Language of document : ECLI:EU:T:2013:592

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

12. November 2013(*)

„Staatliche Beihilfen – Vertrag zwischen dem ungarischen Staat und der Erdöl- und Gasgesellschaft MOL über Schürfgebühren im Zusammenhang mit der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen – Nachträgliche Änderung der gesetzlichen Regelung der Gebühren – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Selektiver Charakter“

In der Rechtssache T‑499/10

MOL Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt. mit Sitz in Budapest (Ungarn), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt N. Niejahr, F. Carlin, Barrister, und Rechtsanwalt C. van der Meer,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/88/EU der Kommission vom 9. Juni 2010 über die staatliche Beihilfe C 1/09 (ex NN 69/08) Ungarns zugunsten der MOL Nyrt. (ABl. 2011, L 34, S. 55), hilfsweise, auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses, soweit darin die Rückforderung der fraglichen Beträge von der genannten Gesellschaft angeordnet wird,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse und J. Schwarcz (Berichterstatter),

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2013

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Die Klägerin, die MOL Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt., ist eine Gesellschaft mit Sitz in Budapest (Ungarn), die vor allem in der Erforschung und Förderung von Rohöl, Erdgas und gasförmigen Erzeugnissen, dem Transport, der Lagerung und dem Vertrieb rohölbasierter Erzeugnisse an Groß- und Einzelhändler, dem Erdgastransport sowie der Erzeugung und dem Verkauf von Alkenen und Polyolefinen tätig ist.

2        In Ungarn sind sämtliche Bergbautätigkeiten, u. a. im Zusammenhang mit Kohlenwasserstoffen, durch das „1993. évi XLVIII. törvény a bányászatról“ (Gesetz von 1993 über den Bergbau, im Folgenden: Bergbaugesetz) geregelt. Nach dem Bergbaugesetz werden die Regulierungsfunktionen von dem für Bergbau zuständigen Minister und der Bergbauaufsicht, welche die Bergbautätigkeiten überwacht, wahrgenommen.

3        Erschließung und Abbau von Bodenschätzen können nach dem Bergbaugesetz auf der Grundlage von zwei verschiedenen gesetzlichen Regelungen durchgeführt werden. Die §§ 8 bis 19 des Bergbaugesetzes sehen für Gebiete, die u. a. aufgrund geologischer Daten als reich an Bodenschätzen angesehen und als „geschlossen“ eingestuft werden (§ 9 Abs. 1 des Bergbaugesetzes), eine Konzessionsregelung vor, wonach die Konzession nach Durchführung einer Ausschreibung für jedes geschlossene Gebiet auf der Grundlage eines Vertrags, der zwischen dem Bergbauminister und dem erfolgreich aus der Ausschreibung hervorgegangenen Unternehmen zu schließen ist, vergeben wird (§§ 10 bis 12 des Bergbaugesetzes). Dagegen können Gebiete, die als „offen“ eingestuft werden und a priori weniger reich an Bodenschätzen sind, auf der Grundlage einer Genehmigung, die von der Bergbauaufsicht erteilt wird, für den Bergbau genutzt werden, sofern der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (§ 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 des Bergbaugesetzes).

4        § 20 des Bergbaugesetzes enthält die Bestimmungen, nach denen die dem Staat zu entrichtenden Schürfgebühren festgelegt werden. Nach § 20 Abs. 11 des Bergbaugesetzes beläuft sich die Schürfgebühr auf einen Prozentsatz, der im Gesetz oder gegebenenfalls im Konzessionsvertrag bzw. in dem nach § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes geschlossenen Vertrag festgelegt ist. Was Konzessionen betrifft, wird die Schürfgebühr vom Bergbauminister festgelegt, der bestimmte Parameter berücksichtigt, die in § 20 Abs. 8 des Bergbaugesetzes aufgeführt sind. Für den in § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes genannten Vertrag wird die Höhe der Schürfgebühr gemäß den Bestimmungen dieser Vorschrift festgelegt. Die Höhe der Schürfgebühr ist im Bergbaugesetz festgelegt, wenn der Abbau der Rohstoffe aufgrund einer Genehmigung erfolgt (§ 20 Abs. 2 bis 7 des Bergbaugesetzes).

5        Bis 2008 belief sich die Schürfgebühr, die im Rahmen einer Genehmigung für die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, Rohöl und Erdgas zu zahlen war, für Grubenfelder, die ab dem 1. Januar 1998 in Betrieb gesetzt werden, auf 12 % des Wertes der geförderten Mengen und für Grubenfelder, die vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb gesetzt werden, auf einen Prozentsatz, der sich aus der Anwendung einer mathematischen Formel ergab, die u. a. den Durchschnittspreis des von den öffentlichen Gaswerken eingekauften Erdgases berücksichtigte, und mindestens 12 % betrug (§ 20 Abs. 3 Buchst. b des Bergbaugesetzes).

6        Nach § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes kann ein Bergbauunternehmen, das auf der Grundlage einer Genehmigung − d. h. in Grubenfeldern, die sich in offenen Gebieten befinden − tätig ist und nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Genehmigung mit dem Abbau begonnen hat, ein einziges Mal eine Verlängerung dieser Frist für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren bei der Bergbauaufsicht beantragen. Falls die Bergbauaufsicht eine Verlängerung gewährt, werden in einem Vertrag zwischen dem Bergbauminister und dem Bergbauunternehmen für die von der Verlängerung betroffenen Grubenfelder die Menge der Rohstoffe, die als Grundlage für die Berechnung der Schürfgebühr dient, und der Prozentsatz dieser Schürfgebühr festgelegt, der höher liegen muss als der zur Zeit des Verlängerungsantrags verwendete Prozentsatz, jedoch höchstens das 1,2-Fache dieses Prozentsatzes ausmachen darf (im Folgenden: Verlängerungsgebühr). Wird der Verlängerungsantrag für mehr als zwei Grubenfelder gestellt, wird der Prozentsatz der Verlängerungsgebühr in einem Vertrag für eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren auf alle Grubenfelder des Bergbauunternehmens angewandt (im Folgenden: erhöhte Schürfgebühr). Wird der Verlängerungsantrag für mehr als fünf Grubenfelder gestellt, kann eine außerordentliche Gebühr in Höhe von höchstens 20 % des aufgrund der erhöhten Schürfgebühr zu zahlenden Betrags verlangt werden (im Folgenden: außerordentliche Gebühr).

7        Am 19. September 2005 beantragte die Klägerin die Verlängerung ihrer Schürfrechte im Hinblick auf zwölf ihrer Kohlenwasserstofffelder, für die sie eine Genehmigung erhalten hatte und mit deren Abbau sie noch nicht begonnen hatte.

8        Am 22. Dezember 2005 schlossen der Bergbauminister und die Klägerin gemäß § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes einen Verlängerungsvertrag über die in der vorstehenden Randnr. 7 genannten zwölf Kohlenwasserstofffelder (im Folgenden: Vertrag von 2005), dessen § 1 die Frist für den Abbau der zwölf Grubenfelder um fünf Jahre verlängert und die Verlängerungsgebühr, die die Klägerin dem Staat für jedes der fünf Jahre zu entrichten hat, festlegt (12 % x 1,050 für das erste Jahr, d. h. 12,600 %; 12 % x 1,038 für das zweite Jahr, d. h. 12,456 %; 12 % x 1,025 für das dritte Jahr, d. h. 12,300 %; 12 % x 1,020 für das vierte und fünfte Jahr, d. h. 12,240 %).

9        Gemäß § 4 des Vertrags von 2005 gilt die erhöhte Schürfgebühr für alle Grubenfelder der Klägerin, die bereits im Rahmen von Genehmigungen in Betrieb gesetzt wurden, d. h. 44 Kohlenwasserstofffelder, die nach dem 1. Januar 1998 in Förderung genommen wurden, und 93 Erdgasfelder, die vor diesem Zeitpunkt in Förderung genommen wurden, für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Inkrafttreten des Vertrags. Der Satz der erhöhten Schürfgebühr des fünften Verlängerungsjahrs gilt bis zum 15. Jahr. Für die Erdgasfelder, die vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb genommen wurden, wird der Erhöhungsfaktor für jedes der fünf Verlängerungsjahre (siehe oben, Randnr. 8) auf die in § 20 Abs. 3 Buchst. b des Bergbaugesetzes festgelegte mathematische Formel angewandt, wobei der Erhöhungsfaktor des fünften Jahres bis zum 15. Jahr gilt.

