BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
21. April 2016(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑166/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Celle (Deutschland) mit Entscheidung vom 15. März 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 22. März 2016, in dem Verfahren
Tui Deutschland GmbH
gegen
Stefan Düren
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Wathelet
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 1. April 2016, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 6. April 2016, hat das Oberlandesgericht Celle dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen nach Rücknahme der Berufung durch die Beklagte des Ausgangsverfahrens zurückziehe.
2 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑166/16 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 21. April 2016
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |