Language of document : ECLI:EU:T:2011:687

URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)

23. November 2011(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP und Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 – Nichtigerklärung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern durch ein Urteil des Gerichts – Außervertragliche Haftung – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht“

In der Rechtssache T‑341/07

Jose Maria Sison, wohnhaft in Utrecht (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Fermon, A. Comte, H. Schultz, D. Gürses und W. Kaleck,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop, E. Finnegan und R. Szostak als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels, M. de Mol, Y. de Vries, M. Noort, J. Langer und M. Bulterman als Bevollmächtigte,

durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch S. Behzadi Spencer und I. Rao als Bevollmächtigte,

und durch

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch P. Aalto und S. Boelaert, sodann durch S. Boelaert und P. Van Nuffel als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

betreffend nunmehr – im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Sison/Rat (T‑341/07, Slg. 2009, II‑3625) – einen Schadensersatzantrag, der im Wesentlichen auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der dem Kläger nach eigenen Angaben wegen der ihm gegenüber getroffenen restriktiven Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus entstanden ist,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. J. Forwood (Berichterstatter) sowie der Richter F. Dehousse, M. Prek, J. Schwarcz und A. Popescu,

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2011

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Wegen einer Darstellung der Vorgeschichte des vorliegenden Rechtsstreits wird zum einen auf das Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Sison/Rat (T‑47/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Sison I), und zum anderen auf das Zwischenurteil des Gerichts vom 30. September 2009, Sison/Rat (T‑341/07, Slg. 2009, II‑3625, im Folgenden: Urteil Sison II), verwiesen.

 Verfahren

2        Mit Klageschrift, die am 10. September 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Gegenstand dieser Klage waren ursprünglich ein Antrag nach Art. 230 EG auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG (ABl. L 169, S. 58) und ein Antrag nach den Art. 235 EG und 288 EG auf Schadensersatz.

3        Am 13. November 2007 hat das Gericht (Siebte Kammer) beschlossen, über den Nichtigkeitsantrag nach Art. 230 EG im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Auf Antrag der Parteien hat der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts mit Beschluss vom selben Tag das Verfahren hinsichtlich des Schadensersatzantrags nach den Art. 235 EG und 288 EG bis zur Verkündung des Urteils über den Nichtigkeitsantrag nach Art. 230 EG ausgesetzt.

4        Mit dem Urteil Sison II (oben in Randnr. 1 angeführt) hat das Gericht alle spezifischen restriktiven Maßnahmen (Einfrieren von Geldern), die gegen den Kläger seit der Erhebung der Klage ergangen waren, d. h. den Beschluss 2007/445, den Beschluss 2007/868/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445 (ABl. L 340, S. 100), den Beschluss 2008/343/EG des Rates vom 29. April 2008 zur Änderung des Beschlusses 2007/868 (ABl. L 116, S. 25), den Beschluss 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868 (ABl. L 188, S. 21), den Beschluss 2009/62/EG des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583 (ABl. L 23, S. 25) und die Verordnung (EG) Nr. 501/2009 des Rates vom 15. Juni 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/62 (ABl. L 151, S. 14), für nichtig erklärt, soweit diese Rechtsakte ihn betreffen. Da mit diesem Urteil das Verfahren nicht beendet worden ist, ist die Kostenentscheidung vorbehalten worden.

5        Im Anschluss an die Verkündung des Urteils Sison II (oben in Randnr. 1 angeführt) ist das Verfahren hinsichtlich des Schadensersatzantrags nach den Art. 235 EG und 288 EG fortgesetzt worden.

6        Da der Rat der Europäischen Union seine Klagebeantwortung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht hat, hat das Gericht (Siebte Kammer) den Kläger aufgefordert, sich im Hinblick auf Art. 122 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zum Fortgang des Verfahrens zu äußern.

7        Mit am 8. Februar 2010 bei der Kanzlei eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger beantragt, die Klagebeantwortung des Rates trotz ihrer verspäteten Einreichung anzunehmen, damit das Verfahren wieder einen normalen kontradiktorischen Verlauf nehme. Diesem Antrag ist durch Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom selben Tag stattgegeben und das Verfahren sonach ordnungsgemäß fortgesetzt worden.

8        Im Zuge einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Zweiten Kammer zugeteilt worden, der die Rechtssache dementsprechend zugewiesen worden ist.

9        Das Plenum des Gerichts hat auf Vorschlag der Zweiten Kammer gemäß Art. 14 § 1 und Art. 51 § 1 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an die Zweite erweiterte Kammer zu verweisen.

10      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und den Beteiligten im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung eine schriftlich zu beantwortende Frage gestellt. Mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sind die Verfahrensbeteiligten dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

11      Die Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme des – nicht vertretenen – Vereinigten Königreichs haben in der Sitzung vom 30. März 2011 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

 Anträge der Parteien

12      Der Kläger beantragt,

–        die Europäische Gemeinschaft zu verurteilen, ihm Schadensersatz nach den Art. 235 EG und 288 EG in Höhe von 291 427,97 Euro und weitere 200,87 Euro für jeden Monat bis zur Verkündung des Urteils zu leisten, zuzüglich Zinsen von Oktober 2002 bis zur vollständigen Zahlung;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

13      Der Rat, unterstützt durch die Streithelfer, beantragt,

–        die Klage, soweit sie auf Schadensersatz gerichtet ist, als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

14      Der Kläger trägt schriftsätzlich vor, er habe Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Gesamtheit der vom Rat seit Oktober 2002 getroffenen Maßnahmen zum Einfrieren seiner Guthaben entstanden sei, ohne dass danach zu unterscheiden sei, ob dieser Schaden an die Rechtsakte anknüpfe, um die es im Urteil Sison I (oben in Randnr. 1 angeführt) gegangen sei, oder an die in der vorliegenden Rechtssache betroffenen Rechtsakte.

15      So macht der Kläger speziell zu den Rechtsakten, die in der Rechtssache Sison I (Urteil oben in Randnr. 1 angeführt) angefochten wurden, in seinen Schriftsätzen geltend, er hätte, da das Urteil Sison I Rückwirkung habe, in die rechtliche Stellung zurückversetzt werden müssen, in der er sich vor Erlass dieser Rechtsakte befunden habe. Auch stehe eindeutig fest, dass die materielle Rechtswidrigkeit der Rechtsakte, die durch das Urteil Sison II (oben in Randnr. 1 angeführt) für nichtig erklärt worden seien, in gleicher Weise bereits den Rechtsakten angehaftet habe, die in der dem Urteil Sison I zugrunde liegenden Rechtssache angefochten worden seien, auch wenn in dieser Rechtssache das Gericht seine Kontrolle nur hinsichtlich der Verfahrensgarantien habe ausüben und daher diese Rechtsverletzung nicht habe ahnden können (vgl. Urteil Sison I, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 225).