10      § 6 des Vertrags von 2005 sieht die Zahlung einer außerordentlichen Gebühr in Höhe von 20 Mrd. ungarischen Forint (HUF) vor.

11      § 9 des Vertrags von 2005 sieht vor, dass sich der Satz der Verlängerungsgebühr und der erhöhten Schürfgebühr, die Berechnungsgrundlage, der Prozentsatz und alle Faktoren, die der Berechnung der Gebühren dienen, während der gesamten Laufzeit des Vertrags ausschließlich nach dessen Bestimmungen errechnen und die im Vertrag von 2005 festgelegten Sätze während der gesamten Vertragsdauer unverändert bzw. konstant bleiben.

12      Gemäß § 11 des Vertrags von 2005 tritt der Vertrag an dem Tag in Kraft, an dem der Beschluss der Bergbauaufsicht wirksam wird. Darüber hinaus sieht § 11 vor, dass die Parteien den Vertrag von 2005 nicht einseitig beenden können, es sei denn, ein Dritter erwirbt mehr als 25 % des Kapitals der Klägerin.

13      Der Vertrag von 2005 war Gegenstand eines Beschlusses der Bergbauaufsicht vom 23. Dezember 2005, mit dem die Verlängerung der Frist für den Beginn des Abbaus der oben in Randnr. 7 genannten zwölf Kohlenwasserstofffelder und die von der Klägerin zu leistenden und im Vertrag festgelegten Zahlungen bestätigt wurden.

14      Das Gesetz 2007. évi CXXXIII. törvény a bányászatról szóló 1993. évi XLVIII. törvény módosításáról (Gesetz CXXXIII von 2007 über den Bergbau zur Änderung des Gesetzes XLVIII von 1993, im Folgenden: geändertes Bergbaugesetz) trat am 8. Januar 2008 in Kraft. Es enthält eine Änderung des Schürfgebührensatzes. Insbesondere sieht § 20 Abs. 3 des geänderten Bergbaugesetzes einen Satz von 30 % der geförderten Werte und Mengen für Grubenfelder vor, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gesetzt wurden, sowie die Anwendung der nach der Regelung des Bergbaugesetzes bestehenden mathematischen Formel für Erdgasfelder, die vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb gesetzt wurden, mit einer Mindestgebühr von 30 % und die Anwendung einer differenzierten Schürfgebühr für Grubenfelder, die nach dem 1. Januar 2008 in Betrieb gesetzt wurden, je nach der Menge des geförderten Rohöls bzw. Erdgases, und zwar einen Satz von 12 % für eine Jahresmenge von maximal 300 Mio. m3 Erdgas bzw. 50 kt Rohöl, von 20 % für eine Jahresmenge zwischen 300 und 500 Mio. m3 Erdgas bzw. 50 und 200 kt Rohöl und 30 % für eine Jahresmenge über 500 Mio. m3 Erdgas bzw. 200 kt Rohöl. Außerdem wird die Schürfgebühr für alle Grubenfelder unabhängig vom Beginn ihres Abbaus um 3 bzw. 6 % erhöht, wenn der Brent-Rohölpreis 80 bzw. 90 USD übersteigt.

15      § 235 des Gesetzes 2008. évi LXXXI. törvény egyes adó- és járuléktörvények módosításáról (Gesetz LXXXI von 2008 zur Änderung der Steuern und Gebühren) ändert das Bergbaugesetz dahin gehend, dass der Schürfgebührensatz für Grubenfelder, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gesetzt wurden, und der Mindestsatz der Schürfgebühr für Erdgasfelder, die vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb gesetzt wurden, auf 12 % gesenkt wurde. Die Änderung trat am 23. Januar 2009 in Kraft.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtener Beschluss

16      Nachdem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 14. November 2007 eine Beschwerde erhalten hatte, forderte sie Ungarn mit Schreiben vom 24. Januar 2008 dazu auf, mehrere Dokumente zum Vertrag von 2005 zu übermitteln, und sie stellte Ungarn Fragen zu diesem Vertrag, zur Anwendung des Bergbaugesetzes und des geänderten Bergbaugesetzes.

17      Nach der Antwort Ungarns vom 17. März 2008 forderte die Kommission Ungarn mit Schreiben vom 18. Juni 2008 auf, weitere Einzelheiten zum Vertrag von 2005 mitzuteilen. Auf dieses Schreiben antwortete Ungarn am 8. September 2008.

18      Mit Schreiben vom 13. Januar 2009 setzte die Kommission Ungarn von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen des Vertrags von 2005 das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, da der Vertrag die Klägerin von der erhöhten Schürfgebühr befreit habe, die durch das geänderte Bergbaugesetz eingeführt worden sei (ABl. C 74, S. 63) (im Folgenden: Einleitungsbeschluss). Die Kommission war der Auffassung, dass der Vertrag von 2005 und die Bestimmungen des geänderten Bergbaugesetzes aufgrund ihrer Ausgestaltung als Bestandteile derselben Maßnahme anzusehen seien, und nach einer Prüfung ihrer kumulierten Folgen stellte sie fest, dass der Vertrag von 2005 in Verbindung mit dem geänderten Bergbaugesetz der Klägerin ungerechtfertigte Vorteile verschaffe. Die Maßnahme erfülle alle Tatbestandsmerkmale des Art. 87 Abs. 1 EG und sei daher als staatliche Beihilfe zu bewerten, und es gebe keine Anzeichen dafür, dass sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden könnte. Der Einleitungsbeschluss wurde veröffentlicht, und gleichzeitig wurden die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert.

19      Mit Schreiben vom 9. April 2009 nahm Ungarn zum Einleitungsbeschluss Stellung. Die ungarischen Behörden vertraten die Auffassung, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle, da der Vertrag von 2005 der Klägerin keinen Vorteil verschafft habe und nicht selektiv sei, weil die Klägerin durch die Anwendung des Vertrags nicht bevorzugt behandelt werde.

20      Mit zwei Schreiben vom 27. April 2009 reichten die Klägerin und die Magyar Bányászati Szövetség (ungarischer Bergbauverband) ihre Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss ein. Die Klägerin war der Ansicht, sie habe sich durch die Anwendung des Vertrags von 2005 in keiner privilegierten Situation befunden, da sie Gebühren gezahlt habe, die deutlich über den von ihren Mitbewerbern gezahlten Gebühren und über den Gebühren, die sie ohne den Vertrag hätte zahlen müssen, gelegen hätten, und der Vertrag mit den Bestimmungen und der Systematik des Bergbaugesetzes im Einklang stehe. Die Magyar Bányászati Szövetség hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Staat insbesondere in seiner gesetzgeberischen Funktion die berechtigten Erwartungen der Wirtschaftsteilnehmer und den Grundsatz der Rechtssicherheit im Hinblick auf die langfristige Stabilität der Schürfgebühren für Grubenfelder, für die bereits eine Genehmigung erteilt worden sei, berücksichtigen müsse.

21       Ungarn teilte mit Schreiben vom 3. Juli 2009 mit, dass es nicht beabsichtige, den Stellungnahmen der Beteiligten etwas hinzuzufügen.

22      Mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 und vom 8. Februar 2010 antwortete Ungarn auf Auskunftsersuchen der Kommission vom 21. September 2009 und 12. Januar 2010, indem es die angefragten Dokumente übersandte.

23      Am 9. Juni 2010 erließ die Kommission den Beschluss 2011/88/EU über die staatliche Beihilfe C 1/09 (ex NN 69/08) Ungarns zugunsten der MOL Nyrt. (ABl. 2011, L 34, S. 55, im Folgenden: angefochtener Beschluss), wonach erstens die Maßnahme Ungarns, d. h. die Festlegung der von der Klägerin geschuldeten Schürfgebühr im Vertrag von 2005 in Verbindung mit den Änderungen durch das geänderte Bergbaugesetz eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, die gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, und zweitens Ungarn die Beihilfe von der Klägerin zurückfordern müsse.

24      Im angefochtenen Beschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass die zu prüfende Beihilfe aus der Verbindung des Vertrags von 2005 mit dem geänderten Bergbaugesetz bestehe, da der Vertrag die Klägerin von den durch das geänderte Bergbaugesetz erfolgten Anpassungen der Schürfgebühren befreie (Erwägungsgründe 19 und 20). Selbst wenn der Vertrag von 2005 mit dem damals geltenden Bergbaugesetz im Einklang stehe und der Mitgliedstaat die Schürfgebühren festlegen könne, seien deren Wirkungen nicht zwangsläufig mit den EU-Regeln über staatliche Beihilfen vereinbar, obwohl weder der Vertrag von 2005 noch das geänderte Bergbaugesetz für sich genommen gegen diese Regeln verstießen (Erwägungsgründe 52 und 53).

25      Zum Kriterium der Selektivität der Maßnahme vertrat die Kommission im angefochtenen Beschluss die Auffassung, dass das Genehmigungssystem das Referenzsystem sei, und sie wies das Vorbringen, wonach Verträge zur Verlängerung einer Genehmigung ein gesondertes Referenzsystem bilden könnten, zurück (Erwägungsgründe 61 bis 65). Ein solcher Verlängerungsvertrag sei „offensichtlich“ selektiv, da es im Ermessen der ungarischen Behörden stehe, den Vertrag abzuschließen und die im Vertrag enthaltenen Zahlungsmodalitäten festzulegen (66. Erwägungsgrund). Erstens profitiere die Klägerin davon, dass sie bis 2020 für nahezu alle von einer Genehmigung erfassten Grubenfelder eine niedrigere Schürfgebühr zahle, während ihre Mitbewerber, die dem gleichen Genehmigungssystem unterlägen und innerhalb der gesetzlichen Fristen mit dem Abbau begonnen hätten, höhere Schürfgebühren zahlen müssten (67. Erwägungsgrund), und zweitens sei die Klägerin die einzige Wirtschaftsteilnehmerin im Bereich der Kohlenwasserstoffe, der eine Verlängerung ihrer im Rahmen einer Genehmigung zugeteilten Abbaurechte gewährt worden sei, da die anderen Verlängerungen Unternehmen beträfen, die feste mineralische Rohstoffe abbauten, für welche die Schürfgebühren nicht geändert worden seien (68. Erwägungsgrund). Die Reihe der fraglichen Handlungen, d. h. die Fassung von § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes, der auf dieser Grundlage geschlossene Vertrag von 2005 und die späteren Änderungen durch das geänderte Bergbaugesetz, sei selektiv gewesen (69. Erwägungsgrund). Nur die Klägerin habe einem Sondersystem unterlegen, das sie vor jeglicher Erhöhung der Schürfgebühren geschützt habe (70. Erwägungsgrund).

26      Was den gewährten Vorteil betrifft, wies die Kommission das Vorbringen Ungarns, wonach Ungarn bei der Genehmigung der Bergbautätigkeiten als Wirtschaftsteilnehmer gehandelt habe, im angefochtenen Beschluss zurück. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Erteilung einer Genehmigung keine Tätigkeit sei, die von einer Privatperson ausgeübt werden könne, sondern eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse darstelle, da die mineralischen Rohstoffe weiterhin Eigentum der Behörden seien und im Übrigen keine Beziehung zwischen der Höhe der Schürfgebühren und dem Wert der Genehmigung nachgewiesen worden sei (Erwägungsgründe 72 und 73). Entgegen dem Vorbringen Ungarns seien andere Wirtschaftsteilnehmer von der Erhöhung der Schürfgebühren durch das geänderte Bergbaugesetz betroffen gewesen, u. a. durch Anwendung der mit dem Brent-Rohölpreis verbundenen und oben in Randnr. 14 beschriebenen Erhöhung (Erwägungsgründe 77 und 78). Die anderen Marktteilnehmer, insbesondere neue Wettbewerber, seien der Konkurrenz durch die Klägerin ausgesetzt, die als Einzige bis 2020 von einer niedrigeren Schürfgebühr profitiere, was einen Vorteil über einen erheblichen Zeitraum hinweg darstelle (Erwägungsgründe 79 und 80). Die von der Klägerin 2006 und 2007 aufgrund des Vertrags von 2005 gezahlten erhöhten Gebühren hätten keine Bedeutung, da es sich um die Anwendung der Bestimmungen des Bergbaugesetzes handle bzw. bei der erhöhten Schürfgebühr und der außerordentlichen Schürfgebühr um Beträge, die im Gegenzug für die Verlängerung gezahlt worden seien und mit der Anzahl der von der Verlängerung betroffenen Grubenfelder zusammenhingen, weshalb die Kommission es ablehne, diese Zahlungen, die in keinem Zusammenhang mit den Änderungen durch das geänderte Bergbaugesetz stünden, zu berücksichtigen (Erwägungsgründe 82 bis 86). Nach Auffassung der Kommission hat die Maßnahme der Klägerin einen Vorteil verschafft.

27      Die Kommission nahm im angefochtenen Beschluss eine summarische Prüfung der sonstigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe vor und stellte fest, dass die Maßnahme dem Staat einen Einnahmeausfall bereite, den Wettbewerb verzerre und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige. Folglich stelle die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar (Erwägungsgründe 89 bis 91).

28      In den Erwägungsgründen 92 bis 106 des angefochtenen Beschlusses prüfte die Kommission die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem AEU-Vertrag und sie stellte fest, dass die Maßnahme ihrem Wesen nach eine Betriebsbeihilfe darstelle und keine der in Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV vorgesehenen Befreiungen anwendbar sei. Bei der Maßnahme handle es sich um eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe.

29      In den Erwägungsgründen 107 bis 112 des angefochtenen Beschlusses ging die Kommission auf das Vorbringen Ungarns ein, das sich auf den Schutz des berechtigten Vertrauens und wohlerworbener Rechte und die Diskriminierung der Klägerin stützte. Sie erinnerte daran, dass erstens Unternehmen sich nur dann auf ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit einer Beihilfe berufen könnten, wenn die Vereinbarkeit der Beihilfe nach Durchführung des Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen anerkannt worden sei, zweitens von keiner Behörde der Europäischen Union Zusagen hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe abgegeben worden seien und auch im vorliegenden Fall keine außerordentlichen Umstände vorlägen, die ein berechtigtes Vertrauen in ihre Vereinbarkeit begründen könnten, und drittens das geänderte Bergbaugesetz die Schürfgebühren für Grubenfelder, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits in Betrieb gewesen seien, erhöht habe, was beweise, dass die Inhaber einer Genehmigung nicht berechtigterweise darauf hätten vertrauen können, dass ihre rechtliche Lage unverändert bleiben werde (Erwägungsgründe 107 bis 111). Zum Argument der Diskriminierung stellte die Kommission fest, dass die auf alle Wirtschaftsteilnehmer angewandte Gebührenerhöhung keine Diskriminierung darstelle (112. Erwägungsgrund).

30      In den Erwägungsgründen 113 bis 120 des angefochtenen Beschlusses begründete die Kommission die Verpflichtung Ungarns, die staatliche Beihilfe von der Klägerin zurückzufordern, mit dem Argument, dass die Beihilfe einen Vorteil für die Klägerin darstelle, der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Modifikationen durch das geänderte Bergbaugesetz, d. h. am 8. Januar 2008, konkretisiert habe und aus der Differenz zwischen den Schürfgebühren, die die Klägerin für die von ihr betriebenen Grubenfelder gezahlt habe, und den Schürfgebühren, die bei Anwendung des geänderten Bergbaugesetzes geschuldet gewesen wären, bestehe. Für die Berechnung des zu erstattenden Beihilfebetrags seien weder die Verlängerungsgebühr, noch die für die Jahre 2006 und 2007 geschuldete erhöhte Schürfgebühr, noch die außerordentliche Schürfgebühr, sondern ausschließlich die von der Klägerin ab dem 8. Januar 2008 als Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten Bergbaugesetzes gezahlte erhöhte Schürfgebühr zu berücksichtigen.

31      Der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses lautet:

Artikel 1

(1)      Die Kombination der Schürfgebühr im [Vertrag von 2005], der am 22. Dezember 2005 zwischen [Ungarn] und [der Klägerin] geschlossen wurde, und der auf den Abschluss dieses Vertrags folgenden Novelle zum Bergbaugesetz … gilt nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV als eine [der Klägerin] gewährte staatliche Beihilfe.

