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Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2011 von der Union of European Football Associations (UEFA) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 17. Februar 2011 in der Rechtssache T-55/08, Union of European Football Associations (UEFA)/Europäische Kommission

(Rechtssache C-201/11 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Union of European Football Associations (UEFA) (Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, D. Piccinin, Barrister, B. Keane, Solicitor, T. McQuail, Solicitor)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Königreich Belgien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochten Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben:

(a)    Das Gericht habe die Richtlinie 89/5521 sowohl im Hinblick auf das Erfordernis der Klarheit und Transparenz als auch im Hinblick darauf, dass die EURO als ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung qualifiziert wird, rechtsfehlerhaft angewandt.

(b)    Das Gericht habe die Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags rechtsfehlerhaft angewandt.

(c)    Das Gericht habe die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr und über die Verhältnismäßigkeit rechtsfehlerhaft angewandt.

(d)    Das Gericht habe das Eigentumsrecht der UEFA verletzt.

(e)    Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der angefochtene Beschluss angemessen begründet sei im Hinblick auf (i) die Qualifizierung der EURO als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, (ii) den Wettbewerb, (iii) den freien Dienstleistungsverkehr und (iv) das Eigentumsrecht.

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1 - Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23).