Language of document : ECLI:EU:C:2016:69

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 2. Februar 2016(1)

Rechtssache C‑421/14

Banco Primus SA

gegen

Jesús Gutiérrez García

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia n° 2 de Santander [Erstinstanzliches Gericht Nr. 2 von Santander, Spanien])

„Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Vertrag über ein Hypothekendarlehen – Nationale Übergangsbestimmung, die eine Ausschlussfrist für die Einlegung eines auf die Missbräuchlichkeit einer Klausel gestützten Einspruchs gegen die Vollstreckung vorsieht – Grundsatz der Effektivität – Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung – Klausel, die sich auf die Berechnung der ordentlichen Zinsen bezieht – Verpflichtungen des nationalen Gerichts“





I –    Einleitung

1.        Der Gerichtshof ist in der vorliegenden Rechtssache erneut mit einem Vorabentscheidungsersuchen um Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG(2) im Rahmen eines Vertrags über ein Hypothekendarlehen befasst.

2.        In einem Rechtsstreit über einen außerordentlichen Einspruch gegen das Verfahren der Zwangsvollstreckung in eine mit einer Hypothek belastete Immobilie (im Folgenden: Verfahren der Hypothekenzwangsvollstreckung), mit dem der Schuldner die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel geltend macht, betreffen die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen des Juzgado de Primera Instancia n° 2 de Santander (Erstinstanzliches Gericht Nr. 2 von Santander) die Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit bestimmter Vertragsklauseln und den Umfang der dem nationalen Gericht im Rahmen dieser Beurteilung obliegenden Verpflichtungen. Der Gerichtshof ist daher mit einer Problematik konfrontiert, zu der bereits eine sehr umfangreiche Rechtsprechung vorliegt, allerdings in einer bislang nicht entschiedenen Fallkonstellation, da der fragliche Einspruch dem vorlegenden Gericht die Gelegenheit bietet, andere Vertragsklauseln, die nicht Gegenstand des Einspruchs sind, von Amts wegen zu kontrollieren.

3.        In diesem Zusammenhang wird der Gerichtshof u. a. um die Feststellung ersucht ob der Schutz nach den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 beinhaltet, dass das Vorliegen einer von Amts wegen durchgeführten Erstkontrolle, die eine oder mehrere Vertragsklauseln betrifft, die Verpflichtung des nationalen Gerichts einschränkt, in einem späteren Verfahrensstadium die Missbräuchlichkeit der anderen Vertragsklauseln von Amts wegen zu prüfen.

II – Rechtlicher Rahmen

A –    Unionsrecht

4.        Im 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 heißt es:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie dürfen Klauseln, die den Hauptgegenstand eines Vertrages oder das Preis-Leistungs-Verhältnis der Lieferung bzw. der Dienstleistung beschreiben, nicht als missbräuchlich beurteilt werden. Jedoch können der Hauptgegenstand des Vertrages und das Preis-Leistungs-Verhältnis bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit anderer Klauseln berücksichtigt werden. …“

5.        Art. 4 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1) Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

(2)   Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

6.        Art. 6 Abs. 1 der genannten Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

7.        Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

B –    Spanisches Recht

8.        Mit dem Gesetz 1/2013 über Maßnahmen zur Förderung des Schutzes von Vollstreckungsschuldnern, der Umschuldung und sozialer Mietwohnungen (Ley 1/2013 de medidas para reforzar la protección a los deudores hipotecarios, reestructuración de deuda y alquiler social) vom 14. Mai 2013(3) ist die Zivilprozessordnung (Ley de enjuiciamiento civil, im Folgenden: Zivilprozessordnung) vom 7. Januar 2000(4) geändert worden.

9.        Das Verfahren der Hypothekenzwangsvollstreckung ist in den Art. 681 bis 698 der Zivilprozessordnung geregelt. Art. 695 der Zivilprozessordnung, ebenfalls in der Fassung des Gesetzes 1/2013, hat folgenden Wortlaut:

„(1)      In den im vorliegenden Kapitel genannten Verfahren kann der Vollstreckungsschuldner nur Einspruch erheben, wenn sich dieser auf folgende Gründe stützt:

4.      den missbräuchlichen Charakter einer Vertragsklausel, die die Grundlage für die Vollstreckung bildet oder anhand deren der fällige Betrag bestimmt worden ist.

(4)   Gegen den Beschluss, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung oder die Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel angeordnet wird, kann Berufung eingelegt werden.

Abgesehen von diesen Fällen ist gegen die in diesem Artikel genannten Beschlüsse, mit denen über den Einspruch entschieden wird, kein Rechtsmittel zulässig, und ihre Wirkungen beschränken sich ausschließlich auf das Vollstreckungsverfahren, in dem der Beschluss ergeht.“

10.      Gemäß Art. 556 Abs. 1 der Zivilprozessordnung muss der Einspruch nach Art. 695 der Zivilprozessordnung, ebenfalls in der Fassung des Gesetzes 1/2013, innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des Rechtsakts, mit dem die Vollstreckung angeordnet wird, eingelegt werden. Diese Frist gilt für Hypothekenzwangsvollstreckungen, da Art. 557 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes 1/2013, der das Verfahren des Einspruchs gegen die Vollstreckung aus außergerichtlichen oder schiedsrichterlichen Titeln (die insbesondere öffentliche Urkunden im Bereich der Hypothekendarlehen umfassen, die als Grundlage für Hypothekenzwangsvollstreckungen dienen) betrifft, eine Bezugnahme auf diese Frist enthält.

11.      Art. 693 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes 1/2013, der sich auf die vorzeitige Fälligkeit von ratenweise zu tilgenden Schulden bezieht, sieht vor:

„Der gesamte als Kapital und Zinsen geschuldete Betrag kann geltend gemacht werden, wenn vereinbart wurde, dass er bei einem Ausbleiben der Zahlung von mindestens drei Monatsraten, ohne dass der Schuldner seiner Verpflichtung zur Zahlung nachgekommen ist, oder einer Anzahl von Raten derart, dass der Schuldner seiner Verpflichtung über einen Zeitraum, der mindestens drei Monaten entspricht, nicht nachgekommen ist, insgesamt fällig wird und diese Vereinbarung in der Urkunde über die Bestellung der Hypothek niedergelegt wurde.“

12.      In der Ersten Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 heißt es:

„Dieses Gesetz findet Anwendung auf die gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren der Zwangsvollstreckung, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits eingeleitet sind und in denen die Räumung noch nicht vollstreckt worden ist.“

13.      Die Vierte Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 (im Folgenden: Vierte Übergangsbestimmung) betrifft die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013 eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Vollstreckungsverfahren. Diese Bestimmung lautet:

„(1) Die durch das vorliegende Gesetz eingeführten Änderungen der Zivilprozessordnung sind auf Vollstreckungsverfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits eingeleitet waren, nur im Hinblick auf noch nicht abgeschlossene Vollstreckungsmaßnahmen anwendbar.

(2)   Auf jeden Fall können die Vollstreckungsschuldner in bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Vollstreckungsverfahren, in denen die Einspruchsfrist von zehn Tagen nach Art. 556 Abs. 1 der Zivilprozessordnung verstrichen ist, binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einen außerordentlichen Einspruch unter Berufung auf die in Art. 557 Abs. 1 Nr. 7 und Art. 695 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung vorgesehenen neuen Einspruchsgründe einlegen.

Die Ausschlussfrist von einem Monat beginnt am Tag nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, und die Einlegung des Einspruchs durch die Parteien bewirkt gemäß den Art. 558 ff. und 695 der Zivilprozessordnung die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Einspruch.

Diese Übergangsbestimmung gilt für jedes Vollstreckungsverfahren, in dem der Käufer die Immobilie noch nicht gemäß Art. 675 der Zivilprozessordnung in Besitz genommen hat.

(3)   Auch in anhängigen Vollstreckungsverfahren, in denen die Einspruchsfrist von zehn Tagen nach Art. 556 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bereits zu laufen begonnen hat, können die Vollstreckungsschuldner binnen derselben im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Ausschlussfrist von einem Monat einen Einspruch unter Berufung auf einen der in den Art. 557 und 695 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Einspruchsgründe einlegen.

