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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Rovigo - Italien) - Strafverfahren gegen Md Sagor

(Rechtssache C-430/11)

(Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Nationale Regelung, die eine Geldstrafe vorsieht, die durch eine Abschiebungsstrafe oder einen Hausarrest ersetzt werden kann)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Rovigo

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Md Sagor.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale di Rovigo - Auslegung der Art. 2, 4, 6, 7, 8, 15 und 16 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98) und von Art. 4 Abs. 4 EUV - Nationale Regelung, wonach gegen einen Ausländer, der illegal in das nationale Hoheitsgebiet eingereist ist oder sich dort illegal aufhält, eine Geldstrafe von 5 000 bis 10 000 Euro verhängt werden kann - Zulässigkeit eines Straftatbestands des illegalen Aufenthalts - Zulässigkeit der Ersetzung einer Geldstrafe durch die sofortige Ausweisung für eine Dauer von nicht unter fünf Jahren oder durch eine freiheitsbeschränkende Strafe ("permanenza domiciliare") - Pflichten der Mitgliedstaaten während der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie

Tenor

Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen,

-    dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die den illegalen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit einer Geldstrafe bestraft, die durch eine Ausweisungsstrafe ersetzt werden kann, nicht entgegensteht und

-    dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die vorsieht, dass der illegale Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen mit Hausarrest bestraft werden kann, ohne sicherzustellen, dass der Vollzug dieser Strafe zu beenden ist, sobald die physische Verbringung des Betroffenen aus diesem Mitgliedstaat möglich ist.

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1 - ABl. C 25 vom 28.1.2012.