Language of document : ECLI:EU:C:2015:746

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 11. November 2015(1)

Rechtssache C‑49/14

Finanmadrid EFC SA

gegen

Jesús Vicente Albán Zambrano,

María Josefa García Zapata,

Jorge Luis Albán Zambrano,

Miriam Elisabeth Caicedo Merino

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia n° 5 de Cartagena [Gericht erster Instanz Nr. 5 von Cartagena, Spanien])

„Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Mahnverfahren – Zwangsvollstreckungsverfahren – Befugnis des nationalen Gerichts, die Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel anlässlich der Vollstreckung eines Mahnbescheids vom Amts wegen zu berücksichtigen – Vom Geschäftsstellenbeamten eines Gerichts erlassener Mahnbescheid – Rechtskraft – Effektivitätsgrundsatz“





I –    Einleitung

1.        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ermöglicht es dem Gerichtshof, den Umfang der Befugnisse des nationalen Gerichts bei der Prüfung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13/EWG(2) fallen, zu bestimmen.

2.        Das mit einem Antrag auf Vollstreckung eines Mahnbescheids befasste vorlegende Gericht stellt sich die Frage, ob es von Amts wegen die Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Vertragsklausel zu berücksichtigen hat, wenn bei der Prüfung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids keine Kontrolle missbräuchlicher Klauseln stattgefunden hat(3).

3.        Diese Frage betrifft den Fall, dass auf ein Mahnverfahren ein Zwangsvollstreckungsverfahren folgt, also einen Fall, über den der Gerichtshof in seiner umfangreichen Rechtsprechung zur gerichtlichen Kontrolle missbräuchlicher Klauseln noch nicht zu entscheiden hatte.

II – Rechtlicher Rahmen

A –    Unionsrecht

4.        Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

5.        Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

B –    Spanisches Recht

6.        Das Mahnverfahren ist im Gesetz über den Zivilprozess (Ley de Enjuiciamiento Civil) vom 7. Januar 2000 (BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, S. 575) in seiner auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilprozessgesetz) geregelt.

7.        Art. 812 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt:

„Ein Mahnverfahren kann von jedem beantragt werden, der einen anderen auf Zahlung einer entstandenen und fälligen Geldschuld über einen bestimmten Betrag in Anspruch nimmt, wenn der Betrag dieser Schuld auf folgende Art und Weise belegt wird:

1.      durch Dokumente unabhängig von ihrer Form, ihrer Art oder ihrem Träger, die der Schuldner unterzeichnet hat …;

…“

8.        Art. 815 Abs. 1 und 3 des Zivilprozessgesetzes sieht vor:

„1.      [Begründen] die dem Antrag beigefügten Dokumente … einen Prima-facie-Beweis für den Anspruch des Antragstellers, der durch den Inhalt des Antrags bestätigt wird, gibt der Secretario judicial [(Beamter der Geschäftsstelle)] dem Schuldner auf, innerhalb einer Frist von 20 Tagen an den Antragsteller zu zahlen und dem Gericht diese Zahlung nachzuweisen oder vor Gericht zu erscheinen und diesem summarisch mit schriftlichem Widerspruch darzulegen, aus welchen Gründen er den geforderten Betrag ganz oder teilweise nicht schulde.

3.      Ergibt sich aus den dem Antrag beigefügten Dokumenten, dass der geltend gemachte Betrag nicht korrekt ist, legt der Secretario judicial [(Beamter der Geschäftsstelle)] den Antrag dem Richter vor, der gegebenenfalls dem Antragsteller mit Beschluss aufgeben kann, einen Vorschlag für eine Zahlungsaufforderung über einen von ihm festgesetzten Betrag, der niedriger ist als der ursprünglich genannte, anzunehmen oder abzulehnen.

…“

9.        Art. 816 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes bestimmt:

„1. Reagiert der Schuldner auf die Zahlungsaufforderung nicht oder erscheint er nicht, erlässt der Secretario judicial [(Beamter der Geschäftsstelle)] ein Dekret, mit dem er die Beendigung des Mahnverfahrens feststellt und den Gläubiger auffordert, die Zwangsvollstreckung zu beantragen; hierfür ist ein einfacher Antrag ausreichend.

2.      Die Zwangsvollstreckung wird nach ihrer Anordnung gemäß den Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Urteilen durchgeführt, und es kann der für diese Fälle vorgesehene Widerspruch erhoben werden …

…“

10.      Art. 818 Abs. 1 Unterabs. 1 dieses Gesetzes sieht zum Widerspruch des Schuldners vor:

„Legt der Schuldner fristgerecht Widerspruch ein, wird der Rechtsstreit im hierfür vorgesehenen Gerichtsverfahren endgültig entschieden; das verkündete Urteil erwächst in Rechtskraft.“

11.      Das Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegt den Bestimmungen des Dritten Buchs des Zivilprozessgesetzes. Das für die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Schiedsspruchs vorgesehene Verfahren unterscheidet sich von jenem für die Vollstreckung anderer Vollstreckungstitel.

12.      Nach Art. 552 Abs. 1 Unterabs. 2 dieses Gesetzes kann das Vollstreckungsgericht die Anordnung der Zwangsvollstreckung ablehnen, wenn einer der in Art. 557 Abs. 1 aufgezählten Vollstreckungstitel missbräuchliche Klauseln enthält. Der in Art. 557 vorgesehene Widerspruch betrifft nur Titel, die weder gerichtlich noch schiedsgerichtlich sind.

III – Ausgangsrechtsstreit

13.      Am 29. Juni 2006 schloss Herr J. V. Albán Zambrano mit Finanmadrid einen Darlehensvertrag in Höhe von 30 000 Euro, um den Kauf eines Kraftfahrzeugs zu finanzieren.

