Language of document : ECLI:EU:C:2011:610

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

VERICA TRSTENJAK

vom 22. September 2011(1)

Rechtssache C‑493/10

M. E.,

A. S. M.,

M. T.,

K. P.,

E. H.

gegen

Refugee Applications Commissioner,

Minister for Justice, Equality and Law Reform

(Vorabentscheidungsersuchen des High Court [Irland])

„Verordnung Nr. 343/2003 – Überstellung von Asylbewerbern an den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat – Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 – Vereinbarkeit der Überstellung eines Asylbewerbers mit der Grundrechtecharta – Art. 18 der Grundrechtecharta – Recht auf Asyl“





Inhaltsverzeichnis

I – Einleitung

II – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

1. Charta der Grundrechte der Europäischen Union

2. Sekundärrecht

a) Verordnung Nr. 343/2003

b) Richtlinie 2001/55

c) Richtlinie 2003/9

d) Richtlinie 2004/83

e) Richtlinie 2005/85

III – Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

V – Vorbringen der Parteien

VI – Rechtliche Würdigung

A – Einführende Überlegungen

B – Die Pflicht zur Ausübung des Selbsteintrittrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 bei einer ernsthaft drohenden Grundrechtsverletzung im Fall der Überstellung eines Asylbewerbers an den primär zuständigen Mitgliedstaat

C – Der überstellende Mitgliedstaat hat vor der Überstellung eines Asylbewerbers gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 zu beurteilen, ob die in der Grundrechtecharta verbürgten Rechte dieses Asylbewerbers im Aufnahmemitgliedstaat gewährleistet sind

VII – Ergebnis

I –    Einleitung

1.        Die Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für einen in der Union eingereichten Asylantrag zuständig ist, ergeben sich aus der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist(2). Ein wesentliches Merkmal des mit dieser Verordnung eingeführten Systems zur Verteilung der Zuständigkeiten in Asylsachen ist, dass für jeden in der Union eingereichten Asylantrag grundsätzlich nur ein Mitgliedstaat zuständig ist. Wenn ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat Asyl beantragt hat, der nach der Verordnung Nr. 343/2003 für die Prüfung dieses Antrags nicht primär zuständig ist, sieht diese Verordnung Verfahren für die Überstellung des Asylbewerbers an den primär zuständigen Mitgliedstaat vor.

2.        Im Licht der aktuellen Krise, in der sich das griechische Asylsystem befindet, stellt sich für die übrigen Mitgliedstaaten allerdings die Frage, ob Asylbewerber gemäß den Vorgaben der Verordnung Nr. 343/2003 nach Griechenland überstellt werden dürfen, wenn eine den Unionsvorgaben entsprechende Behandlung dieser Asylbewerber und Prüfung ihrer Anträge in Griechenland nicht mehr gewährleistet werden können. Weil Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 den Mitgliedstaaten das Recht gewährt, in Abweichung von den normalen Zuständigkeitsregeln die Prüfung eines in ihrem Hoheitsgebiet eingereichten Asylantrags anstelle des primär zuständigen Mitgliedstaats zu übernehmen, stellt sich zudem die Frage, ob sich dieses sogenannte „Selbsteintrittrecht“ der Mitgliedstaaten zu einer „Selbsteintrittpflicht“ verdichten kann, wenn der primär zuständige Mitgliedstaat nicht mehr in der Lage ist, Asylbewerber gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben zu behandeln.

3.        Über diese Fragen hat das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren zu befinden, in dem sich fünf Asylbewerber, die über Griechenland illegal in das Unionsgebiet eingereist sind, aber in Irland Asyl beantragt haben, gegen ihre Rückführung aus Irland nach Griechenland zur Wehr setzen.

4.        Die vorliegende Rechtssache weist einen engen Zusammenhang mit der Rechtssache C-411/10, N. S., auf, in der ich meine Schlussanträge am selben Tag wie die in der vorliegenden Rechtssache verlese. In der Rechtssache N. S. steht die Problematik der Überstellung von Asylbewerbern vom Vereinigten Königreich nach Griechenland gemäß den Vorgaben der Verordnung Nr. 343/2003 im Mittelpunkt, und diese Rechtssache ist mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs mit der vorliegenden Rechtssache zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit lege ich in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache N. S. getrennte Schlussanträge vor. Die vorliegenden Schlussanträge enthalten jedoch mehrere Verweise auf jene in der Rechtssache N. S.

II – Rechtlicher Rahmen

A –    Unionsrecht

1.      Charta der Grundrechte der Europäischen Union

5.        Art. 1 der Grundrechtecharta bestimmt unter der Überschrift „Würde des Menschen“:

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“

6.        Art. 4 der Grundrechtecharta bestimmt unter der Überschrift „Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung“:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

7.        Art. 18 der Grundrechtecharta bestimmt unter der Überschrift „Asylrecht“:

„Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistet.“

8.        Art. 19 der Grundrechtecharta bestimmt unter der Überschrift „Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung“:

„(1)      Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.

(2)      Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.“

2.      Sekundärrecht

9.        Auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere ist der Europäische Rat übereingekommen, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und allumfassende Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung (im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention) stützt, wodurch der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und sichergestellt wird, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er der Verfolgung ausgesetzt ist. Auf dieser Sondertagung hat der Europäische Rat zudem bekräftigt, dass in der Frage des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene auf der Grundlage der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten Einvernehmen erzielt werden muss.

10.      Zur Umsetzung der Schlussfolgerungen von Tampere wurden u. a. folgende Verordnung und folgende Richtlinien erlassen(3):

–        Verordnung Nr. 343/2003,

–        Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Fall eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten(4),

–        Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten(5),

–        Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes(6),

–        Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft(7).

11.      Im Einzelnen sehen diese Verordnung und diese Richtlinien Folgendes vor.

a)      Verordnung Nr. 343/2003

12.      Nach ihrem Art. 1 legt die Verordnung Nr. 343/2003 die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, zur Anwendung gelangen.

13.      Art. 3 der Verordnung Nr. 343/2003 lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2)      Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

(3)      Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Asylbewerber nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter Wahrung der Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

(4)      Der Asylbewerber wird schriftlich und in einer ihm hinreichend bekannten Sprache über die Anwendung dieser Verordnung, ihre Fristen und ihre Wirkung unterrichtet.“

14.      Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 lautet:

„(1)      Das Verfahren zur Bestimmung des gemäß dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde.

