Language of document : ECLI:EU:C:2017:621

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

6. Juli 2017(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑368/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 7. Juni 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juni 2017, in dem Verfahren

Hüsken u. a.

gegen

Lufthansa CityLine GmbH

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Wathelet

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 28. Juni 2017, das am 3. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass der Rechtsstreit gütlich beigelegt worden sei, so dass keine Entscheidung des Gerichtshofs mehr erforderlich sei.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem Rechtsstreit, der bei dem nationalen Gericht anhängig war; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C368/17 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 6. Juli 2017

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


* Verfahrenssprache: Deutsch.