Language of document :



SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

VERICA TRSTENJAK

vom 16. Dezember 2010(1)

Verbundene Rechtssachen C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P

Comitato „Venezia vuole vivere“

gegen

Europäische Kommission


Hotel Cipriani Srl

gegen

Europäische Kommission


Società Italiana per il gas SpA (Italgas)

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Art. 87 EG – Multisektorales Beihilfenregime – Sozialbeitragsentlastungen zugunsten der Unternehmen im Gebiet von Venedig und Chioggia – Entscheidung, mit der eine rechtswidrige Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfen angeordnet wird – Zulässigkeit – Litispendenz – Klagebefugnis – Individuelle Betroffenheit – Organisation, in der berufsständische Vereinigungen zusammengeschlossen sind – Rechtsschutzbedürfnis – Art. 87 Abs. 1 EG – Begriff der Beihilfe – Vorteil – Maßnahme, die strukturelle Nachteile ausgleicht – Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels und der Auswirkung auf den Wettbewerb – Prüfungsumfang bei einem multisektoralen Beihilfenregime – Verfahrenspflichten – Begründungspflicht – Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt – Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG – Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG – Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – Art. 14 – Einstufung als neue oder als bestehende Beihilfe – Art. 15 – Grundsätze der Rechtssicherheit, des Schutzes des berechtigten Vertrauens, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit“

Inhaltsverzeichnis


I – Rechtlicher Rahmen

II – Der Sachverhalt und das Verwaltungsverfahren

A – Die Regelung der Sozialbeitragsentlastungen

B – Das Verfahren vor der Kommission

C – Die angefochtene Entscheidung

III – Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

A – Das Verfahren vor dem Gericht

B – Das angefochtene Urteil

IV – Das Verfahren vor dem Gerichtshof

V – Zum Anschlussrechtsmittel der Kommission

A – Zur Litispendenz

1. Begründung des angefochtenen Urteils

2. Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

3. Rechtliche Würdigung

a) Zur Notwendigkeit einer Prüfung der Zulässigkeit der Klage des Comitato

b) Zum Entfallen der Litispendenz bei Rücknahme der früheren Klage

c) Zur Identität der Klagegründe

d) Ergebnis

B – Zur individuellen Betroffenheit der Kläger

1. Begründung des angefochtenen Urteils

2. Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

3. Rechtliche Würdigung

a) Zur Rechtsprechung des Gerichtshofs

b) Zu den Einwänden der Kommission

i) Zur Anknüpfung an die Rückzahlungsverpflichtung

ii) Zur hinreichenden Bestimmbarkeit

iii) Zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses

iv) Zu den unerwünschten Folgen

v) Zur Widersprüchlichkeit der Ergebnisse

c) Ergebnis

C – Zur Klagebefugnis des Comitato

1. Begründung des angefochtenen Urteils

2. Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

3. Rechtliche Würdigung

D – Zum Rechtsschutzbedürfnis

E – Ergebnis

VI – Zu den Rechtsmitteln von Italgas, Hotel Cipriani und des Comitato

A – Zum Ausgleichscharakter der Sozialbeitragsentlastungen

1. Begründung des angefochtenen Urteils

2. Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

3. Rechtliche Würdigung

a) Zur Auslegung des Begriffs der Begünstigung

b) Zum Begründungsfehler

c) Zum Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers

d) Ergebnis

B – Zur Prüfung der Voraussetzung einer Verfälschung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels

1. Begründung des angefochtenen Urteils

2. Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

3. Rechtliche Würdigung

a) Zur Beurteilung des Regimes der Sozialbeitragsentlastungen

i) Zum Prüfungsmaßstab und zur Beweislast

– Zum Prüfungsmaßstab

– Zur Beweislast

– Zwischenergebnis

ii) Zur Anwendung des Prüfungsmaßstabs

– Zum Nachweis einer Verfälschung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels

– Zur Notwendigkeit einer Untersuchung aller Einzelfälle

– Zur Notwendigkeit einer Untersuchung der individuellen Situation von Italgas und Hotel Cipriani

– Zur Notwendigkeit der Untersuchung bestimmter Wirtschaftsbereiche

– Zum Diskriminierungsverbot

– Zur Verfälschung der Beweismittel

iii) Zwischenergebnis

b) Zur Rückforderungsanordnung

i) Zu den Rechtsfehlern in der Begründung des Gerichts

– Zur Begründung des Gerichts

– Zur Rechtsfehlerhaftigkeit dieser Rechtsauffassung

– Zwischenergebnis

ii) Austausch der Begründung

– Zum Inhalt der Aufforderung zur Rückforderung

– Zur Vereinbarkeit eines solchen Ansatzes mit Art. 87 EG und dem System der Beihilfenkontrolle

iii) Zwischenergebnis

c) Ergebnis

C – Zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

1. Begründung des angefochtenen Urteils

2. Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

3. Rechtliche Würdigung

D – Zur Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG

1. Begründung des angefochtenen Urteils

2. Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

3. Rechtliche Würdigung

E – Zur Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG

1. Begründung des angefochtenen Urteils

2. Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

3. Rechtliche Würdigung

F – Zur Anwendung von Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999

1. Begründung des angefochtenen Urteils

2. Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

3. Rechtliche Würdigung

G – Zur Anwendung von Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999

1. Begründung des angefochtenen Urteils

2. Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

3. Rechtliche Würdigung

VII – Zusammenfassung

VIII – Ergebnis






1.        Die vorliegenden Rechtsmittel betreffen das Urteil des Gerichts vom 28. November 2008 in den Rechtssachen T‑254/00, T‑270/00 und T‑277/00, Hotel Cipriani u. a./Kommission(2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil). In diesem Urteil hat das Gericht die Klagen, die unter diesen Rechtssachennummern gegen die Entscheidung der Kommission 2000/394/EG vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und ‑befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat(3) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), erhoben worden waren, zwar für zulässig befunden, aber als unbegründet abgewiesen.

2.        Alle am Rechtsmittelverfahren Beteiligten begehren die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T‑254/00, T‑270/00 und T‑277/00 bereits als unzulässig hätte abweisen müssen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten sind der Auffassung, dass das Gericht diesen Klagen hätte stattgeben und die angefochtene Entscheidung hätte aufheben sollen.

I –    Rechtlicher Rahmen(4)

3.        Art. 87 Abs. 1 und 3 EG bestimmt:

„(1)  Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(3)       Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:

c)       Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

d)       Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

…“

4.        Art. 88 Abs. 2 EG bestimmt:

„Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 EG unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

Kommt der betreffende Staat dieser Entscheidung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 226 und 227 den Gerichtshof unmittelbar anrufen.“

5.        Die Art. 13, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags(5) bestimmen:

„Artikel 13

Entscheidungen der Kommission

(1)       Nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe ergeht eine Entscheidung nach Artikel 4 Absätze 2, 3 oder 4. Bei Entscheidungen zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens wird das Verfahren durch eine Entscheidung nach Artikel 7 abgeschlossen. Bei Nichtbefolgung der Anordnung zur Auskunftserteilung wird die Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen.

Artikel 14

Rückforderung von Beihilfen

(1)       In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (nachstehend „Rückforderungsentscheidung“ genannt). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.

(3)       Unbeschadet einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 185 des Vertrags erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des Gemeinschaftsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen.

Artikel 15

Frist

(1)       Die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren.

(2)       Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von neuem an. Die Frist wird ausgesetzt, solange die Entscheidung der Kommission Gegenstand von Verhandlungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist.

(3)       Jede Beihilfe, für die diese Frist ausgelaufen ist, gilt als bestehende Beihilfe.“

II – Der Sachverhalt und das Verwaltungsverfahren

A –    Die Regelung der Sozialbeitragsentlastungen

6.        Das italienische Ministerialdekret vom 5. August 1994 definierte für den Zeitraum von 1994 bis 1996 die Kriterien für die Gewährung von Sozialbeitragsbefreiungen bzw. ‑ermäßigungen nach Art. 59 des italienischen Decreto del Presidente della Republica vom 6. März 1978 zur Einführung einer besonderen Regelung zur Befreiung von den Sozialbeiträgen bzw. zur Ermäßigung der Sozialbeiträge, welche die Arbeitgeber dem Istituto Nazionale de la Previdenza Sociale (im Folgenden: INPS) im Mezzogiorno schulden. Mit Art. 1 dieses Ministerialdekrets wurde eine allgemeine Ermäßigung der von den Arbeitgebern geschuldeten Sozialbeiträge eingeführt. Art. 2 dieses Ministerialdekrets sah für in den Unternehmen neu geschaffene Arbeitsplätze eine Befreiung von Sozialbeiträgen für die Dauer eines Jahres ab Einstellung eines Arbeitslosen vor.

7.        Auf die Notifizierung dieses Ministerialdekrets erklärte die Kommission mit Entscheidung 95/455/EG vom 1. März 1995 betreffend die Bestimmungen über Ermäßigungen von Soziallasten für die Unternehmen im Mezzogiorno und die Übernahme einiger dieser Soziallasten durch den Fiskus(6) die Sozialbeitragsermäßigungen und ‑befreiungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt würden.

8.        Mit dem italienischen Gesetz Nr. 206/1995 wurde die Beihilferegelung nach dem Ministerialdekret für die Jahre 1995 und 1996 auf die im Inselgebiet von Venedig und Chioggia ansässigen Unternehmen erstreckt. Das italienische Gesetz Nr. 30/1997 verlängerte die Gültigkeitsdauer dieser Regelung bis 1997.

9.        Für die im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia ansässigen Unternehmen beliefen sich die Sozialbeitragsermäßigungen nach Art. 1 des Ministerialdekrets auf durchschnittlich 37,7 Mio. Euro(7) pro Jahr, verteilt auf 1 645 Unternehmen, die Sozialbeitragsbefreiungen nach Art. 2 des Ministerialdekrets auf jährlich 292 831 Euro(8), verteilt auf 165 Unternehmen.

B –    Das Verfahren vor der Kommission

10.      Nachdem die italienischen Behörden der Kommission das Gesetz Nr. 30/1997 mit Schreiben vom 10. Juni 1997 gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 95/455(9) übermittelt hatten, bat die Kommission mit Schreiben vom 1. Juli 1997, dem ein Erinnerungsschreiben vom 28. August 1997 folgte, um ergänzende Auskünfte zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Sozialbeitragsermäßigungen und der Sozialbeitragsbefreiungen zugunsten der in Venedig und in Chioggia ansässigen Unternehmen (im Folgenden: Sozialbeitragsentlastungen).

11.      Die italienischen Behörden setzten die fragliche Regelung der Sozialbeitragsentlastungen am 1. Dezember 1997 aus.

12.      Weil sie keine Antwort erhielt, teilte die Kommission der Italienischen Republik mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 ihre Entscheidung mit, im Hinblick auf diese Sozialbeitragsentlastungen das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG zu eröffnen. Die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung wurde im Amtsblatt vom 18. Februar 1998 veröffentlicht.

13.      Mit Schreiben vom 17. März 1998 äußerte sich das Comitato „Venezia vuole vivere“ (im Folgenden: Comitato) und reichte einen Bericht ein, dem eine Untersuchung des Consorzio per la ricerca e la formazione (im Folgenden: COSES) vom März 1998 beigefügt war, der auf die Schwierigkeiten einging, denen die im Gebiet der Lagune tätigen Unternehmen im Verhältnis zu den auf dem Festland ansässigen Unternehmen begegneten.

14.      Mit Schreiben vom 18. Mai 1998 reichte auch die Stadt Venedig eine Stellungnahme ein, der eine erste Untersuchung des COSES vom Februar 1998 zum gleichen Thema beigefügt war. Die Stadt Venedig hob in ihrer Stellungnahme hervor, dass sich unter den Beihilfeempfängern städtische Unternehmen befänden, die mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut seien und auf die Art. 86 Abs. 2 EG Anwendung fände. Alle diese Stellungnahmen wurden der Italienischen Republik übermittelt.

15.      Die italienischen Behörden äußerten sich mit Schreiben vom 23. Januar 1999. In diesem Schreiben machten sie geltend, dass die in den Wirtschaftszweigen Bauwesen, Handel, Hotelwesen und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse tätigen Unternehmen nicht am Handelsverkehr hätten beteiligt gewesen sein können. Mit Schreiben vom 10. Juni 1999 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, dass sie sich die von der Stadt Venedig übermittelte Stellungnahme zu eigen machten.

16.      Mit Entscheidung vom 23. Juni 1999 gab die Kommission der Italienischen Republik auf, ihr alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zukommen zu lassen, um die Rolle der städtischen Unternehmen klarstellen und die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen der Sozialbeitragsentlastungen mit dem Gemeinsamen Markt prüfen zu können. Die italienischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 27. Juli 1999.

17.      Am 12. Oktober 1999 fand in Brüssel ein Treffen der italienischen Behörden und der Vertreter der Kommission statt.

C –    Die angefochtene Entscheidung

18.      Nach Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung sind unbeschadet ihrer Art. 3 und 4 die Beihilfen, die Italien in Form einer Sozialbeitragsbefreiung bzw. -ermäßigung aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995, die sich auf Art. 2 des Ministerialdekrets vom 5. August 1994 beziehen, zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia gewährt hat, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie folgenden Unternehmen gewährt wurden:

a)       KMU im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen;

b)       Unternehmen, die dieser Definition nicht entsprechen, aber in einem nach Art.  87 Abs. 3 Buchst. c EG beihilfefähigen Gebiet belegen sind;

c)       jedem anderen Unternehmen, das Kategorien von Arbeitnehmern mit besonderen Schwierigkeiten der Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien für Beschäftigungsbeihilfen einstellt.

19.      In Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Beihilfen jedoch nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, wenn sie Unternehmen gewährt werden, die keine KMU und außerhalb der nach Art.  87 Abs. 3 Buchst. c EG beihilfefähigen Gebiete belegen sind.

20.      Gemäß Art. 2 der angefochtenen Entscheidung sind unbeschadet ihrer Art. 3 und 4 die Beihilfen, die Italien in Form einer Sozialbeitragsermäßigung aufgrund des Art. 1 des Ministerialdekrets vom 5. August 1994 durchgeführt hat, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

21.      Nach Art. 3 der angefochtenen Entscheidung sind die Beihilfen, die Italien zugunsten der Unternehmen ASPIV und Consorzio Venezia Nuova durchgeführt hat, aufgrund der Ausnahmeregelung des Art. 86 Abs. 2 EG bzw. der Ausnahmeregelung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

22.      Gemäß Art. 4 der angefochtenen Entscheidung stellen die Maßnahmen, die Italien zugunsten der Unternehmen ACTV, Panfido SpA und AMAV durchgeführt hat, keine Beihilfen im Sinne des Art. 87 EG dar.

23.      Nach Art. 5 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung ergreift Italien alle notwendigen Maßnahmen, um die Beihilfen, die nach Art. 1 Abs. 2 und Art.  2 nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und den Empfängern rechtswidrig zur Verfügung gestellt wurden, zurückzufordern. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der angefochtenen Entscheidung ordnet an, dass die Rückzahlung nach dem im innerstaatlichen Recht festgelegten Verfahren erfolgt.

III – Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

A –    Das Verfahren vor dem Gericht

24.      Gegen die angefochtene Entscheidung wurden neben den den Rechtsmitteln zugrunde liegenden Klagen fristgerecht weitere 56 Klagen vor dem Gericht eingelegt.

25.      Im Rahmen von prozessleitenden Maßnahmen hat das Gericht ermittelt, ob die italienischen Behörden sich auf der Grundlage von Art. 5 der angefochtenen Entscheidung gegenüber den einzelnen Klägern zu einer Rückforderung der Sozialbeitragsentlastungen verpflichtet fühlten. In dem Umfang, in dem die italienischen Behörden dies verneinten, hat das Gericht die Klagen mit Beschlüssen vom 10. März 2005 mangels Rechtsschutzbedürfnis für unzulässig erklärt.(10) Hierzu gehörte auch die Klage der Mitklägerin des Comitato in der Rechtssache T‑274/00, Verde Sport. Anschließend hat das Comitato seine Klage der Rechtssache T‑274/00 zurückgenommen.(11)

26.      Im Folgenden hat das Gericht mit Einverständnis der Kläger und der weiteren Verfahrensbeteiligten die Rechtssachen T‑221/00, T‑254/00, T‑270/00 und T‑277/00 als Musterverfahren bestimmt.(12) Soweit die übrigen Klagen nicht als unzulässig abgewiesen worden waren, hat das Gericht diese Verfahren ausgesetzt.

B –    Das angefochtene Urteil

27.      Im angefochtenen Urteil hat das Gericht festgestellt dass die Klagen in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 zulässig waren. In diesem Zusammenhang hat es insbesondere die von der Kommission erhobenen Zulässigkeitsrügen zurückgewiesen, die diese auf die frühere Rechtshängigkeit von Klagen des Comitato sowie die fehlende Klagebefugnis der Kläger gestützt hatte. Das Gericht hat die Klagen allerdings als unbegründet abgewiesen. Dabei hat es insbesondere einen Verstoß der Kommission gegen die Art. 87 Abs. 1 EG, 86 Abs. 2 EG, 87 Abs. 3 Buchst. b, c, d und e EG, gegen Art. 14 und 15 der Verordnung Nr. 659/1999 sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen die Begründungspflicht verneint.

IV – Das Verfahren vor dem Gerichtshof

28.      Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2009, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 18. Februar 2009, hat das Comitato Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt. Das Comitato beantragt,

–        dem Rechtsmittel stattzugeben;

–        als Folge das angefochtene Urteil und die angefochtene Entscheidung aufzuheben; hilfsweise Art. 5 der angefochtenen Entscheidung in dem Umfang aufzuheben, wie sie eine Verpflichtung vorsieht, den Wert der Sozialbeitragsentlastungen zurückzufordern und wie sie die Verzinsung von dem Zeitpunkt, an dem diese Beträge den Begünstigten zur Verfügung gestellt worden sind, bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese effektiv zurückgezahlt worden seien, anordnet;

–        der Kommission die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz aufzuerlegen.

29.      Diesem Rechtsmittel ist die Rechtssachennr. C-71/09 P zugewiesen worden.

30.      Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2009, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 18. Februar 2009, hat die Hotel Cipriani Srl (im Folgenden: Hotel Cipriani) Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt. Sie beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        den im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Anträgen stattzugeben, insbesondere

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        hilfsweise Art. 5 der angefochtenen Entscheidung in dem Umfang aufzuheben, wie die in dieser Bestimmung vorgesehene Rückforderungsanordnung auch Beihilfen umfasst, die unter den De-minimis-Grundsatz fallen, und/oder Art. 5 in dem Umfang aufzuheben, in dem er vorsieht, dass Zinsen in Höhe eines Satzes erhoben werden, die höher sind als der, den das Unternehmen für seine eigenen Schulden zahlt.

31.      Diesem Rechtsmittel ist die Rechtssachennr. C-73/09 P zugewiesen worden.

32.      Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2009, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 24. Februar 2009, hat die Società Italiana per il gas SpA (Italgas) (im Folgenden: Italgas) Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt. Sie beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die Art. 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung aufzuheben, soweit diese die durch Italien gewährten Sozialbeitragsentlastungen als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklären, sowie Art. 5 der angefochtenen Entscheidung aufzuheben oder, hilfsweise, die Rechtssache nach Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

–        die Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz zu verurteilen.

33.      Diesem Rechtsmittel ist die Rechtssachennr. C-76/09 P zugewiesen worden.

34.      Auch Coopservice, die Mitklägerin des Comitato in der Rechtssache T‑277/00, hat ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt. Dieses ist allerdings als verspätet zurückgewiesen worden. Coopservice hat daraufhin mit Schriftsatz vom 1. Juli 2009, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 14. Juli 2009, Stellung zu den Rechtsmitteln des Comitato, von Hotel Cipriani und Italgas genommen.

35.      Die Italienische Republik hat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 23. Juli 2009, Stellung zu den Rechtsmitteln des Comitato, von Hotel Cipriani und Italgas genommen. In dieser Stellungnahme schlägt sie vor, den Anträgen der Rechtsmittelführer stattzugeben und das angefochtene Urteil und als Folge die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

36.      Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 22. Juli 2009, hat die Kommission auf die Rechtsmittel in den Rechtssachen C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P erwidert und ein Anschlussrechtsmittel eingelegt. Sie beantragt,

–        das angefochtene Urteil hinsichtlich des Teils aufzuheben, in dem das Gericht die Klagen für zulässig erklärt;

–        den Hauptanträgen stattzugeben, welche die Kommission im Verfahren vor dem Gericht gestellt hat;

–        hilfsweise die Rechtsmittel gegebenenfalls unter Austausch der Begründung des angefochtenen Urteils zurückzuweisen;

–        in jedem Fall die Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten in der vorliegenden und in der ersten Instanz zu verurteilen.

37.      Auf das Anschlussrechtsmittel der Kommission hat das Comitato mit einem Schriftsatz vom 28. September 2009, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 6. Oktober 2009, reagiert. Es beantragt,

–        das Anschlussrechtsmittel der Kommission zurückzuweisen.

38.      Italgas hat auf das Anschlussrechtsmittel der Kommission mit einem Schriftsatz vom 9. Oktober 2009, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 12. Oktober 2009, reagiert. Sie beantragt,

–        das Anschlussrechtsmittel der Kommission im Wege eines Beschlusses als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen;

–        hilfsweise das Anschlussrechtsmittel der Kommission teilweise als ins Leere gehend, ansonsten als unbegründet oder aber als vollständig unbegründet zurückzuweisen;

–        die Kommission in jedem Fall zur Tragung der zusätzlichen Kosten zu verurteilen, die durch das Anschlussrechtsmittel entstanden sind.

