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Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juni 2017 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 30. März 2017 in der Rechtssache T-112/15, Hellenische Republik/Europäische Kommission

(Rechtssache C-341/17 P)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, A. Vasilopoulou, E. Leftheriotou)

Andere Partei: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 30. März 2017 in der Rechtssache T-112/15 insoweit aufzuheben, als ihre Klage vom 2. März 2015 abgewiesen wurde, mit der sie beantragt hat, den Durchführungsbeschluss 2014/950/EU der Kommission vom 19. Dezember 2014 insoweit für nichtig zu erklären, als im Bereich der flächenbezogenen Beihilfen im Antragsjahr 2008 von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen werden, und zwar a) 10 % des Gesamtbetrags der für Beihilfen für Grünflächen getätigten Ausgaben, b) 5 % des Gesamtbetrags der für zusätzliche gekoppelte Zahlungen getätigten Ausgaben und c) 5 % des Gesamtbetrags der im Bereich der ländlichen Entwicklung getätigten Ausgaben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels trägt die Rechtsmittelführerin sechs Rechtsmittelgründe vor.

A. In Bezug auf den Teil des angefochtenen Urteils, der den ersten Klagegrund betreffend die finanzielle Berichtigung von 10 % für flächenbezogene Beihilfen für Grünflächen (Rn. 23 bis 106 des angefochtenen Urteils) angeht, werden drei Rechtsmittelgründe geltend gemacht.

Erster Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 in Bezug auf die Definition des Begriffs „Grünland“, fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 296 AEUV sowie unzureichende und fehlerhafte Begründung des angefochtenen Urteils.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 296 AEUV sowie unzureichende Begründung in Bezug auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils, mit denen das Vorbringen der Hellenischen Republik über die Rechtmäßigkeit der Begründung des Beschlusses der Kommission zurückgewiesen worden sei.

Zudem wird mit dem dritten Rechtsmittelgrund gerügt, das angefochtene Urteil sei unter Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit der fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 296 AEUV ergangen und sei nicht hinreichend begründet.

B. In Bezug auf den Teil des angefochtenen Urteils, der den zweiten Klagegrund betreffend die finanzielle Berichtigung von 5 % für die zusätzlichen flächenbezogenen Beihilfen (Rn. 107 bis 137 des angefochtenen Urteils) angeht, werden zwei Rechtsmittelgründe geltend gemacht. Der erste (vierte Rechtsmittelgrund) beruht auf der fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 und von Art. 11 der Verordnung Nr. 885/2006, sowie der fehlerhaften, unzureichenden und widersprüchlichen Begründung des angefochtenen Urteils, während mit dem zweiten dieser Rechtsmittelgründe gerügt wird, dass die betreffenden Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit der fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 296 AEUV sowie unter unzureichender und widersprüchlicher Begründung getroffen worden seien.

C. Schließlich wird in Bezug auf den Teil des angefochtenen Urteils, der den dritten Klagegrund betreffend die finanzielle Berichtigung von 5 % im Bereich der ländlichen Entwicklung (Rn. 138 bis 168 des angefochtenen Urteils) angeht, vorgetragen, dass (sechster Rechtsmittelgrund) das angefochtene Urteil insoweit, als das Vorbringen der Hellenischen Republik teilweise zurückgewiesen worden sei, völlig ohne Begründung ergangen sei.

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