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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Oktober 2012 - Europäische Kommission/Tschechische Republik

(Rechtssache C-37/11)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Verordnung Nr. 1234/2007 - Art. 115 - Anhang XV - Abschnitt I Nr. 2 - Anlage zu Anhang XV - Teil A - Verkehrsbezeichnungen ‚Butter' und ‚Milchstreichfette' - Verkehrsbezeichnung "pomazánkové máslo" [streichfähige Butter] - Liste der Ausnahmen)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Z. Malůšková und H. Tserepa-Lacombe)

Beklagte: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, T. Müller und J. Očková)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 115 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299, S. 1) in Verbindung mit Punkt I Abs. 2 des Anhangs XV dieser Verordnung sowie Teil A der Anlage zu diesem Anhang - Vorschriften eines Mitgliedstaats, die das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses mit der Verkehrsbezeichnung "Milchstreichfette" unter der Verkehrsbezeichnung "Pomazánkové máslo" (streichfähige Butter) erlauben

Tenor

Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 115 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Abs. 1 und 2 des Anhangs XV dieser Verordnung und Teil A Nrn. 1 und 4 der Anlage zu diesem Anhang verstoßen, dass sie den Verkauf von pomazánkové máslo (streichfähige Butter) unter der Bezeichnung "máslo" (Butter) erlaubt, obgleich dieses Erzeugnis einen Milchfettgehalt von weniger als 80 % sowie einen Wassergehalt von mehr als 16 % und einen Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von mehr als 2 % aufweist.

Die Tschechische Republik trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 80 vom 12.3.2011.