ist betreffend das Jahr 2002 (Anlage [A]25 [der Klageschrift]), wie die Kommission selbst einräumt, BR nicht Gegenstand einer Rüge. In Bezug auf ESBR wurde Polimeri … keine rechtswidrige Handlung nachgewiesen.“

166    In Fußnoten sind Ort und Datum der fraglichen Treffen angegeben.

167    Im Übrigen besteht der in der Klageschrift dargelegte achte Klagegrund neben dem Teil „Einleitung“ aus zwei Teilen. Diese beiden Teile – „Zu den Beweismitteln“ und „Zur allgemeinen Beschreibung des Kartells“ – betreffen konkrete Abschnitte der angefochtenen Entscheidung mit entsprechenden Überschriften. Der von Polimeri in der Klageschrift erhobene achte Klagegrund enthält keinen Teil „Zu den Kartelltreffen“.

168    Unter diesen Umständen entspricht die von Polimeri gegen den Abschnitt „Kartelltreffen“ der angefochtenen Entscheidung (d. h. deren Abschnitt 4.3) erhobene Rüge, deren wesentliche tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte nur in den Anlagen A23 bis A25 der Klageschrift dargelegt sind, nicht den Anforderungen von Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung.

169    Polimeri kann diesen Mangel nicht dadurch beheben, dass sie in der Erwiderung bestimmte tatsächliche oder rechtliche Angaben über die „Kartelltreffen“ macht und auf die Anlagen A23 bis A25 der Klageschrift verweist bzw. der Erwiderung neue Anlagen beifügt. Bei der Prüfung, ob die Klageschrift den Anforderungen von Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung entspricht, ist das Vorbringen in der Erwiderung naturgemäß unerheblich. Insbesondere kann die in der Rechtsprechung (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission, T‑106/95, Slg. 1997, II‑229, Randnr. 125, und vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission, T‑14/96, Slg. 1999, II‑139, Randnr. 66) bejahte Zulässigkeit in der Erwiderung vorgebrachter Klagegründe und Argumente, die nur eine Erweiterung eines in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellen, nicht geltend gemacht werden, um einen bei Klageerhebung begangenen Verstoß gegen die Anforderungen von Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung zu beheben, denn sonst würde diese Vorschrift völlig bedeutungslos (Beschluss des Gerichts vom 19. Mai 2008, TF1/Kommission, T‑144/04, Slg. 2008, II‑761, Randnr. 30; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 16. März 1993, Blackman/Parlament, T‑33/89 und T‑74/89, Slg. 1993, II‑249, Randnr. 65, sowie Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, Slg. 1993, II‑523, Randnr. 25).

170    Angesichts dessen ist die Rüge von Polimeri, soweit sie Abschnitt 4.3 „Kartelltreffen“ der angefochtenen Entscheidung betrifft, unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Mo och Domsjö/Kommission, oben in Randnr. 162 angeführt, Randnr. 334, vom 27. September 2006, Roquette Frères/Kommission, T‑322/01, Slg. 2006, II‑3137, Randnr. 210, und vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T‑340/03, Slg. 2007, II‑107, Randnr. 168).

 Zum ersten, die Quellen der Beweise betreffenden Teil des achten Klagegrundes

171    Erstens bringt Polimeri, wie die Kommission hervorhebt, ihre Argumente zu den Erklärungen der Unternehmen, die Immunität oder eine Herabsetzung der Geldbuße beantragt hatten, in allgemeiner Form und ohne hinreichend genaue Angaben vor. Mit diesen Argumenten kann daher die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage gestellt werden. Soweit mit ihnen der Beweiswert der Erklärungen von Unternehmen, die im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit abgegeben wurden, in Frage gestellt werden soll, sind sie aus den bei der Würdigung des ersten Klagegrundes dargelegten Gründen zurückzuweisen (siehe oben, Randnr. 58).

172    Zweitens ist zu den handschriftlichen Aufzeichnungen von Herrn N. (Dow) zunächst darauf hinzuweisen, dass Polimeri im Abschnitt „Quellen der Beweise“ der Klageschrift nur die Aufzeichnungen über das rechtswidrige Treffen am 15. und 16. November 1999 in Frankfurt (201. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) angreift. Polimeri wendet sich nicht gegen die handschriftlichen Aufzeichnungen von Herrn N. über das rechtswidrige Treffen am 25. und 26. Februar 1997 in Wien (Österreich) (173. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Ferner wendet sich Polimeri in diesem Abschnitt der Klageschrift nicht gegen die handschriftlichen Aufzeichnungen von Herrn N. über das rechtswidrige Treffen am 20. und 21. Mai 1996 in Mailand (163. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Dass Polimeri an anderen Stellen der Klageschrift, insbesondere im Rahmen des 13. Klagegrundes, den Beweiswert dieser letztgenannten Aufzeichnungen in Abrede gestellt haben mag, ändert daran nichts. Jedenfalls ist aus den im Rahmen des 13. Klagegrundes noch darzulegenden Gründen festzustellen, dass Polimeri nichts vorgetragen hat, was den Beweiswert dieser Aufzeichnungen in Frage stellen könnte. Somit könnte, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass Zweifel am Beweiswert der handschriftlichen Aufzeichnungen von Herrn N. über das rechtswidrige Treffen am 15. und 16. November 1999 in Frankfurt bestehen könnten oder dass die angefochtene Entscheidung, wie Polimeri geltend macht, insoweit unzureichend begründet sei, dies den Beweiswert der anderen zuvor genannten handschriftlichen Aufzeichnungen nicht beeinträchtigen.

173    Sodann gehört der achte Klagegrund von Polimeri zu den Klagegründen, die den Inhalt der angefochtenen Entscheidung betreffen, und nicht zu denen, die die Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße betreffen. Der achte Klagegrund ist somit auf die Feststellung gerichtet, dass Polimeri keine Zuwiderhandlung begangen hat. Selbst wenn das Gericht jedoch den Beweiswert der handschriftlichen Aufzeichnungen von Herrn N. über das rechtswidrige Treffen am 15. und 16. November 1999 in Frankfurt verneinen oder annehmen sollte, dass Polimeri nicht an diesem Treffen teilnahm, wäre damit nicht festgestellt, dass dieses Unternehmen keine Zuwiderhandlung begangen hat. Die Feststellung der Zuwiderhandlung ist nämlich auf andere Beweise gestützt, insbesondere auf Erklärungen von Unternehmen, die andere gleichartige Erklärungen bestätigen, auf handschriftliche Aufzeichnungen über andere rechtswidrige Treffen und auf im Laufe der Untersuchung gesammelte Unterlagen. Zudem liegt im Fall von Vereinbarungen, die bei Treffen konkurrierender Unternehmen zustande kommen, eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vor, wenn die Treffen einen wettbewerbswidrigen Zweck haben und damit der künstlichen Regulierung des Marktes dienen. In einem solchen Fall ist die Verantwortlichkeit eines bestimmten Unternehmens für die Zuwiderhandlung ordnungsgemäß dargetan, wenn es an diesen Treffen in Kenntnis ihres Gegenstands teilnahm, auch wenn es anschließend die eine oder andere der dort vereinbarten Maßnahmen nicht durchgeführt hat. Die mehr oder weniger regelmäßige Teilnahme des Unternehmens an den Treffen und die mehr oder weniger vollständige Durchführung der vereinbarten Maßnahmen wirken sich nicht auf seine Verantwortlichkeit als solche aus, sondern auf deren Umfang und damit auf die Höhe der Sanktion (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 145).

174    Somit ist das Vorbringen von Polimeri zu den Quellen der Beweise zurückzuweisen.

 Zum zweiten, die allgemeine Beschreibung des Kartells betreffenden Teil des achten Klagegrundes

175    Vorab ist zu der Kritik, die Polimeri gegen die im 112. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Behauptung von Herrn W. (Bayer) richtet, Herr L. (EniChem) und er hätten Herrn N. (Dow) aufgefordert, keine Aufzeichnungen mehr über die inoffiziellen Gespräche zu machen, festzustellen, dass es keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hätte, wenn die Kritik zuträfe und die Behauptung von Herrn W. nicht berücksichtigt würde. Dadurch würden nämlich die anderen Erklärungen von Bayer, die von Dow oder Shell bestätigt oder durch schriftliche Beweise erhärtet werden, nicht in Frage gestellt. Im Übrigen ermöglichte die genannte Aussage von Herrn W. es der Kommission, einen Grund dafür zu nennen, dass für die Jahre 2000 und 2001 keine schriftlichen Vermerke über die rechtswidrigen Treffen gefunden werden konnten (113. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Diese Erklärung hat auf die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss. Die Kommission zieht die Aussage von Herrn W. außerdem im 152. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung bei der Beschreibung der Rolle der einzelnen beteiligten Unternehmen im Kartell heran. Aus der angefochtenen Entscheidung geht jedoch nicht hervor, dass die Kommission diesen Umstand bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung in Bezug auf Polimeri berücksichtigt hätte. Jedenfalls hätte sich ein von der Kommission insoweit etwa begangener Fehler zwar auf die Höhe der Geldbuße von Polimeri, nicht aber auf die Feststellung der Zuwiderhandlung auswirken können.

176    Ferner ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen von Polimeri getrennt nach BR und ESBR geprüft wird, obwohl Polimeri nicht dartun konnte, dass die Kommission einen Fehler begangen hatte, als sie die vorliegende Zuwiderhandlung als einheitlich einstufte (vgl. hierzu den vorstehenden vierten Klagegrund).

–       Zu den Preisabsprachen

177    In Bezug auf BR ist zu dem Einwand, die in den Erwägungsgründen 105 und 106 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Aussagen von Herrn W. (Bayer) seien vage, darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der Praxis oft gezwungen ist, das Bestehen einer Zuwiderhandlung unter dafür ungünstigen Voraussetzungen nachzuweisen, da seit den Vorgängen, die die Zuwiderhandlung bilden, mehrere Jahre vergangen sein können und mehrere von der Untersuchung betroffene Unternehmen nicht aktiv mit der Kommission zusammenarbeiteten. In diesem Kontext könnte sich ein Unternehmen, das eine Zuwiderhandlung begangen hat, zu leicht jeder Sanktion entziehen, wenn es sich darauf berufen könnte, dass die Informationen über die Funktionsweise einer rechtswidrigen Vereinbarung vage seien, obwohl das Bestehen der Vereinbarung und ihr wettbewerbswidriger Zweck hinreichend bewiesen sind. Die Unternehmen können sich in einer solchen Situation sachgerecht verteidigen, da sie die Möglichkeit haben, zu allen von der Kommission gegen sie angeführten Beweisen Stellung zu nehmen (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 203). Das Vorbringen von Polimeri ist daher nicht geeignet, die in den Erwägungsgründen 105 und 106 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Erklärungen von Herrn W. in Frage zu stellen, die im Übrigen durch die Erklärungen von Dow und Shell und durch schriftliche Beweise bestätigt werden.

178    Anhand der im 103. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Aussage von Herrn W. will die Kommission die zeitliche Entwicklung der Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen darstellen. Insbesondere betrifft die fragliche Aussage das Jahr 1995, d. h. einen Zeitraum, für den die Kommission nicht vom Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln ausgegangen ist. Das Vorbringen von Polimeri geht daher bezüglich der Feststellung, dass es im vorliegenden Fall an einer Zuwiderhandlung fehle, ins Leere.

179    In Bezug auf ESBR genügt hinsichtlich des Einwands, Herr de J. (Shell) habe stets geleugnet, an den fraglichen Absprachen mitgewirkt zu haben, die Feststellung, dass Shell ausdrücklich einräumt, vom 30. August 1995 bis zum 31. Mai 1999 an einem Preisfestsetzungskartell beteiligt gewesen zu sein (119. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Anders als Polimeri vorzubringen scheint, wurde diese Aussage im Namen von Shell und nicht von Herrn V. persönlich gemacht. Antworten, die im Namen eines Unternehmens als solches gegeben werden, sind aber glaubhafter als die Antwort eines seiner Mitarbeiter, unabhängig von dessen Erfahrung oder persönlicher Meinung (Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T‑23/99, Slg. 2002, II‑1705, Randnr. 45, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 205). Zu dem Vorbringen, dass Erklärungen von Unternehmen Beweiswert nur gegenüber der Gesellschaft hätten, die sie abgegeben habe, genügt der Hinweis, dass die Erklärungen von Shell nicht nur durch die Erklärungen von Bayer und Dow, sondern auch durch von der Kommission beigebrachte Schriftstücke bestätigt werden.

180    Zu dem Einwand, die in den Erwägungsgründen 110 und 114 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Erklärung von Bayer widerspreche dem erklärten Standpunkt einiger ihrer Mitarbeiter, ist festzustellen, dass die Erklärung von Bayer darauf hinausläuft, die Existenz von Absprachen über den Preis von ESBR für die Zeit von September 1996 bis 1999 anzuerkennen. Wie in der vorstehenden Randnummer ausgeführt, sind Antworten, die im Namen eines Unternehmens als solches gegeben werden, glaubhafter als die Antwort eines seiner Mitarbeiter, unabhängig von dessen Erfahrung oder persönlicher Meinung. Somit können die Erklärungen der Mitarbeiter von Bayer keinen höheren Beweiswert haben als die der Gesellschaft selbst. Zudem wird die Erklärung von Bayer durch die Erklärungen von Dow und Shell und durch mehrere schriftliche Beweise bestätigt.

181    Was schließlich die von Polimeri sowohl für BR als auch für ESBR angeführten Preisanalysen angeht, ergibt sich der Nachweis für die Abstimmung zwischen den Unternehmen nicht bereits aus der Feststellung eines Parallelverhaltens auf dem Markt, sondern aus Schriftstücken, aus denen hervorgeht, dass die Praktiken das Ergebnis einer Abstimmung waren. Unter diesen Umständen ist die Erläuterung von Polimeri hinsichtlich der praktizierten Preise nicht geeignet, die Feststellung der Kommission zur Existenz eines Kartells zwischen den betroffenen Unternehmen in Frage zu stellen.

182    Aus diesen Gründen ist das Vorbringen von Polimeri nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Kommission hinsichtlich der Preisabsprachen in Frage zu stellen.