39.      Mit Beschluss vom 8. April 2009 sind die Rechtssachen C‑71/09 P, C‑73/09 P und C-76/09 P zum gemeinsamen schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

40.      Am 16. September 2010 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, an der die Vertreter des Comitato, von Hotel Cipriani und Coopservice, von Italgas, der Italienischen Republik und der Kommission teilgenommen, ihre Erklärungen ergänzt und auf Fragen geantwortet haben.

V –    Zum Anschlussrechtsmittel der Kommission

41.      Mit ihrem Anschlussrechtsmittel wendet sich die Kommission gegen die Entscheidung des Gerichts, die Klagen in den Verfahren T‑254/00, T‑270/00 und T‑277 für zulässig zu erklären. In diesem Zusammenhang rügt die Kommission zunächst, dass das Gericht die Zulässigkeitsrügen, die sie im Verfahren vor dem Gericht erhoben habe und die auf die Litispendenz (A), die fehlende Klagebefugnis aller Kläger (B) und die fehlende Klagebefugnis des Comitato (C) gestützt gewesen seien, rechtsfehlerhaft zurückgewiesen habe. Weiter rügt sie, dass das Gericht ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger nicht hinreichend geprüft oder aber zu Unrecht angenommen habe (D).

A –    Zur Litispendenz

1.      Begründung des angefochtenen Urteils

42.      Der erste Rechtsmittelgrund der Kommission richtet sich gegen die Randnrn. 43 bis 46 des angefochtenen Urteils. Dort hat das Gericht die Rüge der Kommission zurückgewiesen, nach der die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klagen in den Rechtssachen T-231/00 und T-274/00 unzulässig sei. In diesem Zusammenhang hat das Gericht zunächst festgestellt, dass in Hinblick auf die Klage in der Rechtssache T‑274/00 keine Litispendenz bestehe, weil das Comitato seine Klage in der Rechtssache T‑274/00 zurückgenommen habe.(13) Weiter sei es zu einer Prüfung der Zulässigkeit der Klage des Comitato in der Rechtssache T‑277/00 deswegen nicht verpflichtet, weil das Comitato die Klage gemeinsam mit Coopservice erhoben habe. Da die Klage von Coopservice zulässig sei, müsse es ohnehin die materiellen Klagegründe prüfen.(14) Schließlich liege in Hinblick auf die frühere Klage des Comitato in der Rechtssache T‑231/00 deswegen keine Litispendenz vor, weil die Klage in der Rechtssache T‑231/00 und die Klage in der Rechtssache T‑277/00 nicht auf denselben Klagegründen beruhten. Eine Reihe von Klagegründen mache das Comitato nämlich nur in der Rechtssache T‑277/00, nicht aber in der Rechtssache T‑231/00 geltend.(15)

2.      Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

43.      Die Kommission rügt erstens, dass eine Litispendenz nicht durch Rücknahme der früheren Klage entfallen könne. Die Zulässigkeit einer Klage müsse nämlich zum Zeitpunkt ihrer Erhebung beurteilt werden. Zudem verstoße es gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie, wenn ein Kläger eine Vielzahl von identischen Klagen einreiche und dann im Nachhinein eine davon auswähle.

44.      Zweitens seien lediglich die Identität der Parteien und der Anträge Voraussetzungen für die Litispendenz. Auf eine Identität der Klagegründe komme es nicht an. Dafür spreche auch Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.(16) Selbst wenn die Identität der Klagegründe als zwingende Voraussetzung für die Litispendenz angesehen werde, sei die Klage des Comitato in der Rechtssache T‑277/00 insoweit als unzulässig zurückzuweisen gewesen, als sich das Comitato bereits in der Rechtssache T‑231/00 auf identische Klagegründe gestützt habe.

45.      Nach der Auffassung des Comitato ist dieser Rechtsmittelgrund unzulässig. Die Kommission stütze sich auf Rügen, die sie im Verfahren vor dem Gericht so nicht geltend gemacht habe. Weiter stehe ihm die Rechtskraft der Beschlüsse des Gerichts vom 10. März 2005(17) entgegen. In diesen habe das Gericht nicht die Unzulässigkeit der Klage des Comitato in der Rechtssache T‑277/00 festgestellt.

46.      Der Rechtsmittelgrund sei auch unbegründet. Das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass in Hinblick auf seine frühere Klage in der Rechtssache T-274/00 eine mögliche Litispendenz aufgrund der Rücknahme dieser Klage entfallen sei und dass seine Klagen in den Rechtssachen T‑231/00 und T‑277/00 nicht auf identische Klagegründe gestützt gewesen seien.

3.      Rechtliche Würdigung

47.      Der Rechtsmittelgrund ist zulässig. Erstens handelt es sich nicht um einen unzulässigen neuen Rechtsmittelgrund. In einem Rechtsmittel kann nämlich ein Rechtsfehler gerügt werden, der sich unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil ergibt. Dies ist bei dem gerügten Rechtsfehler der Fall, da das Gericht die Zulässigkeit einer Klage und somit auch das Vorliegen einer Litispendenz von Amts wegen zu prüfen hat. Einen solchen Rechtsfehler kann der Gerichtshof im Rechtsmittel auch von Amts wegen aufgreifen.(18) Zweitens steht der Rüge auch nicht die Rechtskraft der Beschlüsse des Gerichts vom 10. März 2005(19) entgegen. Das Gericht hat in diesen Beschlüssen nämlich nicht über die Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T‑277/00 entschieden.

48.      Der Rechtsmittelgrund ist teilweise begründet.

a)      Zur Notwendigkeit einer Prüfung der Zulässigkeit der Klage des Comitato

49.      Der Ansatz des Gerichts, nach dem die Zulässigkeit der Klage des Comitato nicht geprüft werden müsse, weil die Klage seiner Mitklägerin Coopservice zulässig sei, überzeugt mich nicht. Zwar ist der Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall entsprechend vorgegangen.(20) Diese Rechtsprechung kann aber meines Erachtens nicht ohne Weiteres auf eine Klage vor dem Gericht übertragen werden. Erstens scheint sie mir auf ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht zugeschnitten zu sein. Da gegen ein Urteil des Gerichts allerdings ein Rechtsmittel vor dem Gerichtshof eingelegt werden kann, kann die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klage Auswirkungen auf das weitere Verfahren vor dem Gerichtshof haben. Wäre die Klage des Comitato als unzulässig abgewiesen worden, so hätte dessen Rechtsmittel einen anderen Gegenstand gehabt. Zudem wäre das Anschlussrechtsmittel der Kommission in Hinblick auf das Urteil gegenüber dem Comitato entfallen. Die Auswirkungen auf den Verlauf des Verfahrens vor dem Gerichtshof werden insbesondere im vorliegenden Fall deutlich. Hier hat der Gerichtshof nämlich lediglich über das Rechtsmittel des Comitato zu urteilen, nicht dagegen über das seiner Mitklägerin Coopservice. Zweitens scheint mir die Vorgehensweise nicht mit der Aufgabenverteilung zwischen dem Gericht und dem Gerichtshof vereinbar zu sein. Der Gerichtshof muss im Rahmen des Anschlussrechtsmittels der Kommission nämlich die Rüge der Litispendenz prüfen, da dies eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage des Comitato vor dem Gericht ist, die vom Gerichtshof von Amts wegen zu prüfen ist.(21) Wie der vorliegende Fall zeigt, könnte der Ansatz des Gerichts, nach dem es die Zulässigkeit der Klage des Comitato nicht zu prüfen brauche, in einem Fall wie dem vorliegenden dazu führen, dass die Zulässigkeit der Klage des Comitato zum ersten Mal im Rahmen eines Rechtsmittels vor dem Gerichtshof geprüft wird. Drittens habe ich Zweifel daran, ob der Ansatz des Gerichts in allen Fällen mit verfahrensökonomischen Gesichtspunkten gerechtfertigt werden kann. Die erstmalige Prüfung durch den Gerichtshof kann nämlich insbesondere dann zu Problemen führen, wenn der Gerichtshof im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage selbst Tatsachen würdigen muss. Hierzu ist der Gerichtshof nämlich im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nur dann befugt, wenn er nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung selbst endgültig über die Sache entscheidet. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn die Sache entscheidungsreif ist. Ist die Sache noch nicht entscheidungsreif, so muss der Gerichtshof diese nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung an das Gericht zurückverweisen. Der verfahrensökonomische Vorteil, der die Unterlassung der Prüfung der Zulässigkeit durch das Gericht rechtfertigen soll, droht also in bestimmten Fällen in eine Verlängerung des Verfahrens umzuschlagen. Aus den vorgenannten Gründen halte ich den Ansatz, nach dem das Gericht in einem Fall wie dem vorliegenden nicht die Zulässigkeit der Klage des Comitato zu prüfen braucht, unter Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung auch im Hauptverfahren für unzulässig.(22) Für die Zwecke des vorliegenden Falls kann die Frage, ob ein Rechtsfehler des Gerichts vorliegt, allerdings offen bleiben, da der Gerichtshof die Rüge der Litispendenz ohnehin von Amts wegen zu prüfen hat.

b)      Zum Entfallen der Litispendenz bei Rücknahme der früheren Klage

50.      Allerdings hat das Gericht entgegen der Auffassung der Kommission zutreffend festgestellt, dass die Klage des Comitato in der Rechtssache T‑277/00 nicht wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klage in der Rechtssache T‑274/00 unzulässig ist. Das Comitato hat nämlich seine Klage in der Rechtssache T‑274/00 zurückgenommen. Die Kommission bemerkt zwar zu Recht, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage grundsätzlich zum Zeitpunkt ihrer Erhebung vorliegen müssen.(23) Die Unzulässigkeit wegen Litispendenz kann aber entfallen, wenn die frühere Klage für unzulässig erklärt worden ist.(24) Dies muss meines Erachtens auch dann gelten, wenn die frühere Klage zurückgenommen worden ist. Die Unzulässigkeit wegen Litispendenz soll nämlich vermeiden, dass identische Klagen doppelt geprüft werden. Damit soll u. a.  der Erlass widersprüchlicher Entscheidungen vermieden werden. Wenn die frühere Klage allerdings für unzulässig erklärt oder zurückgenommen worden ist, besteht diese Gefahr nicht mehr.

c)      Zur Identität der Klagegründe

51.      Soweit die Kommission rügt, dass das Gericht die Klage des Comitato in der Rechtssache T‑277/00 wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klage in der Rechtssache T‑231/00 als unzulässig hätte abweisen sollen, ist diese Rüge teilweise begründet.

52.      Zwar ist die Rüge der Kommission, nach der das Gericht die Identität der Klagegründe rechtsfehlerhaft als eine Voraussetzung für die Unzulässigkeit wegen Litispendenz angesehen habe, unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt eine Unzulässigkeit wegen Litispendenz nämlich nur dann vor, wenn die frühere Klage dieselben Parteien betrifft, dieselben Anträge beinhaltet und auf dieselben Klagegründe gestützt ist.(25) Entgegen der Auffassung der Kommission kann diese Rechtsprechung auch nicht so verstanden werden, dass der Gerichtshof die Voraussetzung einer Identität der Klagegründe nur ad abundantiam genannt hat.(26) Der Gerichtshof hat sich im Urteil Frankreich/Parlament nämlich eingehend mit der Frage der Identität der Klagegründe in zwei unterschiedlichen Klagen auseinandergesetzt,(27) was gegen die Annahme einer Unerheblichkeit der Identität der Klagegründe spricht. Zudem hat der Gerichtshof im Urteil Diezler die Unzulässigkeit einer Klage wegen Litispendenz damit begründet, dass über die Identität des Gegenstands der beiden Rechtsstreitigkeiten hinaus die vom Kläger in den beiden Klagen vorgebrachten Klagegründe im Wesentlichen übereinstimmen.(28) Auch aus den Urteilen Bode(29) und Perinciolo(30) lässt sich meines Erachtens nicht herleiten, dass eine Litispendenz bereits dann vorliegt, wenn eine Identität der Parteien und der Anträge vorliegt. Diesen Urteilen lag nämlich eine Sonderkonstellation zugrunde, in welcher die Kläger zunächst gegen eine erste Entscheidung geklagt hatten und anschließend gegen eine zweite, die erste Entscheidung inhaltlich bestätigende Entscheidung. Daraus, dass der Gerichtshof in dieser Sonderkonstellation die Klage gegen die zweite Entscheidung aus dem Grund für unzulässig erklärt hat, weil der Kläger seine Anträge lediglich „wiederholt“(31) hatte, kann nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass der Gerichtshof bereits bei der Identität der Parteien und der Anträge von einer Unzulässigkeit wegen Rechtshängigkeit ausgeht. Vielmehr waren, wie sich aus dem Vortrag der Parteien in beiden Fällen ergibt, in diesen Fällen die beiden Klagen auf identische Klagegründe gestützt.

53.      Die Kommission rügt aber zu Recht, dass das Gericht die teilweise Identität der Klagegründe in den Rechtssachen T‑231/00 und T‑277/00 nicht beachtet hat. Das Gericht hat festgestellt, dass das Comitato einige seiner Klagegründe lediglich in seiner späteren Klage in der Rechtssache T‑277/00, nicht aber in seiner früheren Klage in der Rechtssache T‑231/00 geltend gemacht hat. Daraus hätte das Gericht aber nicht den Schluss ziehen dürfen, dass die spätere Klage des Comitato in der Rechtssache T‑277/00 deswegen vollumfänglich zulässig war. Die doppelte Prüfung von identischen Klagegründen könnte nämlich zum Erlass widersprüchlicher Entscheidungen führen. Dies kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass nach dem Erlass des Urteils in der Rechtssache T‑277/00 eine Prüfung der identischen Klagegründe in der Rechtssache T‑231/00 unterbleibt. Nach der Rechtsprechung wird nämlich die spätere Klage unzulässig, nicht die frühere. Eine solche Vorgehensweise des Gerichts kann schließlich nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass das Gericht die Rechtssache T‑277/00 mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten als Musterverfahren bestimmt hat. Wie die Kommission zu Recht ausführt, ist die Zulässigkeit einer Klage von Amts wegen zu prüfen,(32) so dass für verfahrensökonomische Erwägungen in dieser Hinsicht kein Raum bleibt.

d)      Ergebnis

54.      Indem das Gericht nicht geprüft hat, inwiefern die Klagen des Comitato in der früheren Rechtssache T-231/00 und in der späteren Rechtssache T-277/00 auf im Wesentlichen identische Klagegründe gestützt waren, und die Klage des Comitato in der Rechtssache T‑277/00 nicht insofern als unzulässig abgewiesen hat, hat es einen Rechtsfehler begangen. Insofern ist der erste Rechtsmittelgrund der Kommission begründet. Im Übrigen ist er zurückzuweisen.

B –    Zur individuellen Betroffenheit der Kläger

1.      Begründung des angefochtenen Urteils

55.      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wendet sich die Kommission gegen die auf die Randnrn. 69 bis 112 des angefochtenen Urteils gestützte Feststellung des Gerichts, dass die angefochtene Entscheidung die Kläger in den Rechtssachen T‑254/00, T‑270/00 und T‑277/00 individuell betrifft.

56.      Dort hat das Gericht zunächst festgehalten, dass eine Entscheidung der Kommission über ein rechtswidriges Beihilfenregime grundsätzlich eine allgemeine Geltung habe, da sie objektiv für bestimmte Situationen gelte und allgemeine und abstrakte rechtliche Wirkungen zeige.(33) Allerdings könnten die Bestimmungen eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung unter Umständen bestimmte natürliche oder juristische Personen individuell betreffen, wenn diese wegen bestimmter persönlicher Eigenschafen oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände betroffen seien.(34)

57.      Im Folgenden hat das Gericht den von der Kommission vertretenen Ansatz zurückgewiesen, nach dem die tatsächlich Begünstigten eines Beihilfenregimes nur dann individuell betroffen seien, wenn das Beihilfenregime anhand von Einzelentscheidungen durchgeführt werde.(35) Ein solcher Ansatz sei weder mit der Rechtsprechung(36) noch mit dem Kontrollsystem für staatliche Beihilfen vereinbar.(37) Schließlich hat sich das Gericht mit dem Argument der Kommission auseinandergesetzt, nach dem die nationalen Behörden bei der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung die Befugnis hätten, in jedem Einzelfall nachzuprüfen, ob die Tatbestandsmerkmale von Art. 87 Abs. 1 EG erfüllt seien. Eine solche Befugnis hat das Gericht abgelehnt.(38)

2.      Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

58.      Nach Auffassung der Kommission ist die Begründung des Gerichts mit Rechtsfehlern behaftet. Zunächst sei die angefochtene Entscheidung ein Akt mit allgemeiner Geltung. Bei einer Entscheidung über ein rechtswidriges, multisektorales Beihilfenregime sei die Kommission nämlich nicht verpflichtet, Einzelfälle zu berücksichtigen. Aus diesem Grund habe sie in der angefochtenen Entscheidung auch keine Feststellung darüber getroffen, ob im Fall der Kläger eine Beihilfe vorliege. Dies werde erst bei der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung geklärt. Daher betreffe die angefochtene Entscheidung die Kläger nicht individuell. Die in Art. 5 der angefochtenen Entscheidung erfolgte Rückforderungsanordnung ändere daran nichts.

59.      Weiter habe das Gericht die individuelle Betroffenheit der Kläger rechtsfehlerhaft an deren Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe geknüpft. Die Klagebefugnis müsse zum Zeitpunkt der Klageerhebung beurteilt werden. Zu diesem Zeitpunkt sei aber noch nicht sicher gewesen, ob die Kläger zu einer Rückzahlung verpflichtet werden würden. Erst aufgrund der Ermittlungen, welche die nationalen Behörden im Rahmen der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung angestellt hätten, habe sich herausgestellt, welche tatsächlich Begünstigten zur Rückzahlung verpflichtet seien. Dafür spreche auch, dass ein Unternehmen kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage habe, wenn offensichtlich sei, dass dieses nicht zu einer Rückzahlung der Begünstigung verpflichtet werde.

60.      Ferner habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass der Kreis der Personen, die von der angefochtenen Entscheidung betroffen seien, bestimmbar sei. Bestimmbar sei dieser nur, wenn die Anzahl oder die Identität der Personen mehr oder weniger präzise bestimmt werden könnten. Eine reine Ermittelbarkeit reiche nicht aus. Zumindest müsse die Kommission in der Lage sein, die zur Rückzahlung Verpflichteten zu bestimmen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Sie habe nämlich zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung und der Erhebung der Klage nicht über die hierzu erforderlichen Informationen verfügt.

61.      Darüber hinaus rügt die Kommission Rechtsfehler in dem Teil der Begründung des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht festgestellt hat, dass der Ansatz der Kommission nicht mit dem Kontrollsystem für staatliche Beihilfen vereinbar sei, sowie in dem Teil, in dem es dargelegt hat, aus welchen Gründen die nationalen Behörden nicht befugt seien, bei der Vollstreckung der Anordnung zur Rückforderung in jedem Einzelfall das Vorliegen einer Beihilfe zu prüfen.

62.      Nach der Auffassung von Italgas ist der zweite Rechtsmittelgrund der Kommission zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung der Kommission habe das Gericht die individuelle Betroffenheit der Kläger nicht an deren Verpflichtung zur Rückzahlung geknüpft, sondern daran, dass die angefochtene Entscheidung unmittelbar in ihre Rechtsposition eingreife. Zudem komme es allein auf die Bestimmbarkeit des Personenkreises an, nicht aber darauf, ob die Kommission den Personenkreis bestimmen könne. Im Übrigen verwechsle die Kommission die Klagebefugnis mit dem Rechtsschutzbedürfnis. Ferner führe der Ansatz der Kommission dazu, dass der Zugang der Kläger zu den Unionsgerichten in der Hand der Kommission liege. Nach ihrem Ansatz könne diese nämlich die Klagebefugnis des Einzelnen dadurch ausschließen, dass sie ihre Entscheidung abstrakt halte. Hinsichtlich der Anweisungen der Kommission an die nationalen Behörden im Rahmen der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung bestünden zudem keine effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten.

63.      Die Rügen der Kommission hinsichtlich der Feststellung des Gerichts, nach welcher der Ansatz der Kommission nicht mit dem Kontrollsystem für staatliche Beihilfen vereinbar sei, gehen nach der Auffassung von Italgas ins Leere, da dies kein tragender Teil der Begründung sei. Dies gelte auch für die Rügen bezüglich der Feststellung des Gerichts, nach der keine Befugnis der nationalen Behörden bestehe, bei der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung in jedem Einzelfall das Vorliegen einer Beihilfe zu prüfen. Im Übrigen seien die Rügen, die gegen diese Feststellungen gerichtet seien, unbegründet.

64.      Auch nach der Auffassung des Comitato ist der zweite Rechtsmittelgrund der Kommission zurückzuweisen.(39) Anders als für die potenziell Begünstigten sei die angefochtene Entscheidung für die tatsächlich Begünstigten kein Akt allgemeiner Natur, da sie mit den tatsächlich Begünstigten eine bestimmbare Anzahl von Unternehmen in ihrer Rechtsposition betreffe. Die tatsächlich Begünstigten würden als Adressaten einer Rückforderungsentscheidung der nationalen Behörden bestimmt. Daher sei deren Stellung vergleichbar mit der eines Begünstigten einer Individualbeihilfe.