(2)      Ein Asylantrag gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Asylbewerber eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Asylantrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

…“

15.      Art. 5 der Verordnung Nr. 343/2003 bestimmt:

„(1)      Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2)      Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.“

16.      Art. 10 der Verordnung Nr. 343/2003 lautet:

„(1)      Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)      Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.“

17.      Art. 13 der Verordnung Nr. 343/2003 bestimmt:

„Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.“

18.      Art. 16 der Verordnung Nr. 343/2003 lautet:

„(1)      Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

a)      einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;

b)      die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

(3)      Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

…“

19.      Art. 17 der Verordnung Nr. 343/2003 bestimmt:

„(1)      Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 den anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

…“

20.      Art. 18 der Verordnung Nr. 343/2003 lautet:

„(1)      Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde.

(7)      Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“

21.      Art. 19 der Verordnung Nr. 343/2003 bestimmt:

„(1)      Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu, so teilt der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, dem Antragsteller die Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen, sowie die Verpflichtung, den Antragsteller an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, mit.

(2)      Die Entscheidung nach Absatz 1 ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben, und gegebenenfalls der Zeitpunkt und der Ort zu nennen, zu dem bzw. an dem sich der Antragsteller zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen die Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist.

(3) Die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

(4) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

…“

b)      Richtlinie 2001/55

22.      Nach ihrem Art. 1 ist es das Ziel der Richtlinie 2001/55, Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Fall eines Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, festzulegen und eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zu fördern.

23.      Laut Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/55 bezeichnet der Ausdruck „vorübergehender Schutz“ ein ausnahmehalber durchzuführendes Verfahren, das im Fall eines Massenzustroms oder eines bevorstehenden Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, diesen Personen sofortigen, vorübergehenden Schutz garantiert, insbesondere wenn auch die Gefahr besteht, dass das Asylsystem diesen Zustrom nicht ohne Beeinträchtigung seiner Funktionsweise und ohne Nachteile für die betroffenen Personen oder andere um Schutz nachsuchende Personen auffangen kann.

24.      Kapitel II der Richtlinie 2001/55 enthält Regelungen zur Dauer und Durchführung des vorübergehenden Schutzes. Kapitel III betrifft die Pflichten der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die vorübergehenden Schutz genießen. Kapitel IV der Richtlinie regelt den Zugang zum Asylverfahren der Personen, die vorübergehenden Schutz genießen. Kapitel V der Richtlinie betrifft die Rückkehr der betroffenen Personen sowie die Maßnamen nach Ablauf des vorübergehenden Schutzes. Kapitel VI betrifft die Verteilung der Lasten und der Aufgaben zwischen den Mitgliedstaaten, die im Zeichen der Unionssolidarität steht.

c)      Richtlinie 2003/9

25.      Nach ihrem Art. 1 bezweckt die Richtlinie 2003/9 die Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten.

26.      Die in der Richtlinie 2003/9 festgesetzten Mindestnormen betreffen Informationspflichten der Mitgliedstaaten im Verhältnis zu den Asylbewerbern (Art. 5), die Ausstattung von Asylbewerbern mit Dokumenten (Art. 6), den Wohnsitz und die Bewegungsfreiheit der Asylbewerber (Art. 7), die Wahrung der Einheit der Familie der Asylbewerber (Art. 8), die Grundschulerziehung und die weiterführende Bildung Minderjähriger (Art. 10), den Zugang der Asylbewerber zum Arbeitsmarkt (Art. 11) und deren berufliche Bildung (Art. 12) sowie die materiellen Aufnahmebedingungen und die Gesundheitsversorgung der Asylbewerber (Art. 13 ff.).

27.      Art. 21 der Richtlinie bestimmt unter der Überschrift „Rechtsmittel“, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass gegen abschlägige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Zuwendungen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Art. 7, die Asylbewerber individuell betreffen, Rechtsmittel nach den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren eingelegt werden können. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer Berufung oder einer Revision vor einem Gericht zu gewähren.

28.      Gemäß Art. 23 der Richtlinie 2003/9 gewährleisten die Mitgliedstaaten unter gebührender Wahrung ihrer verfassungsrechtlichen Struktur eine geeignete Lenkung, Überwachung und Steuerung des Niveaus der Aufnahmebedingungen. Gemäß Art. 24 Abs. 2 stellen sie zudem die Ressourcen bereit, die im Zusammenhang mit den nationalen Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie erforderlich sind.

d)      Richtlinie 2004/83

29.      Nach Art. 1 der Richtlinie 2004/83 ist das Ziel dieser Richtlinie die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes.

30.      Kapitel II, III und V der Richtlinie 2004/83 enthalten eine Reihe von Vorgaben und Kriterien hinsichtlich der Prüfung von Anträgen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung von subsidiärem Schutz sowie hinsichtlich der Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen als Flüchtling oder als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz. Kapitel IV enthält einerseits die Feststellung, dass die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen (Art. 13). Andererseits bestimmt dieses Kapitel die Modalitäten für die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 14). Kapitel VI enthält die entsprechenden Vorgaben zur Zuerkennung (Art. 18) sowie zur Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus (Art. 19). Kapitel VII bestimmt den Inhalt des internationalen Schutzes, der u. a. den Schutz vor Zurückweisung (Art. 21) enthält. Kapitel VIII regelt Fragen der Verwaltungszusammenarbeit. Nach Art. 36 tragen die Mitgliedstaaten u. a. dafür Sorge, dass die Behörden und Organisationen, die diese Richtlinie durchführen, die nötige Ausbildung erhalten haben.

e)      Richtlinie 2005/85

31.      Nach Art. 1 der Richtlinie 2005/85 legt diese Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft fest.

32.      Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85 gilt diese für alle Asylanträge, die im Hoheitsgebiet – einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen – der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Laut Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 benennen die Mitgliedstaaten für alle Verfahren eine Asylbehörde, die für eine angemessene Prüfung der Anträge gemäß dieser Richtlinie zuständig ist.

33.      Die Grundsätze, die diese Verfahren prägen, sowie die Garantien, die den Asylbewerbern in diesem Zusammenhang zu gewähren sind, werden in Kapitel II der Richtlinie 2005/85 festgelegt. Konkrete Vorgaben für die Verfahren zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft enthält Kapitel III der Richtlinie, in dem auch das Konzept des sicheren Drittstaats (Art. 27) bzw. des sicheren Herkunftsstaats (Art. 31) eingeführt wird. In Kapitel V wird das Recht des Asylbewerbers auf einen wirksamen Rechtsbehelf normiert (Art. 39).

III – Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen

34.      Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind die Klagen von fünf Asylbewerbern gegen die Entscheidungen vom Refugee Applications Commissioner (im Folgenden: erster Beklagte des Ausgangsverfahrens), diese Asylbewerber gemäß den Vorgaben der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks Prüfung ihrer Asylanträge nach Griechenland überstellen zu lassen.