–       Zu den Vereinbarungen über die Marktaufteilung

183    In Bezug auf BR ist erstens festzustellen, dass Polimeri angibt, nur die im 129. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Erklärung von Bayer betreffe die Vereinbarungen über die Aufteilung von Märkten. Polimeri geht jedoch von einer falschen Prämisse aus. Der Schlussfolgerung der Kommission liegt nämlich auch eine – im 125. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene – Erklärung von Dow zugrunde, die „BR und ESBR“ betrifft. In dieser Erklärung führt Dow u. a. aus, es habe zwischen den Herstellern bilaterale Diskussionen speziell über die Kunden gegeben. Insbesondere hätten die Hersteller der EniChem SpA versichert, dass sie ihre Position bei Michelin oder Bridgestone nicht angreifen würden. Zudem gab es laut der im 127. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Erklärung von Shell ein Gespräch zwischen Herrn W. (Bayer) und Herrn V. (Shell) über die Lieferung von BR an „BP“. Dass Herr L. (EniChem) bestreitet, an einem solchen Gespräch teilgenommen zu haben, oder dass BR nicht den Markt für Teppiche betrifft, kann diese Erklärung zumindest in Bezug auf den bilateralen Kontakt zwischen Bayer und Shell nicht in Zweifel ziehen. Im Übrigen ist die im 129. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Erklärung von Bayer, die Polimeri nicht förmlich bestreitet, hinsichtlich der Vereinbarungen über die Aufteilung des BR-Markts unter den Wettbewerbern klar. Bayer gibt darin nämlich an, dass „auch für BR“ unter den Wettbewerbern Einvernehmen bestanden habe, sich gegenseitig keine Kunden wegzunehmen. Folglich wird die Aufteilung des BR-Markts durch Erklärungen von drei betroffenen Unternehmen, nämlich Bayer, Dow und Shell, bestätigt. Insoweit ist erneut darauf hinzuweisen, dass im Namen von Unternehmen abgegebene Erklärungen einen nicht unwesentlichen Beweiswert haben, da sie mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden sind. Dieser Beweiswert ist besonders hoch, wenn die Erklärungen der Unternehmen wie im vorliegenden Fall andere gleichartige Erklärungen bestätigen.

184    Zweitens werden in einigen Erklärungen von Unternehmen, wenn auch nicht speziell für BR, Marktaufteilungen erwähnt. Dies gilt für die Erklärung von Shell – Erwägungsgründe 120 und 128 der angefochtenen Entscheidung – sowie die Erklärung von Bayer – 126. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung.

185    Drittens ist zu der Behauptung, eine Aufteilung des Markts für BR sei angesichts der Marktstärke der Kunden oder der Schwankungen bei den Lieferungen der EniChem SpA unwahrscheinlich, darauf hinzuweisen, dass im Fall von Vereinbarungen, die bei Treffen konkurrierender Unternehmen zustande kommen, eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliegt, wenn diese Treffen einen wettbewerbswidrigen Zweck haben und damit der künstlichen Regulierung des Marktes dienen. In einem solchen Fall ist die Verantwortlichkeit eines bestimmten Unternehmens für die Zuwiderhandlung ordnungsgemäß dargetan, wenn es an diesen Treffen in Kenntnis ihres Gegenstands teilnahm, auch wenn es anschließend die eine oder andere der dort vereinbarten Maßnahmen nicht durchgeführt hat. Die mehr oder weniger regelmäßige Teilnahme des Unternehmens an den Treffen und die mehr oder weniger vollständige Durchführung der vereinbarten Maßnahmen wirken sich nicht auf seine Verantwortlichkeit als solche aus, sondern auf deren Umfang und damit auf die Höhe der Sanktion (vgl. die vorstehend in Randnr. 173 angeführte Rechtsprechung).

186    In Bezug auf ESBR beruht das Vorbringen von Polimeri zu der im 124. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Erklärung von Bayer tatsächlich auf einer fehlerhaften italienischen Übersetzung der auf Deutsch erfolgten Aussage von Herrn P. Dieser Übersetzungsfehler, so bedauerlich er auch ist, kann jedoch weder die Aussage von Herrn P. noch deren Beweiswert in Frage stellen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Originalfassung der Aussage von Herrn P. als Fußnote in alle Sprachfassungen der angefochtenen Entscheidung aufgenommen wurde. Im Übrigen kann dieser Übersetzungsfehler die Verteidigungsrechte von Polimeri vor dem Gericht nicht beeinträchtigt haben, da es ihr möglich war, dazu in der Erwiderung Stellung zu nehmen. Schließlich würde, selbst wenn – wie Polimeri geltend macht – die von der Kommission dem Gericht zur Verfügung gestellte Übersetzung nicht zu berücksichtigen sein sollte, dies die in der angefochtenen Entscheidung, die Polimeri zugestellt wurde, enthaltene Originalfassung der Aussage von Herrn P. unberührt lassen. Das Gericht könnte sich somit bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ohne Weiteres auf diese Fassung beziehen. Aus der Originalfassung der Aussage von Herrn P. geht jedoch hervor, dass zwar keine Abstimmung etwa über das Einfrieren von Markanteilen oder Produktionskapazitäten stattgefunden habe, die beteiligten Unternehmen sich aber darauf verständigt hätten, sich möglichst nicht wehzutun und bei den Hauptkunden der anderen Unternehmen keinen aggressiven Wettbewerb zu betreiben. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass sich die betroffenen Unternehmen in Bezug auf die Kunden in einer Nichtangriffslogik befanden.

187    Die im 125. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Erklärung von Dow bestätigt die Erklärung von Bayer, dass sich die betroffenen Unternehmen in einer Nichtangriffslogik befanden. Dass Polimeri speziell gegen die Behauptung, die Hersteller hätten der EniChem SpA versichert, dass sie deren Position bei Michelin oder Bridgestone nicht angreifen würden, insbesondere einwendet, dass die Liefermengen der EniChem SpA geschwankt hätten, ist für die Feststellung, dass die Erklärung von Dow durch die Erklärungen von Bayer bestätigt wird, unerheblich. Zudem liegt im Fall von Vereinbarungen, die bei Treffen konkurrierender Unternehmen zustande kommen, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG vor, wenn diese Treffen einen wettbewerbswidrigen Zweck haben und damit der künstlichen Regulierung des Marktes dienen. In einem solchen Fall ist die Verantwortlichkeit eines bestimmten Unternehmens für die Zuwiderhandlung ordnungsgemäß dargetan, wenn es an diesen Treffen in Kenntnis ihres Gegenstands teilnahm, auch wenn es anschließend die eine oder andere der dort vereinbarten Maßnahmen nicht durchgeführt hat. Die mehr oder weniger regelmäßige Teilnahme des Unternehmens an den Treffen und die mehr oder weniger vollständige Durchführung der vereinbarten Maßnahmen wirken sich nicht auf seine Verantwortlichkeit als solche aus, sondern auf deren Umfang und damit auf die Höhe der Sanktion (vgl. die vorstehend in Randnr. 173 angeführte Rechtsprechung).

188    Was schließlich die im 126. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Erklärung von Bayer angeht, ist der Umstand, dass sich die betroffenen Unternehmen (hier Dow und die EniChem SpA) bei gemeinsamen Treffen mit anderen Unternehmen gegenseitig vorwarfen, einander Kunden oder Marktanteile weggenommen zu haben, ein Indiz dafür, dass sich die Unternehmen in einer Nichtangriffslogik befanden, und nicht für das Gegenteil.

189    Die von den betroffenen Unternehmen eingeführte Nichtangriffslogik wird außerdem durch die in den Erwägungsgründen 120 und 128 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Erklärungen von Shell und die im 129. Erwägungsgrund wiedergegebene Erklärung von Bayer bestätigt. Zudem belegen einige Schriftstücke zumindest, dass Informationen über die Kunden der betroffenen Unternehmen ausgetauscht wurden. Dies ergibt sich u. a. aus den von Herrn N. (Bayer) bei dem rechtswidrigen Treffen vom 20. und 21. Mai 1996 in Mailand gemachten handschriftlichen Aufzeichnungen.

190    Aus diesen Gründen ist das Vorbringen von Polimeri nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Kommission hinsichtlich der Vereinbarungen über die Martktaufteilung in Frage zu stellen.

–       Zum Austausch sensibler Geschäftsinformationen

191    Hier genügt die Feststellung, dass angesichts der Schlussfolgerungen hinsichtlich der Preisabsprachen und der Marktaufteilungsvereinbarungen die betroffenen Unternehmen zwangsläufig sensible Geschäftsinformationen, nämlich zumindest Daten über Preise oder Kunden, ausgetauscht haben.

192    Aus diesen Gründen ist das Vorbringen von Polimeri nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Kommission hinsichtlich des Austauschs sensibler Geschäftsinformationen in Frage zu stellen.

–       Zur Befolgung der Vereinbarungen

193    Zunächst ist festzustellen, dass Polimeri, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, bestimmte Erwägungsgründe der angefochtenen Entscheidung, die die Befolgung der Vereinbarungen zum Gegenstand haben, angreift, soweit sie speziell die EniChem SpA betreffen. Polimeri wendet sich nicht gegen die Erwägungsgründe der angefochtenen Entscheidung, die andere Unternehmen betreffen. Ein Unternehmen kann jedoch für ein Gesamtkartell zur Verantwortung gezogen werden, auch wenn es nachweislich nur an einem oder mehreren Bestandteilen dieses Kartells unmittelbar mitgewirkt hat, sofern es zum einen wusste oder zwangsläufig wissen musste, dass die Absprache, an der es insbesondere durch die Teilnahme an regelmäßig über mehrere Jahre stattfindenden Zusammenkünften beteiligt war, Teil eines Gesamtsystems war, das auf die Verfälschung des normalen Wettbewerbs gerichtet war, und dieses System sich zum anderen auf sämtliche Bestandteile des Kartells erstreckte (Urteile PVC II, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 773, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 370). Dass einzelne Unternehmen bei der Verfolgung eines gemeinsamen Ziels unterschiedliche Rollen spielten, ändert nichts an der Identität des wettbewerbswidrigen Zwecks und damit an der Zuwiderhandlung, sofern jedes Unternehmen auf seiner Ebene zur Verfolgung des gemeinsamen Ziels beitrug (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 370). Da die Beteiligung von Polimeri an den Preisabsprachen und den Vereinbarungen über die Marktaufteilung bereits festgestellt worden ist, ist ihr Vorbringen zu ihrer persönlichen Beteiligung an der Befolgung der Vereinbarungen nicht geeignet, die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln in Bezug auf sie in Frage zu stellen.

194    Jedenfalls ist zu BR und den in den Erwägungsgründen 137, 138 und 143 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Erklärungen von Bayer und Dow festzustellen, dass die darin geschilderten Ereignisse zwar nicht genau datiert, aber doch hinreichend substantiiert sind (Namen der Unternehmen und sogar der beteiligten Mitarbeiter oder ihrer Vorgesetzten, Namen von Kunden bzw. Produktbezeichnungen, Zeitspanne). Es gibt keinen Grund, ihren Beweiswert in Zweifel zu ziehen, wie dies Polimeri pauschal tut. Insbesondere wird in der im 143. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Erklärung von Dow, auch wenn darin Karbochem (damals im Besitz von Dow) genannt ist, nicht auf den von Polimeri in ihren Schriftsätzen erwähnten Streit Bezug genommen. Vielmehr werden in der Erklärung von Dow explizit bilaterale Kontakte angeführt, bei denen es um eine Erhöhung der Preise für Lieferungen von Karbochem an Pirelli gegangen sei. Was die im 144. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Aussage von Herrn W. (Dow) angeht, wäre es für ein Unternehmen, das eine Zuwiderhandlung begangen hat, zu einfach, sich jeder Sanktion zu entziehen, könnte es sich in einer Situation, in der das Bestehen einer rechtswidrigen Vereinbarung und ihr wettbewerbswidriger Zweck hinreichend bewiesen sind, darauf berufen, dass die über die Funktionsweise der Vereinbarung vorgelegten Informationen zu unbestimmt seien. Jedenfalls steht diese Erklärung in einer Linie mit der im 143. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Aussage von Herrn F. (Dow), die ihrerseits substantiiert ist. Mit der im 144. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Aussage soll nachgewiesen werden, dass ein anderer Mitarbeiter von Dow von der EniChem SpA aus denselben Gründen (d. h. den tatsächlichen Verkaufspreisen) angerufen worden sei. Selbst wenn dieses Gespräch nicht stattgefunden hätte, ließe dies den Wert der anderen Beweise in dem die Befolgung der Vereinbarungen betreffenden Teil der angefochtenen Entscheidung unberührt, von denen Polimeri die meisten nicht beanstandet.

195    In Bezug auf ESBR widerspricht Polimeri lediglich der im 140. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Erklärung von Bayer. Die fraglichen Kontakte hätten sich auf einen Liefervertrag über ein Produkt bezogen, das nicht zur Kategorie ESBR gehöre. Die Erklärung von Bayer bezieht sich jedoch speziell auf Gespräche über ESBR (Markt, Rohstoffpreise usw.). Der von Polimeri behauptete Umstand ist daher nicht geeignet, die im 140. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung genannten bilateralen Kontakte zu rechtfertigen.

196    Aus diesen Gründen ist das Vorbringen von Polimeri nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Kommission hinsichtlich der Befolgung der Vereinbarungen in Frage zu stellen.

–       Zu dem von Herrn N. beschriebenen tatsächlichen Rahmen

197    Angesichts der oben angeführten Gesichtspunkte waren die am Rande der Sitzungen der Europäischen Vereinigung der Hersteller von synthetischem Kautschuk zustande gekommenen Kontakte zwischen den betroffenen Unternehmen alles andere als – wie Polimeri es ausdrückt – „unvermeidlich und natürlich“.

198    Zudem geht aus den Erklärungen von Dow (dem Arbeitgeber von Herrn N.) eindeutig hervor, dass diese Gesellschaft ausdrücklich einräumt, am Abschluss wettbewerbswidriger Vereinbarungen beteiligt gewesen zu sein. Die von Polimeri in ihren Schriftsätzen angeführte Aussage von Herrn N. kann daher keinen größeren Beweiswert haben als die Erklärung der Gesellschaft, die sein Arbeitgeber ist. Antworten, die im Namen eines Unternehmens als solches gegeben werden, sind nämlich glaubhafter als die Antwort eines seiner Mitarbeiter, unabhängig von dessen Erfahrung oder persönlicher Meinung (vgl. die vorstehend in Randnr. 179 angeführte Rechtsprechung).

199    Aus diesen Gründen ist das Vorbringen von Polimeri nicht geeignet, die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln im vorliegenden Fall in Frage zu stellen.