16      Der Rat tritt dieser Auslegung der Tragweite des vorliegenden Schadensersatzantrags in seinen Schriftsätzen nicht entgegen.

17      Das Gericht hat indessen die Zulässigkeit des Antrags auf Ersatz des Schadens, der durch die Rechtsakte verursacht worden sein soll, die in der dem Urteil Sison I (oben in Randnr. 1 angeführt) zugrunde liegenden Rechtssache angefochten wurden, von Amts wegen geprüft. Dazu hat es die Parteien mit prozessleitender Maßnahme vom 21. Februar 2011 aufgefordert, sich schriftlich zu der Frage zu äußern, ob die Rechtskraft des Urteils Sison I (oben in Randnr. 1 angeführt) nicht einem erneuten Antrag des Klägers nach den Art. 235 EG und 288 EG auf Ersatz des Schadens entgegensteht, der demjenigen Schaden entspricht, in Bezug auf den der entsprechende Schadensersatzantrag bereits mit diesem Urteil zurückgewiesen worden war (Randnr. 243).

18      In seiner am 8. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen schriftlichen Stellungnahme vertritt der Kläger die Auffassung, die Rechtskraft des Urteils Sison I (oben in Randnr. 1 angeführt) hindere ihn nicht an der Stellung eines Schadensersatzantrags in der in seinen Schriftsätzen bezeichneten Form. Er macht im Wesentlichen geltend, die Tatsachen- und Rechtsfragen, die mit dieser Klage geklärt werden sollten, seien nicht „tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand“ des Urteils Sison I (oben in Randnr. 1 angeführt) gewesen. Insbesondere habe das Gericht in diesem Urteil weder die Schäden, die durch das nach dem 29. Mai 2006 vom Rat an den Tag gelegte Verhalten verursacht worden seien, noch diejenigen geprüft, die ihm durch das „substanzielle rechtswidrige Verhalten“ des Rates entstanden seien. Zudem würde eine auf den Einwand der Rechtskraft gestützte Zurückweisung des vorliegenden Schadensersatzantrags sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem unparteiischen Gericht nach Art. 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) verletzen.

19      In ihren am 8. März bzw. 7. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen bejahen der Rat und das Königreich der Niederlande einerseits und die Europäische Kommission andererseits die vom Gericht gestellte Frage.

20      Insoweit ist zu beachten, dass die Rechtskraft, die dazu führt, dass eine Klage, die dieselben Parteien und denselben Gegenstand betrifft und auf demselben Grund beruht, unzulässig ist, ein absolutes Prozesshindernis darstellt (vgl. Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2003, Lucaccioni/Kommission, T‑164/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑67 und II‑367, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung) und daher vom Gericht von Amts wegen geprüft werden kann, ja sogar muss. Nach gefestigter Rechtsprechung erstreckt sich die Rechtskraft nur auf diejenigen Tatsachen‑ und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnr. 44, und vom 12. Juni 2008, Kommission/Portugal, C‑462/05, Slg. 2008, I‑4183, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Im vorliegenden Fall ergibt ein Vergleich der einzelnen Schäden, deren Ersatz im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft in der Rechtssache Sison I (vgl. Urteil Sison I, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 228) beantragt wurde, mit einigen der Schäden, deren Ersatz ebenfalls im Rahmen der außervertraglichen Haftung in der vorliegenden Rechtssache beantragt wird (vgl. Sitzungsbericht, Randnrn. 38, 41 und 49), dass sich diese Schäden zum Teil zeitlich überschneiden, da sie sich auf den Zeitraum zwischen Oktober 2002 und der Verkündung des Urteils Sison I (oben in Randnr. 1 angeführt) beziehen. Auch hat der Kläger in seinen Schriftsätzen selbst ausgeführt, dass alle diese Schäden durch dasselbe materiell rechtswidrige Verhalten des Rates verursacht worden seien (vgl. Randnr. 15 des vorliegenden Urteils).

22      Zu beachten ist jedoch, dass sich das Gericht im Urteil Sison I (oben in Randnr. 1 angeführt) zwar außerstande gesehen hat, zu beurteilen, ob die Voraussetzung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des dem Rat vorgeworfenen Verhaltens erfüllt war, insbesondere, ob der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatte, indem er auf der Grundlage der ihm vorliegenden Angaben beschlossen hatte, die Gelder des Klägers einzufrieren, oder ob er die seinem Ermessen gesetzten Grenzen offensichtlich und gravierend verletzt hatte (Urteil Sison I, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 242); seiner Ansicht nach war jedoch der Schadensersatzantrag jedenfalls deshalb zurückzuweisen, weil weder der Eintritt und der Umfang der behaupteten Schäden, wie sie in Randnr. 228 des Urteils Sison I aufgeführt sind, noch das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesen Schäden und den zur Begründung dieses Antrags angeführten grundlegenden Rechtsverletzungen rechtlich hinreichend nachgewiesen worden waren (Urteil Sison I, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnrn. 243 und 251).

23      Diese Erwägungen über den fehlenden Nachweis des tatsächlichen Vorliegens und des Umfangs der behaupteten Schäden sowie des Bestehens eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesen Schäden und den behaupteten materiellen Rechtsverletzungen können entgegen der Auffassung des Klägers nicht als im Rahmen der Beurteilung durch das Gericht „nebensächlich“ oder „nicht notwendig“ gewertet werden. Auch kann der Kläger nicht damit gehört werden, er habe gegen die mit diesen Erwägungen begründete Zurückweisung seines Schadensersatzantrags kein Rechtsmittel einlegen können. Der Grundsatz der Rechtskraft, schließlich, stellt einen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, dessen Anwendung im vorliegenden Fall keinesfalls als den Bestimmungen des Art. 47 der Charta der Menschenrechte der Europäischen Union zuwiderlaufend qualifiziert werden kann.

24      Daraus folgt, dass, soweit es um den Zeitraum von Oktober 2002 bis zur Verkündung des Urteils Sison I (oben in Randnr. 1 angeführt) am 11. Juli 2007 geht, die Rechtskraft dieses Urteils einem erneuten Antrag des Klägers nach den Art. 235 EG und 288 EG auf Ersatz jenes Schadens entgegensteht, der dem Schaden entspricht, in Bezug auf den der entsprechende Schadensersatzantrag bereits mit diesem Urteil zurückgewiesen worden ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofs vom 28. November 1996, Lenz/Kommission, C‑277/95 P, Slg. 1996, I‑6109, Randnrn. 52 bis 54, und vom 9. Juni 2010, Kommission/Schneider Electric, C‑440/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 52 und 53; Urteile des Gerichts vom 8. Dezember 2005, Reynolds/Parlament, T‑237/00, Slg. ÖD 2005, I‑A‑385 und II‑1731, Randnr. 193, und vom 15. Oktober 2008, Camar/Kommission, T‑457/04 und T‑223/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 79).

