Language of document :

Rechtsmittel der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 16. Mai 2017 in der Rechtssache T-122/15, Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank gegen Europäische Zentralbank, eingelegt am 26. Juli 2017

(Rechtssache C-450/17 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (Prozessbevollmächtigte: A. Glos, T. Lübbig und M. Benzing, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Zentralbank (EZB), Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt:

das Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2017 in der Rechtssache T-122/15 aufzuheben;

den Beschluss der EZB vom 5. Januar 2015 (Az.: ECB/SSM/15/1 – 0SK1ILSPWNVBNQWU0W18/3) unter Anordnung der Fortgeltung der Ersetzung des Beschlusses der EZB vom 1. September 2014 (Az.: ECB/SSM/14/1 – 0SK1ILSPWNVBNQWU0W18/1) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, das bezeichnete Urteil des Gerichts aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kosten des Verfahrens der EZB aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung des Unionsrechts bei der Auslegung und Anwendung von Art. 6 Abs. 4 SSM-VO1 und Art. 70 SSM-Rahmenverordnung2

Das Gericht habe die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 SSM-VO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 SSM-Rahmenverordnung (SSM-RVO) falsch ausgelegt. Es komme fehlerhaft zu dem Ergebnis, dass „besondere Umstände“, welche zur Einstufung eines Instituts als weniger bedeutend führen müssen, nur dann vorliegen, wenn die direkte Beaufsichtigung durch die nationalen Behörden besser zur Erreichung der Ziele der SSM-VO geeignet sind als die direkte Beaufsichtigung durch die EZB. Das Gericht stelle in seiner Auslegung allein auf die englische Sprachfassung der SSM-RVO ab und verstoße gegen den Grundsatz, dass alle Sprachfassungen gleichermaßen rechtsverbindlich sind. Das Gericht unterlasse es fehlerhaft, die Normen anhand des höherrangigen Rechts in Form des kompetenzbezogenen Verhältnismäßigkeitsprinzips auszulegen. Es habe fehlerhaft einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Würdigung des Sachverhalts durch die EZB abgelehnt und es prüfe ebenso wenig wie zuvor die EZB, ob die Rechtsmittelführerin aufgrund der von ihr vorgetragenen spezifischen und tatsächlichen Umstände wegen „besonderer Umstände“ gem. Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 SSM-VO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 SSM-RVO als weniger bedeutendes Institut einzustufen ist. Das Gericht verletze damit seine Pflicht zur umfassenden Prüfung des angefochtenen Beschlusses auf Beurteilungsfehler.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verfälschung des angefochtenen Beschlusses und fehlerhafte Beurteilung der Begründungsanforderungen

Das Gericht verfälsche die Begründung des angefochtenen Beschlusses und ersetze die Begründung der EZB durch seine eigene. Weil es den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verfälsche, verkenne es, dass er den unionsrechtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht gerecht wird: Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei nicht folgerichtig und in sich widersprüchlich.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verfahrensfehler des Gerichts durch Einführung nicht verfahrensgegenständlicher Aspekte

Das Urteil des Gerichts verletze den Anspruch der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens. Die Urteilsbegründung führe entscheidungserhebliche Gesichtspunkte ein, die selbst nicht Gegenstand einer Erörterung im gerichtlichen Verfahren gewesen wären.

____________

1 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. L 287, S. 63.

2     Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung), ABl. L 141, S. 1.