200    Angesichts dessen ist der achte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

6.     Zum neunten Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die Feststellung der Beteiligung von Polimeri an dem mutmaßlichen Kartell unbegründet sei

a)     Vorbringen der Parteien

201    Polimeri weist erstens darauf hin, dass im 152. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, in dem es heiße, dass die Kartellgespräche auf Druck der EniChem SpA aufgenommen worden seien, auf den 103. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung verwiesen werde. Dieser beziehe sich jedoch auf einen Zeitraum – das Jahr 1995 –, für den keine Anschuldigung mehr erhoben werde. Gleiches gelte für die Feststellungen der Kommission in Bezug auf ESBR und die Verweisung auf den 108. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, der sich auf ein Treffen beziehe, das im August 1995 stattgefunden habe. Im Übrigen wäre ein Kartell absurd gewesen, da die Preise in diesem Zeitraum ohnehin stetig gestiegen seien.

202    Zweitens führt Polimeri zu der Feststellung der Kommission, Bayer und Dow hätten der EniChem SpA eine führende Rolle im Kartell zugewiesen, aus, es wäre unrealistisch, zu erwarten, dass diese beiden Marktführer (der eine für BR, der andere für ESBR) zugäben, selbst die treibenden Kräfte des Kartells gewesen zu sein. Der 150. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung sei im Übrigen insofern interessant, als Dow dort Bayer als eine der beiden Gesellschaften nenne, die die Preisgespräche über BR vorangetrieben hätten, während Bayer insoweit jede Verantwortung von sich weise.

203    Drittens weist Polimeri darauf hin, dass sie sich bereits zu der nachträglichen, nur im Nachhinein durch die vagen Erinnerungen von Herrn W. (Bayer) bestätigten Aussage von Shell geäußert habe, in der das Treffen vom 19. und 20. Februar 1998 mit Herrn L. (EniChem) geschildert worden sei, und verweist auf eine Anlage zur Klageschrift.

204    Viertens stamme die Behauptung, Herr L. (EniChem) habe „überall herumtelefoniert“, um die Kartellaktivitäten zu koordinieren, aus der ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte. Nach der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtenen Entscheidung sei jedoch das Gegenteil der Fall. Die Kommission führe zudem an, dass Herr L. eingeschritten sei, um Herrn N. (Dow) dazu zu bewegen, keine Aufzeichnungen mehr über die Kartelltreffen zu machen, lasse aber im 150. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung unerwähnt, dass Herr W. (Bayer) dasselbe getan habe. Jedenfalls entbehre diese Behauptung der Grundlage.

205    Schließlich treffe die Angabe der Kommission, EniChem sei 1998, 2000 und 2001 der größte Anbieter von BR und ESBR insgesamt gewesen, nicht zu. EniChem sei nur 1998 Marktführer bei ESBR gewesen. Bayer sei stets Marktführer bei BR gewesen. Dow sei zumindest ab dem Jahr 2000 (d. h., seit sie den Anteil von Shell erworben habe) bei ESBR Marktführer gewesen.

206    Im Ergebnis seien die Umstände, die im 152. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angeführt würden, um die wichtige Rolle der EniChem SpA im angeblichen Kartell darzutun, nicht nachgewiesen.

207    Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen. Sie habe nicht nachweisen müssen, dass die EniChem SpA oder Polimeri in dem in Rede stehenden Kartell eine wichtige Rolle gespielt habe, sondern nur ihre Beteiligung daran. Die Prüfung der Rügen angeblicher Fehler bei der Würdigung der Beweise für das Bestehen des Kartells (siehe oben, achter Klagegrund) ergebe eindeutig, dass Polimeri nicht nachgewiesen habe, dass die zahlreichen Beweise für das Bestehen einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und die Beteiligung der EniChem SpA bzw. von Polimeri an ihr unrichtig gewesen seien.

b)     Würdigung durch das Gericht

208    Mit ihrem neunten Klagegrund macht Polimeri geltend, dass die im 152. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zum Nachweis der wichtigen Rolle der EniChem SpA in dem mutmaßlichen Kartell angeführten Umstände nicht zuträfen.

209    Hierzu ist festzustellen, dass Polimeri den neunten Klagegrund im Rahmen der Rügen der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vorgetragen hat und nicht im Rahmen der auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße gerichteten Rügen.

210    Die Kommission hat jedoch aus den im Rahmen des achten Klagegrundes dargelegten Gründen zu Recht die Beteiligung der EniChem SpA an der fraglichen Zuwiderhandlung festgestellt. Selbst wenn der Kommission hinsichtlich der wichtigen Rolle, die die EniChem SpA im Kartell gespielt haben soll, ein Fehler unterlaufen sein sollte, ist daher das Vorbringen im Rahmen des neunten Klagegrundes nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Feststellung der Zuwiderhandlung in Bezug auf Polimeri in Frage zu stellen.

211    Polimeri hat jedoch in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sich der neunte Klagegrund auch auf die Höhe der Geldbuße beziehe. Insoweit ist festzustellen, dass das von Polimeri in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument angesichts des Wortlauts der beim Gericht eingereichten Schriftsätze und insbesondere der Klageschrift ein neues Vorbringen darstellt, das daher für unzulässig zu erklären ist. Jedenfalls geht aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, dass die Kommission die wichtige Rolle, die die EniChem SpA im Kartell gespielt haben soll, bei der Bemessung der gegen Polimeri verhängten Geldbuße berücksichtigt hätte.

212    Angesichts dessen ist der neunte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

C –  Zu den die Höhe der Geldbuße betreffenden Klagegründen

1.     Zum zehnten Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung der Grundlage entbehre

a)     Vorbringen der Parteien

213    Erstens trägt Polimeri vor, aus der Analyse der die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung betreffenden Klagegründe ergebe sich, dass die beanstandeten Verhaltensweisen als solche nicht als besonders schwerwiegend eingestuft werden könnten, sobald der Begriff „Kartell“ im konkreten Fall nicht anwendbar sei. Falls das Gericht die angefochtene Entscheidung insgesamt bestätigen sollte, müsse es gleichwohl berücksichtigen, dass zumindest eines der beiden von der angefochtenen Entscheidung erfassten Produkte – BR – nie Gegenstand einer wie auch immer gearteten Abstimmung gewesen sei.

214    Zweitens hätte die Kommission die konkrete Auswirkung des angeblichen Kartells auf den Markt berücksichtigen müssen, soweit sie messbar gewesen sei. Aus dem 462. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung gehe jedoch hervor, dass die Kommission keine solche Analyse vorgenommen habe. Sie habe sich auf die Behauptung beschränkt, dass die fragliche Zuwiderhandlung per definitionem besonders schwer sei (464. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Dieser Ansatz gehe fehl; insoweit sei namentlich auf das Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission (T‑279/02, Slg. 2006, II‑897, Randnrn. 223, 243 bis 254), zu verweisen. Insbesondere müsse die Kommission, wenn das Kartell nachweislich keine Wirkung gehabt habe, die Geldbuße niedriger festsetzen, als sie es ohne diese Feststellung getan hätte. Vor allem müsse, wenn eine konkrete Auswirkung auf den Markt als Faktor für eine etwaige Erhöhung der Geldbuße anzusetzen sei, das Fehlen nachteiliger Auswirkungen auf die betroffenen Sektoren eine Herabsetzung der Sanktion rechtfertigen. Dass die Auswirkungen des Kartells nicht untersucht worden seien, beruhe nicht darauf, dass eine Bewertung objektiv unmöglich gewesen wäre, sondern sei auf die mangelnde Befähigung der Kommission zur Vornahme einer solchen Untersuchung zurückzuführen oder auf einen plumpen Versuch ihrerseits, eine Angabe, der für den Nachweis und die Bemessung der Geldbuße grundlegende Bedeutung zukomme, zu verschleiern. Dass die Kommission in die erste Mitteilung der Beschwerdepunkte eine Preisanalyse aufgenommen und diese dann wieder zurückgezogen habe, bestätige diesen Schluss.

215    Drittens zeigten die von Polimeri trotz fehlender effektiver Angaben (d. h. nur anhand der Preisangaben, die die Kommission von den Parteien erhalten habe) ohne größeres Problem durchgeführten Analysen, dass die angebliche Zuwiderhandlung die Preisentwicklung nicht beeinflusst habe. Die Preise seien nur im Einklang mit dem Anstieg der Rohstoffpreise gestiegen. Zudem hätten, falls es tatsächlich vereinzelte Marktaufteilungsvereinbarungen gegeben haben sollte – was bestritten werde –, diese sich nicht auf die Kunden ausgewirkt, die in der Wahl ihres Lieferanten und des Lieferzeitpunkts weiterhin frei gewesen seien. Zu verweisen sei ferner auf die Entscheidung 1999/210/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 in einem Verfahren nach Artikel [81 EG] (Sache IV/F-3/33.708 – British Sugar Plc, Sache IV/F-3/33.709 – Tate & Lyle Plc, Sache IV/F-3/33.710 – Napier Brown & Company Ltd, Sache IV/F-3/33.711 – James Budgett Sugars Ltd) (ABl. 1999, L 76, S. 1), in der die Kommission eine besonders schwere Zuwiderhandlung mangels Nachweises von Auswirkungen verneint habe.

216    Viertens wiederholt Polimeri ihren Standpunkt, die Kommission habe den Gesamtmarkt niedriger bewertet, um glauben zu machen, dass sich das Kartell auf mehr als 80 % der Lieferungen von BR und ESBR erstreckt habe. Dies treffe nicht zu. Überdies habe Polimeri nachgewiesen, dass das angebliche Kartell zu keiner Zeit mehr als ein Drittel des Marktes für BR/Naturkautschuk bzw. mehr als die Hälfte des Marktes für ESBR/Naturkautschuk betroffen habe. Schließlich verweist Polimeri auf das Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 214 angeführt), in dem das Gericht die Geldbuße um 15 % herabgesetzt habe, weil „nach den von der Kommission selbst getroffenen Feststellungen der Marktanteil der Kartellteilnehmer nach dem Markteintritt von Monsanto allmählich zurückging und gegen Ende der Zuwiderhandlung bei 60 % lag“.

217    Fünftens hätte die Schwere der Zuwiderhandlung getrennt nach den beiden fraglichen Märkten beurteilt werden müssen. Diese seien jedoch selbst zusammen betrachtet von geringer Bedeutung. Das Gericht habe insoweit die Anpassung der Ausgangsbeträge der Geldbuße anhand der Größe des Marktes als vernünftig und schlüssig angesehen (Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T‑15/02, Slg. 2006, II‑497). Im Übrigen belaufe sich die Geldbuße von Polimeri nahezu auf die Hälfte des Marktwerts im Jahr 2001 (467. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Dieser Ansatz sei unsinnig und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies gelte auch im Rahmen der Erhöhung der Geldbuße wegen eines Wiederholungsfalls, so dass sich die Kommission nicht darauf stützen könne, dass Polimeri in der Klageschrift die Beteiligung von Eni an dem Kartell nicht bestritten habe. Es sei nämlich nicht Sache von Polimeri, sondern von Eni selbst, dies zu bestreiten.

218    Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihre Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung sei fehlerfrei.

b)     Würdigung durch das Gericht

219    Die Schwere der Zuwiderhandlungen ist anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 465, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 173 angeführt, Randnr. 241).

220    Zu den Faktoren, die bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden können, gehören das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die es bei der Errichtung des Kartells gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus ihm ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Gemeinschaft bedeuten (vgl. Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

221    Im Übrigen heißt es in den Leitlinien u. a., dass bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen sind. Die Verstöße werden in folgende drei Gruppen unterteilt: minder schwere, schwere und besonders schwere Verstöße (Nr. 1 A Abs. 1 und 2 der Leitlinien).

222    Im vorliegenden Fall stellt die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zunächst fest, dass die betroffenen Unternehmen Vereinbarungen über Preisziele und über die Aufteilung des Marktes geschlossen sowie sensible Geschäftsinformationen ausgetauscht hätten. Diese Praktiken seien aufgrund ihrer Natur besonders schwerwiegend (461. Erwägungsgrund und Art. 1 der angefochtenen Entscheidung). Sodann weist sie darauf hin, dass die konkreten Auswirkungen auf den Markt des EWR nicht messbar seien. Sie fügt hinzu, auch wenn die konkreten Auswirkungen des Kartells nicht messbar seien, seien die Kartellvereinbarungen von den betroffenen Unternehmen umgesetzt worden und hätten damit Auswirkungen auf den Markt gehabt. Schließlich stellt die Kommission klar, dass sie bei der Bemessung der Geldbußen die Auswirkungen auf den Markt nicht berücksichtigen werde (462. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Abschließend hebt sie hervor, dass die Zuwiderhandlung den gesamten EWR betroffen habe (463. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Aus diesen Gründen befand die Kommission, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung als besonders schwer eingestuft werden könne (464. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

223    Im Anschluss daran unterschied die Kommission zwischen den betroffenen Unternehmen anhand ihrer kumulierten BR- und ESBR-Umsätze im Jahr 2001, dem letzten vollen Jahr der Zuwiderhandlung, außer bei Shell (1998, da Shell ihre Beteiligungen 1999 veräußerte) und Stomil (1999, da Stomil die Zuwiderhandlung im Jahr 2000 beendete). Die Kommission teilte die betroffenen Unternehmen in fünf Kategorien ein, wobei EniChem der ersten Kategorie zugeordnet wurde (55 Mio. Euro Ausgangsbetrag der Geldbuße) (Erwägungsgründe 465 bis 473 der angefochtenen Entscheidung).

224    Erstens ist festzustellen, dass Polimeri mit ihrem Vorbringen geltend macht, dass sich das Kartell nicht auf den Markt ausgewirkt habe.

225    Wie sich aus den Erwägungen im Rahmen des achten Klagegrundes ergibt, ist die Kommission jedoch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die betroffenen Unternehmen in Bezug auf BR und ESBR gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen haben. Insoweit ergibt sich aus der Beschreibung der besonders schwerwiegenden Zuwiderhandlungen in den Leitlinien, dass Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen, die – wie hier – auf die Festlegung von Preiszielen oder die Aufteilung der Märkte gerichtet sind, allein schon aufgrund ihrer Natur als „besonders schwerwiegend“ eingestuft werden können, ohne dass die Kommission eine konkrete Auswirkung der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, Slg. 2009, I‑7415, Randnr. 75; vgl. auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T‑49/02 bis T‑51/02, Slg. 2005, II‑3033, Randnr. 178, und Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 345). Ferner gehören horizontale Preisabsprachen nach ständiger Rechtsprechung zu den schwersten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und können daher für sich genommen als besonders schwere Verstöße eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001, Tate & Lyle u. a./Kommission, T‑202/98, T‑204/98 und T‑207/98, Slg. 2001, II‑2035, Randnr. 103, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 160 angeführt, Randnr. 147).