(2)      Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe, die Ungarn unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV der [Klägerin] gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

(3)      Ungarn muss die Gewährung der in Absatz 1 genannten staatlichen Beihilfe innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung [des angefochtenen Beschlusses] einstellen.

Artikel 2

(1)      Ungarn fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück.

(2)      Der zurückzuzahlende Betrag beläuft sich für das Jahr 2008 auf 28 444,7 Mio. HUF und für das Jahr 2009 auf 1 942,1 Mio. HUF. Bezüglich des Jahres 2010 muss Ungarn den zurückzuzahlenden Betrag bis zur Aufhebung der Maßnahme berechnen.

(3)      Die Rückforderungsbeträge umfassen die Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

(4)      Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 [der Kommission vom 30. Januar 2008 (ABl. L 82, S. 1)] geänderten Verordnung (EG) Nr. 794/2004 [der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108] des [AEU-]Vertrags (ABl. L 140, S. 1)] mit Zinseszinsen berechnet.

Artikel 3

(1)      Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)      Ungarn stellt sicher, dass [der angefochtene Beschluss] innerhalb von vier Monaten nach [seiner] Notifikation umgesetzt wird.

Artikel 4

(1)      Ungarn übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Notifikation [des angefochtenen Beschlusses] die folgenden Informationen:

a)      Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist, einschließlich der Berechnung des Betrages der Beihilfe für das Jahr 2010;

b)      ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen sind bzw. beabsichtigt sind, um [dem angefochtenen] Beschluss nachzukommen;

c)      Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

(2)      Ungarn unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung [des angefochtenen Beschlusses] kontinuierlich, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Ungarn unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um [dem angefochtenen Beschluss] nachzukommen. Ferner übermittelt Ungarn ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt worden sind.

Artikel 5

[Der angefochtene Beschluss] ist an … Ungarn gerichtet.“

 Verfahren und Anträge der Parteien

32       Mit Klageschrift, die am 8. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

33      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die Erstattung der Beträge durch die Klägerin anordnet;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

34      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

35      Das Gericht hat den Parteien im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme mehrere Fragen gestellt, die von der Klägerin mit am 8. Januar 2013 und von der Kommission mit am 9. Januar 2013 eingegangenem Schreiben beantwortet worden sind.

36      Am Ende der mündlichen Verhandlung hat das Gericht der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Woche nach der mündlichen Verhandlung alle Informationen zur Höhe des Rohölpreises am Ende des Jahres 2005, als der Vertrag von 2005 unterzeichnet wurde, und während der zweiten Hälfte des Jahres 2007, als das geänderte Bergbaugesetz ausgearbeitet und verabschiedet wurde, sowie die Preisprognosen für das Jahr 2008 vorzulegen.

37      Die von der Klägerin fristgerecht eingereichten Schriftstücke sind der Kommission zur Stellungnahme übermittelt worden. Nach Eingang dieser Stellungnahme hat das Gericht das mündliche Verfahren am 7. Februar 2013 abgeschlossen.

 Rechtliche Würdigung

38      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe. Erstens verstoße der angefochtene Beschluss gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass der Vertrag von 2005 und das geänderte Bergbaugesetz eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellten. Hilfsweise verstoße der angefochtene Beschluss zweitens gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV und Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108] des [AEU-]Vertrags (ABl. L 83, S. 1), da die Kommission den Vertrag von 2005 nicht im Hinblick auf die für bestehende Beihilfen geltenden Regeln geprüft habe. Weiter hilfsweise verstoße der angefochtene Beschluss drittens gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999, da er die Rückforderung der fraglichen Beträge anordne.

39      Im Rahmen des ersten Klagegrundes beanstandet die Klägerin, dass die zu prüfende Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft wurde. Sie trägt erstens vor, dass der Vertrag von 2005 und das geänderte Bergbaugesetz nicht als eine einheitliche Beihilfemaßnahme angesehen werden könnten. Mit der zweiten, der dritten und der vierten Rüge des Klagegrundes macht sie geltend, dass, falls festgestellt werden sollte, dass der Vertrag von 2005 und das geänderte Bergbaugesetz eine einheitliche Beihilfemaßnahme darstellten, eine solche Maßnahme nicht gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoße, da die Maßnahme nicht selektiv sei, der Klägerin keinen Vorteil verschaffe und den Wettbewerb nicht verzerre.

40      Es ist vor allem die zweite Rüge des ersten Klagegrundes zu prüfen, die sich auf die fehlende Selektivität der beanstandeten Maßnahme bezieht. Hierzu sind zunächst die Beurteilung der Selektivität der beanstandeten Maßnahme durch die Kommission im angefochtenen Beschluss, anschließend die von den Parteien hierzu vor Gericht angeführten Argumente und schließlich die Würdigung des Gerichts darzulegen.

 Beurteilung der Selektivität der beanstandeten Maßnahme im angefochtenen Beschluss der Kommission

41      Die Voraussetzung der Selektivität der beanstandeten Maßnahme wurde von der Kommission in den Erwägungsgründen 56 bis 71 des angefochtenen Beschlusses geprüft.

42      Hierzu stellte die Kommission erstens fest, dass das Genehmigungssystem das Referenzsystem sei (65. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses) und der Mechanismus des Verlängerungsvertrags darunter falle, und sie wies das Vorbringen Ungarns zurück, wonach ein unabhängiges Referenzsystem anzuerkennen sei, das aus dieser Art von Verträgen bestehe (Erwägungsgründe 62 und 63 des angefochtenen Beschlusses). Ungarn habe bei der Verlängerung der Genehmigung und der späteren Modifizierung der Bestimmungen des Bergbaugesetzes über einen großen Ermessensspielraum verfügt und gleichzeitig Kenntnis von den damit verbundenen vorteilhaften Auswirkungen für die Klägerin gehabt, die die einzige Marktteilnehmerin in der Kohlenwasserstoffbranche gewesen sei, die einen Verlängerungsvertrag abgeschlossen habe. Ungarn habe es jederzeit freigestanden, die Schürfgebühren zu erhöhen und folglich das Bergbaugesetz nicht zu ändern (64. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Was ihre Auswirkungen betreffe, habe die Reihe der Handlungen ein bestimmtes Unternehmen begünstigt.

43      Zweitens sei der Verlängerungsvertrag innerhalb des Genehmigungssystems eindeutig selektiv gewesen, da die Beteiligten bei der Festlegung der im Vertrag enthaltenen unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten oder der Entscheidung, einen solchen Vertrag nicht abzuschließen, über einen Handlungsspielraum verfügt hätten, so dass es im Ermessen der ungarischen Behörden gestanden habe, mit der Klägerin oder einem sonstigen Marktteilnehmer einen Vertrag zu schließen (66. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Eine solche Behandlung lasse sich nicht mit der Logik und Art des Systems erklären, bei dem die Schürfgebühren dem Staat Einnahmen sicherten, die anhand des abgebauten Wertes berechnet würden, und die nach dem Verlängerungsvertrag geschuldeten Beträge als Kompensation der Verlängerung gezahlt würden. Der Abschluss des Vertrags von 2005 und das geänderte Bergbaugesetz hätten jedoch zur Folge, dass die Klägerin bis 2020 von niedrigeren Schürfgebühren für praktisch alle ihre mit einer Genehmigung versehenen Grubenfelder profitiere, während ihre Mitbewerber, die Grubenfelder im Rahmen solcher Genehmigungen betrieben und rechtzeitig mit dem Abbau begonnen hätten, ohne einen Verlängerungsvertrag abzuschließen, höhere Gebühren zahlen müssten (67. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

44      Drittens sei der Vertrag von 2005 der einzige Vertrag, der in der Kohlenwasserstoffbranche abgeschlossen worden sei. In der Branche der festen mineralischen Rohstoffe seien andere Verträge dieser Art abgeschlossen worden, doch seien die Schürfgebühren für mineralische Rohstoffe nicht durch das geänderte Bergbaugesetz modifiziert worden (68. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

