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Rechtsmittel, eingelegt am 26. September 2014 von Koinonia tis Pliroforias Anoichti stis Eidikes Anagkes – Isotis gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-59/11, Isotis/Kommission

(Rechtssache C-450/14 P)

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Koinonia tis Pliroforias Anoichti stis Eidikes Anagkes – Isotis (Prozessbevollmächtigter: S. Skliris, dikigoros)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-59/11, Koinonia tis Pliroforias Anoichti stis Eidikes Anagkes – Isotis/Europäische Kommission in vollem Umfang aufzuheben;

der Klage stattzugeben;

die Widerklage der Kommission in vollem Umfang abzuweisen;

der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1. Falsche Anwendung von Art. 1315 des belgischen Zivilgesetzbuchs hinsichtlich der Beweislastverteilung

Die Abweisung der Klage bedeute nicht ohne weiteres, dass die Tatsachengrundlage der Widerklage erwiesen wäre. Die Beweislast für die Widerklage habe die Kommission getragen.

2. Mangelnde Begründung hinsichtlich der Begründetheit der Widerklage

Fehlende Begründung für die Bejahung der Begründetheit der Widerklage der Kommission.

Widersprüchliche Begründung, da als einziges Beweismittel der Auditbericht berücksichtigt worden sei, der bestritten worden und eine zu beweisende Tatsache gewesen sei.

3. Rechtlicher Irrtum wegen Nichtanwendung der internationalen Audit-Standards

Nichtanwendung der internationalen Audit-Standards unter Verstoß gegen die nationalen Rechtsvorschriften über die Rechnungslegung und die Pflicht zur Auslegung der in Rede stehenden Verträge gemäß dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien (Art. 1156 des belgischen Zivilgesetzbuchs) und dem Grundsatz des guten Glaubens (Art. 1134 Abs. 3 des belgischen Zivilgesetzbuchs).

4. Falsche Auslegung des Grundsatzes der Waffengleichheit

Der Grundsatz der Waffengleichheit der Parteien sei nicht identisch mit dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens.

5. Falsche Auslegung und Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens und Verletzung der Verteidigungsrechte wegen der Verfahrenssprache

Bei einer korrekten Auslegung des Grundsatzes des guten Glaubens müsse die Vertragsklausel in Übereinstimmung mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem fundamentalen unionsrechtlichen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ausgelegt werden.

6. Falsche Auslegung der in Rede stehenden Verträge, falsche Anwendung des griechischen Rechts und Nichtberücksichtigung eines Sachvortrags

Nach Art. 19.1 der FP6-Verträge, Art. II.16 der e-Ten-Verträge und Art. II 20.1 der CIP-Verträge dürfe sich die Prüfung nur auf die Eintragung der Ausgaben und der Einnahmen (receipts), die die Durchführung der fraglichen Projekte beträfen, und nicht auf sonstige Dokumente beziehen.

Verstoß gegen den richterrechtlichen Grundsatz der Unabhängigkeit der Wirtschaftsjahre im griechischen Steuer- und Rechnungswesen.

Nichtberücksichtigung des klägerischen Sachvortrags in Rn. 61 und 64 der Klageschrift und Fehlen einer entsprechenden gerichtlichen Würdigung.

7. Falsche Auslegung der in Rede stehenden Verträge, Nichtberücksichtigung eines Sachvortrags und Verfälschung von Dokumenten

Falsche Auslegung und Anwendung der Klausel „overall statement of accounts“ entgegen gutem Glauben und griechischem Recht und der Klausel „receipts“ entgegen den ausdrücklichen Bestimmungen der Verträge.

Nichtberücksichtigung des klägerischen Sachvortrags zur Eintragung des Vorschusses für das Projekt Access e-Gov in ihre Bücher vor dem Ende der Vor-Ort-Kontrolle und Fehlen einer entsprechenden gerichtlichen Würdigung.

Verfälschung der Anlagen A3, A6, A9, A11, A14 und A17 zur Klageschrift.

8. Fehlende Begründung, Verletzung des auf die in Rede stehenden Verträge anwendbaren Rechts und Verfälschung eines Dokuments

Fehlende Begründung (Rn. 127, 129 des angefochtenen Urteils) und widersprüchliche Begründung (Rn. 128, 129 des angefochtenen Urteils).

Verstoß gegen den Grundsatz des guten Glaubens, die internationalen Audit-Standards und die griechischen Rechtsvorschriften über die Rechnungslegung (Rn. 127 des angefochtenen Urteils).

Verfälschung der von der Kommission vorgelegten Anlage B101.

9. Berücksichtigung eines nicht vorgetragenen Arguments und Nichtberücksichtigung eines vorgetragenen Arguments

Berücksichtigung eines Arguments, das die Klägerin nicht vorgetragen habe (Rn. 165 des angefochtenen Urteils), und fehlende gerichtliche Würdigung ihrer zum Gegenteil vorgetragenen Argumente (Rn. 88, 89, 91 der Klageschrift).