35.      Alle Kläger, die in keiner Beziehung zueinander stehen, sind durch Griechenland gereist und wurden dort wegen illegaler Einreise festgenommen. Es handelt sich ausnahmslos um volljährige Männer, die keine besondere Schutzbedürftigkeit oder Behinderung geltend machen. Alle Kläger verließen Griechenland, ohne Asyl zu beantragen, und begaben sich nach Irland, wo sie Asyl beantragten.

36.      Die fünf Kläger geben an, aus Afghanistan, aus dem Iran bzw. aus Algerien zu stammen. Alle Kläger widersetzen sich ihrer Rückkehr nach Griechenland. Die Kläger führen an, dass die Verfahren und Bedingungen für Asylbewerber in Griechenland unzureichend seien, so dass Irland verpflichtet sei, von dem ihm nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 zustehenden Ermessen Gebrauch zu machen und die Zuständigkeit für die Prüfung und Entscheidung ihrer Asylanträge zu übernehmen.

37.      Der erste Beklagte des Ausgangsverfahrens lehnte es ab, das Selbsteintrittrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 auszuüben, und der Minister for Justice and Law Reform (im Folgenden: zweiter Beklagte des Ausgangsverfahrens) erließ unter Einhaltung der Vorgaben der Verordnung Nr. 343/2003 Überstellungsverfügungen in den fünf Fällen. Diese Überstellungen wurden jedoch bis zur Entscheidung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens ausgesetzt, in dem die Gültigkeit der Weigerung des ersten Beklagten des Ausgangsverfahrens, von dem Selbsteintrittrecht nach Art. 3 Abs. 2 Gebrauch zu machen, angefochten wird.

38.      Weil das vorlegende Gericht Zweifel über die Auslegung und Anwendung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens hat, hat es das Ausgangsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist der überstellende Mitgliedstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates verpflichtet, die Beachtung von Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Richtlinien 2003/9/EG, 2004/83/EG und 2005/85/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates seitens des Aufnahmemitgliedstaats zu beurteilen?

2.      Falls die Frage zu bejahen ist und falls festgestellt wird, dass der Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere jener Bestimmungen nicht beachtet, ist dann der überstellende Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Übernahme der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags verpflichtet?

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

39.      Die Vorlageentscheidung ist am 15. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. November 2010 sind die Rechtssachen C-411/10 und C‑493/10 zu gemeinsamem schriftlichen Verfahren und mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Mai 2011 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

40.      Im schriftlichen Verfahren haben die Kläger des Ausgangsverfahrens, Amnesty International Limited und das AIRE (Advice on Individual Rights in Europe) Centre als Streithelfer, der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, die Republik Irland, das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich, das Königreich der Niederlande, die Italienische Republik, die Republik Finnland, die Hellenische Republik, die Republik Österreich, die Tschechische Republik, die Republik Polen, die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie die Europäische Kommission Erklärungen eingereicht. An der Sitzung vom 28. Juni 2011 haben die Vertreter der Kläger des Ausgangsverfahrens, von Amnesty International Limited und dem AIRE (Advice on Individual Rights in Europe) Centre, des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, der Republik Irland, der Republik Griechenland, der Republik Slowenien, des Königreichs der Niederlande, der Republik Polen, der Republik Frankreich, des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission teilgenommen.

V –    Vorbringen der Parteien

41.      Die erste Vorlagefrage, ob der überstellende Mitgliedstaat nach der Verordnung Nr. 343/2003 verpflichtet ist, die Beachtung von Art. 18 der Grundrechtecharta, der Richtlinien 2003/9, 2004/83 und 2005/85 sowie der Verordnung Nr. 343/2003 seitens des Aufnahmemitgliedstaats zu beurteilen, ist nach Auffassung der Kläger des Ausgangsverfahrens, von Amnesty International Limited und des AIRE Centre zu bejahen. Amnesty International Limited und das AIRE Centre betonen zudem, dass der überstellende Mitgliedstaat in diesem Zusammenhang die Beachtung aller relevanten Bestimmungen der Grundrechtecharta seitens des Aufnahmemitgliedstaats zu beurteilen habe.

42.      Die belgische, die deutsche und die französische Regierung, die Kommission und der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge heben in diesem Zusammenhang hervor, dass der überstellende Mitgliedstaat im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 343/2003 von der Vermutung ausgehen dürfe, dass der für die Prüfung eines Asylantrags zuständige Mitgliedstaat unionsrechtskonform handele, wobei diese Vermutung allerdings widerlegbar sein solle. Die Regierung des Vereinigten Königreichs betont, dass eine Verpflichtung zur Beurteilung der Beachtung von Art. 18 der Grundrechtecharta bzw. der Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 und 2005/85 sowie der Verordnung Nr. 343/2003 seitens des Aufnahmemitgliedstaats nur unter außergewöhnlichen Umständen entstehen könne, nämlich wenn die Vermutung des menschenrechts- und unionsrechtskonformen Handelns des zuständigen Mitgliedstaats eindeutig widerlegt sei.

43.      Nach Auffassung der irischen, der italienischen, der niederländischen, der tschechischen, der polnischen und der finnischen Regierung ist die erste Vorlagefrage zu verneinen. Die griechische und die polnische Regierung tragen in diesem Zusammenhang vor, dass es unionsrechtlich ausgeschlossen sei, dass ein Mitgliedstaat die Unionsrechtskonformität des Handelns eines anderen Mitgliedstaats überprüfen würde.

44.      Die österreichische Regierung trägt vor, dass der Mitgliedstaat, der die Zulässigkeit einer Überstellung an den gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat prüfe, berücksichtigen müsse, ob der Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich jene Mindestnormen beachte, deren Einhalten die Vermutung begründen würde, dass eine Überstellung mit der Grundrechtecharta vereinbar sei.

45.      Die zweite Vorlagefrage, ob der überstellende Mitgliedstaat zur Übernahme der Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 verpflichtet ist, wenn der Aufnahmemitgliedstaat Art. 18 der Grundrechtecharta oder eine oder mehrere Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 und 2005/85 sowie der Verordnung Nr. 343/2003 nicht beachtet, ist nach Auffassung von Amnesty International Limited und des AIRE Centre zu bejahen. Amnesty International Limited und das AIRE Centre heben zudem hervor, dass die Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittrechts in allen Fällen zum Tragen komme, in denen die Nichtbeachtung einer der relevanten Chartabestimmungen im Aufnahmemitgliedstaat drohe.