(4)   Für die Mitteilung und Berechnung der in den Abs. 2 und 3 dieses Artikels genannten Fristen gilt die Veröffentlichung der vorliegenden Bestimmung als vollständige und rechtswirksame Bekanntmachung, so dass zu diesem Zweck keinesfalls der Erlass eines ausdrücklichen Beschlusses erforderlich ist.

…“

14.      Darüber hinaus sieht Art. 136 der Zivilprozessordnung vor:

„Ist die Frist oder der Termin zur Vornahme einer Prozesshandlung der Partei verstrichen, tritt die Ausschlusswirkung ein und ist die Gelegenheit zur Vornahme der fraglichen Handlung versäumt. Der Kanzler vermerkt den Ablauf der Frist, ordnet die zu erlassenden Maßnahmen an oder überlässt die Entscheidung dem Ermessen des Gerichts.“

15.      Art. 207 der Zivilprozessordnung bestimmt:

„…

(3)      Rechtskräftige Entscheidungen entfalten materielle Rechtskraft, und das Gericht, das sie erlassen hat, ist stets an ihren Inhalt gebunden.

(4)      Ist eine Entscheidung bis zum Ablauf der für ihre Anfechtung vorgesehenen Fristen nicht angefochten worden, wird sie rechtskräftig und erwächst in materielle Rechtskraft. Das Gericht, das sie erlassen hat, ist stets an ihren Inhalt gebunden.“

16.      Art. 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung sieht vor: „Im Einklang mit dem Gesetz schließt eine rechtskräftige Entscheidung unabhängig davon, ob mit ihr einem Antrag stattgegeben oder er zurückgewiesen wird, jedes spätere Verfahren aus, dessen Gegenstand mit dem Gegenstand des Verfahrens identisch ist, in dem diese Entscheidung ergeht.“

III – Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

17.      Am 12. Juni 2008 gewährte die Banco Primus SA (im Folgenden: Banco Primus) Herrn Gutiérrez Garcia ein Darlehen, das durch eine Hypothek an seiner Wohnung gesichert war. Für dieses Darlehen wurde eine Laufzeit von 47 Jahren vereinbart, wobei sich die Rückzahlung in 564 monatliche Raten staffelte.

18.      Nachdem der Beklagte des Ausgangsverfahrens in sieben aufeinanderfolgenden Monaten seiner Pflicht zur Zahlung der monatlichen Raten zur Ablösung dieses Darlehens, nicht nachgekommen war, verlangte die Bank in Anwendung der im Darlehensvertrag enthaltenen Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung am 23. März 2010 die Zahlung des gesamten Hauptbetrags zuzüglich ordentlicher Zinsen, Verzugszinsen und verschiedener Kosten sowie die Versteigerung der hypothekenbelasteten Immobilie.

19.      Am 11. Januar 2011 fand diese Versteigerung statt, zu der jedoch kein Bieter erschien. Daher schlug das vorlegende Gericht Banco Primus mit vollstreckbarer Entscheidung vom 21. März 2011 die Immobilie für einen Betrag von 78 482,34 Euro zu, was 50 % ihres Schätzwerts entsprach. Am 6. April 2011 beantragte Banco Primus die Inbesitznahme dieser Immobilie, die sich aufgrund dreier aufeinanderfolgender Zwischenstreitigkeiten verzögerte, von denen die letzte durch Entscheidung vom 8. April 2014 über die Beendigung des Zwischenverfahrens zur Aussetzung der Räumung beigelegt wurde.

20.      Am 11. Juni 2014 legte Herr Gutiérrez García gemäß Art. 695 der Zivilprozessordnung einen außerordentlichen Einspruch gegen das Verfahren der Hypothekenzwangsvollstreckung ein und begründete dies mit der Missbräuchlichkeit der Darlehensvertragsklausel über die Verzugszinsen. Diese Klausel war jedoch bereits Gegenstand einer von Amts wegen durchgeführten Kontrolle gewesen, an deren Ende die genannten Zinsen mit Beschluss vom 12. Juni 2013 auf null herabgesetzt worden waren(5).

21.      Das vorlegende Gericht gab dem Einspruch mit Entscheidung vom 16. Juni 2014 statt und setzte das Verfahren der Hypothekenzwangsvollstreckung aus, worüber es den Gerichtshof mit Schreiben vom 29. September 2014 informierte.

22.      Im Rahmen der Prüfung des Einspruchs stellte dieses Gericht fest, dass bestimmte Klauseln des Darlehensvertrags, zu denen nicht die Klausel über die Verzugszinsen gehörte, als missbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13 anzusehen seien, nämlich zum einen die Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung, nach der Banco Primus u. a. dann die sofortige Rückzahlung des Kapitals, der Zinsen und der verschiedenen Kosten verlangen kann, wenn versäumt wird, zum vereinbarten Zeitpunkt einen als Kapital, Zinsen oder Vorauszahlung geschuldeten Betrag zu zahlen, und zum anderen die Klausel über die ordentlichen Zinsen, die eine Berechnung dieser Zinsen auf der Grundlage einer Formel vorsieht, nach der das noch nicht zurückgeführte Darlehenskapital und die aufgelaufenen Zinsen durch die Anzahl der Tage eines Wirtschaftsjahrs, nämlich 360 Tage, dividiert werden.

23.      Der Einspruch wurde jedoch erst rund ein Jahr nach Ablauf der in der Vierten Übergangsbestimmung festgesetzten Ausschlussfrist eingelegt. Daher würde diese Bestimmung das vorlegende Gericht hier an der Prüfung bestimmter Klauseln des Darlehensvertrags, die als missbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13 angesehen werden könnten, hindern. Das vorlegende Gericht hegt allerdings Zweifel an der Vereinbarkeit der genannten Bestimmung mit der Richtlinie 93/13. Es möchte darüber hinaus Klarheit über die Kriterien zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln und die Verpflichtungen erhalten, die dem nationalen Richter obliegen, wenn er das Vorhandensein einer missbräuchlichen Klausel festgestellt hat.

24.      Unter diesen Umständen hat der Juzgado de Primera Instancia n° 2 de Santander (Erstinstanzliches Gericht Nr. 2 von Santander) mit einer Entscheidung vom 10. September 2014, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofs am selben Tag, beschlossen, die Aussetzung des Verfahrens aufrechtzuerhalten und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      a)     Ist die Vierte Übergangsbestimmung dahin auszulegen, dass sie keine Beschränkung des Verbraucherschutzes darstellt?

b)      Ist es dem Verbraucher im Einklang mit der Richtlinie 93/13, insbesondere mit ihren Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1, zur Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Benutzer nach den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität gestattet, auch über den in den nationalen Rechtsvorschriften dafür vorgesehenen Zeitraum hinaus das Vorhandensein von missbräuchlichen Klauseln einzuwenden, so dass der nationale Richter diese Klauseln prüfen muss?

c)      Muss der nationale Richter im Einklang mit der Richtlinie 93/13, insbesondere mit ihren Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1, zur Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Benutzer nach den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität von Amts wegen das Vorhandensein von missbräuchlichen Klauseln prüfen und die entsprechenden Schlüsse daraus ziehen, selbst wenn zuvor eine solche Prüfung gegenteilig ausgefallen oder abgelehnt worden ist und diese Entscheidung im Einklang mit dem nationalen Verfahrensrecht in Rechtskraft erwachsen ist?

2.      Nach welchen Gesichtspunkten kann das Preis-Leistungs-Verhältnis die Prüfung der Missbräuchlichkeit nicht wesentlicher Vertragsbestimmungen beeinflussen? Sind bei der mittelbaren Überprüfung solcher Bestimmungen die in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Preisgrenzen zu berücksichtigen? Kann die Berücksichtigung eines im Verhältnis zum gewöhnlichen Marktpreis sehr hohen Preises für das Rechtsgeschäft dazu führen, dass für sich genommen wirksame Vereinbarungen ihre Wirksamkeit verlieren?

