Language of document : ECLI:EU:C:2016:897

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

24. November 2016(*)

„Grundrechte – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78/EG – Art. 2 – Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung und des Alters – Nationale Ruhegehaltsregelung – Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung an den Lebenspartner – Voraussetzung – Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vor Vollendung des 60. Lebensjahrs – Zivilrechtlicher Lebensbund – Keine Möglichkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat vor 2010 – Nachgewiesene dauerhafte Beziehung – Art. 6 Abs. 2 – Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters“

In der Rechtssache C‑443/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Labour Court (Arbeitsgericht, Irland) mit Entscheidung vom 11. August 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 13. August 2015, in dem Verfahren

David L. Parris

gegen

Trinity College Dublin,

Higher Education Authority,

Department of Public Expenditure and Reform,

Department of Education and Skills

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Regan, J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev und S. Rodin,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Parris, vertreten durch M. Bolger, SC, E. Barry, BL, und J. Tomkin, Solicitor,

–        des Trinity College Dublin, vertreten durch T. Mallon, Barrister, im Auftrag von K. Langford, Solicitor,

–        der Higher Education Authority, des Department of Public Expenditure and Reform und des Department of Education and Skills, vertreten durch G. Hodge, E. Creedon und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von A. Kerr, Barrister,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Simmons als Bevollmächtigte im Beistand von J. Coppel, QC,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Lewis und D. Martin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. Juni 2016

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn David L. Parris einerseits und dem Trinity College Dublin, der Higher Education Authority (Amt für Hochschulbildung, Irland), dem Department of Public Expenditure and Reform (Ministerium für öffentliche Ausgaben und Reformen, Irland) und dem Department of Education and Skills (Ministerium für Bildung und berufliche Qualifizierung, Irland) andererseits wegen der Weigerung des Trinity College Dublin, dem Lebenspartner von Herrn Parris bei dessen Tod eine Hinterbliebenenrente aus dem betrieblichen Versorgungssystem zu gewähren, dem Herr Parris angehört.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 heißt es:

„Diese Richtlinie lässt die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt.“

4        Art. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.“

5        Art. 2 dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)      Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2)      Im Sinne des Absatzes 1

a)      liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

b)      liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:

i)      [D]iese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich …

…“

6        In Art. 3 der Richtlinie heißt es:

„(1)      Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf

c)      die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;

(3)      Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes.

…“

7        Art. 6 („Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters“) der Richtlinie 2000/78 sieht in Abs. 2 vor:

„Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt.“

8        Gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 mussten die Mitgliedstaaten grundsätzlich die erforderlichen Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie spätestens zum 2. Dezember 2003 nachzukommen, oder konnten den Sozialpartnern die Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie übertragen, die in den Anwendungsbereich von Tarifverträgen fallen, wobei sie zu gewährleisten hatten, dass dies ebenfalls bis zu diesem Datum erfolgte.

 Irisches Recht

9        Der Pensions Act 1990 (Rentengesetz von 1990, im Folgenden: Rentengesetz) ist durch Section 22 des Social Welfare (Miscellaneous Provisions) Act 2004 (Number 9 of 2004) (Gesetz über Sozialleistungen [verschiedene Bestimmungen] von 2004 [Nr. 9/2004]) geändert worden, mit dem ein neuer Titel VII in das Rentengesetz aufgenommen wurde, um die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78 hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei betrieblichen Versorgungssystemen umzusetzen.

10      Section 66 des Rentengesetzes enthält ein allgemeines Verbot der Benachteiligung, u. a. aus Gründen des Alters und der sexuellen Ausrichtung, bei betrieblichen Versorgungssystemen. Im Unterschied zur Richtlinie 2000/78 verbietet dieses Gesetz außerdem jede Diskriminierung wegen des Familienstands.