46.      Nach Auffassung der Kläger des Ausgangsverfahrens, der belgischen und der französischen Regierung, der Kommission sowie des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist der überstellende Mitgliedstaat zur Ausübung seines Selbsteintrittrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 verpflichtet, wenn der Nachweis vorliegt, dass dem Asylbewerber im Aufnahmemitgliedstaat eine Verletzung seiner in der Grundrechtecharta verbürgten Rechte ernsthaft droht. Die finnische Regierung äußert sich ähnlich in dem Sinne, dass die Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 ausnahmsweise in den Fällen entstehen könne, in denen feststehe, dass eine Überstellung des Asylbewerbers seine in Art. 18 der Grundrechtecharta verbürgten Rechte schwer verletzen würde.

47.      Nach Auffassung der griechischen und der niederländischen Regierung ist der überstellende Mitgliedstaat hingegen nicht zur Ausübung des Selbsteintrittrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 verpflichtet, wenn der Aufnahmemitgliedstaat Art. 18 der Grundrechtecharta oder eine oder mehrere Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 und 2005/85 sowie der Verordnung Nr. 343/2003 nicht beachtet. Auch nach Auffassung der polnischen und der slowenischen Regierung lässt sich aus Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 keine Pflicht zur Ausübung des Selbsteintrittrechts folgern. Die deutsche und auch die niederländische Regierung weisen jedoch darauf hin, dass ein Asylbewerber nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden dürfe, in dem ihm eine Verletzung seiner in der Grundrechtecharta verbürgten Rechte ernsthaft drohe.

48.      Weil die irische und die italienische Regierung die erste Vorlagefrage verneinend beantwortet haben, erübrigt sich ihres Erachtens die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage. Auch die Regierung des Vereinigten Königreichs hält im Licht ihrer Antwort auf die erste Vorlagefrage eine Beantwortung der zweiten Vorlagefrage für nicht erforderlich.

49.      Nach Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft(8) enthält die Verordnung Nr. 343/2003 systemimmanent eine widerlegbare Vermutung, dass die daran beteiligten Staaten die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) einhalten. Wenn diese Vermutung jedoch in einem konkreten Fall widerlegt und eine völkerrechtskonforme Behandlung des Asylbewerbers in dem zuständigen Staat nicht garantiert sei, sei eine Überstellung an diesen Staat ausgeschlossen und werde das Selbsteintrittrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 ausnahmsweise zur Pflicht.

VI – Rechtliche Würdigung

A –    Einführende Überlegungen

50.      Mit seinen beiden Vorlagefragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob und, wenn ja, unter welchen Bedingungen ein Mitgliedstaat dazu gehalten ist, in Ausübung seines Selbsteintrittrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 den Asylantrag eines Asylbewerbers zu prüfen, wenn dieser im Fall seiner Überstellung an den primär zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr einer Verletzung seiner in Art. 18 der Grundrechtecharta verbürgten Rechte bzw. der Gefahr ausgesetzt wäre, dass dieser Mitgliedstaat seine Verpflichtungen gemäß den Richtlinien 2003/9, 2004/83 und 2005/85 oder der Verordnung Nr. 343/2003 nicht einhalten würde.

51.      Das vorlegende Gericht stellt diese Fragen, weil ihm deutliche Hinweise darauf vorliegen, dass die unionsrechtlichen Vorgaben für Griechenland hinsichtlich der Ausgestaltung seines Asylsystems und seiner Asylverfahren einerseits und die konkrete Behandlung von Asylbewerbern in Griechenland andererseits weit auseinander klaffen, wobei im Fall einer Überstellung von Asylbewerbern nach Griechenland sogar eine Verletzung ihrer Grundrechte drohen könnte.

52.      In diesem Zusammenhang ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass es gegen den Geist der Verordnung Nr. 343/2003 verstieße, wenn ein Mitgliedstaat oder die innerstaatlichen Gerichte im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 343/2003 die Wirksamkeit der Asylsysteme eines anderen Mitgliedstaats untersuchen müssten. Sofern keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Überstellung eines Asylbewerbers die Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung mit sich bringen würde, obliege es grundsätzlich dem Mitgliedstaat, zu entscheiden, ob er die Ausübung des Selbsteintrittrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 für angebracht halte. Dabei sei es nicht Aufgabe der nationalen Gerichte, darüber zu befinden, wann und wie der Mitgliedstaat sein Ermessen ausüben solle.

53.      In diesen Ausführungen sieht sich das vorlegende Gericht durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) vom 2. Dezember 2008, K.R.S./Vereinigtes Königreich(9), bestätigt, in dem der EGMR über die Menschenrechtsbeschwerde eines iranischen Staatsangehörigen zu befinden hatte, der gemäß den Vorgaben der Verordnung Nr. 343/2003 vom Vereinigten Königreich nach Griechenland überstellt werden sollte. Der iranische Asylbewerber hatte insbesondere vorgetragen, dass seine Abschiebung nach Griechenland einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde. Mit seiner Entscheidung vom 2. Dezember 2008 hat der EGMR diese Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

54.      Das vorlegende Gericht ist sich allerdings nicht sicher, ob und, wenn ja, in welcher Weise die von ihm vorgeschlagene Auslegung der Verordnung Nr. 343/2003 mit dem – seit dem Inkrafttreten des Lissabonner Vertrags – in Art. 18 der Grundrechtecharta primärrechtlich verankerten Recht auf Asyl vereinbar ist. Vor diesem Hintergrund bittet es den Gerichtshof um eine Orientierungshilfe zur Anwendung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 in Fällen, in denen geltend gemacht wird und sogar durch Sachverständigengutachten belegt ist, dass im Aufnahmemitgliedstaat die Aufnahmebedingungen ungünstig und/oder die Asylverfahren ineffektiv sind.

55.      Unter besonderer Berücksichtigung der Ausführungen des vorlegenden Gerichts zur Rechtsprechung des EGMR ist an erster Stelle darauf hinzuweisen, dass der EGMR seine der Entscheidung vom 2. Dezember 2008, K.R.S./Vereinigtes Königreich, zugrunde liegende rechtliche und faktische Würdigung von Überstellungen von Asylbewerbern nach Griechenland nach Eingang des Vorlagebeschlusses weiterentwickelt hat. In dem Grundsatzurteil vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland(10), hat der EGMR die Haft- und Lebensbedingungen eines afghanischen Asylbewerbers in Griechenland nämlich als ein Verstoß Griechenlands gegen Art. 3 EMRK gewertet. In diesem Verfahren führten die nachgewiesenen Mängel bei der Prüfung des Asylantrags des Asylbewerbers, die Risiken seiner direkten oder indirekten Zurückschiebung in sein Heimatland ohne ernsthafte Prüfung der Begründetheit seines Asylantrags und das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs zudem zur Feststellung eines Verstoßes Griechenlands gegen Art. 13 in Verbindung mit Art. 3 EMRK. Auf dem Hintergrund dieser Feststellungen wertete der EGMR auch die Überstellung des Asylbewerbers gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 von Belgien nach Griechenland als einen Verstoß Belgiens gegen Art. 3 EMRK und gegen Art. 13 in Verbindung mit Art. 3 EMRK.

