Language of document : ECLI:EU:T:2011:365

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

13. Juli 2011(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Manipulation von Ausschreibungen – Aufteilung der Märkte – Festsetzung der Preise“

In der Rechtssache T‑151/07

Kone Oyj mit Sitz in Helsinki (Finnland),

Kone GmbH mit Sitz in Hannover (Deutschland),

Kone BV mit Sitz in Voorburg (Niederlande),

Prozessbevollmächtigte: T. Vinje, Solicitor, Rechtsanwälte D. Paemen, J. Schindler, B. Nijs, A. Tomtsis, J. Flynn, QC, und D. Scannell, Barrister

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier und R. Sauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 512 endg. der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/E-1/38.823 − Aufzüge und Fahrtreppen), hilfsweise Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der Richter N. Wahl und A. Dittrich,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2009

folgendes

Urteil

1        Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist ein Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 512 endg. der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/E‑1/38.823 − Aufzüge und Fahrtreppen) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. März 2008 (ABl. C 75, S. 19) veröffentlicht ist, hilfsweise Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen.

2        In der angefochtenen Entscheidung vertrat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Auffassung, dass folgende Gesellschaften gegen Art. 81 EG verstoßen hätten:

–        die Kone Belgium SA, die Kone GmbH (im Folgenden: Kone Deutschland), die Kone Luxembourg Sàrl, die Kone BV Liften en Roltrappen (im Folgenden: Kone Niederlande) und die Kone Oyj (im Folgenden: KC) (im Folgenden zusammen oder einzeln: Kone);

–        die Otis SA, die Otis GmbH & Co. OHG (im Folgenden: Otis Deutschland), die General Technic-Otis Sàrl, die General Technic Sàrl, die Otis BV (im Folgenden: Otis Niederlande), die Otis Elevator Company (im Folgenden: OEC) und die United Technologies Corporation (im Folgenden: UTC) (im Folgenden zusammen oder einzeln: Otis);

–        die Schindler SA, die Schindler Deutschland Holding GmbH (im Folgenden: Schindler Deutschland), die Schindler Sàrl, die Schindler Liften BV (im Folgenden: Schindler Niederlande) und die Schindler Holding Ltd (im Folgenden: Schindler Holding) (im Folgenden zusammen oder einzeln: Schindler);

–        die ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV, die ThyssenKrupp Aufzüge GmbH (im Folgenden: TKA), die ThyssenKrupp Fahrtreppen GmbH (im Folgenden: TKF), die ThyssenKrupp Elevator AG (im Folgenden: TKE), die ThyssenKrupp AG (im Folgenden: TKAG), die ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg Sàrl und die ThyssenKrupp Liften BV (im Folgenden: TKL) (im Folgenden zusammen oder einzeln: ThyssenKrupp); und

–        die Mitsubishi Elevator Europe BV (im Folgenden: MEE).

3        KC, eine der Klägerinnen in der vorliegenden Rechtssache, ist ein weltweit tätiges Unternehmen im Bereich Service und Engineering mit Sitz in Finnland, das Aufzüge, Fahrtreppen und Automatiktüren vertreibt, produziert, installiert und modernisiert. Sie übt ihre Tätigkeiten im Fahrtreppen- und Aufzuggeschäft durch nationale Tochtergesellschaften aus, u. a. in Deutschland durch Kone Deutschland und in den Niederlanden durch Kone Niederlande (Erwägungsgründe 15, 18 und 20 der angefochtenen Entscheidung).

 Verwaltungsverfahren

 Untersuchung der Kommission

4        Im Sommer 2003 wurde die Kommission darüber informiert, dass möglicherweise ein Kartell zwischen den vier größten europäischen Herstellern von Aufzügen und Fahrtreppen mit Geschäftstätigkeit in der Union, nämlich Kone, Otis, Schindler und ThyssenKrupp, bestehe (Erwägungsgründe 3 und 91 der angefochtenen Entscheidung).

 Deutschland

5        Ab 28. Januar 2004 und im März 2004 führte die Kommission gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), Nachprüfungen u. a. in den Geschäftsräumen der Tochtergesellschaften von Otis und ThyssenKrupp in Deutschland durch (Erwägungsgründe 104 und 106 der angefochtenen Entscheidung).

6        Am 12. und 18. Februar 2004 ergänzte Kone ihren nach der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002) gestellten Antrag vom 2. Februar 2004 in Bezug auf Belgien um Informationen betreffend Deutschland. Entsprechend ergänzte Otis zwischen März 2004 und Februar 2005 ihren Antrag zu Belgien um Informationen betreffend Deutschland. Schindler reichte am 25. November 2004 einen Antrag nach der genannten Mitteilung ein, der Informationen betreffend Deutschland enthielt, und ergänzte ihn zwischen Dezember 2004 und Februar 2005. Schließlich reichte ThyssenKrupp im Dezember 2005 ebenfalls nach dieser Mitteilung einen Antrag betreffend Deutschland bei der Kommission ein (Erwägungsgründe 105, 107, 112 und 114 der angefochtenen Entscheidung).

7        Zwischen September und November 2004 sandte die Kommission zudem Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) an die Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung in Deutschland beteiligt gewesen waren, an mehrere Kunden in diesem Mitgliedstaat und an die Verbände VDMA, VFA und VMA (Erwägungsgründe 110, 111 und 113 der angefochtenen Entscheidung).

 Niederlande

8        Im März 2004 reichte Otis einen Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Bezug auf die Niederlande ein, der später ergänzt wurde. Im April 2004 stellte ThyssenKrupp einen Antrag nach dieser Mitteilung, der ebenfalls im weiteren Verlauf mehrmals ergänzt wurde. Schließlich ergänzte Kone am 19. Juli 2004 ihren in Bezug auf Belgien gestellten Antrag vom 2. Februar 2004 um Informationen zu den Niederlanden (Erwägungsgründe 127, 129 und 130 der angefochtenen Entscheidung).

9        Am 27. Juli 2004 wurde Otis gemäß Randnr. 8 Buchst. a der genannten Mitteilung ein bedingter Geldbußenerlass gewährt (131. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

10      Ab 28. April 2004 führte die Kommission gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 Nachprüfungen u. a. in den Geschäftsräumen der Tochtergesellschaften von Kone, Schindler, ThyssenKrupp und MEE in den Niederlanden sowie in den Räumen des Verbands Boschduin durch (128. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

11      Im September 2004 sandte die Kommission gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 Auskunftsverlangen an die Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung in den Niederlanden beteiligt gewesen waren, an mehrere Kunden in diesem Mitgliedstaat sowie an die Verbände VLR und Boschduin (Erwägungsgründe 133 f. der angefochtenen Entscheidung).

 Mitteilung der Beschwerdepunkte

12      Am 7. Oktober 2005 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die sie u. a. an die in der vorstehenden Randnr. 2 genannten Gesellschaften richtete. Alle Adressaten dieser Mitteilung reichten in Beantwortung der von der Kommission geäußerten Beschwerdepunkte schriftliche Stellungnahmen ein (Erwägungsgründe 135 und 137 der angefochtenen Entscheidung).

13      Eine mündliche Anhörung fand nicht statt, da kein Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte einen entsprechenden Antrag stellte (138. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

 Angefochtene Entscheidung

14      Die Kommission erließ am 21. Februar 2007 die angefochtene Entscheidung, in der sie feststellte, dass die Gesellschaften, an die sie gerichtet war, an vier einzelnen, vielschichtigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 Abs. 1 EG in vier Mitgliedstaaten teilgenommen hätten, indem sie die Märkte durch Absprachen und/oder Abstimmung zum Zweck der Zuweisung von Angeboten und Aufträgen für Verkauf, Montage, Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen untereinander aufgeteilt hätten (zweiter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

15      Hinsichtlich der Adressaten der angefochtenen Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass neben den Tochtergesellschaften der betroffenen Unternehmen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden deren Muttergesellschaften für die Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG, die durch ihre jeweiligen Tochtergesellschaften begangen worden seien, gesamtschuldnerisch haftbar zu machen seien, da sie entscheidenden Einfluss auf das Geschäftsverhalten der Tochtergesellschaften während des Zeitraums der Zuwiderhandlung ausgeübt haben könnten, weshalb davon auszugehen sei, dass sie diese Möglichkeit auch wahrgenommen hätten (Erwägungsgründe 608, 615, 622, 627 und 634 bis 641 der angefochtenen Entscheidung). Die Muttergesellschaften von MEE wurden für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft nicht gesamtschuldnerisch haftbar gemacht, da nicht habe ermittelt werden können, ob sie entscheidenden Einfluss auf deren Verhalten ausgeübt hätten (643. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

16      Zur Berechnung der Höhe der Geldbußen wandte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Methode an, die in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998), dargelegt ist. Sie prüfte außerdem, ob und inwieweit die betroffenen Unternehmen den Anforderungen entsprachen, die in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 aufgestellt waren.

17      Die Kommission stufte die Zuwiderhandlungen in Anbetracht ihrer Art und der Tatsache, dass sich jede einzelne Zuwiderhandlung auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats (Belgien, Deutschland, Luxemburg oder Niederlande) erstreckt habe, als „besonders schwer“ ein, auch wenn ihre konkreten Auswirkungen nicht gemessen werden könnten (671. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

18      Um die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der betroffenen Unternehmen, den Wettbewerb in erheblichem Umfang zu schädigen, zu berücksichtigen, unterteilte die Kommission diese, aufgeschlüsselt nach Ländern, nach ihrem auf dem Markt für Aufzüge und/oder Fahrtreppen einschließlich gegebenenfalls Wartungs- und Modernisierungsdienstleistungen erzielten Umsatz in verschiedene Gruppen (Erwägungsgründe 672 f. der angefochtenen Entscheidung).

19      Was das Kartell in Deutschland angeht, wurden Kone, Otis und ThyssenKrupp der ersten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 70 000 000 Euro. Schindler wurde der zweiten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 17 000 000 Euro (Erwägungsgründe 676 bis 679 der angefochtenen Entscheidung). Ein Multiplikator von 1,7 wurde auf den Ausgangsbetrag der gegen Otis zu verhängenden Geldbuße angewandt und ein Multiplikator von 2 auf den Ausgangsbetrag der Geldbuße von ThyssenKrupp, um der Größe und den Gesamtressourcen dieser Unternehmen Rechnung zu tragen, so dass die Ausgangsbeträge ihrer jeweiligen Geldbußen auf 119 000 000 Euro bzw. 140 000 000 Euro angehoben wurden (Erwägungsgründe 690 f. der angefochtenen Entscheidung). Da die Zuwiderhandlungen von Kone, Otis und ThyssenKrupp acht Jahre und vier Monate (vom 1. August 1995 bis zum 5. Dezember 2003) gedauert hatten, setzte die Kommission den Ausgangsbetrag der jeweiligen Geldbußen für diese Unternehmen um 80 % herauf. Da die Zuwiderhandlung von Schindler fünf Jahre und vier Monate (vom 1. August 1995 bis zum 6. Dezember 2000) gedauert hatte, setzte die Kommission den Ausgangsbetrag der Geldbuße für dieses Unternehmen um 50 % herauf. So wurde der Grundbetrag der Geldbuße für Kone auf 126 000 000 Euro, für Otis auf 214 200 000 Euro, für Schindler auf 25 500 000 Euro und für ThyssenKrupp auf 252 000 000 Euro erhöht (Erwägungsgründe 693 und 696 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission sah ThyssenKrupp als Wiederholungstäter an und setzte deren Geldbuße wegen dieses erschwerenden Umstands um 50 % herauf (Erwägungsgründe 697 bis 707 der angefochtenen Entscheidung). Mildernde Umstände zugunsten der betroffenen Unternehmen kamen nicht zur Anrechnung (Erwägungsgründe 727 bis 729, 735, 736, 742 bis 744, 749, 750 und 753 bis 755 der angefochtenen Entscheidung). Kone wurde zum einen die größtmögliche Ermäßigung der Geldbuße um 50 % nach Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und zum anderen eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt. Otis wurde zum einen eine Ermäßigung der Geldbuße um 25 % innerhalb der Bandbreite von Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 zweiter Gedankenstrich dieser Mitteilung und zum anderen eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt. Schindler wurde zum einen eine Ermäßigung der Geldbuße um 15 % innerhalb der Bandbreite von Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 dritter Gedankenstrich dieser Mitteilung und zum anderen eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt. ThyssenKrupp wurde eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt (Erwägungsgründe 778 bis 813 der angefochtenen Entscheidung).