226    Die Kommission hat daher keinen Fehler begangen, als sie die fraglichen Praktiken aufgrund ihrer Natur als besonders schwerwiegend einstufte.

227    Soweit Polimeri unter Bezugnahme auf die frühere Entscheidungspraxis der Kommission einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung rügt, genügt der Hinweis, dass dem Erlass der von Polimeri in ihren Schriftsätzen angeführten Entscheidung 1999/210 (siehe oben, Randnr. 215) andere Erwägungen zugrunde lagen als im vorliegenden Fall. Insbesondere wurde in der Entscheidung 1999/210 die Beschränkung des räumlich relevanten Marktes auf Großbritannien hervorgehoben (Randnr. 193 der Entscheidung 1999/210). Aus ihr kann somit nicht hergeleitet werden, dass die Kommission allein wegen des nicht erbrachten Nachweises der Auswirkungen der Zuwiderhandlung eine schwere statt einer besonders schweren Zuwiderhandlung angenommen habe, wie Polimeri im Wesentlichen behauptet. Überdies wird in der angefochtenen Entscheidung vom Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung ausgegangen, in deren Rahmen die betroffenen Unternehmen u. a. vereinbarten, Kunden aufzuteilen. Dieser Umstand wird in der Entscheidung 1999/210 nicht erwähnt.

228    In Anbetracht dieser Gesichtspunkte ist das Vorbringen von Polimeri zum Fehlen von Auswirkungen des Kartells auf die relevanten Märkte zurückzuweisen.

229    Zweitens ist zu dem Vorbringen, die Kommission habe den Gesamtwert des relevanten Marktes fehlerhaft ermittelt, zunächst darauf hinzuweisen, dass die Marktgröße zu den relevanten Faktoren für die Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 132, und Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, T‑329/01, Slg. 2006, II‑3255, Randnr. 102). Sodann geht aus den von der Kommission auf eine Frage des Gerichts vorgelegten Schriftstücken hervor, dass die Veranschlagung der BR- und ESBR-Verkäufe von Herstellern außerhalb des Kartells auf „mindestens 70 Mio. EUR“ im Jahr 2001 im 66. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung nicht falsch ist. Nichts erlaubt daher die Annahme, dass der Kommission in der angefochtenen Entscheidung mit der Schätzung des relevanten Marktes auf „mindestens“ 550 Mio. Euro im Jahr 2001 (467. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) ein Fehler unterlaufen ist. Jedenfalls erlaubt, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, nichts die Annahme, dass ein zu niedriger Ansatz dieser Zahl Polimeri zum Nachteil gereicht hätte.

230    Drittens ist zu dem Argument, die Kommission hätte Naturkautschuk, der als Austauschprodukt für BR und ESBR in Betracht komme, bei der Bewertung des relevanten Marktes und damit der Marktanteile der betroffenen Unternehmen berücksichtigen müssen, festzustellen, dass das Kartell sich nicht auf dieses Produkt erstreckte. Die Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung und insbesondere der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit ihrer Urheber, Wettbewerber wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen (Nr. 1 A Abs. 4 der Leitlinien), kann nicht in Bezug auf andere als die Waren erfolgen, die Gegenstand des Kartells waren (Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2005, Brouwerij Haacht/Kommission, T‑48/02, Slg. 2005, II‑5259, Randnr. 59).

231    Was viertens das Hilfsvorbringen von Polimeri zu der in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigten Größe des relevanten Marktes (550 Mio. Euro im Jahr 2001 im Gebiet des EWR) angeht, kann dieser Faktor zwar bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt werden, jedoch nur neben den anderen in Betracht zu ziehenden Faktoren (vgl. in diesem Sinne Urteile Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 132, und Archer Daniels Midland/Kommission, oben in Randnr. 229 angeführt, Randnr. 102). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung ihrem Wesen nach ein sehr schwerer Verstoß ist und sich auf das gesamte Gebiet des EWR erstreckt. Insbesondere haben die betroffenen Unternehmen Preisziele für ihre Produkte festgelegt, Kunden durch Nichtangriffsvereinbarungen aufgeteilt und sensible Geschäftsinformationen über Preise, Wettbewerber und Kunden ausgetauscht. Im Übrigen ist zu beachten, dass nach Nr. 1 A der Leitlinien die Geldbuße für einen besonders schweren Verstoß mehr als 20 Mio. Euro betragen kann. Weiter ist festzustellen, dass der von EniChem mit den in Rede stehenden Produkten im Jahr 2001 erzielte Umsatz 164 Mio. Euro überstieg (468. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Schließlich bestreitet Polimeri nicht, dass die festgesetzte Geldbuße die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Obergrenze von 10 % ihres im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes, mit der vermieden werden soll, dass das betroffene Unternehmen die fragliche Geldbuße nicht zahlen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 119), nicht überschreitet. Angesichts dieser Umstände wird die Festsetzung eines Ausgangsbetrags der Geldbuße von 55 Mio. Euro durch die Argumente von Polimeri nicht in Frage gestellt.

232    Zu dem behaupteten Missverhältnis zwischen dem gegen Eni und Polimeri als Gesamtschuldner festgesetzten Endbetrag der Geldbuße (272,25 Mio. Euro) und der Größe des relevanten Marktes im Jahr 2001 (550 Mio. Euro) ist festzustellen, dass die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen verfügt (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Mo och Domsjö/Kommission, C‑283/98 P, Slg. 2000, I‑9855, Randnr. 47, und Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2006, Westfalen Gassen Nederland/Kommission, T‑303/02, Slg. 2006, II‑4567, Randnr. 151). Außerdem richtet sich die Höhe der Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 nach der Schwere der Zuwiderhandlung und deren Dauer. Ferner ist dieser Betrag das Ergebnis einer Reihe von zahlenmäßigen Bewertungen, die die Kommission im Einklang mit den Leitlinien vornimmt. Für die Festlegung dieses Betrags sind u. a. verschiedene Umstände maßgeblich, die mit dem individuellen Verhalten des fraglichen Unternehmens zusammenhängen, etwa dem Vorliegen erschwerender oder mildernder Umstände (Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T‑304/02, Slg. 2006, II‑1887, Randnrn. 82 und 85). Aus diesem rechtlichen Rahmen lässt sich nicht ableiten, dass die Kommission sicherstellen muss, dass die solchermaßen errechnete Geldbuße im Verhältnis zum gesamten Marktvolumen des betreffenden Erzeugnisses im EWR in einem bestimmten Jahr der Zuwiderhandlung (hier dem Jahr 2001) steht, da ja die in Rede stehende Zuwiderhandlung mehr als sechs Jahre angedauert hat und die Höhe der Geldbuße auch von anderen Umständen abhängt, die mit dem individuellen Verhalten des Unternehmens zusammenhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 342). Folglich ist das Vorbringen von Polimeri insoweit zurückzuweisen.

233    Angesichts dessen ist der zehnte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

2.     Zum elften Klagegrund, mit dem eine rechtswidrige unterschiedliche Behandlung gerügt wird

a)     Vorbringen der Parteien

234    Polimeri trägt vor, zur Gewichtung der einzelnen Unternehmen sei der Gesamtwert der Verkäufe von BR und ESBR mit dem Gesamtwert der Verkäufe im Jahr 2001 verglichen worden. Der letztgenannte Wert sei aber nicht überprüft worden, da er ersichtlich zwischen der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtenen Entscheidung verringert worden sei. Im Übrigen erhalte Polimeri durch die Addition des Werts der Verkäufe beider Produkte ein Gewicht, das sie nie besessen habe, da sie sich bei BR stets hinter Bayer und nur für das Jahr 1998 vor Dow befunden habe. Wären die beiden Märkte getrennt betrachtet worden, hätte das Ergebnis anders gelautet. Nach den Leitlinien sei „die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb“ zu berücksichtigen. Somit seien zuerst die von der Zuwiderhandlung betroffenen Märkte zu bestimmen. Trotz des Beschlusses, die beiden Märkte zu addieren, hätte ihr Wettbewerbsumfeld und insbesondere Naturkautschuk berücksichtigt werden müssen. Schließlich entspreche der Ausgangsbetrag der Geldbuße bei Polimeri 33 % des Gesamtwerts ihrer Verkäufe. Angesichts der ungerechtfertigten Gewichtung von Polimeri sei dieser Betrag überhöht.

235    Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen. Sie trägt u. a. vor, dass das in Rede stehende Kriterium nach dem Wortlaut von Nr. 1 A der Leitlinien zur Abstufung des Grundbetrags der Geldbuße zwischen den an dem Kartell beteiligten Unternehmen diene und nicht zur Beurteilung der Auswirkungen des (gesamten) Kartells auf den fraglichen Markt (unter Einbeziehung etwaiger Ersatzprodukte).

b)     Würdigung durch das Gericht

236    Es genügt der Hinweis, dass sich der Großteil des Vorbringens von Polimeri mit ihren Ausführungen zum vierten und zum zehnten Klagegrund überschneidet. Dieses Vorbringen ist daher aus den oben in den Randnrn. 100, 101, 229 und 230 dargelegten Gründen auch insoweit zurückzuweisen.

237    Zu dem Argument, der Ausgangsbetrag der Geldbuße von EniChem (55 Mio. Euro) entspreche 33 % des Gesamtwerts ihrer Verkäufe auf dem fraglichen Markt im Jahr 2001 (164,90 Mio. Euro), ist festzustellen, dass die Festsetzung eines Ausgangsbetrags der Geldbuße von 55 Mio. Euro aus den oben in Randnr. 231 dargelegten Gründen nicht durch das Vorbringen von Polimeri in Frage gestellt wird.

238    Angesichts dessen ist der elfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen

3.     Zum zwölften Klagegrund, mit dem die rechtswidrige Anwendung eines Multiplikators zu Abschreckungszwecken gerügt wird

a)     Vorbringen der Parteien

239    Polimeri trägt erstens vor, die Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt. Im 474. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung heiße es nämlich, dass der Multiplikator zu Abschreckungszwecken insbesondere in Anbetracht der „Umstände“ festgelegt worden sei. Diese Umstände würden jedoch weder dargelegt noch geprüft. Das Gericht habe bereits darauf hingewiesen, dass die Grundelemente für die Festlegung der Höhe der Geldbußen in der Entscheidung selbst angegeben sein müssten (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Buchmann/Kommission, T‑295/94, Slg. 1998, II‑813, Randnr. 173). Das Ermessen der Kommission bei der Festlegung des Erhöhungssatzes zu Abschreckungszwecken (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 214 angeführt, Randnr. 317) sei nicht unbeschränkt. Die von der Kommission in der Klagebeantwortung gegebene Definition dieser „Umstände“ sei zu beanstanden und jedenfalls verspätet. Die Kommission habe damit die Verteidigungsrechte von Polimeri verletzt, die keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu einem Grundelement der Festsetzung der Geldbuße zu äußern.

240    Zweitens habe die Kommission die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verletzt. Aus dem 474. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung gehe hervor, dass die Kommission auf den Umsatz des jeweiligen Konzerns abgestellt habe, zu dem die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen gehörten. Der Unterschied des Umsatzes von 46,355 Mrd. Euro zwischen Eni und Bayer habe zu einer Erhöhung des Multiplikators um 0,5 geführt, und der um das 3,7-fache höhere Unterschied des Umsatzes von 172,81 Mrd. Euro zwischen Shell und Eni zu einer Erhöhung des Multiplikators um 1. Polimeri behaupte nicht, dass der Umsatz und der Multiplikator einander genau entsprechen müssten, doch sei in ihrem Fall zu Unrecht eine Berechnungsmethode angewandt worden, die eine schwere Benachteiligung bedeute. Polimeri verweist insbesondere auf das Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 214 angeführt) und fügt hinzu, das Bestehen einer Obergrenze (nämlich ein Multiplikator von 3), die im Übrigen in der Regelung nicht vorgesehen sei, dürfe jedenfalls nicht zu ihrem Nachteil gereichen. Sie könne nicht nachvollziehen, warum die Kommission zur Berechnung der Erhöhung der Geldbuße zu Abschreckungszwecken die mit Waren und Dienstleistungen erzielten Umsätze anhand der für Zusammenschlüsse geltenden Regelung herangezogen habe. Überdies sei es unverhältnismäßig, den Multiplikator für Polimeri anhand des Umsatzes von Eni zu bestimmen, da sie damit gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer Geldbuße hafte, die wegen des Umsatzes der Muttergesellschaft verdoppelt worden sei.

241    Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, bei der Anwendung eines Multiplikators zu Abschreckungszwecken keinen Fehler begangen zu haben.

b)     Würdigung durch das Gericht

242    Die Leitlinien sehen vor, dass neben der Art der Zuwiderhandlung, ihren konkreten Auswirkungen auf den Markt sowie dessen räumlichem Umfang die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße zu berücksichtigen ist, Wettbewerber und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, und dass die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen ist, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet (Nr. l A Abs. 4 der Leitlinien).

243    Die Befugnis der Kommission, Geldbußen gegen Unternehmen zu verhängen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 81 EG verstoßen, gehört zu den Befugnissen, die ihr verliehen worden sind, um sie in die Lage zu versetzen, die ihr durch das Gemeinschaftsrecht übertragene Überwachungsaufgabe zu erfüllen; diese Aufgabe umfasst die Pflicht, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze in Wettbewerbssachen anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken. Daraus folgt, dass die Kommission bei der für die Bemessung der Geldbuße erforderlichen Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung sicherstellen muss, dass ihr Vorgehen vor allem in Bezug auf Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, abschreckende Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 231 angeführt, Randnrn. 105 und 106; Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, T‑31/99, Slg. 2002, II‑1881, Randnr. 166, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 160 angeführt, Randnr. 169).

244    Dies verlangt, dass die Geldbuße angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie im Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt. Ein großes Unternehmen, das verglichen mit den übrigen Mitgliedern eines Kartells über beträchtliche finanzielle Ressourcen verfügt, kann die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen; dies rechtfertigt es im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße, insbesondere durch Anwendung eines Multiplikators eine entsprechend höhere Geldbuße festzusetzen als für die gleiche Zuwiderhandlung eines Unternehmens, das nicht über derartige Ressourcen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑236/01, T‑239/01, T‑244/01 bis T‑246/01, T‑251/01 und T‑252/01, Slg. 2004, II‑1181, Randnrn. 241 und 243; vgl. auch Urteile ABB Asea Brown Boveri/Kommission, oben in Randnr. 243 angeführt, Randnr. 170, und BASF/Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnr. 235).