25      Somit ist der vorliegende Schadensersatzantrag als unzulässig zurückzuweisen, soweit er auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der durch die Rechtsakte verursacht sein soll, die bereits in der Rechtssache Sison I (Urteil oben in Randnr. 1 angeführt) angefochten worden sind.

 Zur Begründetheit

 Vorbemerkungen zu den Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und zur Tragweite des Urteils Sison II

26      Der Kläger vertritt die Auffassung, die drei in den Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG genannten Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die Rechtswidrigkeit der im vorliegenden Fall angefochtenen Rechtsakte bestehe nämlich in einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen; durch diese Rechtsverletzung sei ihm hinreichend unmittelbar ein schwerer Schaden entstanden, den er in vier Schadensgruppen – zuzüglich Zinsen – unterteilt.

27      Nach Ansicht des Rates ist im vorliegenden Fall keine der drei Voraussetzungen für eine Haftung der Gemeinschaft erfüllt.

28      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen rechtswidrigen Verhaltens ihrer Organe im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft ist: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden eingetreten sein, und zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2008, FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, Slg. 2008, I‑6513, Randnr. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T‑351/03, Slg. 2007, II‑2237, Randnr. 113, und Sison I, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 232).

29      Wegen des kumulativen Charakters dieser drei Haftungsvoraussetzungen ist eine Schadensersatzklage dann, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist, insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, T. Port/Kommission, C‑122/01 P, Slg. 2003, I‑4261, Randnr. 30; Urteile Schneider Electric/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 120, und Sison I, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 233).

30      Es erscheint zweckmäßig, zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzung erfüllt ist, die die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Rates betrifft.

31      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts – wie der Rechtswidrigkeit der im vorliegenden Fall angefochtenen Rechtsakte im Hinblick auf Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344, S. 70, Berichtigung im ABl. 2007 L 164, S. 36) und Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93) –, so bedauerlich dieses rechtswidrige Verhalten auch sein mag, nicht für die Annahme genügt, dass diejenige Voraussetzung für eine Haftung der Gemeinschaft erfüllt ist, die die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Gemeinschaftsorgan zur Last gelegten Verhaltens betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C‑282/05 P, Slg. 2007, I‑2941, Randnr. 47, und Urteile des Gerichts vom 6. März 2003, Dole Fresh Fruit International/Rat und Kommission, T‑56/00, Slg. 2003, II‑577, Randnrn. 72 bis 75, und vom 9. September 2008, MyTravel/Kommission, T‑212/03, Slg. 2008, II‑1967, Randnrn. 43 und 85).

32      Nach der Rechtsprechung ist nämlich die Haftungsklage als selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen worden und von Voraussetzungen abhängig, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1981, Ludwigshafener Walzmühle Erling u. a./Rat und Kommission, 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Slg. 1981, 3211, Randnr. 4; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 1986, Krohn Import-Export/Kommission, 175/84, Slg. 1986, 753, Randnr. 32). Während Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen die Ahndung der Rechtswidrigkeit zwingender Rechtsakte oder des Fehlens eines solchen Rechtsakts zum Ziel haben, ist eine Haftungsklage auf Ersatz des Schadens gerichtet, der sich aus einer Handlung oder einer unzulässigen Verhaltensweise ergibt, die einem Gemeinschaftsorgan zuzurechnen ist (Urteil des Gerichts vom 27. November 2007, Pitsiorlas/Rat und EZB, T‑3/00 und T‑337/04, Slg. 2007, II‑4779, Randnr. 283). Die Haftungsklage soll somit nicht den Ersatz des durch jedwede Rechtswidrigkeit verursachten Schadens sicherstellen (Urteil des Gerichts vom 3. März 2010, Artegodan/Kommission, T‑429/05, Slg. 2010, II‑491, Randnr. 51).

33      Für eine Erfüllung derjenigen Voraussetzung für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft, die die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens betrifft, ist nach der Rechtsprechung erforderlich, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm nachgewiesen wird, „die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen“ (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291, Randnr. 42, und Holcim [Deutschland]/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 47; Urteil Sison I, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 234), oder – in einer älteren Formulierung – gegen eine „die Einzelnen schützende“ Rechtsnorm (Urteile des Gerichtshofs vom 13. März 1992, Vreugdenhil/Kommission, C‑282/90, Slg. 1992, I‑1937, Randnr. 19, und vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, C‑390/95 P, Slg. 1999, I‑769, Randnrn. 58 und 59) oder gegen eine Rechtsnorm, „die bezweckt, den Einzelnen zu schützen“ (Urteile des Gerichts vom 14. November 2002, Rica Foods/Kommission, T‑332/00 und T‑350/00, Slg. 2002, II‑4755, Randnr. 222, und vom 25. Februar 2003, Renco/Rat, T‑4/01, Slg. 2003, II‑171, Randnr. 60). Das Gericht sieht in diesen drei Wendungen lediglich Varianten ein und desselben Rechtsbegriffs, der im Folgenden mit der Formulierung „Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen“ wiedergegeben wird.

34      Mit diesem Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht im Sinne des Urteils Bergaderm und Goupil/Kommission (oben in Randnr. 33 angeführt) soll unabhängig von der Natur der beanstandeten rechtswidrigen Handlung verhindert werden, dass durch das Risiko, die von den Betroffenen behaupteten Schäden tragen zu müssen, die Fähigkeit des fraglichen Organs eingeschränkt wird, seine Befugnisse im Rahmen seiner normativen oder seiner wirtschaftliche Entscheidungen einschließenden Tätigkeit wie auch in der Sphäre seiner Verwaltungszuständigkeit in vollem Umfang im Allgemeininteresse auszuüben, ohne dass dabei allerdings die Folgen offenkundiger und unentschuldbarer Pflichtverletzungen Dritten aufgebürdet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Schneider Electric/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 125, MyTravel/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 42, und Artegodan/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 55).

35      Der entscheidende Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob diesem Erfordernis genügt wird, ist daher, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (Urteile des Gerichtshofs Bergaderm und Goupil/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 43, und Holcim [Deutschland]/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 47; Urteil Sison I, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 235). Entscheidend für die Feststellung, ob ein solcher Verstoß vorliegt, ist somit der Wertungsspielraum, der dem fraglichen Organ zur Verfügung stand (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2005, Kommission/CEVA und Pfizer, C‑198/03 P, Slg. 2005, I‑6357, Randnr. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung). So ergibt sich aus den Rechtsprechungskriterien, dass eine bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts in dem Fall, dass das betreffende Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Wertungsspielraum verfügt, für die Annahme eines hinreichend qualifizierten Verstoßes ausreichen kann (Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 44, vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C‑312/00 P, Slg. 2002, I‑11355, Randnr. 54, und vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C‑440/07 P, Slg. 2009, I‑6413, Randnr. 160; Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, T‑198/95, T‑171/96, T‑230/97, T‑174/98 und T‑225/99, Slg. 2001, II‑1975, Randnr. 134).

