Language of document : ECLI:EU:C:2013:850

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

19. Dezember 2013(*)

„Richtlinie 96/9/EG – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Art. 7 Abs. 1 und 5 – Schutzrecht sui generis des Herstellers einer Datenbank – Begriff ‚Weiterverwendung‘ – Wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank – Spezialisierte Metasuchmaschine“

In der Rechtssache C‑202/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Gerechtshof te ’s‑Gravenhage (Niederlande) mit Entscheidung vom 27. März 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 30. April 2012, in dem Verfahren

Innoweb BV

gegen

Wegener ICT Media BV,

Wegener Mediaventions BV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász, A. Rosas, D. Šváby und C. Vajda,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Innoweb BV, vertreten durch H. Elferink und A. S. M. van Leent, advocaten,

–        der Wegener ICT Media BV und Wegener Mediaventions BV, vertreten durch J. van Manen, advocaat,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnada und F. Wilman als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Innoweb BV (im Folgenden: Innoweb) einerseits und der Wegener ICT Media BV und der Wegener Mediaventions BV (im Folgenden: Wegener) andererseits über den Betrieb einer spezialisierten Metasuchmaschine durch Innoweb auf ihrer Website, mit der Suchanfragen auf den Websites Dritter mit Zusammenstellungen von Kraftfahrzeugverkaufsanzeigen, u. a. auf der von Wegener, durchgeführt werden können.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        In den Erwägungsgründen 39, 42 und 48 der Richtlinie 96/9 heißt es:

„(39) … [M]it dieser Richtlinie [sollen] die Hersteller von Datenbanken in Bezug auf die widerrechtliche Aneignung der Ergebnisse der finanziellen und beruflichen Investitionen, die für die Beschaffung und das Sammeln des Inhalts getätigt wurden, in der Weise geschützt werden, dass die Gesamtheit oder wesentliche Teile einer Datenbank gegen bestimmte Handlungen eines Benutzers oder eines Konkurrenten geschützt sind.

(42)      … Das besondere Recht auf Untersagung der unerlaubten Entnahme und/oder Weiterverwendung stellt auf Handlungen des Benutzers ab, die über dessen begründete Rechte hinausgehen und somit der Investition schaden. Das Recht auf Verbot der Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts bezieht sich nicht nur auf die Herstellung eines parasitären Konkurrenzprodukts, sondern auch auf einen Benutzer, der durch seine Handlungen einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die Investition verursacht.

(48)      Ziel dieser Richtlinie ist es, ein angemessenes und einheitliches Niveau im Schutz der Datenbanken sicherzustellen, damit der Hersteller der Datenbank die ihm zustehende Vergütung erhält …“

4        Gegenstand der Richtlinie ist nach Art. 1 Abs. 1 der Rechtsschutz von Datenbanken jeglicher Form. Eine Datenbank ist nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie definiert als „eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind“.

5        In Kapitel III („Schutzrecht sui generis“) der Richtlinie bestimmt Art. 7 zum Gegenstand des Schutzes:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.

(2)      Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)      ‚Entnahme‘ bedeutet die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme;

b)      ‚Weiterverwendung‘ bedeutet jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung. Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Gemeinschaft das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren.

Der öffentliche Verleih ist keine Entnahme oder Weiterverwendung.

(5)      Unzulässig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.“

 Niederländisches Recht

6        Die Richtlinie 96/9 wurde in die niederländische Rechtsordnung durch die Datenbankwet (Datenbankgesetz) vom 8. Juli 1999 (Stb. 1999, Nr. 303) umgesetzt.

7        Art. 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt:

„Der Hersteller einer Datenbank hat das ausschließliche Recht, den folgenden Handlungen zuzustimmen:

a.      der Entnahme oder der Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank,

b.      der wiederholten und systematischen Entnahme oder Weiterverwendung von in qualitativer oder quantitativer Hinsicht unwesentlichen Teilen des Inhalts einer Datenbank, soweit dies auf Handlungen hinausläuft, die der normalen Nutzung dieser Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8        Wegener gewährt über ihre Website www.autotrack.nl (im Folgenden: AutoTrack) den Zugang zu einer Online-Zusammenstellung von Anzeigen über den Verkauf von Kraftfahrzeugen. Diese Zusammenstellung enthält eine täglich aktualisierte Liste von 190 000 bis 200 000 gebrauchten Kraftfahrzeugen. Ca. 40 000 dieser Anzeigen befinden sich ausschließlich auf der Seite von AutoTrack. Die übrigen Anzeigen sind auch auf anderen Seiten zu finden. Mit Hilfe der Suchmaschine von AutoTrack kann der Internetnutzer anhand verschiedener Kriterien gezielt nach einem Fahrzeug suchen.

