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Vorabentscheidungsersuchen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 3. Oktober 2017 - BUAK Bauarbeiter-, Urlaubs- u. Abfertigungskasse gegen Gradbeništvo Korana d.o.o.

(Rechtssache C-579/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Arbeits- und Sozialgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BUAK Bauarbeiter-, Urlaubs- u. Abfertigungskasse

Beklagte: Gradbeništvo Korana d.o.o.

Vorlagefragen

Ist Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen1 , dahin auszulegen, dass Verfahren, die die Geltendmachung von Ansprüchen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) auf Zuschläge gegen Arbeitgeber aus Anlass der Entsendung von Arbeitnehmern ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich zur Arbeitsleistung oder im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich oder gegen Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs aus Anlass der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich zum Gegenstand haben, „Zivil- und Handelssachen“ sind, in denen die genannte Verordnung anzuwenden ist, auch wenn diese Ansprüche der BUAK auf Zuschläge zwar auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse bezogen sind und der Abdeckung der privatrechtlichen, aus den Arbeitsverhältnissen mit den Arbeitgebern herrührenden Ansprüchen der Arbeitnehmer auf Urlaub und Urlaubsentgelt dienen, jedoch

sowohl die Höhe der Ansprüche der Arbeitnehmer auf Urlaubsentgelt gegenüber der BUAK als auch die Höhe der Ansprüche der BUAK auf Zuschläge gegenüber den Arbeitgebern nicht durch Vertrag oder Kollektivvertrag, sondern durch eine Verordnung eines Bundesministers bestimmt werden,

die von den Arbeitgebern gegenüber der BUAK geschuldeten Zuschläge neben der Deckung des Aufwandes für die an die Arbeitnehmer zu leistenden Urlaubsentgelte auch der Deckung des Aufwandes an Verwaltungskosten der BUAK dienen und

der BUAK im Zusammenhang mit der Verfolgung und Durchsetzung ihrer Ansprüche auf solche Zuschläge kraft gesetzlicher Anordnung weitergehende Befugnisse als einer Privatperson zukommen, indem

die Arbeitgeber bei sonstiger Geldstrafe zur Erstattung von anlassbezogenen wie auch monatlich wiederkehrenden laufenden Meldungen an die BUAK unter Verwendung der von der BUAK eingerichteten Kommunikationswege, zur Mitwirkung an und Duldung von Kontrollmaßnahmen der BUAK, zur Gewährung von Einsicht in Lohn-, Geschäfts- und sonstige Unterlagen und zur Erteilung von Auskünften an die BUAK verpflichtet sind und

die BUAK im Falle der Verletzung von Meldepflichten durch die Arbeitgeber das Recht zur Errechnung der von den Arbeitgebern geschuldeten Zuschläge auf Grund eigener Ermittlungen hat, wobei diesfalls der Anspruch der BUAK auf Zuschläge unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen der Entsendung beziehungsweise Beschäftigung in der von der BUAK errechneten Höhe besteht?

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1 ABl. 2012, L 351, S. 1.