245    Hinzuzufügen ist, dass der Gerichtshof insbesondere die Relevanz der Berücksichtigung des Gesamtumsatzes jedes an einem Kartell beteiligten Unternehmens für die Festlegung der Geldbuße hervorgehoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission, C‑291/98 P, Slg. 2000, I‑9991, Randnrn. 85 und 86, und vom 14. Juli 2005, Acerinox/Kommission, C‑57/02 P, Slg. 2005, I‑6689, Randnrn. 74 und 75; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C‑289/04 P, Slg. 2006, I‑5859, Randnr. 17).

246    Schließlich ist hervorzuheben, dass das Abschreckungsziel, das die Kommission bei der Bemessung einer Geldbuße verfolgen darf, darin besteht, zu gewährleisten, dass Unternehmen die im Vertrag für ihre Tätigkeiten in der Gemeinschaft oder im EWR festgelegten Wettbewerbsregeln beachten. Folglich wird der Abschreckungsfaktor, der in die Berechnung der Geldbuße einbezogen werden kann, unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Gesichtspunkten und nicht nur der besonderen Situation des betreffenden Unternehmens ermittelt. Dieser Grundsatz gilt insbesondere dann, wenn die Kommission für die Geldbuße eines Unternehmens einen „Abschreckungsmultiplikator“ bestimmt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 245 angeführt, Randnrn. 23 und 24).

247    Im vorliegenden Fall hat die Kommission ausgeführt, dass die Bußgeldskala es innerhalb der Kategorie der besonders schweren Verstöße ermögliche, die Geldbußen je nach Größe der einzelnen Unternehmen auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfalte. Ausgehend von den Weltumsätzen der beteiligten Unternehmen im Jahr 2005 stellte die Kommission einen beträchtlichen Größenunterschied fest zwischen Kaučuk (2,718 Mrd. Euro Umsatz) und Stomil (38 Mio. Euro Umsatz) einerseits und den übrigen beteiligten Unternehmen, insbesondere Bayer (27,383 Mrd. Euro Umsatz), dem ersten der von der angefochtenen Entscheidung erfassten Großunternehmen, andererseits. Auf dieser Grundlage und in Anbetracht der Umstände war die Kommission der Ansicht, dass für Stomil und Kaučuk kein Multiplikator zu Abschreckungszwecken anzuwenden und für Bayer ein Multiplikator von 1,5 angemessen sei. Schließlich setzte sie, ebenfalls auf dieser Grundlage und in Anbetracht der Umstände, Multiplikatoren von 1,75 bei Dow (37,221 Mrd. Euro Umsatz), von 2 bei EniChem (73,738 Mrd. Euro Umsatz) und von 3 bei Shell (246,549 Mrd. Euro Umsatz) fest (474. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

248    Erstens ist zu dem von Polimeri geltend gemachten Begründungsmangel darauf hinzuweisen, dass die Begründung einer Einzelfallentscheidung die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, weil die Frage, ob sie den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des fraglichen Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand des Zusammenhangs, in dem er erlassen wurde (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63). Die Anforderungen aufgrund des wesentlichen Formerfordernisses, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, sind erfüllt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln (Urteile Sarrió/Kommission, oben in Randnr. 245 angeführt, Randnr. 73, und Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 463).

249    Im vorliegenden Fall hat die Kommission angegeben, dass sie, um eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße sicherzustellen, die Größe der einzelnen Unternehmen berücksichtigen werde. Auf dieser Grundlage zog sie die Weltumsätze der betroffenen Unternehmen im Jahr 2005 heran. Überdies nahm sie einen Größenvergleich der verschiedenen Unternehmen vor, um die Multiplikatoren zu Abschreckungszwecken zu bestimmen. Insbesondere weist sie in Bezug auf EniChem darauf hin, dass deren Weltumsatz fast doppelt so hoch sei wie der von Dow. Folglich gehen die Faktoren, die es der Kommission ermöglichten, den Multiplikator für EniChem festzulegen, eindeutig aus der angefochtenen Entscheidung hervor.

250    Dass sich die Kommission im Übrigen auf die „Umstände“ bezog, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Aus der angefochtenen Entscheidung geht nämlich nicht hervor, dass die Kommission ausdrücklich andere Faktoren als den Weltumsatz und die relative Größe der betroffenen Unternehmen herangezogen hätte, um die Multiplikatoren zu Abschreckungszwecken zu bestimmen; dies hat die Kommission im Übrigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Überdies können unter den „Umständen“ gerade die Weltumsätze und die relative Größe der betroffenen Unternehmen verstanden werden. Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Entscheidung hinreichend begründet, um dem Gericht die Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit und Polimeri die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte zu ermöglichen.

251    Zweitens ergibt sich zu der geltend gemachten Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aus der angefochtenen Entscheidung, dass die von der Kommission herangezogenen Multiplikatoren zu Abschreckungszwecken anhand der relativen Größe der betroffenen Unternehmen bestimmt wurden. Polimeri stellt aber die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angeführten Umsätze nicht in Abrede. Insbesondere bestreitet sie nicht, dass EniChem im Jahr 2005 größer als Bayer und Dow und kleiner als Shell war. Es ist daher folgerichtig und objektiv gerechtfertigt, dass der Multiplikator von EniChem größer als der von Bayer und Dow und kleiner als der von Shell ist. Weiter ist hervorzuheben, dass sich die Weltumsätze des Jahres 2005 bei Bayer auf 27,383 Mrd. Euro, bei Dow auf 37,221 Mrd. Euro (d. h. 35,93 % höher als bei Bayer) und bei EniChem auf 73,738 Mrd. Euro (d. h. 169,28 % höher als bei Bayer und 98,11 % höher als bei Dow) beliefen. Unter diesen Umständen kann es keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung darstellen, dass der Multiplikator bei EniChem 14,28 % höher war als bei Dow (Verhältnis 2 zu 1,75) und bei Dow wiederum 16,66 % höher als bei Bayer (Verhältnis 1,75 zu 1,5). Vielmehr hätte die Kommission auf dieser Grundlage für EniChem einen noch höheren Multiplikator festlegen können. Im Übrigen ergibt sich, soweit Polimeri das Gericht durch ihr Vorbringen auffordert, die Rechtmäßigkeit der gegen die großen Unternehmen festgesetzten Bußgeldbeträge zu überprüfen, mit denen die Klägerin die gegen sie verhängte Geldbuße vergleicht, insbesondere für den auf Shell angewandten Multiplikator aus der angefochtenen Entscheidung, dass der auf EniChem angewandte Multiplikator auf der Grundlage des Multiplikators von Dow errechnet wurde und nicht auf der Grundlage des Multiplikators von Shell. Das Vorbringen von Polimeri geht daher insoweit ins Leere. Zudem ist hervorzuheben, dass die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße über ein Ermessen verfügt und nicht verpflichtet ist, eine genaue mathematische Formel anzuwenden (vgl. Urteil Hoek Loos/Kommission, oben in Randnr. 232 angeführt, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat die Kommission somit bei der Bestimmung der von ihr herangezogenen Multiplikatoren die unterschiedliche wirtschaftliche Fähigkeit der betroffenen Unternehmen beurteilungsfehlerfrei berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, T‑175/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 155). Zu dem von Polimeri erwähnten Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 214 angeführt) genügt der Hinweis, dass der von der Kommission in dieser Rechtssache angewandte Multiplikator zu Abschreckungszwecken dem von Unternehmen mit erheblich abweichendem Umsatz entsprach. Der dem Urteil Degussa/Kommission zugrunde liegende Sachverhalt ist daher mit dem Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache nicht vergleichbar. Zu dem von Polimeri in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argument, die Lage von Eni unterscheide sich insofern von der von Shell und von Dow, als deren Holdinggesellschaften anders als Eni von dem Kartell hätten wissen können, genügt – unterstellt, dieses Vorbringen wäre trotz seiner Verspätung zulässig und könnte sich auf die Bestimmung des Multiplikators zu Abschreckungszwecken auswirken – der Hinweis, dass die Holdinggesellschaften von Shell und von Dow nicht wegen eigener Teilnahme an der Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen wurden. Diese Gesellschaften wurden wie Eni wegen der Kontrolle, die sie über ihre an der Zuwiderhandlung unmittelbar beteiligten Tochtergesellschaften ausübten, zur Verantwortung gezogen. Das Vorbringen von Polimeri ist daher zurückzuweisen.

252    Drittens trägt Polimeri in Bezug auf die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keinen konkreten Anhaltspunkt dafür vor, dass der bei EniChem verwendete Multiplikator im Hinblick auf die Schwere der Zuwiderhandlung und das Ziel, eine abschreckende Höhe der Geldbuße zu gewährleisten, unverhältnismäßig wäre.

253    Zu der Behauptung, der angewandte Multiplikator sei unverhältnismäßig, weil die Geldbuße, zu deren Zahlung Polimeri gesamtschuldnerisch verpflichtet werde, wegen des Umsatzes ihrer Muttergesellschaft verdoppelt worden sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begeht, wenn sie, um die abschreckende Wirkung der Geldbußen zu gewährleisten, den Umfang der Ressourcen der gesamten Unternehmensgruppe berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission, T‑330/01, Slg. 2006, II‑3389, Randnr. 120). Sodann bedeutet der Umstand, dass mehrere Gesellschaften gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet sind, weil sie ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, hinsichtlich der Anwendung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze nicht, dass die Verpflichtung jeder dieser Gesellschaften auf 10 % ihres Umsatzes im letzten Geschäftsjahr beschränkt wäre. Die in dieser Bestimmung festgelegte Obergrenze von 10 % ist nämlich anhand des gesamten Umsatzes aller Gesellschaften zu ermitteln, aus denen die als Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG auftretende wirtschaftliche Einheit besteht, da nur der Gesamtumsatz der zu dieser Einheit gehörenden Gesellschaften die Größe und die Wirtschaftskraft des fraglichen Unternehmens widerspiegeln kann (Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487, Randnrn. 528 und 529, und vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T‑112/05, Slg. 2007, II‑5049, Randnr. 90). Polimeri gibt nicht an, dass die anhand des gesamten Umsatzes von Polimeri und Eni ermittelte Obergrenze von 10 % überschritten worden wäre. Unter diesen Umständen lässt sich aus der bloßen Tatsache, dass Polimeri gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet wird, die wegen des Umsatzes ihrer Muttergesellschaft verdoppelt wurde, mangels näherer Darlegungen nicht herleiten, dass der im vorliegenden Fall angewandte Multiplikator unverhältnismäßig wäre.

254    Angesichts dessen ist der zwölfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

4.     Zum 13. Klagegrund, mit dem eine unzutreffende Bestimmung der Dauer der Polimeri angelasteten Zuwiderhandlung gerügt wird

a)     Vorbringen der Parteien

255    Polimeri trägt vor, die Kommission gehe im 478. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass sie an der angeblichen Zuwiderhandlung in der Zeit vom 20. Mai 1996 bis zum 28. November 2002 teilgenommen habe.

256    Hinsichtlich des Zeitraums vom 20. Mai 1996 bis zum 31. Dezember 2001 sei zunächst die Bestimmung des Beginns der Zuwiderhandlung ungewiss (insoweit sei insbesondere auf die erste Mitteilung der Beschwerdepunkte, dann auf die zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte und schließlich auf die angefochtene Entscheidung zu verweisen). Sodann sei der 20. Mai 1996 erstens in keiner der abgegebenen Erklärungen als Zeitpunkt des Beginns des angeblichen Kartells genannt worden. Zweitens ähnelten die handschriftlichen Aufzeichnungen von Herrn N. (Dow) über dieses Treffen jenen über ein früheres Treffen im Februar 1996. Sie seien daher nicht beweiskräftig. Entgegen der Behauptung der Kommission in ihren Schriftsätzen habe Polimeri den Beweiswert dieser Aufzeichnungen bestritten. Drittens hätten an diesem Treffen auch Mitarbeiter von Bayer und Shell (Herr O. und Herr de J.) teilgenommen, die eine Teilnahme an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen oder Gesprächen stets abgestritten hätten. Das Datum falle außerdem in einen Zeitraum, zu dem Bayer erklärt habe, sie könne nicht sagen, ob es zwischen Mai und Ende November 1996 Vereinbarungen in Bezug auf ESBR gegeben habe. In Bezug auf BR habe die Kommission selbst keine rechtswidrige Vereinbarung vor dem Treffen vom 4. September 1997 angeführt. Es seien somit keine Umstände angegeben worden, die belegten, dass die betroffenen Unternehmen bei dieser Gelegenheit ein Kartell errichtet hätten.

257    Zu dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 28. November 2002 sei darauf hinzuweisen, dass die Kommission den 31. August 2001 als Datum des letzten wettbewerbswidrigen Treffens in Bezug auf BR angesehen habe. Diese Annahme sei im Übrigen unzutreffend. In den im 229. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Aussagen von Herrn W. (Bayer) werde dieses Treffen nicht ausdrücklich genannt. Die Kommission sei sich dessen bewusst gewesen und habe den ursprünglich in der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Text zurückgezogen. Zudem hätten, wie sich aus dem 229. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ergebe, einige Teilnehmer an diesem Treffen (Herr G., Nachfolger von Herrn W.) förmlich dementiert, an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen beteiligt gewesen zu sein. In Bezug auf ESBR werde die These, dass das angebliche Kartell im Jahr 2002 fortgesetzt worden sei, durch keines der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung für dieses Jahr angeführten Ereignisse oder Schriftstücke gestützt. Insoweit sei auf die Analyse im Rahmen des achten und des neunten Klagegrundes zu verweisen. Die in den Erwägungsgründen 240 und 247 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Behauptungen von Bayer seien von Herrn N. und Herrn W. sowie Frau I. (Dow) bestritten worden (hierzu sei auf die erste Mitteilung der Beschwerdepunkte zu verweisen). Die Kommission habe daher mit den Mitarbeitern von Dow eine zweite Anhörungsrunde durchgeführt, um eine Sachverhaltsdarstellung zu erhalten, die der von Bayer eher entspreche. Die im 244. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Aussagen eines der Mitarbeiter von Dow (Herr W.) seien jedoch nur hypothetisch. Sie stützten jedenfalls nicht die Schlussfolgerung der Kommission, dass nach den Angaben sowohl von Bayer als auch von Dow das letzte Kartelltreffen am 2. September 2002 stattgefunden habe (443. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Schließlich sei es fragwürdig, dass die Kommission, nachdem sie so stark auf das Treffen vom 2. September 2002 abgehoben habe, das Ende der Zuwiderhandlung auf den 28. und 29. November 2002 datiert habe, den Zeitpunkt eines Treffens, an dem Polimeri nicht teilgenommen habe. Hinsichtlich der im 241. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung genannten E-Mails von Herrn P. (Bayer), auf die sich die Kommission in ihren Schriftsätzen bezogen habe, habe Polimeri Gegenbeweise vorgelegt, insbesondere als Anlage zur Klageschrift. Sie seien der Kommission bereits im Verwaltungsverfahren geliefert worden.