3.      Ist es im Hinblick auf Art. 4 der Richtlinie 93/13 möglich, Umstände zu berücksichtigen, die erst nach dem Vertragsabschluss eingetreten sind, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen?

4.      a)     Ist Art. 693 Abs. 2 der spanischen Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes 1/2013 dahin auszulegen, dass er keine Beschränkung des Verbraucherschutzes darstellt?

b)      Muss ein nationaler Richter, der das Vorhandensein einer missbräuchlichen Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung feststellt, im Einklang mit der Richtlinie 93/13, insbesondere mit ihren Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1, zur Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Benutzer nach den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität diese Klausel als nicht vereinbart ansehen und die sich daraus ergebenden Schlüsse ziehen, selbst wenn der Gewerbetreibende den in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindestzeitraum abgewartet hat?

25.      Das vorlegende Gericht hat beantragt, die Rechtssache gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. Dieser Antrag ist durch Beschluss vom 11. November 2014 u. a. mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass das genannte Gericht, worüber es den Gerichtshof mit Schreiben vom 29. September 2014 unterrichtet hat, das Vollstreckungsverfahren mit Entscheidung vom 16. Juni 2014 ausgesetzt habe, so dass für Herrn Gutiérrez García keine unmittelbare Gefahr bestehe, seine Wohnung zu verlieren.

26.      Schriftliche Erklärungen sind von Banco Primus, der spanischen Regierung und der Europäischen Kommission eingereicht worden.

27.      Die spanische Regierung und die Kommission haben in der Sitzung, die am 24. September 2015 stattgefunden hat, mündliche Ausführungen gemacht.

IV – Würdigung

A –    Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

28.      In ihren schriftlichen Erklärungen zieht die spanische Regierung die Zulässigkeit der gestellten Fragen in Zweifel und begründet dies damit, dass die Antworten des Gerichtshofs für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts über den bei diesem anhängigen Rechtsstreit nicht sachdienlich seien. Dieses Gericht sei nämlich nicht mehr zuständig, da es das Vollstreckungsverfahren mit der Anordnung der Räumung des Schuldners und der Bewohner durch einen rechtskräftigen Beschluss vom 8. April 2014 abgeschlossen habe.

29.      Banco Primus macht nicht ausdrücklich die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens geltend, bringt aber ähnliche Argumente vor.

30.      Ich meine nicht, dass die Fragen des vorlegenden Gerichts für unzulässig erklärt werden können. Der Darstellung der nationalen Rechtsvorschriften durch das vorlegende Gericht lässt sich nämlich eindeutig entnehmen, dass das in Rede stehende Verfahren der Hypothekenzwangsvollstreckung nicht abgeschlossen ist. Nach der Vierten Übergangsbestimmung gilt das Gesetz 1/2013 „für jedes Vollstreckungsverfahren, in dem der Käufer die Immobilie noch nicht … in Besitz genommen hat“. Das Vollstreckungsverfahren ist nicht beendet, sofern eine Inbesitznahme der Immobilie nicht stattgefunden hat, was die spanische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen selbst bestätigt hat(6).

31.      Außerdem gestattet die Vierte Übergangsbestimmung gerade die Anfechtung einer Vollstreckungsentscheidung, die aufgrund des Ablaufs der ordentlichen Einspruchsfrist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden ist.

32.      Daher wird die Vermutung der Erheblichkeit, die Vorabentscheidungsersuchen genießen, durch die von der spanischen Regierung und Banco Primus erhobenen Einwände nicht widerlegt(7), so dass die Vorlagefragen in ihrer Gesamtheit zulässig sind.

B –    Zur Beantwortung der Fragen

1.      Frage 1

a)      Frage 1 Buchst. a und b

33.      Mit seiner Frage 1 Buchst. a und b möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 mit Rücksicht auf die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einer nationalen verfahrensrechtlichen Übergangsbestimmung wie der in der Ausgangsrechtssache fraglichen entgegenstehen, nach der die Verbraucher in einem laufenden Verfahren der Hypothekenzwangsvollstreckung für die Einlegung eines auf die behauptete Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln gestützten Einspruchs einer Ausschlussfrist von einem Monat ab dem Tag unterworfen sind, der auf den Tag der Veröffentlichung des Gesetzes folgt, zu dem diese Bestimmung gehört.

34.      Der Gerichtshof hat im Rahmen der Rechtssache BBVA(8), in der ich am 13. Mai 2015 vorgeschlagen habe(9), die mit dem Gesetz 1/2013 eingeführte Ausschlussfrist für rechtswidrig zu erklären, unlängst eine im Wesentlichen identische Frage geprüft. Dieser Auffassung folgend hat der Gerichtshof in seinem Urteil BBVA (C‑8/14, EU:C:2015:731) entschieden: „Die Art. 6 und 7 der Richtlinie [93/13] sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Übergangsbestimmung … entgegenstehen, wonach für diejenigen Verbraucher, gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, das die Übergangsbestimmung enthält, ein Hypothekenvollstreckungsverfahren eingeleitet worden ist, das zum Zeitpunkt dieses Inkrafttretens nicht abgeschlossen war, eine ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes berechnete Ausschlussfrist von einem Monat gilt, innerhalb deren ein Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung wegen angeblich missbräuchlicher Vertragsklauseln einzulegen ist.“

35.      Da der Gerichtshof diese Frist bereits für nicht rechtmäßig befunden hat, werden die vorliegenden Schlussanträge nur die Gesichtspunkte betreffen, die im Rahmen der Rechtssache BBVA(10) noch nicht angesprochen worden sind. Hinsichtlich der übrigen Gesichtspunkte verweise ich auf das Urteil des Gerichtshofs und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache.

b)      Frage 1 Buchst. c

i)      Vorbemerkungen

36.      Bevor ich mich der Prüfung dieser Frage zuwende, scheint mir der Hinweis angebracht, dass durch das Gesetz 1/2013 nach Verkündung des Urteils Aziz(11) diejenigen Artikel der Zivilprozessordnung geändert worden sind, die sich u. a. auf das Verfahren der Zwangsvollstreckung in mit Hypotheken belastete Grundstücke oder verpfändetes Vermögen beziehen, um das Verfahren der Hypothekenzwangsvollstreckung dieser Rechtsprechung anzupassen. Insbesondere hat der spanische Gesetzgeber die Zivilprozessordnung dahin gehend geändert, dass er es zum einen dem Vollstreckungsgericht ermöglicht hat, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen(12), und dass er zum anderen einen neuen Einspruchsgrund hinzugefügt hat, der sich auf den missbräuchlichen Charakter einer Vertragsklausel stützt, die die Grundlage für die Vollstreckung bildet oder anhand deren der fällige Betrag bestimmt worden ist(13).

37.      In diesem Kontext ist die Frage 1 Buchst. c des vorlegenden Gerichts zu prüfen.

ii)    Neuformulierung der Frage 1 Buchst. c

38.      Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 den nationalen Richter dazu verpflichten, von Amts wegen das Vorhandensein missbräuchlicher Klauseln zu prüfen, und zwar selbst dann, wenn er eine solche Prüfung zuvor nicht vorgenommen hat oder mit einer nach nationalem Recht in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung zu dem Schluss gelangt ist, dass die Klauseln nicht missbräuchlich sind.

39.      Im Rahmen dieser Frage hat das vorlegende Gericht zwei Fälle vor Augen, nämlich den Fall, dass der nationale Richter eine Klausel zuvor nicht geprüft hat, und den Fall, dass er in einem rechtskräftig gewordenen nationalen Beschluss festgestellt hat, dass diese Klausel nicht missbräuchlich ist.