14.      Gemäß diesem Vertrag waren Frau García Zapata, Herr J. L. Albán Zambrano und Frau Caicedo Merino gesamtschuldnerische Bürgen. Der Vertrag sah eine Laufzeit von 84 Monaten und einen nominalen Jahreszinssatz von 7 % sowie einen Verzugszinssatz von monatlich 1,5 % und eine Gebühr von 30 Euro für jede nicht bezahlte Rate vor.

15.      Nachdem Herr J. V. Albán Zambrano die Zahlung der Darlehensraten Anfang 2011 eingestellt hatte, erklärte Finanmadrid die vorzeitige Auflösung des Vertrags und leitete am 8. November 2011 ein Verfahren zum Erlass eines Mahnbescheids über 13 447,01 Euro gegen die vier Antragsgegner des Ausgangsverfahrens ein.

16.      Der Secretario judicial (Beamter der Geschäftsstelle des vorlegenden Gerichts) erklärte diesen Antrag für zulässig, ohne ihn einem Richter vorzulegen. Mit der Zustellung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids wurden Herr J. V. Albán Zambrano und Frau García Zapata aufgefordert, den Antrag den beiden anderen Antragsgegnern bekannt zu geben.

17.      Da die Antragsgegner des Ausgangsverfahrens weder der Zahlungsaufforderung nachgekommen waren noch Widerspruch eingelegt hatten, beendete der Secretario judicial das Mahnverfahren mit Dekret vom 18. Juni 2012.

18.      Am 8. Juli 2013 reichte Finanmadrid beim vorlegenden Gericht einen Antrag auf Anordnung der Vollstreckung des in der vorstehenden Randnummer genannten Dekrets ein.

19.      Am 13. September 2013 forderte das vorlegende Gericht die Parteien des Ausgangsverfahrens auf, dazu Stellung zu nehmen, ob die betreffenden Vertragsklauseln möglicherweise missbräuchlich seien, ob noch eine gerichtliche Kontrolle der Klauseln von Amts wegen möglich sei und ob möglicherweise ein Verstoß gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vorliege.

20.      Lediglich die Antragstellerin des Ausgangsrechtsverfahrens gab Erklärungen ab.

21.      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach dem spanischen Prozessrecht der Richter nur dann über das Mahnverfahren in Kenntnis gesetzt wird, wenn der Secretario judicial es für angebracht hält oder die Schuldner Widerspruch einlegen. Der Richter erfährt also, wie es im Ausgangsverfahren der Fall war, von diesem Verfahren erst im Rahmen der Vollstreckung des Dekrets des Secretario judicial. Da es sich bei diesem Dekret um einen rechtskräftigen gerichtlichen Vollstreckungstitel handelt, kann das Vollstreckungsgericht nicht mehr von Amts wegen prüfen, ob der im Mahnverfahren vorgelegte Vertrag missbräuchliche Klauseln enthält.

22.      Das vorlegende Gericht ist sich nicht sicher, ob diese Regelung, die in keinem Stadium des Verfahrens eine Kontrolle missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen vorsieht, im Einklang mit der Richtlinie 93/13 steht.

IV – Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

23.      Unter diesen Umständen hat das Juzgado de Primera Instancia n° 5 de Cartagena (erstinstanzliches Gericht Nr. 5 von Cartagena) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des spanischen Mahnverfahrens – Art. 815 und 816 des Gesetzes über den Zivilprozess – entgegensteht, die die von Amts wegen durchzuführende richterliche Kontrolle von Verträgen, die missbräuchliche Klauseln enthalten könnten, erschwert oder verhindert, da sie weder die Kontrolle der missbräuchlichen Klauseln noch die Beteiligung eines Richters zwingend vorschreibt, es sei denn, dass der Secretario judicial (Geschäftsstellenbeamter) dies für angebracht hält oder die Schuldner Widerspruch einlegen?

2.      Ist die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der spanischen entgegensteht, nach der es nicht möglich ist, im nachfolgenden Vollstreckungsverfahren von Amts wegen und vorab den gerichtlichen Vollstreckungstitel – ein vom Secretario judicial erlassenes Dekret, mit dem das Mahnverfahren beendet wird – im Hinblick darauf zu prüfen, ob der Vertrag, der dem Erlass des Dekrets, dessen Vollstreckung beantragt wird, zugrunde liegt, missbräuchliche Klauseln enthält, da das nationale Recht davon ausgeht, dass Rechtskraft eingetreten ist (Art. 551 und 552 in Verbindung mit Art. 816 Abs. 2 des Gesetzes über den Zivilprozess)?

3.      Ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Mahnverfahrens und des Verfahrens zur Vollstreckung gerichtlicher Titel entgegensteht, in der eine richterliche Kontrolle nicht in allen Fällen in dem die Feststellung des Anspruchs betreffenden Abschnitt vorgesehen ist und nach der es auch im Vollstreckungsverfahren nicht möglich ist, dass der in diesem Verfahren erkennende Richter die vorangehende Entscheidung des Secretario judicial überprüft?

4.      Ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der es nicht möglich ist, von Amts wegen die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen, da Rechtskraft eingetreten ist?

24.      Die Vorlageentscheidung vom 23. Januar 2014 ist am 3. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Schriftliche Erklärungen sind von der spanischen, der deutschen und der ungarischen Regierung sowie von der Europäischen Kommission eingereicht worden. Diese Beteiligten haben, mit Ausnahme der ungarischen Regierung, auch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, die am 2. September 2015 stattgefunden hat.

V –    Würdigung

A –    Vorbemerkungen

25.      Die Fragen des vorlegenden Gerichts betreffen die Befugnisse des nationalen Richters im Rahmen des Erlasses eines Mahnbescheids und seiner Vollstreckung, und zwar vor dem Hintergrund sowohl der Richtlinie 93/13 als auch von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

26.      Ich möchte zunächst die beiden Fragen zur Richtlinie 93/13 prüfen, weil die beiden Fragen zur Auslegung der Charta meines Erachtens subsidiär sind.

