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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Deutschland) - Marianne Scheunemann/Finanzamt Bremerhaven

(Rechtssache C-31/11)

(Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Erbschaftsteuer - Verfahren zur Berechnung der Steuer - Erwerb von Todes wegen einer Beteiligung als Alleingesellschafter an einer in einem Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft - Nationale Rechtsvorschriften, die Steuervergünstigungen für eine Beteiligung an solchen Gesellschaften ausschließen)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Marianne Scheunemann

Beklagter: Finanzamt Bremerhaven

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung der Art. 56 und 58 EG - Erwerb durch Erbgang einer zum Privatvermögen des Erblassers gehörenden Beteiligung als Alleingesellschafter an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat - Erbschaftsteuer - Nationale Rechtsvorschrift, die Steuervergünstigungen für Gesellschaften vorsieht, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im nationalen Hoheitsgebiet haben

Tenor

Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach bei der Berechnung der Erbschaftsteuer die Anwendung bestimmter Steuervergünstigungen auf einen Nachlass in Form der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ausgeschlossen ist, während diese Vergünstigungen beim Erwerb einer solchen Beteiligung von Todes wegen gewährt werden, wenn sich der Sitz der Gesellschaft in einem Mitgliedstaat befindet, berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Sinne der Art. 49 ff. AEUV, sofern die genannte Beteiligung es ihrem Inhaber ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen. Diese Artikel sind nicht auf einen Sachverhalt anwendbar, der die Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat betrifft.

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1 - ABl. C 113 vom 9.4.2011.