258    Im Ergebnis ist Polimeri für den Fall, dass das Gericht vom Vorliegen einer Zuwiderhandlung ausgehen sollte, der Auffassung, dass in Bezug auf ESBR ihr Beginn nach dem 20. Mai 1996 und ihr Ende vor dem 2. September 2002 und in Bezug auf BR ihr Beginn nach dem 4. September 1997 und ihr Ende vor dem 31. August 2001 liegen müssten. Die Geldbuße müsse folglich herabgesetzt werden.

259    Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen. Sie trägt insbesondere vor, dass sie hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns der Zuwiderhandlung einen vorsichtigen Ansatz gewählt habe. Hinsichtlich des Enddatums der Zuwiderhandlung habe sie davon ausgehen dürfen, dass die vorliegend festgestellte Zuwiderhandlung bis zu dem Treffen vom 28. und 29. November 2002 gedauert habe, bei dem die Kartellmitglieder anscheinend einvernehmlich beschlossen hätten, das Kartell zu beenden.

b)     Würdigung durch das Gericht

260    Nach der Rechtsprechung muss die Kommission nicht nur das Vorliegen eines Kartells, sondern auch dessen Dauer beweisen (Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T‑43/92, Slg. 1994, II‑441, Randnr. 79, vom 13. Dezember 2001, Acerinox/Kommission, T‑48/98, Slg. 2001, II‑3859, Randnr. 55, und vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T‑62/02, Slg. 2005, II‑5057, Randnr. 36). Für die Berechnung der Dauer einer Zuwiderhandlung, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, ist zu bestimmen, wie lange die Vereinbarung bestanden hat, d. h. der Zeitraum von ihrem Abschluss bis zu ihrer Beendigung (Urteile Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 225 angeführt, Randnr. 185, und Westfalen Gassen Nederland/Kommission, oben in Randnr. 232 angeführt, Randnr. 138). Im Übrigen muss die Kommission, soweit es an Beweisen fehlt, mit denen die Dauer einer Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, zumindest Beweise beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung begangen worden ist (Urteile Dunlop Slazenger/Kommission, Randnr. 79, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 51).

261    Im vorliegenden Fall macht die Kommission Polimeri für die Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 20. Mai 1996 bis zum 28. November 2002 haftbar (478. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

262    Erstens ist festzustellen, dass der Beginn der Polimeri angelasteten Zuwiderhandlung auf den Tag fällt, an dem nach der angefochtenen Entscheidung in Mailand (am Rande einer Sitzung der Europäischen Vereinigung der Hersteller von synthetischem Kautschuk) das erste rechtswidrige Treffen von Vertretern von Bayer, der EniChem SpA, Shell sowie der Buna Sow Leuna Olefinverbund (im Folgenden: BSL; sie wurde später von Dow kontrolliert) stattfand (Erwägungsgründe 161 und 162 der angefochtenen Entscheidung).

263    Dass ein rechtswidriges Treffen stattfand, ergibt sich zum einen aus handschriftlichen Aufzeichnungen eines Mitarbeiters von BSL, der später bei Dow beschäftigt war (Herr N., 163. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), und zum anderen aus einer Erklärung von Dow (164. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

264    Polimeri stellt den Beweiswert der Aufzeichnungen von Herrn N. in Abrede, weil sie den Aufzeichnungen über ein früheres Treffen im Februar 1996 „ähnelten“. Damit meint Polimeri die Aufzeichnungen vom 21. Februar 1996. Diese wurden von der Kommission letztlich nicht als belastendes Material verwendet.

265    Hierzu genügt der Hinweis, dass es den Beweiswert der handschriftlichen Aufzeichnungen von Herrn N. über das rechtswidrige Treffen vom 20. Mai 1996 nicht mindert, wenn die Kommission ähnliche handschriftliche Aufzeichnungen (d. h. solche, die ebenfalls Informationen über den Markt enthalten) nicht als belastendes Material verwendet hat. Es kommt allein darauf an, ob die in Rede stehenden handschriftlichen Aufzeichnungen als Beweis dafür geeignet sind, dass es ein rechtswidriges Treffen der betroffenen Unternehmen gab.

266    Polimeri bestreitet insoweit nicht förmlich, dass sich einer ihrer Vertreter mit Vertretern von Bayer, Shell und BSL am 20. Mai 1996 in Mailand getroffen haben könnte. Sodann bestreitet sie nicht, dass aus den handschriftlichen Aufzeichnungen von Herrn N. in der Sache hervorgeht, dass zwischen den Unternehmen sensible Informationen ausgetauscht wurden. So enthalten diese Aufzeichnungen Angaben über den Lagerbestand von Bayer bei ESBR. Auch eine Preisliste betreffend Shell ist erkennbar. Im Übrigen heißt es in einem Abschnitt der Aufzeichnungen, dass es bei Eni „ab Ende des Jahres“ einen „Personalabbau“ geben werde, was mangels entgegenstehender Nachweise zu der Annahme berechtigt, dass bei dem Treffen ein Vertreter dieses Unternehmens anwesend war. Schließlich sind die handschriftlichen Aufzeichnungen von Herrn N. auf den 20. Mai 1996 datiert und mit der Angabe „Mailand, ESRA“ versehen. Angesichts dieser Gesichtspunkte ist davon auszugehen, dass die in Rede stehenden handschriftlichen Aufzeichnungen ein Beweismittel darstellen können, das die Feststellung erlaubt, dass es am 20. Mai 1996 in Mailand ein rechtswidriges Treffen der fraglichen Unternehmen gab.

267    Die handschriftlichen Aufzeichnungen von Herrn N. wurden im Übrigen von Dow in einer Unternehmenserklärung bestätigt. Insoweit ist daran zu erinnern, dass im Namen von Unternehmen abgegebene Erklärungen einen nicht unwesentlichen Beweiswert haben, da sie mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden sind (vgl. die vorstehend in Randnr. 53 angeführte Rechtsprechung). Dow gibt darin insbesondere an, dass einige der in den handschriftlichen Aufzeichnungen von Herrn N. angeführten Preise ESBR-Zielpreise gewesen seien (164. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

268    Zudem werden die genannten Beweise durch Erklärungen anderer betroffener Unternehmen, u. a. von Bayer und Shell, erhärtet.

269    Insbesondere erklärt Bayer, dass sich Herr B., eine der bei dem rechtswidrigen Treffen am 20. Mai 1996 anwesenden Personen, „für Bayer“ zwischen Mitte oder Ende 1995 und „Mitte Mai 1996“ an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen in Bezug auf ESBR beteiligt habe (107. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Angabe „Mitte Mai“ erhärtet den Beweis für ein rechtswidriges Treffen am 20. Mai 1996. Dass Bayer, wie Polimeri hervorhebt, erklärt haben mag, „sie könne nicht sagen, ob es zwischen Mai und Ende November 1996 in Bezug auf ESBR Vereinbarungen gegeben habe“, widerlegt nicht die genaue Angabe von Bayer zur Rolle von Herrn B. bis Mitte Mai 1996. Diese Angabe kann bedeuten, dass Bayer nach diesem Zeitpunkt (Mitte Mai 1996) bis Ende November 1996 keinen Hinweis auf wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen den betroffenen Unternehmen fand.

270    Shell ihrerseits erklärt, ihre Vertreter hätten zwischen dem 30. August 1995 und dem 31. Mai 1999 an einem Preiskartell teilgenommen. Shell bestätigt insbesondere die Sachverhaltsdarstellung in der ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte, die bereits eine Zusammenfassung des rechtswidrigen Treffens vom 20. Mai 1996, eine Darstellung der handschriftlichen Aufzeichnungen von Herrn N. sowie die Auslegung von Dow enthielt. Dass Herr de J., der Shell bei einigen Treffen, insbesondere am 20. Mai 1996, vertrat, nicht eingeräumt hat, dass die Kontakte zwischen Wettbewerbern in der ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte korrekt beschrieben wurden (119. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), kann die Unternehmenserklärung von Shell nicht in Frage stellen. Antworten, die im Namen eines Unternehmens als solches gegeben werden, sind nämlich glaubhafter als die Antwort eines seiner Mitarbeiter, unabhängig von dessen Erfahrung oder persönlicher Meinung.

271    In Bezug auf Herrn O. (Bayer), den Polimeri in ihren Schriftsätzen anführt, hebt die Kommission zu Recht hervor, dass er an dem rechtswidrigen Treffen vom 20. Mai 1996 nicht teilgenommen habe.

272    Schließlich genügt zu dem Vorbringen von Polimeri, die Kommission habe in Bezug auf BR keine rechtswidrige Vereinbarung vor der Sitzung vom 4. September 1997 angeführt, der Hinweis, dass sich ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergeben kann. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift darstellen könnten. Fügen sich die verschiedenen Handlungen wie im vorliegenden Fall wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen Gesamtplan ein, so ist die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (vgl. die vorstehend in Randnr. 100 angeführte Rechtsprechung). Wenn die Kommission zu dem Schluss berechtigt ist, dass die einzelnen Ausprägungen Teil einer einheitlichen Zuwiderhandlung waren, weil sie sich in einen Gesamtplan einfügten, der auf eine Verfälschung des Wettbewerbs gerichtet war, bedeutet die Tatsache, dass sich Zahl und Intensität der kollusiven Verhaltensweisen je nach betroffenem Markt unterschieden, nicht, dass die Zuwiderhandlung diejenigen Märkte, auf denen die Verhaltensweisen weniger intensiv und zahlreich waren, nicht betraf. Es wäre nämlich gekünstelt, ein durch ein einziges Ziel gekennzeichnetes kontinuierliches Verhalten in mehrere selbständige Zuwiderhandlungen aufzuteilen, weil sich die kollusiven Verhaltensweisen je nach betroffenem Markt unterschieden.

273    Nach alledem hat die Kommission fehlerfrei angenommen, dass der Zeitraum der Haftung von Polimeri für die Zuwiderhandlung am 20. Mai 1996 beginnt.

274    Zweitens entspricht das Datum des Endes der Polimeri zur Last gelegten Zuwiderhandlung, der 28. November 2002 (447. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), dem letzten in der angefochtenen Entscheidung angeführten rechtswidrigen Treffen, das in London (Vereinigtes Königreich) am Rande einer Sitzung der Europäischen Vereinigung der Hersteller von synthetischem Kautschuk zwischen Vertretern von Bayer, Dow, Dwory und Kaučuk (vertreten durch Tavorex) am 28. und 29. November 2002 stattfand. Bayer erklärt, sie habe Dow und Dwory informiert, dass die in Rede stehenden Vereinbarungen nicht mehr fortzuführen seien (Erwägungsgründe 246 bis 248 der angefochtenen Entscheidung).

275    Zu der von Polimeri in ihrem Vorbringen getroffenen Unterscheidung zwischen BR und ESBR genügt der Hinweis, dass es gekünstelt wäre, ein durch ein einziges Ziel gekennzeichnetes kontinuierliches Verhalten in mehrere selbständige Zuwiderhandlungen zu zerlegen, weil sich die kollusiven Verhaltensweisen je nach dem betroffenen Markt unterschieden.

276    Zu dem Vorbringen, das Kartell sei 2002 nicht fortgeführt worden, wird in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass es am 2. und 3. September 2002 in Prag ein rechtswidriges Treffen zu ESBR gegeben habe. Die Kommission schließt dies zunächst aus einer Erklärung von Bayer, wonach zwischen Bayer, Dow, Polimeri, Dwory und Kaučuk (vertreten durch Tavorex) eine Preisabsprache getroffen worden sei. Weiter schließt sie dies aus der Bestätigung der Erklärung von Bayer durch Dow im Anschluss an die erste Mitteilung der Beschwerdepunkte. Anders als Polimeri behauptet, führte die Kommission mit den Mitarbeitern von Dow keine zweite Anhörungsrunde durch. Wie im 244. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung klar angegeben, beschloss Dow nach Prüfung der Mitteilung der Beschwerdepunkte von sich aus, ihre Mitarbeiter zu dem zur Last gelegten Sachverhalt erneut zu befragen, und gab mithin selbst bei der Kommission eine neue Unternehmenserklärung ab. Dow räumt darin ein, dass es aufgrund der neuen Angaben ihrer Mitarbeiter durchaus möglich sei, dass das Kartell erst am 28. November 2002 geendet habe, und erkennt damit implizit an, dass das Treffen vom 2. und 3. September 2002 zu den rechtswidrigen Treffen gehört. Auch wenn die Erklärung von Dow kein ausdrückliches Eingeständnis ihrer Teilnahme an einem rechtswidrigen Treffen vom 2. und 3. September 2002 darstellt, wird durch sie die Erklärung von Bayer eher bestätigt als widerlegt. Schließlich beruht der Schluss der Kommission auf schriftlichen Beweisen in Gestalt zweier interner E-Mails von Bayer vom 4. und 12. September 2002, nach denen die Preise für ESBR erhöht werden sollten. Polimeri gibt an, sie habe den Beweiswert dieser E-Mails in Anlage A 25 zur Klageschrift bestritten. Die Ausführungen von Polimeri in dieser Anlage sind jedoch aus den im Rahmen des achten Klagegrundes dargelegten Gründen unbeachtlich. Aus allen diesen Gründen ist das Vorbringen von Polimeri nicht geeignet, die Beurteilung der Kommission, dass das Kartell im Jahr 2002 fortgeführt worden sei, in Frage zu stellen.

277    Dass Polimeri angibt, an dem Treffen vom 28. und 29. November 2002 nicht teilgenommen zu haben, ist für die Datierung des Endes der Zuwiderhandlung unerheblich. Die Kommission stellt nämlich nicht fest, dass es am 28. und 29. November 2002 eine rechtswidrige Vereinbarung gegeben habe, sondern, dass die Teilnehmer dieses Treffens die Kartellaktivitäten hätten beenden wollen.

278    Nach alledem hat die Kommission fehlerfrei angenommen, dass Polimeri für die Zuwiderhandlung bis zum 28. November 2002 haftbar zu machen ist.