27.      Das Mahnverfahren ist ein Verfahren, das es einem Gläubiger ermöglicht, rasch und ohne großen Aufwand einen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen zu erlangen. Zwar sind die genauen Einzelheiten von Land zu Land verschieden, doch handelt es sich im Wesentlichen um ein Verfahren, das keine streitige Erörterung zur Sache beinhaltet, es sei denn, dass der Schuldner eine solche auslöst, indem er Widerspruch einlegt. Diese Übertragung der Verfahrensinitiative auf den Schuldner – die sogenannte „inversion du contentieux“ – bedeutet, dass es dem Adressaten eines Mahnbescheids obliegt, das kontradiktorische Verfahren einzuleiten, um zu verhindern, dass dieser Bescheid vollstreckbar wird(4).

28.      Ein ähnliches Verfahren ist auf europäischer Ebene für bestimmte unbestrittene grenzüberschreitende Forderungen vorgesehen(5).

29.      Das Thema der vorliegenden Erörterung lässt sich daher wie folgt zusammenfassen: Wie kann die Kontrolle missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen im Rahmen eines solchen vereinfachten Verfahrens, das eine streitige Erörterung nur im Fall eines Widerspruchs vorsieht, sichergestellt werden? Muss der Richter eine solche Kontrolle von Amts wegen auch im Stadium der Vollstreckung eines Mahnbescheids vornehmen, wenn er in Ermangelung eines Widerspruchs nicht schon in einem früheren Stadium des Verfahrens befasst wurde?

B –    Die Reichweite der Befugnisse des Richters bei der Vollstreckung eines Mahnbescheids (erste und zweite Frage)

1.      Umformulierung der ersten und der zweiten Frage

30.      Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung entgegensteht, die erstens die Kontrolle missbräuchlicher Klauseln im Stadium der Prüfung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids nicht zwingend vorsieht und zweitens eine solche Kontrolle von Amts wegen im Stadium der Vollstreckung dieses Mahnbescheids nicht zulässt.

31.      Die beiden Fragen sind eng miteinander verknüpft, weil sie zwei aufeinanderfolgende Verfahren betreffen, die zunächst auf den Erlass und anschließend auf die Vollstreckung des Mahnbescheids gerichtet sind. Die Frage der Kontrolle missbräuchlicher Klauseln im Stadium der Vollstreckung eines Mahnbescheids stellt sich allein dann, wenn eine solche Kontrolle zwingend in einem früheren Stadium, vor Erlass des Mahnbescheids, hätte durchgeführt werden müssen, aber nicht durchgeführt wurde.

32.      Zur Beurteilung der Frage, ob das spanische Mahnverfahren die Wirksamkeit des in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Schutzes gewährleistet, müssen daher sämtliche einschlägige verfahrensrechtlichen Vorschriften im Auge behalten werden.

33.      Folglich vermag das Vorbringen der deutschen Regierung, die erste Frage zum Erlass des Mahnbescheids sei unzulässig, weil das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht allein das Stadium der Vollstreckung eines Mahnbescheids betreffe, nicht zu überzeugen.

34.      Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort geben zu können, ist daher zu untersuchen, ob die Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung entgegensteht, die im Stadium der Prüfung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids keine Kontrolle missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen vorsieht, es aber auch dem mit der Vollstreckung eines Mahnbescheids betrauten Richter nicht ermöglicht, eine solche Kontrolle vorzunehmen.

2.      Einschlägige Rechtsprechung

35.      Zunächst sei daran erinnert, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vorsieht, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind.

36.      Es handelt sich um eine zwingende Vorschrift, die darauf zielt, in den vertraglichen Beziehungen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher die Gleichheit zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen(6).

37.      Im Urteil Océano Grupo Editorial(7) hat der Gerichtshof festgestellt, dass das mit Art. 6 der Richtlinie 93/13 verfolgte Ziel nur dann erreicht werden kann, wenn dem nationalen Gericht die Möglichkeit eingeräumt wird, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen.

38.      Seit diesem Urteil hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Aufgabe, die dem nationalen Gericht in diesem Bereich zugewiesen wird, nicht auf die bloße Befugnis beschränkt ist, sondern auch die Pflicht umfasst, missbräuchliche Klauseln von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt(8).

39.      Außerdem muss das nationale Gericht Untersuchungsmaßnahmen durchführen, um diese Kontrolle von Amts wegen vornehmen zu können(9).

40.      Im Urteil Banco Español de Crédito(10) hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass sich die Pflicht, missbräuchliche Klauseln von Amts wegen zu prüfen, auch auf das Mahnverfahren erstreckt und bereits zum Tragen kommt, bevor der Verbraucher Widerspruch gegen den Bescheid erhebt.

41.      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es, da die nationalen Mechanismen zur Beitreibung unbestrittener Forderungen nicht vereinheitlicht worden sind, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten ist, die Modalitäten, nach denen die nationalen Mahnverfahren durchgeführt werden, festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz) und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz)(11).

42.      Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass die Richtlinie 93/13 einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach ein mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasstes Gericht, sofern der Verbraucher keinen Widerspruch erhebt, nicht von Amts wegen prüfen darf, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, obwohl es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Diese Schlussfolgerung beruht auf der Annahme, dass unter Berücksichtigung der generellen Ausgestaltung, des Ablaufs und der Besonderheiten eines Mahnverfahrens wie dem im spanischen Recht vorgesehenen eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass Verbraucher nicht Widerspruch erheben(12).