20      Was das Kartell in den Niederlanden betrifft, wurde Kone der ersten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 55 000 000 Euro. Otis wurde der zweiten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 41 000 000 Euro. Schindler wurde der dritten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 24 500 000 Euro. ThyssenKrupp und MEE wurden der vierten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 8 500 000 Euro (Erwägungsgründe 684 f. der angefochtenen Entscheidung). Ein Multiplikator von 1,7 wurde auf den Ausgangsbetrag der gegen Otis zu verhängenden Geldbuße angewandt und ein Multiplikator von 2 auf den Ausgangsbetrag der Geldbuße von ThyssenKrupp, um der Größe und den Gesamtressourcen dieser Unternehmen Rechnung zu tragen, so dass die Ausgangsbeträge ihrer jeweiligen Geldbußen auf 69 700 000 Euro bzw. 17 000 000 Euro angehoben wurden (Erwägungsgründe 690 f. der angefochtenen Entscheidung). Da die Zuwiderhandlungen von Otis und ThyssenKrupp fünf Jahre und zehn Monate (vom 15. April 1998 bis zum 5. März 2004) gedauert hatten, setzte die Kommission den Ausgangsbetrag der Geldbußen für diese Unternehmen um 55 % herauf. Da die Zuwiderhandlungen von Kone und Schindler vier Jahre und neun Monate (vom 1. Juni 1999 bis zum 5. März 2004) gedauert hatten, setzte die Kommission für diese Unternehmen den Ausgangsbetrag der Geldbußen um 45 % herauf. Da die Zuwiderhandlung von MEE vier Jahre und einen Monat (vom 11. Januar 2000 bis zum 5. März 2004) gedauert hatte, setzte die Kommission den Ausgangsbetrag der Geldbuße für dieses Unternehmen um 40 % herauf. So wurde der Grundbetrag der Geldbuße für Kone auf 79 750 000 Euro, für Otis auf 108 035 000 Euro, für Schindler auf 35 525 000 Euro, für ThyssenKrupp auf 26 350 000 Euro und für MEE auf 11 900 000 Euro erhöht (Erwägungsgründe 695 f. der angefochtenen Entscheidung). Da die Kommission ThyssenKrupp als Wiederholungstäter ansah, setzte sie deren Geldbuße wegen dieses erschwerenden Umstands um 50 % herauf (Erwägungsgründe 697, 698 und 715 bis 720 der angefochtenen Entscheidung). Mildernde Umstände zugunsten der betroffenen Unternehmen kamen nicht zur Anrechnung (Erwägungsgründe 724 bis 726, 731, 732, 737, 739 bis 741, 745 bis 748, 751 bis 755 der angefochtenen Entscheidung). Otis wurde nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ein vollständiger Geldbußenerlass gewährt. ThyssenKrupp wurde zum einen eine Ermäßigung der Geldbuße um 40 % innerhalb der Bandbreite von Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Mitteilung und zum anderen eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt. Schindler und MEE wurde eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt (Erwägungsgründe 836 bis 855 der angefochtenen Entscheidung).

21      Der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung lautet:

Artikel 1

(2) Hinsichtlich Deutschlands haben folgende Unternehmen gegen Art. 81 [EG] verstoßen, indem sie in den angegebenen Zeiträumen im Zusammenhang mit einzelstaatlichen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Aufzüge und Fahrtreppen regelmäßig kollektive Vereinbarungen getroffen haben, um Märkte aufzuteilen, öffentliche und private Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und anderen Verträgen entsprechend den zuvor vereinbarten Anteilen am Verkaufs- und Montagegeschäft zuzuweisen:

–        Kone: [KC] und [Kone Deutschland]: vom 1. August 1995 bis zum 5. Dezember 2003;

–        Otis: [UTC], [OEC] und [Otis Deutschland]: vom 1. August 1995 bis zum 5. Dezember 2003;

–        Schindler: [Schindler Holding] … und [Schindler Deutschland]: vom 1. August 1995 bis zum 6. Dezember 2000; und

–        ThyssenKrupp: [TKAG], [TKE], [TKA] und [TKF]: vom 1. August 1995 bis zum 5. Dezember 2003.

4. Hinsichtlich der Niederlande haben folgende Unternehmen gegen Art. 81 [EG] verstoßen, indem sie in den angegebenen Zeiträumen im Zusammenhang mit einzelstaatlichen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Aufzüge und Fahrtreppen regelmäßig kollektive Vereinbarungen getroffen haben, um Märkte aufzuteilen, öffentliche und private Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und anderen Verträgen entsprechend den zuvor vereinbarten Anteilen am Verkaufs- und Montagegeschäft zuzuweisen und im Hinblick auf die Wartungs- und Modernisierungsverträge nicht miteinander in Wettbewerb zu treten:

–        Kone: [KC] und [Kone Niederlande]: vom 1. Juni 1999 bis zum 5. März 2004;

–        Otis: [UTC], [OEC] und [Otis Niederlande]: vom 15. April 1998 bis zum 5. März 2004;

–        Schindler: Schindler Holding … und [Schindler Niederlande]: vom 1. Juni 1999 bis zum 5. März 2004;

–        ThyssenKrupp: [TKAG] und [TKL]: vom 15. April 1998 bis zum 5. März 2004; und

–        [MEE]: vom 11. Januar 2000 bis zum 5. März 2004.

Artikel 2

(2) Wegen der in Art. 1 Abs. 2 angeführten Verstöße in Deutschland werden folgende Geldbußen verhängt:

–        Kone: [KC] und [Kone Deutschland], gesamtschuldnerisch: 62 370 000 Euro;

–        Otis: [UTC], [OEC] und [Otis Deutschland], gesamtschuldnerisch: 159 043 500 Euro;

–        Schindler: [Schindler Holding] … und [Schindler Deutschland], gesamtschuldnerisch: 21 458 250 Euro; und

–        ThyssenKrupp: [TKAG], [TKE], [TKA] und [TKF], gesamtschuldnerisch: 374 220 000 Euro.

(4) Wegen der in Art. 1 Abs. 4 angeführten Verstöße in den Niederlanden werden folgende Geldbußen verhängt:

–        Kone: [KC] und [Kone Niederlande], gesamtschuldnerisch: 79 750 000 Euro;

–        Otis: [UTC], [OEC] und [Otis Niederlande], gesamtschuldnerisch: 0 Euro;

–        Schindler: [Schindler Holding] … und [Schindler Niederlande], gesamtschuldnerisch: 35 169 750 Euro;

–        ThyssenKrupp: [TKAG] und [TKL], gesamtschuldnerisch: 23 477 850 Euro; und

–        [MEE]: 1 841 400 Euro.

…“

 Verfahren und Anträge der Parteien

22      Mit Klageschrift, die am 8. Mai 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen KC, Kone Deutschland und Kone Niederlande die vorliegende Klage erhoben.

23      Das Gericht (Achte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung den Klägerinnen eine schriftliche Frage gestellt und die Parteien zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert. Die Klägerinnen haben die Frage des Gerichts nicht in der festgesetzten Frist, wohl aber mit Schreiben vom 10. September 2009 beantwortet. In diesem Schreiben und im Schreiben vom 28. September 2009 haben sie auf die Vertraulichkeit bestimmter Angaben hingewiesen und deren Auslassung in den Veröffentlichungen des Gerichts beantragt. Die Parteien haben die erbetenen Unterlagen fristgemäß vorgelegt.

24      Die Parteien haben in der Sitzung vom 16. Oktober 2009 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

25      Mit Beschluss vom 14. Oktober 2009 hat das Gericht die Kommission gemäß den Art. 65 Buchst. b, 66 § 1 und 67 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, auf deren vertraulichen Charakter diese hingewiesen hatte. Die Kommission ist dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Nachdem das Gericht zu der Auffassung gekommen war, dass diese Unterlagen für die Entscheidung über den Rechtsstreit nicht erforderlich waren, hat sie sie der Kommission zurückgegeben, ohne sie den Klägerinnen bekannt zu geben. Sodann ist die mündliche Verhandlung geschlossen worden.

26      Die Klägerinnen beantragen,

–        Art. 2 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin KC und Kone Deutschland eine Geldbuße auferlegt wird, und keine Geldbuße zu verhängen oder eine niedrigere Geldbuße festzusetzen als die, die in der angefochtenen Entscheidung festgesetzt wurde;

–        Art. 2 Abs. 4 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin KC und Kone Niederlande eine Geldbuße auferlegt wird, und eine niedrigere Geldbuße festzusetzen als die, die in der angefochtenen Entscheidung festgesetzt wurde;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

27      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

28      Die Klägerinnen halten Art. 2 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung, in dem gegen die betroffenen Unternehmen Geldbußen für die Zuwiderhandlungen in Deutschland verhängt wurden, sowie Art. 2 Abs. 4 der angefochtenen Entscheidung, in dem gegen die betroffenen Unternehmen Geldbußen für die Zuwiderhandlungen in den Niederlanden verhängt wurden, für rechtswidrig.

29      Die Klägerinnen machen drei Klagegründe geltend: erstens Verletzung der Leitlinien von 1998 und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen, zweitens Verstoß gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 sowie Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung und der Verteidigungsrechte, drittens Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung bei der Bestimmung des Umfangs der wegen der Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gewährten Ermäßigung der Geldbußen.

 Zum Klagegrund der Verletzung der Leitlinien von 1998 und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen

30      Die Klägerinnen führen aus, die Kommission habe bei der Festsetzung der Ausgangsbeträge der für die Zuwiderhandlungen in Deutschland und den Niederlanden verhängten Geldbußen die Leitlinien von 1998 falsch angewandt und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt.

31      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung über ein weites Ermessen in Bezug auf die Methode zur Berechnung der Geldbußen verfügt. Diese in den Leitlinien von 1998 beschriebene Methode enthält verschiedene Spielräume, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den Vorschriften des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, Slg. 2009, I‑7191, Randnr. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union ist anhand einer Vielzahl von Faktoren zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile des Gerichtshofs vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C‑510/06 P, Slg. 2009, I‑1843, Randnr. 72, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, Slg. 2009, I‑7415, Randnr. 54).

33      Wie oben in Randnr. 16 dargelegt worden ist, hat die Kommission im vorliegenden Fall die Höhe der Geldbußen unter Anwendung der in den Leitlinien von 1998 festgelegten Methode bestimmt.

34      Die Leitlinien von 1998 können zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, sie stellen jedoch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone‑Lorraine/Kommission, T‑73/04, Slg. 2008, II‑2661, Randnr. 70).

35      Die Kommission hat dadurch, dass sie derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie sie von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil Carbone‑Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 71).

36      Sodann legen die Leitlinien von 1998 allgemein und abstrakt die Methode fest, die sich die Kommission zur Festsetzung der Geldbußen auferlegt hat, und schaffen damit Rechtssicherheit für die Unternehmen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnrn. 211 und 213).

37      Schließlich ist zu beachten, dass die Leitlinien von 1998 als Erstes die Beurteilung der Schwere des Verstoßes als solche regeln, auf deren Grundlage ein allgemeiner Ausgangsbetrag bestimmt werden kann (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 2). Als Zweites wird die Schwere des Verstoßes im Hinblick auf die Art der begangenen Zuwiderhandlungen und die Merkmale des betroffenen Unternehmens untersucht, insbesondere im Hinblick auf seine Größe und seine Stellung auf dem relevanten Markt, was Anlass für die Gewichtung des Ausgangsbetrags, die Unterteilung der Unternehmen in Kategorien und die Festsetzung eines spezifischen Ausgangsbetrags sein kann (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 3 bis 7).

38      In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Schwere des Verstoßes parallel für die vier in Art. 1 festgestellten Zuwiderhandlungen geprüft, mit der Begründung, dass sie „gemeinsame Merkmale aufweisen“ (657. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

39      Zunächst hat die Kommission in den Erwägungsgründen 658 f. der angefochtenen Entscheidung die Art der Zuwiderhandlungen wie folgt erläutert:

„658.      Die von dieser Entscheidung erfassten Zuwiderhandlungen bestanden im Wesentlichen aus geheimen Absprachen zwischen Kartellmitgliedern zu dem Zweck, durch die Zuweisung von Projekten für den Verkauf und den Einbau neuer Aufzüge und/oder Fahrtreppen die Märkte aufzuteilen oder Marktanteile einzufrieren sowie den gegenseitigen Wettbewerb bei der Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen zu unterlassen (außer in Deutschland, wo das Wartungs- und Modernisierungsgeschäft nicht Gegenstand der Absprachen zwischen den Kartellmitgliedern war). Solche horizontalen Beschränkungen zählen schon ihrem Wesen nach zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen Art. 81 [EG]. Im vorliegenden Fall sind die Vorteile, die die Kunden im Rahmen eines im freien Wettbewerb durchgeführten Bieterverfahrens für sich erwarten konnten, durch die Zuwiderhandlungen zunichte gemacht und ihnen vorenthalten worden. Außerdem ist zu beachten, dass es sich bei einigen der manipulierten Projekte um aus Steuermitteln finanzierte öffentliche Ausschreibungen handelte, die gerade im Hinblick darauf durchgeführt wurden, konkurrenzfähige, kostenwirksame Angebote zu erhalten.