9        Innoweb bietet über ihre Website www.gaspedaal.nl (im Folgenden: GasPedaal) eine spezialisierte Metasuchmaschine für den Verkauf von Kraftfahrzeugen an. Eine Metasuchmaschine nutzt die Suchmaschinen anderer Websites, indem sie die Suchanfragen ihrer Nutzer zu diesen anderen Suchmaschinen weiterleitet, was sie von allgemeinen Suchmaschinen wie Google unterscheidet. Die Bezeichnung „spezialisiert“ für eine Metasuchmaschine bedeutet, dass diese insofern spezialisiert ist, als sie dazu bestimmt ist, die Suche zu einem oder mehreren bestimmten Themen zu ermöglichen. GasPedaal stellt eine solche spezialisierte Metasuchmaschine für die Suche nach Anzeigen über den Verkauf von Kraftfahrzeugen dar, da der Internetnutzer durch eine einzige Suchanfrage auf GasPedaal gleichzeitig die Suche in mehreren Sammlungen von Anzeigen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen, die sich auf den Websites Dritter, u. a. AutoTrack, befinden, durchführen kann.

10      Mit der spezialisierten Metasuchmaschine GasPedaal kann man die Sammlung AutoTrack zum einen nach verschiedenen Kriterien, u. a. nicht nur nach Marke, Modell, Kilometerstand, Baujahr und Preis, sondern auch nach anderen Eigenschaften eines Fahrzeugs wie z. B. Farbe, Karosserieform, verwendetem Kraftstoff, Zahl der Türen und dem Getriebe, und zum anderen „in Echtzeit“ durchsuchen, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem der Nutzer von GasPedaal seinen Suchauftrag startet. GasPedaal führt diese Suchanfrage „übersetzt“ durch, d. h. indem sie sie in das für die Suchmaschine AutoTrack erforderliche Format übersetzt.

11      Die auf AutoTrack gefundenen Suchergebnisse, d. h. die Kraftfahrzeuge, die den vom Endnutzer ausgewählten Kriterien entsprechen, die sich auch unter den Suchergebnissen anderer Websites befinden, werden in einem einzigen Datensatz zusammengefügt; dabei werden die Links zu allen Quellen, in denen dieses Kraftfahrzeug gefunden wurde, angezeigt. Anschließend wird eine Internetseite mit der Liste der so erhaltenen und zusammengestellten Ergebnisse erstellt, die die wesentlichen Informationen zu jedem Kraftfahrzeug anzeigt, insbesondere das Baujahr, den Preis, den Kilometerstand und ein Miniaturfoto des Fahrzeugs. Diese Internetseite wird ungefähr 30 Minuten auf dem Server von GasPedaal gespeichert und dem Nutzer übermittelt oder auf der Website von GasPedaal im Erscheinungsbild dieser Website angezeigt.

12      Die Gesamtzahl der Anzeigen auf den verschiedenen Internetseiten, die GasPedaal durchsucht, beträgt ungefähr 300 000.

13      GasPedaal führt bei AutoTrack täglich ungefähr 100 000 Suchaufträge durch. Von den in der Datenbank von AutoTrack vorkommenden unterschiedlichen Kombinationen von Marken oder Modellen werden täglich ca. 80 % durchsucht. GasPedaal zeigt pro Suchauftrag jedoch nur einen kleinen Teil des Inhalts dieser Datenbank an. Der Inhalt dieser Daten wird für jeden Suchauftrag anhand von Kriterien festgelegt, die der Nutzer auf GasPedaal eingibt.

14      Da Wegener der Ansicht war, Innoweb verletzte ihr Schutzrecht sui generis bezüglich der Datenbanken, erhob sie gegen Innoweb Klage und beantragte, dieser aufzugeben, dies zu unterlassen, und obsiegte im Wesentlichen im ersten Rechtszug.

15      Innoweb legte gegen diese Entscheidung Berufung beim Gerechtshof te ’s‑Gravenhage ein.

16      Die Vorlageentscheidung geht davon aus, dass die Anzeigensammlung von Wegener eine Datenbank darstellt, die die notwendigen Voraussetzungen für einen Schutz nach Art. 7 der Richtlinie 96/9 erfüllt.

17      Außerdem ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass im Ausgangsrechtsstreit weder die Gesamtheit noch ein wesentlicher Teil der Datenbank von Wegener entnommen worden sei. Die wiederholte Entnahme nicht wesentlicher Teile des Inhalts dieser Datenbank habe auch nicht eine solche kumulative Wirkung, so dass sie nicht gegen Abs. 5 dieses Artikels verstoße.

18      Unter diesen Umständen hat der Gerechtshof te ’s‑Gravenhage beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 dahin auszulegen, dass eine Weiterverwendung (Verfügbarmachung) der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts einer über eine Internetseite bereitgestellten (Online‑)Datenbank durch einen Dritten vorliegt, wenn dieser Dritte es der Öffentlichkeit ermöglicht, über eine von ihm bereitgestellte spezialisierte Metasuchmaschine die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank „in Echtzeit“ zu durchsuchen, indem der Suchauftrag eines Nutzers – in den Suchmechanismus der die Datenbank bereitstellenden Internetseite „übersetzt“ – durchgeführt wird?

2.      Falls nein: Verhält es sich anders, wenn dieser Dritte nach Erhalt der Ergebnisse des Suchauftrags an jeden Nutzer einen sehr geringen Teil des Inhalts der Datenbank im Format seiner eigenen Website übermittelt oder anzeigt?

3.      Ist es für die Beantwortung der Fragen 1 und 2 von Bedeutung, dass dieser Dritte die erwähnten Handlungen fortwährend vornimmt, über seine Suchmaschine täglich insgesamt 100 000 „übersetzte“ Suchaufträge von Nutzern durchführt und die erhaltenen Ergebnisse verschiedenen Nutzern auf die zuvor beschriebene Weise zur Verfügung stellt?

4.      Ist Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 96/9 dahin auszulegen, dass die wiederholte und systematische Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank unzulässig ist, wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die der normalen Nutzung entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen, oder genügt insoweit eine wiederholte oder systematische Weiterverwendung?

5.      Sofern eine wiederholte und systematische Weiterverwendung erforderlich ist:

a)      Welche Bedeutung kommt dem Wort systematisch zu?

b)      Liegt eine systematische Weiterverwendung vor, wenn diese EDV-gestützt erfolgt?

c)      Ist es von Bedeutung, dass dabei von einer spezialisierten Metasuchmaschine in der zuvor beschriebenen Weise Gebrauch gemacht wird?

6.      Ist Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 96/9 dahin auszulegen, dass das darin niedergelegte Verbot nicht gilt, wenn ein Dritter wiederholt einzelnen Nutzern seiner Metasuchmaschine pro Suchauftrag nur unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank zur Verfügung stellt?

7.      Falls ja, gilt dies auch, wenn die wiederholte Weiterverwendung dieser unwesentlichen Teile die kumulative Wirkung hat, dass diesen einzelnen Nutzern zusammen ein wesentlicher Teil des Inhalts der Datenbank zur Verfügung gestellt wird?

8.      Ist Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 96/9 dahin auszulegen, dass im Fall unzulässiger Handlungen, die dazu führen, dass der Öffentlichkeit durch die kumulative Wirkung der Weiterverwendung die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil des Inhalts einer geschützten Datenbank zur Verfügung gestellt wird, die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt sind, oder muss darüber hinaus geltend gemacht und nachgewiesen werden, dass diese Handlungen der normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen?

9.      Ist davon auszugehen, dass die Investition der Person, die die Datenbank erstellt hat, schwerwiegend beeinträchtigt wird, wenn oben genannte Handlungen vorgenommen werden?

 Zu den Vorlagefragen

19      Vorab ist festzustellen, dass die Fragen dahin gehen, ob der Betreiber einer spezialisierten Metasuchmaschine wie der im Ausgangsverfahren fraglichen eine Tätigkeit durchführt, die unter Art. 7 Abs. 1 oder 5 der Richtlinie 96/9 fällt, so dass sich der Hersteller einer Datenbank, der die in diesem Abs. 1 vorgesehenen Kriterien erfüllt, der Einbeziehung dieser Datenbank ohne Gegenleistung in den von der spezialisierten Metasuchmaschine angebotenen Dienst widersetzen kann.