40.      Auf der Grundlage der nationalen Akten, die bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht worden sind, weise ich jedoch darauf hin, dass das vorlegende Gericht im Text der von ihm angeführten nationalen Entscheidung, nämlich des Beschlusses vom 12. Juni 2013, von Amts wegen lediglich die Missbräuchlichkeit der Klausel über die Verzugszinsen festgestellt hat, ohne sich zu den anderen Vertragsklauseln zu äußern oder sie auch nur zu erwähnen(14). Folglich werde ich das zweite Szenario, auf das sich die Frage des vorlegenden Gerichts bezieht, in meiner Würdigung außer Betracht lassen, da es offensichtlich hypothetischer Natur ist.

41.      Aus diesem Grund kann ich dem von der spanischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vorgebrachten Argument nicht folgen, wonach das vorlegende Gericht die Absicht habe, den Hypothekentitel, für den in einem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss festgestellt worden ist, dass er keine missbräuchliche Klausel enthalte, erneut zu prüfen(15).

42.      Um auf die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu antworten und im Geist der Zusammenarbeit, den der Gerichtshof gegenüber dem nationalen Gericht zum Ausdruck zu bringen hat, schlage ich vor, die Frage dahin gehend neu zu formulieren, dass mit ihr festgestellt werden soll, ob der Schutz nach den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 beinhaltet, dass das Vorliegen einer von Amts wegen durchgeführten Erstkontrolle, die eine oder mehrere Vertragsklauseln betrifft, die Verpflichtung des nationalen Gerichts einschränkt, in einem späteren Verfahrensstadium die Missbräuchlichkeit der anderen Vertragsklauseln von Amts wegen zu prüfen.

43.      Auf diese Frage werde ich nunmehr eingehen und vorab die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs in Erinnerung rufen.

iii) Kurze Wiedergabe der einschlägigen Rechtsprechung

44.      Wichtig erscheint mir zunächst der Hinweis darauf, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt(16).

45.      Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Anbetracht dieser schwächeren Position vor, dass eine missbräuchliche Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist. Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen(17).

46.      Was die Verpflichtung angeht, missbräuchliche Klauseln von Amts wegen zu prüfen(18), hat der Gerichtshof in einem ersten Schritt anerkannt, dass das nationale Gericht zu einer solchen Prüfung befugt ist(19), und in einem zweiten Schritt entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt(20). Der Gerichtshof hat daher die Befugnis des nationalen Gerichts, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln von Amts wegen zu prüfen, in eine Verpflichtung dieses Gerichts umgewandelt. Diese Entwicklung bedeutet, dass die Aufgabe, die dem nationalen Gericht damit im Bereich des Verbraucherschutzes vom Unionsrecht zugewiesen wird, „nicht auf die bloße Befugnis beschränkt [ist], über die etwaige Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu entscheiden, sondern … außerdem die Verpflichtung [umfasst], diese Frage von Amts wegen zu prüfen“(21).

47.      Es sei ferner darauf hingewiesen, dass die Rechtfertigung einer solchen Verpflichtung auf die Art und die Bedeutung des öffentlichen Interesses gestützt wird, auf dem der durch die Richtlinie 93/13 den Verbrauchern gewährte Schutz beruht(22). Das angerufene Gericht hat daher die praktische Wirksamkeit des mit den Bestimmungen dieser Richtlinie angestrebten Schutzes zu gewährleisten.

48.      Im Rahmen der Richtlinie 93/13 hindert der Umstand, dass das nationale Gericht, wenn es zulässigerweise angerufen worden ist, eine Vertragsklausel in einem bestimmten Verfahrensstadium nicht geprüft hat, dieses Gericht meiner Meinung nach folglich nicht daran, in einem späteren Verfahrensstadium andere Klauseln zu prüfen(23).

49.      Im Licht dieser Erwägungen schlage ich vor, auf die Frage 1 Buchst. c des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass der Verbraucherschutz nach den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 beinhaltet, dass das Vorliegen einer von Amts wegen durchgeführten Erstkontrolle, die eine oder mehrere Vertragsklauseln betrifft, die Verpflichtung des nationalen Gerichts, in einem späteren Verfahrensstadium die Missbräuchlichkeit der anderen Vertragsklauseln von Amts wegen zu prüfen, nicht einschränken darf.

2.      Fragen 2 und 3

50.      Mit diesen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen nach den Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Klauseln, die sich auf die Berechnung der ordentlichen Zinsen und die vorzeitige Fälligstellung beziehen, wie sie in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag enthalten sind, sowie nach den Verpflichtungen, die dem nationalen Richter nach Art. 4 der Richtlinie 93/13 obliegen, um zu erfahren, ob dieser bei der Prüfung solcher Vertragsklauseln das sich aus dem gesamten Darlehensvertrag ergebende Preis-Leistungs-Verhältnis der Lieferung bzw. der Dienstleistung, die in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Preisgrenzen und nach Vertragsabschluss eingetretene Umstände berücksichtigen muss.

51.      Zur Beantwortung dieser Fragen werde ich zunächst auf die allgemeinen Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln hinweisen, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung festgelegt hat. Im Licht dieser Rechtsprechung werde ich anschließend eine Prüfung zum einen der Klausel über die ordentlichen Zinsen im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 und zum anderen der Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie vornehmen.

a)      Wiedergabe der Rechtsprechung zu den Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln

52.      Erstens hat der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben, dass er zum einen für die Auslegung des Begriffs „missbräuchliche Klausel“ in Art. 3 Abs. 1 und im Anhang der Richtlinie 93/13 und zum anderen für die Festlegung der Kriterien zuständig ist, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel im Hinblick auf diese Richtlinie anwenden darf oder muss. Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Ausgangsverfahrens zu entscheiden(24). Die umfassende Würdigung der Folgen, die die jeweilige Klausel im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts haben kann, impliziert eine Prüfung des nationalen Rechtssystems, die nur der nationale Richter vornehmen kann(25). Ihm obliegt auch die Entscheidung über die Missbräuchlichkeit der streitigen Klauseln(26), und der Gerichtshof muss sich darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat(27).

53.      Zweitens hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 mit der Bezugnahme auf die Begriffe „Treu und Glauben“ und „erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis“ zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragspartner nur abstrakt die Faktoren definiert, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen(28).

54.      Wie Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Aziz(29) hervorgehoben und der Gerichtshof insoweit klargestellt hat, sind bei der Frage, ob eine Klausel ein „erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis“ der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zulasten des Verbrauchers verursacht, insbesondere diejenigen Bestimmungen zu berücksichtigen, die im nationalen Recht anwendbar sind, wenn (in einem solchen Fall) die Parteien keine Vereinbarung getroffen haben. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann das nationale Gericht anhand dieser vergleichenden Betrachtung bewerten, ob – und gegebenenfalls inwieweit – der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht. Hierbei ist, so der Gerichtshof, außerdem von Bedeutung, dass die Rechtslage des Verbrauchers vor dem Hintergrund der Mittel untersucht wird, die ihm das nationale Recht zur Verfügung stellt, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen(30).

55.      Drittens hat der Gerichtshof in Bezug auf die Frage, unter welchen Umständen ein solches Missverhältnis „entgegen dem Gebot von Treu und Glauben“ geschaffen wird, entschieden, dass in Anbetracht des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 das nationale Gericht prüfen muss, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass dieser sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt(31).

56.      Im Übrigen hat der Gerichtshof daran erinnert, dass der Anhang, auf den Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 verweist, lediglich eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste von Klauseln enthält, die für missbräuchlich erklärt werden können(32). Er hat klargestellt, dass die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen ist. Folglich sind unter diesem Blickwinkel auch die Folgen zu würdigen, die die Klausel im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts haben kann, was eine Prüfung des nationalen Rechtssystems impliziert(33).