659.      Für die Ermittlung der Schwere einer Zuwiderhandlung sind die Faktoren, die ihren Gegenstand betreffen, im Allgemeinen von größerer Bedeutung als diejenigen, die ihre Wirkungen betreffen, insbesondere wenn die Vereinbarungen, wie im vorliegenden Fall, besonders schwere Zuwiderhandlungen, wie z. B. die Preisfestsetzung und Marktaufteilung, betreffen. Die Auswirkungen einer Vereinbarung sind im Allgemeinen kein schlüssiges Kriterium für die Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung.“

40      Die Kommission hat weiter ausgeführt, sie habe „im vorliegenden Fall nicht versucht, die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung nachzuweisen, da es unmöglich ist, mit hinreichender Gewissheit die betreffenden Wettbewerbsparameter (u. a. Preis, Handelsbedingungen, Qualität, Innovation) ohne die Zuwiderhandlungen zu bestimmen“ (660. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Es sei jedoch „offenkundig, dass die Zuwiderhandlungen tatsächliche Auswirkungen hatten“, denn „[a]llein die Tatsache, dass die verschiedenen wettbewerbswidrigen Vorkehrungen von den Kartellteilnehmern durchgeführt wurden, lässt auf Auswirkungen auf den Markt schließen, auch wenn die tatsächliche Wirkung schwer zu messen wäre …, weil insbesondere nicht bekannt ist, ob und gegebenenfalls wie viele andere Projekte manipuliert wurden oder wie viele Projekte möglicherweise zwischen den Kartellmitgliedern aufgeteilt wurden, ohne dass es irgendwelcher Kontakte zwischen ihnen bedurft hätte“ (660. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Weiter heißt es in demselben Erwägungsgrund: „Die zusammengenommen hohen gemeinsamen Marktanteile der Kartellteilnehmer machen wettbewerbswidrige Wirkungen wahrscheinlich, und die verhältnismäßig hohe Stabilität dieser Marktanteile während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlungen dürfte diese Wirkungen bestätigen.“

41      In den Erwägungsgründen 661 bis 669 der angefochtenen Entscheidung ist die Kommission auf das Vorbringen der Klägerinnen im Verwaltungsverfahren eingegangen, dass sich die Zuwiderhandlungen nur beschränkt auf den Markt ausgewirkt hätten.

42      Zum Umfang des räumlich relevanten Marktes hat die Kommission im 670. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt: „Die von [der angefochtenen] Entscheidung erfassten Kartelle erstrecken sich auf die vollständigen Gebiete Belgiens, Deutschlands, Luxemburgs bzw. der Niederlande. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass ein räumlich relevanter nationaler Markt, der sich auf einen Mitgliedstaat insgesamt erstreckt, bereits als solcher einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes bildet.“

43      Schließlich hat die Kommission im 671. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt: „In Anbetracht der Art der Zuwiderhandlungen und der Tatsache, dass sich jede einzelne auf das Gebiet eines Mitgliedstaates erstreckte (Belgien, Deutschland, Luxemburg und Niederlande), hat jeder Adressat eine oder mehrere besonders schwere Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 EGV begangen“, und ist zu folgendem Ergebnis gekommen: „Nach Auffassung der Kommission sind diese Zuwiderhandlungen als besonders schwer einzustufen, selbst wenn ihre konkreten Auswirkungen nicht gemessen werden können.“

44      Was erstens die Zuwiderhandlung in Deutschland betrifft, tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ihre eigenen Feststellungen, dass das Kartell in Deutschland nicht alle Aufzugsprojekte betroffen habe, außer Acht gelassen habe. Betroffen sei nur der Markt für Aufzugsprojekte mit einem Wert von über 1 Mio. Euro, das heißt es gehe um ca. 20 % bis 30 % des Marktes, was von Kone, Otis und ThyssenKrupp in ihren Anträgen auf Geldbußenerlass bestätigt worden sei (Erwägungsgründe 281 und 664 der angefochtenen Entscheidung). In ihrer Erwiderung führen die Klägerinnen weiter aus, ein Vergleich zwischen den für die Zuwiderhandlung in Deutschland einerseits und die Zuwiderhandlungen in Belgien und den Niederlanden andererseits festgesetzten allgemeinen Ausgangsbeträge bestätige, dass der Erstere unverhältnismäßig sei, denn im Gegensatz zu dem Kartell in Deutschland hätten die Kartelle in Belgien und den Niederlanden den gesamten Aufzugsmarkt betroffen.

45      Von Bedeutung ist insofern, dass die Klägerinnen nicht die Rechtmäßigkeit der in Nr. 1 Abschnitt A der Leitlinien von 1998 dargelegten Methode zur Ermittlung der allgemeinen Ausgangsbeträge der Geldbußen in Frage stellen. Diese Methode entspricht einer pauschalierenden Betrachtungsweise, wonach der anhand der Schwere des Verstoßes ermittelte allgemeine Ausgangsbetrag der Geldbuße nach Maßgabe von Art und räumlichem Umfang des Verstoßes sowie dessen konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, berechnet wird (Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T‑15/02, Slg. 2006, II‑497, Randnr. 134, und vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission, T‑116/04, Slg. 2009, II‑1087, Randnr. 62).

46      Ferner ist die Größe des betroffenen Marktes bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung grundsätzlich kein obligatorischer, sondern nur ein relevanter Faktor unter anderen, wobei die Kommission im Übrigen nach der Rechtsprechung nicht zur Abgrenzung des betroffenen Marktes oder der Beurteilung seiner Größe verpflichtet ist, wenn die betreffende Zuwiderhandlung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn. 55 und 64, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T‑161/05, Slg. 2009, II‑3555, Randnr. 109). So kann die Kommission bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags der Geldbuße den Wert des Marktes, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht, berücksichtigen, ohne hierzu jedoch verpflichtet zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 134, und Wieland‑Werke/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). Denn die Leitlinien von 1998 sehen nicht vor, dass die Höhe von Geldbußen anhand des Gesamtumsatzes oder des Umsatzes der Unternehmen auf dem betreffenden Markt berechnet wird. Sie schließen jedoch auch nicht aus, dass diese Umsätze bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden, damit die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts gewahrt bleiben und wenn die Umstände es erfordern (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T‑224/00, Slg. 2003, II‑2597, Randnr. 187).

47      Das Argument der Klägerinnen, der für das Kartell in Deutschland festgesetzte allgemeine Ausgangsbetrag der Geldbuße müsse die ihrer Meinung nach geringe Größe des betroffenen Marktes widerspiegeln, beruht somit auf einer unrichtigen Annahme und ist zu verwerfen.

48      Hier hat die Kommission, wie oben in den Randnrn. 38 bis 43 dargelegt, bei der Ermittlung der Schwere des Verstoßes auf seine Art und den räumlichen Umfang des betroffenen Marktes abgestellt.

49      Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ergibt sich hinsichtlich der Zuwiderhandlung in Deutschland aus dem 664. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, in dem die Kommission im Übrigen auf die von Kone und Otis behauptete beschränkte Auswirkung der Zuwiderhandlung eingegangen ist, dass die Vereinbarungen in Deutschland nicht nur Fahrtreppen und Aufzugprojekte mit einem Wert von mehr als 1 Mio. Euro umfassten; die Kommission hielt es nämlich für wahrscheinlich, dass „die rechtswidrigen Absprachen hinsichtlich der Aufzugprojekte im Wert von mehr als 1 Mio. Euro, die auch Hochgeschwindigkeits- und hochwertige Aufzüge umfassten, die Funktionsweise des verbleibenden Aufzugsmarktes beeinflussen konnten“. In diesem Erwägungsgrund hat die Kommission weiter festgestellt, dass es unabhängig von der Anzahl und der Art der Aufzüge auf den Gesamtwert eines Projekts angekommen sei, dass es nicht möglich sei, die konkreten Wirkungen der Zuwiderhandlung nachzuweisen, und dass aufgrund der Tatsachen feststehe, dass die Beteiligten nicht die Absicht gehabt hätten, bestimmte Produktarten auszuschließen, sondern Absprachen zu Projekten zu treffen, bei denen der Wettbewerb am leichtesten ausgeschaltet werden könne.

50      Ferner hat Kone selbst in ihrem Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 im Hinblick auf Deutschland erklärt, dass [vertraulich](1) (vgl. auch den 256. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), was eher vermuten lässt, dass das Kartell das Einfrieren der Marktanteile auf dem gesamten Aufzugsmarkt bezweckte. Eine ausdrückliche geheime Absprache über Projekte mit einem Wert von mehr als 1 Mio. Euro wäre jedoch, worauf die Kommission hingewiesen hat, mit einem aggressiven Wettbewerb für die Projekte mit einem geringeren Wert unvereinbar. Zudem hat ThyssenKrupp, wie aus dem von den Klägerinnen unbestrittenen 241. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, auch erklärt, dass ausnahmsweise auch über kleinere Projekte verhandelt worden sei. Folglich ist das Vorbringen der Klägerinnen, dass nur ca. 20 % bis 30 % des deutschen Aufzugsmarkts von dem Kartell betroffen gewesen seien, zurückzuweisen.

51      Außerdem hat die Kommission in Bezug auf das Kartell in Deutschland, ohne den Versuch eines Nachweises der konkreten Wirkungen der Zuwiderhandlung zu unternehmen (660. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), einen niedrigeren Ausgangsbetrag angesetzt, um zugunsten der betroffenen Unternehmen in Rechnung zu stellen, dass möglicherweise nicht der gesamte Aufzugsmarkt von den Kartellen unmittelbar betroffen war. Denn wie sie im 664. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung in Beantwortung des Vorbringens gewisser Kartellteilnehmer, wonach das Aufzugskartell nur Hochgeschwindigkeitsaufzüge betroffen habe, ausgeführt hat, hat sie bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße tatsächlich „berücksichtig[t], dass nicht der gesamte Aufzugsmarkt unmittelbar von den Kartelltätigkeiten beeinträchtigt wurde“. Tatsächlich wurde der Ausgangsbetrag für das Kartell in Deutschland, als Prozentsatz der Gesamtgröße des Marktes ausgedrückt, niedriger festgesetzt als für die übrigen von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Kartelle (vgl. unten, Randnr. 55).

52      Selbst wenn das Aufzugskartell in Deutschland nur die Aufzugsprojekte mit einem Wert von mehr als 1 Mio. Euro betroffen hätte, was die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben und was im Übrigen im Widerspruch zu bestimmten Erklärungen von ThyssenKrupp steht (vgl. oben, Randnr. 50), bliebe der Ausgangsbetrag der Geldbuße auch im Vergleich zu den für die übrigen Kartelle festgesetzten Beträgen gerechtfertigt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der von dem Kartell in Deutschland betroffene geografische Markt weit ausgedehnter war als die von den anderen Vereinbarungen betroffenen geografischen Märkte.

53      Auch ist die relativ geringe Größe des in Rede stehenden Produktmarkts, selbst wenn sie bewiesen wäre, von geringerer Bedeutung als die übrigen Faktoren, aus denen sich die Schwere des Verstoßes ergibt und die in den Erwägungsgründen 657 bis 671 der angefochtenen Entscheidung angegeben und oben in den Randnrn. 38 bis 43 angeführt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Roquette Frères/Kommission, T‑322/01, Slg. 2006, II‑3137, Randnr. 151).

54      Selbst unterstellt, dass die Kommission, wenn sie mit ein und derselben Entscheidung mehrere besonders schwere Verstöße feststellt, ein proportionales Verhältnis zwischen den allgemeinen Ausgangsbeträgen und der Größe der verschiedenen betroffenen Märkte wahren muss, deutet schließlich im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass der für das Kartell in Deutschland festgesetzte allgemeine Ausgangsbetrag nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Kartelle in Belgien und den Niederlanden verhängten allgemeinen Ausgangsbeträgen stand.

55      Die Prüfung der maßgeblichen Angaben zeigt nämlich, dass die Kommission die Ausgangsbeträge für die Verstöße in den betroffenen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Größe der betroffenen Märkte angemessen und kohärent festgesetzt hat, ohne jedoch dabei eine genaue mathematische Formel anzuwenden, wozu sie ohnehin nicht verpflichtet war (vgl. die vorstehenden Randnrn. 45 bis 47). Zum einen wurde für den eindeutig größten Markt, den deutschen, der 576 Mio. Euro ausmacht, der allgemeine Ausgangsbetrag auf 70 Mio. Euro festgesetzt. Zum anderen wurde für die beiden nächstgrößten Märkte, den der Niederlande und den Belgiens, die 363 Mio. Euro bzw. 254 Mio. Euro ausmachen, der allgemeine Ausgangsbetrag auf 55 Mio. Euro bzw. 40 Mio. Euro festgesetzt.