3.      Rechtliche Würdigung

65.      Da das Gericht seine Begründung in erster Linie auf eine Analyse der Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt hat,(40) werde ich zunächst die Rügen der Kommission prüfen, die gegen diesen Teil der Begründung des Gerichts gerichtet sind.

66.      Diese Rügen sind unbegründet. Das Gericht hat zutreffend festgehalten, dass die durch die Sozialbeitragsentlastungen tatsächlich Begünstigten gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs als von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen anzusehen sind (a). Die Einwände, welche die Kommission gegen diese Rechtsprechung vorbringt, sind zurückzuweisen (b).

a)      Zur Rechtsprechung des Gerichtshofs

67.      Wie das Gericht zutreffend ausgeführt hat,(41) können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung von dieser dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (sogenannte Plaumann-Formel).(42)

68.      Wenn die Kommission in einer Entscheidung ein nationales multisektorales Regime als eine nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe qualifiziert, dann sind die Personen, die von diesem Regime lediglich potenziell begünstigt worden wären, nach der Plaumann-Formel nicht individuell von einer solchen Entscheidung betroffen. Die potenziell Begünstigten eines multisektoralen Beihilferegimes sind nämlich eine allgemein und abstrakt umschriebene Personengruppe.(43)

69.      Soweit die Kommission allerdings in einer solchen Entscheidung anordnet, dass die nach dem nationalen Regime geleisteten Beihilfen vom Mitgliedstaat zurückgefordert werden müssen, so sind die nach diesem Regime tatsächlich Begünstigten nach der Plaumann-Formel unmittelbar von ihr betroffen. Wie das Gericht zu Recht festgehalten hat,(44) handelt es sich bei den tatsächlich Begünstigten nämlich um einen zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung bestimmbaren, und somit abgrenzbaren Kreis von Personen. Die angefochtene Entscheidung betrifft sie auch in ihrer Rechtsposition. Sie müssen nämlich befürchten, dass die nationalen Behörden die nach dem Regime erhaltene Begünstigung von ihnen zurückfordern werden.(45)

b)      Zu den Einwänden der Kommission

70.      Die Einwände, welche die Kommission gegen diese Rechtsprechung, die insbesondere nach den Urteilen Italien und Sardegna Lines/Kommission(46) und Italien/Kommission(47) nunmehr als gefestigt angesehen werden kann, bzw. gegen die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall geltend macht, vermögen nicht zu überzeugen.

i)      Zur Anknüpfung an die Rückzahlungsverpflichtung

71.      Soweit die Kommission zunächst einwendet, das Gericht mache die individuelle Betroffenheit der tatsächlich Begünstigten von deren Verpflichtung zur Rückzahlung der Begünstigung abhängig, obwohl diese zum Zeitpunkt des Entscheidungserlasses bzw. der Klageerhebung noch nicht feststehe, geht dieser Einwand fehl.

72.      Entgegen der Auffassung der Kommission sind die tatsächlich Begünstigten nämlich nicht erst dann individuell betroffen, wenn sie von den nationalen Behörden zur Rückzahlung aufgefordert werden. Vielmehr betrifft bereits die Rückforderungsanordnung der Kommission selbst all die Personen individuell, die nach dem System der Sozialbeitragsentlastungen tatsächlich begünstigt worden sind, es sei denn, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung in Hinblick auf ihren Fall oder auf bestimmte Fallgruppen, von denen auch sie erfasst sind, festgestellt hat, dass die Sozialbeitragsentlastungen mit Art. 87 EG vereinbar sind. Eine solche Entscheidung beeinträchtigt nämlich die tatsächlich Begünstigten in ihrer Rechtsposition, und zwar unabhängig davon, wie diese Entscheidung verstanden wird.

73.      Soweit Art. 5 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 der angefochtenen Entscheidung so verstanden wird, dass die Italienische Republik darin aufgefordert wird, alle Sozialbeitragsentlastungen zurückzufordern, die nicht nach Art. 1 Abs. 1, Art. 3 und Art. 4 bzw. nach der Begründung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich für vereinbar mit Art. 87 EG erklärt werden, ist die unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtsposition der Kläger durch die angefochtene Entscheidung offensichtlich. Nach diesem Verständnis ist es nämlich nur eine Frage der Zeit, bis sie von den nationalen Behörden zu einer Rückzahlung aufgefordert werden.

74.      Die Kommission fasst Art. 5 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 der angefochtenen Entscheidung dagegen dahin gehend auf, dass die Rückforderung der Sozialbeitragsentlastungen nur insoweit angeordnet wird, als es sich bei diesen auch im Einzelfall um Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG handelt. Dies werde von den nationalen Behörden erst bei der Vollstreckung der Entscheidung geprüft. Allerdings betrifft die angefochtene Entscheidung auch nach diesem Verständnis die tatsächlich Begünstigten individuell.

75.      Denn zunächst sind die nationalen Behörden bei der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung an die darin enthaltenen Feststellungen der Kommission gebunden. Auch wenn die Kommission darauf hinweist, dass sie nicht geprüft habe, ob die Sozialbeitragsentlastungen im Einzelfall den Wettbewerb verfälschen oder den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen, so hat sie doch hinsichtlich anderer Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 1 EG eine Feststellung getroffen, welche die nationalen Behörden auch im Rahmen einer Untersuchung der Einzelfälle bindet. So hat die Kommission in den Erwägungsgründen 52 bis 56 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Sozialbeitragsentlastungen Vorteile im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, auch wenn der italienische Gesetzgeber mit ihnen Wettbewerbsnachteile ausgleichen wollte. Die angefochtene Entscheidung enthält somit eine Feststellung der Kommission, welche die nationalen Behörden bei der Vollstreckung der Rückforderungsentscheidung bindet. Damit betrifft sie die tatsächlich Begünstigten unmittelbar in ihrer Rechtsstellung.

76.      Für die Annahme einer individuellen Betroffenheit in einem solchen Fall spricht auch der Gedanke eines effektiven Rechtsschutzes. Ein solcher wäre nämlich dann nicht gegeben, wenn ein Unternehmen, das gegen eine solche bereits in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Feststellung vorgehen möchte, auf den Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten verwiesen wird. Die nationalen Gerichte sind nämlich wie die nationalen Behörden an eine solche Feststellung der Kommission gebunden, so dass diese nichts anderes tun könnten als diese Frage dem Gerichtshof vorzulegen.(48)

77.      Schließlich kann es meines Erachtens nicht zulasten der tatsächlich Begünstigten gehen, dass die Kommission die Begründung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich bestimmter Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 1 EG nicht vertieft hat, so dass für einen einzelnen tatsächlich Begünstigten nicht ersichtlich ist, ob gegen ihn eine Rückforderung erlassen werden wird.

78.      Daher betrifft die angefochtene Entscheidung unabhängig davon, wie sie zu verstehen ist, die tatsächlich Begünstigten individuell.

ii)    Zur hinreichenden Bestimmbarkeit

79.      Auch der weitere Einwand der Kommission, nach dem die von den Sozialbeitragsentlastungen tatsächlich Begünstigten nicht hinreichend bestimmbar waren, ist zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung der Kommission kommt es nämlich nicht darauf an, dass die Kommission diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung oder der Klageerhebung kannte oder kennen konnte. Nach der Plaumann-Formel ist lediglich entscheidend, dass der Kreis der tatsächlich Begünstigten abgrenzbar ist.(49) Somit hat das Gericht in den Randnrn. 81 f. und 84 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf abgestellt, dass es sich bei den tatsächlich Begünstigten um einen abgrenzbaren und daher bestimmbaren Personenkreis gehandelt hat. Soweit das Gericht in den Randnrn. 91 f. des angefochtenen Urteils darüber hinausgehend darauf hingewiesen hat, dass die Kommission die genaue Zahl der begünstigten Unternehmen kannte, ist dies lediglich ein überschießender Hinweis, der die zutreffende Begründung des Gerichts in den Randnrn. 81 f. und 84 des angefochtenen Urteils nicht in Frage stellt.

iii) Zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses

80.      Ferner vermag auch der Verweis der Kommission darauf, dass die Zulässigkeit der Klage eines tatsächlich Begünstigten aufgrund von weiteren Ermittlungen der nationalen Behörden im Rahmen der Vollstreckung einer Maßnahme der Kommission entfallen kann, nicht zu überzeugen. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu unterscheiden zwischen der Klagebefugnis einerseits und dem Rechtsschutzbedürfnis andererseits.

81.      Die individuelle Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person, die Voraussetzung für deren Klagebefugnis nach Art. 230 Abs. 4 EG ist, richtet sich nämlich lediglich nach der angefochtenen Entscheidung. Wie oben dargelegt, waren durch die Anordnung der Rückforderung in der angefochtenen Entscheidung unmittelbar all die Personen individuell betroffen, die nach dem System der Sozialbeitragsentlastungen tatsächlich begünstigt worden waren, mit Ausnahme solcher Personen, bezüglich deren die Kommission die Vereinbarkeit der Sozialbeitragsentlastungen mit Art. 87 EG festgestellt hatte. Damit stand bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung und folglich auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung fest, wer von ihr individuell betroffen war.

82.      Stellt sich nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung heraus, dass ein von ihr individuell Betroffener nicht zur Rückzahlung der Sozialbeitragsentlastungen aufgefordert werden wird, so hat dies keine Auswirkung auf seine individuelle Betroffenheit. Wie das Gericht in den Randnrn. 88 f. des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, kann dieser Person dann aber das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die angefochtene Entscheidung fehlen, weil sie in diesem Fall kein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung mehr hat.

iv)    Zu den unerwünschten Folgen

83.      Die Kommission wendet weiter ein, dass die Annahme einer individuellen Betroffenheit der tatsächlich Begünstigten unerwünschte Folgen für diese nach sich ziehen würde. Diese könnten dann nur noch im Wege einer Klage nach Art. 230 EG gegen eine Rückforderungsentscheidung der Kommission vorgehen; eine Überprüfung der Gültigkeit einer solchen Entscheidung im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 234 Abs. 1 Buchst. b, erste Alternative EG wäre nicht mehr möglich.

84.      Auch dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Wie das Gericht in Randnr. 90 des angefochtenen Urteils zu Recht festgehalten hat, kann der Rechtsprechung des Gerichtshofs(50) nämlich nicht entnommen werden, dass alle gegen eine Entscheidung der Kommission nach Art. 230 Abs. 4 EG klagebefugten natürlichen oder juristischen Personen die Gültigkeit einer solchen Entscheidung nur im Wege der Anfechtungsklage geltend machen könnten und dass es ihnen verwehrt wäre, die Gültigkeit dieser Entscheidung im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens in Frage zu stellen.

85.      Soweit die Kommission auf das Urteil Textilwerke Deggendorf verweist, ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Rechtssache besondere Umstände vorlagen, die für die Unzulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens sprachen. Erstens war der Beihilfeempfänger in diesem Fall in der Entscheidung der Kommission ausdrücklich erwähnt worden, wenngleich nicht namentlich, so aber doch dergestalt, dass an seiner Identität kein Zweifel bestand.(51) Zweitens war er von den nationalen Behörden von der Entscheidung der Kommission informiert und auf die Möglichkeit einer Anfechtung vor dem Gerichtshof hingewiesen worden.(52)

86.      Der vorliegende Fall stellt sich anders dar. Erstens sind die Kläger in der angefochtenen Entscheidung nicht namentlich genannt worden. Zweitens war zum Zeitpunkt ihres Erlasses noch nicht ersichtlich, von welchen tatsächlich Begünstigten die nationalen Behörden die Sozialbeitragsentlastungen zurückfordern würden. In einem solchen Fall kann einem tatsächlich Begünstigten meines Erachtens nicht angelastet werden, dass er, auch wenn er klagebefugt im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG ist, nicht unmittelbar eine Klage gegen die angefochtene Entscheidung einlegt, sondern zunächst die Maßnahmen der nationalen Behörden abwartet.

87.      In diese Richtung scheint mir auch das Urteil Atzeni(53) zu deuten zu sein. Entgegen der Auffassung der Kommission hat der Gerichtshof in diesem Urteil nämlich nicht seine nach den Urteilen Italien und Sardegna Lines(54) und Italien/Kommission(55) gefestigte Rechtsprechung über die individuelle Betroffenheit der tatsächlich Begünstigten in Frage gestellt. Vielmehr hat er in diesem Urteil lediglich hervorgehoben, dass in einem Fall, in dem einer Person nicht vorgeworfen werden kann, eine offensichtlich bestehende Möglichkeit zu einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission nicht genutzt zu haben, ein Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist, in dem der Gerichtshof zur Gültigkeit der Entscheidung der Kommission befragt wird.(56) Der Einwand der Kommission ist somit zurückzuweisen.

v)      Zur Widersprüchlichkeit der Ergebnisse

88.      Schließlich überzeugt mich auch der Einwand der Kommission nicht, dass die Annahme einer individuellen Betroffenheit der tatsächlich Begünstigten zu widersprüchlichen Ergebnissen führe, weil in diesem Fall Unternehmen besser behandelt würden, nur weil der Mitgliedstaat seine Notifizierungspflicht nicht eingehalten habe. Der Gedanke, dass ein Mitgliedstaat keinen Vorteil aus der Nichtbeachtung seiner Notifizierungspflicht ziehen soll, kann zwar durchaus berücksichtigt werden, soweit es um den Prüfungsmaßstab der Kommission bei rechtswidrigen multisektoralen Beihilferegimen geht.(57) Ich halte es aber nicht für zutreffend, diesen Gedanken uneingeschränkt auch auf die Klagebefugnis natürlicher und juristischer Personen und insbesondere auf die Kriterien zur Beurteilung ihrer individuellen Betroffenheit zu übertragen, die sich nach ständiger Rechtsprechung nach den Kriterien der Plaumann-Formel richten.

c)      Ergebnis

89.      Im Ergebnis ist zunächst festzuhalten, dass das Gericht zu Recht der Rechtsprechung des Gerichtshofs gefolgt ist. Die Feststellung des Gerichts, nach der die Kläger in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 als von den Sozialbeitragsentlastungen tatsächlich Begünstigte individuell von der angefochtenen Entscheidung betroffen sind, ist somit bereits durch den Bezug des Gerichts auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs ausreichend begründet.

90.      Daraus folgt, dass die weiteren Rügen der Kommission ins Leere gehen.(58) Denn weder der Teil der Begründung des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht ausgeführt hat, aus welchen Gründen der von der Kommission vertretene Ansatz nicht mit dem Kontrollsystem für staatliche Beihilfen vereinbar ist, noch der Teil, in dem das Gericht dargelegt hat, warum die nationalen Behörden bei der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung nicht die Befugnis haben sollen, in jedem Einzelfall das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale von Art. 87 Abs. 1 EG nachzuprüfen, sind notwendig, um die Feststellung des Gerichts zu tragen, dass die Kläger von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen sind. Ein Rechtsfehler in diesen Teilen des Urteils wäre somit nicht geeignet, diese Feststellung des Gerichts in Frage zu stellen.

91.      Der zweite Rechtsmittelgrund der Kommission ist somit vollumfänglich zurückzuweisen.

C –    Zur Klagebefugnis des Comitato

1.      Begründung des angefochtenen Urteils

92.      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund greift die Kommission die Feststellung des Gerichts in den Randnrn. 114 f. des angefochtenen Urteils an, nach der das Comitato als Organisation, in der berufsständische Vereinigungen zusammengeschlossen sind, klagebefugt sei. Dort hat das Gericht zunächst darauf hingewiesen, dass es die Zulässigkeit der Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht zu prüfen brauche, da bereits die Klage seiner Mitklägerin Coopservice zulässig sei. Weiter sei das Comitato als eine Organisation, in der berufsständische Vereinigungen zusammengeschlossen seien, die in Venedig oder Chioggia ansässige Unternehmen verträten, unmittelbar und individuell von der angefochtenen Entscheidung betroffen. Das Comitato handle anstelle seiner Mitglieder, deren Klagen zulässig gewesen wären.

2.      Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

93.      Nach Auffassung der Kommission hätte das Gericht nicht von einer Prüfung der Zulässigkeit der Klage des Comitato absehen dürfen. Weiter sei die Rechtsprechung hinsichtlich der Klagebefugnis von Berufsvereinigungen nicht übertragbar auf eine Organisation von berufsständische Vereinigungen. Ferner hätten die Nachweise darüber gefehlt, dass die Mitglieder der berufsständischen Vereinigungen diese zur Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht beauftragt hätten und die berufsständischen Vereinigungen ihrerseits das Comitato hierzu beauftragt hätten.

94.      Das Comitato beantragt, diesen Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Nach seiner Satzung bestehe seine Aufgabe insbesondere darin, Maßnahmen gegen ein Verbot der Sozialbeitragsentlastungen zu bündeln. Dazu gehöre auch die Einlegung von Rechtsbehelfen. Es habe sich zudem aktiv an dem förmlichen Prüfverfahren beteiligt.

3.      Rechtliche Würdigung

95.      Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht aus den bereits oben dargelegten Gründen(59) nicht von einer Prüfung der Klagebefugnis des Comitato in der Rechtssache T‑277/00 absehen konnte, auch wenn die Klage seiner Mitklägerin Coopservice in dieser Rechtssache zulässig war.

96.      Allerdings greifen die Rügen der Kommission, die gegen die hilfsweise Feststellung des Gerichts gerichtet sind, dass das Comitato klagebefugt war, im Ergebnis nicht durch.

97.      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine berufsständische Vereinigung, welche die individuellen Interessen einiger ihrer Mitglieder wahrnimmt und gleichzeitig versucht, die Interessen des gesamten Sektors zu schützen, klagebefugt, wenn diese Mitglieder klagebefugt wären.(60) Die Zweifel der Kommission an der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung, auf eine Organisation von berufsständischen Vereinigungen greifen nicht durch. Ratio dieser Rechtsprechung ist nämlich, dass mögliche Klagen einzelner Unternehmen durch die Klage einer berufsständischen Vereinigung gebündelt werden können. Bei einer Organisation, in der berufsständische Vereinigungen zusammengeschlossen sind, greift dieser Bündelungsgedanke sogar in einem stärkeren Maße als bei einer berufsständischen Vereinigung. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Comitato in der Rechtssache T‑277/00 als Mitkläger tätig geworden ist, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch das Verhalten des Comitato als Mitkläger auf einen Schutz der Interessen des gesamten Sektors gerichtet ist.

98.      Soweit die Kommission weiter rügt, dass die „gestufte“ Beauftragung des Comitato nicht hinreichend nachgewiesen gewesen sei, ist diese Rüge zulässig. Die Kommission rügt nämlich nicht eine Tatsachenwürdigung des Gerichts, sondern vielmehr, dass das Gericht nicht über die notwendigen Tatsachen verfügt habe, um eine solche Beauftragung des Comitato annehmen zu können. Eine solche Rüge ist im Rechtsmittel zulässig.(61)

99.      Die Rüge der Kommission kann nicht bereits mit Verweis darauf abgewiesen werden, dass die Begründung des Gerichts ausreichend war, weil das Urteil des Gerichts nicht hinsichtlich jedes einzelnen Punktes eine detaillierte Begründung vorsehen muss. Denn dies würde voraussetzen, dass das Gericht das Vorliegen einer „gestuften“ Beauftragung des Comitato tatsächlich geprüft hat und lediglich seine Begründung kurz gehalten hat. Allerdings hat das Comitato selbst vorgebracht, dass es seine Satzung, aus der sich seine Beauftragung ergebe, dem Gericht nicht vorgelegt hat.

100. Allerdings scheint mir die Klagebefugnis des Comitato im vorliegenden Fall nicht allein darauf gestützt werden zu können, dass es die Interessen der berufsständischen Vereinigungen vertritt. Vielmehr scheint es mir nach der vorgenannten Rechtsprechung zu genügen, dass das Comitato zumindest die Interessen einiger klagebefugter Unternehmen wahrnimmt und gleichzeitig versucht, die Interessen des gesamten Sektors zu schützen. Im vorliegenden Fall kann bereits daraus, dass das Comitato gemeinsam mit klagebefugten Unternehmen wie Coopservice eine Klage eingereicht hat, geschlossen werden, dass das Comitato seine Rolle zumindest mit dem Einverständnis dieser Unternehmen wahrgenommen hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Comitato sich aktiv am förmlichen Prüfverfahren beteiligt hat.

101. Ich schlage daher vor, den dritten Rechtsmittelgrund der Kommission unter teilweisem Austausch der Begründung des angefochtenen Urteils zurückzuweisen.

D –    Zum Rechtsschutzbedürfnis

102. Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, dass das Gericht das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger nicht hinreichend geprüft habe. Bei Klageerhebung habe ein solches nicht vorgelegen, da zu diesem Zeitpunkt nicht sicher gewesen sei, ob die Kläger zu einer Rückzahlung der Sozialbeitragsentlastungen verpflichtet werden würden. Nach der Auffassung von Italgas ist diese Rüge zurückzuweisen. Das Gericht habe zu Recht ausgeführt, dass das Rechtsschutzbedürfnis sich unmittelbar aus der angefochtenen Entscheidung ergebe.

103. Der vierte Rechtsmittelgrund der Kommission ist unbegründet. Wie das Gericht in den Randnrn. 88 f. des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, waren die Kläger rechtsschutzbedürftig, da die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ihre Rechtsposition verbessert hätte. Die angefochtene Entscheidung beeinträchtigte bereits selbst unmittelbar die Rechtsposition der von den Sozialbeitragsentlastungen tatsächlich Begünstigten.(62) Dies begründet im vorliegenden Fall somit nicht nur die Klagebefugnis, sondern auch das Rechtsschutzbedürfnis der tatsächlich Begünstigten. Allerdings kann Letzteres nachträglich entfallen, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass die nationalen Behörden einen tatsächlich Begünstigten nicht zur Rückzahlung der Sozialbeitragsentlastungen auffordern werden.(63)

E –    Ergebnis

104. Der erste Rechtsmittelgrund der Kommission ist insofern begründet, als das Gericht nicht geprüft hat, in welchem Umfang das Comitato die Klagegründe, auf die es sich in der Rechtssache T‑277/00 stützt, auch in der früheren Rechtssache T‑231/00 geltend macht, und das Gericht die Klage des Comitato in der Rechtssache T‑277/00 nicht in dem Umfang wegen Litispendenz als unzulässig abgewiesen hat, wie es sich um identische Klagegründe handelt. Im Übrigen ist das Anschlussrechtsmittel der Kommission zurückzuweisen.

VI – Zu den Rechtsmitteln von Italgas, Hotel Cipriani und des Comitato

105. Im angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T‑254/00, T‑270/00 und T‑277/00 als unbegründet abgewiesen. Hotel Cipriani, Italgas und das Comitato, die Kläger in diesen Rechtssachen waren, machen in ihren Rechtsmitteln im Wesentlichen geltend, dass das Gericht Rechtsfehler bei der Anwendung der Art. 87 Abs. 1 EG, 86 Abs. 2 EG, 87 Abs. 3 Buchst. c und d EG, sowie der Art. 14 und 15 der Verordnung Nr. 659/1999 gemacht habe. Außerdem habe das Gericht das Diskriminierungsverbot verletzt und zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung ausreichend begründet habe. Ich werde im Folgenden gleichlaufende Rechtsmittelgründe von Hotel Cipriani, Italgas und des Comitato (im Folgenden: die Rechtsmittelführer) gemeinsam prüfen.(64)

A –    Zum Ausgleichscharakter der Sozialbeitragsentlastungen

1.      Begründung des angefochtenen Urteils

106. Die Rechtsmittelführer wenden sich zunächst gegen die Feststellung des Gerichts, dass die Sozialbeitragsentlastungen als Begünstigungen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG anzusehen sind. In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass der begünstigende Charakter der Sozialbeitragsentlastungen nicht deswegen entfalle, weil mit den Sozialbeitragsentlastungen die strukturellen Nachteile ausgeglichen werden sollten, denen in Venedig und Chioggia ansässigen Unternehmen ausgesetzt seien. Diese Feststellung der Kommission hat das Gericht in den Randnrn. 179 bis 198 des angefochtenen Urteils bestätigt.

107. Dort hat sich das Gericht zunächst auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs berufen, sowie darauf, dass die Wettbewerbsvorschriften keinen vollkommenen, sondern lediglich einen tatsächlichen und wirksamen Wettbewerb gewährleisten sollten.(65) Das Gericht hat zwar eingeräumt, dass in einigen spezifischen Situationen eine Begünstigung, die den Ausgleich eines Nachteils bezweckt, keine Begünstigung im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG darstellen kann. Eine solche spezifische Situation liege aber im vorliegenden Fall, in dem die Sozialbeitragsentlastungen die standortgebundenen strukturellen Nachteile der Unternehmen teilweise ausgleichen sollten, nicht vor.(66)

108. Hilfsweise hat sich das Gericht darauf gestützt, dass kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Sozialbeitragsentlastungen und dem Ziel bestehe, zusätzliche in Venedig und Chioggia anfallende Kosten auszugleichen.(67) Weiter habe die italienische Regierung keinen Vergleich zwischen einem in Venedig oder Chioggia ansässigen Unternehmen einerseits und einem Durchschnittsunternehmen in der Gemeinschaft andererseits angestellt, sondern nur zwischen den Kosten eines in Venedig oder Chioggia ansässigen Unternehmens einerseits und den Kosten eines italienischen Unternehmens auf dem Festland andererseits.(68)

2.      Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

109. Die Rechtsmittelführer wenden sich zunächst gegen die Begründung des Gerichts, dass der begünstigende Charakter der Sozialbeitragsentlastungen nicht deswegen entfällt, weil damit strukturelle Nachteile der in Venedig und Chioggia ansässigen Unternehmen ausgeglichen werden sollten. In diesem Zusammenhang rügen das Comitato und die italienische Regierung, dass das Gericht den kompensatorischen Charakter der Sozialbeitragsentlastungen nicht hinreichend berücksichtigt habe. Ein Vorteil, die lediglich dazu diene, einen Wettbewerbsnachteil auszugleichen, sei keine Beihilfe. Das nationale Regime habe nur dazu gedient, die Wettbewerbsfähigkeit der in Venedig und Chioggia ansässigen Unternehmen zu erhalten. Es sei widersprüchlich, das Beihilfenverbot so anzuwenden, dass es zu einem Wegzug der Unternehmen und dem Wegfall des Wettbewerbs führen würde. Hotel Cipriani und Coopservice tragen vor, dass das Gericht nicht hinreichend die Zielsetzung des nationalen Gesetzgebers berücksichtigt habe, der das historische Zentrum von Venedig erhalten und die Beschäftigung habe fördern wollen. Der italienische Gesetzgeber habe die stärkeren Belastungen, denen in Venedig und Chioggia ansässige Unternehmen ausgesetzt seien, qualitativ und quantitativ evaluiert. Diese Evaluierung sei einer detaillierten Analyse durch die Kommission und das Gericht nicht zugänglich. Zudem könne nicht darauf verwiesen werden, dass höhere Kosten durch eine Erhöhung der Preise der Hotels aufgefangen werden könnten. Erstens hätten nicht alle begünstigten Unternehmen eine touristische Tätigkeit. Zweitens sollte der Wettbewerb nicht zu einer Erhöhung, sondern zu einer Senkung der Preise führen.

110. Italgas rügt einen Begründungsfehler. Das Gericht habe eingeräumt, dass es spezifische Situationen gebe, in denen der Ausgleich eines Nachteils den begünstigenden Charakter einer Maßnahme entfallen lasse, ohne überzeugend darzulegen, aus welchen Gründen vorliegend keine solche spezifische Situation gegeben sei.

111. Die italienische Regierung macht zudem unter Heranziehung eines Vergleichs der italienischen Behörden mit einem privaten Unternehmen und der Sozialbeiträge mit Versicherungsprämien geltend, dass ein privates Unternehmen in einem Fall wie dem vorliegenden die Versicherungsprämien gesenkt hätte.

112. Außerdem wenden sich die Rechtsmittelführer gegen die hilfsweise Begründung des Gerichts, nach der kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Sozialbeitragsentlastungen und dem Ziel bestehe, zusätzliche in Venedig und Chioggia anfallende Kosten auszugleichen,(69) sowie gegen die hilfsweise Begründung, nach der die italienischen Behörden keinen Vergleich zwischen einem in Venedig oder Chioggia ansässigen Unternehmen einerseits und einem Durchschnittsunternehmen in der Gemeinschaft andererseits angestellt hätten.(70)

113. Nach Auffassung der Kommission sind diese Rügen zurückzuweisen. Zunächst habe das Gericht im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass das Ziel eines Ausgleichs struktureller Nachteile den Sozialbeitragsentlastungen nicht den Charakter als Begünstigung im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG nehme. Lediglich die Begründung des Gerichts sei rechtsfehlerhaft und daher auszutauschen. Es gebe nämlich keine spezifische Situation, in welcher eine Begünstigung aufgrund des Ziels entfallen könne, strukturelle Nachteile eines Sektors oder einer Region auszugleichen. Daher sollte die Begründung des angefochtenen Urteils ausgetauscht werden. Weiter seien auch die Rügen der Rechtsmittelführer zurückzuweisen, die gegen die hilfsweise Begründung des Gerichts gerichtet seien.

3.      Rechtliche Würdigung

114. Zunächst ist zu prüfen, ob das Gericht zu Unrecht angenommen hat, dass die Sozialbeitragsentlastungen Begünstigungen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG sind, auch wenn der italienische Gesetzgeber mit ihnen die Wettbewerbsnachteile der in Venedig und Chioggia ansässigen Unternehmen hat ausgleichen wollen.

a)      Zur Auslegung des Begriffs der Begünstigung

115. Soweit die Rechtsmittelführer rügen, dass das Gericht den Begriff der Begünstigung im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG nicht richtig ausgelegt habe, sind diese Rügen zurückzuweisen.

116. Das Gericht hat sich nämlich in Randnr. 182 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt, nach welcher der Versuch eines Mitgliedstaats, die Wettbewerbsnachteile von Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftssektors oder einer bestimmten Region durch Begünstigungen auszugleichen, diesen Maßnahmen nicht den Beihilfencharakter nimmt.(71)

117. Bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG darstellt, wird nämlich grundsätzlich nicht auf die mit ihr verfolgten Ziele abgestellt, sondern auf ihre Wirkungen. Die Ziele, die mit einer Maßnahme verfolgt werden, werden erst im Rahmen der Prüfung berücksichtigt, ob eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.(72) Wie das Gericht in den Randnrn. 185 bis 187 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, wird dieser Grundsatz in der Rechtsprechung zwar nicht ausnahmslos eingehalten. Für die Zwecke des vorliegenden Falls braucht aber keine eingehende Analyse der Sonderfälle zu erfolgen, in denen die Rechtsprechung von diesem Grundsatz abweicht. Die Kommission weist nämlich zu Recht darauf hin, dass das Ziel, standortbedingte Wettbewerbsnachteile von Unternehmen auszugleichen, keine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigt.

118. Dafür spricht bereits die Struktur von Art. 87 EG. Nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. a bis d EG kann ein solches Ziel nämlich unter Umständen im Rahmen der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt berücksichtigt werden. Die Systematik dieser Norm spricht somit gegen die Berücksichtigung eines solchen Ziels bereits auf der Ebene des in Art. 87 Abs. 1 EG geregelten Beihilfentatbestands.

119. Die Berücksichtigung eines solchen Ziels im Rahmen des Art. 87 Abs. 1 EG wäre zudem auch nicht mit dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung vereinbar. Wie die Kommission im 53. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung und das Gericht in Randnr. 184 des angefochtenen Urteils zu Recht festgehalten haben, schützt Art. 87 Abs. 1 EG jede Form des Wettbewerbs vor einem staatlichen Eingriff in Form einer Beihilfe. Es wird somit nicht nur der Wettbewerb zwischen Unternehmen geschützt, die unter vergleichbaren Bedingungen operieren, sondern auch der zwischen Unternehmen, die unter ungleichen Bedingungen tätig werden. Entgegen der Auffassung des Comitato und der italienischen Regierung schützt Art. 87 Abs. 1 EG zudem auch den Verdrängungswettbewerb. Negative Auswirkungen eines Verdrängungswettbewerbs können allerdings nach Art. 87 Abs. 3 EG berücksichtigt werden.

b)      Zum Begründungsfehler

120. Weiter ist die von Italgas erhobene Rüge zurückzuweisen, nach der das Gericht nicht hinreichend begründet habe, wie sich die Sozialbeitragsentlastungen von den spezifischen Situationen unterscheiden, in denen das verfolgte Ziel ausnahmsweise bei der Beurteilung des Beihilfencharakters berücksichtigt werden könne. Das Gericht hat sich nämlich in den Randnrn. 181 f. des angefochtenen Urteils zunächst zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt, nach welcher der Versuch eines Mitgliedstaats, die Wettbewerbsnachteile von Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftssektors oder einer bestimmten Region durch Begünstigungen auszugleichen, diesen Maßnahmen nicht den Beihilfencharakter nimmt. Weiter hat es in Randnr. 184 des angefochtenen Urteils zu Recht festgehalten, dass Art. 87 Abs. 1 EG jede Form des Wettbewerbs schützt. Aus dieser Begründung ergab sich bereits, dass das mit den Sozialbeitragsentlastungen verfolgte Ziel offensichtlich nicht geeignet war, deren Beihilfencharakter entfallen zu lassen. Vor diesem Hintergrund war es nicht erforderlich, dass das Gericht sich eingehender mit den spezifischen Situationen auseinandersetzt, in denen das mit einer Maßnahme verfolgte Ziel bereits auf der Ebene des Art. 87 Abs. 1 EG berücksichtigt werden kann. Vielmehr genügte die Feststellung des Gerichts in Randnr. 188 des angefochtenen Urteils, dass eine solche Sonderkonstellation nicht einschlägig war und es aufgrund der vorgenannten Argumente auf der Hand lag, dass die Sozialbeitragsentlastungen Begünstigungen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG waren.

c)      Zum Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers

121. Der Hinweis der italienischen Regierung darauf, dass das Gericht das Kriterium eines privaten Wirtschaftsteilnehmers hätte anwenden sollen, ist bereits deswegen unbeachtlich, weil die Italienische Republik selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat und keiner der Rechtsmittelführer sich auf diese Rüge stützt. Ohnehin geht der Vergleich mit einem privaten Wirtschaftsteilnehmer fehl, und zwar insbesondere deswegen, weil die Sozialbeitragsentlastungen kein Ziel verfolgen, das ein privater Wirtschaftsteilnehmer verfolgen würde, und die Entlastung für die Unternehmen in Venedig und Chioggia unabhängig von ihrer jeweiligen finanziellen Situation gewährt wurde, was nicht dem Grundsatz der Profitmaximierung entspricht, an dem sich ein privater Wirtschaftsteilnehmer orientieren würde.

d)      Ergebnis

122. Die Rügen der Rechtsmittelführer, die gegen die Feststellung des Gerichts gerichtet sind, nach der das Ziel eines Ausgleichs der Nachteile der in Venedig und Chioggia ansässigen Unternehmen den Beihilfencharakter der Sozialbeitragsentlastungen nicht entfallen lassen kann, sind somit zurückzuweisen.

123. Entgegen der Auffassung der Kommission halte ich es nicht für zwingend erforderlich, die Begründung des Urteils auszutauschen. Dies wäre nämlich nur dann erforderlich, wenn die Rügen der Rechtsmittelführer auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil enthaltenen Begründung nicht abgewiesen werden könnten. Wie oben dargelegt, können die Rügen allerdings aufgrund der oben dargestellten Begründungselemente zurückgewiesen werden. Auf die Auseinandersetzung des Gerichts mit der Frage, in welchen spezifischen Konstellationen das verfolgte Ziel ausnahmsweise bereits bei der Beurteilung des Beihilfencharakters berücksichtigt werden kann, kommt es daher nicht an. Daher scheint mir ein Austausch der Begründung des Gerichts in den Randnrn. 185 bis 188 des Urteils nicht erforderlich zu sein, selbst wenn die Ausführungen des Gerichts an dieser Stelle mit Rechtsfehlern behaftet sein sollten.

124. Die übrigen Rügen der Rechtsmittelführer, die gegen die hilfsweisen Argumente des Gerichts in den Randnrn. 189 bis 194 des angefochtenen Urteils gerichtet sind, sind als ins Leere gehend abzuweisen.(73) Die Feststellung des Gerichts, nach der die Sozialbeitragsentlastungen eine Begünstigung im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, wird nämlich bereits durch die Begründung getragen, dass das mit den Sozialbeitragsentlastungen verfolgte Ziel eines Ausgleichs der Wettbewerbsnachteile der in Venedig und Chioggia ansässigen Unternehmen im Rahmen von Art. 87 Abs. 1 EG nicht berücksichtigt werden kann. Ein Rechtsfehler in der hilfsweisen Begründung des Gerichts wäre somit nicht geeignet, seine Feststellung in Frage zu stellen, nach der die Sozialbeitragsentlastungen Vorteile im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG sind.

125. Die gegen diese Feststellung gerichteten Rügen der Rechtsmittelführer sind somit vollumfänglich zurückzuweisen.

B –    Zur Prüfung der Voraussetzung einer Verfälschung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels

1.      Begründung des angefochtenen Urteils

126. Weiter greifen die Rechtsmittelführer die Feststellungen des Gerichts an, nach denen die Kommission ausreichend geprüft habe, ob das Regime der Sozialbeitragsentlastungen den Wettbewerb verfälschte und den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigte, und dies auch ausreichend begründet habe. Diese Feststellungen hat das Gericht auf die Begründung in den Randnrn. 222 bis 252 des angefochtenen Urteils gestützt. Dort hat das Gericht zunächst ausgeführt, dass sich die Kommission bei der Prüfung einer multisektoralen Regelung darauf beschränken könne, die Merkmale der betroffenen Regelung zu untersuchen, ohne auf die Einzelfälle einzugehen.(74) Weiter hat das Gericht ausgeführt, dass die Verteilung der Beweislast im Beihilfenkontrollverfahren von der Beachtung der jeweiligen Verfahrenspflichten durch die Kommission und die Mitgliedstaaten bzw. die beteiligten Dritten abhänge.(75) Es sei Aufgabe des betroffenen Mitgliedstaats bzw. der beteiligten Dritten, der Kommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrens alle erforderlichen Informationen zu geben.(76) Daher sei die Kommission bei einer multisektoralen Beihilferegelung nur verpflichtet, die Voraussetzungen der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und die Verfälschung des Wettbewerbs zu prüfen, wenn ihr dazu im Verwaltungsverfahren hinreichend Informationen vorgelegt wurden. Fehlten der Kommission ausreichende Informationen, so könne sie nach der Rechtsprechung auf eine Vermutung zurückgreifen, die sie auf die Untersuchung der Merkmale der betreffenden Beihilferegelung stützen könne.(77) Auch das Ausmaß der erforderlichen Begründung der Kommission hänge davon ab, welche Angaben und Daten der Kommission im Verwaltungsverfahren mitgeteilt worden seien.(78) Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission sei nur anhand der Angaben zu beurteilen, über die sie bei Erlass der Entscheidung verfügt habe.(79)

127. Im Folgenden hat das Gericht geprüft, ob die Begründung der Kommission unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ausreichend war und hat dies insbesondere deswegen bejaht, weil die der Kommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrens übermittelten Stellungnahmen und Unterlagen keine konkreten Anhaltspunkte oder Angaben enthielten, die die Aufmerksamkeit der Kommission auf bestimmte Wirtschaftszweige hätte lenken können und es ihr insbesondere hätte ermöglichen können, festzustellen, dass in diesen Wirtschaftszweigen die fraglichen Sozialbeitragsentlastungen den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtigten und sich nicht auf den Wettbewerb auswirken konnten. Es sei daher nicht Sache der Kommission gewesen, zusätzliche Informationen bei den nationalen Behörden einzuholen.(80)

128. Daran anschließend hat das Gericht die Klagegründe einer Verletzung des Diskriminierungsverbots und der Widersprüchlichkeit der Begründung zurückgewiesen, die in Hinblick darauf erhoben worden waren, dass die Situation der städtischen Unternehmen von der Kommission berücksichtigt worden sei, die Situation der Kläger bzw. bestimmter Wirtschaftsbereiche dagegen nicht. Auch in diesem Zusammenhang hat sich das Gericht darauf gestützt, dass der Kommission im Verwaltungsverfahren nur hinsichtlich der städtischen Unternehmen spezifische Informationen vorgelegt worden waren.(81)

129. Ferner hat das Gericht die Rüge zurückgewiesen, dass die Kommission sich stärker mit der geringen Höhe der Sozialbeitragsentlastungen und dem lokalen Charakter der Tätigkeit der begünstigten Unternehmen hätte auseinandersetzen müssen. Die geringe Höhe der Sozialbeitragsentlastungen schließe die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten nicht aus. Auch wenn die begünstigten Unternehmen ihre Tätigkeit nur lokal ausgeübt hätten, könne der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht werden.(82)

130. Als Folge hat das Gericht festgestellt, dass die Entscheidung der Kommission hinreichend begründet war.(83)

131. Schließlich hat das Gericht auch den Klagegrund zurückgewiesen, nach dem die angefochtene Entscheidung für eine Vollstreckung durch die nationalen Behörden nicht hinreichend bestimmt genug gewesen sei. In diesem Zusammenhang hat es ausgeführt, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung ausreichend war, um den nationalen Behörden die Bestimmung der Unternehmen zu ermöglichen, die die Beihilfen zurückzugewähren hätten. Es sei zudem nicht Sache der nationalen Behörden, bei der Durchführung der angefochtenen Entscheidung in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale von Art. 87 Abs. 1 EG verwirklicht seien.(84)

2.      Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

132. Italgas rügt, dass das Gericht die Regeln über die Beweislastverteilung verletzt habe, indem es davon ausgegangen sei, dass die nationalen Behörden oder betroffene Dritte die Beweislast für die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 1 EG trügen.

133. Weiter habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission ihre Entscheidung ausreichend begründet habe. Die Kommission habe vor Erlass der angefochtenen Entscheidung Informationen erhalten, die Zweifel daran geweckt hätten, ob die Sozialbeitragsentlastungen für bestimmte Kategorien von Unternehmen bzw. für bestimmte Wirtschaftsbereiche geeignet waren, den Wettbewerb zu verfälschen und den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen. Zwar habe die Kommission die italienischen Behörden aufgefordert, alle erforderlichen Informationen vorzulegen, um die Lage der städtischen Unternehmen beurteilen zu können. Die Kommission hätte aber auch hinsichtlich weiterer Kategorien von Unternehmen, auf die sie hingewiesen worden sei, weitere Nachforschungen durchführen müssen. Zumindest hätte sie klarstellen müssen, welche Kriterien die nationalen Behörden bei der Vollstreckung der Entscheidung beachten müssten, um zu vermeiden, dass die nationalen Behörden Begünstigungen zurückfordern, die keine Beihilfen seien.

134. Ferner habe das Gericht Beweismittel verfälscht. Aus dem Brief der Stadt Venedig vom 18. Mai 1998, der Mitteilung der italienischen Regierung vom 23. Januar 1999 und dem Brief der italienischen Behörden vom 10. Juni 1999 hätten sich nämlich nicht nur Hinweise darauf ergeben, dass die Sozialbeitragsentlastung im Falle der städtischen Unternehmen nicht geeignet war, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Vielmehr hätten sich auch Informationen hinsichtlich anderer Kategorien von Unternehmen ergeben.

135. Schließlich sei die Feststellung des Gerichts rechtsfehlerhaft, der zufolge die angefochtene Entscheidung hinreichend konkret war, um von den nationalen Behörden vollstreckt werden zu können. Wie die Kommission selbst einräume, sei die angefochtene Entscheidung unvollständig und habe durch die Briefe der Kommission vom 29. August und 29. Oktober 2001 ergänzt werden müssen. Der Erlass von solchen unvollständigen Entscheidungen sei nicht vereinbar mit dem System der Beihilfenkontrolle. Erstens müsse sich die Kommission bereits im Rahmen des formellen Prüfverfahrens mit Hinweisen darauf auseinandersetzen, dass in bestimmten Fällen keine Beihilfen vorliegen bzw. diese mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Denn nur so werde sichergestellt, dass die nationalen Behörden in die Lage versetzt würden, die Entscheidungen der Kommission ordnungsgemäß durchzusetzen. Zweitens könnten die Ermittlungen nicht in das Verfahren zur Vollstreckung der Entscheidung verlagert werden, da dann weder eine ordnungsgemäße Ermittlung durch die Kommission noch eine Kontrolle der Kommission durch die Gemeinschaftsgerichte gewährleistet sei.

136. Auch Hotel Cipriani wendet sich gegen die Feststellung des Gerichts, dass die Entscheidung der Kommission ausreichend begründet gewesen sei. Hotel- und Restaurantmärkte seien lokal abzugrenzen, weil Touristen zunächst das territoriale Ziel auswählten und dann das Hotel oder das Restaurant. Da Hotels in Venedig nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu Hotels in anderen Städten stünden, hätten die Sozialbeitragsentlastungen den zwischenstaatlichen Handel nicht beeinträchtigen können.

137. Nach der Auffassung des Comitato hat das Gericht mit der Feststellung, dass die Kommission ihre Verfahrenspflichten nicht verletzt habe, gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Die Kommission habe nämlich nur hinsichtlich der städtischen Unternehmen eine vertiefte Untersuchung angestellt, nicht dagegen hinsichtlich anderer Kategorien von Unternehmen.

138. Weiter wenden sich auch das Comitato und die italienische Regierung gegen die Feststellung des Gerichts, nach der die Kommission keinen Begründungsfehler gemacht habe. Auch bei einem Beihilfenregime mit regionaler Zielsetzung dürfe die Kommission sich nicht auf grundsätzliche Feststellungen beschränken oder auf Vermutungen stützen, sondern müsse den Nachweis dafür erbringen, dass die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 1 EG vorliegen. Die Begründung der Kommission habe sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Sozialbeitragsentlastungen Unternehmen gewährt worden seien, die stark am zwischenstaatlichen Handel beteiligt gewesen seien, wie Unternehmen aus dem gewerblichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Sie habe nicht berücksichtigt, dass die Tätigkeit vieler Unternehmen in Chioggia und Venedig nur lokal gewesen sei, obwohl sich dies aus den Informationen ergeben habe, die der Kommission vorgelegt worden seien. Nach Auffassung der italienischen Regierung hätte die Kommission die niedrige Höhe der Sozialbeitragsentlastungen, die lokale Ausprägung der Tätigkeit der Begünstigten und die Insellage Venedigs stärker berücksichtigen müssen.

139. Schließlich vertritt die italienische Regierung die Auffassung, dass die Kriterien für die Beurteilung von Einzelbeihilfen angewendet hätten werden müssen, weil die Kommission die Begünstigten und die Höhe der Sozialbeitragsentlastungen hätte kennen können. Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission das Vorliegen einer Beihilfe für bestimmte Unternehmen ausgeschlossen, weil in deren Fall der zwischenstaatliche Handel nicht beeinträchtigt war. Diese Untersuchung hätte sie bereits im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens durchführen müssen.

140. Nach Auffassung der Kommission sind diese Rügen zurückzuweisen. Das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass die Kommission ihre Entscheidung hinreichend begründet habe.

141. Erstens habe es zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Kommission bei der Beurteilung eines rechtswidrigen, multisektoralen Beihilfenregimes auf eine allgemeine Betrachtung beschränken kann, ohne jeden einzelnen Wirtschaftsbereich zu analysieren. In diesem Fall liege es bei den nationalen Behörden und den betroffenen Dritten, der Kommission die erforderlichen Informationen zu liefern, um ihr die Beurteilung zu ermöglichen, ob der Maßnahme in Hinblick auf bestimmte Wirtschaftsbereiche die Eignung fehle, den Wettbewerb zu verfälschen oder den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen. Die Informationen, die der Kommission vorgelegt worden waren, hätten aber keine Besonderheiten hinsichtlich der Wirtschaftsbereiche des Hotelgewerbes und der Gasversorgung erkennen lassen.

142. Zweitens habe das Gericht zu Recht darauf hingewiesen, dass auch eine Begünstigung von rein lokalen Tätigkeiten den Wettbewerb verfälschen und den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen könne, da sich dies auf das Angebot bestimmter Produkte und Dienstleistungen auswirken könne.

143. Drittens habe das Gericht zwar Rechtsfehler hinsichtlich der Beweislast gemacht. Dennoch seien dessen Schlussfolgerungen im Ergebnis zutreffend gewesen, so dass diese Rüge unter Austausch der Begründung des angefochtenen Urteils zurückzuweisen sei. Die Kommission habe nämlich den Nachweis erbracht, dass das Regime der Sozialbeitragsentlastungen eine Beihilfe sei. Gegenstand der Prüfung der Kommission sei das Regime der Sozialbeitragsentlastungen gewesen, nicht die nach diesem Regime gewährten einzelnen Begünstigungen. Wäre dieses Regime der Kommission vorab notifiziert worden, so hätte die Kommission dieses Regime grundsätzlich nur allgemein bewerten müssen, ohne die Einzelfälle zu berücksichtigen. Es obliege dem Mitgliedstaat, die Kommission auf besondere Situationen hinzuweisen. Diese Grundsätze müssten auch dann gelten, wenn der Mitgliedstaat seine Pflicht zur Notifizierung missachte. Die Mitgliedstaaten dürften nämlich nicht für eine Missachtung ihrer Notifizierungspflicht belohnt werden. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergebe, seien der Kommission keine spezifischen Informationen über die klagenden Unternehmen vorgelegt worden. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass sie die nationalen Behörden mehrfach zur Vorlage von Informationen aufgefordert habe.

144. Viertens sei die Rüge einer Verfälschung der Beweismittel zurückzuweisen. Soweit Italgas die Würdigung von Tatsachen durch das Gericht angreife, sei dies im Rahmen eines Rechtsmittels unzulässig. Soweit Italgas eine Verfälschung der Beweismittel rüge, sei dies zwar grundsätzlich zulässig. Inhaltlich rüge Italgas aber nicht die Verfälschung von Beweismitteln, sondern deren Würdigung durch das Gericht. Ohnehin habe das Gericht zutreffend festgestellt, dass die allgemeinen Informationen in den Beweismitteln keine konkrete Information enthielten, welche die Kommission auf die besondere Situation bestimmter Sektoren aufmerksam gemacht hätte.

145. Fünftens sei auch die Rüge von Italgas hinsichtlich der Unvollständigkeit der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen. Soweit die Begründung des angefochtenen Urteils Widersprüche aufweise, liege dies an den Rechtsfehlern, die das Gericht im Rahmen der Beurteilung der Klagebefugnis gemacht habe. Im Übrigen müsse die Kommission im Rahmen der Beurteilung eines multisektoralen Beihilfenregimes keine Einzelfälle analysieren.

3.      Rechtliche Würdigung

146. Die Rechtsmittelführer greifen die Feststellung des Gerichts an, der zufolge die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ausreichend geprüft habe, ob das Regime der Sozialbeitragsentlastungen den Wettbewerb verfälscht und den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigt, und dies auch angemessen begründet habe. In diesem Zusammenhang rügen sie Rechtsfehler sowohl in dem Teil der Begründung des Gerichts, in dem dieses den anzuwendenden Prüfungsmaßstab dargelegt hat, als auch in dem Teil der Begründung, in dem das Gericht diesen Prüfungsmaßstab angewendet hat.

147. Ich werde diese Rügen zunächst in Hinblick auf die Beurteilung des Regimes der Sozialbeitragsentlastungen durch das Gericht und die Kommission prüfen (a). Anschließend werde ich prüfen, wie diese Rügen vor dem Hintergrund zu bewerten sind, dass die Kommission sich in der angefochtenen Entscheidung nicht darauf beschränkt hat, nur das Regime der Sozialbeitragsentlastungen zu beurteilen, sondern auch eine Rückforderung der gewährten Beihilfen angeordnet hat (b).

a)      Zur Beurteilung des Regimes der Sozialbeitragsentlastungen

i)      Zum Prüfungsmaßstab und zur Beweislast

148. Die Rechtsmittelführer rügen zunächst Rechtsfehler hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs und hinsichtlich der Beweislast.

–       Zum Prüfungsmaßstab

149. Soweit die Rechtsmittelführer rügen, dass das Gericht einen Rechtsfehler hinsichtlich des von der Kommission anzulegenden Prüfungsmaßstabs gemacht habe, ist diese Rüge unbegründet.

150. Wie das Gericht in Randnr. 209 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, hängt der Prüfungsmaßstab, den die Kommission im Rahmen der Beihilfenkontrolle anzulegen hat, in erster Linie von dem zu kontrollierenden Gegenstand ab. In einem Fall, in dem die Kommission die Vereinbarkeit eines rechtswidrigen, multisektoralen Regimes mit Art. 87 EG prüft, ist sie grundsätzlich nur dazu verpflichtet die Regelungen dieses Regimes zu untersuchen.(85) Sie kann sich somit grundsätzlich auf eine Beurteilung des nationalen Regimes beschränken, ohne auf die nach diesem Regime gewährten einzelnen Begünstigungen einzugehen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Mitgliedstaat für eine Verletzung seiner Notifizierungspflicht nicht belohnt werden soll. Die Kommission soll daher nicht schlechter gestellt werden als in einem Fall, in dem der Mitgliedstaat das Regime vorab notifiziert hat.

151. Weiter hat das Gericht in den Randnrn. 211 ff. des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass der von der Kommission zu kontrollierende Gegenstand auch von den Informationen abhängen kann, die der Kommission im Laufe des Verfahrens übermittelt werden. Werden der Kommission spezifische Informationen hinsichtlich eines bestimmten Begünstigten bzw. eines bestimmten Sektors übermittelt, so kann dies zu einer verfahrensrechtlichen Pflicht der Kommission führen. Sind die Informationen vollständig, so muss die Kommission diesen Begünstigten(86) oder diesen Sektor berücksichtigen. Sind sie unvollständig, so muss die Kommission, wie sich aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 ergibt, dem Mitgliedstaat aufgeben, ihr innerhalb einer von ihr gesetzten Frist alle notwendigen Unterlagen, Informationen und Angaben zu übermitteln.

152. Die Rüge, dass das Gericht von einem rechtsfehlerhaften Prüfungsmaßstab ausgegangen sei, ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zur Beweislast

153. Weiter rügt Italgas, dass das Gericht einen Rechtsfehler hinsichtlich der Beweislast gemacht habe.

154. Diese Rüge ist begründet.

155. Entgegen den Ausführungen des Gerichts in Randnr. 232 des angefochtenen Urteils tragen vorliegend nämlich weder die Italienische Republik noch die Kläger die Beweislast für den Nachweis, dass das Regime der Sozialbeitragsentlastungen den Wettbewerb nicht verfälscht oder den zwischenstaatlichen Handel nicht beeinträchtigt. Vielmehr trägt die Kommission die Beweislast für den Nachweis der Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 1 EG(87) und somit auch für den Nachweis einer Verfälschung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels.

156. Weiter scheint mir auch der darauffolgende Hinweis des Gerichts in Randnr. 233 des angefochtenen Urteils, dem zufolge es Sache der Mitgliedstaats und der betroffenen Dritten ist, ihre Argumente geltend zu machen und der Kommission alle relevanten Informationen zu geben, zumindest missverständlich zu sein. Die Verfahrenspflichten der Kommission, der Mitgliedstaaten und der weiteren Beteiligten eines Beihilfenkontrollverfahrens wirken sich nicht unmittelbar auf das Beweisrisiko aus. Sie können allerdings, wie oben dargelegt, sowohl den Prüfungsgegenstand beeinflussen als auch die Frage, ab wann der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 1 EG als erbracht gilt. So bestimmt Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999, dass die Kommission ihre Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen kann, wenn ein Mitgliedstaat ihrer Anordnung zur Erteilung von Auskünften nicht nachgekommen ist.

157. Die Begründung des Gerichts hinsichtlich der Verteilung der Beweislast ist somit rechtsfehlerhaft. Allerdings hat das Gericht, wie sich aus Randnr. 239 des angefochtenen Urteils ergibt, trotz dieses Rechtsfehlers doch geprüft, ob die Kommission eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des zwischenstaatlichen Handels hinreichend dargetan hat. Der Rechtsfehler hat sich somit letztlich nicht ausgewirkt. Aus diesem Grund ist die Rüge von Italgas unter Austausch der Begründung des Gerichts zurückzuweisen.

–       Zwischenergebnis

158. Die Rügen hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs und der Beweislast greifen somit im Ergebnis nicht durch.

ii)    Zur Anwendung des Prüfungsmaßstabs

159. Die Rechtsmittelführer wenden sich auch gegen den Teil der Begründung, in dem das Gericht diesen Prüfungsmaßstab auf den vorliegenden Fall angewendet hat. Sie machen zunächst geltend, dass die Kommission nicht nachgewiesen bzw. nicht hinreichend begründet habe, dass das Regime den Wettbewerb verfälsche und den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtige. Weiter rügen sie, dass die Kommission im vorliegenden Fall alle Einzelfälle, die individuelle Situation von Italgas und Hotel Cipriani bzw. die Situation bestimmter Wirtschaftsbereiche, hätte prüfen müssen. Schließlich rügen sie einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot sowie eine Verfälschung der Beweismittel durch das Gericht.

–       Zum Nachweis einer Verfälschung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels

160. Die Rüge, nach der das Gericht zu Unrecht festgestellt habe, dass die Kommission eine Verfälschung des Wettbewerbs und eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels nachgewiesen habe, ist zurückzuweisen.

161. Wie oben dargelegt, muss die Kommission bei der Prüfung eines rechtswidrigen, multisektoralen Beihilfenregimes grundsätzlich nicht im Einzelfall prüfen, ob alle Begünstigungen, die nach diesem Regime gewährt worden sind, Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG sind. Vielmehr kann sich die Kommission auf den Nachweis beschränken, dass das Regime als solches nicht mit Art. 87 EG vereinbar ist. Daher muss sie auch nicht prüfen, ob alle Begünstigungen, die nach dem Regime gewährt werden, den Wettbewerb verfälschen und den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen.

162. Das Gericht hat zutreffend festgestellt, dass die Kommission einen solchen Nachweis erbracht hat. Die Anforderungen an den Nachweis, dass das Regime der Sozialbeitragsentlastungen als solches zu einer Verfälschung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels geeignet ist, sind nämlich nicht sehr hoch. Hierzu reicht die Darlegung aus, dass zumindest ein Teil der nach dem Regime gewährten Begünstigungen hierzu geeignet sind. Dies ist bei Sozialbeitragsentlastungen, die allen Unternehmen in einer bestimmten Region gewährt werden, offensichtlich der Fall.

163. Solche Betriebsbeihilfen befreien Unternehmen von den Kosten, die sie normalerweise zu tragen hätten. Damit verfälschen sie den Wettbewerb zwischen den begünstigten Unternehmen und anderen, nicht begünstigten Unternehmen.(88) Der Einwand der italienischen Regierung, nach dem dies aufgrund der geringen Höhe der Entlastungen genauer hätte geprüft werden müssen, geht fehl. Wie das Gericht in Randnr. 247 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, hat die Kommission im Erwägungsgrund 110 der angefochtenen Entscheidung Sozialbeitragsentlastungen, die unter die De-minimis-Regel fallen, ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG ausgenommen. Weiter hat das Gericht zu Recht darauf abgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Begünstigung noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens eine Eignung zur Verfälschung des Wettbewerbs ausschließen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Begünstigung wie hier mit dem Ziel gewährt wird, die Tätigkeit von Unternehmen aufrechtzuerhalten, die ansonsten aus dem Markt ausscheiden würden.

164. Auch was die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels angeht, hat das Gericht zu Recht festgehalten, dass die Kommission ihre Entscheidung ausreichend begründet hat. Im 49. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission nämlich zunächst dargelegt, dass die Sozialbeitragsentlastungen für alle Unternehmen in Venedig und Chioggia galten. Weiter hat sie dargelegt, dass zumindest einige dieser Unternehmen am zwischenstaatlichen Handel beteiligt waren.

165. Damit hat die Kommission den Nachweis darüber geführt, dass das Regime der Sozialbeitragsentlastungen den Wettbewerb verfälschte und den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigte, weil dies zumindest für einen Teil der nach diesem Regime gewährten Begünstigungen der Fall war. Einen Nachweis darüber, dass alle Begünstigungen, die nach dem Regime gewährt worden sind, den Wettbewerb verfälschten und den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigten, hat die Kommission aus den oben genannten Gründen nicht erbringen müssen.

–       Zur Notwendigkeit einer Untersuchung aller Einzelfälle

166. Soweit gerügt wird, dass die Kommission hätte prüfen müssen, ob alle Sozialbeitragsentlastungen im Einzelfall zu einer Verfälschung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten geeignet waren, ist diese Rüge zurückzuweisen.

167. Bereits oben wurde festgestellt, dass die Kommission zu einem solchen Nachweis grundsätzlich nicht verpflichtet ist. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Umstand, dass der Kommission im Laufe des Verwaltungsverfahrens Informationen vorgelegt wurden, anhand deren sie die Identität und die Anzahl der betroffenen Unternehmen hätte ermitteln können, eine Verfahrenspflicht der Kommission begründet, auf die individuelle Situation dieser Unternehmen einzugehen.

168. In diesem Zusammenhang müssen unvollständige Hinweise und Informationen und nicht hinreichend spezifische Hinweise und Informationen unterschieden werden. Spezifische Hinweise können eine Verpflichtung der Kommission zur Berücksichtigung bestimmter Situationen auslösen. Soweit die Hinweise und Informationen zwar hinreichend spezifisch, aber unvollständig sind, kann die Kommission nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 gehalten sein, die Mitgliedstaaten zu einer Auskunftserteilung aufzufordern. Dagegen lösen unspezifische, also nicht hinreichend substantiierte Hinweise keine entsprechende Verfahrenspflicht der Kommission aus. Ansonsten könnte nämlich dem Grundsatz, nach dem ein Mitgliedstaat für eine Verletzung seiner Notifizierungspflicht nicht belohnt werden und die Kommission sich daher grundsätzlich auf die Prüfung des Beihilfenregimes als solchem beschränken können soll, allzu leicht unterlaufen werden. Wie das Gericht in den Randnrn. 240 und 242 f. des angefochtenen Urteils festgestellt hat, waren die Informationen, die der Kommission hinsichtlich der einzelnen Unternehmen vorgelegt worden sind, nicht spezifisch genug, um eine Verfahrenspflicht der Kommission auszulösen.

–       Zur Notwendigkeit einer Untersuchung der individuellen Situation von Italgas und Hotel Cipriani

169. Auch die Rüge, nach der die Kommission die individuelle Situation von Italgas und Hotel Cipriani hätte berücksichtigen müssen, ist unbegründet. Wie das Gericht in den Randnrn. 214 und 241 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, waren der Kommission diesbezüglich im Laufe des Verfahrens keine spezifischen Informationen vorgelegt worden, die eine Verfahrenspflicht zur Berücksichtigung der individuellen Situation dieser Kläger hätte begründen können.

–       Zur Notwendigkeit der Untersuchung bestimmter Wirtschaftsbereiche

170. Die Rechtsmittelführer bringen weiter vor, dass die Begründung der Kommission in Hinblick auf die Wirtschaftszweige Bauwesen, Handel und Hotelwesen nicht ausreichend gewesen sei, und rügen, dass das Gericht dies hätte feststellen sollen.

171. Auch diese Rüge ist unbegründet. Wie das Gericht zu Recht ausgeführt hat, sind der Kommission auch diesbezüglich im Verwaltungsverfahren keine spezifischen Informationen vorgelegt worden, die eine Verfahrenspflicht der Kommission hätten begründen können. Aus Randnr. 240 des angefochtenen Urteils geht zwar hervor, dass die italienischen Behörden im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens mit einem Schreiben vom 23. Januar 1999 geltend gemacht haben, dass die Unternehmen in den Wirtschaftszweigen Bauwesen, Handel, Hotelwesen und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht am Handelsverkehr hätten beteiligt gewesen sein können. Das Gericht hat aber darauf hingewiesen, dass diese Behauptung durch kein rechtliches oder tatsächliches Argument untermauert gewesen sei. Zudem hätten die Schreiben, die diesem Schreiben als Anlage beigelegt worden seien, keine Gesichtspunkte oder Anhaltspunkte enthalten, aus denen hätte geschlossen werden können, dass es insbesondere bei den von den italienischen Behörden im genannten Schreiben bezeichneten Wirtschaftszweigen um ausschließlich lokale Märkte gegangen wäre.

172. Da keine spezifischen Informationen vorlagen, bestand auch in dieser Hinsicht keine Verfahrenspflicht der Kommission. Diese Rüge ist somit ebenfalls unbegründet.

–       Zum Diskriminierungsverbot

173. Soweit die Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot rügen, ist auch diese Rüge unbegründet. Die Kommission muss zwar im Rahmen einer Beihilfenkontrolle eine sorgfältige und unparteiische Prüfung durchführen.(89) Sie muss somit auch den Grundsatz der Gleichbehandlung berücksichtigen, vergleichbare Sachverhalte also gleich behandeln. Wie das Gericht aber in den Randnrn. 244 f. des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, unterscheidet sich die Situation der städtischen Unternehmen von der Situation der übrigen Begünstigten dadurch, dass hinsichtlich der städtischen Unternehmen spezifische, wenn auch nicht vollständige Informationen vorlagen. Diese spezifischen Informationen lösten eine Verfahrenspflicht der Kommission aus, der sie durch ihre Anordnung zur Auskunftserteilung nachgekommen ist.

–       Zur Verfälschung der Beweismittel

174. Soweit Italgas rügt, dass das Gericht Beweismittel verfälscht habe, ist diese Rüge zurückzuweisen. Italgas macht in dieser Rüge nämlich nicht geltend, dass das Gericht den Inhalt bestimmter Dokumente verfälscht habe. Vielmehr trägt Italgas vor, dass das Gericht aufgrund der Hinweise, die sich aus bestimmten Dokumenten ergaben, den Schluss hätte ziehen müssen, dass die Kommission eine Verfahrenspflicht zur Berücksichtigung dieser Information gehabt hätte. Allerdings räumt Italgas selbst ein, dass es sich um allgemeine und somit keine spezifischen Hinweise gehandelt habe. Daher ist die Rüge von Italgas mit Verweis auf das zuvor Gesagte zurückzuweisen.

iii) Zwischenergebnis

175. Die Rügen, die gegen den Teil der Begründung des Gerichts gerichtet sind, in dem dieses die Anwendung des von ihm und der Kommission zugrunde gelegten Prüfungsmaßstabs auf den vorliegenden Fall durch die Kommission geprüft hat, sind somit vollumfänglich zurückzuweisen.

b)      Zur Rückforderungsanordnung

176. Die Rechtsmittelführer vertreten die Auffassung, dass die Kommission nicht die in Art. 5 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Rückforderungsanordnung hätte erlassen dürfen, ohne zuvor geprüft zu haben, ob die einzelnen Sozialbeitragsentlastungen die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 1 EG erfüllen. Aufbauend auf dieser Auffassung rügen sie, dass das Gericht die Begründung der Kommission für ausreichend gehalten hat. Nach Auffassung der Kommission ist diese Rüge zurückzuweisen, allerdings unter Austausch der Begründung des Gerichts.

177. Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass das Gericht und die Kommission ein unterschiedliches Verständnis von der Rückforderungsanordnung in der angefochtenen Entscheidung haben. Da das Verständnis des Gerichts auf einer rechtsfehlerhaften Auffassung beruht, sind die gegen das angefochtene Urteil gerichteten Rügen der Rechtsmittelführer zwar begründet (i), aber unter Austausch der Begründung des angefochtenen Urteils dennoch zurückzuweisen (ii).

i)      Zu den Rechtsfehlern in der Begründung des Gerichts

178. Die Rechtsmittelführer rügen, dass das Gericht rechtsfehlerhaft die Auffassung vertreten habe, nach der die von der Kommission durchgeführte Prüfung ausgereicht hätte, um darauf die Anordnung einer Rückforderung aller geleisteten Sozialbeitragsentlastungen zu stützen.

179. Um die Begründetheit dieser Rüge zu prüfen, muss zunächst untersucht werden, ob das Gericht eine solche Feststellung getroffen hat. Dann ist zu prüfen, ob eine solche Feststellung rechtsfehlerhaft ist.

–       Zur Begründung des Gerichts

180. Das Gericht ist in der angefochtenen Entscheidung zunächst davon ausgegangen, dass die Kommission mit der Aufforderung zur Rückforderung der Beihilfen in Art. 5 der angefochtenen Entscheidung die Rückforderung aller Sozialbeitragsentlastungen angeordnet hat, die sie nicht ausdrücklich in dieser Entscheidung für mit Art. 87 EG vereinbar erklärt hat.

181. Dieses Verständnis des Gerichts ergibt sich aus den Randnrn. 251 f. sowie 100 bis 111 des angefochtenen Urteils. In Randnr. 251 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass es nicht Sache der nationalen Behörden war, bei der Durchführung der angefochtenen Entscheidung in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale des Art. 87 Abs. 1 EG verwirklicht waren. In diesem Zusammenhang hat das Gericht auf seine Ausführungen in den Randnrn. 100 bis 111 des angefochtenen Urteils verwiesen. Dort hat das Gericht insbesondere ausgeführt, dass die angefochtene Entscheidung keinen Hinweis darauf enthält, dass neben den nach der De-minimis-Regel ausgenommenen Begünstigungen andere Begünstigungen nach dem Regime der Sozialbeitragsentlastungen mit der Begründung von der Rückforderungsverpflichtung ausgenommen werden könnten, dass sie keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten.(90) Weiter hat das Gericht die Gründe angeführt, aus denen eine Vorgehensweise, nach der die nationalen Behörden im Rahmen der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung im Einzelfall prüfen könnten, ob die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 1 EG vorliegen, abzulehnen ist. Es sei nicht Sache der nationalen Behörden, bei der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale des Art. 87 Abs. 1 EG verwirklicht seien.

182. Bestätigt wird dies durch die Begründung in Randnr. 15 des angefochtenen Urteils. Dort hat das Gericht Art. 2 der angefochtenen Entscheidung so wiedergegeben, dass danach die Sozialbeitragsentlastungen gemäß Art. 1 des Ministerialdekrets vom 5. August 1994, die den im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia ansässigen Unternehmen gewährt worden sind, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen darstellen.

–       Zur Rechtsfehlerhaftigkeit dieser Rechtsauffassung

183. Weiter hat das Gericht die Begründung der Kommission für eine solche Rückforderungsaufforderung für ausreichend gehalten. Diese Feststellung des Gerichts ist rechtsfehlerhaft.

184. Nach dem Ansatz des Gerichts soll erstens die Kommission befugt sein, die umfassende Rückforderung von Begünstigungen anzuordnen, die nach einem multisektoralen Regime gewährt worden sind, ohne zuvor geprüft zu haben, ob diese im Einzelfall die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 1 EG erfüllen. Zweitens sollen die nationalen Behörden bei der Vollstreckung einer solchen Entscheidung nicht befugt sein, zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 1 EG im Einzelfall vorliegen.

185. Ein solcher Ansatz ist weder mit Art. 87 Abs. 1 EG noch mit dem Beihilfenkontrollverfahren vereinbar. Die Kommission kann die Rückforderung einer gewährten Begünstigung nur dann anordnen, wenn sie geprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Begünstigung nicht mit Art. 87 EG vereinbar, also eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG ist, die nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

186. Der Ansatz des Gerichts kann meines Erachtens auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Mitgliedstaat seine Notifizierungspflicht verletzt hat. Denn dies führt, wie oben dargelegt,(91) lediglich dazu, dass sich die Kommission bei der Beurteilung eines rechtswidrigen, multisektoralen Regimes grundsätzlich auf die Prüfung der Regelungen dieses Regimes beschränken kann. Dies bedeutet aber nicht, dass die Kommission auf eine Begründung, die lediglich die Feststellung stützt, dass das multisektorale Regime als solches nicht mit Art. 87 EG vereinbar ist, auch die Aufforderung zur Rückforderung aller nach diesem Regime gewährten Begünstigungen stützen kann. Allein der Umstand, dass solche Begünstigungen auf der Grundlage eines Regimes geleistet wurden, nach dem teilweise nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen gewährt worden sind, scheint mir keine hinreichende Rechtfertigung für eine solch umfassende Rückforderungsanordnung zu sein.

–       Zwischenergebnis

187. Die Begründung des Gerichts ist somit rechtsfehlerhaft.

ii)    Austausch der Begründung

188. Die Kommission beantragt, die Rüge der Rechtsmittelführer unter Austausch der Begründung des Gerichts zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass sie in Art. 5 der angefochtenen Entscheidung nur eine Rückforderung der gewährten Sozialbeitragsentlastungen angeordnet habe, soweit es sich im Einzelfall um eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG handle. Ob die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 1 EG im Einzelfall vorlägen, müsse von den nationalen Behörden im Rahmen der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung geklärt werden.

189. Diesem Antrag auf Austausch der Begründung ist zu entsprechen. Die Kommission hat in Art. 5 der angefochtenen Entscheidung in der Tat nur eine Rückforderung angeordnet, soweit es sich bei den Begünstigungen im Einzelfall um Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG handelt. Eine solche Vorgehensweise ist meines Erachtens auch mit dem System der Beihilfenkontrolle vereinbar, wobei allerdings bestimmte Vorgaben zu beachten sind.

–       Zum Inhalt der Aufforderung zur Rückforderung

190. Das Gericht hat die Aufforderung zur Rückforderung in Art. 5 der angefochtenen Entscheidung offensichtlich falsch ausgelegt. Wie die Kommission ausführt, hat sie in der angefochtenen Entscheidung in erster Linie geprüft, ob das Regime der Sozialbeitragsentlastungen als solches mit Art. 87 EG vereinbar ist. Sie hat somit keine umfassende Beurteilung aller gewährten Sozialbeitragsentlastungen vorgenommen.

191. Dies ergibt sich sowohl aus der Begründung als auch aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung. So hat die Kommission im 49. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Verfälschung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten lediglich festgestellt, dass das nationale Regime den Wettbewerb und den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtige, da die Entlastung allen Unternehmen des Gebiets gewährt werde, also auch Unternehmen, deren wirtschaftliche Tätigkeit Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sei. Die Begründung der Kommission, nach der „auch“ Unternehmen erfasst sind, die am zwischenstaatlichen Handel beteiligt sind, zeigt deutlich, dass die Kommission offensichtlich nicht alle Sozialbeitragsentlastungen in Hinblick auf die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 1 EG beurteilt hat.

192. Dies kommt auch im Tenor der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck. Entgegen der Darstellung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung in Randnr. 15 des angefochtenen Urteils hat die Kommission dort nämlich nicht festgestellt, dass die Sozialbeitragsentlastungen gemäß Art. 1 des Ministerialdekrets vom 5. August 1994, die den im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia ansässigen Unternehmen gewährt worden sind, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen sind. Sie hat sich dort und auch in Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung vielmehr auf die Feststellung beschränkt, dass die nach dem Regime der Sozialbeitragsentlastungen geleisteten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Nur soweit die nationalen Behörden im Einzelfall feststellen, dass eine von Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 der angefochtenen Entscheidung erfasste Sozialbeitragsentlastung im Einzelfall eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG ist, ist diese nach Art. 1 Abs. 2 und nach Art. 2 der angefochtenen Entscheidung nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Nur für diese Fälle ordnet Art. 5 der angefochtenen Entscheidung die Rückforderung der Begünstigung an.

–       Zur Vereinbarkeit eines solchen Ansatzes mit Art. 87 EG und dem System der Beihilfenkontrolle

193. Weiter muss geklärt werden, ob eine solche Vorgehensweise mit Art. 87 EG und dem System der Beihilfenkontrolle vereinbar ist. Davon ist der Gerichtshof im Urteil Italien/Kommission(92) ausgegangen. Für einen solchen Ansatz spricht nämlich, dass die Kommission ansonsten vor der Wahl zwischen zwei unbefriedigenden Alternativen stehen würde. Entweder müsste sie vor einer Anordnung der Rückforderung alle Einzelfälle prüfen. Dies würde allerdings den Grundsatz unterlaufen, dass die Kommission sich im Falle der Untersuchung eines multisektoralen Regimes auf eine Untersuchung der Merkmale des betreffenden Programms beschränken kann. Oder die Kommission müsste sich auf eine Feststellung der Unvereinbarkeit des Regimes mit Art. 87 EG beschränken. Dies wäre deswegen unbefriedigend, weil eine Rückforderungsanordnung die logische Folge der Feststellung ist, dass eine nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe vorliegt.(93)

194. Die Einwände, die gegen diesen Ansatz erhoben werden, überzeugen mich zudem nicht.

195. Erstens führt dieser Ansatz nicht dazu, dass die nationalen Behörden und Gerichte unzulässig in die Befugnisse der Kommission eingreifen. Im Gegensatz zu den Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 und 3 EG können die nationalen Behörden nämlich die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 1 EG selbst prüfen.(94) Allerdings muss berücksichtigt werden, dass die nationalen Behörden und Gerichte zu einer Prüfung der Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 1 EG nur so weit befugt sind, als sie nicht bereits durch eine Feststellung in einer Entscheidung der Kommission gebunden sind.

196. Zweitens wird eingewendet, dass ein solcher Ansatz zu einer Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Reichweite der Prüfungsbefugnis der nationalen Behörden führen würde. Auch dieser Einwand scheint mir nicht durchzugreifen. Wie oben dargelegt, besteht eine Prüfungsbefugnis der nationalen Stellen nur, soweit die angefochtene Entscheidung der Kommission keine abschließende Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 1 EG enthält. Die Kommission muss somit in der angefochtenen Entscheidung klar herausstellen, inwiefern ihre Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung auf die Beurteilung des Regimes als solchem beschränkt sind, inwiefern sie im Einzelnen auch für die von den nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende Prüfung der einzelnen Begünstigungen gelten und inwiefern sie für bestimmte Wirtschaftsbereiche oder einzelne Begünstigungen eine über die Beurteilung des Regimes hinausgehende Untersuchung angestellt hat.

197. Diese Anforderungen scheint mir die angefochtene Entscheidung zu erfüllen. Hinsichtlich der Beurteilung der Eignung der Sozialbeitragsentlastungen zur Verfälschung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels hat sich die Kommission offensichtlich auf eine Beurteilung des Regimes der Sozialbeitragsentlastungen als solcher beschränkt. Daher enthält die angefochtene Entscheidung in dieser Hinsicht keine abschließende Feststellung der Kommission. Insofern sind die nationalen Gerichte und Behörden im Einzelfall zu einer Prüfung befugt, ob die im Einzelfall gewährten Sozialbeitragsentlastungen den Wettbewerb verfälschen und den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen.

198. Dagegen scheint mir die Feststellung der Kommission, der zufolge die Sozialbeitragsentlastungen aufgrund des Ziels eines Ausgleichs der strukturellen Nachteile für Unternehmen in Venedig und Chioggia nicht den Charakter als Beihilfe verlieren, nicht nur für die Beurteilung des Regimes der Sozialbeitragsentlastungen als solchem zu gelten, sondern auch für jede einzelne, nach dem Regime der Sozialbeitragsentlastungen gewährte Begünstigung. Insofern liegt eine abschließende Feststellung der Kommission vor, an welche die nationalen Behörden und Gerichte gebunden sind.

199. Sollten sich die nationalen Behörden hinsichtlich der Reichweite der Feststellungen unsicher sein, so können sie sich an die Kommission wenden, die nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet ist, mit den nationalen Behörden redlich zusammenzuwirken.(95)

200. Drittens wird eingewendet, dass ein solcher Ansatz nicht mit dem System der Beihilfenkontrolle vereinbar sei. Im Falle eines Streits bei der Vollstreckung einer solchen Entscheidung müsste die Kommission nämlich systemwidrig sowohl das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG eröffnen, als auch eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2 EG vor dem Gerichtshof erheben.

201. Auch dieser Einwand überzeugt nicht. Es ist nämlich zu unterscheiden zwischen den Situationen, in denen die Kommission erneut ein förmliches Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG einleiten muss, und den Situationen, in denen sie unmittelbar ein Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2 EG vor dem Gerichtshof einleiten kann.

202. Geht es um Streitigkeiten bezüglich des Regimes als solchem, beispielsweise, weil die Kommission der Auffassung ist, dass der Mitgliedstaat das Regime nicht abgeschafft oder nicht ausreichend modifiziert hat, um seine Vereinbarkeit mit Art. 87 EG zu gewährleisten, so kann die Kommission unmittelbar eine Klage nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2 EG einlegen. Denn hinsichtlich des Regimes liegt eine Entscheidung der Kommission vor. Dies gilt meines Erachtens auch dann, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass der Mitgliedstaat generell keine ausreichenden Maßnahmen unternommen hat, um nach dem Regime gewährte Beihilfen zurückzufordern.

203. Soweit es dagegen um die Rückforderungen einzelner nach dem Regime gewährter Begünstigungen geht, ist zu unterscheiden. Handelt es sich um Begünstigungen, welche die Kommission nicht im Einzelnen in Hinblick auf die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 1 EG beurteilt hat, und betrifft die Streitigkeit eine Voraussetzung von Art. 87 Abs. 1 EG, hinsichtlich deren die Kommission in ihrer Entscheidung keine abschließende Feststellung getroffen hat, so muss die Kommission ein neues Verwaltungsverfahren einleiten. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine Wiedereröffnung des Verwaltungsverfahrens, sondern um die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit einem neuen Gegenstand, nämlich die Beurteilung der betreffenden Einzelmaßnahme. Handelt es sich dagegen um Begünstigungen, welche die Kommission in der Entscheidung in Hinblick auf Art. 87 Abs. 1 EG bereits umfassend beurteilt hat, so kann sie unmittelbar eine Klage nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2 EG erheben.

204. Somit führt der Ansatz auch nicht dazu, dass systemwidrig hinsichtlich derselben Maßnahme sowohl ein Verwaltungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG eingeleitet als auch eine Klage nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2 EG eingelegt wird.

205. Als Zwischenergebnis bleibt somit festzustellen, dass die Kommission in einer Entscheidung, in der sie in erster Linie die Vereinbarkeit eines rechtswidrigen multisektoralen Beihilfenregimes mit Art. 87 EG überprüft, auch die Rückforderung der nach diesem Regime gewährten Beihilfen anordnen kann, ohne dass sie zuvor untersuchen muss, ob die nach diesem Regime gewährten Begünstigungen im Einzelnen eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG sind.

iii) Zwischenergebnis

206. Als Ergebnis sind auch die Rügen, nach denen die Kommission die Rückforderungsanordnung in Art. 5 der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend begründet habe, vollumfänglich abzuweisen.

c)      Ergebnis

207. Damit ist festzuhalten, dass die Rügen, die gegen die Feststellung des Gerichts gerichtet sind, nach der die Kommission die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Verfälschung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels hinreichend geprüft und begründet habe, vollumfänglich zurückzuweisen sind.

C –    Zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

1.      Begründung des angefochtenen Urteils

208. Ferner wenden sich das Comitato und Italgas gegen die Feststellung des Gerichts, nach der die Kommission weder Art. 86 Abs. 2 EG verletzt noch ihre Entscheidung in dieser Hinsicht widersprüchlich begründet habe. Das Gericht hat diese Feststellung auf die Randnrn. 203 bis 221 des angefochtenen Urteils gestützt. Dort hat es festgestellt, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen habe, indem sie die Anwendung der Art. 86 Abs. 2 EG lediglich in Hinblick auf die städtischen Unternehmen und nicht in Hinblick auf Italgas geprüft habe. Bei einer Bewertung eines multisektoralen Beihilfenregimes sei die Kommission nicht verpflichtet, Einzelfälle zu untersuchen. Weiter obliege es den nationalen Behörden und den betroffenen Dritten, im Verfahren vor der Kommission Argumente für die Anwendung von Art. 86 Abs. 2 EG vorzutragen. In Hinblick auf Italgas seien allerdings keine Informationen vorgelegt worden.

2.      Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

209. Das Comitato, Italgas und Coopservice rügen, dass das Gericht gegen Art. 86 Abs. 2 EG verstoßen habe. Nach der Auffassung des Comitato hätte das Gericht feststellen müssen, dass die Kommission dadurch gegen Art. 86 Abs. 2 EG verstoßen und das Diskriminierungsgebot verletzt hat, dass sie nicht vertieft geprüft habe, hinsichtlich welcher Unternehmen Art. 86 Abs. 2 EG Anwendung findet. Italgas und Coopservice rügen dies spezifisch in Hinblick auf ihre Situation, da ihre Tätigkeit als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verstanden werden könnte.

210. Nach Auffassung der Kommission ist diese Rüge zurückzuweisen. Das Gericht habe zu Recht ausgeführt, dass es dem Mitgliedstaat und den betroffenen Dritten obliege, im Rahmen des Verfahrens vor der Kommission die Gründe vorzubringen, aus denen die staatlichen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Weiter sei die Kommission bei der Prüfung eines Beihilfenregimes nicht verpflichtet, die Einzelfälle zu prüfen. Im vorliegenden Fall hätten die italienischen Behörden auf die besondere Situation der städtischen Unternehmen hingewiesen. Allerdings hätten weder die italienischen Behörden noch betroffene Dritte spezifische Informationen in Hinblick auf Italgas gegeben.