3.      Pflicht zur Kontrolle missbräuchlicher Klauseln vom Amts wegen im Stadium der Prüfung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids

43.      Meines Erachtens muss das Urteil Banco Español de Crédito(13) als Grundsatzlösung verstanden werden, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Mahnverfahrens im spanischen Recht ein Gleichgewicht zwischen der Überlegung, dass ein Gericht einen Verfahrensfehler eines Verbrauchers, der seine Rechte nicht kennt, ausgleichen sollte, und der Überlegung, dass einer völligen Untätigkeit des Verbrauchers nicht vollständig abgeholfen werden darf, herbeiführt(14).

44.      Daher kann, sofern man nicht die Lösung, zu der der Gerichtshof im Urteil Banco Español de Crédito gelangt ist, überdenken wollte, der von der deutschen und der ungarischen Regierung vertretenen Auffassung, dass der Richter nicht verpflichtet sei, im Mahnverfahren missbräuchliche Klauseln zu prüfen, wenn sich der Verbraucher passiv verhalte und keinen Widerspruch erhebe, nicht gefolgt werden.

45.      Es sei auch darauf hingewiesen, dass das Urteil Banco Español de Crédito im Ausgangsverfahren uneingeschränkt einschlägig ist, auch wenn es das Mahnverfahren in seiner Ausgestaltung vor der im Jahr 2009 im spanischen Recht durchgeführten Reform betrifft(15).

46.      Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, bestand das Ziel dieser Reform nämlich darin, die gerichtliche Zuständigkeit für das Mahnverfahren auf den Geschäftsstellenbeamten des Gerichts, den Secretario judicial, zu übertragen, so dass nunmehr der Richter nur dann in das Verfahren eingreift, wenn es der Secretario judicial für angebracht hält oder wenn der Schuldner Widerspruch einlegt und damit das ordentliche Verfahren einleitet.

47.      Meines Erachtens muss die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Rolle eines Richters bei der Kontrolle missbräuchlicher Klauseln auf andere Teile der Gerichte, etwa Geschäftsstellenbeamte, ausgedehnt werden, wenn diesen Zuständigkeiten übertragen werden, die unmittelbar die Umsetzung der Richtlinie 93/13 berühren.

48.      Dies ist hier der Fall, da dem Secretario judicial die Zuständigkeit für den Erlass von Entscheidungen übertragen wurde, die nach dem spanischen Recht Wirkungen entfalten, die denen gerichtlicher Entscheidungen entsprechen.

49.      Soweit also im spanischen Recht die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids und der Erlass von Entscheidungen, die gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt sind, nunmehr dem Secretario judicial zugewiesen ist, muss ihm das nationale Recht die Pflicht auferlegen, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu prüfen und im Fall von Zweifeln einen Richter anzurufen, was es ermöglichen würde, dass die Vertragsklausel im Rahmen eines Verfahrens geprüft wird, das dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens entspricht(16).

50.      Das Ausgangsverfahren unterscheidet sich in dieser Hinsicht von jenem, das zu dem kürzlich ergangenen Urteil ERSTE Bank Hungary(17) geführt hat. In diesem Urteil hat der Gerichtshof in Anlehnung an den Vorschlag von Generalanwalt Cruz Villalón festgestellt, dass die Rechtsprechung zur Kontrolle missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen in Anbetracht der grundlegenden Unterschiede zwischen den Aufgaben eines Richters und denen eines Notars nicht auf Notare anzuwenden ist.

51.      Im Unterschied zu einem Notar besteht die alleinige Aufgabe des Secretario judicial darin, zur Rechtspflege beizutragen, wobei er einem Gericht zugeordnet ist und unter der Kontrolle eines Richters tätig wird.

52.      Ein Mitgliedstaat kann sich daher seiner Pflicht, eine Kontrolle missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen in einem Mahnverfahren sicherzustellen, nicht dadurch entziehen, dass er die Zuständigkeit für den Erlass eines Mahnbescheids auf den Geschäftsstellenbeamten eines Gerichts überträgt. Das innerstaatliche Recht muss einem solchen Organ die Pflicht auferlegen, diese Kontrolle von Amts wegen vorzunehmen und im Fall von Zweifeln einen Richter anzurufen.

4.      Pflicht zur Kontrolle missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen im Stadium der Vollstreckung eines Mahnbescheids

53.      Sodann ist die für die vorliegende Rechtssache maßgebliche Frage zu prüfen, ob das nationale Recht es dem Vollstreckungsgericht auch ermöglichen sollte, missbräuchliche Klauseln von Amts wegen zu prüfen, wenn im Stadium der Prüfung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids keine solche Kontrolle stattgefunden hat.

54.      Ich sehe mehrere Gründe, aus denen es prinzipiell nicht wünschenswert erscheint, eine solche Kontrolle von Amts wegen im Stadium der Vollstreckung vorzusehen.

55.      Erstens eignet sich das Vollstreckungsverfahren kaum zur Prüfung der Begründetheit der Ansprüche. Der Richter würde, wenn er in dieses Verfahren tätig würde, selten über die tatsächlichen Angaben verfügen, die erforderlich wären, um die Vertragsklauseln zu prüfen, und müsste daher regelmäßig Beweiserhebungen anordnen, um sie zu erlangen.

56.      Zweitens könnte, wenn das Verfahren auf die Vollstreckung eines mit gerichtlicher Entscheidung erlassenen Mahnbescheids abzielt, einer Kontrolle missbräuchlicher Klauseln die Rechtskraft entgegenstehen.

57.      Drittens ließe sich eine Lösung, die den Richter zur Kontrolle missbräuchlicher Klauseln im Zuge der Vollstreckung eines in einem Mahnverfahren ergangenen Titels verpflichtete, nur schwer mit dem in den Rechtsakten der Union zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen vorgesehenen Modell vereinbaren.

58.      Im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens darf ein Europäischer Zahlungsbefehl im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden(18). Dasselbe gilt für den Europäischen Vollstreckungstitel im Rahmen des europäischen Systems zur Vollstreckung unbestrittener Forderungen(19).

59.      Da die Kontrolle missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen bei der Vollstreckung eines Zahlungsbefehls oder des Europäischen Vollstreckungstitels, der aus einem anderen Mitgliedstaat stammt und in den Anwendungsbereich der genannten europäischen Regelungen fällt, ausdrücklich ausgeschlossen ist, scheint es wenig kohärent, eine solche Kontrolle bei der Vollstreckung von Anordnungen vorzusehen, die, wie jene im Ausgangsverfahren, allein dem innerstaatlichen Recht unterliegen(20).

60.      Wenngleich diese von der spanischen, der deutschen und der ungarischen Regierung vorgetragenen Argumente durchaus stichhaltig sind, muss meines Erachtens dennoch die Überlegung zur Effektivität von Art. 6 der Richtlinie 93/13 den Ausschlag geben, wenn das innerstaatliche Recht in keinem Stadium des auf den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids folgenden Verfahrens die Pflicht vorsieht, missbräuchliche Klauseln von Amts wegen zu prüfen.

61.      Dabei geht es nicht darum, etwaige Versäumnisse im Rahmen des Mahnverfahrens zu beheben, sondern darum, ein systemisches Problem im Einklang mit der Überlegung zu lösen, dass in einem der Stadien des Verfahrens zum Erlass und zur Vollstreckung eines Mahnbescheids die Kontrolle missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen vorgesehen sein muss.

62.      Ist eine solche Kontrolle von Amts wegen nach den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften in keinem früheren Stadium vorgesehen, ist es daher – ausnahmsweise und mangels einer besseren Lösung – Sache des Vollstreckungsgerichts, diese Kontrolle doch noch zu gewährleisten.

63.      Dies scheint im Ausgangsverfahren der Fall zu sein, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

64.      Die spanische Regierung verweist zwar darauf, dass das Mahnverfahren reformiert werde, um dem Urteil Banco Español de Crédito(21) Rechnung zu tragen, und dass der Secretario judicial nach dieser Reform den Richter vor Erlass des Mahnbescheids über Anträge, die Verbraucherverträge beträfen, zu unterrichten habe, damit dieser missbräuchliche Klauseln prüfen könne, bemerkt aber gleichzeitig, dass diese Reform noch nicht in Kraft getreten sei(22).

65.      Selbst wenn die neuen Regeln, wie die spanische Regierung vorträgt, faktisch bereits seit der Verkündung des Urteils Banco Español de Crédito angewendet würden und die Geschäftsstellenbeamten die Richter daher über Anträge auf Einleitung von Mahnverfahren, die Verbraucherverträge betreffen, unterrichteten, kann eine solche faktische Anwendung den wirksamen Schutz der in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Rechte nicht hinreichend gewährleisten. Jedenfalls wurde das Urteil Banco Español de Crédito, wie die spanische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen einräumt, erst nach dem hier in Rede stehenden Mahnverfahren verkündet.

66.      Meiner Ansicht nach muss in einem solchen Fall, in dem in keinem Stadium des Verfahrens, das zum Erlass eines Mahnbescheids geführt hat, eine Kontrolle missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen vorgenommen wurde, das Erfordernis des wirksamen Schutzes der in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Rechte Vorrang vor den Argumenten praktischer Natur haben, die gegen die Zulassung einer solchen Kontrolle im Stadium der Vollstreckung eines Mahnbescheids sprechen.

67.      Zu untersuchen ist allerdings, ob einer Kontrolle missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen im Stadium der Vollstreckung eines Mahnbescheids nicht die Rechtskraft entgegensteht, wie sie aus den spanischen Verfahrensvorschriften folgt, die einer Entscheidung des Secretario judicial ähnliche Wirkungen wie einer gerichtlichen Entscheidung verleihen.

68.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gebietet das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein wie auch immer beschaffener Verstoß dieser Entscheidung gegen Unionsrecht abgestellt werden könnte(23).

69.      Da auf diesem Gebiet Unionsvorschriften fehlen, ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die Modalitäten der Umsetzung des Grundsatzes der Rechtskraft festzulegen. Dabei müssen jedoch die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt werden(24).

70.      Was den Äquivalenzgrundsatz betrifft, deutet im Ausgangsverfahren nichts darauf hin, dass die Modalitäten der Umsetzung des Grundsatzes der Rechtskraft im spanischen Recht in den die Richtlinie 93/13 betreffenden Rechtssachen ungünstiger sind als diejenigen, die Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie regeln.

71.      Was den Effektivitätsgrundsatz anbelangt, so ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen(25).

72.      Insoweit ist festzustellen, dass die Verleihung der Rechtskraft an einen Mahnbescheid Fragen aufwerfen kann, und zwar insbesondere dann, wenn eine solche Entscheidung von einem Richter und nicht, wie im vorliegenden Fall, vom Geschäftsstellenbeamten eines Gerichts erlassen wird. Diese Zweifel ergeben sich insbesondere daraus, dass das Mahnverfahren keine kontradiktorische Prüfung des Antrags beinhaltet und dem Schuldner eine erhebliche Last auferlegt, indem es ihm die Verantwortung für die Einleitung des kontradiktorischen Verfahrens überträgt(26).

73.      So wurde im vorliegenden Fall das Dekret des Secretario judicial, mit dem das Mahnverfahren beendet wurde, bereits dadurch rechtskräftig, dass die Verbraucher innerhalb der vorgesehenen Frist keinen Widerspruch dagegen einlegten und es der Secretario judicial nicht für angebracht hielt, einen Richter zu befassen. Aus den Modalitäten des Mahnverfahrens ergibt sich, dass der Secretario judicial gemäß Art. 815 Abs. 1 bis 3 des Zivilprozessgesetzes lediglich eine formelle Prüfung des Antrags vorgenommen hat. Es stand ihm nicht zu, die Vertragsklauseln zu beurteilen und nicht einmal, den Richter von ihrem Inhalt in Kenntnis zu setzen.

74.      Daher bewirken diese Verfahrensvorschriften nicht nur, dass dem Geschäftsstellenbeamten eines Gerichts die Zuständigkeit zum Erlass eines Mahnbescheids übertragen wird, obwohl er keine Befugnis zur Kontrolle missbräuchlicher Klauseln hat, sondern auch, dass seine Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen, was eine Kontrolle missbräuchlicher Klauseln im Stadium der Vollstreckung eines Mahnbescheids unmöglich macht.

75.      Meines Erachtens stehen solche Modalitäten der Umsetzung des Grundsatzes der Rechtskraft im Rahmen des Mahnverfahrens in Widerspruch zum Effektivitätsgrundsatz, weil sie das nationale Gericht an der wirksamen Anwendung von Art. 6 der Richtlinie 93/13 hindern.

76.      Unter diesen Umständen obliegt es dem Vollstreckungsgericht, einen wirksamen Schutz der sich aus der Richtlinie 93/13 ergebenden Rechte sicherzustellen, indem es die innerstaatliche Vorschrift, die einer vom Geschäftsstellenbeamten eines Gerichts erlassenen Entscheidung über den Mahnbescheid Rechtskraft verleiht, unangewandt lässt.

77.      Im Licht all dieser Erwägungen schlage ich vor, auf die erste und die zweite Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass die Richtlinie 93/13, insbesondere ihre Art. 6 und 7, sowie der Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Regelung entgegenstehen, die keine Pflicht vorsieht, von Amts wegen die Unwirksamkeit einer möglicherweise missbräuchlichen Klausel im Stadium der Prüfung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids, die vor dem Geschäftsstellenbeamten eines Gerichts stattfindet, zu berücksichtigen, und es auch dem mit der Vollstreckung dieses Mahnbescheids betrauten Richter verwehrt, diese Unwirksamkeit von Amts wegen aufzugreifen.

C –    Zur Vereinbarkeit der einschlägigen Verfahrensvorschriften mit der Charta (dritte und vierte Frage)

78.      Mit seiner dritten und seiner vierten Frage fragt das vorlegende Gericht nach der Vereinbarkeit der Vorschriften des spanischen Prozessrechts mit den in der Charta verankerten Grundrechten und insbesondere mit dem in Art. 47 der Charta verankerten Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

79.      Sollte der Gerichtshof meinem Vorschlag zu den ersten beiden Fragen folgen, brauchen die Fragen des vorlegenden Gerichts zur Charta nicht beantwortet zu werden. Ausgehend von meinem Vorschlag wird der nationale Richter die betreffenden innerstaatlichen Vorschriften nämlich unangewandt lassen müssen, ohne dass es notwendig wäre, ihre Vereinbarkeit mit Art. 47 der Charta zu prüfen.

80.      Für den Fall, dass sich der Gerichtshof für eine andere Lösung entscheiden sollte, werde mich dennoch kurz mit der Frage der Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Charta befassen.

81.      Was zunächst den Anwendungsbereich der Charta angeht, macht die deutsche Regierung geltend, dass für die im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften des spanischen Prozessrechts der Grundsatz der Verfahrensautonomie des innerstaatlichen Rechts gelte, so dass sie vom Anwendungsbereich der Charta ausgenommen seien.

82.      Diesem Standpunkt kann ich mich nicht anschließen.

83.      Der nationale Richter hat im Rahmen jeder Klage, die den Schutz der einem Rechtsunterworfenen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte zum Gegenstand hat, die Erfordernisse eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, wie er in Art. 47 der Charta verbürgt ist, zu beachten(27).

84.      Diese Überlegung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Schutz der im Unionsrecht vorgesehenen Rechte in der Regel auf den Rechtsschutzmöglichkeiten nach innerstaatlichem Recht beruht. Könnten sich die Mitgliedstaaten der Pflicht zur Beachtung von Art. 47 der Charta durch einen Verweis auf den Grundsatz der Autonomie des innerstaatlichen Prozessrechts entziehen, liefe der effektive gerichtliche Schutz der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte leer.

85.      Der Gerichtshof hatte noch keine Gelegenheit zur Klärung des Verhältnisses zwischen den Erfordernissen, die sich aus Art. 47 der Charta ergeben, und jenen, die aus den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität folgen und mit ersteren eng verbunden sind. Der Effektivitätsgrundsatz kommt auch in der generellen Pflicht der Mitgliedstaaten zum Ausdruck, den gerichtlichen Schutz der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte sicherzustellen. Es könnte sich daher die Frage stellen, ob Art. 47 der Charta neben den Grundsatz der Effektivität oder an seine Stelle tritt(28).

86.      Trotz dieser Unsicherheit besteht kein Zweifel daran, dass die Mitgliedstaaten die Beachtung von Art. 47 der Charta auch im Bereich des Prozessrechts sicherstellen müssen.

87.      Nach ständiger Rechtsprechung zur Anwendung der Richtlinie 93/13 impliziert die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Wirksamkeit der den Rechtsunterworfenen durch diese Richtlinie verliehenen Rechte gegen die Verwendung missbräuchlicher Klauseln sicherzustellen, daher das ebenfalls in Art. 47 der Charta verankerte Erfordernis eines gerichtlichen Schutzes, das vom nationalen Gericht zu wahren ist(29).