36      Jedoch wird in dieser Rechtsprechung kein automatischer Zusammenhang zwischen dem mangelnden Ermessen des betreffenden Organs und der Einstufung der Zuwiderhandlung als hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hergestellt (Urteil Artegodan/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 59).

37      Auch wenn nämlich der Umfang des Ermessens des betreffenden Organs bestimmenden Charakter hat, stellt er doch kein ausschließliches Kriterium dar. Dazu hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass das von ihm nach Art. 288 Abs. 2 EG entwickelte System daneben u. a. der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte und den Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften Rechnung trägt (Urteile des Gerichtshofs Bergaderm und Goupil/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 40, Kommission/Camar und Tico, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 52, Kommission/CEVA und Pfizer, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 62, Holcim [Deutschland]/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 50, und Kommission/Schneider Electric, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 161; Urteil des Gerichts MyTravel/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 38).

38      Der Gerichtshof hat namentlich in Fällen, in denen der Wertungsspielraum der Kommission verringert (Urteil vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T‑28/03, Slg. 2005, II‑1357, Randnr. 100) oder erheblich verringert oder gar auf null reduziert war (Urteil Kommission/Schneider Electric, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 166), die Richtigkeit der Prüfung des Gerichts bestätigt, bei der dieses die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte im Hinblick auf die Beurteilung der Frage gewürdigt hat, ob der behauptete Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert war (Urteil vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 51, und Urteil Kommission/Schneider Electric, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 160).

39      Daraus folgt, dass nur die Feststellung einer Unregelmäßigkeit, die eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter ähnlichen Umständen nicht begangen hätte, die Haftung der Gemeinschaft auslösen kann (Urteil Artegodan/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 62).

40      Es ist daher Sache des Unionsrichters, zunächst zu prüfen, ob das betreffende Organ über einen Wertungsspielraum verfügt hat, und sodann die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, die Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften, das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift und die Frage zu berücksichtigen, ob der Rechtsfehler vorsätzlich begangen wurde oder unentschuldbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnrn. 138 und 149, und vom 26. Januar 2006, Medici Grimm/Rat, T‑364/03, Slg. 2006, II‑79, Randnrn. 79 und 87; vgl. auch entsprechend zur außervertraglichen Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verletzung von Gemeinschaftsrecht Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Haim, C‑424/97, Slg. 2000, I‑5123, Randnrn. 41 bis 43). Jedenfalls ist ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht offenkundig qualifiziert, wenn er trotz des Erlasses eines Urteils, in dem der zur Last gelegte Verstoß festgestellt wird, eines Urteils im Vorabentscheidungsverfahren oder einer gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des fraglichen Verhaltens ergibt, fortbestanden hat (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C‑524/04, Slg. 2007, I‑2107, Randnr. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Im vorliegenden Fall macht der Kläger zum einen einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und zum anderen eine Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere des Rechts auf Achtung seines Privatlebens und des Rechts auf Achtung seines Eigentums, geltend.

42      Nach Ansicht des Rates sind zum einen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 keine Rechtsnormen, die dem Einzelnen Rechte verleihen; jedenfalls sei ihre Verletzung unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht hinreichend qualifiziert. Zum anderen sei eine Verletzung der Grundrechte des Klägers rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen.

43      Dazu ist festzustellen, dass dem Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 vom Gericht im Urteil Sison II (oben in Randnr. 1 angeführt, Randnrn. 122 und 138) stattgegeben worden ist. Daher ist mit den Parteien vom Vorliegen dieses Verstoßes auszugehen. Hingegen hat das Gericht die Klagegründe der Verletzung der Begründungspflicht (Urteil Sison II, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 71) und einer offensichtlich fehlerhaften Würdigung des Sachverhalts (Urteil Sison II, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnrn. 89 und 122) zurückgewiesen. Im Übrigen hat sich das Gericht im Urteil Sison II (oben in Randnr. 1 angeführt) nicht zu den Klagegründen geäußert, die auf eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie eine Verletzung der allgemeinen Rechtsgrundsätze der Gemeinschaft und der Grundrechte gestützt worden waren (Urteil Sison II, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnrn. 123 und 138).

44      Daher ist zunächst im Licht der vorstehend dargestellten Rechtsprechungskriterien zu prüfen, ob der Rat dadurch, dass er Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verletzt hat, in hinreichend qualifizierter Weise gegen Rechtsnormen verstoßen hat, die bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Anschließend ist zu prüfen, ob die behauptete Verletzung von Grundrechten des Klägers nachgewiesen worden ist, und wenn ja, ob dieser Verstoß hinreichend qualifiziert ist.

 Zur Haftung der Gemeinschaft wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931

45      In Anbetracht des Vorbringens des Rates ist als Erstes zu prüfen, ob diese Bestimmungen, wie der Kläger behauptet, tatsächlich im Sinne der in Randnr. 33 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

46      Insoweit enthält das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C‑229/05 P, Slg. 2007, I‑439, Randnrn. 110 und 111), entgegen der Auffassung des Klägers keinen für den vorliegenden Fall relevanten Hinweis. Dieses Urteil betraf eine Nichtigkeitsklage, und der Gerichtshof hat sich darin keineswegs dazu geäußert, ob die in diesem Fall fraglichen Bestimmungen die Verleihung von Rechten an den Einzelnen bezweckten.

47      Der Rechtsprechung ist dazu zu entnehmen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn die verletzte Rechtsnorm zwar im Kern allgemeine Interessen schützen soll, jedoch auch den Schutz der Individualinteressen der betroffenen Personen gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1967, Kampffmeyer u. a./Kommission, 5/66, 7/66 und 13/66 bis 24/66, Slg. 1967, 332, 354 f.; Urteile des Gerichts vom 10. April 2002, Lamberts/Bürgerbeauftragter, T‑209/00, Slg. 2002, II‑2203, Randnr. 87, und Artegodan/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 72).

48      Entgegen der Auffassung des Rates, der sich insbesondere auf das Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, „PMOI I“ (T‑256/07, Slg. 2008, II‑3019), beruft, bezwecken die im vorliegenden Fall fraglichen Bestimmungen nicht die Abgrenzung der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Rahmen des zweistufigen Kooperationsmechanismus, der in dem mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 eingeführten Verfahren zum Einfrieren von Geldern vorgesehen ist und nach dem bestimmt wird, welche nationalen Entscheidungen zum Erlass einer Gemeinschaftsmaßnahme führen können (vgl. dazu Urteil PMOI I, Randnr. 133).

49      Vielmehr nennt Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 in dem mit dieser Verordnung geschaffenen System zur Einführung der in diesem Gemeinsamen Standpunkt beschriebenen spezifischen, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichteten restriktiven Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen solche Maßnahmen von der Gemeinschaft getroffen werden können, deren Zuständigkeit für diese Maßnahmen feststeht (Urteil Sison II, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnrn. 91 ff.). Es handelt sich somit nicht um bloße Zuständigkeitsvorschriften oder Vorschriften hinsichtlich der Rechtsgrundlage wie die, um die es in den vom Rat angeführten Rechtssachen oder in der Rechtssache Artegodan/Kommission (Urteil oben in Randnr. 32 angeführt) ging. Die in diesen Rechtssachen ergangenen Urteile sind daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

50      Außerdem ist mit dem Kläger festzustellen, dass diese restriktiven Maßnahmen, die im Einfrieren aller Guthaben der Betroffenen bestehen, ganz offensichtlich einen Eingriff des Staates in die Ausübung der Grundrechte der Personen darstellen, gegen die diese Maßnahmen gerichtet sind. Auch wenn es eine gesondert zu betrachtende Frage ist, ob dieser Eingriff im vorliegenden Fall rechtens war, und diese Frage gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung der behaupteten Verletzung dieser Rechte zu beantworten ist, hat allein der Umstand, dass ein solcher Eingriff nur unter bestimmten, nach Maßgabe der Instrumente über den Schutz der Menschenrechte (vgl. z. B. Art. 8 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, im Folgenden: EMRK) festgelegten Voraussetzungen zulässig ist, Konsequenzen für den Status der Vorschriften, mit denen diese Voraussetzungen umgesetzt werden.

51      Daher bezweckt die Verordnung Nr. 2580/2001 in Verbindung mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 zwar im Wesentlichen, es dem Rat zu ermöglichen, bestimmte Beschränkungen der Rechte Einzelner im Rahmen und im Namen der Bekämpfung des internationalen Terrorismus festzulegen, doch haben diejenigen Bestimmungen dieser Verordnung und dieses Gemeinsamen Standpunkts, die abschließend die Voraussetzungen, unter denen solche Beschränkungen zulässig sind, aufzählen, wie diejenigen des Art. 2 Abs. 3 dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 dieses Gemeinsamen Standpunkts, im Gegensatz dazu im Wesentlichen zum Ziel, die Individualinteressen der betroffenen Personen dadurch zu schützen, dass sie die Anwendungsfälle, den Umfang oder die Intensität der restriktiven Maßnahmen, die gegen diese Personen von Rechts wegen verhängt werden können, begrenzen.

52      Solche Bestimmungen gewährleisten somit den Schutz der Individualinteressen der möglicherweise betroffenen Personen und sind daher Rechtsnormen, die im Sinne der in der vorstehenden Randnr. 33 angeführten ständigen Rechtsprechung bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Sind die in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat der Betroffene nämlich einen Rechtsanspruch darauf, dass die fraglichen Maßnahmen gegen ihn nicht verhängt werden. Ein solcher Anspruch bedingt notwendigerweise, dass der Betroffene, dem die restriktiven Maßnahmen unter in den fraglichen Bestimmungen nicht vorgesehenen Voraussetzungen auferlegt werden, eine Entschädigung für die nachteiligen Folgen dieser Maßnahmen verlangen kann, wenn sich herausstellt, dass deren Verhängung auf einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die vom Rat angewandten materiellen Vorschriften beruht (vgl. entsprechend Urteil MyTravel/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 48).

53      Was als Zweites die Voraussetzung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen diese Vorschriften angeht, ist zunächst der Umfang des Ermessens zu bestimmen, über das der Rat im vorliegenden Fall verfügt hat.

54      Hierzu ist festzustellen, dass der Rat zwar bei der Beurteilung der Umstände, die bei der Verhängung von wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen auf der Grundlage der Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG in Übereinstimmung mit einem im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik angenommenen Gemeinsamen Standpunkt zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen verfügt, das insbesondere die Zweckmäßigkeitserwägungen betrifft, auf denen solche Beschlüsse beruhen (vgl. Urteil Sison II, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung), dass er jedoch an die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern auf eine Person, Vereinigung oder Körperschaft, wie sie in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geregelt sind, gebunden ist (vgl. Urteil Sison II, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 erstellt, überprüft und ändert der Rat einstimmig und im Einklang mit Art. 1 Abs. 4 bis 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Liste der unter diese Verordnung fallenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften. Die fragliche Liste muss daher gemäß Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt werden, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde, gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien, gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern, oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt. Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bezeichnet eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in diesem Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich. Außerdem müssen gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste aufgeführt sind, mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Prüfung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.

56      In Randnr. 93 des Urteils Sison II (oben in Randnr. 1 angeführt) hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es in früheren Urteilen aus diesen Vorschriften gefolgert habe, dass die Überprüfung, ob ein Beschluss einer nationalen Behörde vorliegt, auf den die Definition des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zutrifft, eine wesentliche Voraussetzung für den Erlass des Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern durch den Rat ist, während die Überprüfung der weiteren Entwicklung hinsichtlich dieses Beschlusses auf nationaler Ebene für den Erlass eines Folgebeschlusses über das Einfrieren von Geldern unerlässlich ist.

57      Aus dieser gefestigten Rechtsprechung des Gerichts folgt, dass der Rat über keinerlei Wertungsspielraum verfügt, wenn er prüft, ob im Einzelfall die tatsächlichen und rechtlichen Umstände vorliegen, die die Anwendung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern auf eine Person, Vereinigung oder Körperschaft, wie diese in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 definiert sind, bedingen können. Das gilt ganz besonders für die Überprüfung der genauen Informationen bzw. einschlägigen Akten, aus denen sich ergibt, dass eine nationale Behörde, die der Definition des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genügt, gegenüber dem Betroffenen einen Beschluss gefasst hat, und in der Folge für die Überprüfung der weiteren Entwicklung hinsichtlich dieses Beschlusses auf nationaler Ebene (vgl. dazu Urteil Sison II, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung zu den Rechtssachen, die das Einfrieren der Gelder der Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/People’s Mojahedin Organization of Iran betrafen).

58      Diese Feststellung genügt jedoch entgegen der Auffassung des Klägers allein noch nicht für die Annahme, dass der Verstoß gegen diese Bestimmungen im vorliegenden Fall qualifiziert genug sei, um die Haftung der Gemeinschaft zu begründen. Denn der Gemeinschaftsrichter hat, wie bereits dargelegt worden ist (vgl. Randnrn. 37 bis 39 des vorliegenden Urteils), insbesondere auch die rechtliche und tatsächliche Komplexität der zu regelnden Sachverhalte sowie die Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften zu berücksichtigen.

59      Zudem ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass die in der Verordnung Nr. 2580/2001 und dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen der Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 28. September 2001 dienen, mit der Strategien für die Bekämpfung des Terrorismus mit allen Mitteln, insbesondere der Finanzierung des Terrorismus, festgelegt wurden (Urteil Sison I, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnrn. 4 bis 12).

60      Wie der Gerichtshof bereits im Rahmen einer anderen Gemeinschaftsregelung betreffend wirtschaftliche Restriktionen entschieden hat, mit der ebenfalls Resolutionen des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der UN-Charta umgesetzt wurden, stellt der mit allen Mitteln gemäß dieser Charta geführte Kampf gegen die Bedrohungen, die durch terroristische Handlungen auf dem Weltfrieden und der internationalen Sicherheit lasten, ein für die Völkergemeinschaft grundlegendes Ziel des Allgemeininteresses dar, das das Ergreifen restriktiver Maßnahmen wie der im vorliegenden Fall fraglichen gegenüber bestimmten Personen grundsätzlich rechtfertigt (Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg. 2008, I‑6351, im Folgenden: Urteil Kadi des Gerichtshofs, Randnrn. 361 bis 363). Die grundlegende Bedeutung dieses Ziels des Allgemeininteresses und die besonderen Zwänge, die den betreffenden Unionsorganen auf den dringenden Appell des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hin durch die Verfolgung dieses Ziels „mit allen Mitteln“ auferlegt werden, sind ebenfalls Faktoren, die nach der in der vorstehenden Randnr. 34 angeführten Rechtsprechung zu berücksichtigen sind.

61      Das Gericht hat daher vorliegend die rechtliche und tatsächliche Komplexität des im besonderen Fall des Klägers zu regelnden Sachverhalts sowie die Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 2580/2001 und des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zu prüfen und dabei insbesondere der Bedeutung der verfolgten Ziele des Allgemeininteresses Rechnung zu tragen, um zu ermitteln, ob der vom Rat begangene Rechtsfehler eine Unregelmäßigkeit darstellt, die eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter ähnlichen Umständen nicht begangen hätte (vgl. Randnr. 39 des vorliegenden Urteils).

62      In diesem Zusammenhang sind die besonderen Schwierigkeiten, die mit der Auslegung und der Anwendung des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 auf den vorliegenden Fall verbunden sind, zu berücksichtigen, auch wenn der Verstoß gegen diese Bestimmungen eindeutig erwiesen ist (Urteil Sison II, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 113). Dabei ist davon auszugehen, dass die Schwierigkeiten, die mit der wörtlichen und systematischen Auslegung der in den genannten Bestimmungen für das Ergreifen von Maßnahmen des Einfrierens von Geldern aufgestellten Voraussetzungen im Licht des gesamten Gemeinschaftssystems des Einfrierens von Geldern und im Hinblick auf die verfolgten Ziele des Allgemeininteresses zusammenhingen, mangels eines für dieses Gebiet maßgeblichen Präzedenzfalls in der Rechtsprechung vernünftigerweise den Rechtsfehler erklären konnten, den der Rat bei der Anwendung dieser Bestimmungen begangen hatte, indem er sich zu Unrecht auf das Urteil des Raad van State (Staatsrat, Niederlande) vom 21. Februar 1995 (im Folgenden: Urteil des Raad van State) und die Entscheidung der Arrondissementsrechtbank te ’s-Gravenhage (Bezirksgericht Den Haag, im Folgenden: Rechtbank), Sector Bestuursrecht, Rechtseenheidskamer Vreemdelingenzaken (Abteilung Verwaltungsrecht, Kammer für einheitliche Rechtsanwendung, Ausländersachen) vom 11. September 1997 (im Folgenden: Entscheidung der Rechtbank) gestützt hatte.

63      Sogleich ist festzustellen, dass schon der Wortlaut dieser Bestimmungen besonders unklar ist. Nach Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ eine „Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von diesem Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich“. Es wird keine Definition einer „entsprechenden zuständigen Behörde“ gegeben, die einer Justizbehörde entsprechen soll, die in dem von diesem Absatz erfassten Bereich, nämlich dem der Entscheidungen über die Aufnahme von Ermittlungen oder Strafverfolgungen im Zusammenhang mit einer terroristischen Handlung, Zuständigkeit habe. Zudem ist kaum nachzuvollziehen, dass die Justizbehörden eines beliebigen Mitgliedstaats der Union, der als Rechtsstaat verfasst und Mitglied einer Rechtsunion ist, „keine Zuständigkeit“ in diesem Bereich haben sollen. Demgemäß lassen sich auch weder der Begriff des Beschlusses über die „Aufnahme von Ermittlungen oder … Strafverfolgung“ wegen terroristischer Handlungen noch selbst derjenige des Beschlusses über die „Verurteilung für derartige Handlungen“ leicht erschließen. Im Übrigen wird nicht angegeben, ob diese Bestimmungen unter Bezugnahme und Verweisung auf das nationale Recht auszulegen sind oder ob sie einen eigenständigen Bedeutungsgehalt im Unionsrecht haben, den zu bestimmen dann allein den Unionsgerichten obläge. Im einen wie im anderen Fall ist nicht selbstverständlich, dass die verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmungen dieselben zugrunde liegenden realen Verhältnisse abdecken. So kann es sich bei in einigen Sprachfassungen verwendeten Begriffen um solche des Strafrechts im engeren Sinne handeln, während ihre Auslegung in anderen Sprachfassungen über diesen rein strafrechtlichen Rahmen hinausgehen kann.

64      Außerdem ist festzustellen, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Verantwortlichkeit des Rates als Gesetzgebungsorgan, das die fraglichen Bestimmungen erlassen hat, geht, sondern um seine Verantwortlichkeit als Verwaltungsbehörde, die für die Durchführung dieser Bestimmungen verantwortlich ist.

65      Die genannten Schwierigkeiten bei der Auslegung der fraglichen Bestimmungen haben aber notwendig zu erheblichen Schwierigkeiten bei ihrer Umsetzung geführt, wovon die umfangreiche Rechtsprechung des Gerichts zu diesem besonderen Komplex von Streitigkeiten zeugt (vgl. neben den Urteilen Sison I und Sison II, oben in Randnr. 1 angeführt, Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat [„OMPI“], T‑228/02, Slg. 2006, II‑4665, vom 11. Juli 2007, Al-Aqsa/Rat [„Al-Aqsa I“], T‑327/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, PMOI I, oben in Randnr. 48 angeführt, vom 4. Dezember 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat [„PMOI II“], T‑284/08, Slg. 2008, II‑3487, das Gegenstand des derzeit anhängigen Rechtsmittelverfahrens C‑27/09 P ist, vom 2. September 2009, El Morabit/Rat, T‑37/07 und T‑323/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, vom 9. September 2010, Al‑Aqsa/Rat [„Al-Aqsa II], T‑348/07, Slg. 2010, II‑0000, und vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T‑49/07, Slg. 2010, II‑0000). So hat das Gericht nur auf der Grundlage einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Prüfung von etwa zehn Rechtssachen nach und nach einen zweckmäßigen, kohärenten Rahmen für die Auslegung der fraglichen Bestimmungen herausgearbeitet. Dieser Prozess der schrittweisen Entwicklung der Rechtsprechung wird besonders in den Randnrn. 91 ff. des Urteils Sison II (oben in Randnr. 1 angeführt) deutlich, in denen die vorausgegangenen Urteile auf diesem Gebiet zusammengefasst worden sind.

66      Konkret ist zunächst festzustellen, dass das Gericht im Urteil Sison I (oben in Randnr. 1 angeführt) keinen Hinweis zur Beantwortung der Frage gegeben hat, ob das Urteil des Raad van State und die Entscheidung der Rechtbank als Beschlüsse einer zuständigen nationalen Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 anzusehen sind (siehe dazu Urteil Sison I, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 242). Dieses Urteil hat somit dem Rat im Verfahren des Erlasses der im vorliegenden Fall angefochtenen Rechtsakte nicht als Präzedenzentscheidung im Sinne der in der vorstehenden Randnr. 40 angeführten Rechtsprechung dienen können.

67      Hingegen hat das Gericht im vorliegenden Fall den Inhalt, Umfang und Zusammenhang der Entscheidungen der nationalen Behörden, auf die die angefochtenen Rechtsakte gestützt worden waren – also das Urteil des Raad van State und die Entscheidung der Rechtbank –, in den Randnrn. 46 bis 70 des Urteils Sison I (oben in Randnr. 1 angeführt) und den Randnrn. 88, 90 und 100 bis 106 des Urteils Sison II (oben in Randnr. 1 angeführt) ausführlich geprüft, auf die an dieser Stelle verwiesen wird.

68      Zu der in den Randnrn. 107 ff. des Urteils Sison II (oben in Randnr. 1 angeführt) vorgenommenen Qualifikation dieser nationalen Entscheidungen im Hinblick auf Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 111 des Urteils Sison II erstmals einige allgemeine Kriterien zur Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen aufgestellt hat. So hat es den Standpunkt vertreten, dass unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts als auch des Zusammenhangs und der Ziele der hier in Rede stehenden Bestimmungen sowie der Hauptrolle der nationalen Behörden im Verfahren des Einfrierens von Geldern gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 ein Beschluss über „die Aufnahme von Ermittlungen oder … Strafverfolgung“, um vom Rat wirksam zugrunde gelegt werden zu können, in einem nationalen Verfahren ergangen sein müsse, das unmittelbar und in der Hauptsache darauf gerichtet sei, gegen den Betroffenen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus und wegen seiner Verwicklung in den Terrorismus eine Präventiv- oder Repressivmaßnahme zu verhängen. Weiter hat es festgestellt, dass eine Entscheidung einer nationalen Justizbehörde, die im Rahmen einer Streitigkeit, die z. B. zivile Rechte und Pflichten betreffe, nur nebenbei und inzident auf die mögliche Verwicklung des Betroffenen in eine solche Aktivität eingehe, diesem Erfordernis nicht genüge.

69      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnr. 113 des Urteils Sison II (oben in Randnr. 1 angeführt) in Anwendung des von ihm in dieser Weise zuvor aufgestellten Kriteriums einer einschränkenden Auslegung ausgeführt, dass die fraglichen Verfahren des Klägers vor dem Raad van State und der Rechtbank nichts mit der Ahndung seiner etwaigen Beteiligung an terroristischen Handlungen zu tun hätten, sondern nur die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des niederländischen Staatssekretärs für Justiz beträfen, mit der dem Kläger die Anerkennung des Flüchtlingsstatus und die Erteilung eines Aufenthaltstitels in den Niederlanden verweigert worden seien.

70      Gleichwohl hat das Gericht in Randnr. 114 des Urteils Sison II (oben in Randnr. 1 angeführt) auch eingeräumt, dass der Raad van State und die Rechtbank in diesen Verfahren von den Akten des Inlandssicherheitsdienstes der Niederlande (BVD) zur mutmaßlichen Verwicklung des Klägers in verschiedene terroristische Aktivitäten auf den Philippinen Kenntnis genommen hätten, wenn sie auch nicht die Aufnahme von Ermittlungen dazu und erst recht keine Strafverfolgungsschritte gegen den Kläger beschlossen hätten.

71      Auch ist zu beachten, dass entgegen dem Vortrag des Klägers die Weigerung des niederländischen Staatssekretärs für Justiz, ihm Flüchtlingsstatus zuzuerkennen und einen Aufenthaltstitel in den Niederlanden zu erteilen, die im Wesentlichen damit begründet worden war, dass der Kläger die New People’s Army (NPA), den für zahlreiche terroristische Handlungen auf den Philippinen verantwortlichen militärischen Arm der Kommunistischen Partei der Philippinen (CPP), von den Niederlanden aus angeführt oder anzuführen versucht habe, von der Rechtbank im Anschluss an das Urteil des Raad van State und nach Kenntnisnahme der Akten des BVD im Wesentlichen bestätigt wurde (vgl. Urteil Sison I, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnrn. 63, 66 und 68 bis 70). Der Rat hat folglich, indem er sich auf diese tatsächlichen Umstände bezogen hat, weder einen Beurteilungsfehler begangen noch die seinem Ermessen gesetzten Grenzen überschritten.

72      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil Sison II (oben in Randnr. 1 angeführt, Randnrn. 88, 89 und 122) den vom Kläger geltend gemachten Klagegrund einer offensichtlich falschen Sachverhaltswürdigung zurückgewiesen hat. Es hat insbesondere festgestellt, dass die Tatsachenbehauptungen in den den angefochtenen Rechtsakten als Anlage beigefügten Begründungen durch die ihm vorgelegten Akteninhalte, insbesondere durch die vom Raad van State und von der Rechtbank souverän getroffenen Tatsachenfeststellungen, gebührend belegt seien. Diese Tatsachenbehauptungen betreffen aber die Verwicklung des Klägers in terroristische Handlungen auf den Philippinen aufgrund seiner leitenden Funktion in der CPP und der NPA sowie die Kontakte, die er zu Anführern anderer terroristischer Vereinigungen hatte (vgl. dazu Randnrn. 46 bis 70 des Urteils Sison I, oben in Randnr. 1 angeführt, auch wiedergegeben in Randnr. 106 des Urteils Sison II, oben in Randnr. 1 angeführt).