56.      Für eine Aufarbeitung der Frage, wie sich diese Entwicklung in der EGMR-Rechtsprechung zu der (Un‑)Vereinbarkeit mit der EMRK von Überstellungen von Asylbewerbern nach Griechenland auf die gerichtliche Überprüfung solcher Überstellungen im Licht des Unionsrechts und insbesondere der Grundrechtecharta auswirkt, sei auf meine Ausführungen in den Schlussanträgen in der Rechtssache N. S. verwiesen. Dort habe ich hervorgehoben, dass gemäß Art. 52 Abs. 3 der Grundrechtecharta sicherzustellen ist, dass der durch die Grundrechtecharta gewährleistete Schutz in den Bereichen, in denen sich die Bestimmungen der Grundrechtecharta mit den Bestimmungen der EMRK überschneiden, nicht hinter dem durch die EMRK gewährten Schutz zurückbleibt. Soweit Umfang und Reichweite des durch die EMRK gewährten Schutzes in der Rechtsprechung des EGMR präzisiert worden sind, kommt dieser Rechtsprechung bei der Auslegung der entsprechenden Bestimmungen der Grundrechtecharta durch den Gerichtshof besondere Bedeutung und hohes Gewicht zu(11).

57.      Auf dem Hintergrund dieser Klarstellungen werde ich im Folgenden auf die beiden Vorlagefragen eingehen. Dabei werde ich mich zunächst der zweiten Vorlagefrage zuwenden, die dahin geht, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat gehalten sein kann, in Ausübung seines Selbsteintrittrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 den Asylantrag eines Asylbewerbers zu prüfen, für den primär ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist. Anschließend werde ich in Beantwortung der ersten Vorlagefrage auf die Problematik eingehen, in welcher Weise ein Mitgliedstaat in diesem Zusammenhang dazu verpflichtet ist, die Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben seitens der anderen Mitgliedstaaten zu beurteilen.

B –    Die Pflicht zur Ausübung des Selbsteintrittrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 bei einer ernsthaft drohenden Grundrechtsverletzung im Fall der Überstellung eines Asylbewerbers an den primär zuständigen Mitgliedstaat

58.      Mit seiner zweiten Vorlagefrage ersucht das vorlegende Gericht um Aufklärung darüber, ob ein Mitgliedstaat gehalten ist, sein Selbsteintrittrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 auszuüben und dadurch in die Prüfung eines in seinem Hoheitsgebiet eingereichten Asylantrags einzutreten, wenn feststehen sollte, dass der für die Prüfung dieses Antrags primär zuständige Mitgliedstaat die Beachtung der in Art. 18 der Grundrechtecharta bzw. in den Richtlinien 2003/9, 2004/83 und 2005/85 oder in der Verordnung Nr. 343/2003 enthaltenen Vorgaben für die Behandlung von Asylbewerbern und die Prüfung ihrer Asylanträge nicht gewährleisten kann.

59.      Wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache N. S. erörtert habe, nimmt die Verordnung Nr. 343/2003 weder bei der Bestimmung der Kriterien zur Ermittlung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats noch bei der Festsetzung des Verfahrens für die Überstellung von Asylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten auf die Behandlung der Asylbewerber und die Prüfung ihrer Anträge in dem Aufnahmemitgliedstaat ausdrücklich Bezug. Dies ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass die Asylsysteme der Mitgliedstaaten gemäß den Richtlinien 2003/9, 2004/83 und 2005/85 beträchtlichen Mindeststandards genügen müssen und dass alle Mitgliedstaaten der EMRK sowie der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten sind, so dass rechtlich sichergestellt ist, dass die Behandlung der Asylbewerber und die Prüfung ihrer Anträge in jedem Mitgliedstaat die Vorgaben der Grundrechtecharta und der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der EMRK erfüllen müssen(12).

60.      Falls ein Mitgliedstaat aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, bei der Behandlung der Asylbewerber bzw. bei der Prüfung ihrer Asylanträge die Vorgaben der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 bzw. seine grund- und völkerrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, entsteht jedoch de facto die Gefahr, dass Asylbewerber im Fall einer Überstellung an diesen Mitgliedstaat einer mit der Grundrechtecharta unvereinbaren Behandlung ausgesetzt werden.

61.      So kann die völlige Überlastung eines mitgliedstaatlichen Asylsystems unter bestimmten Umständen dazu führen, dass die im Art. 18 der Grundrechtecharta verbürgten Rechte der Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat nicht mehr gewährleistet sind.

62.      Nach Art. 18 der Grundrechtecharta wird das Recht auf Asyl gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention sowie nach Maßgabe des EUV und des AEUV gewährleistet. Eines der Kernelemente der Genfer Flüchtlingskonvention ist das in Art. 33 dieser Konvention formulierte Verbot der direkten oder indirekten Ausweisung oder Zurückweisung eines Flüchtlings in einen Verfolgungsstaat, der sogenannte Grundsatz des Non‑refoulement. Wenngleich die genaue Reichweite dieses Zurückweisungsverbots umstritten ist, ist davon auszugehen, dass es den Flüchtlingen(13) nicht nur Schutz vor einer unmittelbaren Abschiebung in den Verfolgungsstaat, sondern ebenfalls Schutz vor einer sogenannten Kettenabschiebung gewährt, bei der eine Überstellung an einen Staat erfolgt, in dem die Gefahr einer Abschiebung in einen Verfolgungsstaat besteht(14). In Anbetracht dieser breiten Definition des Zurückweisungsverbots ist unmittelbar ersichtlich, dass die Überlastung eines mitgliedstaatlichen Asylsystems und die dadurch verursachten Unzulänglichkeiten bei der Überprüfung von Asylanträgen im Einzelfall zu Abschiebungen Anlass geben können, die mit diesem Zurückweisungsverbot und demnach auch mit Art. 18 der Grundrechtecharta unvereinbar sind.

63.      Im Fall der Überlastung eines mitgliedstaatlichen Asylsystems können darüber hinaus Verstöße gegen das in Art. 1 der Grundrechtecharta verbürgte Recht auf Achtung und Schutz der Menschenwürde der Asylbewerber bzw. gegen das in Art. 4 der Grundrechtecharta enthaltene Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung von Asylbewerbern in dem betreffenden Mitgliedstaat zu befürchten sein(15).

