Language of document : ECLI:EU:C:2011:124

Rechtssache C‑34/09

Gerardo Ruiz Zambrano

gegen

Office national de l’emploi (ONEm)

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles)

„Unionsbürgerschaft – Art. 20 AEUV – Gewährung eines auf das Unionsrecht gestützten Aufenthaltsrechts für ein minderjähriges Kind im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsbürgerschaft es besitzt, unabhängig davon, ob es zuvor von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat – Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts unter denselben Umständen für einen einem Drittstaat angehörenden Verwandten aufsteigender Linie, der dem minderjährigen Kind Unterhalt gewährt – Auswirkungen des Aufenthaltsrechts des minderjährigen Kindes auf die arbeitsrechtlichen Erfordernisse, die sein einem Drittstaat angehörender Verwandter aufsteigender gerader Linie zu erfüllen hat“

Leitsätze des Urteils

Unionsbürgerschaft – Bestimmungen des AEU-Vertrags – Persönlicher Geltungsbereich – Minderjähriges Kind, das Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und niemals von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat – Einbeziehung

(Art. 20 AEUV)

Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern und ihm zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da derartige Entscheidungen diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würde.

Der Unionsbürgerstatus ist nämlich dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein. Eine solche Aufenthaltsverweigerung hätte jedoch zur Folge, dass sich die genannten Kinder – Unionsbürger – gezwungen sähen, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten. Ebenso bestünde die Gefahr, dass eine solche Person, wenn ihr keine Arbeitserlaubnis erteilt wird, nicht über die für ihren Unterhalt und den ihrer Angehörigen erforderlichen Mittel verfügt, was ebenfalls zur Folge hätte, dass sich ihre Kinder – Unionsbürger – gezwungen sähen, das Hoheitsgebiet der Union zu verlassen. Unter derartigen Umständen wäre es den genannten Unionsbürgern de facto unmöglich, den Kernbestand der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, in Anspruch zu nehmen.

(vgl. Randnrn. 41, 44-45 und Tenor)