20      Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9, auf deren Auslegung sich die Fragen 1 bis 3 beziehen, kann der Hersteller einer Datenbank die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils der Datenbank verbieten.

21      Nach Art. 7 Abs. 5 dieser Richtlinie, deren Auslegung Gegenstand der Fragen 5 bis 9 ist, ist die Weiterverwendung nicht wesentlicher Teile des Inhalts einer geschützten Datenbank aber unzulässig, wenn diese Weiterverwendung wiederholt und systematisch erfolgt und dies auf Handlungen hinausläuft, die einer normalen Nutzung dieser Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.

22      Allerdings ist gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 der durch diese Bestimmungen verliehene Schutz Datenbanken vorbehalten, die ein bestimmtes Kriterium erfüllen, nämlich dass für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist. Wie aus Randnr. 16 des vorliegenden Urteils hervorgeht, gehen die vorgelegten Fragen davon aus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zusammenstellung von Verkaufsanzeigen für Kraftfahrzeuge diese Voraussetzung erfüllt.

 Zu den Fragen 1 bis 3

23      Mit seinen Fragen 1 bis 3, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 dahin auszulegen ist, dass der Betreiber einer spezialisierten Metasuchmaschine wie der im Ausgangsverfahren fraglichen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts einer von ihrem Dienst erfassten Datenbank weiterverwendet.

24      Für die Beantwortung dieser Frage sind erstens die wesentlichen Eigenschaften einer solchen spezialisierten Metasuchmaschine und ihre Funktionsweise in Erinnerung zu rufen, die sich aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte ergeben und die überdies eine spezialisierte Metasuchmaschine deutlich von einer allgemeinen, auf Algorithmen basierenden Suchmaschine wie Google oder Yahoo unterscheiden.

25      Zum einen geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass eine spezialisierte Metasuchmaschine wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht über eine eigene Suchmaschine verfügt, die andere Websites durchsucht. Wie in Randnr. 9 des vorliegenden Urteils ausgeführt, greift sie vielmehr, um die Suchanfragen auszuführen, auf die Suchmaschinen zurück, mit denen die von ihrem Dienst erfassten Datenbanken ausgestattet sind. Die spezialisierte Metasuchmaschine übersetzt nämlich „in Echtzeit“ die Suchanfragen ihrer Nutzer in diese Suchmaschinen, so dass alle Daten dieser Datenbanken durchsucht werden.

26      Zum anderen geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass eine spezialisierte Metasuchmaschine wie die im Ausgangsverfahren fragliche im Hinblick auf die Formulierung einer Suchanfrage und die Darstellung der Ergebnisse Vorteile bietet, die denen der Datenbank selbst ähnlich sind und dabei mit einer einzigen Suchanfrage mehrere Datenbanken durchsucht werden können, wie in den Randnrn. 9 und 10 des vorliegenden Urteils erläutert wurde. Wie die Datenbank umfasst das Suchformular der spezialisierten Metasuchmaschine, in das der Endnutzer seine Suchanfrage eingibt, verschiedene Felder, mit denen der Nutzer seine Suche in Abhängigkeit von mehreren Kriterien, denen die Ergebnisse genügen müssen, gezielt ausrichten kann. Außerdem werden die Ergebnisse je nach Wahl des Endnutzers sowohl von der Datenbank als auch von der spezialisierten Metasuchmaschine in Abhängigkeit von bestimmten Kriterien aufsteigend oder absteigend angezeigt.

27      Was zweitens die Tätigkeit des Betreibers einer spezialisierten Metasuchmaschine wie der im Ausgangsverfahren fraglichen betrifft, die im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 qualifiziert werden muss, so ist darauf hinzuweisen, dass die erste Frage auf das Angebot dieses Betreibers an die Öffentlichkeit abzielt, mittels einer spezialisierten Suchmaschine „in Echtzeit“ den gesamten Inhalt einer Datenbank oder einen wesentlichen Teil derselben zu durchsuchen, indem die Suchanfrage des Endnutzers in die Suchmaschine der Datenbank „übersetzt“ wird.