64.      Wenn in dem Mitgliedstaat, der gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit den Bestimmungen des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 für die Prüfung eines Asylantrags primär zuständig ist, ernsthaft eine Verletzung der in den Art. 1, 4 oder 18 der Grundrechtecharta verbürgten Grundrechte der Asylbewerber drohen sollte, dürfen die anderen Mitgliedstaaten keine Asylbewerber an diesen Mitgliedstaat überstellen, sondern sind grundsätzlich zur Ausübung des Selbsteintrittrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 verpflichtet.

65.      Diese Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittrechts ergibt sich einerseits aus der Pflicht der Mitgliedstaaten zur grundrechtskonformen Anwendung der Verordnung Nr. 343/2003(16). Andererseits folgt sie aus dem Umstand, dass eine Überstellung von Asylbewerbern an einen Mitgliedstaat, in dem ernsthaft eine Verletzung ihrer in Art. 1, Art. 4 oder Art. 18 der Grundrechtecharta verbürgten Grundrechte droht, grundsätzlich zugleich eine Verletzung dieser Grundrechte durch den überstellenden Mitgliedstaat darstellt(17). Indem die Mitgliedstaaten ihr Selbsteintrittrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 ausüben, wird diese drohende Verletzung der Grundrechtecharta vollständig beseitigt.

66.      Ernsthaft drohende Verletzungen einzelner Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 und 2005/85 oder der Verordnung Nr. 343/2003 im Aufnahmemitgliedstaat, die nicht zugleich eine Verletzung der in der Grundrechtecharta verbürgten Rechte der zu überstellenden Asylbewerber darstellen, reichen hingegen nicht aus, um eine Verpflichtung des überstellenden Mitgliedstaats zur Ausübung des Selbsteintrittrechts zu begründen.

67.      In diesem Zusammenhang ist an erster Stelle hervorzuheben, dass eine grundrechtskonforme Auslegung der Verordnung Nr. 343/2003 die Ausübung des Selbsteintrittrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 nicht gebieten kann, wenn der primär zuständige Mitgliedstaat zwar gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 und 2005/85 oder der Verordnung Nr. 343/2003 verstößt, die in der Grundrechtecharta verbürgten Grundrechte der Asylbewerber hingegen nicht verletzt. Darüber hinaus wird die Überstellung des Asylbewerbers an einen Mitgliedstaat, in dem keine Verletzung der in der Grundrechtecharta verbürgten Grundrechte der Asylbewerber droht, im Normalfall als grundrechtskonform zu werten sein.

68.      Des Weiteren wäre es mit den Zielen der Verordnung Nr. 343/2003 nur schwer vereinbar, wenn jede Nichtbeachtung der Richtlinien 2003/9, 2004/83 und 2005/85 oder der Verordnung Nr. 343/2003 ausreichen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit den Bestimmungen des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 primär zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln(18). Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats festgelegt werden, die zudem eine rasche Bestimmung dieses Mitgliedstaats ermöglicht(19). Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung sieht die Verordnung Nr. 343/2003 eine Regelung vor, nach der für jeden in der Union gestellten Asylantrag nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien ermittelt wird. Zu diesen objektiven Kriterien gehören u. a. das Bestehen einer asyl- oder ausländerrechtlichen Beziehung zwischen dem Asylbewerber oder einem Familienmitglied und einem Mitgliedstaat(20). Im Fall einer illegalen Einreise in das Unionsgebiet ist gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 343/2003 der Mitgliedstaat der ersten Einreise für die Prüfung des Asylantrags zuständig(21).

69.      Wenn nunmehr jede Nichtbeachtung der Richtlinien 2003/9, 2004/83 und 2005/85 oder der Verordnung Nr. 343/2003 durch den primär zuständigen Mitgliedstaat dazu führen sollte, dass der Mitgliedstaat, in dem der Asylbewerber einen Asylantrag eingereicht hat, gehalten wäre, sein Selbsteintrittrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 auszuüben, würde neben den in Kapitel III der Verordnung vorgesehenen objektiven Kriterien zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaats ein neues, weitreichendes Ausschlusskriterium geschaffen, nach dem auch geringfügige Verstöße gegen die Vorgaben der Richtlinien 2003/9, 2004/83 und 2005/85 oder der Verordnung Nr. 343/2003 in einzelnen Mitgliedstaaten dazu führen könnten, dass diese Mitgliedstaaten von ihren in der Verordnung Nr. 343/2003 festgelegten Zuständigkeiten und den damit verbundenen Aufgaben freigestellt wären. Dies könnte nicht nur zu einer vollständigen Aushebelung der in der Verordnung Nr. 343/2003 ausgearbeiteten Zuständigkeitsregelung führen, sondern auch das mit ihr verfolgte Ziel gefährden, den für die Prüfung von in der Union gestellten Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaat rasch zu ermitteln.

70.      Diese Überlegungen führen mich zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung der Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 und 2005/85 oder der Verordnung Nr. 343/2003 in dem primär zuständigen Mitgliedstaat nur dann eine Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 auslösen kann, wenn diese Sekundärrechtsverletzung zugleich eine Verletzung der in der Grundrechtecharta verbürgten Rechte des Asylbewerbers darstellen würde.

71.      Nach alledem ist die zweite Vorlagefrage in dem Sinne zu beantworten, dass ein Mitgliedstaat gehalten ist, sein Selbsteintrittrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 auszuüben, wenn feststehen sollte, dass dem Asylbewerber bei einer Überstellung an den gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit den Bestimmungen des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 primär zuständigen Mitgliedstaat ernsthaft die Gefahr einer Verletzung seiner in der Grundrechtecharta verbürgten Rechte droht. Ernsthaft drohende Verletzungen einzelner Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 und 2005/85 oder der Verordnung Nr. 343/2003 im primär zuständigen Mitgliedstaat, die nicht zugleich eine Verletzung der in der Grundrechtecharta verbürgten Grundrechte der zu überstellenden Asylbewerber darstellen, reichen hingegen nicht aus, um eine Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 zu begründen.

C –    Der überstellende Mitgliedstaat hat vor der Überstellung eines Asylbewerbers gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 zu beurteilen, ob die in der Grundrechtecharta verbürgten Rechte dieses Asylbewerbers im Aufnahmemitgliedstaat gewährleistet sind

72.      Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Mitgliedstaat, in dem ein Asylbewerber einen Asylantrag eingereicht hat, für dessen Prüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit den Bestimmungen des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 ein anderer Mitgliedstaat primär zuständig ist, vor der Überstellung dieses Asylbewerbers an den primär zuständigen Mitgliedstaat beurteilen muss, ob die in der Grundrechtecharta verbürgten Rechte des Asylbewerbers in diesem Mitgliedstaat gewährleistet sind und ob dieser Mitgliedstaat die Vorgaben der Richtlinien 2003/9, 2004/83 und 2005/85 sowie der Verordnung Nr. 343/2003 beachtet.