3.      Rechtliche Würdigung

211. Die Rügen einer Verletzung von Art. 86 Abs. 2 EG und des Diskriminierungsverbots sind zurückzuweisen. Das Gericht hat zu Recht festgestellt, dass die Kommission bei der Beurteilung eines Beihilfenregimes grundsätzlich keine Einzelfälle zu untersuchen braucht. Der Kommission kann auch nicht vorgeworfen werden, ihre Verfahrenspflichten verletzt zu haben. Nachdem die italienischen Behörden die Kommission insbesondere auf die besondere Situation der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hingewiesen haben, hat sie diese Behörden nämlich aufgefordert, weitere Informationen zu den betreffenden Unternehmen vorzulegen. Die italienischen Behörden haben aber keine Informationen bezüglich Italgas vorgelegt.

D –    Zur Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG

1.      Begründung des angefochtenen Urteils

212. Darüber hinaus richten sich die Rechtsmittelführer gegen die Feststellung des Gerichts, nach welcher die Kommission keinen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG gemacht habe. Diese Feststellung hat das Gericht auf die Randnrn. 280 bis 314 des angefochtenen Urteils gestützt. Dort hat es sich insbesondere mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kommission die strukturellen Probleme, die mit der Insellage zusammenhängen, unmittelbar nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG hätte berücksichtigen sollen.(96) In diesem Zusammenhang hat das Gericht zunächst festgehalten, dass die Kommission die Befugnis habe, über ihre Mitteilungen und Leitlinien hinausgehend besondere Situationen im Rahmen einer Ad-hoc-Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG zu berücksichtigen. Dabei habe die Kommission die positiven Wirkungen der Beihilfen und deren negative Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs gegeneinander abzuwägen.(97)

213. Allerdings stelle es keinen Rechtsfehler dar, dass die Kommission Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG im vorliegenden Fall nicht angewendet habe. Die Kommission habe das ihr eingeräumte Ermessen nicht überschritten, indem sie eine Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall mit der Begründung abgelehnt habe, dass es sich bei den Sozialbeitragsentlastungen um nicht investitionsgebundene Betriebsbeihilfen handle.(98)

214. Weiter habe die Kommission die angefochtene Entscheidung auch hinreichend begründet. In deren 74. Erwägungsgrund habe sie nämlich dargelegt, aus welchen Gründen sie nicht gedenke, im vorliegenden Fall die Methode der Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG anzupassen. Die Kommission habe dort zwar darauf hingewiesen, dass sie im Zusammenhang mit dem Beitritt Schwedens und Finnlands teilweise ihre Methode geändert habe, um die neuen geografischen Besonderheiten in diesen Mitgliedstaaten berücksichtigen zu können. Eine Änderung ihrer Methode habe sie aber in Hinblick auf die Unternehmen in Venedig und Chioggia nicht für erforderlich gehalten, da erstens die Situation in Venedig keine neuen Gesichtspunkte aufweise, zweitens die Sozialbeitragsentlastungen als Betriebsbeihilfen geeignet seien, das System zu stören, und drittens in dieser Region keine akuten Probleme des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhangs bestünden.(99)

2.      Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

215. Hotel Cipriani, das Comitato, Coopservice und die italienische Regierung rügen im Wesentlichen, dass sowohl die Kommission als auch das Gericht sich zu Unrecht auf die Untersuchung beschränkt hätten, ob im vorliegenden Fall neue Gesichtspunkte vorgelegen hätten, die eine Änderungen der bestehenden Mitteilungen und Leitlinien der Kommission zu Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG hätten rechtfertigen können. Die Kommission und das Gericht hätten sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob aufgrund der besonderen und einmaligen Situation von Venedig und Chioggia eine Ad-hoc-Anwendung dieser Bestimmung angezeigt gewesen wäre.

216. Nach Auffassung der Kommission sind diese Rügen abzuweisen. Die Rügen des Comitato seien unzulässig, weil sie sich in erster Linie gegen die angefochtene Entscheidung der Kommission richteten. Im Übrigen seien die Rügen von Hotel Cipriani, des Comitato und der italienische Regierung auch unbegründet.

3.      Rechtliche Würdigung

217. Entgegen der Auffassung der Kommission ist die Rüge des Comitato zulässig. Auch wenn das Comitato in seinem Rechtsmittel weitgehend nur auf die angefochtene Entscheidung eingeht, lässt es doch keinen Zweifel daran, dass es einen Rechtsfehler des Gerichts rügt, der darin bestehe, dass das Gericht auf seine Klage hin keinen Rechtsfehler der Kommission bei der Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG festgestellt habe. Eine solche Rüge ist im Rechtsmittelverfahren zulässig.

218. Die Rügen sind aber unbegründet. Das Gericht hat sich nämlich mit der Frage einer Ad-hoc-Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG auseinandergesetzt. In Randnr. 307 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung auch außerhalb des durch die Mitteilungen und Leitlinien der Kommission erfassten Bereichs, also ad hoc zur Anwendung kommen kann.

219. Soweit das Gericht festgestellt hat, dass die Kommission eine Ad-hoc-Anwendung dieser Bestimmung rechtsfehlerfrei abgelehnt und diese Ablehnung ausreichend begründet habe, vermag ich darin keinen Rechtsfehler des Gerichts zu erkennen. Das Gericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kommission in diesem Bereich ein weites Ermessen hat, sowie darauf, dass es sich um Betriebsbeihilfen handelt, die ein großes Potenzial zur Störung des Wettbewerbs haben und dass es sich beim Stadtgebiet von Venedig und Chioggia um eine Region ohne akute Probleme des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhangs handelt.

220.  Weiter ist die Feststellung des Gerichts, dass die Kommission ihre Entscheidung ausreichend begründet habe, rechtsfehlerfrei. Soweit die Kommission in den Erwägungsgründen 73 f. der angefochtenen Entscheidung die Gründe genannt hat, die gegen eine Anpassung ihrer bestehenden Mitteilungen und Leitlinien sprechen, hat sie sich nämlich inhaltlich auf Gründe gestützt, aus denen eine Anwendung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist. Diese Gründe sprechen somit nicht nur gegen eine Anpassung der Mitteilungen und Leitlinien, welche die Kommission zu dieser Bestimmung erlassen hat, sondern auch gegen ihre Anwendung ad hoc.

221. Die auf einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 EG gestützten Rügen sind somit zurückzuweisen.

E –    Zur Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG

1.      Begründung des angefochtenen Urteils

222. Im Übrigen rügen die Rechtsmittelführer, dass das Gericht einen Rechtsfehler hinsichtlich der Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG gemacht habe. In den Randnrn. 322 bis 329 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Klagegründe zurückgewiesen, denen zufolge es die Kommission zu Unrecht abgelehnt habe, die kulturpolitische Ausnahmeregelung nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG anzuwenden. Dabei hat sich das Gericht erstens darauf gestützt, dass im Verfahren vor der Kommission nicht der Nachweis darüber erbracht worden sei, dass die Unternehmen, denen die Sozialbeitragsentlastungen zugutekämen, auch Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Erhalt des kulturellen Erbes trügen.(100) Zweitens gewährleisteten die Anwendungsmodalitäten der Sozialbeitragsentlastungen nicht, dass mit ihnen diese kulturpolitischen Ziele verfolgt würden.(101) Drittens habe die Kommission auch nicht das Diskriminierungsverbot verletzt, weil sie die kulturpolitische Ausnahme auf das Consorzio Venezia Nuova angewendet habe, auf Hotel Cipriani dagegen nicht. Der Kommission seien im Laufe des Verwaltungsverfahrens nämlich keine Hinweise auf eine besondere Situation von Hotel Cipriani gegeben worden. Dagegen gehöre das Consorzio Venezia Nuova zu den städtischen Unternehmen, zu denen die italienischen Behörden detaillierte Auskünfte erteilt hätten.(102)

2.      Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

223. Das Comitato,Hotel Cipriani und Coopservice wenden sich zunächst gegen die Erwägung des Gerichts, nach der nicht alle Unternehmen Eigentümer von Immobilien seien und somit nicht alle Unternehmen die zusätzlichen Kosten für Restaurierungs- und Instandhaltungsarbeiten zu tragen hätten. Das Comitato führt aus, es sei nachgewiesen worden, dass alle Unternehmen Instandhaltungsarbeiten durchführen müssten. Diese kosteten im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia mehr. Die Sozialbeitragsentlastungen, die nur für Tätigkeiten in diesem Gebiet gegolten hätten, hätten daher erstens die Kosten für die Instandhaltungsarbeiten gesenkt und zweitens den betroffenen Unternehmen in dieser Region erlaubt, mehr in Instandhaltungsarbeiten zu investieren. Hotel Cipriani weist darauf hin, dass die Maßnahmen Unternehmen zugutekämen, die aufgrund der besonderen Situation in Venedig besonderen Belastungen unterlägen. Nach der Auffassung des Comitato und von Hotel Cipriani ist auch die Unterscheidung zwischen einzelnen Gebäuden im Gebiet von Venedig und Chioggia rechtsfehlerhaft. Die Stadt Venedig gehöre nämlich als solche zum Kulturerbe.

224. Weiter habe das Gericht einen Fehler begangen, indem es das Consorzio Venezia Nuova zu Unrecht als städtisches Unternehmen bezeichnet habe.

225. Schließlich rügt Hotel Cipriani, dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, sich nicht an dem Verwaltungsverfahren beteiligt zu haben. Die Kommission hätte sie beiladen müssen.

226. Nach Auffassung der Kommission sind diese Rügen zurückzuweisen.

3.      Rechtliche Würdigung

227. Die Rügen des Comitato und von Hotel Cipriani greifen nicht durch. Die Feststellung des Gerichts, nach der eine Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG deswegen nicht gerechtfertigt sei, weil kein hinreichender Zusammenhang zwischen den Sozialbeitragsentlastungen und dem Erhalt des kulturellen Erbes nachgewiesen worden sei, enthält nämlich keine Rechtsfehler.

228. Erstens ist die Auffassung unzutreffend, dass in einer Stadt, die zum Weltkulturerbe gehört, Instandhaltungsmaßnahmen an jedem Gebäude, unabhängig von seiner kulturellen, historischen oder architektonischen Bedeutung, nach der kulturpolitischen Ausnahme gerechtfertigt werden können. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass der Instandhaltung jedes einzelnen Gebäudes dieselbe Bedeutung für das Kulturerbe zukommt.

229. Zweitens vermag ich keinen Rechtsfehler in der Feststellung des Gerichts zu erkennen, dass die Anwendungsmodalitäten der Sozialbeitragsentlastungen nicht die Verfolgung des kulturpolitischen Ziels gewährleiste.

230. Zunächst ist das Vorbringen, nach dem im Verfahren vor dem Gericht der Nachweis erbracht worden sei, dass alle begünstigten Unternehmen Mehrkosten für Instandhaltungsmaßnahmen tragen, als unzulässig zurückzuweisen. Tatsachenwürdigungen des Gerichts können in einem auf Rechtsfragen begrenztes Rechtsmittelverfahren nämlich grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden.

231. Weiter genügt es entgegen der Auffassung von Hotel Cipriani für eine Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG nicht, dass die Sozialbeitragsentlastungen eine besondere Belastung der in Venedig und Chioggia ansässigen Unternehmen ausgleichen. Vielmehr kann diese Bestimmung nur zur Anwendung kommen, wenn ein Zusammenhang zwischen der Begünstigung in Form der Sozialbeitragsentlastungen und dem Beitrag zum Erhalt des kulturellen, historischen oder architektonischen Erbes nachgewiesen wird. Wie das Gericht zu Recht festgestellt hat, sieht das Regime der Sozialbeitragsentlastungen keine derartigen Vorgaben vor. Die Kosten für die Instandhaltung von in kultureller, historischer oder architektonischer Hinsicht bedeutenden Gebäuden können nämlich je nach Art und Anzahl der betreffenden Gebäude stark variieren. Wie die Kommission und das Gericht festgehalten haben, stellt das Regime der Sozialbeitragsentlastungen keinen klaren Zusammenhang zwischen diesen Instandhaltungskosten und der Höhe der Sozialbeitragsentlastungen her.

232. Drittens ist auch die Rüge einer Verletzung des Diskriminierungsverbots im Ergebnis zurückzuweisen. Wie das Gericht in den Randnrn. 326 bis 328 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, ist die Anwendung der kulturpolitischen Ausnahme auf das Consorzio Venezia Nuova deswegen begründet, weil die italienischen Behörden der Kommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrens detaillierte Informationen über dieses Konsortium vorgelegt haben, aufgrund deren die Kommission zu dem Schluss kommen konnte, dass dieses vom italienischen Staat mit Maßnahmen zur Rettung des historischen, künstlerischen und architektonischen Erbes von Venedig beauftragt worden war. Entgegen der Auffassung des Comitato und von Hotel Cipriani wird die Richtigkeit dieses Schlusses auch nicht durch eine gegebenenfalls fehlerhafte Bezeichnung des Konsortiums als städtisches Unternehmen in Zweifel gezogen. Die Begründung des Gerichts beruht nämlich nicht darauf, dass es sich bei dem Konsortium um ein städtisches Unternehmen handelt, sondern darauf, dass dieses zur Durchführung von Maßnahmen zur Rettung des historischen, künstlerischen und architektonischen Erbes von Venedig beauftragt worden ist.

233. Viertens ist auch die Rüge von Hotel Cipriani zurückzuweisen, dass die Kommission es hätte beiladen müssen. Durch die am 18. Februar 1998 veröffentlichte Mitteilung im Amtsblatt wurden die betroffenen Dritten nämlich aufgefordert, sich zur fraglichen Beihilfenregelung zu äußern. Die Kommission ist nicht verpflichtet, über diese Mitteilung hinaus Dritte zum Verfahren einzeln beizuladen.

234. Die auf eine Verletzung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG gestützten Rügen sind somit vollumfänglich zurückzuweisen.

F –    Zur Anwendung von Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999

235. Die Kläger hatten vor dem Gericht vorgebracht, dass das Regime der Sozialbeitragsentlastungen durch die Gesetze Nr. 206/1995 und Nr. 30/1997 eingeführt worden sei. Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung verkannt, dass die Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Einführung des Regimes abgelaufen und es daher nach Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 als bestehende Beihilfe einzustufen gewesen sei. Das Gericht hat festgestellt, dass die Kommission Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht verletzt habe, und hat diesen Klagegrund abgewiesen. Die Rechtsmittelführer wenden sich nunmehr gegen die Begründung des Gerichts in den Randnrn. 357 bis 367 des angefochtenen Urteils, auf die das Gericht seine Abweisung gestützt hat.

1.      Begründung des angefochtenen Urteils

236. Dort hat das Gericht zunächst festgestellt, dass es sich bei den betroffenen Maßnahmen um eine neue Beihilfe handle, da das Gesetz Nr. 206/1995 eine für das Gebiet von Venedig und Chioggia geltende neue Regelung eingeführt und das Gesetz Nr. 30/1997 deren Geltungsdauer sodann verlängert habe.(103) Weiter hat es ausgeführt, dass das durch diese Gesetze eingeführte Regime nicht als eine Fortsetzung eines bereits bestehenden Regimes angesehen werden könne. Erstens seien die Entlastungen, die nach den Gesetzen Nr. 590/1971 und Nr. 463/1972 vorgesehen worden seien, ab dem 1. Juli 1973 nicht mehr gewährt worden.(104) Zweitens habe das Gesetz Nr. 206/1995 ausdrücklich eine neue Regelung zur Entlastung von Sozialbeiträgen für den Mezzogiorno aufgestellt. Diese neue Regelung sei durch das Gesetz Nr. 30/1997 auf Unternehmen in Venedig und Chioggia ausgeweitet worden. Auch diese gedanklich abtrennbare Ausweitung des nach dem Gesetz Nr. 206/1995 vorgesehenen Regimes stelle eine neue Beihilfe dar.(105) Ohnehin sei die Zehnjahresfrist für die zwischen 1995 und 1997 gewährten Beihilfen nicht abgelaufen, da die Frist nach Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 erst ab dem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, zu dem die rechtswidrige Beihilfe gewährt worden sei.(106) Schließlich hat das Gericht darauf hingewiesen, dass weder die italienische Regierung noch andere Verfahrensbeteiligten die Entscheidung der Kommission, dass es sich um eine neue Beihilfe handelte, in Frage gestellt haben.(107)

2.      Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

237. Hotel Cipriani und Coopservice rügen, dass das Gericht den Begriff der existierenden Beihilfe im Sinne des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht richtig ausgelegt bzw. nicht richtig angewendet habe. Das Gericht habe sich nämlich nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, wann das Regime der Sozialbeitragsentlastung eingeführt worden sei. In ihrem Fall sei dies bereits durch das Gesetz Nr. 463/1972 geschehen. Danach habe in Venedig das Spezialgesetz Nr. 171/1973 gegolten, das die Grundsatzentscheidung einer Minderung der Sozialabgaben vorgesehen habe. Das konkrete Ausmaß dieser Minderung sei durch Bezugnahme auf die Regelungen bestimmt worden, die für den Mezzogiorno gegolten hätten. Die Grundsatzentscheidung im Spezialgesetz Nr. 171/1973 sei allerdings niemals abgeschafft worden.

238. Auch das Comitato verweist darauf, dass zwischen dem Gesetz Nr. 171/73 und den Gesetzen Nr. 206/1995 und Nr. 30/1997 Kontinuität bestünde. Daher komme es darauf an, ob die Gesetze Nr. 206/1995 und Nr. 30/1997 das nach dem Gesetz Nr. 171/73 bereits bestehende Regime im Kern verändert hätten. Dies sei nicht der Fall gewesen, da lediglich die Anzahl und die Höhe der vorgesehenen Begünstigungen gesenkt worden sei.

239. Nach Auffassung der Kommission sind diese Rügen zurückzuweisen.

240. Zunächst seien diese Rügen insoweit unzulässig, als sie sich gegen die angefochtene Entscheidung und nicht gegen das angefochtene Urteil richteten. Soweit die Rechtsmittelführer geltend machten, dass die Minderung der Sozialabgaben bereits früher eingeführt worden sei, handle es sich zudem um eine Tatsachenfeststellung, die im Rahmen eines Rechtsmittels nicht mehr in Frage gestellt werden könne. Zudem handle es sich bei dem Vortrag hinsichtlich der Kontinuität zwischen dem Gesetz Nr. 171/1973 und den Gesetzen Nr. 206/1995 und Nr. 30/1997 um einen neuen Tatsachenvortrag.

241. Im Übrigen seien die Rügen unbegründet. Erstens habe das Gericht zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem mit dem Gesetz Nr. 206/1995 eingeführten nationalen Regime um eine neue Beihilfe handelte, weil das Gesetz die existierenden Beihilferegelungen für die Gebiete Venedig und Chioggia im Kern verändert habe. Das Gesetz Nr. 206/1995 habe nämlich neue Berechnungskriterien, eine Beschränkung der Minderungen und eine Senkung der Sätze eingeführt. Ohnehin habe das Gericht zu Recht darauf abgestellt, dass zumindest insoweit eine neue Beihilfe vorliege, als der Anwendungsbereich eines bestehenden Beihilfenregimes auf neue Fälle ausgeweitet werde. Zweitens bestehe keine Kontinuität zwischen dem Gesetz Nr. 463/72 und den Gesetzen Nr. 206/1995 und Nr. 30/1997, da die Begünstigungen nach dem Gesetz Nr. 463/72 nur bis zum 30. Juni 1973 gezahlt worden seien.

3.      Rechtliche Würdigung

242. Die Rüge ist zulässig. Zwar sind Rechtsmittel unzulässig, die sich nicht gegen das angefochtene Urteil, sondern gegen die in erster Instanz angefochtene Entscheidung der Kommission richten. Hotel Cipriani und das Comitato rügen aber offensichtlich auch die Begründung des angefochtenen Urteils insofern, als das Gericht die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auffassung bestätigt hat. Weiter haben Hotel Cipriani und das Comitato sich bereits im Verfahren vor dem Gericht darauf berufen, dass Kontinuität zwischen den früheren Regelungen und den Gesetzen Nr. 206/1995 und Nr. 30/1997 bestehe. Diese Rüge ist somit auch nicht als neuer Vortrag unzulässig.

243. Die Rügen sind allerdings unbegründet.

244. Soweit es um die vorgetragene Kontinuität zwischen dem Regime nach dem Gesetz Nr. 463/1972 und dem Regime nach den Gesetzen Nr. 206/1995 und Nr. 30/1997 geht, hat das Gericht eine Kontinuität zu Recht deswegen ausgeschlossen, weil die Begünstigungen nach dem Regime nach dem Gesetz Nr. 463/1972 nur bis zum 30. Juni 1973 gewährt worden sind.

245. Auch die Rüge, die auf eine Kontinuität zwischen dem Regime nach dem Gesetz Nr. 171/1973 und dem Regime nach den Gesetzen Nr. 206/1995 und Nr. 30/1997 gestützt ist, vermag nicht zu überzeugen. In diesem Zusammenhang ist zunächst erneut daran zu erinnern, dass die Kommission ihre Entscheidung auf Grundlage der Informationen treffen kann, die ihr der Mitgliedstaat und betroffene Dritte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgetragen haben. Wie das Gericht festgehalten hat, ging aus den der Kommission vorliegenden Informationen erstens hervor, dass mit dem Ministerialdekret vom 5. August 1994 eine neue Regelung zur Entlastung von Sozialbeiträgen im Mezzogiorno erlassen worden war. Zweitens ging aus dem Gesetz Nr. 206/1995 hervor, dass diese neue Regelung auf Unternehmen in Venedig und Chioggia ausgeweitet worden war. Das Gericht hat zutreffend festgestellt, dass die Kommission auf Grundlage dieser Informationen davon ausgehen musste, dass es sich sowohl bei dem Ministerialdekret vom 5. August 1994 als auch bei dem Gesetz Nr. 206/1995 um eine neue Regelung handelte. Etwas anderes könnte zwar dann gelten, wenn die Kommission im Laufe des Verwaltungsverfahrens auf die Kontinuität zwischen dieser Ausweitung und einem bestehenden Regime hingewiesen worden wäre. Das Gericht hat aber festgestellt, dass weder die italienische Regierung noch ein anderer Verfahrensbeteiligter auf die Kontinuität hingewiesen hat, obwohl die Kommission in der Mitteilung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ausdrücklich festgestellt hatte, dass sie von einer neuen Regelung ausging. Insofern ist die Feststellung des Gerichts, dass die Kommission zu Recht vom Vorliegen einer neuen Beihilfe ausgegangen ist, rechtsfehlerfrei. Die Rügen von Hotel Cipriani und des Comitato sind somit als unbegründet zurückzuweisen.

G –    Zur Anwendung von Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999

1.      Begründung des angefochtenen Urteils

246. Die Kläger hatten im Verfahren vor dem Gericht vorgebracht, dass die Kommission gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen habe. In den Randnrn. 385 bis 399 des angefochtenen Urteils hat das Gericht einen Verstoß abgelehnt. Hotel Cipriani und das Comitato wenden sich gegen diesen Teil der Begründung des angefochtenen Urteils. Dort hat das Gericht zunächst darauf hingewiesen, dass die Kommission nach Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 und gemäß der Rechtsprechung grundsätzlich verpflichtet ist, im Falle der Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auch die Rückforderung dieser Beihilfe anzuordnen.(108) Die Anordnung der Rückforderung verstoße im vorliegenden Fall nicht gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts. Das Gericht hat insbesondere ausgeführt, dass, auch wenn die meisten begünstigten Unternehmen ihre Tätigkeit auf lokaler Ebene ausgeübt hätten, was nicht erwiesen sei, dies nicht zuließe, jegliche Auswirkung der fraglichen Sozialbeitragsentlastungen auf den Handel und den Wettbewerb von vorneherein auszuschließen.(109)

2.      Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

247. Nach Auffassung von Hotel Cipriani, Coopservice und des Comitato hätte das Gericht einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts annehmen müssen. Selbst die Kommission räume ein, dass nicht alle Sozialbeitragsentlastungen Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG seien. Daher sei die Rückforderung aller Sozialbeitragsentlastungen nicht verhältnismäßig und verstoße auch gegen den Schutz des berechtigten Vertrauens der Begünstigten.

248. Die Kommission beantragt, diese Rügen als unbegründet zurückzuweisen. Sie müsse keine besonderen Gründe für die Rückforderung nennen, da sie die natürliche Konsequenz der Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt sei. Auch liege weder ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor.

3.      Rechtliche Würdigung

249. Die Rüge einer Verletzung von Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 ist unter Austausch der Begründung des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung von Hotel Cipriani, des Comitato und auch des Gerichts hat die Kommission in Art. 5 der angefochtenen Entscheidung nämlich nicht die Rückforderung aller gewährten Sozialbeitragsentlastungen angeordnet. Vielmehr hat sie, wie oben dargelegt, deren Rückforderung lediglich in dem Umfang angeordnet, wie diese die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 1 EG erfüllen und gemäß Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 2 der angefochtenen Entscheidung nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Daher geht die Rüge fehl, dass es unverhältnismäßig sei, die Sozialbeitragsentlastungen zurückzufordern, obwohl nicht geklärt sei, ob diese die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 1 EG erfüllten.

VII – Zusammenfassung

250. Im Ergebnis ist somit Folgendes festzuhalten:

251. Das Gericht hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, in welchem Umfang das Comitato die Klagegründe, auf die es sich in der Rechtssache T‑277/00 stützt, auch in der früheren Rechtssache T‑231/00 geltend gemacht hat, und hat somit rechtsfehlerhaft die Klage des Comitato in der Rechtssache T‑277/00 nicht in dem Umfang wegen Litispendenz als unzulässig abgewiesen, wie es sich um identische Klagegründe handelt. Insoweit ist das Anschlussrechtsmittel der Kommission begründet und das angefochtene Urteil aufzuheben. Im Übrigen ist das Anschlussrechtsmittel der Kommission abzuweisen.

252. Nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof den Rechtsstreit nach Aufhebung selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Es ist somit zu prüfen, inwiefern das Comitato sich bereits in seiner Klage in der Rechtssache T‑231/00 auf Klagegründe gestützt hat, die im Wesentlichen mit denen identisch sind, auf die es seine Klage in der Rechtssache T‑277/00 gestützt hat. Dabei kommt es lediglich darauf an, ob die Klagegründe im Kern identisch sind,(110) was auch dann vorliegen kann, wenn die zur Stützung des Klagegrundes erhobenen Argumente im Einzelnen nicht vollständig übereinstimmen. Ein Vergleich der Klagegründe in den Rechtssachen T‑231/00 und T‑277/00 ergibt, dass die Klagegründe, mit denen das Comitato in der Rechtssache T‑277/00 eine Verletzung und eine fehlerhafte Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG (Punkt 2 der Klageschrift) und eine Verletzung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG (Punkt 3 der Klageschrift) rügt, im Wesentlichen identisch mit den Klagegründen sind, die das Comitato bereits in seiner früheren Klage T‑231/00 erhoben hat. Insofern ist die Klage des Comitato wegen Litispendenz als unzulässig abzuweisen.

253. Die Rechtsmittelgründe, mit denen das Comitato eine Verletzung von Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG rügt, sind aufgrund der vorgenannten Erwägungen bereits als unerheblich zurückzuweisen. Die übrigen Rechtsmittelgründe sind aus den unter Punkt VI dieser Schlussanträge genannten Gründen zurückzuweisen.

254. Die Rechtsmittel von Hotel Cipriani und Italgas sind aus den unter Punkt VI dieser Schlussanträge genannten Gründen zurückzuweisen.

VIII – Ergebnis

255. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1.      Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. November 2008 in den Rechtssachen T‑254/00, T‑270/00 und T‑277/00, Hotel Cipriani u. a./Kommission wird in dem Umfang aufgehoben, in dem die Klage des Comitato „Venezia vuole vivere“ in der Rechtssache T‑277/00 auch hinsichtlich der Klagegründe einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG und einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG für zulässig erklärt worden ist. In Hinblick auf diese Klagegründe wird die Klage des Comitato „Venezia vuole vivere“ in der Rechtssache T‑277/00 wegen Litispendenz als unzulässig zurückgewiesen.

2.      Im Übrigen werden die Rechtsmittel abgewiesen.


1 – Originalsprache: Deutsch; Verfahrenssprache Italienisch.


2 – Slg. 2008, II‑3269.


3 – ABl. L 150, S. 50.


4 In Anlehnung an die im EUV und im AEUV verwendeten Bezeichnungen wird der Begriff „Unionsrecht“ als Gesamtbegriff für Gemeinschaftsrecht und Unionsrecht verwendet. Soweit es im Folgenden auf einzelne primärrechtliche Bestimmungen ankommt, werden die ratione temporis geltenden Vorschriften angeführt.


5 – ABl.  L 83, S. 1.


6 – ABl. L 265, S. 23.


7 – 73 Mrd. italienische Lire.


8 – 567 Mio. italienische Lire.


9 – Siehe oben, Nr.7 dieser Schlussanträge.


10 – Siehe die Beschlüsse des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T‑228/00, T‑229/00, T‑242/00, T‑43/00, T‑245/00 bis T‑248/00, T‑250/00, T‑252/00, T‑256/00 bis T‑259/00, T‑265/00, T‑267/00, T‑268/00, T‑271/00, T‑274/00 bis T‑276/00, T‑281/00, T‑287/00 und T‑296/00, Slg. 2005, II-787, und Confartigianato Venezia u. a./Kommission, T‑266/00, Baglioni Hotels und Sagar/Kommission, T‑269/00, Unindustria u. a./Kommission, T‑273/00, und Principessa/Kommission, T‑288/00, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht. In diesen Beschlüssen wurde ein Teil der Klagen auch wegen Litispendenz als unzulässig abgewiesen.


11 – Beschluss des Gerichts vom 12. September 2005, Comitato „Venezia vuole vivere“ (T‑274/00, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).


12 – Die Klage in der Rechtssache T‑221/00 ist zurückgenommen worden, Beschluss des Gerichts vom 14. Oktober 2008, Casino municipale di Venezia/Kommission (T‑221/00, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).


13 – Randnr. 43 des angefochtenen Urteils.


14 – Ebd.


15 – Randnrn. 44 f. und 47 des angefochtenen Urteils.


16 – ABl. 2001, L 12, S. 1.


17 – Bereits in Nr. 25 dieser Schlussanträge angeführt.


18 – Urteil des Gerichtshofs vom 29. November 2009, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./ Kommission (C‑176/06 P, Slg. 2007, I‑170, Randnrn. 17 f.) und Beschluss des Gerichtshofs vom 15. April 2010, Makhteshim-Agan u. a./Kommission (C‑517/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 54 f.).


19 – Bereits in Nr. 25 dieser Schlussanträge angeführt.


20 – Urteil des Gerichtshofs vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C‑313/90, Slg. 1993, I‑1125, Randnr. 31).


21 – Vgl. die in Fn. 18 angeführte Rechtsprechung.


22 – Siehe den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. März 2009, Cheminova u. a./Kommission (C‑60/08 P[R], Slg. 2009, I‑43, Randnrn. 31 ff.), nach dem ein solcher Ansatz im Eilverfahren unzulässig sein soll, im Hauptverfahren aber wohl zulässig sein soll.


23 – Urteile des Gerichtshofs vom 27. November 1984, Bensider u. a./Kommission (50/84, Slg. 1984, 3991, Randnr. 8), und vom 18. April 2002, Spanien/Rat (C‑61/96, C‑132/97, C‑45/98, C‑27/99, C‑81/00 und C‑22/01, Slg. 2002, I‑3439, Randnr. 23).


24 – Der Gerichtshof hat im Urteil vom 27. Oktober 1987, Diezler u. a./WSA (146/85 und 431/85, Slg. 1987, 4283, Randnr. 12), entschieden, dass die Unzulässigkeitsrüge wegen Litispendenz gegen eine spätere Klage dann nicht durchgreift, wenn die frühere Klage für unzulässig erklärt worden ist.


25 – Urteile des Gerichtshofs vom 19. September 1985, Hoogovens Groep/Kommission (172/83 und 226/83, Slg. 1985, 2831, Randnr. 9), Diezler u. a. (bereits in Fn. 24 angeführt, Randnr. 16), vom 22. September 1988, Frankreich/Parlament (358/85 und 51/86, Slg. 1988, 4821, Randnrn. 9 bis 12), und vom 24. November 2005, Italien/Kommission (C‑138/03, C‑324/03 und C‑431/03, Slg. 2005, I‑10043, Randnrn. 64 f.).


26 – In diesem Sinne auch Hackspiel, S., in: Rengeling, H.-W., Middeke, A., Gellermann, M., Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, Beck, 2. Aufl. 2003, § 23, Randnr. 32.


27 – Bereits in Fn. 25 angeführt, Randnrn. 9 bis 12.


28 – Bereits in Fn. 24 angeführt, Randnr. 16.


29 – Urteil des Gerichtshofs vom 26. Mai 1971, Bode/Kommission (45/70 und 49/70, Slg. 1971, 465).


30 – Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 1973, Perinciolo/Rat (58/72 und 75/72, Slg. 1973, 511).


31 – Urteile Bode (bereits in Fn. 29 angeführt, Randnr. 11), und Perinciolo (bereits in Fn. 30 angeführt, Randnrn. 4 f.).


32 – Urteile Bode (bereits in Fn. 29 angeführt, Randnr. 11), und Perinciolo (bereits in Fn. 30 angeführt, Randnrn. 4/5).


33 – Randnr. 73 des angefochtenen Urteils.


34 – Randnr. 74 des angefochtenen Urteils.


35 – Randnrn. 76 bis 99 des angefochtenen Urteils.


36 – Randnrn. 76 bis 93 des angefochtenen Urteils.


37 – Randnrn. 94 bis 99 des angefochtenen Urteils.


38 – Randnrn. 100 bis 111 des angefochtenen Urteils.


39 – Zwar bezieht sich das Comitato im Titel seines Schriftsatzes auf die Rügen der Kommission zum Rechtsschutzbedürfnis. Inhaltlich nimmt das Comitato aber Bezug auf die Klagebefugnis.


40 – Randnrn. 76 bis 93 des angefochtenen Urteils.


41 – Siehe Randnr. 74 des angefochtenen Urteils.


42 – Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, Slg. 1963, 213, 238), vom 2. April 1998, Greenpeace Council u. a./Kommission (C‑321/95 P, Slg. 1998, I-1651, Randnrn. 7 und 28), vom 19. Oktober 2000, Italien und Sardegna Lines/Kommission (C‑15/98 und C‑105/99, Slg. 2000, I‑8855, Randnr. 32), vom 29. April 2004, Italien/Kommission (C‑298/00 P, Slg. 2004, I‑4087, Randnr. 36), vom 8. Juli 2010, Afton Chemical Limited/Secretary of State for Transport (C-343/09, , noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21).


43 – Urteile des Gerichtshofs vom 7. Dezember 1993, Federmineraria u. a./Kommission (C-6/92, Slg. 1993, I-6357, Randnrn. 14 f.), Italien und Sardegna Lines/Kommission (bereits in Fn. 42 angeführt, Randnr. 33) und Italien/Kommission (bereits in Fn. 42 angeführt, Randnr. 37).


44 – Randnr. 84 des angefochtenen Urteils.


45 – Urteile Italien und Sardegna Lines/Kommission (bereits in Fn. 42 angeführt, Randnrn. 34 f.) und Italien/Kommission (bereits in Fn. 42 angeführt, Randnr. 38).


46 – Bereits in Fn. 42 angeführt.


47 – Bereits in Fn. 42 angeführt.


48 – In diesem Sinne auch Grespan, D., in Mederer, W., Pesaresi, N., Van Hoof, M., EU Competition Law, Volume IV, State Aid, Book One, Claeys & Casteels 2008, 3.366.


49 – Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke Friesland Campina (C‑519/07 P, Slg. 2009, I‑8495, Randnr. 59).


50 – Urteile des Gerichtshofs vom 9. März 1994, Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, Slg. 1994, I‑833, Randnrn. 10 bis 26), vom 12. Dezember 1996, Accrington Beef u. a. (C‑241/95, Slg. 1996, I‑6699, Randnrn. 15 und 16), sowie vom 11. November 1997, Eurotunnel u. a. (C‑408/95, Slg. 1997, I‑6315, Randnr. 28 ff.).


51 – Siehe Nr. 3 der Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 15. September 1993 in der Rechtssache Textilwerke Deggendorf (bereits in Fn. 50 angeführt).


52 – Ebd.


53 – Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a. (C‑346/03 und C‑529/03, Slg. 2006, I‑1875, Randnrn. 30 bis 34).


54 – Bereits in Fn. 42 angeführt.


55 – Bereits in Fn. 42 angeführt.


56 – In diesem Sinne auch Grespan, D., a. a. O. (Fn. 48), 3.369.


57 – In diesem Zusammenhang sei vorgreifend auf die Begründung in Nr. 150 dieser Schlussanträge und die in Fn. 85 angeführt Rechtsprechung verwiesen.


58 – Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 2001, Kommission und Frankreich/TF1 (C‑302/99 P und C‑08/99 P, Slg. 2001, I‑5603, Randnrn. 26 und 27), und vom 19. April 2007, HABM/Celltech (C‑273/05 P, Slg. 2007, I‑2883, Randnrn. 56 f.).


59 – Siehe Nr. 49 dieser Schlussanträge.


60 – Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995, AITEC u. a./Kommission (T‑447/93 bis T‑449/93, Slg. 1995, II-1971, Randnr. 60)


61 – Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnrn. 392 bis 405).


62 – Siehe Nrn. 72 bis 78 dieser Schlussanträge.


63 – Siehe Nrn. 80 ff. dieser Schlussanträge.


64 – Die Prüfung des Rechtsmittels des Comitato erfolgt für den Fall, dass das Gericht der hier vertretenen Ansicht zur teilweisen Unzulässigkeit der Klage des Comitato nicht folgen sollte. Eine Prüfung der von Coopservice gerügten Verstöße gegen Art. 87 Abs. 2 Buchst. b EG und Abs. 3 Buchst. b EG erfolgt nicht, da Coopservice kein fristgemäßes Rechtsmittel eingelegt hat und diese Rügen von keinem der Rechtsmittelführer vorgetragen werden.


65 – Randnrn. 182 bis 184 des angefochtenen Urteils.


66 – Randnrn. 185 bis 188 des angefochtenen Urteils.


67 – Randnrn. 189 bis 191 des angefochtenen Urteils.


68 – Randnrn. 191 bis 194 des angefochtenen Urteils.


69 – Randnrn. 189 bis 191 des angefochtenen Urteils.


70 – Randnrn. 191 bis 194 des angefochtenen Urteils.


71 – Urteile des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, Slg. 1969, 523, Randnrn. 20 und 21), vom 19. Mai 1999, Italien/Kommission (C-6/97, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 21), sowie Italien/Kommission (bereits in Fn. 42 dieser Schlussanträge angeführt, Randnr. 61).


72 – In diesem Sinne auch Grespan, D., Santamato. S., a. a. O. (Fn. 48), 2.307.


73 – Siehe hierzu die in Fn. 58 angeführt Rechtsprechung.


74 – Randnrn. 227 bis 231 des angefochtenen Urteils.


75 – Randnr. 232 des angefochtenen Urteils.


76 – Randnrn. 233 f. des angefochtenen Urteils.


77 – Randnr. 235 des angefochtenen Urteils.


78 – Randnrn. 236 f. des angefochtenen Urteils.


79 – Randnr. 238 des angefochtenen Urteils.


80 – Randnrn. 239 bis 243 des angefochtenen Urteils.


81 – Randnrn. 244 bis 245 des angefochtenen Urteils.


82 – Randnrn. 246 bis 248 des angefochtenen Urteils.


83 – Randnrn. 250 bis 253 des angefochtenen Urteils.


84 – Randnrn. 251 f. des angefochtenen Urteils.


85 – Urteile des Gerichtshofs Italien und Sardegna Lines (bereits in Fn. 42 angeführt, Randnr. 51), vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission (C‑278/00, Slg. 2004, I‑3997, Randnr. 24), vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission (C‑66/02, Slg. 2005, I‑10901, Randnrn. 91 f.), und vom 15. Dezember 2005 (Unicredito Italiano, C‑148/04, Slg. 2005, I‑11137, Randnrn. 67 f.).


86 – Urteil des Gerichts vom 22. November 2001, Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie/Kommission (T‑9/98, Slg. 2001, II‑3367, Randnrn. 116 f.).


87 – Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 13. April 1994, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission (C‑324/90 und C‑342/90, Slg. 1994, I‑1173, Randnr. 23).


88 – Urteile des Gerichtshofs vom 6. November 1990, Italien/Kommission (C-86/89, Slg. 1990, I-3891, Randnr. 18), und vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 30).


89 – Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brinkʾs France (C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 62).


90 – Siehe den letzten Satz in Randnr. 103 des angefochtenen Urteils.


91 – Siehe die Nrn. 149 bis 152 dieser Schlussanträge.


92 – Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 2002, Italien/Kommission (C‑310/99, Slg. 2002, I‑2289, Randnrn. 90 f.).


93 – Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission (C‑66/02, Slg. 2005, I-10901, Randnr. 113).


94 – Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 1973, Lorenz (120/73, Slg. 1973, 1471, Randnr. 8).


95 – Urteile des Gerichtshofs vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich (C‑214/07, Slg.  2008, I‑8357, Randnr. 45), und vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland (C‑415/03, Slg. 2005, I‑3875, Randnr. 42).


96 – Randnrn. 306 bis 311 des angefochtenen Urteils.


97 – Randnr. 307 des angefochtenen Urteils.


98 – Randnrn. 308 f. des angefochtenen Urteils.


99 – Randnr. 311 des angefochtenen Urteils.


100 – Randnrn. 322 bis 324 des angefochtenen Urteils.


101 – Randnr. 325 des angefochtenen Urteils.


102 – Randnrn. 326 bis 328 des angefochtenen Urteils.


103 – Randnr. 359 des angefochtenen Urteils.


104 – Randnr. 360 des angefochtenen Urteils.


105 – Randnrn. 361 bis 363 des angefochtenen Urteils.


106 – Randnrn. 364 f. des angefochtenen Urteils.


107 – Randnr. 366 des angefochtenen Urteils.


108 – Randnrn. 385 bis 389 des angefochtenen Urteils.


109 – Randnr. 390 des angefochtenen Urteils.


110 – Urteile Diezler u. a./WSA (bereits in Fn. 24 angeführt, Randnr. 16), und Frankreich/Parlament (bereits in Fn. 25 angeführt, Randnrn. 9 bis 11).