56      Da die Kommission angesichts der pauschalierenden Betrachtungsweise, die der in Nr. 1 Abschnitt A der Leitlinien von 1998 dargelegten Methode zugrunde liegt, nicht verpflichtet ist, bei der Ermittlung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße die Größe des betroffenen Marktes zu berücksichtigen und diesen Betrag erst recht nicht in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Gesamtumsatzes auf dem Markt festzulegen braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 134), kann der für die Zuwiderhandlung in Deutschland festgesetzte allgemeine Ausgangsbetrag gegenüber den für die Zuwiderhandlungen in Belgien und den Niederlanden festgesetzten Ausgangsbeträgen nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.

57      Was zweitens die Schwere des Verstoßes in den Niederlanden angeht, weist Kone darauf hin, dass die Kommission dessen Art und konkrete Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie den Umfang des betreffenden räumlichen Marktes berücksichtigen muss.

58      Nach Auffassung der Klägerinnen hat die Kommission zu Unrecht angenommen, dass die Zuwiderhandlung in den Niederlanden von derselben Art gewesen sei wie die Zuwiderhandlungen in Belgien, Deutschland und Luxemburg; dies stelle einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Die Klägerinnen behaupten dazu erstens, dass die Vereinbarungen in diesen Mitgliedstaaten im Allgemeinen auf der höchsten Führungsebene getroffen worden seien. Zweitens sei die Aufteilung der Projekte aufgrund einer zuvor vereinbarten Aufteilung des Marktes zwischen den Teilnehmern erfolgt und habe bezweckt, diese Marktanteile einzufrieren. Drittens seien Projektlisten geführt worden, und die Teilnehmer hätten ganz außergewöhnliche Maßnahmen ergriffen, um ihr rechtswidriges Verhalten zu verschleiern. Viertens hätten die Zuwiderhandlungen in Belgien und Luxemburg alle Projekte und/oder Verträge betroffen und in Deutschland alle Projekte mit einem über einen bestimmten Betrag hinausgehenden Wert. Fünftens habe in Belgien ein Ausgleichsmechanismus für den Bereich „Dienstleistungen“ bestanden. All diese Umstände hätten bei den Zuwiderhandlungen in den Niederlanden nicht vorgelegen.

59      Diese Umstände könnten jedoch, selbst wenn sie nachgewiesen wären, die Beurteilung der Art der in den Niederlanden begangenen Zuwiderhandlung durch die Kommission im 658. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage stellen. Denn die in den Niederlanden begangene Zuwiderhandlung bestand ebenso wie die in Belgien, Deutschland und Luxemburg begangenen Verstöße im Wesentlichen in geheimen Absprachen zwischen Kartellmitgliedern zu dem Zweck, durch die Zuweisung von Projekten für den Verkauf und den Einbau neuer Aufzüge und/oder Fahrtreppen die Märkte aufzuteilen oder Marktanteile einzufrieren sowie den Wettbewerb untereinander bei der Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen zu unterlassen (außer in Deutschland, wo das Wartungs- und Modernisierungsgeschäft nicht Gegenstand der Absprachen zwischen den Kartellmitgliedern war). Solche horizontalen Beschränkungen zählen schon ihrem Wesen nach zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen Art. 81 EG (658. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), wie sich eindeutig aus Nr. 1 Abschnitt A der Leitlinien von 1998 ergibt, wo derartige Verstöße als „besonders schwer“ eingestuft werden.

60      Nach der Meinung der Klägerinnen hatte die Zuwiderhandlung in den Niederlanden außerdem weniger bedeutende Auswirkungen auf den Markt als die Kartelle in Belgien, Deutschland und Luxemburg. Es sei entgegen dem Vorbringen der Kommission möglich, die Auswirkungen auf den Markt durch einen Vergleich des Wertes der betroffenen Projekte mit dem Gesamtwert des Marktes allgemein zu messen. Zudem hätten Otis, ThyssenKrupp und Kone die Auffassung vertreten, dass der von der Zuwiderhandlung betroffene Marktanteil weniger als 10 % betragen habe. Hilfsweise führt Kone aus, die Kommission hätte aufgrund der Beweismittel und der Art und der Auswirkungen des Verstoßes die Zuwiderhandlung in den Niederlanden als „schwer“ und nicht als „besonders schwer“ einstufen und folglich den Ausgangsbetrag für die Zuwiderhandlung in den Niederlanden niedriger ansetzen sollen.

61      Nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 der Leitlinien von 1998 muss die Kommission bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes die konkreten Auswirkungen auf den Markt nur dann prüfen, wenn sie messbar sind (vgl. Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 143, und vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T‑279/02, Slg. 2006, II‑897, Randnr. 216).

62      Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Kommission bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt auf den Wettbewerb beziehen, der normalerweise ohne eine Zuwiderhandlung geherrscht hätte (vgl. Urteil Carbone‑Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Die Kommission hat im 660. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, sie habe „im vorliegenden Fall nicht versucht, die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung nachzuweisen, da es unmöglich ist, mit hinreichender Gewissheit die betreffenden Wettbewerbsparameter (u. a. Preis, Handelsbedingungen, Qualität, Innovation) ohne die Zuwiderhandlungen zu bestimmen“. Auch wenn die Kommission in diesem Erwägungsgrund die Auffassung vertreten hat, es sei offenkundig, dass die Kartelle konkrete Auswirkungen gehabt hätten, da sie durchgeführt worden seien, und in den Erwägungsgründen 661 bis 669 das Vorbringen der betreffenden Unternehmen, dass die Kartelle nur geringe Auswirkungen gehabt hätten, zurückgewiesen hat, ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen deren eventuelle Auswirkungen auf den Markt nicht berücksichtigt hat.

64      So stützt die Kommission im 671. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ihre Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen letztlich nur auf deren Art und räumlichen Umfang, denn sie kommt dort zu dem Schluss, dass „[i]n Anbetracht der Art der Zuwiderhandlungen und der Tatsache, dass sich jede einzelne auf das ganze Gebiet eines Mitgliedstaats (Belgien, Deutschland, Luxemburg oder Niederlande) erstreckte“, davon auszugehen sei, dass „jeder Adressat … eine oder mehrere besonders schwere Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG begangen [hat]“.

65      Zu dem Vorbringen, dass es möglich wäre, die Auswirkungen auf den Markt durch einen Vergleich zwischen den betroffenen Projekten und dem Gesamtwert des Marktes allgemein zu bestimmen, ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht genau angeben, wie die Auswirkungen auf den Markt berechnet werden müssten. Die Klägerinnen verweisen dazu in ihrer Erwiderung auf die Erläuterungen von Kone in deren Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Ohne dass auf die Zulässigkeit dieses Vorbringens, das sich in einem Anhang zur Klageschrift befindet, eingegangen zu werden braucht, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen lediglich auf die begrenzten Auswirkungen des Kartells auf den Markt der Niederlande hinweisen und dazu im Wesentlichen auf die Erklärungen der betroffenen Unternehmen Bezug nehmen, wonach nur wenige Projekte Gegenstand der Vereinbarung gewesen seien. Wie die Kommission jedoch dargelegt hat, besagen diese Erklärungen nicht, dass die Auswirkungen des Verstoßes messbar waren, denn der Umfang des Kartells ist nicht bekannt. So hat die Kommission z. B. im 384. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung von den Klägerinnen unwidersprochen ausgeführt, dass „in den Niederlanden keine Notwendigkeit [bestand], jedes einzelne Projekt zuzuweisen, da die betreffenden Unternehmen nur über Projekte zu verhandeln brauchten, die nicht automatisch wegen bestehender Beziehungen mit dem jeweiligen Kunden einem von ihnen zugewiesen wurden“. Auch ist das Vorbringen der Klägerinnen nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Kommission im 660. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen, dass es unmöglich gewesen sei, mit hinreichender Gewissheit die anwendbaren Wettbewerbsparameter (Preis, Handelsbedingungen, Qualität, Innovation und andere) in Abwesenheit der Zuwiderhandlungen zu bestimmen (vgl. die vorstehenden Randnrn. 62 f.).

66      Jedenfalls ist festzustellen, dass die Einstufung des Verstoßes in den Niederlanden als „besonders schwer“ durch das Vorbringen der Klägerinnen nicht in Frage gestellt wird.

67      Die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Verstöße gehören schon wegen ihrer Art zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen Art. 81 EG, da sie „aus geheimen Absprachen zwischen Kartellmitgliedern zu dem Zweck [bestanden], durch die Zuteilung von Projekten für den Verkauf und den Einbau neuer Aufzüge und/oder Fahrtreppen die Märkte aufzuteilen oder Marktanteile einzufrieren sowie den gegenseitigen Wettbewerb bei der Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen zu unterlassen (außer in Deutschland, wo das Wartungs- und Modernisierungsgeschäft nicht Gegenstand der Absprachen zwischen den Kartellmitgliedern war)“ (658. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Hierzu heißt es in den Leitlinien von 1998, dass die „besonders schweren“ Verstöße im Wesentlichen in horizontalen Beschränkungen wie z. B. Preiskartellen, Marktaufteilungsquoten und sonstigen Beschränkungen der Funktionsweise des Binnenmarkts bestehen. Diese Verstöße werden außerdem in Art. 81 Abs. 1 Buchst. c EG unter den Beispielen für Absprachen genannt, die ausdrücklich für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden. Außer der schweren Störung des Wettbewerbs, die diese Absprachen mit sich bringen, bewirken sie, da sie die Parteien dazu verpflichten, gesonderte, oft durch Staatsgrenzen abgegrenzte Märkte zu respektieren, eine Abschottung dieser Märkte und konterkarieren so das Hauptziel des EG-Vertrags, die Integration des Gemeinschaftsmarkts. Daher werden derartige Zuwiderhandlungen, insbesondere wenn es sich um horizontale Absprachen handelt, von der Rechtsprechung als „besonders schwer“ oder als „offenkundige Zuwiderhandlungen“ qualifiziert (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995, Tréfilunion/Kommission, T‑148/89, Slg. 1995, II‑1063, Randnr. 109, vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T‑374/94, T‑375/94, T‑384/94 und T‑388/94, Slg. 1998, II‑3141, Randnr. 136, und vom 18. Juli 2005, Scandinavian Airlines System/Kommission, T‑241/01, Slg. 2005, II‑2917, Randnr. 85).

68      Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung die Auswirkung einer wettbewerbswidrigen Praxis bei der Beurteilung der Schwere eines Verstoßes kein ausschlaggebendes Kriterium. Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Marktaufteilung handelt (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C‑194/99 P, Slg. 2003, I‑10821, Randnr. 118, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 96; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T‑45/98 und T‑47/98, Slg. 2001, II‑3757, Randnr. 199, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 251).

69      Die Art der Zuwiderhandlungen spielt somit insbesondere bei deren Einstufung als „besonders schwer“ eine vorrangige Rolle. Aus der Beschreibung der besonders schweren Verstöße in den Leitlinien von 1998 ergibt sich, dass Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die wie im vorliegenden Fall die Aufteilung von Märkten bezwecken, allein aufgrund ihrer Art als besonders schwere Verstöße angesehen werden können, ohne dass es erforderlich wäre, sie durch bestimmte Auswirkungen oder einen besonderen räumlichen Umfang zu kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 75, und vom 24. September 2009, Erste Bank der österreichischen Sparkassen u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P und C‑137/07 P, Slg. 2009, I‑8681, Randnr. 103). Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen, die Beschreibung der besonders schweren Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf ein besonderes geografisches Gebiet enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff‑Technik/Kommission, T‑69/04, Slg. 2008, II‑2567, Randnr. 171 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Somit ist die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Verstoß in den Niederlanden im Hinblick auf seinen Gegenstand aufgrund seiner Art besonders schwer war.

71      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund der Verletzung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung sowie der Verteidigungsrechte

72      Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass sie Anträge auf Erlass oder Herabsetzung der Geldbußen nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gestellt hätten. Die Kommission habe jedoch bei der Beurteilung der Qualität und Nützlichkeit ihrer Zusammenarbeit gegen die Bestimmungen der genannten Mitteilung verstoßen. Außerdem habe die Kommission ihre berechtigten Erwartungen und ihre Verteidigungsrechte verletzt. Zudem habe sie bei der Festsetzung der nach dieser Mitteilung anwendbaren Ermäßigung der Geldbußen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

 Zur Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002

73      In der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 hat die Kommission die Voraussetzungen festgelegt, unter denen den Unternehmen, die bei der Feststellung eines Kartells mit ihr zusammenarbeiten, die Geldbußen erlassen oder ermäßigt werden können, die sie andernfalls zu entrichten hätten.

74      Zunächst bestimmt die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Abschnitt A Randnr. 8:

„Die Kommission erlässt einem Unternehmen die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, sofern

a)      das Unternehmen als erstes Beweismittel vorlegt, die es der Kommission ihrer Ansicht nach ermöglichen, in einer Entscheidung eine Nachprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 … anzuordnen, um gegen ein mutmaßliches, die Gemeinschaft betreffendes Kartell zu ermitteln, oder

b)      das Unternehmen als erstes Beweismittel vorlegt, die es der Kommission ihrer Ansicht nach ermöglichen, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 [EG] in Form eines mutmaßlichen, die Gemeinschaft betreffenden Kartells festzustellen.“

75      Sodann sieht die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Abschnitt B Randnr. 20 vor, dass „Unternehmen, die die Voraussetzungen [für einen Erlass der Geldbuße] in Abschnitt A nicht erfüllen, … eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden [kann], die andernfalls verhängt worden wäre“, und in Randnr. 21, dass, „[u]m für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht zu kommen, … das Unternehmen der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen [muss], die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen, und seine Beteiligung an der mutmaßlich rechtswidrigen Handlung spätestens zum Zeitpunkt der Beweisvorlage einstellen [muss]“.

76      Der Begriff des Mehrwerts wird in Randnr. 22 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 wie folgt erläutert:

„Der Begriff ‚Mehrwert‘ bezieht sich auf das Ausmaß, in dem die vorgelegten Beweismittel aufgrund ihrer Eigenschaft und/oder ihrer Ausführlichkeit der Kommission dazu verhelfen, den betreffenden Sachverhalt nachzuweisen. Bei ihrer Würdigung wird die Kommission im Allgemeinen schriftlichen Beweisen aus der Zeit des nachzuweisenden Sachverhalts einen größeren Wert beimessen als solchen, die zeitlich später einzuordnen sind. Ebenso werden Beweismittel, die den fraglichen Sachverhalt unmittelbar beweisen, höher eingestuft als jene, die nur einen mittelbaren Bezug aufweisen.“

77      Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 sieht für die Geldbußenermäßigungen eine Einstufung in drei Kategorien vor:

„–      für das erste Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, eine Ermäßigung zwischen 30 % und 50 %;

für das zweite Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, eine Ermäßigung zwischen 20 % und 30 %;

für jedes weitere Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, eine Ermäßigung bis zu 20 %“.

78      Randnr. 23 Buchst. b Abs. 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 lautet:

„Um den Umfang der Ermäßigung der Geldbuße innerhalb dieser Bandbreiten zu bestimmen, wird die Kommission den Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem das Beweismittel, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, vorgelegt wurde, sowie den Umfang des mit dem Beweismittel verbundenen Mehrwerts. Sie kann ebenfalls berücksichtigen, ob das Unternehmen seit der Vorlage des Beweismittels kontinuierlich mit ihr zusammengearbeitet hat.“

79      Randnr. 23 Buchst. b Abs. 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 bestimmt schließlich:

„Falls ein Unternehmen Beweismittel für einen Sachverhalt vorlegt, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte und die die Schwere oder Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussen, lässt die Kommission diese Faktoren bei der Festsetzung der Geldbuße gegen das Unternehmen, das diese Beweismittel geliefert hat, unberücksichtigt.“

 Zum Wertungsspielraum der Kommission und zur Kontrolle durch den Unionsrichter

80      Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, der die Rechtsgrundlage für die Verhängung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Regeln des Wettbewerbsrechts der Union bildet, räumt der Kommission bei der Bußgeldzumessung einen Wertungsspielraum ein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997, Deutsche Bahn/Kommission, T‑229/94, Slg. 1997, II‑1689, Randnr. 127), der sich insbesondere nach ihrer allgemeinen Politik im Bereich des Wettbewerbs richtet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnrn. 105 und 109). In diesem Rahmen erließ und veröffentlichte die Kommission, um die Transparenz und die Objektivität ihrer Bußgeldentscheidungen zu gewährleisten, die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002. Es handelt sich dabei um ein Instrument, mit dem unter Beachtung des höherrangigen Rechts die Kriterien präzisiert werden sollen, die die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens anzuwenden gedenkt. Daraus ergibt sich eine Selbstbeschränkung dieses Ermessens (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, T‑214/95, Slg. 1998, II‑717, Randnr. 89), da die Kommission die Leitlinien einhalten muss, die sie sich selbst gesetzt hat (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T‑380/94, Slg. 1996, II‑2169, Randnr. 57).

81      Die aus der Annahme der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 resultierende Selbstbeschränkung des Ermessens der Kommission ist jedoch nicht unvereinbar mit dem Fortbestand ihres erheblichen Wertungsspielraums (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, Slg. 2006, II‑5169, Randnr. 224).

82      Die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 enthält nämlich verschiedene Spielräume, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den Vorschriften des Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof auszuüben (vgl. entsprechend Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 81 angeführt, Randnr. 224).

83      Somit verfügt die Kommission über einen weiten Wertungsspielraum, wenn sie zu prüfen hat, ob Beweismittel, die von einem Unternehmen vorgelegt worden sind, das erklärt hat, es wolle die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Anspruch nehmen, einen erheblichen Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 dieser Mitteilung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C‑328/05 P, Slg. 2007, I‑3921, Randnr. 88, und Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T‑410/03, Slg. 2008, II‑881, Randnr. 555). Zu Randnr. 8 Buchst. a und b der Mitteilung ist festzustellen, dass sich dieser erhebliche Wertungsspielraum aus dem Wortlaut dieser Bestimmung selbst ergibt, der ausdrücklich auf die Vorlage von Beweismitteln Bezug nimmt, die es der Kommission „ihrer Ansicht nach“ ermöglichen, in einer Entscheidung eine Nachprüfung anzuordnen bzw. eine Zuwiderhandlung festzustellen. Die Beurteilung von Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens setzt nämlich komplexe Tatsachenwürdigungen voraus (vgl. in diesem Sinne das vorgenannte Urteil SGL Carbon/Kommission, Randnr. 81, und Urteil Carbone‑Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 271).

84      Ebenso verfügt die Kommission, nachdem sie festgestellt hat, dass Beweismittel einen erheblichen Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 darstellen, über einen Wertungsspielraum, wenn sie den genauen Umfang der dem betreffenden Unternehmen zu gewährenden Ermäßigung der Geldbuße zu bestimmen hat. Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 dieser Mitteilung sieht nämlich für die verschiedenen Kategorien von Unternehmen, auf die er sich bezieht, jeweils Bandbreiten vor, innerhalb deren Geldbußen ermäßigt werden können, während Abs. 2 dieser Randnummer die Kriterien festlegt, die von der Kommission bei der Bestimmung des Umfangs innerhalb dieser Bandbreiten berücksichtigt werden müssen.

85      Angesichts des Wertungsspielraums, über den die Kommission bei der Würdigung der Zusammenarbeit eines Unternehmens nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verfügt, kann nur ein offensichtliches Überschreiten dieses Spielraums vom Gericht beanstandet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnrn. 81, 88 und 89, und Urteil vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 555).

 Zur Zusammenarbeit von Kone bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Deutschland

86      Kone, die am 12. Februar 2004 als erstes Unternehmen einen Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 hinsichtlich des Kartells in Deutschland stellte (105. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), wurde kein Erlass der Geldbuße nach Randnr. 8 dieser Mitteilung gewährt (790. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

87      Die Kommission hat in den Erwägungsgründen 783 bis 786 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass Randnr. 8 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nicht anwendbar sei, da die Informationen eines Dritten es ihr ermöglicht hätten, am 28. Januar 2004 eine Nachprüfung in Deutschland vorzunehmen.

88      Sie hat auch die Anwendung der Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung aus folgenden, in den Erwägungsgründen 787 bis 789 der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründen ausgeschlossen:

„787      Die Kommission gewährt den Geldbußenerlass nach [Randnr.] 8 [Buchst.] b der [Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002] dem ersten Unternehmen, das die Beweismittel vorgelegt hat, die es der Kommission ermöglichen könnten, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 [EG] durch ein vermutetes Kartell festzustellen, was bedeutet, dass die Kommission zuvor nicht über ausreichende Beweismittel verfügte, um einen Verstoß gegen Artikel 81 [EG] festzustellen, und dass keinem Unternehmen ein bedingter Geldbußenerlass nach [Randnr.] 8 [Buchst.] a gewährt worden war.

788      Der Antrag von Kone [nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002] ist nicht eindeutig und enthält als belastende Beweismittel lediglich eigene schriftliche der Erinnerung entstammende Erklärungen. Darin wird eingeräumt, dass [vertraulich]. Die Kommission verfügte jedoch im vorliegenden Fall über Informationen zu den vermuteten Zuwiderhandlungen aus anderen Quellen, wie zum Beispiel Sachäußerungen von Dritten und Nachprüfungen. Diese Informationen bestimmten die wesentliche Ausrichtung des Falles im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das die Kommission von Amts wegen eingeleitet hatte. Unter derartigen Voraussetzungen hätte ein Unternehmen, das einen Geldbußenerlass nach [Randnr.] 8 [Buchst.] b beantragt, der Kommission Informationen unterbreiten müssen, anhand deren sich die Untersuchung erheblich verkürzen ließe.

789      Das Vorbringen von Kone betreffend Deutschland enthält weniger genaue Beschreibungen der Kartelltätigkeiten als [ihr] Vorbringen betreffend Belgien und Luxemburg und, neben eigenen Erklärungen, weder belastende Beweismittel noch Unterlagen. Somit kann Kone nicht beanspruchen, dass [ihr] Vorbringen für Belgien und Luxemburg von ‚der gleichen Qualität‘ (‚of the same quality‘) wie [ihr] Vorbringen betreffend Deutschland war.“

89      Gleichwohl wurde Kone für ihre Kooperation bezüglich des Kartells in Deutschland gemäß Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 eine Ermäßigung der Geldbuße um 50 % gewährt (793. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

90      Die Klägerinnen tragen an erster Stelle vor, dass Kone hinsichtlich der Zuwiderhandlung in Deutschland die Voraussetzungen für den Geldbußenerlass nach Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfüllt habe, denn die Kommission habe sich in der angefochtenen Entscheidung zum Beweis für alle diesen Verstoß begründenden Tatsachen auf die Erklärungen von Kone vom 12. und 18. Februar 2004 gestützt. Sie betonen, dass die Kommission zu dem Zeitpunkt, als Kone ihren Antrag nach der Mitteilung gestellt habe, noch nicht über ausreichende Beweise für die Zuwiderhandlung in Deutschland verfügt habe und dass Kone das erste Unternehmen gewesen sei, das Informationen über diese Zuwiderhandlung gegeben habe.

91      Es ist darauf hinzuweisen, dass eine der Voraussetzungen für den Geldbußenerlass nach Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ist, dass das Unternehmen als erstes Beweismittel vorlegt, die es der Kommission ihrer Ansicht nach ermöglichen, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG in Form eines mutmaßlichen, die Gemeinschaft betreffenden Kartells festzustellen.

92      Zu dem Zeitpunkt, als Kone ihren Antrag betreffend Deutschland stellte, d. h. am 12. Februar 2004, vermutete die Kommission aufgrund der Informationen, über die sie damals verfügte, bereits das Bestehen eines Kartells in Deutschland im Aufzugs- und Fahrtreppensektor. Sie hatte nämlich nach Erhalt von Informationen durch einen Dritten schon am 28. Januar 2004 Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von ThyssenKrupp und von einigen ihrer Tochtergesellschaften in Deutschland durchgeführt (104. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

93      Unstreitig verfügte die Kommission zu dem Zeitpunkt, als Kone ihren Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 stellte, noch nicht über ausreichende Beweise, um die Zuwiderhandlung in Deutschland feststellen zu können, und unstreitig war Kone das erste Unternehmen, das im Hinblick auf diesen Verstoß einen solchen Antrag stellte (105. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

94      Dies allein genügt jedoch entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen noch nicht, um einen Geldbußenerlass nach Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 beanspruchen zu können, denn entscheidend für die Gewährung eines Geldbußenerlasses nach dieser Bestimmung ist die Qualität der Zusammenarbeit eines Unternehmens wie Kone. Es genügt nämlich nicht, dass Kone eine Information gab und Beweismittel vorlegte, die die tatsächliche Verfolgung des Verstoßes ermöglichten. Zwar ist nicht erforderlich, dass die vorgelegten Beweismittel ausreichen, um die Zuwiderhandlung vollständig oder in allen Einzelheiten nachzuweisen, sie müssen jedoch so geartet, so genau und so beweiskräftig sein, dass sie der Kommission die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 81 EG ermöglichen.

95      Angesichts des Spielraums, über den die Kommission bei der Bewertung der Kooperation eines Unternehmens im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verfügt, ist zu prüfen, ob die Kommission dieses Ermessen hier offensichtlich überschritten hat, als sie zu dem Ergebnis kam, dass die von Kone vorgelegten Beweismittel es ihr nicht ermöglichten, im Hinblick auf das Kartell in Deutschland einen Verstoß gegen Art. 81 EG festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 555).

96      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die von Kone im Rahmen ihres Antrags nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 vorgelegten Beweismittel betreffend Deutschland in ihren Erklärungen vom 12. Februar 2004, die durch ihre Erklärungen vom 18. Februar 2004 ergänzt und berichtigt wurden, enthalten sind. Den Erklärungen vom 12. Februar 2004 waren zwei Erklärungen von leitenden Angestellten von Kone beigefügt; eine davon enthielt eine Beschreibung des Kartells in Deutschland auf dem Aufzugsmarkt [vertraulich] und die andere eine Beschreibung des Kartells in Deutschland auf dem Fahrtreppenmarkt [vertraulich].

97      Den Erklärungen von Kone vom 12. und 18. Februar 2004 waren einige schriftliche Beweise als Anlagen beigefügt. Dabei handelte es sich um Dokumente, die leitende Angestellte von Kone nach der Erinnerung zur Stützung des Antrags von Kone nach der genannten Mitteilung angefertigt hatten und in denen die Daten und Orte bestimmter Treffen im Rahmen des Kartells [vertraulich] und die dort erörterten Projekte [vertraulich] aufgeführt waren. Außerdem fügte Kone ihren Erklärungen vom 12. Februar 2004 ein Telefax von Schindler [vertraulich] und nicht datierte Projektlisten [vertraulich] bei. Den Erklärungen vom 18. Februar 2004 waren zudem Hotelrechnungen [vertraulich] beigefügt.

98      Zweitens ist zum Wert der vorgelegten Beweismittel bezüglich der Erklärungen vom 12. Februar 2004 festzustellen, dass die Erklärungen von Kone von ihren leitenden Angestellten nach der Erinnerung angefertigt waren. Es lässt sich somit nicht ausschließen, dass sie Ungenauigkeiten enthalten. Übrigens hat Kone in ihren Erklärungen vom 18. Februar 2004 selbst eingeräumt, dass die Genauigkeit einiger dieser Erklärungen nicht vollständig gewährleistet werden könne.

99      Ohnehin reichen einseitige Erklärungen eines Unternehmens für die Feststellung einer Zuwiderhandlung nicht aus, wenn sie nicht durch eindeutige und übereinstimmende schriftliche Beweise bekräftigt werden. Denn es ist notwendig, dass die Kommission in ihrer Entscheidung ihre feste Überzeugung, dass die Zuwiderhandlung begangen wurde, auf eindeutige und übereinstimmende Beweise stützt (Urteil des Gerichtshofs vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Randnr. 20; Urteile des Gerichts vom 12. September 2007, Coats Holding und Coats/Kommission, T‑36/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 71, und vom 9. Juli 2009, Peugeot und Peugeot Nederland/Kommission, T‑450/05, Slg. 2009, II‑2533, Randnr. 75).

100    Zu den Beweismitteln, die den Erklärungen vom 12. und 18. Februar 2004 beigefügt waren, ist festzustellen, dass ihr Beweiswert begrenzt ist, denn sie wurden entweder von Kone zur Stützung ihres Antrags nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 formuliert und stammen nicht aus der Zeit der Zuwiderhandlung [vertraulich], oder sie sind als solche nicht geeignet, der Kommission die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG zu ermöglichen [vertraulich]. Die den Erklärungen vom 12. Februar 2004 beigefügten Projektlisten [vertraulich], die im Übrigen nicht datiert sind, haben, da Kone sie in ihren Erklärungen nicht erläutert hat, an sich keinen Wert für die Feststellung des Verstoßes in Deutschland, denn sie enthalten keinen Hinweis auf eine verbotene Aufteilung der genannten Projekte unter den Konkurrenten. Dasselbe gilt für die den Erklärungen vom 18. Februar 2004 beigefügten Hotelrechnungen [vertraulich], die nur den Nachweis der Anwesenheit der leitenden Angestellten von Kone zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem Hotel sowie der Reservierung eines Sitzungssaals erbringen, ohne jedoch Hinweise auf ein wettbewerbswidriges Verhalten im Aufzugs- und Fahrtreppensektor zu enthalten.

101    Das einzige den Erklärungen von Kone beigefügte Beweismittel, das einen Hinweis auf ein wettbewerbswidriges Verhalten enthält, ist das Telefax von Schindler [vertraulich]. Dieses Beweismittel hat jedoch, auch wenn die Kommission in Randnr. 283 der Mitteilung der Beschwerdepunkte auf dieses Telefax Bezug nahm, für den Nachweis des Verstoßes in Deutschland nur einen geringen Wert, denn unstreitig war Schindler zu dieser Zeit nicht mehr an dem Kartell in Deutschland beteiligt (vgl. Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung).

102    Die soeben vorgenommene Prüfung ergibt, dass die einseitigen Erklärungen von Kone in ihren Erklärungen vom 12. und 18. Februar 2004 nicht durch eindeutige und übereinstimmende schriftliche Beweise bekräftigt wurden.

103    Unter diesen Umständen hat die Kommission, selbst wenn man entgegen ihren Ausführungen im 788. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung davon ausgeht, dass die Erklärungen von Kone eindeutig waren und Beweise dafür vorlagen, durch ihre Entscheidung, dass diese Erklärungen für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 81 EG in Deutschland nicht ausreichten, ihr Ermessen nicht offensichtlich überschritten. Folglich hat sie es zu Recht abgelehnt, Kone einen Geldbußenerlass nach Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zu gewähren.

104    Dem steht weder der Umstand entgegen, dass die angefochtene Entscheidung zahlreiche Hinweise auf die Erklärungen von Kone enthält, noch die Tatsache, dass die ebenfalls in der Entscheidung zitierten Informationen, die von anderen Beteiligten gegeben oder bei den Nachprüfungen im März 2004 gesammelt wurden, den Inhalt der zuvor von Kone abgegebenen Erklärungen bestätigten.

105    Denn die Hinweise auf die Erklärungen von Kone in der angefochtenen Entscheidung bedeuten nicht, dass diese Erklärungen so geartet, so genau und so beweiskräftig waren, dass sie der Kommission die Feststellung des Verstoßes in Deutschland ermöglichten. Aber auch aus dem Hinweis auf andere „bestätigende“ Beweismittel in den Erwägungsgründen 209 bis 288 der angefochtenen Entscheidung kann nicht geschlossen werden, dass die Erklärungen von Kone vom 12. und 18. Februar 2004 so geartet, so genau und so beweiskräftig waren. Die Kommission musste vielmehr in der angefochtenen Entscheidung für die Feststellung der Zuwiderhandlung andere Beweismittel anführen, da sie sich nicht ausschließlich auf die einseitigen Erklärungen von Kone stützen konnte, die nicht durch eindeutige und übereinstimmende schriftliche Beweise bekräftigt wurden (vgl. oben, Randnr. 99).

106    Die Klägerinnen führen weiter aus, dass die von Kone bezüglich des Kartells in Deutschland vorgelegten Beweismittel denselben Wert gehabt hätten wie die Informationen, für die ihr ihre Geldbuße nach Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erlassen worden sei, soweit sie die Zuwiderhandlung in Belgien und in Luxemburg betroffen habe.

107    Ohne dass es erforderlich wäre, zur Zulässigkeit des Vorbringens der Klägerinnen, in dem diese im Wesentlichen auf die Schriftstücke im Anhang zur Klageschrift verweisen, Stellung zu nehmen, ist festzustellen, dass die Kommission, wie oben in Randnr. 103 ausgeführt worden ist, es zu Recht abgelehnt hat, Kone einen Geldbußenerlass gemäß Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zu gewähren. Zudem tun die Klägerinnen nicht dar, dass die Kommission dadurch, dass sie Kone die Geldbuße betreffend Belgien und Luxemburg, nicht dagegen betreffend Deutschland, erlassen hat, ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat.

108    Ein Vergleich der Anträge von Kone betreffend Belgien und Luxemburg einerseits und Deutschland andererseits zeigt nämlich, dass die Art und die Genauigkeit der gegebenen Informationen verschieden waren. Erstens enthielten die Anträge, die Kone nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 betreffend Belgien und Luxemburg stellte, genauere Informationen über die Treffen im Rahmen des Kartells (Namen der Teilnehmer, Daten, Uhrzeiten, Gegenstand, Tagesordnung) als der Deutschland betreffende Antrag. Zweitens bekräftigte Kone ihre Erklärungen zu den Kartellen in Belgien und Luxemburg durch die Vorlage von eindeutigen und übereinstimmenden schriftlichen Beweisen. So legte sie für Belgien und Luxemburg vollständige und detaillierte Listen von Projekten vor, die während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung unter den Kartellmitgliedern aufgeteilt wurden, sowie Dokumente aus dem entsprechenden Zeitraum, die den Beweis für geheime Absprachen erbrachten.

109    Nach alledem sind sämtliche Rügen der Klägerinnen betreffend die Weigerung der Kommission, Kone einen Geldbußenerlass gemäß Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zu gewähren, zurückzuweisen.

110    An zweiter Stelle vertreten die Klägerinnen die Auffassung, dass Kone auf jeden Fall Beweismittel vorgelegt habe, die es der Kommission ermöglicht hätten, in einer Entscheidung eine Nachprüfung anzuordnen, und dass ihr deshalb gemäß Randnr. 8 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ihre Geldbuße hätte erlassen werden müssen.

111    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission einem Unternehmen nach Randnr. 8 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 die Geldbuße erlässt, sofern das Unternehmen als erstes Beweismittel vorlegt, die es der Kommission ihrer Ansicht nach ermöglichen, in einer Entscheidung eine Nachprüfung anzuordnen, um gegen ein mutmaßliches, die Gemeinschaft betreffendes Kartell zu ermitteln. Der Zweck dieser Bestimmung besteht, wie die Kommission ausgeführt hat und wie sich aus Randnr. 6 der Mitteilung ergibt, darin, die Aufdeckung von Zuwiderhandlungen zu erleichtern, von denen die Kommission keine Kenntnis hatte und die geheim geblieben wären, hätte das betroffene Unternehmen nicht die schriftlichen Beweise vorgelegt. So sollen „gemäß [Randnr.] 8 [Buchst.] a [der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002] Beiträge zur Aufdeckung des Bestehens eines Kartells und nicht die Unterstützung bei zusätzlichen Maßnahmen in einer laufenden Untersuchung in der Form einer gezielteren zweiten Nachprüfung belohnt werden“ (786. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

112    Erstens hatte die Kommission am 12. Februar 2004, zu dem Zeitpunkt, zu dem Kone ihren Antrag betreffend Deutschland einreichte, bereits am 28. Januar 2004 Nachprüfungen u. a. in Deutschland vorgenommen, die sich auf ein Kartell bezogen, das eine Aufteilung der Märkte im Aufzugs- und Fahrtreppensektor zum Gegenstand hatte, und zwar nach Erhalt von Informationen eines Dritten über ein Kartell in diesem Sektor (Erwägungsgründe 91, 104, 105 und 783 der angefochtenen Entscheidung).

113    Da Kone es der Kommission nicht ermöglichte, das Kartell in Deutschland aufzudecken, hat sie keinen Anspruch auf einen Geldbußenerlass gemäß Randnr. 8 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002. Das Vorbringen von Kone, sie habe Anspruch auf den Erlass ihrer Geldbuße, da ihr Antrag es der Kommission ermöglicht habe, im März 2004 neue – erfolgreiche –Nachprüfungen in Deutschland durchzuführen, ist insoweit unerheblich. Denn wie die Kommission ausgeführt hat (vgl. oben, Randnr. 111), soll durch Randnr. 8 Buchst. a der Mitteilung „nicht [die] Unterstützung bei zusätzlichen Maßnahmen in einer laufenden Untersuchung in der Form einer gezielteren zweiten Nachprüfung belohnt werden“.

114    Ohnehin hat Kone niemals den Erlass ihrer Geldbuße nach dieser Bestimmung beantragt, denn ihr Deutschland betreffender Antrag war eine Anlage zu ihrem nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gestellten Antrag betreffend Belgien und Luxemburg, stellte einen Teil dieses Antrags dar und wurde ausdrücklich auf Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung gestützt. Auch bestreitet Kone nicht, dass sie den Geldbußenerlass nach Randnr. 8 Buchst. a der Mitteilung im Laufe von Treffen mit der Kommission verlangt hat, und zwar mehr als ein Jahr nach Stellung ihres Antrags und ca. neun Monate, nachdem ihr die Kommission mit Schreiben vom 29. Juni 2004 mitgeteilt hatte, dass ihr Antrag nicht die Voraussetzungen der Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung erfülle.

115    Zweitens ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, dass Kone mit ihren Erklärungen vom 12. und 18. Februar 2004 der Kommission Informationen über eine andere Zuwiderhandlung als die, die Gegenstand der Nachprüfungen vom Januar 2004 war, gegeben habe, nämlich über ein Kartell in Deutschland im Aufzugs- und Fahrtreppensektor betreffend Projekte mit einem Wert von mehr als 1 Mio. Euro und nicht, wie sich aus den Nachprüfungsentscheidungen zu ergeben scheine, ein Kartell auf zumindest europäischer Ebene betreffend den gesamten Aufzugs- und Fahrtreppenmarkt.

116    Zwar ergibt sich aus den Nachprüfungsentscheidungen, dass die Kommission zur Zeit ihres Erlasses glaubte, dass das Kartell zur Aufteilung der Märkte im Aufzugs- und Fahrtreppensektor zumindest jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union betraf. Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission bei Nachprüfungsentscheidungen klar angeben muss, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, Slg. 1989, 2859, Randnr. 41). Die genaue Abgrenzung des relevanten Marktes, die exakte rechtliche Qualifizierung der vermuteten Zuwiderhandlungen und der Zeitraum, in dem diese angeblich begangen worden sind, brauchen jedoch in der Nachprüfungsentscheidung nicht angegeben zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission, 85/87, Slg. 1989, 3137, Randnr. 10).

117    Zu dem Zeitpunkt, als Kone im Februar 2004 ihren Antrag bei der Kommission stellte, hatte diese bereits Informationen über ein „die Gemeinschaft betreffendes“ Kartell im Sinne der Randnr. 8 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erhalten, das die Aufteilung der Märkte im Aufzugs- und Fahrtreppensektor zum Gegenstand hatte. Auch geht aus den Nachprüfungsentscheidungen eindeutig hervor, dass die Nachprüfungen sich speziell auf die Tätigkeiten der betroffenen Unternehmen auf dem potenziellen Markt des Verkaufs und der Montage von Aufzügen und Fahrtreppen sowie auf dem potenziellen Markt der Kundendienstleistungen und Wartung dieser Produkte erstreckten und dass die Kommission darüber unterrichtet war, dass leitende Angestellte der vier Mitglieder des vermuteten Kartells sich jedes Jahr trafen, um die Marktanteile jedes Mitglieds zumindest in jedem Mitgliedstaat der Union festzulegen. Aufgrund der in ihrem Besitz befindlichen Informationen hatte die Kommission bereits im Januar 2004 angenommen, dass der deutsche Markt von diesem Kartell betroffen war, was sie veranlasst hatte, am 28. Januar 2004 Nachprüfungen in Deutschland vorzunehmen. Insoweit steht der Behauptung von Kone, dass die Geschäftsräume von ThyssenKrupp in Deutschland nur deshalb durchsucht worden seien, weil der Geschäftssitz dieser Gesellschaft sich dort befunden habe, die Tatsache entgegen, dass die Kommission am 29. Januar 2004 ebenfalls Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von auf dem deutschen Markt tätigen Tochtergesellschaften des ThyssenKrupp-Konzerns vornahm (104. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

118    Unter diesen Umständen können die Klägerinnen nicht aufrechterhalten, dass der Verstoß, der im März 2004 zu Nachprüfungen in Deutschland in demselben Sektor geführt hat, ein anderer Verstoß sei als der, der im Januar 2004 Gegenstand von Nachprüfungen war.

119    Aus allen diesen Erwägungen ergibt sich, dass Kone zu dem Zeitpunkt, als sie ihren Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 bei der Kommission stellte, nach Randnr. 8 Buchst. a der Mitteilung keinen Anspruch auf den Erlass der für ihre Beteiligung an dem Kartell in Deutschland gegen sie verhängten Geldbußen mehr hatte.

120    An dritter Stelle meinen die Klägerinnen, die Kommission hätte Kone eine vollständige Ermäßigung der Geldbuße nach Randnr. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gewähren müssen, denn ihr sei, bevor Kone ihren Antrag auf Kronzeugenbehandlung gestellt habe, keine das Kartell in Deutschland betreffende Tatsache bekannt gewesen.

121    Die fragliche Bestimmung lautet: „Falls ein Unternehmen Beweismittel für einen Sachverhalt vorlegt, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte und die die Schwere oder Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussen, lässt die Kommission diese Faktoren bei der Festsetzung der Geldbuße gegen das Unternehmen, das diese Beweismittel geliefert hat, unberücksichtigt.“

122    Unstreitig hatte die Kommission zu dem Zeitpunkt, als Kone ihren Antrag betreffend Deutschland stellte, also am 12. Februar 2004, bereits Informationen über ein Kartell erhalten, dessen Gegenstand die Aufteilung der Märkte im Aufzugs- und Fahrtreppensektor in der Union war, und unstreitig war der deutsche Markt von diesem Kartell betroffen. Deshalb hatte die Kommission aufgrund der Informationen, über die sie bereits verfügte, ca. zwei Wochen vor Erhalt des Antrags von Kone Nachprüfungen in Deutschland vorgenommen.

123    Selbst wenn die Kooperation von Kone gegenüber den Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der Kommission befanden, einen erheblichen Mehrwert erbrachte, was diese veranlasste, Kone gemäß Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 eine Ermäßigung des Höchstsatzes der Geldbuße um 50 % zu gewähren (Erwägungsgründe 792 f. der angefochtenen Entscheidung), ist die Kommission im 791. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass diesem Unternehmen keine zusätzliche Ermäßigung der Geldbuße gemäß Randnr. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung zu gewähren war.

124    Insoweit ist festzustellen, dass der Antrag von Kone aus einseitigen Erklärungen bestand, die nach der Erinnerung aufgezeichnet worden waren und für die keine eindeutigen und übereinstimmenden schriftlichen Beweise für die Zuwiderhandlung vorgelegt wurden (vgl. die vorstehenden Randnrn. 96 bis 109). So enthielt der Deutschland betreffende Antrag von Kone keine Beweismittel, die einen der bestimmbaren Faktoren der Schwere oder der Dauer der Zuwiderhandlung unmittelbar beeinflussten, sondern nur Erklärungen, die durch andere Beweismittel bestätigt werden mussten, die die Kommission im Lauf ihrer Untersuchung sammelte.

125    Deshalb ist auch die Rüge der Nichtanwendung der Randnr. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zurückzuweisen.

126    An vierter Stelle tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe das berechtigte Vertrauen von Kone dadurch verletzt, dass sie dieser den Geldbußenerlass gemäß Randnr. 8 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verweigert habe, ohne ihr sofort mitzuteilen, dass der Erlass nicht mehr in Betracht komme. Der Anspruch auf Information sei ein grundlegender verfahrensmäßiger Schutz des Rechts, sich nicht selbst zu beschuldigen; dies werde durch das in Randnr. 17 der Mitteilung verankerte Recht des Antragstellers bestätigt, einen Antrag und die Beweismittel, die er zu seiner Begründung vorgelegt hat, zurückzuziehen, wenn die Kommission ihm mitgeteilt hat, dass der Erlass ihm nicht gewährt werden kann.

127    Wie in Randnr. 29 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 angegeben, begründet diese Mitteilung berechtigte Erwartungen, auf die sich die Unternehmen, die der Kommission das Bestehen eines Kartells darlegen, berufen können. Angesichts des berechtigten Vertrauens, das die zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereiten Unternehmen aus dieser Mitteilung ableiten konnten, ist die Kommission daher verpflichtet, sich bei der Beurteilung der Kooperation von Kone im Rahmen der Bemessung ihrer Geldbuße an die Mitteilung zu halten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487, Randnr. 608, und vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T‑26/02, Slg. 2006, II‑713, Randnr. 147).

128    Kone stellte hinsichtlich der Zuwiderhandlung in Deutschland am 12. Februar 2004 einen Antrag bei der Kommission und ergänzte diesen am 18. Februar 2004. Unstreitig wies die Kommission diesen Antrag von Kone auf Geldbußenerlass am 29. Juni 2004 zurück, wobei sie Kone mitteilte, dass die Voraussetzungen der Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nicht erfüllt seien.

129    Auch wenn nach Randnr. 12 der Mitteilung „das Unternehmen umgehend davon in Kenntnis gesetzt [wird], dass ein Geldbußenerlass in dem betreffenden Fall nicht mehr in Betracht kommt“, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für Gewährung dieses Erlasses nicht erfüllt sind, konnte Kone aufgrund der Zeit, die zwischen ihrem Antrag und der Ablehnung vom 29. Juni 2004 verstrichen ist, kein berechtigtes Vertrauen auf den vollständigen Erlass ihrer Geldbuße entwickeln.

130    Denn zum einen schreibt Randnr. 15 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 vor, dass die Kommission „dem [betreffenden] Unternehmen schriftlich einen bedingten Erlass der Geldbuße [gewährt]“, wenn die Voraussetzungen der Randnr. 8 Buchst. a oder b gegeben sind, woraus folgt, dass ein Wirtschaftsteilnehmer grundsätzlich kein berechtigtes Vertrauen auf die Gewährung eines Geldbußenerlasses allein auf das Schweigen der Kommission stützen kann.

131    Zum anderen ergibt sich aus der oben in den Randnrn. 96 bis 119 vorgenommenen Untersuchung, dass Kone ohnehin keine Gewährung eines Geldbußenerlasses nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erwarten konnte, denn sie hätte wissen müssen, dass weder die Voraussetzungen der Randnr. 8 Buchst. a noch die der Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung erfüllt waren, zumal sie, wie oben in Randnr. 114 dargelegt, nicht bestreitet, dass sie den Erlass nach Randnr. 8 Buchst. a der Mitteilung erst ca. neun Monate nach der Ablehnung ihres Antrags auf Geldbußenerlass nach Art. 8 Buchst. b der Mitteilung beantragt hat.

132    Schließlich können die Klägerinnen auch nicht geltend machen, dass die Kommission durch ihr Verhalten die Rechte von Kone aus Randnr. 17 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 beeinträchtigt habe. Tatsächlich war Kone keineswegs gehindert, ihren nach dieser Mitteilung gestellten Antrag und/oder die vorgelegten Beweismittel zurückzuziehen, als die Kommission ihr die Entscheidung, ihr keinen Geldbußenerlass zu gewähren, bekannt gab.

133    Daher ist auch der auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützte Klagegrund zurückzuweisen.

134    An fünfter Stelle machen die Klägerinnen geltend, die Weigerung der Kommission, Kone ihre Geldbuße nach Randnr. 8 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zu erlassen, sei diskriminierend. Die Kommission habe vor der Antragstellung von Kone nicht mehr Hinweise auf ein Kartell in Deutschland gehabt als vor der Antragstellung von Otis auf ein Kartell in den Niederlanden. Die Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von ThyssenKrupp seien vorgenommen worden, weil ThyssenKrupp ihren Geschäftssitz in Deutschland habe, nicht dagegen, weil die Kommission Nachforschungen über ein Kartell in Deutschland angestellt habe. Hätte sich der Geschäftssitz von ThyssenKrupp in irgendeinem anderen Mitgliedstaat befunden, so hätte Randnr. 8 Buchst. a der Mitteilung auf Kone angewandt werden können, weil zur Zeit ihrer Antragstellung noch keine Nachprüfungen in Deutschland vorgenommen worden seien.

135    Nach ständiger Rechtsprechung darf die Kommission im Rahmen ihrer Beurteilung der Kooperation der an einem Kartell Beteiligten nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen (vgl. Urteile des Gerichts Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 237, und vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, T‑31/99, Slg. 2002, II‑1881, Randnr. 240 und die dort angeführte Rechtsprechung).

136    Die Situation von Otis in den Niederlanden zur Zeit der Stellung ihres Antrags auf Kronzeugenbehandlung im März 2004 (127. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) war jedoch nicht vergleichbar mit der Situation von Kone in Deutschland bei Stellung ihres entsprechenden Antrags am 12. Februar 2004 (105. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

137    Die Kommission hatte nämlich die Niederlande weder in ihre erste Nachprüfungsrunde im Januar 2004 noch in ihre zweite Nachprüfungsrunde im März 2004 einbezogen. Die ersten Nachprüfungen in den Niederlanden erfolgten erst am 28. April 2004 und wurden durch den Antrag von Otis auf Geldbußenerlass im März 2004 ausgelöst (837. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

138    Dagegen hatte die Kommission zu dem Zeitpunkt, als Kone ihren Antrag betreffend Deutschland stellte, nämlich am 12. Februar 2004, bereits am 28. Januar 2004 Nachprüfungen in Deutschland betreffend ein Kartell vorgenommen, dessen Gegenstand die Aufteilung der Märkte im Aufzugs- und Fahrtreppensektor war (Erwägungsgründe 104, 105 und 783 der angefochtenen Entscheidung).

139    Schließlich hat die Kommission, wie oben in Randnr. 117 festgestellt worden ist und wie sich aus den Akten ergibt, ihre Nachprüfungen in Deutschland am 28. Januar 2004 nicht nur am Geschäftssitz von TKAG und TKE in Düsseldorf, sondern auch bei zwei deutschen Tochtergesellschaften, nämlich TKA in Stuttgart und ThyssenKrupp Aufzug AG in Essen, durchgeführt (104. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Aufgrund dieses letztgenannten Umstands können die Klägerinnen nicht aufrechterhalten, dass die Nachprüfungen in Deutschland nur vorgenommen wurden, weil sich der Geschäftssitz von ThyssenKrupp dort befindet.