11      Section 72 des Rentengesetzes, mit dem Art. 6 der Richtlinie 2000/78 umgesetzt werden sollte, sieht Abweichungen und Ausnahmen vom allgemeinen Verbot der Diskriminierung in betrieblichen Versorgungssystemen vor und lautet wie folgt:

„(1)      Es stellt keinen auf Alterskriterien beruhenden Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Altersversorgung dar, wenn bei einem System

a)      Altersgrenzen oder Dienstzeiten oder eine Kombination aus beidem als Voraussetzung oder Kriterium für die Mitgliedschaft im Versorgungssystem vorgesehen sind,

b)      für Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten unterschiedliche Altersgrenzen oder Dienstzeiten oder eine Kombination aus beidem als Voraussetzung oder Kriterium für die Mitgliedschaft im Versorgungssystem vorgesehen sind,

c)      Altersgrenzen oder Dienstzeiten oder eine Kombination aus beidem als Voraussetzung oder Kriterium für den Bezug von Versorgungsleistungen vorgesehen sind,

d)      für Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten unterschiedliche Altersgrenzen oder Dienstzeiten oder eine Kombination aus beidem als Voraussetzung oder Kriterium für den Bezug von Versorgungsleistungen vorgesehen sind,

e)      (i)   Altersgrenzen oder Dienstzeiten oder eine Kombination aus beidem als Voraussetzung oder Kriterium für den Erwerb von Anwartschaften in einem leistungsorientierten Versorgungssystem oder in einem beitragsorientierten Versorgungssystem vorgesehen sind oder

(ii)      für Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten unterschiedliche Altersgrenzen oder Dienstzeiten oder eine Kombination aus beidem als Voraussetzung oder Kriterium für den Erwerb von Anwartschaften in einem leistungsorientierten Versorgungssystem oder in einem beitragsorientierten Versorgungssystem vorgesehen sind,

wenn dies im Zusammenhang mit dem betreffenden Beschäftigungsverhältnis im Hinblick auf ein legitimes Ziel des Arbeitgebers, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, angemessen und erforderlich ist,

f)      altersbezogene Kriterien bei versicherungsmathematischen Berechnungen verwendet werden,

solange dies nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Altersversorgung wegen des Geschlechts führt.

(2)      Es stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Altersversorgung wegen des Familienstands oder der sexuellen Ausrichtung dar, wenn in einem System günstigere betriebliche Versorgungsleistungen gewährt werden und diese Leistungen jeder Person zugutekommen, an die nach den Bestimmungen des Systems beim Tod des Mitglieds eine Leistung zu zahlen ist, solange dies nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wegen des Geschlechts führt.

(3)      Es stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Altersversorgung wegen des Familienstands oder der sexuellen Ausrichtung dar, wenn der Witwe oder dem Witwer eines verstorbenen Mitglieds günstigere betriebliche Versorgungsleistungen gewährt werden, solange dies nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wegen des Geschlechts führt.

(4)      Im Rahmen dieser Section schließt jede Bezugnahme auf die Festlegung einer Altersgrenze für den Anspruch auf Leistungen die Bezugnahme auf die Festlegung des Ruhestandsalters für den Anspruch auf Leistungen ein.“

12      Am 19. Juli 2010 wurde der Civil Partnership and Certain Rights and Obligations of Cohabitants Act 2010 (Gesetz von 2010 über eingetragene Lebenspartnerschaften und bestimmte Rechte und Pflichten von Lebenspartnern, im Folgenden: Lebenspartnerschaftsgesetz) erlassen, der nach dem Erlass der erforderlichen Ministerialverordnung Nr. 648/2010 am 1. Januar 2011 in Kraft trat. Dieses Gesetz schloss jede rückwirkende Anerkennung einer in einem anderen Land eingetragenen Lebenspartnerschaft aus.

13      Nach den dem Gerichtshof vorgelegten Akten sieht Section 99 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vor, dass „[e]ine in einem Versorgungssystem für Ehegatten vorgesehene Leistung … in gleicher Weise vom eingetragenen Lebenspartner beansprucht werden [kann]“.

14      Zu der in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Zeit konnten in Irland nur Personen verschiedenen Geschlechts die Ehe schließen. Für die Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe bedurfte es einer Verfassungsänderung nach einer landesweiten Volksabstimmung. Eine solche Volksabstimmung fand am 22. Mai 2015 statt, und der Vorschlag, die Ehe zwischen zwei Personen gleich welchen Geschlechts zu erlauben, wurde angenommen. Es mussten jedoch noch Rechtsvorschriften erlassen werden, um diese Verfassungsänderung wirksam werden zu lassen. Insoweit ergibt sich aus den vom Trinity College Dublin eingereichten Erklärungen, dass die gleichgeschlechtliche Ehe im irischen Recht seit dem 16. November 2015 anerkannt ist.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15      Herr Parris, der am 21. April 1946 geboren wurde, besitzt sowohl die irische als auch die britische Staatsangehörigkeit. Er lebt seit 30 Jahren in einer festen Beziehung mit seinem gleichgeschlechtlichen Partner.

16      Im Jahr 1972 wurde Herr Parris vom Trinity College Dublin als Dozent eingestellt. Aufgrund seines Arbeitsvertrags wurde er im Oktober 1972 als beitragsfreies Mitglied in ein vom Trinity College Dublin betriebenes Versorgungsystem aufgenommen. Dieses Versorgungssystem wurde am 31. Januar 2005 für Neuzugänge geschlossen.

17      Nach Rule 5 dieses Versorgungssystems wird dem Ehegatten oder – seit dem 1. Januar 2011 – dem eingetragenem Partner des Mitglieds eine Hinterbliebenenrente gezahlt, wenn das Mitglied vor seinem Ehegatten oder – nunmehr auch – seinem eingetragenen Partner verstirbt. Im Einzelnen sieht das Versorgungssystem für das Mitglied beim Eintritt in den Ruhestand einen Anspruch auf eine Rente in Höhe von zwei Dritteln des letzten Arbeitsentgelts vor. Verstirbt das Mitglied nach seinem Eintritt in den Ruhestand, hat der überlebende Ehegatte oder – nunmehr auch – eingetragene Lebenspartner Anspruch auf eine lebenslange Rente in Höhe von zwei Dritteln des dem Mitglied vor seinem Tod zustehenden Betrags. Die Hinterbliebenenrente wird allerdings nur gewährt, wenn das Mitglied vor Vollendung seines 60. Lebensjahrs geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen hat.

18      Seit dem 21. Dezember 2005 ist es im Vereinigten Königreich möglich, auf der Grundlage des Civil Partnership Act 2004 (Gesetz von 2004 über die eingetragene Lebenspartnerschaft) eine eingetragene Partnerschaft zu schließen. Am 21. April 2009, im Alter von 63 Jahren, schloss Herr Parris im Vereinigten Königreich eine solche Lebenspartnerschaft. Zu diesem Zeitpunkt war eine Anerkennung der eingetragenen Lebenspartnerschaft von Herrn Parris in Irland nach irischem Recht nicht möglich.

19      Am 3. Dezember 2009 wurde der Pensionsfonds des Trinity College Dublin auf die National Treasury Management Agency (NTMA, Irland) übertragen. Die NTMA ist eine staatliche Agentur, die damit betraut ist, für die Regierung Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu verwalten. Seit Januar 2010 werden alle Verbindlichkeiten des Versorgungssystems aus staatlichen Mitteln beglichen.

20      Am 25. Januar 2010 stellte Herr Parris, obwohl er einen vertraglichen Anspruch auf ruhegeldfähige Weiterbeschäftigung bis zum 30. September 2013 hatte, einen Antrag, zum 31. Dezember 2010 unter entsprechender Minderung seiner Versorgungsansprüche vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden, dem stattgegeben wurde.

21      Am 19. Juli 2010 wurde in Irland das Lebenspartnerschaftsgesetz erlassen.

22      Am 17. September 2010 beantragte Herr Parris beim Trinity College Dublin, festzustellen, dass seinem eingetragenen Lebenspartner bei seinem Tod eine Hinterbliebenenrente gezahlt werde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 15. November 2010 abgelehnt. Am 20. Dezember 2010 legte er gegen diesen Bescheid beim Amt für Hochschulbildung einen Rechtsbehelf ein.

23      Am 31. Dezember 2010 trat Herr Parris in den Ruhestand.

24      Das Lebenspartnerschaftsgesetz trat am 1. Januar 2011 in Kraft.

25      Am 12. Januar 2011 wurde die im Vereinigten Königreich eingetragene Lebenspartnerschaft von Herrn Parris nach irischem Recht anerkannt, nachdem die erforderliche Ministerialverordnung Nr. 649/2010 erlassen worden war.

26      Mit Bescheid vom 17. Mai 2011 bestätigte das Amt für Hochschulbildung den Bescheid des Trinity College Dublin. Das Amt wies insbesondere darauf hin, dass Herr Parris vor der Anerkennung seiner eingetragenen Lebenspartnerschaft in den Ruhestand getreten sei und im Übrigen die für das Trinity College Dublin geltenden Regeln die Zahlung einer Hinterbliebenenrente ausschlössen, wenn das Mitglied nach dem 60. Lebensjahr geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen habe.

27      Herr Parris verklagte daraufhin das Trinity College Dublin, das Amt für Hochschulbildung, das Ministerium für öffentliche Ausgaben und Reformen und das Ministerium für Bildung und berufliche Qualifizierung vor dem Equality Tribunal (Gleichstellungsgericht, Irland), da diese ihn unter Verstoß gegen das Rentengesetz unmittelbar oder mittelbar wegen seines Alters und seiner sexuellen Orientierung diskriminiert hätten. Nachdem seine Klage abgewiesen worden war, legte er beim vorlegenden Gericht Rechtsmittel ein.

28      Das vorlegende Gericht fragt sich, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Anwendung einer nationalen Regelung, die ein Alter vorgibt, vor dem eine Person, die einem betrieblichen Versorgungssystem angehört, geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben muss, damit ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hat, eine Diskriminierung wegen des Alters und/oder der sexuellen Orientierung begründet, die gegen die Richtlinie 2000/78 verstößt.

29      Unter diesen Bedingungen hat der Labour Court (Arbeitsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Stellt es eine gegen Art. 2 der Richtlinie 2000/78 verstoßende Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar, eine Regelung im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems anzuwenden, die beim Tod eines Mitglieds des Systems die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an den überlebenden Lebenspartner dadurch beschränkt, dass sie zur Voraussetzung macht, dass das Mitglied und sein überlebender Lebenspartner ihre eingetragene Lebenspartnerschaft vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Mitglieds begründet haben, wenn es ihnen vor diesem Zeitpunkt nach dem nationalen Recht verwehrt war, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen, sie aber in einer festen Lebenspartnerschaft lebten?

2.      Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Stellt es eine gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 verstoßende Diskriminierung wegen des Alters dar, wenn der Träger eines betrieblichen Versorgungssystems den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung des überlebenden Lebenspartners beim Tod des Mitglieds des Systems dadurch beschränkt, dass er zur Voraussetzung macht, dass das Mitglied und sein überlebender Lebenspartner ihre eingetragene Lebenspartnerschaft vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Mitglieds begründet haben, wenn

a)      die Festlegung des Alters, zu dem ein Mitglied eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben muss, kein für versicherungsmathematische Berechnungen verwendetes Kriterium ist und

b)      es dem Mitglied und seinem eingetragenen Lebenspartner vor Vollendung des 60. Lebensjahrs nach dem nationalen Recht verwehrt war, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen, sie aber in einer festen Lebenspartnerschaft lebten?

3.      Für den Fall, dass die zweite Frage verneint wird: Würde es eine gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 verstoßende Diskriminierung darstellen, wenn sich die in Frage 1 oder Frage 2 beschriebene Beschränkung von Ansprüchen im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems durch die Wirkung einer Kombination aus Alter und sexueller Ausrichtung des Mitglieds des Versorgungssystems ergäbe?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

30      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, die im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems den Anspruch überlebender eingetragener Lebenspartner von Mitgliedern des Systems auf eine Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung knüpft, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, bevor das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat, obwohl es dem Mitglied nach nationalem Recht nicht möglich war, vor Erreichen dieser Altersgrenze eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen, eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellt.

31      Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu prüfen, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige Rule 5 des Versorgungssystems, die diskriminierend sein soll, in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fällt.

32      Insoweit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78, dass diese im Rahmen der auf die Europäische Union übertragenen Zuständigkeiten „für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen“, u. a. in Bezug auf „die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts“, gilt (Urteil vom 26. September 2013, Dansk Jurist- og Økonomforbund, C‑546/11, EU:C:2013:603, Rn. 24).

33      Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass eine Hinterbliebenenrente in den Anwendungsbereich von Art. 157 AEUV fällt. Dem Gerichtshof zufolge steht dieser Auslegung nicht entgegen, dass die Hinterbliebenenrente ihrem Begriff gemäß nicht dem Arbeitnehmer, sondern seinem Hinterbliebenen gezahlt wird, da eine solche Leistung eine Vergütung ist, die ihren Ursprung in der Zugehörigkeit des Ehegatten des Hinterbliebenen zu dem Rentensystem hat, so dass der Hinterbliebene den Rentenanspruch im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwischen seinem Ehegatten und dessen Arbeitgeber erwirbt und ihm die Rente aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses seines Ehegatten gezahlt wird (vgl. Urteil vom 1. April 2008, Maruko, C‑267/06, EU:C:2008:179, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Ferner hat der Gerichtshof hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Ruhegehalt, auf dessen Grundlage sich gegebenenfalls, wie im Ausgangsverfahren, die Hinterbliebenenversorgung errechnet, in den Anwendungsbereich von Art. 157 AEUV fällt, klargestellt, dass von den Kriterien, die er je nach Maßgabe der ihm vorgelegten Sachverhalte zur Qualifizierung eines Rentensystems aufgestellt hat, nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut dieses Artikels selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (Urteil vom 1. April 2008, Maruko, C‑267/06, EU:C:2008:179, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof außerdem darauf hingewiesen, dass zwar auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden kann, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Arbeitsentgelt Rechnung tragen können, dass jedoch Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein können, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (vgl. Urteil vom 1. April 2008, Maruko, C‑267/06, EU:C:2008:179, Rn. 47 und 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Zu dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betrieblichen Versorgungssystem ist erstens festzustellen, dass dieses System nach den Erläuterungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung nicht für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gilt, sondern nur die Beschäftigten des Trinity College oder allenfalls, seit 2005, die Beschäftigten von Universitäten betrifft, so dass die Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem zwangsläufig auf dem Dienstverhältnis zwischen diesen Beschäftigten und einem bestimmten Arbeitgeber beruht.

37      Zweitens wird dieses Versorgungssystem nicht durch ein Gesetz, sondern durch eine ihm eigene Regelung geregelt.

38      Drittens wurde das Versorgungssystem zumindest bis 2005 vom Trinity College finanziert, so dass es Bestandteil der Vergünstigungen war, die der Arbeitgeber den Beschäftigten bot.

39      Schließlich errechnet sich die Höhe der Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Ruhegehalts, das wiederum zwei Drittel des letzten Arbeitsentgelts des Mitglieds beträgt.

40      Unter diesen Bedingungen ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren streitige Hinterbliebenenversorgung dem Beschäftigungsverhältnis zwischen Herrn Parris und seinem Arbeitgeber entspringt und als „(Arbeits-)Entgelt“ im Sinne von Art. 157 AEUV einzustufen ist.

41      Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Pensionsfonds des Trinity College mittlerweile auf eine nationale Behörde übertragen wurde und die Leistungen nunmehr vom irischen Staat finanziert werden, da der Gerichtshof, wie die Generalanwältin in Nr. 35 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, bereits mehrfach darauf hingewiesen hat, dass es für die Frage, ob ein Rentensystem unter den Begriff des „Arbeitsentgelts“ fällt, auf die Modalitäten seiner Finanzierung und Verwaltung nicht maßgeblich ankommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994, Beune, C‑7/93, EU:C:1994:350, Rn. 38, vom 29. November 2001, Griesmar, C‑366/99, EU:C:2001:648, Rn. 37, vom 12. September 2002, Niemi, C‑351/00, EU:C:2002:480, Rn. 43, und vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland, C‑559/07, EU:C:2009:198, Rn. 46).

42      Die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung fällt daher in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78.

43      Sodann ist zu prüfen, ob die Anwendung einer solchen Regelung eine Diskriminierung begründet, die ihren Grund in der sexuellen Ausrichtung hat und somit nach der Richtlinie 2000/78 verboten ist.

44      Gemäß Art. 2 der Richtlinie 2000/78 bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Art. 1 dieser Richtlinie genannten Gründe – zu denen u. a. die sexuelle Ausrichtung gehört – geben darf.

45      Was erstens die Frage betrifft, ob eine unmittelbare Diskriminierung gegeben ist, so liegt eine solche Diskriminierung nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 dieser Richtlinie genannten Gründe, zu denen die sexuelle Ausrichtung gehört, eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person, die sich in einer vergleichbaren Situation befindet.

46      Bezüglich der Hinterbliebenenversorgung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine mitgliedstaatliche Regelung, die einem überlebenden Lebenspartner keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten eröffnet, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist, eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung im Sinne der Art. 1 und 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. April 2008, Maruko, C‑267/06, EU:C:2008:179, Rn. 72 und 73).

47      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz in Irland am 19. Juli 2010 erlassen wurde und seit seinem Inkrafttreten, d. h. seit dem 1. Januar 2011, Rule 5 des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Versorgungssystems die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung sowohl an überlebende Ehegatten von Mitgliedern als auch an überlebende eingetragene Lebenspartner von Mitgliedern vorsieht.

48      Der Vorlageentscheidung lässt sich ferner entnehmen, dass die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung sowohl bei Ehegatten als auch bei eingetragenen Lebenspartnern an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft vor der Vollendung des 60. Lebensjahrs des Mitglieds geschlossen worden sein muss.

49      Allerdings nimmt eine Versicherungsbedingung wie die im Ausgangsverfahren streitige – wie die Generalanwältin in Nr. 50 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat – nicht direkt auf die sexuelle Ausrichtung der Arbeitnehmer Bezug. Sie ist vielmehr neutral formuliert und betrifft im Übrigen homosexuelle Arbeitnehmer genauso wie heterosexuelle, schließt sie doch deren Partner gleichermaßen vom Genuss einer Hinterbliebenenrente aus, sofern die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahrs des Arbeitnehmers geschlossen wurde.

50      Daraus folgt, dass überlebenden eingetragenen Lebenspartnern in Bezug auf die im Ausgangsverfahren streitige Hinterbliebenenversorgung keine weniger günstige Behandlung zuteilwird als überlebenden Ehegatten und dass die entsprechende nationale Regelung daher keine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung begründet.

51      Was zweitens die Frage angeht, ob eine mittelbare Diskriminierung gegeben ist, so sieht Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/78 vor, dass eine mittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, dass diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

52      Nach der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Regelung setzt die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung an die überlebenden eingetragenen Lebenspartner und Ehegatten von Mitgliedern des betreffenden betrieblichen Versorgungssystems voraus, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft oder Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Mitglieds geschlossen wurde.

53      Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich, dass Herr Parris am 1. Januar 2011, als das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft trat, 64 Jahre alt war und zu diesem Zeitpunkt bereits in den Ruhestand getreten war, so dass sich die Versorgungsansprüche und ‑anwartschaften, die er für sich selbst und einen etwaigen überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner erworben hat, auf Dienstzeiten beziehen, die vollständig vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgelegt wurden. Aus diesen Akten geht außerdem hervor, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft, die Herr Parris am 21. April 2009 im Vereinigten Königreich geschlossen hatte, als er 63 Jahre alt war, erst mit Wirkung vom 12. Januar 2011 anerkannt wurde.

54      Es ist somit unbestritten, dass Herr Parris zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand, am 31. Dezember 2010, nicht die in der einschlägigen nationalen Regelung vorgesehenen Voraussetzungen für die Entstehung einer Anwartschaft auf die im Ausgangsverfahren streitige Hinterbliebenenversorgung zugunsten seines eingetragenen Lebenspartners erfüllte, da die eingetragene Lebenspartnerschaft, die er im Vereinigten Königreich geschlossen hatte, in Irland noch nicht anerkannt war und eine solche Lebenspartnerschaft jedenfalls, auch wenn sie anerkannt gewesen wäre, keine Anwartschaft auf eine derartige Versorgung begründen konnte, da sie nach Vollendung des 60. Lebensjahrs des Mitglieds geschlossen worden war.

55      Herr Parris ist allerdings der Ansicht, dass die in Rn. 52 des vorliegenden Urteils angeführte Voraussetzung homosexuelle Arbeitnehmer benachteilige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätten, d. h. Arbeitnehmer, die wie er vor 1951 geboren seien, und somit Homosexuelle, die sich in dieser Situation befänden, mittelbar diskriminiere, da es ihnen unmöglich sei, diese Voraussetzung zu erfüllen.

