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Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove (Slowakische Republik), eingereicht am 1. August 2014 – Provident Financial s.r.o./ Zdeněk Sobotka

(Rechtssache C-372/14)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Krajský súd v Prešove

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Provident Financial s.r.o.

Beklagte: Zdeněk Sobotka

Vorlagefragen

Ist die Richtlinie 2005/29/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) dahin auszulegen, dass das Verhalten einer Person, die einen Verbraucherkredit gewährt und dem Verbraucher die Vertragsbedingungen derart präsentiert, dass ihm der falsche Eindruck vermittelt wird, eine Nebenleistung, die in der Garantie der Ratenrückzahlungen des Kredits besteht, wählen zu können, den Verbraucher in Wirklichkeit aber unzulässig beeinflusst, damit er sie akzeptiert, eine unlautere Geschäftspraxis darstellt?

Ist die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen, dass das Verhalten des Gläubigers, das darin besteht, dass dem Verbraucher die Vertragsbedingungen derart präsentiert werden, dass ihm eine Angabe über die Höhe des effektiven Jahreszinses gemacht wird, die die Kosten für eine Nebenleistung nicht mit einschließt, eine unlautere Geschäftspraxis darstellt?

Ist die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen, dass das Verhalten des Gläubigers, das darin besteht, dass von Verbrauchern auf dem Markt für Verbraucherkredite für eine Nebenleistung ein im Vergleich zu ihren tatsächlichen Kosten beträchtlich höherer Preis verlangt wird, eine unlautere Geschäftspraxis darstellt, und wird dadurch, dass die Kosten für die Nebenleistung nicht in den effektiven Jahreszins mit einbezogen werden, nicht die Pflicht zur Transparenz der effektiven Gesamtkosten des Verbraucherkredits umgangen?

Ist die Richtlinie 93/13/EWG2 des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden: Richtlinie 93/13) dahin auszulegen, dass die Dienstleistung der Garantie der ratenweisen Rückzahlung des Verbraucherkredits, deren Gegenstand die Einziehung der vom Verbraucher in bar gezahlten Kreditraten ist, den Hauptgegenstand der Leistung bei einem Verbraucherkredit darstellt?

Ist die Richtlinie 87/102/EWG3 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit in der durch die Richtlinie 98/7/EG4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass der effektive Jahreszins auch die Vergütung für die Einziehung der Ratenzahlungen des Kredits in bar oder eines Teils davon mit einschließt, wenn die Vergütung die notwendigen Kosten dieser Nebenleistung erheblich übersteigt, und ist Art. 14 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass das Rechtsinstitut des effektiven Jahreszinses umgangen wird, wenn die Vergütung einer Nebenleistung die Kosten dieser Leistung erheblich übersteigt und nicht in den effektiven Jahreszins einberechnet wird?

Ist die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass es ausreicht, um dem Erfordernis der Transparenz einer Nebenleistung, für die eine Verwaltungsgebühr gezahlt wird, zu genügen, dass der Preis dieser Verwaltungsdienstleistung (Verwaltungsgebühr) klar und verständlich ist, auch wenn der Gegenstand der dieser Verwaltungsdienstleistung entsprechenden Leistung nicht genau angegeben wird?

Ist Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass der bloße Umstand, dass die Verwaltungsgebühr in der Berechnung des effektiven Jahreszinses enthalten ist, einer gerichtlichen Kontrolle über diese Gebühr für die Zwecke dieser Richtlinie entgegensteht?

Ist die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass der Betrag der Verwaltungsgebühr für sich genommen einer gerichtlichen Kontrolle für die Zwecke dieser Richtlinie entgegensteht?

Falls die sechste Frage dahin beantwortet wird, dass der Gegenstand der Verwaltungsdienstleistung, für den die Verwaltungsgebühr bezahlt werden muss, ausreichend transparent ist, stellt dann in diesem Fall die Verwaltungsdienstleistung mit allen möglichen in Betracht kommenden administrativen Arbeiten und Handlungen den Hauptgegenstand des Verbraucherkredits dar?

Ist Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass für die Zwecke dieser Richtlinie u. a. der Umstand von Belang ist, dass der Verbraucher für die Gebühren der Nebenleistung eine Dienstleistung erhält, die größtenteils nicht in seinem Interesse, sondern im Interesse des Gläubigers des Verbraucherkredits ist?

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1 ABl. L 149, S. 22, und – Berichtigung – ABl. 2009, L 253, S. 18)

2 ABl. L 95, S. 29.

3 ABl. L 42, S. 48.

4 ABl. L 101, S. 17.