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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätten i Linköping – Schweden) – Ålands Vindkraft AB/Energimyndigheten

(Rechtssache C-573/12)1

(Vorabentscheidungsersuchen – Nationale Förderregelung, die vorsieht, dass für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen handelbare grüne Zertifikate erteilt werden – Pflicht der Stromversorger und bestimmter Nutzer, jedes Jahr bei der zuständigen Behörde eine bestimmte Anzahl grüner Zertifikate einzureichen – Weigerung, grüne Zertifikate für Produktionsanlagen zu erteilen, die sich außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats befinden – Richtlinie 2009/28/EG – Art. 2 Abs. 2 Buchst. k und Art. 3 Abs. 3 – Freier Warenverkehr – Art. 34 AEUV)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Förvaltningsrätt i Linköping

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ålands Vindkraft AB

Beklagte: Energimyndigheten

Tenor

Die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 2 Buchst. k und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat erlauben, eine Förderregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einzuführen, die vorsieht, dass bei der Zuteilung handelbarer Zertifikate an die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen nur der im Hoheitsgebiet dieses Staates aus diesen Quellen erzeugte Strom berücksichtigt werden kann und dass die Stromversorger und bestimmte Stromnutzer verpflichtet sind, bei der zuständigen Behörde jedes Jahr eine bestimmte Menge solcher Zertifikate einzureichen, die einem Anteil an ihrem gesamten Stromverkauf bzw. Stromverbrauch entspricht.

Art. 34 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die vorsieht, dass bei der Zuteilung handelbarer Zertifikate an die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen nur der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aus diesen Quellen erzeugte Strom berücksichtigt werden kann und dass die Stromversorger und bestimmte Stromnutzer eine Sonderabgabe zahlen müssen, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, bei der zuständigen Behörde jedes Jahr eine bestimmte Menge solcher Zertifikate einzureichen, die einem Anteil an ihrem gesamten Stromverkauf bzw. Stromverbrauch entspricht.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte, zu denen insbesondere der normative Kontext des Unionsrechts gehören kann, in den sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung einfügt, zu prüfen, ob diese Regelung aus dem Blickwinkel ihres territorialen Anwendungsbereichs den Anforderungen des Grundsatzes der Rechtssicherheit genügt.

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1 ABl. C 38 vom 9.2.2013.