279    Angesichts dessen ist der 13. Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

5.     Zum 14. Klagegrund, mit dem eine ungerechtfertigte Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße wegen eines Wiederholungsfalls gerügt wird

a)     Vorbringen der Parteien

 Vorbringen von Polimeri

280    Nach Auffassung von Polimeri fehlt es erstens an der Voraussetzung der Unternehmensidentität.

281    Nach Ansicht der Kommission sei Grundvoraussetzung für die Annahme eines Wiederholungsfalls, dass mehrere Zuwiderhandlungen von demselben Unternehmen begangen worden seien, worunter im Wettbewerbsrecht eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen sei, „die von einer Gesamtheit materieller und personeller Faktoren gebildet [wird]“ (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 50 angeführt). Im vorliegenden Fall sei die Geldbuße zu Unrecht wegen Zuwiderhandlungen erhöht worden, die in den Jahren 1986 und 1988 geahndet worden seien und an denen ein ganz anderes Unternehmen als Polimeri beteiligt gewesen sei. Nach den Leitlinien finde die Regelung über den Wiederholungsfall nur dann Anwendung, wenn zwei oder mehr einander ähnliche Verhaltensweisen demselben Unternehmen zurechenbar seien. Die Kommission scheine den Begriff des Unternehmens – nur auf diesen komme es hier an – mit dem der juristischen Person zu verwechseln. Eni könne nicht rückwirkend ein Verhalten angelastet werden, das ihr nicht zugerechnet worden sei.

282    Zudem gehörten die beiden früher mit einer Sanktion belegten Geschäftsbereiche (PVC und Polypropylen) nicht zum Elastomer-Bereich, und sie seien nicht von der EniChem SpA auf Polimeri übertragen worden, die in diesen Bereichen nie tätig gewesen sei. Diese Geschäftsbereiche seien 1983 (Polypropylen) bzw. 1986 (PVC), vor den Entscheidungen über die jeweilige Zuwiderhandlung, auf andere Gesellschaften übertragen worden, d. h. etwa 18 bzw. 15 Jahre, bevor Polimeri bei BR und ESBR Nachfolgerin der EniChem SpA geworden sei.

283    Überdies sei es widersprüchlich, wenn hinsichtlich des Wiederholungsfalls und des Multiplikators zu Abschreckungszwecken auf den Umsatz von Eni und nicht von Polimeri abgestellt werde. Wenn für die Abschreckungswirkung der Umsatz von Eni maßgebend sei, könne die Kommission die Geldbuße nicht wegen eines Wiederholungsfalls erhöhen, da Eni davon nicht betroffen sei.

284    Zweitens habe die Kommission die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit verletzt. Der Wiederholungsfall sei vom Gesetzgeber bei einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft nicht als erschwerender Umstand vorgesehen; die Leitlinien seien ein bloßer Akt der Selbstregulierung. Im vorliegenden Fall lägen die dem erneuten Verstoß vorausgegangenen Entscheidungen 18 bzw. 20 Jahre vor der angefochtenen Entscheidung. Für das Rechtsinstitut des Wiederholungsfalls müssten jedoch zeitliche Beschränkungen gelten. Hierzu sei insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission (C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331), zu verweisen, in dem ein Zeitraum von zehn Jahren zwischen den beiden Zuwiderhandlungen als Grenze angesehen worden sei. Nach den Rechtsordnungen der 27 Mitgliedstaaten setze die Annahme eines Wiederholungsfalls voraus, dass die Zeitspanne zwischen der neuen und der vorausgegangenen Zuwiderhandlung nicht mehr als fünf Jahre betrage. Im Übrigen sei es paradox, die Verfolgung einer mehr als fünf Jahre zurückliegenden Zuwiderhandlung als unangemessen oder nutzlos, da verjährt, einzustufen, zugleich aber den Wiederholungsfall in Bezug auf Zuwiderhandlungen berücksichtigen zu wollen, die mehr als zehn Jahre vor dem Beginn der neuen Zuwiderhandlung begangen worden seien.

285    Jedenfalls sei eine Erhöhung um 50 % völlig unverhältnismäßig und nicht hinnehmbar, weil sie auch noch auf einem Grundbetrag der Geldbuße beruhe, der unter Heranziehung eines Unternehmens – Eni – berechnet worden sei, das nie einer Zuwiderhandlung beschuldigt worden sei. Das Gericht habe in seinem Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission (oben in Randnr. 160 angeführt), die Ansicht vertreten, dass die Gesamterhöhung des Grundbetrags der Geldbuße wegen erschwerender Umstände unter Berücksichtigung von zwei früheren Zuwiderhandlungen auf 40 % festzusetzen sei. Die Erhöhung um 50 % sei nicht die Regel, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen bestätige.

 Vorbringen der Kommission

286    Zum ersten, die fehlende Unternehmensidentität betreffenden Einwand trägt die Kommission vor, Polimeri bestreite nicht, dass die Zuwiderhandlung Eni zurechenbar sei. Zudem sei die Kommission auf die Frage des Wiederholungsfalls in der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte eingegangen. Polimeri habe dagegen keine Einwände erhoben.

287    Da nach dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht verschiedene Gesellschaften, die zum selben Konzern gehörten, eine wirtschaftliche Einheit darstellten, hätte die Kommission, wenn sie dies gewollt hätte, die Geldbuße in den vorausgegangenen Entscheidungen derselben Muttergesellschaft auferlegen können. Somit habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung davon ausgehen dürfen, dass dasselbe Unternehmen bereits für die gleiche Art von Zuwiderhandlung mit einer Sanktion belegt worden sei (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T‑203/01, Slg. 2003, II‑4071). Im Urteil Michelin/Kommission habe das Gericht die Erhöhung einer gegen eine andere Konzerngesellschaft, und zwar gegen eine Schwestergesellschaft des zuvor mit einer Sanktion belegten Unternehmens, verhängten Geldbuße wegen eines Wiederholungsfalls bestätigt.

288    Der Begriff des Wiederholungsfalls beziehe sich nicht notwendig auf die Feststellung der früheren Verhängung einer Geldbuße, sondern nur auf die Feststellung einer früheren Zuwiderhandlung (Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 160 angeführt). Es sei daher unerheblich, dass die Kommission gegen Eni selbst in den früheren Entscheidungen keine Geldbuße verhängt habe. Entscheidend sei vielmehr, dass die Gesellschaften, an die sich die früheren Entscheidungen gerichtet hätten, ganz unter der Kontrolle von Eni gestanden hätten. Es könne nicht sein, dass Konzerngesellschaften, die ein und dasselbe Unternehmen bildeten, einer Erhöhung der Geldbuße wegen eines Wiederholungsfalls nur aufgrund der Organisationsstruktur des Konzerns oder dessen Umstrukturierung entgingen.

289    Die Kommission verfüge in Bezug auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls über ein Ermessen und sei für eine solche Feststellung nicht an eine Verjährungsfrist gebunden (Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 284 angeführt). Unabhängig davon seien die Polypropylen und PVC betreffenden Zuwiderhandlungen durch Entscheidungen festgestellt worden, die 1986 bzw. 1994 erlassen worden seien (Entscheidung 86/398/EWG der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel [81 EG] [IV/31.149 – Polypropylen] [ABl. L 230, S. 1, im Folgenden: Entscheidung Polypropylen] und Entscheidung 94/599/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel [81 EG] [IV/31.865 – PVC] [ABl. L 239, S. 14, im Folgenden: Entscheidung PVC II]). Es sei völlig logisch, normal und angebracht, diese Vortatbestände im Fall einer erneuten, ab 1996 begangenen Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

290    Im Übrigen sei es ohne Bedeutung, dass die vorausgegangenen Zuwiderhandlungen die getrennten Geschäftsbereiche PVC und Polypropylen betroffen hätten (Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 160 angeführt) oder dass diese Geschäftsbereiche später an Dritte veräußert worden seien (vgl. u. a. Urteil Cascades/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt).

291    Schließlich sei es keineswegs widersprüchlich, wenn zum einen der Multiplikator anhand des Umsatzes von Eni, der Konzernspitze, ermittelt werde und zum anderen für den Wiederholungsfall Zuwiderhandlungen herangezogen würden, die durch Entscheidungen festgestellt worden seien, die sich an andere Gesellschaften des Konzerns gerichtet hätten, für die Eni jedoch ebenfalls verantwortlich gewesen sei.

292    Zu der gerügten Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit verweist die Kommission auf das Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission (oben in Randnr. 284 angeführt), in dem bestätigt worden sei, dass ein etwaiger Wiederholungsfall zu den Gesichtspunkten zähle, die bei der Prüfung der Schwere der Zuwiderhandlung nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 zu berücksichtigen seien, und dass die Klägerin in diesem Kontext stets in der Lage gewesen sei, die rechtlichen Konsequenzen ihrer Handlungen vorherzusehen. Gleiches gelte auch für Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003. Im Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission (oben in Randnr. 284 angeführt), seien auch die auf eine etwaige Verjährungsfrist gestützten Rügen zurückgewiesen worden. Im Übrigen sei zu dem Einwand, die Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße um 50 % sei unverhältnismäßig, weil Eni nie einer Zuwiderhandlung beschuldigt worden sei, darauf hinzuweisen, dass es völlig legitim gewesen sei, die Situation von Eni zu berücksichtigen. Hinsichtlich des angewandten Erhöhungssatzes habe die Kommission Milde walten lassen, da ein solcher Satz im Allgemeinen auf Unternehmen Anwendung finde, die nach nur einer früheren Zuwiderhandlung rückfällig geworden seien. Dass das Gericht im Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission (oben in Randnr. 160 angeführt), entschieden habe, die Erhöhung der Geldbuße auf 40 % herabzusetzen, sei den konkreten Umständen geschuldet.

b)     Würdigung durch das Gericht

293    In Nr. 2 der Leitlinien wird als Beispiel für erschwerende Umstände ein „erneuter, gleichartiger Verstoß des-/derselben Unternehmen(s)“ angeführt.

294    Der Begriff des Wiederholungsfalls wird in einigen nationalen Rechtsordnungen so verstanden, dass jemand neue Zuwiderhandlungen begeht, nachdem er wegen ähnlicher Zuwiderhandlungen mit einer Sanktion belegt worden war (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T‑141/94, Slg. 1999, II‑347, Randnr. 617, und Michelin/Kommission, oben in Randnr. 287 angeführt, Randnr. 284).

295    Ein etwaiger Wiederholungsfall zählt zu den Gesichtspunkten, die bei der Prüfung der Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind (Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 91, und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 284 angeführt, Randnr. 26).

296    Im vorliegenden Fall führt die Kommission in der angefochtenen Entscheidung aus, EniChem sei bereits wegen Kartelltätigkeiten Adressat von Kommissionsentscheidungen gewesen (nämlich der Entscheidungen Polypropylen und PVC II). Dies zeige, dass die ersten Geldbußen nicht ausgereicht hätten, um das Unternehmen zu einer Änderung seines Verhaltens zu veranlassen. Dieser Wiederholungsfall stelle einen erschwerenden Umstand dar, der eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße um 50 % rechtfertige (487. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

297    Polimeri trägt insbesondere vor, die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung genannten früheren Entscheidungen hätten weder sie noch Eni betroffen.

298    Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Kommission im vorliegenden Fall bei der Heranziehung des erschwerenden Umstands eines Wiederholungsfalls auf den Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 81 EG abgestellt hat; dies hat sie in ihren Schriftsätzen bestätigt. Im Einzelnen hat die Kommission im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass eine erneute Zuwiderhandlung desselben Unternehmens auch dann vorliege, wenn an den fraglichen Zuwiderhandlungen nicht dieselben juristischen Personen beteiligt gewesen seien. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass unter dem Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 81 EG eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit muss die Kommission, wenn sie auf den Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 81 EG zurückgreifen will, hierfür substantiierte und genaue Anhaltspunkte anführen.

299    Erstens ist aber darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 487. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung allgemein auf „EniChem“ Bezug nimmt und dass dieser Begriff nach der Definition im 36. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung „für alle im Besitz der Eni S.p.A. befindlichen Unternehmen“ steht. Folglich ist der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung verwendete Begriff relativ unscharf, jedenfalls was die juristischen Personen angeht, die die von den Entscheidungen Polypropylen und PVC II betroffene wirtschaftliche Einheit bilden sollen. Außerdem ist – unterstellt, die fraglichen juristischen Personen seien die in den Erwägungsgründen 26 bis 35 der angefochtenen Entscheidung genannten – hervorzuheben, dass die von der Entscheidung Polypropylen betroffene Gesellschaft, Anic, nicht zu den in diesen Erwägungsgründen genannten juristischen Personen gehört. Im Übrigen soll mit den Erwägungsgründen 26 bis 35 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen die Entwicklung der Gesellschaften geschildert werden, die sich während der – nach dem Erlass der Entscheidungen Polypropylen und PVC II begangenen – Zuwiderhandlung im Besitz von Eni befanden. Diese Erwägungsgründe können daher über die Gesellschaften, die sich vor der mit der angefochtenen Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlung im Besitz von Eni befanden, keine hinreichend substantiierten und genauen Angaben enthalten.

300    Zweitens verweist die Kommission in Fn. 262 der angefochtenen Entscheidung auf die Entscheidungen Polypropylen und PVC II und führt aus, „Eni“ sei von ihnen betroffen gewesen. Zunächst ist festzustellen, dass der Begriff „Eni“ in der angefochtenen Entscheidung, anders als „EniChem“, nicht definiert wird. Insbesondere geht aus den Erwägungsgründen 26 bis 36 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission, wenn sie die Gesellschaft Eni als Muttergesellschaft der anderen Gesellschaften meint, den Begriff „Eni SpA“ verwendet.

301    Drittens ist – unterstellt, mit dem Begriff „Eni“ in Fn. 262 der angefochtenen Entscheidung seien die Gesellschaften gemeint, die zu dem „Unternehmen“ im Sinne von Art. 81 EG gehören sollen, das die von Eni kontrollierten juristischen Personen bilden – festzustellen, dass die Kommission dafür in der angefochtenen Entscheidung keine substantiierten und genauen Anhaltspunkte angeführt hat. Die Kommission weist in ihren Schriftsätzen gegenüber dem Gericht lediglich darauf hin, dass die von den Entscheidungen Polypropylen und PVC II betroffenen Gesellschaften „vollständig“ unter der Kontrolle von Eni gestanden hätten. Dies wird jedoch durch keinen Beweis untermauert und in der angefochtenen Entscheidung auch nicht erwähnt.

302    Viertens ist im vorliegenden Fall die Entwicklung der Struktur und der Kontrolle der betroffenen Gesellschaften besonders komplex. Die Entscheidung Polypropylen wurde an Anic gerichtet, ohne dass der Name „Eni“ darin vorkommt. In der Entscheidung PVC II erwähnt die Kommission im achten Erwägungsgrund, dass Anic „jetzt“ Enichem SpA sei, und im 43. Erwägungsgrund, dass diese Entwicklung auf einer „mehrfachen Neuordnung“ beruhe, ohne dies näher zu erläutern. Zudem kommt auch in dieser Entscheidung der Name „Eni“ nicht vor. Im vorliegenden Fall wurde der die fraglichen Produkte betreffende Geschäftsbereich von Eni ursprünglich von EniChem Elastomeri geführt (bevor diese 1997, d. h. nach Erlass der Entscheidung PVC II, in die EniChem SpA eingegliedert wurde), und deren Tätigkeiten gingen dann auf Polimeri über, was die Komplexität der strukturellen Entwicklung der betroffenen Unternehmen erhöht. Vor diesem Hintergrund oblag es der Kommission, besonders genau vorzugehen und sämtliche substantiierten Anhaltspunkte anzuführen, die für die Annahme erforderlich waren, dass die von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Gesellschaften und die von den Entscheidungen Polypropylen und PVC II betroffenen Gesellschaften dasselbe „Unternehmen“ im Sinne von Art. 81 EG bildeten.

303    Angesichts all dieser Gesichtspunkte hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung keine hinreichend substantiierten und genauen Anhaltspunkte dafür angeführt, dass dasselbe „Unternehmen“ im Sinne von Art. 81 EG erneut eine Zuwiderhandlung begangen hatte. Daher greift der 14. Klagegrund durch, und infolgedessen ist Art. 2 Buchst. c der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin der Betrag der Polimeri auferlegten Geldbuße auf 272,25 Mio. Euro festgesetzt wird.

6.     Zum 15. Klagegrund, mit dem die mangelnde Berücksichtigung mildernder Umstände gerügt wird

a)     Vorbringen der Parteien

304    Polimeri wiederholt, dass das angebliche Kartell – seine Existenz unterstellt – nicht durchgeführt worden sei, und meint, die Kommission habe ihr gegenüber rechtswidrig den mildernden Umstand „tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen [oder] Verstöße“ (Nr. 3 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien) nicht herangezogen. Dass ein Unternehmen an Treffen oder sonstigen Kontakten mit seinen Wettbewerbern teilnehme, bedeute nicht, dass das, was erörtert worden sei, tatsächlich umgesetzt werde. Im vorliegenden Fall habe Polimeri bewiesen, dass die fraglichen Vereinbarungen, ihren Nachweis unterstellt, nicht durchgeführt worden seien.

305    Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass der Sachverhalt es nicht erlaube, den von Polimeri geltend gemachten mildernden Umstand zu berücksichtigen.

b)     Würdigung durch das Gericht

306    Nach Nr. 3 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien kann auch die „tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen [oder] Verstöße“ einen mildernden Umstand darstellen. Die Tatsache, dass sich ein Unternehmen, dessen Beteiligung an einer Vereinbarung mit seinen Konkurrenten erwiesen ist, auf dem Markt nicht vereinbarungsgemäß verhalten hat, ist bei der Bestimmung der Höhe der zu verhängenden Geldbuße jedoch nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen (Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 490).

307    Ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht nämlich möglicherweise nur, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T‑327/94, Slg. 1998, II‑1373, Randnr. 142, und Cascades/Kommission, T‑308/94, Slg. 1998, II‑925, Randnr. 230), und ein Unternehmen, das sich von den Ergebnissen eines Treffens, an dem es teilgenommen hat, nicht distanziert, behält grundsätzlich seine volle Verantwortlichkeit für seine Teilnahme am Kartell (vgl. Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 491 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher braucht die Kommission das Vorliegen eines mildernden Umstands in Form der Nichtumsetzung eines Kartells nur anzuerkennen, wenn das Unternehmen, das diesen Umstand geltend macht, nachweisen kann, dass es sich der Umsetzung des Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzt hat, dass dadurch sogar dessen Funktionieren gestört wurde, und dass es der Vereinbarung auch nicht scheinbar zugestimmt und dadurch andere Unternehmen zur Umsetzung des fraglichen Kartells veranlasst hat. Unternehmen könnten das Risiko, eine beträchtliche Geldbuße zahlen zu müssen, nämlich zu leicht minimieren, wenn sie zunächst von einem rechtswidrigen Kartell profitieren und anschließend eine Herabsetzung der Geldbuße mit der Begründung beanspruchen könnten, dass sie bei der Durchführung der Zuwiderhandlung nur eine begrenzte Rolle gespielt hätten, obgleich ihre Haltung andere Unternehmen dazu veranlasste, sich in stärkerem Maß wettbewerbsschädigend zu verhalten (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T‑44/00, Slg. 2004, II‑2223, Randnrn. 277 bis 279, und Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 491).

308    Im vorliegenden Fall hat Polimeri nichts vorgetragen, was darauf schließen ließe, dass sie sich der Umsetzung des Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzt hat, dass dadurch sogar dessen Funktionieren gestört wurde, und dass sie der Vereinbarung auch nicht scheinbar zugestimmt und dadurch andere Unternehmen zur Umsetzung des fraglichen Kartells veranlasst hat. Die Kommission konnte ihr daher insofern keinen mildernden Umstand zubilligen.

309     Überdies wäre ein etwa erbrachter Nachweis mangelnder Auswirkungen auf den Markt unerheblich, da er keineswegs die tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen belegen würde (Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 160 angeführt, Randnr. 389).

310    Angesichts dessen ist der 15. Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

7.     Zum 16. Klagegrund, mit dem die Verletzung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes gerügt wird

a)     Vorbringen der Parteien

311    Polimeri wiederholt, dass sie die Nichtaufnahme von Syndial in den Adressatenkreis der angefochtenen Entscheidung beanstande, und macht geltend, die Kommission hätte die Geldbuße für Syndial/Polimeri auf 86 Mio. Euro beschränken müssen, denn im Jahr 2005 habe der Umsatz von Syndial 860 Mio. Euro betragen. Bei gesamtschuldnerischer Verhängung einer einheitlichen Geldbuße müsse die für das kleinste Unternehmen geltende Obergrenze eingehalten werden. Andernfalls könnte nicht von allen Unternehmen die vollständige Zahlung der Geldbuße verlangt werden. Jedenfalls hätte die Kommission unter Berücksichtigung der Dauer, während der die betroffenen Unternehmen den relevanten Produktbereich betrieben hätten, zwei gesonderte Geldbußen verhängen müssen.

312    Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen. Sie trägt vor, wenn Syndial Adressat der angefochtenen Entscheidung gewesen wäre, hätte Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sie unter bestimmten Umständen daran hindern können, bei der Geldbuße für Syndial, keinesfalls aber bei Polimeri, über den Betrag von 86 Mio. Euro hinauszugehen.

b)     Würdigung durch das Gericht

313    Der Umstand, dass mehrere Gesellschaften gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet sind, weil sie ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, bedeutet hinsichtlich der Anwendung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze nicht, dass die Verpflichtung jeder dieser Gesellschaften auf 10 % ihres Umsatzes im letzten Geschäftsjahr beschränkt wäre. Die in dieser Bestimmung festgelegte Obergrenze von 10 % ist nämlich anhand des gesamten Umsatzes aller Gesellschaften zu ermitteln, aus denen die als Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG auftretende wirtschaftliche Einheit besteht, da nur der Gesamtumsatz der zu dieser Einheit gehörenden Gesellschaften einen Anhaltspunkt für die Größe und die Wirtschaftskraft des fraglichen Unternehmens darstellen kann (Urteile HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 253 angeführt, Randnrn. 528 und 529, und vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 253 angeführt, Randnr. 90).

314    Daher hätte, selbst wenn Syndial Adressatin der angefochtenen Entscheidung gewesen wäre, der Betrag der Geldbuße, für dessen Zahlung Polimeri gesamtschuldnerisch in Haftung genommen worden wäre, nicht auf 10 % des Umsatzes von Syndial beschränkt werden müssen. Das Vorbringen von Polimeri geht folglich ins Leere.

315    Ferner ist das Vorbringen von Polimeri zurückzuweisen, wonach die Kommission unter Berücksichtigung der Dauer, während der die betroffenen Unternehmen den relevanten Produktbereich betrieben hätten, zwei gesonderte Geldbußen hätte verhängen müssen. In der Geldbuße gegen Polimeri spiegeln sich nämlich ihre unmittelbare Beteiligung an der Zuwiderhandlung sowie ihre Haftung für die Zuwiderhandlung der EniChem SpA (später Syndial) wider. Diese Geldbuße ist somit nicht auf die Dauer beschränkt, während der Polimeri den Bereich der in Rede stehenden Produkte führte. Falls Polimeri mit ihrem Vorbringen der Sache nach die ihr zur Last gelegte Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung der EniChem SpA (später Syndial) bestreiten sollte, ist es aus den oben in den Randnrn. 120 bis 131 dargelegten Gründen zurückzuweisen.

316    Angesichts dessen ist der 16. Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

317    Nach alledem greift der 14. Klagegrund durch, und Art. 2 Buchst. c der angefochtenen Entscheidung ist somit für nichtig zu erklären, soweit darin die Geldbuße gegen Polimeri auf 272,25 Mio. Euro festgesetzt wird; im Übrigen sind die Anträge auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

D –  Zu den Beweisanträgen

318    Polimeri hält die von der Kommission zur Stützung ihrer Vorwürfe angebotenen Beweise für dürftig und mehrdeutig und beantragt die Anhörung mehrerer Mitarbeiter von Bayer, Dow und Shell.

319    Das Gericht sieht sich in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts zu entscheiden, und beschließt daher, die von Polimeri beantragten prozessleitenden Maßnahmen nicht zu treffen.

II –  Zu den Anträgen auf Änderung des Betrags der Geldbuße

320    Das Gericht hat in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 aus den oben in den Randnrn. 298 bis 303 dargelegten Gründen Art. 2 Buchst. c der angefochtenen Entscheidung ohne Weiteres abzuändern, soweit die Kommission bei der Berechnung des Betrags von 272,25 Mio. Euro zulasten von Polimeri zu Unrecht den erschwerenden Umstand des Wiederholungsfalls berücksichtigt hat.

321    Im Übrigen ist unter den Umständen des vorliegenden Falles zur angemessenen Festsetzung des Betrags der Geldbuße die Berechnungsmethode der Kommission unverändert beizubehalten.

322    Der Endbetrag der gegen Polimeri verhängten Geldbuße wird daher auf 181,5 Mio. Euro festgesetzt.

 Kosten

323    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Unter den Umständen des vorliegenden Falls hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 2 Buchst. c der Entscheidung C(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 – Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk) wird für nichtig erklärt, soweit darin die gegen die Polimeri Europa SpA verhängte Geldbuße auf 272,25 Mio. Euro festgesetzt wird.

2.      Die gegen Polimeri Europa verhängte Geldbuße wird auf 181,5 Mio. Euro festgesetzt.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Dehousse

Wiszniewska-Białecka

Wahl

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juli 2011.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

I –  Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

A –  Zu den Verfahrensfehler betreffenden Klagegründen

1.  Zum ersten Klagegrund: unangemessene Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

2.  Zum zweiten Klagegrund: ungerechtfertigte Übermittlung einer zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

3.  Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte von Polimeri

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

B –  Zu den die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung betreffenden Klagegründen

1.  Zum vierten Klagegrund: unzutreffende Definition des relevanten Marktes

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

2.  Zum fünften, die Preisentwicklung in dem fraglichen Zeitraum betreffenden Klagegrund

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

3.  Zum sechsten, die Belieferung der Hauptabnehmer betreffenden Klagegrund

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

4.  Zum siebten Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die Verantwortung für die Zuwiderhandlung zu Unrecht Polimeri zugerechnet worden sei

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

5.  Zum achten Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die Feststellung des Bestehens eines Kartells unbegründet sei

a)  Vorbringen der Parteien

Vorbemerkungen

Zum ersten, die Quellen der Beweise betreffenden Teil des achten Klagegrundes

Zum zweiten, die allgemeine Beschreibung des Kartells betreffenden Teil des achten Klagegrundes

–  Zu den Preisabsprachen

–  Zu den Vereinbarungen über die Marktaufteilung

–  Zum Austausch sensibler Geschäftsinformationen

–  Zur Befolgung der Vereinbarungen

–  Zu dem von Herrn N. beschriebenen allgemeinen tatsächlichen Rahmen

b)  Würdigung durch das Gericht

Zur Zulässigkeit bestimmter von Polimeri im Rahmen des achten Klagegrundes vorgetragener Argumente

Zum ersten, die Quellen der Beweise betreffenden Teil des achten Klagegrundes

Zum zweiten, die allgemeine Beschreibung des Kartells betreffenden Teil des achten Klagegrundes

–  Zu den Preisabsprachen

–  Zu den Vereinbarungen über die Marktaufteilung

–  Zum Austausch sensibler Geschäftsinformationen

–  Zur Befolgung der Vereinbarungen

–  Zu dem von Herrn N. beschriebenen tatsächlichen Rahmen

6.  Zum neunten Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die Feststellung der Beteiligung von Polimeri an dem mutmaßlichen Kartell unbegründet sei

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

C –  Zu den die Höhe der Geldbuße betreffenden Klagegründen

1.  Zum zehnten Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung der Grundlage entbehre

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

2.  Zum elften Klagegrund, mit dem eine rechtswidrige unterschiedliche Behandlung gerügt wird

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

3.  Zum zwölften Klagegrund, mit dem die rechtswidrige Anwendung eines Multiplikators zu Abschreckungszwecken gerügt wird

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

4.  Zum 13. Klagegrund, mit dem eine unzutreffende Bestimmung der Dauer der Polimeri angelasteten Zuwiderhandlung gerügt wird

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

5.  Zum 14. Klagegrund, mit dem eine ungerechtfertigte Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße wegen eines Wiederholungsfalls gerügt wird

a)  Vorbringen der Parteien

Vorbringen von Polimeri

Vorbringen der Kommission

b)  Würdigung durch das Gericht

6.  Zum 15. Klagegrund, mit dem die mangelnde Berücksichtigung mildernder Umstände gerügt wird

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

7.  Zum 16. Klagegrund, mit dem die Verletzung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes gerügt wird

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

D –  Zu den Beweisanträgen

II –  Zu den Anträgen auf Änderung des Betrags der Geldbuße

Kosten


* Verfahrenssprache: Italienisch.