45      Viertens sei die Reihe der Handlungen, d. h. die Fassung von § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes, der Vertrag von 2005 und das geänderte Bergbaugesetz, im Hinblick auf die Klägerin selektiv (69. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Durch die Kombination der Wirkungen dieser Maßnahmenreihe habe allein die Klägerin einem Sondersystem unterlegen, das sie vor jeglicher Erhöhung der für den Kohlenwasserstoffabbau zu zahlenden Gebühren geschützt habe (70. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzung der Selektivität aufgrund des großen Ermessens beim Abschluss eines Verlängerungsvertrags und des Umstands, dass nur ein einziges Unternehmen eine Befreiung erhalten habe, erfüllt sei (71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

46      Auch wenn die Kommission davon ausging, dass die beanstandete Maßnahme die Klägerin in diesen beiden grundlegenden Bestandteilen begünstigt habe, betonte sie somit, dass der Verlängerungsvertrag aufgrund der Modalitäten seiner Aushandlung und seines Abschlusses für sich genommen selektiv sei (66. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Mit dem Hinweis darauf, dass der Vertrag von 2005 und das geänderte Bergbaugesetz dazu geführt hätten, dass die Klägerin bis 2020 niedrigere Schürfgebühren als die anderen Wirtschaftsteilnehmer zu zahlen habe, hob sie die allein in Bezug auf die Klägerin bestehende Selektivität des Vertrags von 2005 hervor (67. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), da der Vorteil der niedrigeren Schürfgebühren ausschließlich auf dem Vertrag basiert, der den Betrag der erhöhten Schürfgebühr für jedes der 15 Jahre der Vertragslaufzeit festlegt und vorsieht, dass die solchermaßen festgelegten Beträge ausschließlich nach den Vertragsbestimmungen errechnet werden und unverändert bleiben (§§ 4 und 9 des Vertrags von 2005). Im Übrigen hat die Kommission durch die Feststellung, dass die Klägerin einem Sondersystem unterliege, das sie vor jeglicher Erhöhung der Schürfgebühren schütze (70. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), zwangsläufig die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzung der Selektivität der beanstandeten Maßnahme vorliege, da der Vertrag von 2005 angesichts seiner oben erwähnten Merkmale selektiv sei.

47      Somit hat die Kommission den selektiven Charakter des Vertrags von 2005, der darin besteht, dass der Vertrag den Satz der erhöhten Schürfgebühr für jedes der 15 Jahre der Vertragslaufzeit festlegt und vorsieht, dass die so festgelegten Sätze unverändert bleiben, ihrer Beurteilung der beanstandeten Maßnahme als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe zugrunde gelegt.

 Vorbringen der Parteien

48      Die Klägerin bestreitet den selektiven Charakter des Vertrags von 2005. Die Anwendung der erhöhten Schürfgebühr auf alle ihre Grubenfelder ergebe sich aus dem Bergbaugesetz, da die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt seien, und sei daher von allgemeiner Geltung und Tragweite. Alle Inhaber einer Genehmigung, die sich in einer mit der ihren vergleichbaren Lage befänden, könnten sich dazu entschließen, einen Vertrag zur Verlängerung ihrer Abbaurechte gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Bergbaugesetzes auszuhandeln. In ihrer Erwiderung macht die Klägerin geltend, die Kommission selbst habe im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass der Vertrag von 2005 im Hinblick auf die Klägerin eine „allgemeine Behandlung“ vorsehe und keinen „Vorteil“ darstelle, auch wenn er die Schürfgebühren festlege, die sie während der gesamten Vertragslaufzeit zu entrichten habe. Die Klägerin verweist auf § 20 Abs. 11 des Bergbaugesetzes, wonach die im Fall einer Konzession oder einer Verlängerung der Genehmigung zu entrichtenden Schürfgebühren in den Konzessions- bzw. Verlängerungsverträgen festgelegt und vereinbart seien. Während des Verwaltungsverfahrens habe Ungarn erklärt, dass Unternehmen, die bedeutende Investitionen in Bergbauprojekte getätigt hätten, langfristige Sicherheit im Hinblick auf die geltenden Schürfgebühren und Zahlungsverpflichtungen benötigten und deshalb vertraglich geregelte Schürfgebühren während der gesamten Vertragslaufzeit unveränderlich und stabil sein müssten und dieser Grundsatz auf Schürfgebühren für Grubenfelder, die im Rahmen einer Genehmigung in Betrieb genommen würden, anzuwenden sei.

49       Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin mit drei Argumenten entgegen. Erstens sei die Behauptung, dass das Bergbaugesetz einen einheitlichen Bezugsrahmen darstelle, innerhalb dessen Konzessionen, Genehmigungen und Verlängerungsverträge unterschiedliche Subsysteme bildeten, nicht stichhaltig, da Verlängerungsverträge Teil des Genehmigungssystems seien. Zweitens ist die Kommission der Auffassung, dass die Klägerin, wenn sie vortrage, dass nach dem Abschluss des Vertrags von 2005 keine Diskriminierung zwischen ihr und den Inhabern von Genehmigungen vorliege, den Umstand außer Acht lasse, dass die beanstandete Maßnahme aus der Verbindung des Vertrags von 2005 und dem geänderten Bergbaugesetz bestehe und sich die Klägerin seit dessen Inkrafttreten nicht mehr in der gleichen Lage befinde wie die genannten Genehmigungsinhaber. Drittens bezweifelt die Kommission, dass das Bergbaugesetz eine Regel aufstelle, wonach die Gebühren im Rahmen einer Genehmigung konstant bleiben müssten, oder dass ein kohärentes Regelungssystem bestehe, das allen Bergbauunternehmen Rechtssicherheit für ihre bereits in Betrieb genommenen Grubenfelder garantiere.

 Würdigung durch das Gericht

50      Art. 107 Abs. 1 AEUV bestimmt: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

51      Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. So muss es sich, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann, erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C‑399/08 P, Slg. 2010, I‑7831, Randnrn. 38 und 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Hinsichtlich der Voraussetzung, dass ein Vorteil für den Begünstigten vorliegen muss, gelten nach ständiger Rechtsprechung als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteil Kommission/Deutsche Post, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der staatlichen Beihilfe nämlich weiter als der Begriff der Subvention. Er umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C‑81/10 P, Slg. 2011, I‑12899, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Was den selektiven Charakter der Beihilfe betrifft, unterscheidet Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, C‑409/00, Slg. 2003, I‑1487, Randnr. 46). Folglich ist bei der Anwendung dieser Vorschrift ausschließlich zu bestimmen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (vgl. Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ist dies der Fall, erfüllt die betreffende Maßnahme das Tatbestandsmerkmal der Selektivität, das zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung gehört.

55      Vor der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussfolgerungen, die im angefochtenen Beschluss zum selektiven Charakter des Vertrags von 2005 getroffen wurden, sind die von Ungarn und der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente darzulegen.

56      Ungarn stellte im Verwaltungsverfahren den selektiven Charakter des Vertrags von 2005, auf den sich die Kommission bereits im Einleitungsbeschluss berufen hatte, indem sie feststellte, dass die zu prüfende beanstandete Maßnahme ein einziges Unternehmen von den Schürfgebühren befreie (Erwägungsgründe 18 und 21 des Einleitungsbeschlusses), mit mehreren Argumenten in Frage.

57      In der Vorphase beantwortete Ungarn am 17. März 2008 die Frage der Kommission zu den Bestimmungen des Bergbaugesetzes, die der Klägerin das Recht einräumten, bis 2020 Schürfgebühren in konstanter Höhe zu entrichten, durch Vorlage von § 20 Abs. 11 und § 26/ A Abs. 5 des Bergbaugesetzes. Nach § 20 Abs. 11 des Bergbaugesetzes beläuft sich die in Geldwert ausgedrückte Schürfgebühr auf einen Prozentsatz des Wertes der abgebauten mineralischen Rohstoffe, der im Bergbaugesetz oder im Konzessionsvertrag oder in dem nach § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes geschlossenen Vertrag festgelegt ist. Ungarn wies darauf hin, dass jedes Bergbauunternehmen, das über eine Genehmigung verfüge, in Anwendung der Grundsätze von § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes (siehe oben, Randnr. 6) eine Verlängerung der gesetzlichen Frist für den Produktionsbeginn beantragen könne, wenn es dafür eine Gebühr zahle, die die entgangene Gebühr ersetze, jedoch sei der Abschluss eines solchen Verlängerungsvertrags nicht obligatorisch. Das Bergbaugesetz ermögliche eine Verlängerung der Schürfrechte, die auf den gleichen Grundsätzen beruhe wie die Vorschriften zur Konzession. Jedes Bergbauunternehmen könne in nicht diskriminierender Weise Verlängerungsverträge schließen, da ein Bergbauunternehmen unter Einhaltung der Anforderungen von § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes Anspruch auf eine Verlängerung der Frist für den Produktionsbeginn habe.