28      Diese Beschreibung der relevanten Tätigkeit dieses Betreibers berücksichtigt, dass die Ausführung einer bestimmten Suchanfrage einschließlich der Darstellung der Suchergebnisse an den Endnutzer durch die spezialisierte Metasuchmaschine automatisch entsprechend ihrer Programmierung erfolgt, ohne dass der Betreiber in diesem Stadium eingreift. In diesem Stadium wird nur der Endnutzer tätig, der seine Suchanfrage eingibt.

29      Dagegen liegen die Handlungen, die vom Betreiber einer spezialisierten Metasuchmaschine wie der im Ausgangsverfahren fraglichen tatsächlich vorgenommen werden, vor den von den Endnutzern vorgenommenen Handlungen und vor der Ausführung einer bestimmten Suchanfrage. Es handelt sich nämlich um die Bereitstellung der spezialisierten Metasuchmaschine im Internet, die die in sie eingegebenen Suchanfragen der Endnutzer in die Suchmaschinen der Datenbanken übersetzen soll, die vom Dienst der fraglichen Metasuchmaschine erfasst sind.

30      Folglich ist drittens zu prüfen, ob diese Tätigkeit unter Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 fällt, was voraussetzt, dass diese Tätigkeit eine „Weiterverwendung“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. b darstellt und dass sie die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der betreffenden Datenbank betrifft.

31      Was den Begriff „Weiterverwendung“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 96/9 anbelangt, wird diese dort als „jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung“ definiert. Die Bezugnahme auf die Wesentlichkeit des weiterverwendeten Teils betrifft jedoch nicht die Definition dieses Begriffs als solche (vgl. Urteil vom 9. November 2004, The British Horseracing Board u. a., C‑203/02, Slg. 2004, I‑10415, Randnr. 50).

32      Da der Begriff der Weiterverwendung in Art. 7 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 96/9 verwendet wird, ist er im allgemeinen Kontext dieses Artikels auszulegen (vgl. in diesem Sinne zum Begriff „Entnahme“ Urteil vom 9. Oktober 2008, Directmedia Publishing, C‑304/07, Slg. 2008, I‑7565, Randnr. 28).

33      Die Verwendung des Ausdrucks „jede Form öffentlicher Verfügbarmachung“ in Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 96/9 zeigt, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff der Weiterverwendung weit gefasst verstanden haben wollte (vgl. in diesem Sinne Urteile The British Horseracing Board u. a., Randnr. 51, sowie vom 18. Oktober 2012, Football Dataco u. a., C‑173/11, Randnr. 20).

34      Dieses weitgefasste Verständnis des Begriffs der Weiterverwendung wird durch das Ziel bestätigt, das der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Einführung eines Schutzrechts sui generis verfolgt hat (vgl. in diesem Sinne zum Begriff „Entnahme“ Urteil Directmedia Publishing, Randnr. 32).

35      Wie der Gerichtshof bereits unter Hinweis auf mehrere Erwägungsgründe der Richtlinie 96/9, insbesondere die Erwägungsgründe 39, 42 und 48, entschieden hat, besteht dieses Ziel darin, einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher‑ und Datenverarbeitungssystemen zu geben, um zur Entwicklung des Informationsmarkts beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (vgl. Urteile The British Horseracing Board u. a., Randnrn. 30 und 31, vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C‑46/02, Slg. 2004, I‑10365, Randnr. 33, sowie vom 1. März 2012, Football Dataco u. a., C‑604/10, Randnr. 34).

36      Zu diesem Zweck soll der von der Richtlinie 96/9 durch das Schutzrecht sui generis geschaffene Schutz demjenigen, der die Initiative ergriffen und das Risiko getragen hat, das mit einer in personeller, technischer und/oder finanzieller Hinsicht erheblichen Investition in den Aufbau und den Betrieb einer Datenbank verbunden ist, die Vergütung für seine Investition sichern, indem er gegen die nicht erlaubte Aneignung der Ergebnisse dieser Investition geschützt wird (vgl. Urteile The British Horseracing Board u. a., Randnrn. 32 und 46, Fixtures Marketing, Randnr. 35, sowie Directmedia Publishing, Randnr. 33).

37      Im Licht dieses Ziels ist der Begriff „Weiterverwendung“ im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 dahin auszulegen, dass er sich auf jede Handlung bezieht, die darin besteht, ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (vgl. Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnr. 51). Dieser Begriff bezieht sich also auf jede nicht erlaubte Handlung, die darin besteht, den Inhalt einer geschützten Datenbank oder einen wesentlichen Teil derselben in der Öffentlichkeit zu verbreiten (vgl. Urteile The British Horseracing Board u. a., Randnr. 67, vom 5. März 2009, Apis-Hristovich, C‑545/07, Slg. 2009, I‑1627, Randnr. 49, sowie vom 18. Oktober 2012, Football Dataco u. a., Randnr. 20). Art und Form des angewandten Verfahrens sind hierbei nicht relevant (Urteil vom 18. Oktober 2012, Football Dataco u. a., Randnr. 20).

38      Der zweite Teil der Definition in Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 96/9, nämlich „durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung“ und insbesondere die Variante „durch andere Formen der Übermittlung“, erlaubt ebenfalls eine weite Auslegung dieser Definition auf der Grundlage des Ziels von Art. 7, das in den Randnrn. 35 und 36 des vorliegenden Urteils angeführt wurde.

39      Was die in der vorliegenden Rechtssache relevante Tätigkeit des Betreibers einer spezialisierten Metasuchmaschine wie der im Ausgangsverfahren fraglichen betrifft, nämlich eine solche spezialisierte Metasuchmaschine ins Internet zu stellen, die die in sie eingegebenen Suchanfragen der Endnutzer in die Suchmaschinen der vom Dienst dieser Metasuchmaschine erfassten Datenbanken übersetzen soll, ist festzustellen, dass diese Tätigkeit sich nicht darauf beschränkt, dem Nutzer die Datenbanken anzugeben, die Informationen zu einem bestimmten Thema liefern.

40      Sie hat nämlich zum Ziel, jedem Endnutzer ein Werkzeug an die Hand zu geben, das ihm ermöglicht, alle Daten in einer geschützten Datenbank zu durchsuchen und ihm somit Zugang zum gesamten Inhalt dieser Datenbank über einen anderen Weg als den vom Hersteller dieser Datenbank vorgesehenen zu gewähren, wobei die Suchmaschine der Datenbank genutzt und bei der Suche dieselben Vorteile geboten werden wie sie die Datenbank selbst bietet, wie aus den Randnrn. 25 und 26 des vorliegenden Urteils hervorgeht. Der Endnutzer, der auf der Suche nach Daten ist, braucht nicht mehr die Website der betreffenden Datenbank, weder die Startseite noch ihr Suchformular, aufzusuchen, um diese Datenbank zu konsultieren, da er deren Inhalt „in Echtzeit“ über die Website der spezialisierten Metasuchmaschine konsultieren kann.

41      Diese Tätigkeit des Betreibers einer spezialisierten Metasuchmaschine wie der im Ausgangsverfahren fraglichen birgt die Gefahr in sich, dass dem Hersteller der Datenbank Einnahmen entgehen, insbesondere die aus der Werbung auf seiner Website, und ihm so Einnahmen entzogen werden, die es ihm hätten ermöglichen sollen, die Kosten seiner Investition bei der Erstellung und dem Betrieb der Datenbank zu amortisieren.

42      Da der Endnutzer nicht mehr über die Startseite und das Suchformular der Datenbank gehen muss, ist es nämlich möglich, dass der Hersteller dieser Datenbank weniger Einnahmen aus der auf dieser Startseite oder diesem Suchformular erscheinenden Werbung erzielt, insbesondere weil es den Wirtschaftsteilnehmern, die Werbeanzeigen online schalten wollen, profitabler erscheint, dies auf der Website der spezialisierten Metasuchmaschine zu tun als auf einer der von der Metasuchmaschine erfassten Datenbanken.

43      Bei Datenbanken, die Anzeigen enthalten, könnten außerdem die Verkäufer angesichts der Möglichkeit, Suchanfragen mit Hilfe der spezialisierten Metasuchmaschine gleichzeitig in mehreren Datenbanken durchzuführen, und der Anzeige der Dubletten durch diese Metasuchmaschine dazu übergehen, ihre Anzeigen nur noch in einer Datenbank zu platzieren, so dass die Datenbanken weniger umfangreich und damit weniger attraktiv würden.

44      Dieses Risiko, dass die Onlinestellung einer spezialisierten Metasuchmaschine wie der im Ausgangsverfahren fraglichen dem Hersteller einer betroffenen Datenbank Einnahmen entzieht, ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass es, um zu allen Informationen zu gelangen, die ein in einer Datenbank gefundenes Ergebnis betreffen, d. h. im Ausgangsverfahren zu allen Informationen über ein Kraftfahrzeug in einer Anzeige, grundsätzlich weiterhin erforderlich ist, dem Hyperlink zu der Ursprungswebsite zu folgen, auf der das Ergebnis gefunden wurde.

45      Zum einen ermöglichen die von der spezialisierten Metasuchmaschine wiedergegebenen Informationen dem Endnutzer, in einem gewissen Maß eine Auswahl zwischen den gefundenen Ergebnissen zu treffen und festzustellen, dass er keine weiteren Informationen zu einem bestimmten Ergebnis braucht. Zum anderen ist es möglich, dass der Endnutzer zu detaillierteren Informationen über eine bestimmte Angabe gelangt, ohne dem Link zu der betreffenden Datenbank zu folgen, wenn sich diese Angabe in mehreren von der spezialisierten Metasuchmaschine erfassten Datenbanken befindet, da die spezialisierte Metasuchmaschine solche Dubletten aufdeckt, indem sie sie zusammenfasst.

46      Allerdings erstreckt sich der von Art. 7 der Richtlinie 96/9 gewährte Schutz nicht auf die Abfrage einer Datenbank (vgl. Urteile The British Horseracing Board u. a., Randnr. 54, sowie Directmedia Publishing, Randnr. 51). Macht der Hersteller einer Datenbank deren Inhalt Dritten – und sei es gegen Entgelt – zugänglich, dann erlaubt sein Schutzrecht sui generis ihm somit nicht, sich den Abfragen dieser Datenbank durch Dritte zu Informationszwecken entgegenzustellen (vgl. Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnr. 55, sowie Directmedia Publishing, Randnr. 53).

47      Indessen ist hervorzuheben, dass die Tätigkeit des Betreibers einer spezialisierten Metasuchmaschine wie der im Ausgangsverfahren fraglichen keine Abfrage der betreffenden Datenbank darstellt. Dieser Betreiber ist nämlich überhaupt nicht an den Daten in dieser Datenbank interessiert, sondern er verschafft dem Endnutzer einen besonderen Zugang zu dieser Datenbank und zu ihren Daten, der von dem vom Hersteller dieser Datenbank vorgesehenen Weg abweicht und dabei dieselben Suchvorteile bietet. Vielmehr ist es der Endnutzer, der eine Suchanfrage in der spezialisierten Metasuchmaschine eingibt, der über diese Metasuchmaschine die Datenbank abfragt.

48      Außerdem kommt die relevante Tätigkeit des Betreibers einer spezialisierten Metasuchmaschine wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, d. h. die Onlinestellung dieser spezialisierten Metasuchmaschine, der Herstellung eines parasitären Konkurrenzprodukts, das im 42. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/9 genannt wird, nahe, ohne jedoch die Inhalte, die sich in der betreffenden Datenbank befinden, zu kopieren. Angesichts der angebotenen Suchmöglichkeiten ähnelt eine solche Metasuchmaschine nämlich einer Datenbank, ohne jedoch selbst über Daten zu verfügen.

49      Der Endnutzer braucht nur auf die Website der spezialisierten Metasuchmaschine zu gehen, um gleichzeitig zum Inhalt aller vom Dienst dieser Metasuchmaschine erfassten Datenbanken zu gelangen, da eine von dieser Metasuchmaschine durchgeführte Suche dieselbe Ergebnisliste liefert wie die, die man bei getrennt durchgeführten Suchanfragen in jeder einzelnen dieser Datenbanken erhielte, wobei die Ergebnisliste jedoch unter dem Erscheinungsbild der Website der spezialisierten Metasuchmaschine angezeigt wird. Der Endnutzer braucht nicht mehr auf die Website der Datenbank zu gehen, außer wenn er bei den angezeigten Ergebnissen eine Anzeige findet, über die er Näheres erfahren möchte. In diesem Fall wird er jedoch direkt zu der Anzeige selbst geleitet, und wegen der Zusammenfassung von Dubletten ist es durchaus möglich, dass er die Anzeige in einer anderen Datenbank konsultiert.