73.      Aus meinen vorstehenden Überlegungen geht einerseits hervor, dass die Überstellung von Asylbewerbern an einen Mitgliedstaat, in dem ernsthaft die Gefahr einer Verletzung der in der Grundrechtecharta verbürgten Rechte dieser Asylbewerber droht, mit der Grundrechtecharta unvereinbar ist, so dass der Mitgliedstaat, in dem der Asylbewerber seinen Asylantrag eingereicht hat, in einem solchen Fall zur Ausübung des Selbsteintrittrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 verpflichtet ist. Andererseits bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass eine – ernsthaft drohende – Verletzung einzelner Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 und 2005/85 oder der Verordnung Nr. 343/2003 in dem Aufnahmemitgliedstaat nur dann eine Verpflichtung des überstellenden Mitgliedstaats zur Ausübung des Selbsteintrittrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 begründen kann, wenn diese Sekundärrechtsverletzung zugleich eine Verletzung der in der Grundrechtecharta verbürgten Rechte des Asylbewerbers darstellen würde.

74.      Aus diesen Feststellungen ergibt sich unmittelbar, dass der überstellende Mitgliedstaat vor der Überstellung eines Asylbewerbers zu beurteilen hat, ob dem Asylbewerber im primär zuständigen Mitgliedstaat ernsthaft eine Verletzung seiner in der Grundrechtecharta verbürgten Rechte droht. Denn nur so lässt sich eine grundrechtskonforme Anwendung der Verordnung Nr. 343/2003 durch den überstellenden Mitgliedstaat gewährleisten. Eine davon getrennt zu sehende Verpflichtung zur Beurteilung, ob der Aufnahmemitgliedstaat die einzelnen Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 und 2005/85 sowie der Verordnung Nr. 343/2003 beachtet, ist hingegen zu verneinen.

75.      Die mitgliedstaatliche Pflicht zur Beurteilung der Grundrechtskonformität der Überstellung von Asylbewerbern an einen anderen Mitgliedstaat bedeutet allerdings nicht, dass sich der überstellende Mitgliedstaat vor der Überstellung eines jeden Asylbewerbers aktiv davon vergewissern muss, dass die in der Grundrechtecharta verbürgten Rechte der Asylbewerber im Aufnahmemitgliedstaat tatsächlich gewährleistet sind. Für die Beurteilung, ob dem Asylbewerber im primär zuständigen Mitgliedstaat eine Grundrechtsverletzung droht, dürfen die Mitgliedstaaten nämlich von der widerlegbaren Vermutung ausgehen, dass die Grundrechte der Asylbewerber im primär zuständigen Mitgliedstaat eingehalten werden.

76.      Für die Rechtmäßigkeit einer solchen widerlegbaren Vermutung nach Unionsrecht spricht zunächst, dass die Behandlung von Asylbewerbern und die Prüfung ihrer Anträge gemäß den Richtlinien 2003/9, 2004/83 und 2005/85 in jedem Mitgliedstaat beträchtlichen Mindeststandards genügen müssen. Darüber hinaus haben alle Mitgliedstaaten die Grundrechtecharta(22) sowie auch – als Vertragsstaaten – die EMRK und die Genfer Flüchtlingskonvention zu beachten, so dass sie auch die darin verbürgten Grund- und Menschenrechte der Asylbewerber achten müssen. Unter Berücksichtigung des dadurch – rechtlich – sichergestellten hohen Schutzniveaus liegt es folglich nahe, bei der Überstellung von Asylbewerbern gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass diese Asylbewerber in dem für ihren Asylantrag zuständigen Mitgliedstaat menschenrechts- und grundrechtskonform behandelt werden(23). In diesem Sinne wird in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 343/2003 ausdrücklich hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten, die alle den Grundsatz der Nichtzurückweisung achten, als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige gelten(24).

77.      Wenn die Mitgliedstaaten sich für die Anwendung einer solchen widerlegbaren Vermutung entscheiden sollten, haben sie allerdings den Effektivitätsgrundsatz zu beachten, nach dem die Verwirklichung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert werden darf(25). Soweit sich die Mitgliedstaaten somit für die Einführung einer widerlegbaren Vermutung entscheiden, muss den Asylbewerbern verfahrensrechtlich die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Vermutung auch tatsächlich zu widerlegen. Die konkrete Ausgestaltung der dafür zur Verfügung stehenden Beweismittel sowie die Feststellung der Regeln und Prinzipien der Beweiswürdigung sind, gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten(26), wiederum Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei die Durchsetzung der in der Grundrechtecharta verbürgten Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf.

78.      Nach alledem ist die erste Vorlagefrage in dem Sinne zu beantworten, dass ein Mitgliedstaat, der in Anwendung der Verordnung Nr. 343/2003 einen Asylbewerber an den für die Prüfung des Asylantrags primär zuständigen Mitgliedstaat überstellen möchte, zu beurteilen hat, ob dem Asylbewerber in diesem primär zuständigen Mitgliedstaat eine Verletzung seiner in der Grundrechtecharta verbürgten Rechte ernsthaft droht. Dem überstellenden Mitgliedstaat obliegt keine davon getrennt zu sehende Verpflichtung zur Beurteilung, ob der Aufnahmemitgliedstaat die einzelnen Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 und 2005/85 oder der Verordnung Nr. 343/2003 beachtet. Für die Beurteilung, ob dem Asylbewerber im primär zuständigen Mitgliedstaat eine Grundrechtsverletzung droht, dürfen die Mitgliedstaaten von der widerlegbaren Vermutung ausgehen, dass die Grundrechte der Asylbewerber im primär zuständigen Mitgliedstaat eingehalten werden.

VII – Ergebnis

79.      Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen wie folgt zu antworten:

1.         Ein Mitgliedstaat ist gehalten, sein Selbsteintrittrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, auszuüben, wenn feststehen sollte, dass dem Asylbewerber bei einer Überstellung an den gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit den Bestimmungen des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 primär zuständigen Mitgliedstaat ernsthaft die Gefahr einer Verletzung seiner in der Grundrechtecharta verbürgten Rechte droht. Ernsthaft drohende Verletzungen einzelner Bestimmungen der Richtlinie 2003/9 des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes oder der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Verordnung Nr. 343/2003, im primär zuständigen Mitgliedstaat, die nicht zugleich eine Verletzung der in der Grundrechtecharta verbürgten Grundrechte der zu überstellenden Asylbewerber darstellen, reichen hingegen nicht aus, um eine Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 zu begründen.