56      Es ist jedoch festzustellen, dass der Umstand, dass Herr Parris diese Voraussetzung nicht erfüllen kann, zum einen eine Folge der bei Vollendung seines 60. Lebensjahrs in Irland bestehenden Rechtslage ist, als es insbesondere kein Gesetz gab, das irgendeine Form eines zivilrechtlichen Lebensbunds eines homosexuellen Paares anerkannt hätte, und zum anderen darauf beruht, dass die Regelung über die im Ausgangsverfahren streitige Hinterbliebenenversorgung keine Übergangsvorschriften für vor 1951 geborene homosexuelle Mitglieder des Versorgungssystems enthält.

57      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 ausdrücklich vorsieht, dass diese die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt.

58      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Familienstand und davon abhängige Leistungen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen und das Unionsrecht diese Zuständigkeit unberührt lässt. Allerdings haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht zu beachten, insbesondere die Bestimmungen in Bezug auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung (vgl. Urteil vom 1. April 2008, Maruko, C‑267/06, EU:C:2008:179, Rn. 59).

59      Den Mitgliedstaaten steht es daher frei, für Personen gleichen Geschlechts die Ehe oder eine alternative Form der gesetzlichen Anerkennung ihrer Beziehung vorzusehen oder nicht und gegebenenfalls den Zeitpunkt festzulegen, ab dem eine solche Ehe oder alternative Form ihre Wirkungen entfaltet.

60      Folglich verpflichtete das Unionsrecht, namentlich die Richtlinie 2000/78, Irland weder dazu, vor dem 1. Januar 2011 die Ehe oder eine Form eines zivilrechtlichen Lebensbunds für homosexuelle Paare vorzusehen, noch dazu, dem Lebenspartnerschaftsgesetz und den in seiner Anwendung erlassenen Bestimmungen Rückwirkung zu verleihen oder, was die im Ausgangsverfahren streitige Hinterbliebenenversorgung betrifft, für gleichgeschlechtliche Paare, bei denen das Mitglied des Versorgungssystems zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatte, Übergangsvorschriften vorzusehen.

61      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung keine mittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung in dem in Rn. 55 des vorliegenden Urteils dargelegten Sinne begründet.

62      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, die im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems den Anspruch überlebender eingetragener Lebenspartner von Mitgliedern des Systems auf eine Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung knüpft, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, bevor das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat, obwohl es dem Mitglied nach nationalem Recht nicht möglich war, vor Erreichen dieser Altersgrenze eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen, keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellt.

 Zur zweiten Frage

63      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 2 und 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, die im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems den Anspruch überlebender eingetragener Lebenspartner von Mitgliedern des Systems auf eine Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung knüpft, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, bevor das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat, obwohl es dem Mitglied nach nationalem Recht nicht möglich war, vor Erreichen dieser Altersgrenze eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen, eine Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

64      Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu prüfen, ob die streitige nationale Regelung eine Diskriminierung wegen des Alters begründet.

65      Insoweit ist daran zu erinnern, dass „Gleichbehandlungsgrundsatz“ nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 bedeutet, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Art. 1 dieser Richtlinie genannten Gründe geben darf, zu denen das Alter gehört. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie liegt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

66      Im vorliegenden Fall sieht Rule 5 des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Versorgungssystems die Hinterbliebenenversorgung nur für die überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner derjenigen Mitglieder vor, die die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft vor Vollendung ihres 60. Lebensjahrs geschlossen haben.

67      Somit behandelt eine solche Regelung Mitglieder des Versorgungssystems, die nach Vollendung ihres 60. Lebensjahrs geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben, weniger günstig als diejenigen, die vor Vollendung ihres 60. Lebensjahrs geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben.

68      Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung begründet folglich eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters.

69      Sodann ist zu prüfen, ob eine solche Ungleichbehandlung aber möglicherweise unter Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 fällt.

70      Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie vorsehen, dass „bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt“.