50      Demnach stellt die Onlinestellung einer spezialisierten Metasuchmaschine wie der im Ausgangsverfahren fraglichen durch ihren Betreiber, die den Endnutzern dazu dient, dort Suchanfragen einzugeben, damit diese in die Suchmaschine einer geschützten Datenbank übersetzt werden, eine „Verfügbarmachung“ des Inhalts dieser Datenbank im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 96/9 dar.

51      Diese Verfügbarmachung richtet sich an die „Öffentlichkeit“, da eine solche spezialisierte Metasuchmaschine von jedem benutzt werden kann und sich demnach an eine unbestimmte Zahl von Personen richtet, unabhängig davon, wie viele Personen diese Metasuchmaschine tatsächlich nutzen.

52      Folglich verwendet der Betreiber einer spezialisierten Metasuchmaschine wie der im Ausgangsverfahren fraglichen den Inhalt einer Datenbank im Sinne dieser Bestimmung weiter.

53      Diese Weiterverwendung betrifft einen wesentlichen Teil des Inhalts der betreffenden Datenbank, ja sogar ihre Gesamtheit, da mit einer spezialisierten Metasuchmaschine wie der im Ausgangsverfahren fraglichen der gesamte Inhalt dieser Datenbank wie mit einer direkt in die Suchmaschine der Datenbank eingegebenen Suchanfrage durchsucht werden kann. Unter diesen Umständen ist die Zahl der tatsächlich gefundenen und angezeigten Ergebnisse je in die spezialisierte Metasuchmaschine eingegebener Suchanfrage unerheblich. Wie die Europäische Kommission hervorhebt, ändert nämlich die Tatsache, dass je nach den vom Endnutzer definierten Kriterien nur ein Teil der Datenbank tatsächlich abgefragt und angezeigt wird, nichts daran, dass die ganze Datenbank dem Endnutzer verfügbar gemacht wird, wie in den Randnrn. 39 und 40 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist.

54      Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 3 zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 dahin auszulegen ist, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der eine spezialisierte Metasuchmaschine wie die im Ausgangsverfahren fragliche ins Internet stellt, die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts einer durch diesen Art. 7 geschützten Datenbank weiterverwendet, sofern diese spezialisierte Metasuchmaschine

–        dem Endnutzer ein Suchformular zur Verfügung stellt, das im Wesentlichen dieselben Optionen wie das Suchformular der Datenbank bietet;

–        die Suchanfragen der Endnutzer „in Echtzeit“ in die Suchmaschine übersetzt, mit der die Datenbank ausgestattet ist, so dass alle Daten dieser Datenbank durchsucht werden, und

–        dem Endnutzer die gefundenen Ergebnisse unter dem Erscheinungsbild ihrer Website präsentiert, wobei sie Dubletten in einem einzigen Element zusammenführt, aber in einer Reihenfolge, die auf Kriterien basiert, die mit denen vergleichbar sind, die von der Suchmaschine der betreffenden Datenbank für die Darstellung der Ergebnisse verwendet werden.

 Zu den Fragen 4 bis 9

55      In Anbetracht der Antwort auf die Fragen 1 bis 3 brauchen die Fragen 4 bis 9 nicht beantwortet zu werden.

 Kosten

56      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der eine spezialisierte Metasuchmaschine wie die im Ausgangsverfahren fragliche ins Internet stellt, die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts einer durch diesen Art. 7 geschützten Datenbank weiterverwendet, sofern diese spezialisierte Metasuchmaschine

–        dem Endnutzer ein Suchformular zur Verfügung stellt, das im Wesentlichen dieselben Optionen wie das Suchformular der Datenbank bietet;

–        die Suchanfragen der Endnutzer „in Echtzeit“ in die Suchmaschine übersetzt, mit der die Datenbank ausgestattet ist, so dass alle Daten dieser Datenbank durchsucht werden, und

–        dem Endnutzer die gefundenen Ergebnisse unter dem Erscheinungsbild ihrer Website präsentiert, wobei sie Dubletten in einem einzigen Element zusammenführt, aber in einer Reihenfolge, die auf Kriterien basiert, die mit denen vergleichbar sind, die von der Suchmaschine der betreffenden Datenbank für die Darstellung der Ergebnisse verwendet werden.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.