88.      Um wieder auf die vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen zur Auslegung der Charta zurückzukommen: Das vorlegende Gericht möchte mit seiner dritten Vorlagefrage wissen, ob die Charta einer nationalen Regelung entgegensteht, die für den Fall, dass der Antragsgegner keinen Widerspruch erhebt, eine gerichtliche Überprüfung der Ansprüche weder im Stadium der Prüfung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids noch im Stadium seiner Vollstreckung vorsieht. Mit seiner vierten Frage ersucht das vorlegende Gericht um Klärung der Frage, ob die Charta einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der es dem Vollstreckungsgericht nicht möglich ist, im Rahmen des Mahnverfahrens von Amts wegen die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen.

89.      Aus Art. 47 der Charta allein lässt sich eine solche Schlussfolgerung meines Erachtens nicht ableiten, auch wenn ich bereits festgestellt habe, dass die Richtlinie 93/13 und der Grundsatz der Effektivität den fraglichen nationalen Regelungen entgegenstehen.

90.      Dieser Unterschied erklärt sich daraus, dass der Umfang des gerichtlichen Schutzes der den Verbrauchern nach der Richtlinie 93/13 zustehenden Rechte weiter ist als jener, der sich für die Parteien eines das Unionsrecht betreffenden zivilrechtlichen Rechtsstreits aus Art. 47 der Charta ergibt.

91.      Wie die Kommission nämlich zu Recht ausführt, verbietet es Art. 47 der Charta nicht generell, dass bestimmte zur Rechtspflege gehörende Entscheidungen von einem außergerichtlichen Organ erlassen werden, sofern sie im Nachhinein gerichtlich überprüft werden können. Zum anderen umfasst das in Art. 47 verankerte Recht auf ein Gericht für sich genommen nicht das Erfordernis einer Prüfung von Amts wegen durch einen Richter, um die den Parteien vom Unionsrecht verliehenen Rechte zu wahren.

92.      Das Erfordernis einer Kontrolle von Amts wegen ist eine Eigenheit von Rechtsstreitigkeiten, die durch ein Ungleichgewicht zwischen den Parteien gekennzeichnet sind. Im vorliegenden Fall kann sich dieses Erfordernis nur aus der Notwendigkeit ergeben, den in Art. 6 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Schutz des Verbrauchers sicherzustellen.

93.      Demzufolge steht Art. 47 der Charta meines Erachtens einem vereinfachten nationalen Verfahren nicht entgegen, das eine inhaltliche Prüfung der Ansprüche nur bei einem Widerspruch des Antragsgegners vorsieht und es daher dem Richter verwehrt, von Amts wegen eine Prüfung von Vertragsklauseln vorzunehmen, wenn kein Widerspruch erhoben wurde. Außerdem steht Art. 47 einer Verfahrensvorschrift nicht entgegen, die das Vollstreckungsgericht daran hindert, in Ermangelung eines Widerspruchs des Antragsgegners von Amts wegen einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte zu prüfen, der sich aus der nicht ordnungsgemäßen Zustellung ergibt.

94.      Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Beachtung der Verteidigungsrechte keine uneingeschränkte Geltung beansprucht und Beschränkungen unterliegen kann. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001(30) die Möglichkeit anerkannt, das Verfahren ohne Wissen des Beklagten fortzusetzen, sofern alle Nachforschungen, die der Sorgfaltsgrundsatz und der Grundsatz von Treu und Glauben gebieten, vorgenommen worden sind, um den Beklagten ausfindig zu machen, da dieser sich anschließend gegen die Anerkennung des Urteils wehren kann(31).

95.      Eine andere Lösung wäre geboten, wenn der Antragsgegner über keinen effektiven Rechtsbehelf verfügte, mit dem er den Mahnbescheid angreifen könnte, weil z. B. bei der Berechnung der Widerspruchsfrist Einschränkungen gelten(32), das Verfahren übermäßig teuer ist oder es gar kein Verfahren gibt, das die Überprüfung eines ohne Wissen des Antragsgegners ergangenen Mahnbescheids ermöglichte(33).

96.      Die Vorlageentscheidung enthält jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte, um auf diese Fragen zu antworten. Obschon das vorlegende Gericht der Ansicht zu sein scheint, dass im hier in Rede stehenden Mahnverfahren nicht ordnungsgemäß geladen wurde, erläutert es nicht, worin diese Unregelmäßigkeit besteht und ob es Rechtsbehelfe gibt, die es den betroffenen Parteien ermöglichen, sich der Vollstreckung zu widersetzen, wenn sie schließlich Kenntnis von der ohne ihr Wissen ergangenen Entscheidung erlangen.

97.      Für den Fall, dass der Gerichtshof die dritte und die vierte Frage zu beantworten hat, sollte die Antwort daher meiner Ansicht nach lauten, dass Art. 47 der Charta der nationalen Regelung, die es dem Vollstreckungsgericht verwehrt, von Amts wegen den Vollstreckungstitel zu überprüfen und von Amts wegen Mängel des Mahnverfahrens zu berücksichtigen, dann nicht entgegensteht, wenn der Antragsgegner über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügt, der es ihm ermöglicht, sich dem Mahnbescheid zu widersetzen und einen etwaigen Verstoß gegen seine Verteidigungsrechte geltend zu machen.

VI – Ergebnis

98.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Juzgado de Primera Instancia n° 5 de Cartagena (Gericht erster Instanz Nr. 5 von Cartagena) wie folgt zu antworten:

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie der Effektivitätsgrundsatz stehen einer nationalen Regelung zum Mahnverfahren entgegen, die keine Pflicht vorsieht, von Amts wegen die Unwirksamkeit einer möglicherweise missbräuchlichen Vertragsklausel im Stadium der Prüfung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids, die vor dem Geschäftsstellenbeamten eines Gerichts stattfindet, zu berücksichtigen, und es auch dem mit der Vollstreckung eines Mahnbescheids betrauten Richter verwehrt, diese Unwirksamkeit von Amts wegen aufzugreifen.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).