71      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 nur für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit gilt, die die Risiken von Alter und Invalidität abdecken, und dass nicht sämtliche Umstände, die ein betriebliches System der sozialen Sicherheit zur Absicherung solcher Risiken kennzeichnen, in den Geltungsbereich dieser Vorschrift fallen, sondern nur diejenigen, die dort ausdrücklich erwähnt sind (vgl. Urteil vom 16. Juni 2016, Lesar, C‑159/15, EU:C:2016:451, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Im vorliegenden Fall stellt die im Ausgangsverfahren streitige Hinterbliebenenversorgung eine Form der Altersrente dar.

73      Zu prüfen ist somit, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung unter die von dieser Vorschrift erfassten Fallgestaltungen, nämlich „die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente“, im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 fällt.

74      Insoweit sieht die betreffende Vorschrift, indem sie den Erwerb einer Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung knüpft, dass das Mitglied des Versorgungssystems vor dem 60. Lebensjahr geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen hat, lediglich eine Altersgrenze für eine solche Versorgungsanwartschaft vor. Mit anderen Worten legt die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung eine Altersgrenze für den Zugang zu der dem betreffenden Altersversorgungssystem entspringenden Hinterbliebenenversorgung fest.

75      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Rule 5 des betreffenden Altersversorgungssystems eine Altersgrenze für den Bezug einer Altersrente festlegt und eine derartige Bestimmung somit unter Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 fällt.

76      Daraus folgt, dass die Ungleichbehandlung wegen des Alters, die durch eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens begründet wird, keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

77      Dass es dem Mitglied des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Versorgungssystems rechtlich unmöglich war, vor Vollendung seines 60. Lebensjahrs eine eingetragene Partnerschaft zu schließen, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung, da diese Unmöglichkeit – wie in Rn. 56 des vorliegenden Urteils festgestellt – eine Folge der Tatsache ist, dass das nationale Recht zu dem Zeitpunkt, als das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendete, keine Form eines zivilrechtlichen Lebensbunds für homosexuelle Paare vorsah. Wie aus den Rn. 57 bis 60 des vorliegenden Urteils hervorgeht, stand das Unionsrecht dieser nationalen Rechtlage aber nicht entgegen.

78      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Art. 2 und 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, die im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems den Anspruch überlebender eingetragener Lebenspartner von Mitgliedern des Systems auf eine Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung knüpft, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, bevor das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat, obwohl es dem Mitglied nach nationalem Recht nicht möglich war, vor Erreichen dieser Altersgrenze eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen, keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

 Zur dritten Frage

79      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 2 und 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung in Verbindung mit dem Alter begründen kann, obwohl sie bei getrennter Betrachtung dieser Faktoren weder eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung noch eine Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

80      Hierzu ist festzustellen, dass eine Diskriminierung zwar auf mehreren der in Art. 1 der Richtlinie 2000/78 genannten Gründe beruhen kann, dass es jedoch keine neue, aus der Kombination mehrerer dieser Gründe wie der sexuellen Ausrichtung und des Alters resultierende Diskriminierungskategorie gibt, die sich dann feststellen ließe, wenn eine Diskriminierung wegen dieser Gründe, einzeln betrachtet, nicht nachgewiesen ist.

81      Folglich kann eine nationale Bestimmung, die weder eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung noch eine Diskriminierung wegen des Alters begründet, keine Diskriminierung aufgrund einer Kombination dieser beiden Faktoren schaffen.

82      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Art. 2 und 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung in Verbindung mit dem Alter begründen kann, wenn sie bei getrennter Betrachtung dieser Faktoren weder eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung noch eine Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

 Kosten

83      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems den Anspruch überlebender eingetragener Lebenspartner von Mitgliedern des Systems auf eine Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung knüpft, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, bevor das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat, obwohl es dem Mitglied nach nationalem Recht nicht möglich war, vor Erreichen dieser Altersgrenze eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen, keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellt.

2.      Die Art. 2 und 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, die im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems den Anspruch überlebender eingetragener Lebenspartner von Mitgliedern des Systems auf eine Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung knüpft, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, bevor das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat, obwohl es dem Mitglied nach nationalem Recht nicht möglich war, vor Erreichen dieser Altersgrenze eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen, keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

3.      Die Art. 2 und 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung in Verbindung mit dem Alter begründen kann, wenn sie bei getrennter Betrachtung dieser Faktoren weder eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung noch eine Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.