73      Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass angesichts erstens der Komplexität der zur Regelung des vorliegenden Falles notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Beurteilungen, zweitens der Schwierigkeiten, die bei der Auslegung und Anwendung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 unter den Umständen des vorliegenden Falles und in Ermangelung eines maßgeblichen Präzedenzfalls in der Rechtsprechung bis zum Erlass des Urteils Sison II (oben in Randnr. 1 angeführt) aufgetreten sind, und drittens der grundlegenden Bedeutung der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele des Allgemeininteresses, die mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus zusammenhängen, die Verletzung dieser Bestimmungen durch den Rat, obwohl sie eindeutig erwiesen ist, mit den auf diesem Organ lastenden besonderen Zwängen und Verantwortlichkeiten zu erklären ist und eine Unregelmäßigkeit darstellt, die auch eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter ähnlichen Umständen hätte begehen können.

74      Mithin kann die im vorliegenden Fall gegebene Verletzung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, obwohl eindeutig erwiesen, doch nicht als hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, der die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gegenüber dem Kläger begründet, angesehen werden.

 Zur Haftung der Gemeinschaft wegen der behaupteten Verletzung der Grundrechte des Klägers

75      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Grundrechte, deren Verletzung der Kläger behauptet, Rechtsnormen darstellen, die bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Ihre Verletzung, deren Nachweis unterstellt, wäre daher geeignet, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auszulösen, sofern sie hinreichend qualifiziert wäre.

76      Insoweit wendet der Kläger nicht ein, dass die mit der Verordnung Nr. 2580/2001 eingeführte allgemeine Regelung des Einfrierens von Geldern als solche grundrechtswidrig sei, sondern nur, dass diese Verordnung unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles falsch angewendet worden sei, was zur Verletzung seiner Grundrechte geführt habe.

77      Im Übrigen steht die grundsätzliche Vereinbarkeit einer solchen Regelung oder ähnlicher Regelungen, die sich aus der Umsetzung anderer Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ergeben, mit den Grundrechten der Betroffenen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts eindeutig fest (vgl. zum Recht auf Eigentum Urteil Kadi des Gerichtshofs, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnrn. 361 bis 366, und Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, T‑246/08 und T‑332/08, Slg. 2009, II‑2629, Randnrn. 111 und 112; zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vgl. das vom Gerichtshof in der Rechtsmittelinstanz nicht aufgehobene Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2006, Ayadi/Rat, T‑253/02, Slg. 2006, II‑2139, Randnr. 126; zur Achtung der Unschuldsvermutung vgl. Urteile El Morabit/Rat, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 40, und Fahas/Rat, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnrn. 64 bis 68).

78      Somit ist es nicht die Verhängung der in der Verordnung Nr. 2580/2001 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen als solche, die eine Verletzung der Grundrechte des Klägers bewirkt, sondern allein der Umstand, dass ihm diese Maßnahmen durch die angefochtenen Rechtsakte unter Voraussetzungen auferlegt worden sind, die nicht denen entsprechen, die in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gerade zu dem Zweck vorgesehen sind, die Möglichkeiten des Staates zu begrenzen, in die Ausübung dieser Rechte einzugreifen (vgl. Randnrn. 50 und 51 des vorliegenden Urteils).

79      Wie jedoch bereits vorstehend festgestellt worden ist, kann diese mangelnde Konformität der angefochtenen Rechtsakte mit den Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001, obwohl rechtswidrig, doch nicht als hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gewertet werden, der die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gegenüber dem Kläger begründet.

80      Da die behauptete Verletzung der Grundrechte des Klägers mit dieser Rechtswidrigkeit untrennbar verbunden ist und allein auf dieser beruht, ist daher zu folgern, dass sie ebenso wenig hinreichend qualifiziert ist, um unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft begründen zu können (vgl. entsprechend Urteil Artegodan/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn. 131, 132 und 136).

81      Dem ist hinzuzufügen, dass weder die Charta der Grundrechte der Europäischen Union noch die EMRK, die das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz garantieren, dem entgegenstehen, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles von der Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen die vom Kläger angeführten Grundrechte abhängt. Soweit es speziell um die durch das Protokoll Nr. 1 zur EMRK garantierten Rechte geht, hat im Übrigen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die „verschiedenen Beschränkungen, die sich aus den im Rahmen der Klage [auf außervertragliche Haftung der Gemeinschaft] festzustellenden Elementen ergeben“, zu denen nach ständiger Rechtsprechung auch die Voraussetzung des Vorliegens eines solchen Verstoßes gehört, berücksichtigt, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass das Gemeinschaftsrecht einen Schutz der Grundrechte biete, der dem durch die Regelung der EMRK gewährleisteten Schutz gleichwertig sei (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil Bosphorus Hava Yollari Turizm ve Ticaret Anonim Şirketi/Irland vom 30. Juni 2005, Recueil des arrêts et décisions, 2005-VI, Randnrn. 88, 163 und 165).

82      Nach alledem ist jene Voraussetzung für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem Rat zur Last gelegten Verhaltens bezieht, im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

83      Die Klage ist daher abzuweisen, ohne dass die weiteren Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft zu prüfen sind.

 Kosten

84      Nach Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung wird über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, entschieden. Gemäß dieser Bestimmung sind die Kosten im Urteil Sison II (oben in Randnr. 1 angeführt) vorbehalten worden.

85      Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Zudem bestimmt Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung, dass die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen.

86      Im vorliegenden Fall ist der Rat hinsichtlich des Nichtigkeitsantrags unterlegen, während der Kläger hinsichtlich des Schadensersatzantrags unterlegen ist. Da der Nichtigkeits- und der Schadensersatzantrag im gesamten Verlauf des Verfahrens getrennt behandelt worden sind, erscheint es nach den genannten Bestimmungen angemessen, dem Rat sämtliche den Parteien durch den Nichtigkeitsantrag entstandenen Kosten und dem Kläger sämtliche den Parteien durch den Schadensersatzantrag entstandenen Kosten aufzuerlegen. Außerdem sind dem Königreich der Niederlande, dem Vereinigten Königreich und der Kommission ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf Schadensersatz gerichtet ist.

2.      Der Rat der Europäischen Union trägt, was die durch den Nichtigkeitsantrag verursachten Kosten betrifft, seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Jose Maria Sison.

3.      Herr Sison trägt, was die durch den Schadensersatzantrag verursachten Kosten betrifft, seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.

4.      Das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Forwood

Dehousse

Prek

Schwarcz

 

      Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. November 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.