58      Darüber hinaus machte Ungarn am 8. September 2008 nähere Angaben zu den Rechtsgrundlagen, die einem Unternehmen, das nicht fristgemäß mit der Produktion beginne, die Möglichkeit einräumten, Schürfgebühren zu zahlen, die niedriger als die im Bergbaugesetz festgelegten Gebühren seien, wobei es erneut § 20 Abs. 11 des Bergbaugesetzes anführte, um festzustellen, dass in Fällen, in denen die Tätigkeit im Rahmen einer Genehmigung ausgeübt werde, die Höhe der Schürfgebühr entweder in § 20 Abs. 3 des Bergbaugesetzes, der den gesetzlichen Satz der Gebühr nach der Art der abgebauten Rohstoffe bestimme, oder − im Fall der Verlängerung einer Genehmigung − in einem nach § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes geschlossenen Vertrag festgelegt sei.

59      In seiner Antwort vom 9. April 2009 auf den Einleitungsbeschluss hob Ungarn die Systematik der bergbaurechtlichen Regelung hervor, die impliziere, dass eine Bestimmung wie diejenige, die den Satz der erhöhten Schürfgebühr für jedes der 15 Jahre der Vertragslaufzeit festlege und vorsehe, dass die in dieser Weise festgelegten Sätze unverändert blieben, „natürlicher“ Bestandteil jedes Verlängerungsvertrags sei und spätere Änderungen der Schürfgebührensätze für die in einem solchen Vertrag festgelegten Sätze nicht gelten dürften. Durch den Vertrag von 2005 werde die Klägerin in keiner Weise bevorzugt behandelt, da jedes andere Bergbauunternehmen, das sich in der gleichen Lage befinde, erwarten könne, einen vergleichbaren Vertrag abzuschließen, der die Schürfgebühren in derselben Weise wie der Vertrag von 2005 festlege. Sodann vertrat Ungarn zu § 20 Abs. 11 des Bergbaugesetzes die Auffassung, dass diese Vorschrift die Methoden für die Berechnung des Schürfgebührensatzes festlege. Da sich § 20 Abs. 11 des Bergbaugesetzes auf die Verträge beziehe, die gemäß § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes geschlossen würden, sei es dessen erklärtes Ziel, den Schürfgebühren, die in den Verträgen für die Förderung der vertraglich geregelten Grubenfelder festgelegt seien, unabhängig von dem im Bergbaugesetz festgelegten Schürfgebührensatz gesetzlich Geltung zu verschaffen. Ungarn widersprach der Feststellung im 29. Erwägungsgrund des Einleitungsbeschlusses, wonach kein anderer Marktteilnehmer habe erwarten können, einen Vertrag zu den Bedingungen des Vertrags von 2005 zu erhalten; seiner Ansicht nach ist nach § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes das Gegenteil der Fall, d. h., dass der Vertrag von 2005 gerade der einzige Vertragstyp sei, der habe geschlossen werden können.

60      Die Klägerin entwickelte darüber hinaus im förmlichen Prüfverfahren Argumente zur fehlenden Selektivität des Vertrags von 2005.

61      In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2008 vertrat auch die Klägerin die Auffassung, dass jedes Bergbauunternehmen, das sich in der gleichen Lage befinde, auf der Grundlage von § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes einen Verlängerungsvertrag abschließen würde, der die gleichen Bestimmungen wie der Vertrag von 2005 enthalte und die vertraglich festgelegten Schürfgebührensätze festschreibe und es ausschließe, dass eine spätere gesetzliche Änderung des Satzes Wirkung entfalte. Sie bestritt ebenfalls den selektiven Charakter des Vertrags von 2005 und berief sich auf gleichartige Verträge, die zwischen ungarischen Behörden und Bergbauunternehmen in der Branche der festen mineralischen Rohstoffe geschlossen worden seien; diese enthielten Klauseln wie die zur Festschreibung des erhöhten Schürfgebührensatzes für jedes der 15 Jahre der Laufzeit des Vertrags von 2005, die wie diese Klausel vorsähen, dass die festgeschriebenen Sätze unverändert fortgälten. Zur Rechtfertigung dafür, dass sich die im Vertrag von 2005 vorgesehenen Schürfgebührensätze von dem im Genehmigungssystem geltenden Satz unterschieden, verwies sie auf § 20 Abs. 11 des Bergbaugesetzes; hätte der Gesetzgeber gewollt, dass eine künftige Änderung der gesetzlich festgelegten Schürfgebührensätze an die Stelle der im Vertrag von 2005 festgeschriebenen Schürfgebühren trete, hätte er in das Gesetz eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung aufnehmen müssen.

62      Zunächst ist zu beachten, dass sich die beanstandete Maßnahme aus zwei Bestandteilen zusammensetzt, und zwar dem Vertrag von 2005, der die Schürfgebührensätze für alle − in Betrieb genommenen oder von der Verlängerung betroffenen − Grubenfelder der Klägerin für jedes der 15 Jahre der Vertragslaufzeit festlegt, und dem geänderten Bergbaugesetz, das die Schürfgebührensätze für alle mit einer Genehmigung versehenen Kohlenwasserstofffelder erhöht und keine Bestimmung enthält, die die bereits in einem Verlängerungsvertrag geregelten Grubenfelder erfasst.

63      Hierzu ist vorab festzustellen, dass die Kommission im 53. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zutreffend hervorgehoben hat, dass der Vertrag von 2005 die Regeln der staatlichen Beihilfen nicht verletzt. Da nämlich die im Vertrag von 2005 festgelegten Gebühren, die sowohl für bereits in Betrieb genommene Grubenfelder als auch für Grubenfelder, die von der Verlängerung der Genehmigungen betroffen waren, gelten, höher als die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Gebühren waren, enthielt der Vertrag kein Element einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV.

64      Schließt ein Staat mit einem Wirtschaftsteilnehmer einen Vertrag, der kein Element einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV enthält, kann die Tatsache, dass sich im Anschluss daran die diesem Vertrag nicht unterliegenden Umstände derart verändern, dass sich der betreffende Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern, die keinen vergleichbaren Vertrag geschlossen haben, im Vorteil befindet, nicht für die Annahme ausreichen, dass der Vertrag und die spätere Änderung der äußeren Umstände des Vertrags insgesamt eine staatliche Beihilfe darstellen.

65      Ohne einen solchen Grundsatz könnte nämlich jeder Vertrag, den ein Wirtschaftsteilnehmer mit einem Staat schließt und der kein Element einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV enthält, jederzeit in Frage gestellt werden, wenn sich die Situation des Marktes, auf dem der am Vertrag beteiligte Wirtschaftsteilnehmer tätig ist, so entwickelt, dass der Vertrag ihm, wie dies oben in Randnr. 64 beschrieben wurde, einen Vorteil verschafft, oder wenn der Staat von seiner Rechtsetzungsbefugnis in einer infolge der Marktentwicklung objektiv gerechtfertigten Weise Gebrauch macht und gleichzeitig die Rechte und Pflichten aus einem solchen Vertrag wahrt.

66      Dagegen kann eine Kombination aus mehreren Elementen, wie sie die Kommission im angefochtenen Beschluss beschreibt, als staatliche Beihilfe eingestuft werden, wenn der Staat die Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrags einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern selektiv und nicht auf der Grundlage objektiver Kriterien, die sich aus einem allgemein und für jeden Wirtschaftsteilnehmer geltenden Rechtstext ergeben, vorgeschlagen hat. Dass nur ein Wirtschaftsteilnehmer einen derartigen Vertrag abgeschlossen hat, reicht nicht aus, um den selektiven Charakter des Vertrags nachzuweisen, da dies u. a. auf dem fehlenden Interesse jedes anderen Wirtschaftsteilnehmers beruhen kann.

