Language of document : ECLI:EU:C:2014:317

Rechtssache C‑131/12

Google Spain SL

und

Google Inc.

gegen

Agencia Española de Protección de Datos (AEPD)

und

Mario Costeja González

(Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional)

„Personenbezogene Daten – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung solcher Daten – Richtlinie 95/46/EG – Art. 2, 4, 12 und 14 – Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich – Internetsuchmaschinen – Verarbeitung von Daten, die in den Seiten einer Website enthalten sind – Suche, Indexierung und Speicherung solcher Daten – Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers – Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats – Umfang der Verpflichtungen des Suchmaschinenbetreibers und der Rechte der betroffenen Person – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7 und 8“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. Mai 2014

1.        Rechtsangleichung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46, Art. 2 – Verarbeitung personenbezogener Daten – Begriff – Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, zu indexieren, zu speichern und den Internetnutzern zur Verfügung zu stellen – Einbeziehung – Für die Verarbeitung Verantwortlicher – Begriff – Betreiber einer Suchmaschine – Einbeziehung

(Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Buchst. b und d)

2.        Rechtsangleichung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46 – Beachtung der Grundrechte – Recht auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten – Angemessener Ausgleich zwischen dem Recht auf Information und den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechte

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 7 und 8; Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates)

3.        Rechtsangleichung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46, Art. 4 – Anwendbares einzelstaatliches Recht – Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt wird, die ein Betreiber einer Suchmaschine im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besitzt – Bedeutung – Förderung des Verkaufs der Werbeflächen, die dieser Suchmaschinenbetreiber den Einwohnern dieses Mitgliedstaats über diese Niederlassung anbietet, und dieser Verkauf selbst – Einbeziehung

(Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a)

4.        Rechtsangleichung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46, Art. 12 und 14 – Recht der betroffenen Person auf Zugang zu den personenbezogenen Daten und Widerspruch gegen ihre Verarbeitung – Recht, die Entfernung der Links zu Internetseiten aus der Ergebnisliste zu verlangen – Voraussetzungen

(Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a)

5.        Rechtsangleichung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46, Art. 12 und 14 – Recht der betroffenen Person auf Zugang zu den personenbezogenen Daten und Widerspruch gegen deren Verarbeitung – Mit einer Suchmaschine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche – Anzeige einer Ergebnisliste – Recht, zu verlangen, dass diese Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr zur Verfügung gestellt wird

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 7 und 8; Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6 Abs. 1 Buchst. c bis e, Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a)

1.        Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als Verarbeitung personenbezogener Daten einzustufen ist.

Daran ändert nichts, dass die personenbezogenen Daten bereits im Internet veröffentlicht worden sind und von der Suchmaschine nicht verändert werden. Die in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 genannten Vorgänge sind nämlich auch dann als Verarbeitung personenbezogener Daten einzustufen, wenn sie ausschließlich Informationen enthalten, die genau so bereits in den Medien veröffentlicht worden sind.

Der Betreiber einer Suchmaschine ist als für diese Verarbeitung personenbezogener Daten „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der genannten Richtlinie anzusehen. Durch die Tätigkeit einer Suchmaschine können die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten nämlich erheblich beeinträchtigt werden, und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites; als derjenige, der über die Zwecke und Mittel dieser Tätigkeit entscheidet, hat der Suchmaschinenbetreiber daher in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Tätigkeit den Anforderungen der Richtlinie 95/46 entspricht, damit die darin vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten können und ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens, tatsächlich verwirklicht werden kann.

(vgl. Rn. 29, 30, 38, 41, Tenor 1)

2.        Eine von einem Suchmaschinenbetreiber ausgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten kann die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen, wenn die Suche mit dieser Suchmaschine anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführt wird, da diese Verarbeitung es jedem Internetnutzer ermöglicht, mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen zu erhalten, die potenziell zahlreiche Aspekte von deren Privatleben betreffen und ohne die betreffende Suchmaschine nicht oder nur sehr schwer hätten miteinander verknüpft werden können, und somit ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person zu erstellen, zumal das Internet und die Suchmaschinen den in einer Ergebnisliste enthaltenen Informationen Ubiquität verleihen. Wegen seiner potenziellen Schwere kann ein solcher Eingriff nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden. Es ist ein angemessener Ausgleich u. a. zwischen dem berechtigten Interesse der Internetnutzer an Information und den Grundrechten der betroffenen Person aus den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu finden.

(vgl. Rn. 36, 38, 80, 81, 97)

3.        Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass im Sinne dieser Bestimmung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt wird, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besitzt, wenn der Suchmaschinenbetreiber in einem Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der Suchmaschine und diesen Verkauf selbst eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet, deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist.

Unter solchen Umständen sind nämlich die Tätigkeiten des Suchmaschinenbetreibers und die seiner Niederlassung in einem Mitgliedstaat, auch wenn verschieden, untrennbar miteinander verbunden, da die die Werbeflächen betreffenden Tätigkeiten das Mittel darstellen, um die in Rede stehende Suchmaschine wirtschaftlich rentabel zu machen, und die Suchmaschine gleichzeitig das Mittel ist, das die Durchführung dieser Tätigkeiten ermöglicht.

(vgl. Rn. 51, 55, 56, 60, Tenor 2)

4.        Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass der Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist.

Die Aufnahme einer Internetseite und der darin über eine Person enthaltenen Informationen in die Liste mit den Ergebnissen einer anhand des Namens der betreffenden Person durchgeführten Suche kann die Zugänglichkeit der Informationen für Internetnutzer, die eine Suche zu der Person durchführen, erheblich erleichtern und eine entscheidende Rolle bei der Verbreitung der Informationen spielen. Die vom Suchmaschinenbetreiber ausgeführte Datenverarbeitung kann mithin einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens der betroffenen Person darstellen als die Veröffentlichung durch den Herausgeber der Internetseite.

(vgl. Rn. 87, 88, Tenor 3)

5.        Aus den in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c bis e der Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr enthaltenen Anforderungen ergibt sich, dass auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten im Laufe der Zeit nicht mehr den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen kann, wenn die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet worden sind, nicht mehr erforderlich sind. Wird somit auf einen Antrag der betroffenen Person gemäß Art. 12 Buchst. b der Richtlinie 95/46 festgestellt, dass die Einbeziehung von Links zu von Dritten rechtmäßig veröffentlichten Internetseiten, die wahrheitsgemäße Informationen zu ihrer Person enthalten, in die Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. c bis e der Richtlinie vereinbar ist, weil sich herausstellt, dass die Informationen in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Zwecken der in Rede stehenden Verarbeitung durch den Suchmaschinenbetreiber nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen, müssen die betreffenden Informationen und Links der Ergebnisliste gelöscht werden.

Die Feststellung eines Rechts der betroffenen Person darauf, dass die Information über sie nicht mehr durch eine Ergebnisliste mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird, setzt nicht voraus, dass der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste ein Schaden entsteht.

Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, überwiegen diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, die Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche zu finden. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist.

(vgl. Rn. 93, 94, 96-99, Tenor 4)