57.      Im Licht dieser allgemeinen Kriterien hat das nationale Gericht die Missbräuchlichkeit der Klauseln über die Berechnung der ordentlichen Zinsen und zur vorzeitigen Fälligstellung, auf die dieses Gericht Bezug nimmt, zu prüfen.

b)      Die Klausel über die ordentlichen Zinsen

58.      Paragraf 3 des streitigen Vertrags sieht vor: „Die Formel zur Berechnung des Betrags der im jeweiligen Zeitraum anfallenden Zinsen aus dem Nominalzinssatz per annum lautet: C × d × r/360 × 100; dabei ist C = zu Beginn des Berechnungszeitraums noch nicht zurückgeführtes Darlehenskapital, d = Anzahl der Tage des Berechnungszeitraums und r = Nominalzinssatz per annum. Für die Berechnung der Zinsen wird ein Jahr mit 360 Tagen zugrunde gelegt.“

59.      Der streitige Paragraf gehört zur Kategorie der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 genannten Klauseln, die mithin von der Prüfung durch das nationale Gericht ausgenommen sind. Jedoch erlaubt der erwähnte Artikel eine Prüfung dieser Vertragsklauseln, sofern sie nicht klar und verständlich abgefasst sind, wie es hier der Fall ist.

60.      Das vorlegende Gericht und die Kommission bezweifeln, dass die streitige Klausel, soweit sie auf einer komplexen mathematischen Formel beruht, deren Tragweite der durchschnittliche Verbraucher vermutlich nicht erfasst, den redaktionellen Anforderungen und dem Transparenzgebot des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 genügt. Die Kommission hebt insbesondere hervor, dass die Berechnung der Zinsen auf der Grundlage eines Wirtschaftsjahrs von 360 Tagen zu einem Zinssatz führe, der im Verhältnis zu dem Zinssatz, der sich aus einer Berechnung unter Bezugnahme auf das Kalenderjahr von 365 Tagen ergäbe, höher ausfalle(34).

61.      Folglich dürfte es, wenn das vorlegende Gericht zu dem Schluss gelangt, dass die streitige Klausel nicht klar und verständlich abgefasst ist und deshalb unter Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fällt, diesem Gericht obliegen, sie im Hinblick auf die in den Nrn. 52 bis 56 der vorliegenden Schlussanträge angeführten allgemeinen Beurteilungskriterien zu prüfen und insbesondere zu untersuchen, ob die Klausel im Licht dieser Kriterien ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zulasten des Verbrauchers schafft. Daher ist diese Bewertung anhand der nationalen Bestimmungen, die anwendbar sind, wenn die Parteien keine Vereinbarung getroffen haben, und der Mittel vorzunehmen, die das nationale Recht dem Verbraucher zur Verfügung stellt, um der Verwendung derartiger Klauseln ein Ende zu setzen.

62.      Bei dieser Bewertung hat das nationale Gericht sämtlichen in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 festgelegten Kriterien Rechnung zu tragen, d. h. der Missbräuchlichkeit unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem dieser abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen. In diesem Zusammenhang kann es u. a. von Bedeutung sein, die in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Preisgrenzen zu berücksichtigen und zu wissen, ob diese Berechnungsformel mit einer anderen dispositiven Bestimmung des spanischen Rechts unvereinbar ist.

63.      Die Beurteilung des vorlegenden Gerichts muss darüber hinaus die Frage betreffen, unter welchen Umständen ein etwaiges Missverhältnis „entgegen dem Gebot von Treu und Glauben“ verursacht wird. Das Gebot von Treu und Glauben setzt nach ständiger Rechtsprechung bekanntlich voraus, dass der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt(35).

64.      Aus den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, geht jedenfalls hervor, dass der nationale Gesetzgeber Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nicht umgesetzt hat. Falls dem tatsächlich so ist, führt die Nichtumsetzung in innerstaatliches Recht dazu, dass die im Ausgangsverfahren fragliche spanische Regelung dadurch, dass sie die Möglichkeit einer umfassenden richterlichen Kontrolle von in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltenen Klauseln wie den in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 genannten zulässt, gemäß Art. 8 dieser Richtlinie(36) ein höheres Niveau des effektiven Schutzes für den Verbraucher gewährleisten kann, als es in der Richtlinie festgelegt ist(37), und dies selbst dann, wenn die genannte Klausel den Hauptgegenstand des Vertrags oder das Preis-Leistungs-Verhältnis der Dienstleistung betrifft.

c)      Die Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung

65.      Gemäß Paragraf 6a des streitigen Vertrags(38) kann die Bank bereits bei einem Ausbleiben der Zahlung eines Teils des Kapitals und der Zinsen die vorzeitige Rückzahlung des Kapitals sowie die Zahlung der Zinsen und der verschiedenen Kosten verlangen(39).

66.      Wie der Gerichtshof im Urteil Aziz(40) entschieden hat, ist diese Klausel im Licht bestimmter Kriterien zu prüfen. Das vorlegende Gericht muss u. a. erstens prüfen, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der betreffenden vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, zweitens, ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, drittens, ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet anwendbaren Bestimmungen abweicht, sowie viertens und letztens, ob das nationale Recht angemessene und wirksame Mittel vorsieht, die es dem Verbraucher, dem gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen(41).

67.      Im Rahmen der Prüfung der in der vorstehenden Nummer angeführten Kriterien hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine Berufung darauf möglich ist, dass die Nichterfüllung vorhersehbar bzw. nicht vorhersehbar war. Es stellt insbesondere fest, dass die fragliche Nichterfüllung nicht schwerwiegend sei, so dass es sich unter dem Blickwinkel des oben dargelegten dritten Kriteriums zu der Frage veranlasst sehe, ob bei der Bewertung, ob die streitige Klausel den Verbraucher schlechter stelle als die in den dispositiven Bestimmungen vorgesehene Regelung, nach Vertragsabschluss eingetretene Umstände berücksichtigt werden könnten, und damit zu der Frage, ob die Nichterfüllung vorhersehbar bzw. nicht vorhersehbar war, da ja Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 auf die den Vertragsabschluss begleitenden Umstände „zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses“ abstelle.

68.      Dem vorlegenden Gericht zufolge gestattet das spanische Recht mangels gegenteiliger Bestimmungen eine vorzeitige Vertragsauflösung, sofern vorhersehbar ist (als nach Vertragsabschluss eintretender Umstand), dass sich der Verbraucher einer schwerwiegenden Nichterfüllung schuldig machen wird(42). Obwohl die Nichtzahlung von sieben von insgesamt 564 Monatsraten, so das vorlegende Gericht, für sich genommen nicht hinreichend schwerwiegend sei, habe dieses Versäumnis eine solche schwerwiegende Nichterfüllung daher vorhersehbar gemacht(43).

69.      Was die dispositiven Bestimmungen angeht, anhand deren sich beurteilen lässt, ob ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den Parteien besteht, wie die Rechtsprechung es verlangt, kann das nationale Gericht meines Erachtens die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rechtsvorschriften als einen diesen Vertragsabschluss begleitenden Umstand berücksichtigen. Nach meinem Dafürhalten gestattet Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nämlich die Berücksichtigung von Umständen, die nach Vertragsabschluss eingetreten sind, vorausgesetzt, der Hinweis auf solche zukünftigen Umstände ergibt sich aus einer Prüfung der dispositiven nationalen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

70.      Anzumerken ist jedoch, wie die Kommission zutreffend geltend gemacht hat, dass die den Abschluss eines Vertrags begleitenden Umstände auch leicht vorhersehbare zukünftige Umstände und bereits gegenwärtige, aber nur einer der Parteien bekannte Umstände umfassen. Insoweit sollte die Prüfung der Missbräuchlichkeit der streitigen Klausel Prognosen hinsichtlich der Entwicklung der Märkte berücksichtigen, die der Verbraucher nicht kennt, die aber dem Gewerbetreibenden sehr wohl bekannt sein können.

d)      Zur Möglichkeit des nationalen Gerichts, bei der Kontrolle der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln das Preis-Leistungs-Verhältnis zu berücksichtigen

71.      In Bezug auf die Möglichkeit des nationalen Gerichts, bei der Kontrolle der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln das Preis-Leistungs-Verhältnis zu berücksichtigen, hat die spanische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen geltend gemacht, dass eine Prüfung des Preis-Leistungs-Verhältnisses bei der Kontrolle der Missbräuchlichkeit einer Klausel gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nur möglich sei, wenn diese Klausel nicht klar und verständlich abgefasst sei, was das vorlegende Gericht zu prüfen habe.

72.      Diesem Argument schließe ich mich nicht an. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es hier nicht um die Prüfung einer Klausel geht, die sich auf das Preis-Leistungs-Verhältnis der Dienstleistung bezieht, sondern um die Möglichkeit für das nationale Gericht, bei der Kontrolle der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln das Preis-Leistungs-Verhältnis allgemein zu berücksichtigen. Insoweit ist zu beachten, dass, auch wenn Klauseln, die den Hauptgegenstand eines Vertrags oder das Preis-Leistungs-Verhältnis einer Lieferung bzw. einer Dienstleistung beschreiben, nach dem 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 nicht als missbräuchlich beurteilt werden dürfen, der Hauptgegenstand des Vertrags und das Preis-Leistungs-Verhältnis bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit anderer Klauseln jedoch berücksichtigt werden können. Daher hindert nichts das nationale Gericht daran, einen solchen Faktor zu berücksichtigen.

e)      Zwischenergebnis

73.      Es ist der Schluss zu ziehen, dass das nationale Gericht im Rahmen der Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung, wie sie in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag enthalten ist, erstens prüfen muss, ob der Rückgriff auf diese Klausel davon abhängt, dass der Verbraucher eine wesentliche vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt hat, zweitens, ob diese Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, drittens, ob die genannte Nichterfüllung von den dispositiven nationalen Bestimmungen abweicht, die auf diesem Gebiet anwendbar sind, und viertens, ob das nationale Recht angemessene und wirksame Mittel vorsieht, die es den Verbrauchern ermöglichen, die Wirkungen einer solchen Klausel wieder zu beseitigen.

74.      Des Weiteren ist Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass das nationale Gericht bei der Prüfung von Vertragsklauseln das sich aus dem gesamten Darlehensvertrag ergebende Preis-Leistungs-Verhältnis der Lieferung bzw. der Dienstleistung, die in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Preisgrenzen, die leicht vorhersehbaren zukünftigen und die bereits gegenwärtigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aber nur einer der Parteien bekannten Umstände sowie die nach diesem Vertragsabschluss eintretenden Umstände berücksichtigen muss, vorausgesetzt, der Hinweis auf solche zukünftigen Umstände ergibt sich aus einer Prüfung der nationalen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

3.      Frage 4

75.      Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Bestimmung wie Art. 693 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entgegensteht, die sich auf die vorzeitige Fälligstellung im Rahmen eines Hypothekendarlehensvertrags bezieht, und zum anderen, ob der nationale Richter eine Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung, deren Missbräuchlichkeit er zuvor festgestellt hat, selbst dann als nicht vereinbart ansehen muss, wenn der Darlehensgeber die in dieser nationalen Bestimmung vorgesehenen Bedingungen in der Praxis eingehalten hat.

76.      Was als Erstes die Übereinstimmung von Art. 693 Abs. 2 der Zivilprozessordnung mit der Richtlinie 93/13 betrifft, weise ich von vornherein darauf hin, dass nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie „Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften … beruhen, … nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie [unterliegen]“. Darüber hinaus umfasst Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nach ihrem 13. Erwägungsgrund „auch Regeln, die nach dem [nationalen] Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde“.

77.      In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, ob Art. 693 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt.

78.      Aus der Vorlageentscheidung geht insoweit erstens hervor, dass die streitige Klausel, die Art. 693 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in seiner früheren Fassung entspricht, keine „bindende“ Rechtsvorschrift wiedergibt. Aus der Vorlageentscheidung sowie den Erklärungen der spanischen Regierung und der Kommission ergibt sich zweitens, dass es sich bei diesem Artikel ebenso wenig um eine dispositive Bestimmung handelt, da er ohne eine Vereinbarung zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Verbraucher nicht zur Anwendung gelangen kann. Dieser Artikel kann nach seinem Wortlaut vielmehr nur Rechtswirkungen erzeugen, wenn die Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben(44). In seiner durch das Gesetz 1/2013 geänderten Fassung gestattet der genannte Artikel es der Bank, bei einem Ausbleiben der Zahlung von mindestens drei Monatsraten für die Geltendmachung des gesamten als Kapital und Zinsen geschuldeten Betrags das Verfahren der Hypothekenzwangsvollstreckung zu betreiben, vorausgesetzt, diese Klausel ist in der Urkunde über die Bestellung der Hypothek, die den Vollstreckungstitel darstellt, enthalten.

79.      Auch wenn es zutrifft, dass Art. 693 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in seiner vor dem Gesetz 1/2013 geltenden Fassung(45) in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag, genauer gesagt in der streitigen Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung, übernommen worden ist, stelle ich daher fest, dass diese nationale Bestimmung, obwohl es sich um Rechtsvorschrift handelt, weder bindenden noch dispositiven Charakter hat. Nach dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 fällt sie deshalb nicht unter Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie, die somit Anwendung findet(46).

80.      Soweit Art. 693 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ein nationales Gericht, das mit einer missbräuchlichen Klausel befasst ist, nicht daran hindert, seine Aufgabe zu erfüllen, indem es diese Klausel für unanwendbar erklärt, ist davon auszugehen, dass die Richtlinie 93/13 der Anwendung einer solchen nationalen Bestimmung nicht entgegensteht(47). Da diese Bestimmung eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien verlangt, geht nach meinem Dafürhalten aus ihrem Wortlaut jedoch hervor, dass sie ohne eine solche Vereinbarung nicht anwendbar ist.

81.      Wie sich meiner Meinung nach aus dem Vorstehenden ergibt, ist die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung über die vorzeitige Fälligstellung im Rahmen eines Hypothekendarlehensvertrags nicht entgegensteht, sofern diese Bestimmung erstens weder bindenden noch dispositiven Charakter hat, ihre Anwendung zweitens ausschließlich von einer Vereinbarung zwischen den Parteien abhängt, sie drittens der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung durch das nationale Gericht, bei dem ein Verfahren der Hypothekenzwangsvollstreckung betreffend diesen Vertrag anhängig ist, nicht vorgreift und sie viertens dieses Gericht nicht daran hindert, die genannte Klausel für unanwendbar zu erklären, wenn es zu dem Ergebnis kommen sollte, dass sie missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie ist(48).

82.      Was als Zweites die Frage angeht, ob der Umstand, dass die Bank eine Klausel, deren Missbräuchlichkeit das nationale Gericht zuvor festgestellt hat, nicht schon bei erstmaligem Ausbleiben einer Zahlung anwendet, eine gerichtliche Kontrolle dieser Klausel entbehrlich macht, vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, Paragraf 6a des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensvertrags, der bei verspäteter Rückzahlung die vorzeitige Fälligstellung des Hypothekendarlehens vorsieht, stelle eine missbräuchliche Klausel dar.

83.      Das vorlegende Gericht stützt sich darauf, dass die genannte Vertragsklausel es der Bank gestatte, ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zulasten des Verbrauchers zu schaffen, da sie bestimme, dass die Bank insbesondere dann die sofortige Rückzahlung des Kapitals, der Zinsen und der verschiedenen Kosten verlangen könne, wenn zum vereinbarten Zeitpunkt die Zahlung eines als Kapital, Zinsen oder Vorauszahlung geschuldeten Betrags ausbleibe. Das vorlegende Gericht hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Bank 564 Gelegenheiten habe, Rechtswirkungen auszulösen, die dem Gebot von Treu und Glauben zuwiderliefen. Mit anderen Worten gestatte diese Klausel der Bank nicht nur die Rückforderung der gesamten fällig gewordenen Verbindlichkeiten zuzüglich verschiedener Zuschläge, sondern auch die Einleitung eines außerordentlichen und summarischen gerichtlichen Verfahrens, in dem nur begrenzt Rechtsmittel zur Verfügung stünden.

84.      Unter Bezugnahme auf Nr. 44 der vorliegenden Schlussanträge weise ich darauf hin, dass das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem davon ausgeht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt(49). Um die Abschreckungswirkung von Art. 7 der Richtlinie 93/13 sicherzustellen, dürfen die Befugnisse des nationalen Richters, der das Vorhandensein einer missbräuchlichen Klausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie feststellt, daher nicht davon abhängen, ob diese Klausel tatsächlich angewandt wird oder nicht(50).

85.      Im vorliegenden Fall stellt die Tatsache, dass die Bank das Verfahren der Hypothekenzwangsvollstreckung erst in Gang gesetzt hat, nachdem die Zahlung von sieben aufeinanderfolgenden Monatsraten ausgeblieben war, einen tatsächlichen Gesichtspunkt dar, der bei der Prüfung einer Vertragsklausel, die der Bank de facto die Möglichkeit einräumen sollte, bei Ausbleiben der Zahlung einer einzigen Monatsrate die Hypothekenzwangsvollstreckung zu betreiben, nicht berücksichtigt werden darf. Ich weise insoweit darauf hin, dass auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes ein vernünftiges Verhalten in einem missbräuchlichen vertraglichen Rahmen einer Klausel ihren missbräuchlichen Charakter nicht nehmen kann.

86.      Aus einer ständigen Rechtsprechung geht darüber hinaus hervor, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nicht dahin verstanden werden kann, dass er es dem nationalen Gericht gestattet, wenn es eine missbräuchliche Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher ausmacht, den Inhalt dieser Klausel abzuändern, anstatt schlicht deren Anwendung gegenüber dem Verbraucher auszuschließen(51). Diese Möglichkeit hat der Gerichtshof nur im Fall der Nichtigerklärung eines Vertrags insgesamt zugelassen, um besonders nachteilige Folgen für den Verbraucher zu vermeiden(52), was im Ausgangsrechtsstreit deshalb nicht der Fall ist, weil es sich bei der streitigen Klausel um eine Nebenabrede handelt, die sich vom Rest des Darlehensvertrags trennen lässt.

87.      Meiner Meinung nach ist die Richtlinie 93/13 folglich dahin auszulegen, dass eine nationale Bestimmung über die vorzeitige Fälligstellung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende der Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine Klausel, deren Missbräuchlichkeit es zuvor festgestellt hat, als nicht vereinbart anzusehen, selbst dann nicht entgegensteht, wenn der Darlehensgeber die in einer nationalen Bestimmung vorgesehenen Bedingungen in der Praxis eingehalten hat.

V –    Ergebnis

88.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Juzgado de Primera Instancia n° 2 de Santander (Erstinstanzliches Gericht Nr. 2 von Santander) wie folgt zu antworten:

1.         Der Verbraucherschutz nach den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen beinhaltet, dass das Vorliegen einer von Amts wegen durchgeführten Erstkontrolle, die eine oder mehrere Vertragsklauseln betrifft, die Verpflichtung des nationalen Gerichts, in einem späteren Verfahrensstadium die Missbräuchlichkeit der anderen Vertragsklauseln von Amts wegen zu prüfen, nicht einschränken darf.

2.         Im Rahmen der Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung, wie sie in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag enthalten ist, muss das nationale Gericht erstens prüfen, ob der Rückgriff auf diese Klausel davon abhängt, dass der Verbraucher eine wesentliche vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt hat, zweitens, ob diese Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, drittens, ob die genannte Nichterfüllung von den dispositiven nationalen Bestimmungen abweicht, die auf diesem Gebiet anwendbar sind, und viertens, ob das nationale Recht angemessene und wirksame Mittel vorsieht, die es den Verbrauchern ermöglichen, die Wirkungen einer solchen Klausel wieder zu beseitigen.

3.         Art. 4 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht bei der Prüfung von Vertragsklauseln das sich aus dem gesamten Darlehensvertrag ergebende Preis-Leistungs-Verhältnis der Lieferung bzw. der Dienstleistung, die in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Preisgrenzen, die leicht vorhersehbaren zukünftigen und die bereits gegenwärtigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aber nur einer der Parteien bekannten Umstände sowie die nach diesem Vertragsabschluss eintretenden Umstände berücksichtigen muss, vorausgesetzt, der Hinweis auf solche zukünftigen Umstände ergibt sich aus einer Prüfung der nationalen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

4.         Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass

–        sie zum einen einer nationalen Bestimmung über die vorzeitige Fälligstellung im Rahmen eines Hypothekendarlehensvertrags wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, sofern diese Bestimmung erstens weder bindenden noch dispositiven Charakter aufweist, ihre Anwendung zweitens ausschließlich von einer Vereinbarung zwischen den Parteien abhängt, sie drittens der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung durch das nationale Gericht, bei dem ein Verfahren der Hypothekenzwangsvollstreckung betreffend diesen Vertrag anhängig ist, nicht vorgreift und sie viertens dieses Gericht nicht daran hindert, die genannte Klausel für unanwendbar zu erklären, wenn es zu dem Ergebnis kommen sollte, dass sie missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie ist, und

–        zum anderen diese Bestimmung der Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine Klausel, deren Missbräuchlichkeit es zuvor festgestellt hat, als nicht vereinbart anzusehen, selbst dann nicht entgegensteht, wenn der Darlehensgeber die in einer nationalen Bestimmung vorgesehenen Bedingungen in der Praxis eingehalten hat.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).


3      BOE Nr. 116 vom 15. Mai 2013, S. 36373.


4      BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, S. 575.


5      Die Überprüfung der Berechnung der Zinsen hat nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013 stattgefunden.


6      Aus der Darstellung des rechtlichen Rahmens durch das vorlegende Gericht geht hervor, dass die Vierte Übergangsbestimmung die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013 eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Vollstreckungsverfahren betrifft.


7      Vgl. u. a. Urteil Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 34).


8      Urteil BBVA (C‑8/14, EU:C:2015:731).


9      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache BBVA (C‑8/14, EU:C:2015:321). In dieser Rechtssache bin ich zu folgendem Schluss gekommen: „Die Art. 6 und 7 der Richtlinie [93/13] stehen mit Rücksicht auf den Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Übergangsbestimmung … entgegen, nach der die Verbraucher in einem laufenden Verfahren der Hypothekenzwangsvollstreckung für die Einlegung eines auf die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln gestützten Einspruchs einer Ausschlussfrist von einem Monat ab dem Tag unterworfen sind, der auf den Tag der Veröffentlichung des Gesetzes folgt, zu dem diese Bestimmung gehört.“


10      Urteil BBVA (C‑8/14, EU:C:2015:731).


11      C‑415/11, EU:C:2013:164. Vgl. insoweit meine Schlussanträge in der Rechtssache BBVA (C‑8/14, EU:C:2015:321, Nrn. 30 bis 33).


12      Vgl. Art. 552 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Dieser Artikel gehört zu den allgemeinen Bestimmungen, die für jedes Vollstreckungsverfahren gelten. Daher betrifft die richterliche Kontrolle von Amts wegen sowohl die ordentlichen Zwangsvollstreckungsverfahren als auch die Verfahren der Hypothekenzwangsvollstreckung.


13      Zum Verfahren der Hypothekenzwangsvollstreckung vgl. Art. 695 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung. Zum ordentlichen Zwangsvollstreckungsverfahren vgl. Art. 557 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung.


14      Anzumerken ist, dass, wie aus Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge und den Nrn. 30 bis 33 meiner Schlussanträge in der Rechtssache BBVA (C‑8/14, EU:C:2015:321) hervorgeht, das Vollstreckungsgericht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013 die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines Darlehensvertrags nicht von Amts wegen prüfen konnte. Da der angeführte nationale Beschluss vom 12. Juni 2013 datiert, scheint gerade das Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013 am 15. Mai 2013 es diesem Gericht ermöglicht zu haben, von Amts wegen die Prüfung vorzunehmen, die eine Herabsetzung der Verzugszinsen auf null zur Folge gehabt hat. Ich weise ferner darauf hin, dass dieser Beschluss auf die Urteile Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164) und Jőrös (C‑397/11, EU:C:2013:340) Bezug nimmt.