67      Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine einheitliche Beihilfemaßnahme für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV aus kombinierten Elementen bestehen kann, sofern sie in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C‑399/10 P und C‑401/10 P, Randnrn. 103 und 104). In diesem Zusammenhang kann eine Kombination aus Elementen, wie sie die Kommission im angefochtenen Beschluss beschreibt, als staatliche Beihilfe eingestuft werden, wenn der Staat sich so verhält, dass einer oder mehrere bereits auf dem Markt tätige Wirtschaftsteilnehmer geschützt werden, indem er mit ihnen einen Vertrag abschließt, der ihnen für die gesamte Vertragslaufzeit Gebührensätze garantiert, obwohl er gleichzeitig beabsichtigt, später seine Rechtsetzungsbefugnis auszuüben und den Gebührensatz zu erhöhen, so dass die anderen Marktteilnehmer, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits auf dem Markt tätig waren oder ob es sich um neue Marktteilnehmer handelt, benachteiligt werden.

68      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Kommission zu Recht davon ausgehen konnte, dass die beanstandete Maßnahme selektiv sei, weil der Vertrag von 2005 durch die Festlegung des erhöhten Schürfgebührensatzes für jedes der 15 Jahre der Vertragslaufzeit und durch die Bestimmung, dass die solchermaßen festgelegten Beträge unveränderlich sind, selektiv sei.

69      Zunächst ist der rechtliche Rahmen genau zu prüfen, innerhalb dessen der Vertrag von 2005 geschlossen wurde.

70      Nach § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes kann jedes Bergbauunternehmen, unabhängig davon, ob es Kohlenwasserstofffelder oder Grubenfelder mit festen mineralischen Rohstoffen abbaut, für ein oder mehrere Grubenfelder, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung der Genehmigung in Betrieb genommen wurden, eine Verlängerung seiner Schürfrechte beantragen. Insoweit erscheint § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes nicht als selektive Vorschrift.

71      Was den im 66. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses herausgestellten Umstand betrifft, wonach ein Bergbauunternehmen und die ungarischen Behörden entscheiden können, keinen Verlängerungsvertrag abzuschließen, ist erstens festzustellen, dass aus § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes nicht hervorgeht, dass die ungarischen Behörden nach Eingang eines Verlängerungsantrags die Einleitung von Verhandlungen zum Abschluss eines Vertrags über die Verlängerung der fraglichen Schürfrechte ablehnen können. Zweitens kann nach § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes jedes Bergbauunternehmen eine Verlängerung seiner Schürfrechte beantragen (siehe oben, Randnr. 70). Ein Bergbauunternehmen kann sich jedoch auch gegen die Beantragung einer Verlängerung entscheiden, u. a. angesichts der finanziellen Belastung, die durch die Erhöhung des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Schürfgebührensatzes entsteht und gegebenenfalls alle in Betrieb genommenen Grubenfelder betrifft (siehe oben, Randnr. 6), oder es kann entscheiden, dass es die von den ungarischen Behörden auf einen Verlängerungsantrag vorgeschlagenen Sätze nicht akzeptiert, so dass kein Verlängerungsvertrag geschlossen wird.

72      Außerdem trifft es zwar zu, dass § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes den ungarischen Behörden insofern einen Spielraum einräumt, als er vorsieht, dass der Satz der Verlängerungsgebühr, die gegebenenfalls den Satz der erhöhten Schürfgebühr bestimmt, höchstens das 1,2-Fache des zur Zeit des Verlängerungsantrags geltenden Satzes ausmachen darf. Ein solcher Spielraum kann jedoch nicht zwangsläufig als Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen angesehen werden, die den Verlängerungsverträgen dadurch selektiven Charakter verleiht. Ein solcher Spielraum kann nämlich durch mehrere Faktoren begründet sein, wie z. B. die Anzahl der von einer Verlängerung betroffenen Grubenfelder und die ihnen im Hinblick auf die bereits in Betrieb genommenen Grubenfelder beigemessene Bedeutung. Insbesondere wenn − wie Ungarn im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat (siehe oben, Randnr. 57) – mit der Erhöhung des zum Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrags geltenden Gebührensatzes die entgangenen Gebühren für Grubenfelder, die nicht innerhalb der Frist von fünf Jahren ab Genehmigungserteilung in Betrieb genommen wurden, kompensiert werden sollen, ist es nicht sinnwidrig, dass der Satz der Verlängerungsgebühr und gegebenenfalls der Satz der erhöhten Schürfgebühr, die für Grubenfelder, bei denen der Zeitpunkt des Abbaubeginns hinausgeschoben wird, bzw. für bereits in Betrieb genommene Grubenfelder gelten, höher sind, wenn die Zahl der von einer Verlängerung betroffenen Grubenfelder gegenüber der Zahl der bereits in Betrieb genommenen Grubenfelder erheblich ist, und dass sie niedriger sind, wenn die Zahl der von einer Verlängerung betroffenen Grubenfelder nur einen geringen Anteil der bereits in Betrieb genommenen Grubenfelder ausmacht, wie dies vorliegend der Fall ist. Daraus ergibt sich, dass der in § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes eingeräumte Spielraum geeignet ist, es der Verwaltung zu ermöglichen, die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick darauf, ob sie sich in vergleichbaren oder unterschiedlichen Situationen im Sinne der oben in Randnr. 54 angeführten Rechtsprechung befinden, aufrechtzuerhalten, indem sie ihre vorgeschlagenen Gebühren den individuellen Umständen jedes eingereichten Verlängerungsantrags anpasst, und dass er Ausdruck eines Ermessens ist, das auf objektiven Kriterien beruht, die dem durch die fragliche Verordnung eingeführten Gebührensystem nicht fremd sind. Allgemeiner ist zu bemerken, dass sich das Ermessen, das vorliegend in Frage steht, seinem Wesen nach von den Fällen unterscheidet, in denen die Ausübung eines solchen Ermessens damit verbunden ist, einem Wirtschaftsteilnehmer einen Vorteil zu gewähren. Im vorliegenden Fall dient das Ermessen der ungarischen Behörden dazu, eine zusätzliche Belastung, die den Wirtschaftsteilnehmern auferlegt wird, zu gewichten, um den sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung ergebenden Erfordernissen gerecht zu werden.

73      § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes bestimmt außerdem, dass der Verlängerungsvertrag die Sätze der Verlängerungsgebühr und in Fällen, in denen der Verlängerungsantrag für mehr als zwei oder fünf Grubenfelder gestellt wird, die Sätze der erhöhten Schürfgebühr für eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren und die außerordentliche Schürfgebühr festlegt (siehe oben, Randnr. 6). Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass im Fall einer Verlängerung die Sätze der Verlängerungsgebühr und gegebenenfalls die Sätze der erhöhten Schürfgebühr ausschließlich durch den Verlängerungsvertrag bestimmt werden. Dieser Grundsatz ist übrigens ausdrücklich in § 20 Abs. 11 Satz 1 des Bergbaugesetzes festgeschrieben.

74      Angesichts der Bestimmungen von § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes, die für jedes Unternehmen gelten, das eine Verlängerung seiner Genehmigungen beantragen möchte, und auf deren Grundlage der Vertrag von 2005 geschlossen wurde, reicht daher der Umstand, dass die Gebühren, die für jedes Jahr der Gültigkeit des Vertrags festgelegt wurden, das Ergebnis von Verhandlungen sind, nicht aus, um diesem Vertrag selektiven Charakter zu verleihen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen oben in Randnr. 72 wäre dies nur dann nicht der Fall, wenn die ungarischen Behörden von ihrem Spielraum bei den Verhandlungen zum Vertrag von 2005, der die Sätze der Verlängerungsgebühr und der erhöhten Schürfgebühr festlegt, in der Weise Gebrauch gemacht hätten, dass die Klägerin bevorzugt worden wäre, indem ohne objektiven Grund in Bezug auf das Ziel, bei einer Verlängerung der Genehmigung die Gebühren zu erhöhen, eine niedrige Gebühr akzeptiert worden wäre, die jeden anderen, eine Verlängerung seiner Schürfrechte beantragenden Wirtschaftsteilnehmer benachteiligt hätte, oder wenn in Ermangelung eines solchen Wirtschaftsteilnehmers konkrete Anzeichen dafür vorgelegen hätten, dass die Klägerin ohne berechtigten Grund bevorzugt behandelt wurde. Im Übrigen wird durch den Vertrag von 2005, soweit er vorsieht, dass die vertraglich festgelegten Sätze der erhöhten Schürfgebühr während der gesamten Vertragsdauer gelten und in diesem Zeitraum nicht einseitig geändert werden können, der in § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes enthaltenen und oben in Randnr. 73 dargelegten Regelung nichts hinzugefügt.