3 – Eine ähnliche Frage wird von demselben spanischen Gericht in der Rechtssache Aktiv Kapital Portfolio Investment (C-122/14, beim Gerichtshof anhängig) gestellt.


4 – Vgl. zu einer rechtsvergleichenden Analyse aus dem Zeitraum der Diskussion über das Europäische Mahnverfahren den Bericht von E. Serverin, „Des procédures de traitement judiciaire des demandes de faible importance ou non contestées dans les droits des États membres de l’Union européenne“, S. 27-28 (http://ec.europa.eu/civiljustice) sowie das Grünbuch der Europäischen Kommission über ein Europäisches Mahnverfahren (KOM [2002] 746 vom 20. Dezember 2002, S. 11 bis 12).


5 – Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399, S. 1).


6 – Vgl. Urteile Mostaza Claro (C‑168/05, EU:C:2006:675, Rn. 36) und Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 30).


7 – C‑240/98 bis C‑244/98, EU:C:2000:346, Rn. 26 und 28.


8 – Urteile Mostaza Claro (C‑168/05, EU:C:2006:675, Rn. 38); Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 32) sowie Pannon GSM (C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 32).


9 – Vgl. Urteile VB Pénzügyi Lízing (C‑137/08, EU:C:2010:659, Rn. 56); Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 44) sowie Banif Plus Bank (C‑472/11, EU:C:2013:88, Rn. 24).


10 – C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 53 und 54.


11 – Ebd., Rn. 46.


12 – Ebd., Rn. 57.


13 – C-618/10, EU:C:2012:349.


14 – Vgl. zum Verhältnis zwischen diesen beiden Überlegungen Urteil Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 47).


15 – Gesetz 13/2009 über die Neuordnung der Verfahrensvorschriften im Hinblick auf die Einrichtung einer neuen Geschäftsstelle (Ley 13/2009 de reforma de la legislación procesal para la implantación de la nueva oficina judicial) vom 3. November 2009 (BOE Nr. 266 vom 4. November 2009, S. 92103).


16 – Nach diesem Grundsatz muss das nationale Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen festgestellt hat, in der Regel die Parteien darüber informieren und ihnen Gelegenheit geben, dies in der von den nationalen Verfahrensvorschriften dafür vorgesehenen Form kontradiktorisch zu erörtern. Vgl. in diesem Sinne Urteil Banif Plus Bank (C‑472/11, EU:C:2013:88, Rn. 17 bis 36).


17 – C‑32/14, EU:C:2015:637, Rn. 47 und 48.


18 – Art. 22 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1896/2006.


19 – Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143, S. 15).


20 – De lege ferenda wäre es wünschenswert, die Verordnung Nr. 1896/2006, die Forderungen aus Verbraucherverträgen umfassen kann, dahin zu ändern, dass die Kontrolle missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen im Stadium des Erlasses des Europäischen Zahlungsbefehls ausdrücklich vorgesehen wird.


21 – C-618/10, EU:C:2012:349.


22 – Das Gesetz 42/2015 über die Reform des Zivilprozesses (Ley 42/2015 de reforma de la Ley de Enjuiciamiento Civil) vom 5. Oktober 2015 (BOE Nr. 239 vom 6. Oktober 2015, S. 90240) wurde kurze Zeit nach der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache erlassen. Aus den Übergangsvorschriften des Gesetzes 42/2015 ergibt sich jedoch, dass die Reform Mahnverfahren – wie das hier in Rede stehende – nicht betrifft, die vor ihrem Inkrafttreten beendet wurden.


23 – Urteile Kapferer (C‑234/04, EU:C:2006:178, Rn. 21) und Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37). Vgl. für eine Analyse des Spannungsverhältnisses zwischen dem Grundsatz der Verfahrensautonomie und den Mechanismen des Unionsrechts, die eine Einschränkung der Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile im innerstaatlichen Recht ermöglichen, Taborowski, M., Konsekwencje naruszenia prawa Unii Europejskiej przez sądy krajowe (Die Auswirkungen eines Verstoßes der nationalen Gerichte gegen das Unionsrecht), Lex – Wolters Kluwer, Warschau 2012, S. 259 ff.


24 – Urteil Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).


25 – Urteile Peterbroeck (C‑312/93, EU:C:1995:437, Rn. 14) und Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 39).


26 – Zu einer kritischen Reflexion zu dieser Frage vgl. das Grünbuch der Kommission (KOM[2002] 746, Fragen 23 bis 26).


27 – Vgl. in diesem Sinne Urteil DEB (C‑279/09, EU:C:2010:811, Rn. 28 und 29). Vgl. im Umkehrschluss auch Urteil Torralbo Marcos (C‑265/13, EU:C:2014:187, Rn. 34) und Beschluss Sociedade Agrícola e Imobiliária da Quinta de S. Paio (C‑258/13, EU:C:2013:810, Rn. 23).


28 – Vgl. zum Verhältnis dieser Grundsätze zueinander die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Agrokonsulting-04 (C‑93/12, EU:C:2013:172, Rn. 30), Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache E.ON Földgáz Trade (C‑510/13, EU:C:2014:2325, Rn. 43) und Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Orizzonte Salute (C‑61/14, EU:C:2015:307, Rn. 24).


29 – Vgl. Urteile Banif Plus Bank (C‑472/11, EU:C:2013:88, Rn. 29), Sánchez Morcillo und Abril García (C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 35) sowie Kušionová (C‑34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 47).


30 – Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).


31 – Urteile Gambazzi (C‑394/07, EU:C:2009:219, Rn. 29) und Hypoteční banka (C‑327/10, EU:C:2011:745, Rn. 50).


32 – Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache BBVA (C‑8/14, EU:C:2015:321, Rn. 54 bis 67).


33 – So kann etwa nach dem System der Verordnung Nr. 1896/2006 das Fehlen einer ordnungsgemäßen Zustellung zur Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls vor dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats führen (Art. 20).