15      Die spanische Regierung beruft sich genauer gesagt auf die formelle Rechtskraft dieses Beschlusses und führt insoweit Art. 207 der Zivilprozessordnung an. Bezüglich der in Art. 222 der Zivilprozessordnung vorgesehenen materiellen Rechtskraft weise ich jedoch insbesondere darauf hin, dass nach einem Teil des Schrifttums ein Beschluss, mit dem über einen Einwand gegen die Vollstreckung entschieden wird, keine materielle Rechtskraft entfaltet. Dies wird zum einen auf Art. 561 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gestützt, der den Beschluss betrifft, mit dem in der Sache über den Einspruch entschieden wird, und bestimmt, dass „[das Gericht] [n]ach Anhörung der Parteien zu einem nicht auf Verfahrensmängel gestützten Einspruch gegen die Vollstreckung und nach der Erörterung in einer etwaigen mündlichen Verhandlung … durch Beschluss allein zum Zweck der Vollstreckung eine der folgenden Entscheidungen [erlässt]“ (Hervorhebung nur hier). Zum anderen wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass ein Beschluss, mit dem über einen Einwand gegen die Vollstreckung entschieden werde, deshalb keine materielle Rechtskraft entfalte, weil rechtskräftige Entscheidungen im Anschluss an ein summarisches Verfahren nicht in materieller Rechtskraft erwüchsen. Vgl. hierzu De la Oliva Santos, A., Objeto del proceso y cosa juzgada en el proceso civil, Thomson-Civitas, 2005, S. 119 bis 124.


16      Vgl. u. a. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C‑240/98 bis C‑244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25) sowie Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 44), Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (C‑537/12 und C‑116/13, EU:C:2013:759, Rn. 39) sowie Urteil Sánchez Morcillo und Abril García (C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22).


17      Vgl. u. a. Urteile Mostaza Claro (C‑168/05, EU:C:2006:675, Rn. 36) und Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 30).


18      Im vorliegenden Fall verhält es sich nicht so, dass der Richter bereits festgestellt hat, ob die Vertragsklauseln missbräuchlich sind oder nicht, d. h., es geht nicht um eine doppelte Prüfung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln von Amts wegen, in deren Rahmen der Gerichtshof entschieden hat, dass „der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes … nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen umfasst, sondern nur zu einem Gericht“. Vgl. Urteil Sánchez Morcillo und Abril García (C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 36). Wie den nationalen Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, zu entnehmen ist, geht es hingegen um eine von Amts wegen vorgenommene Prüfung unterschiedlicher missbräuchlicher Klauseln in zwei verschiedenen Stadien des Vollstreckungsverfahrens durch dieselbe Instanz. Siehe dazu Nr. 42 der vorliegenden Schlussanträge.


19      Urteil Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C‑240/98 bis C‑244/98, EU:C:2000:346, Rn. 29).


20      Urteil Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (C‑537/12 und C‑116/13, EU:C:2013:759, Rn. 41).


21      Hervorhebung nur hier. Urteile Pannon GSM (C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 32) und Banif Plus Bank (C‑472/11, EU:C:2013:88, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


22      Urteil Mostaza Claro (C‑168/05, EU:C:2006:675, Rn. 38).


23      Zum Mahnverfahren vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Finanmadrid E.F.C. (C‑49/14, EU:C:2015:746, Nrn. 72 bis 74).


24      Urteile Invitel (C‑472/10, EU:C:2012:242, Rn. 22) und Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 66).


25      Urteil Invitel (C‑472/10, EU:C:2012:242, Rn. 30). Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Aziz (C‑415/11, EU:C:2012:700, Nr. 66).


26      Urteile Invitel (C‑472/10, EU:C:2012:242, Rn. 22) und Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 66).


27      Urteil Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 66).


28      Ebd. (Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).


29      C‑415/11, EU:C:2012:700, Nr. 71.


30      Urteil Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 68).


31      Ebd. (Rn. 69) und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Aziz (C‑415/11, EU:C:2012:700, Nr. 74).


32      Urteile Invitel (C‑472/10, EU:C:2012:242, Rn. 25) und Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 70).


33      Urteil Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).


34      Den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge gewinnt die Bank, „indem sie eine Division durch 360, aber eine Multiplikation mit den tatsächlich verstrichenen Tagen je Monat (365 bzw. 366 in Schaltjahren) vornimmt, pro Jahr der Laufzeit der Hypothek fünf Tage“.


35      Urteil Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 69) sowie Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (C‑537/12 und C‑116/13, EU:C:2013:759, Rn. 66).


36      Art. 8 der Richtlinie 93/13 lautet: „Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.“


37      Vgl. Urteil Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (C‑484/08, EU:C:2010:309, Rn. 42 und 43), wonach „in der spanischen Rechtsordnung, wie das Tribunal Supremo [(Oberstes Gericht)] feststellt, ein nationales Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits betreffend einen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag die Missbräuchlichkeit einer nicht individuell ausgehandelten Klausel, die insbesondere den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft, unter allen Umständen und selbst in den Fällen beurteilen darf, in denen diese Klausel durch den Gewerbetreibenden klar und verständlich vorformuliert wurde“.


38      Die Kommission hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung es der Bank gestattete, in Geltendmachung des gesamten geschuldeten Betrags die Pfändung zu betreiben, selbst wenn das Versäumnis nur eine Monatsrate betraf, vorausgesetzt, diese Klausel war in der Urkunde über die Bestellung der Hypothek enthalten. Infolge des Urteils Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164) hat der spanische Gesetzgeber Art. 693 Abs. 2 der Zivilprozessordnung jedoch dahin gehend geändert, dass der Zahlungsrückstand mindestens drei Monatsraten betragen muss.


39      Das vorlegende Gericht führt weiter aus, die streitige Klausel sei mit Art. 693 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes 1/2013 unvereinbar, da dieser Artikel die Geltendmachung des gesamten geschuldeten Betrags nur dann gestatte, wenn die Parteien eine solche Sanktion für den Fall vereinbart hätten, dass mindestens drei Monatsraten oder eine Anzahl von Raten nicht gezahlt würden, die einem Versäumnis des Schuldners entspreche, seiner Verpflichtung über einen Zeitraum von drei Monaten nachzukommen,.


40      C‑415/11, EU:C:2013:164.


41      Ebd. (Rn. 73).


42      Den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge weicht die in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag vorgesehene Möglichkeit der vorzeitigen Fälligstellung von den dispositiven Bestimmungen, insbesondere den Art. 1124, 1467 und 1504 des Zivilgesetzbuchs, ab, was die Rechte einschränke, über die der Verbraucher ohne die streitige Klausel verfügen würde.


43      Anzumerken ist, wie die Kommission vorgebracht hat, dass der hinreichend schwerwiegende Charakter der Nichtzahlung einer einzigen Monatsrate gemessen an den in einem Vertrag mit einer Laufzeit von 47 Jahren vorgesehenen 564 Raten zumindest zweifelhaft ist. Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass die Nichtzahlung einer Monatsrate von 448,62 Euro gemessen an einem Darlehen von 81 600 Euro nicht als schwerwiegende Nichterfüllung angesehen werden könne.


44      Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass diese Bestimmung es dem Darlehensgeber gestatte, den gesamten als Kapital und Zinsen geschuldeten Betrag im Rahmen eines summarischen Verfahrens, wie es das Verfahren der Hypothekenzwangsvollstreckung sei, geltend zu machen.


45      Insbesondere bei einem Ausbleiben der Zahlung einer Monatsrate.


46      Vgl. im Umkehrschluss Urteil Barclays Bank (C‑280/13, EU:C:2014:279, Rn. 42).


47      Vgl. in diesem Sinne Beschluss Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C‑602/13, EU:C:2015:397, Rn. 45).


48      Vgl. in diesem Sinne ebd. (Rn. 46).


49      Vgl. u. a. Urteil Barclays Bank (C‑280/13, EU:C:2014:279, Rn. 32).


50      Vgl. in diesem Sinne Beschluss Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C‑602/13, EU:C:2015:397, Rn. 50).


51      Urteil Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 71).


52      Urteil Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83).