75      Sodann hat das Gericht zu prüfen, ob die Kommission den selektiven Charakter des Vertrags von 2005 nachgewiesen hat, insbesondere im Hinblick auf die Klausel, in der der genaue Satz der erhöhten Schürfgebühr für jedes der 15 Jahre der Vertragslaufzeit festlegt ist, und auf die Klausel, nach der die solchermaßen festgelegten Sätze unverändert bleiben.

76      Das Bergbaugesetz ist im Hinblick auf die Unternehmen, die in den Genuss der Bestimmungen von § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes kommen können, allgemein gehalten (siehe oben, Randnr. 70).

77      Im angefochtenen Beschluss beschränkte sich die Kommission auf die Feststellung, dass die Klägerin das einzige Unternehmen sei, das einen Verlängerungsvertrag in der Kohlenwasserstoffbranche abgeschlossen habe (71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Wie jedoch oben in den Randnrn. 66 und 71 hervorgehoben wurde, kann dies auf das fehlende Interesse anderer Marktteilnehmer und somit darauf, dass niemand sonst eine Verlängerung beantragt hat, oder auf eine fehlende Einigung der Parteien über die Sätze der Verlängerungsgebühr zurückzuführen sein. Hinsichtlich der beiden zuletzt genannten Fälle kann, da die Kriterien, die das Bergbaugesetz für den Abschluss eines Verlängerungsvertrags festlegt, objektiv sind und für jeden potenziell interessierten und diese Kriterien erfüllenden Wirtschaftsteilnehmer gelten, nicht angenommen werden, dass der Abschluss des Vertrags von 2005 selektiv war.

78      Wie oben in Randnr. 74 dargelegt, beschränkten sich Ungarn und die Klägerin, als sie den Satz der erhöhten Schürfgebühr für jedes der 15 Jahre der Laufzeit des Vertrags von 2005 festlegten und vorsahen, dass die solchermaßen festgelegten Beträge unverändert bleiben, zudem auf die Anwendung der Bestimmungen von § 20 Abs. 11 und § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes, wonach jeder Verlängerungsvertrag den Satz der erhöhten Schürfgebühr für die Vertragslaufzeit festlegt.

79      Außerdem gelten die im Vertrag von 2005 festgelegten Sätze für alle Grubenfelder der Klägerin, die bereits im Rahmen der Genehmigung in Betrieb gesetzt wurden, d. h. 44 Kohlenwasserstofffelder, die nach dem 1. Januar 1998 in Förderung genommen wurden, und 93 Erdgasfelder, die vor diesem Zeitpunkt in Förderung genommen wurden, während die Verlängerung nur zwölf weitere Grubenfelder betrifft, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in Betrieb genommen worden waren. Unter diesen Umständen lässt sich die Tatsache, dass der Erhöhungsfaktor unterhalb der Schwelle von 1,2 liegt, nämlich zwischen 1,02 und 1,05 (siehe oben, Randnr. 8), objektiv durch die geringe Bedeutung der zwölf von der Verlängerung betroffenen Grubenfelder gegenüber 137 Grubenfeldern, die bereits im Jahr 2005 in Betrieb gesetzt waren, erklären (siehe oben, Randnr. 72). Die Kommission hat diesen relevanten Aspekt des Vertrags von 2005 jedoch nicht untersucht, so dass der angefochtene Beschluss keinen Hinweis auf eine ungerechtfertigte bevorzugte Behandlung der Klägerin enthält. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin einen Anspruch darauf hatte, gegenüber jedem anderen Unternehmen, das sich potenziell in einer ihrer Situation vergleichbaren Lage im Sinne der oben in Randnr. 54 angeführten Rechtsprechung befand, bevorzugt behandelt zu werden.

80      Entsprechend erwähnte die Kommission zwar, dass es zahlreiche andere Verlängerungsverträge in der Branche der festen mineralischen Rohstoffe gegeben habe, doch ging sie davon aus, dass diese Verträge nicht zu berücksichtigen seien, da sie mineralische Rohstoffe anderer Sorten beträfen, für die andere Schürfgebühren gälten, und dass das Bergbaugesetz bei diesen mineralischen Rohstoffen zu keiner Gebührenänderung geführt habe (68. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Nach dem 70. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt sich der selektive Charakter der beanstandeten Maßnahme jedoch aus der Selektivität des Vertrags von 2005 (siehe oben, Randnr. 46) und nicht aus der Natur der abgebauten mineralischen Rohstoffe, den für diese Rohstoffarten geltenden Gebührensätzen oder dem Umstand, dass diese Sätze nicht später geändert wurden. Daher sind die Feststellungen der Kommission im 68. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses für ein Zurückweisen des Arguments, dass andere Verlängerungsverträge nach § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes zu vergleichbaren Bedingungen wie der Vertrag von 2005 geschlossen wurden, irrelevant. Die Kommission lehnte es somit im Rahmen dieser Vorgehensweise ab, alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, durch die sie in der Lage gewesen wäre, zu beurteilen, ob angesichts der Situation, die durch andere Verlängerungsverträge entstanden war, die ebenfalls auf der Grundlage von § 26/A Abs. 5 des Bergbaugesetzes geschlossen wurden und auf deren Bestehen die Klägerin sie aufmerksam gemacht hatte, der Vertrag von 2005 gegenüber der Klägerin selektiv war. Darüber hinaus bemühte sich die Kommission noch nicht einmal, von den ungarischen Behörden nähere Informationen zu den Verlängerungsverträgen zu erhalten, die von Bergbauunternehmen in der Branche der festen mineralischen Rohstoffe geschlossen worden waren.

81      Angesichts, erstens, der fehlenden Selektivität des rechtlichen Rahmens, der dem Abschluss der Verlängerungsverträge zugrunde liegt, sowie der Erwägungen, die die Einräumung eines Spielraums der ungarischen Behörden bei den Verhandlungen über die Gebührensätze rechtfertigen, und, zweitens, des Fehlens jedes Anhaltspunkts dafür, dass die ungarischen Behörden die Klägerin gegenüber jedem anderen Unternehmen in einer vergleichbaren Lage begünstigt hätten (siehe oben, Randnrn. 70 bis 74, 79 und 80), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der selektive Charakter des Vertrags von 2005 erwiesen ist.

82      Die Gebührenerhöhung aufgrund des geänderten Bergbaugesetzes, das erst 2008 in Kraft trat, erfolgte im Zusammenhang mit einem weltweiten Ansteigen der Rohölpreise, wie die Klägerin in ihren Verfahrensschriftsätzen dargelegt und auf eine entsprechende Aufforderung des Gerichts in einem Schreiben näher erläutert hat (siehe oben, Randnr. 36). Da die Kommission auch nicht geltend gemacht hat, dass der Vertrag von 2005 im Vorgriff auf einen Anstieg der Schürfgebühren geschlossen worden sei, kann die Kombination aus diesem Vertrag und dem genannten Gesetz nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV eingestuft werden (siehe oben, Randnrn. 64 bis 67).

83      Folglich greift die zweite Rüge des ersten Klagegrundes, die sich auf die fehlende Selektivität der beanstandeten Maßnahme stützt, durch, und der angefochtene Beschluss ist für nichtig zu erklären, ohne dass auf die übrigen Rügen des ersten Klagegrundes und auf den zweiten und dritten Klagegrund einzugehen wäre.

 Kosten

84      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss 2011/88/EU der Europäischen Kommission vom 9. Juni 2010 über die staatliche Beihilfe C 1/09 (ex NN 69/08) Ungarns zugunsten der MOL Nyrt. wird für nichtig erklärt.

2.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Forwood

Dehousse

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. November 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.