2.         Ein Mitgliedstaat, der in Anwendung der Verordnung Nr. 343/2003 einen Asylbewerber an den für die Prüfung des Asylantrags primär zuständigen Mitgliedstaat überstellen möchte, hat zu beurteilen, ob dem Asylbewerber in diesem primär zuständigen Mitgliedstaat eine Verletzung seiner in der Grundrechtecharta verbürgten Rechte ernsthaft droht. Dem überstellenden Mitgliedstaat obliegt keine davon getrennt zu sehende Verpflichtung zur Beurteilung, ob der Aufnahmemitgliedstaat die einzelnen Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 und 2005/85 oder der Verordnung Nr. 343/2003 beachtet. Für die Beurteilung, ob dem Asylbewerber im primär zuständigen Mitgliedstaat eine Grundrechtsverletzung droht, dürfen die Mitgliedstaaten von der widerlegbaren Vermutung ausgehen, dass die Grundrechte der Asylbewerber im primär zuständigen Mitgliedstaat eingehalten werden.


1 – Originalsprache der Schlussanträge: Deutsch. Verfahrenssprache: Englisch.


2 – ABl. L 50, S. 1.


3 – Neben der hier erwähnten Verordnung und den hier erwähnten Richtlinien gibt es eine Vielzahl weiterer Sekundärrechtsakte, die die Schaffung eines gemeinsamen Asylsystems, die Politik der legalen Einwanderung und die Bekämpfung der illegalen Einwanderung betreffen, so beispielsweise die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132, S. 11) oder die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98).


4 – ABl. L 212, S. 12.


5 – ABl. L 31, S. 18.


6 – ABl. L 304, S. 12.


7 – ABl. L 326, S. 13.


8 – Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. 2008, L 53, S. 5) an dem unionsrechtlichen System zur Bestimmung der für Asylanträge zuständigen Staaten beteiligt. Gemäß Art. 5 Abs. 2 dieses Abkommens kann die Schweiz in Fällen, in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine Frage in Bezug auf die Auslegung der Verordnung Nr. 343/2003 zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, beim Gerichtshof schriftliche Stellungnahmen abgeben.


9 – Urteil vom 2. Dezember 2008, K.R.S./Vereinigtes Königreich (Beschwerde Nr. 32733/08).


10 – Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09).


11 – Vgl. meine Schlussanträge vom 22. September 2011 in der Rechtssache C-411/10, N. S. (oben in Nr. 4 angeführt), Nrn. 142 ff.


12 – Ebd., Nrn. 95 ff.


13 – Weil sich das Zurückweisungsverbot nach Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention auf Flüchtlinge bezieht, ist der Schutzbereich von Art. 18 der Grundrechtecharta in dieser Hinsicht durch den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention geprägt (in diesem Sinne: Jarass, D., Charta der Grundrechte der Europäischen Union, München 2010, Art. 18, Randnr. 5). Im Kontext des Zurückweisungsverbots nach Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention umfasst der Flüchtlingsbegriff nicht nur diejenigen, die bereits als Flüchtling anerkannt worden sind, sondern auch diejenigen, die die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Flüchtling erfüllen. Vgl. in diesem Sinne: Lauterpacht, E./Bethlehem, D., „The scope and content of the principle of non-refoulement: Opinion“, in Refugee Protection in International Law (Hrsg.: Feller, E./Türk, V./Nicholson, F.), Cambridge 2003, S. 87, 116 ff.


14 – Vgl. in diesem Sinne: Lauterpacht, E./Bethlehem, D., a. a. O. (Fn. 13), S. 122; Hailbronner, K., Asyl- und Ausländerrecht, 2. Auf., Stuttgart 2008, Randnr. 655.


15 – Vgl. Nrn. 111 ff. meiner Schlussanträge in der Rechtssache N. S. (oben in Nr. 4 angeführt).


16 – Ebd., Nrn. 117 ff.


17 – Für die in den Art. 1 und 4 der Grundrechtecharta verbürgten Grundrechte der Asylbewerber folgt dies aus der positiven Schutzfunktion, die diesen Grundrechten innewohnt. Für Art. 18 der Grundrechtecharta folgt dies aus dem Umstand, dass dieses Grundrecht nicht nur vor einer direkten, sondern ebenfalls vor einer indirekten Zurückweisung in einen Verfolgungsstaat schützt. Vgl. Nrn. 113 ff. meiner Schlussanträge in der Rechtssache N. S. (oben in Nr. 4 angeführt). Darüber hinaus sieht Art. 19 Abs. 2 der Grundrechtecharta ausdrücklich vor, dass niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden darf, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.


18 – Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden; vgl. nur Urteil vom 29. Januar 2009, Petrosian u. a. (C‑19/08, Slg. 2009, I‑495, Randnr. 34).


19 – Vgl. Erwägungsgründe 3 f. der Verordnung Nr. 343/2003.


20 – Vgl. die Art. 6 Abs. 1, 7, 8 und 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 343/2003.


21 – Art. 10 der Verordnung Nr. 343/2003. Diese Zuständigkeit erlischt allerdings nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem illegalen Grenzübertritt.


22 – Zu Inhalt und Tragweite des Protokolls Nr. 30 über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf Polen und das Vereinigte Königreich siehe Nrn. 167 ff. meiner Schlussanträge in der Rechtssache N. S. (oben in Nr. 4 angeführt).


23 – So ist beispielsweise auch der EGMR in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 2008, K.R.S./Vereinigtes Königreich (oben in Fn. 9 angeführt), von der Prämisse ausgegangen, es müsse vermutet werden, dass Griechenland die Verpflichtungen nach den Richtlinien 2005/85 und 2003/9 erfülle.


24 – Vgl. in diesem Zusammenhang auch das Protokoll (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist. Dieses Protokoll weist zunächst darauf hin, dass, in Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer gelten. Vor diesem Hintergrund stellt das Protokoll anschließend fest, dass ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur unter den im Protokoll aufgezählten, sehr restriktiven Voraussetzungen berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden darf.


25 – Urteile vom 8. Juli 2010, Bulicke (C-246/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25), vom 12. Februar 2008, Kempter (C-2/06, Slg. 2008, I-411, Randnr. 57), vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a. (C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 28), und vom 13. März 2007, Unibet (C‑432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 43).


26 – Zur Bedeutung dieses Grundsatzes im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 vgl. Urteil Petrosian u. a. (oben in Fn. 18 angeführt), Randnrn. 47 und 52.