140    Da die Situation von Kone nicht mit der von Otis vergleichbar war, hat die Kommission den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt, als sie es abgelehnt hat, Kone gemäß Randnr. 8 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 einen Geldbußenerlass für ihre Kooperation bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Deutschland zu gewähren.

141    Nach alledem sind sämtliche Rügen, die Kone gegenüber der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 auf ihre Kooperation bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Deutschland geltend macht, zurückzuweisen.

142    An sechster Stelle führen die Klägerinnen aus, die Kommission habe die Verteidigungsrechte von Kone dadurch verletzt, dass sie ihr im Verwaltungsverfahren nicht eine Reihe von Dokumenten übersandt habe, die für ihre Verteidigung nützlich gewesen wären.

143    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder zu Zwangsgeldern, führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts dar, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden muss (vgl. Urteile des Gerichtshofs Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 34, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

144    Der Zweck der Akteneinsicht in Wettbewerbssachen besteht nach der Rechtsprechung insbesondere darin, es den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu ermöglichen, von den in den Akten der Kommission enthaltenen Beweismitteln Kenntnis zu nehmen, damit sie auf deren Grundlage sinnvoll zu den Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangt ist, Stellung nehmen können. Die Akteneinsicht gehört somit zu den Verfahrensgarantien, die die Verteidigungsrechte schützen und insbesondere die effektive Ausübung des Anhörungsrechts sicherstellen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 68; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, Slg. 2005, II‑4407, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

145    Die Kommission ist somit verpflichtet, den von einem Verfahren zur Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG betroffenen Unternehmen die Gesamtheit der belastenden oder entlastenden Schriftstücke zugänglich zu machen, die sie im Laufe der Untersuchung gesammelt hat; hiervon ausgenommen sind nur Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen, interne Schriftstücke der Kommission und andere vertrauliche Informationen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 68, und Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 34).

146    Der Umstand, dass ein belastendes Schriftstück nicht übermittelt wurde, stellt im Übrigen nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte dar, wenn das betroffene Unternehmen nachweisen kann, dass sich die Kommission zur Bestätigung ihrer das Bestehen einer Zuwiderhandlung betreffenden Rüge auf dieses Schriftstück gestützt hat und wenn diese nur durch eine Bezugnahme auf dieses Schriftstück bewiesen werden konnte (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnrn. 24 bis 30; vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden‑Industrie‑Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnrn. 7 bis 9, und SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 97).

147    Wurde dagegen ein entlastendes Schriftstück nicht übermittelt, so muss das betroffene Unternehmen nach ständiger Rechtsprechung nur nachweisen, dass die Vorenthaltung dieses Schriftstücks den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission zu seinen Ungunsten beeinflussen konnte. Es genügt mithin, dass das Unternehmen dartut, dass es die fraglichen entlastenden Schriftstücke zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können, und zwar in dem Sinne, dass das Unternehmen, wenn es sich im Verwaltungsverfahren auf diese Schriftstücke hätte berufen können, Gesichtspunkte hätte geltend machen können, die nicht mit den in diesem Stadium von der Kommission gezogenen Schlüssen übereinstimmten und daher, in welcher Weise auch immer, die von der Kommission in ihrer etwaigen Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen zumindest in Bezug auf Schwere und Dauer des dem Unternehmen zur Last gelegten Verhaltens und damit die Höhe der Geldbuße hätten beeinflussen können (vgl. Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnrn. 74 f. sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

148    Die Klägerinnen tragen erstens vor, die Kommission habe sich in der angefochtenen Entscheidung auf bestimmte Schriftstücke gestützt, ohne Kone Gelegenheit gegeben zu haben, sie zu prüfen oder zu ihrem Inhalt angehört zu werden, und ohne dass diese Schriftstücke in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt worden seien. Sie nehmen insoweit auf die in Fn. 927 zum 783. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung genannten Schriftstücke Bezug.

149    Die Schriftstücke, auf die die Klägerinnen Bezug nehmen und bei denen es sich um Dokumente handelt, die bei den Nachprüfungen am 28. Januar 2004 bei ThyssenKrupp in Deutschland beschlagnahmt wurden, wurden von der Kommission jedoch nicht zur Feststellung des Bestehens einer Zuwiderhandlung in Deutschland benutzt, sondern nur in Fn. 927 zum 783. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erwähnt, der sich, soweit er die Geldbuße betrifft, auf die Weigerung der Kommission bezieht, Kone gemäß Randnr. 8 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 einen Geldbußenerlass zu gewähren.

150    Diese Weigerung der Kommission ist in der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht auf die in Fn. 927 genannten Dokumente gestützt worden, sondern hauptsächlich auf die Feststellung, dass die Kommission aufgrund der Informationen, die ihr ein Dritter vor dem Eingang des Antrags von Kone vom 12. Februar 2004 gegeben hatte, bereits am 28. Januar 2004 Nachprüfungen in Deutschland vorgenommen hatte (783. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

151    Zweitens tragen die Klägerinnen vor, die Verteidigungsrechte von Kone seien dadurch verletzt worden, dass sie während des Verwaltungsverfahrens keinen Zugang zu von der Kommission als vertraulich angesehenen Dokumenten oder Teilen von Dokumenten gehabt habe, die ihr hätten helfen können, zu beweisen, dass ihr Antrag vom 12. Februar 2004 die Voraussetzungen der Randnr. 8 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfüllt habe. Es handele sich um eine nicht vertrauliche, vollständigere Fassung der Angaben des Informanten, um einige Dokumente, die die Kommission bei den Nachprüfungen in Deutschland am 28. Januar 2004 in den Geschäftsräumen von ThyssenKrupp gefunden habe, und um Anweisungen für die Nachprüfungen im März 2004.

152    Wenn Kone Zugang zu diesen Dokumenten gehabt hätte, hätte sie nach Auffassung der Klägerinnen im Verwaltungsverfahren nachweisen können, dass die der Kommission vorliegenden Hinweise auf das Bestehen eines Verstoßes in Deutschland ohne den Antrag von Kone vom 12. Februar 2004 für die Anordnung einer zweiten Nachprüfungsrunde in diesem Mitgliedstaat im März 2004 nicht ausgereicht hätten. So hätte Kone nachweisen können, dass ihr Antrag vom 12. Februar 2004 die Grundlage der Nachprüfungen in Deutschland im März 2004 gebildet habe, so dass ihr ein Geldbußenerlass nach Randnr. 8 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 hätte gewährt werden können. Des Weiteren hätte Kone die mangelnde Stichhaltigkeit der Gründe dartun können, aus denen die Kommission ihr diesen Zugang verwehrte.

153    Deshalb ist zu untersuchen, ob die Klägerinnen unter Berücksichtigung der in den vorstehenden Randnrn. 143 bis 147 angeführten Rechtsprechung nachgewiesen haben, dass die Vorenthaltung dieser Beweismittel den Ablauf des Verwaltungsverfahrens und den Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu ihren Ungunsten beeinflussen konnte.

154    Nach der in den vorstehenden Randnrn. 110 bis 119 vorgenommenen Prüfung ist die Kommission in den Erwägungsgründen 783 bis 786 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass Kone, als sie der Kommission am 12. Februar 2004 ihren Antrag bezüglich Deutschland übermittelte – wobei man davon ausgehen kann, dass dieser auf Randnr. 8 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gestützt wurde –, keinen Anspruch mehr darauf hatte, dass ihr aufgrund dieser Bestimmung die wegen ihrer Teilnahme an dem Kartell in Deutschland gegen sie verhängte Geldbuße erlassen wurde. Denn zu dem Zeitpunkt, als Kone ihren Antrag auf Kronzeugenbehandlung bei der Kommission stellte, hatte diese bereits am 28. Januar 2004 in Deutschland Nachprüfungen betreffend ein Kartell vorgenommen, dessen Gegenstand die Aufteilung der Märkte im Aufzugs- und Fahrtreppensektor war (Erwägungsgründe 104, 105 und 783 der angefochtenen Entscheidung), nachdem sie von einem dritten Informanten vom Bestehen eines Kartells in diesem Sektor informiert worden war.

155    Folglich ist die Rüge der Klägerinnen zurückzuweisen, dass ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt worden seien, dass sie im Verwaltungsverfahren keinen Zugang zu den vorstehend in Randnr. 151 bezeichneten Beweismitteln hatten. Da Kone nicht das erste Unternehmen war, das der Kommission Beweismittel vorlegte, die es dieser ermöglichten, gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 eine Entscheidung über die Anordnung von Nachprüfungen zu erlassen, hätte kein zusätzliches Argument, das sie im Verwaltungsverfahren hätte vorbringen können, wenn sie Zugang in den in Randnr. 151 genannten Beweismitteln gehabt hätte, die Kommission veranlassen können, ihren Antrag auf Kronzeugenbehandlung anders zu bescheiden. Selbst wenn die Klägerinnen hätten dartun können, dass die in Randnr. 151 genannten Dokumente, zu denen ihnen der Zugang verweigert worden sei, ihnen geholfen hätten, zu beweisen, dass ihr nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gestellter Antrag vom 12. Februar 2004 die Voraussetzungen der Randnr. 8 Buchst. a der Mitteilung erfüllte, steht doch fest, dass die Klägerinnen die Kommission gar nicht ersucht haben, ihnen Zugang zu allen Dokumenten zu gewähren, die bei den Nachprüfungen am 28. Januar 2004 bei ThyssenKrupp beschlagnahmt worden waren. Dies haben sie auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, wobei sie erklärt haben, dass Kone seinerzeit nicht beabsichtigt habe, den Erlass ihrer Geldbuße nach Randnr. 8 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zu beantragen.

156    Ob die Kommission rechtswidrig gehandelt hat, als sie es unterließ, Kone die vorstehend in Randnr. 151 genannten Dokumente zugänglich zu machen, steht angesichts der Behauptung der Kommission, dass es sich dabei um vertrauliche oder interne Dokumente handele (vgl. die vorstehende Randnr. 145), nicht fest. Aber selbst wenn man davon ausgeht und selbst wenn Kone somit Zugang zu allen angeforderten Dokumenten erlangt hätte, wäre sie nicht in der Lage gewesen, darzutun, dass die der Kommission vor Stellung ihres Antrags auf Kronzeugenbehandlung vorliegenden Hinweise auf einen Verstoß in Deutschland für die Anordnung einer zweiten Nachprüfungsrunde in diesem Mitgliedstaat im März 2004 nicht ausreichten. Denn da Kone nicht Zugang zu allen bei den Nachprüfungen vom 28. Januar 2004 bei ThyssenKrupp beschlagnahmten Dokumenten verlangt hatte, wäre sie ohnehin nicht in der Lage gewesen, darzutun, dass die der Kommission vorliegenden Hinweise auf eine Zuwiderhandlung in Deutschland für die Anordnung einer zweiten Nachprüfungsrunde in diesem Mitgliedstaat im März 2004 nicht ausreichten. Die Rüge der Klägerinnen greift deshalb nicht durch.

157    Unter diesen Umständen besteht auch kein Anlass, dem Antrag der Klägerinnen stattzugeben, die Kommission im Wege prozessleitender Maßnahmen zur Vorlage der in Randnr. 151 genannten Dokumente zu verpflichten.

158    Der Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte von Kone ist daher zurückzuweisen.

159    Nach alledem sind sämtliche Rügen, die Kone gegenüber der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 auf ihre Kooperation bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Deutschland geltend macht, zurückzuweisen.

 Zur Zusammenarbeit von Kone bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in den Niederlanden

160    Kone, die als drittes Unternehmen einen Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 hinsichtlich des Kartells in den Niederlanden stellte (Erwägungsgründe 130 und 846 der angefochtenen Entscheidung), wurde in Bezug auf dieses Kartell keine Ermäßigung der Geldbuße nach dieser Mitteilung gewährt (850. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission hat hierzu in den Erwägungsgründen 848 f. der angefochtenen Entscheidung ausgeführt:

„848      Das Vorbringen von Kone betreffend die Niederlande [vertraulich].

849      Der Gehalt des Antrags von Kone [nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002] ist hinsichtlich des Umfangs der Beteiligung des Unternehmens an den Kartellaktivitäten und des wettbewerbswidrigen Zwecks der Verhandlungen zwiespältig [vertraulich]. Ferner betont Kone, bestimmte Entscheidungen seien aus legitimen wirtschaftlichen Erwägungen gefallen. In Anbetracht dieses Zwiespalts und der Tatsache, dass die Kommission zum Zeitpunkt des Erhalts des Vorbringens von Kone mit [vertraulich] über solide Beweismittel verfügte, enthielt das Vorbringen von Kone zu den Niederlanden keine erheblichen neuen Beweismittel, genaueren Einzelheiten oder Informationen, die es der Kommission allgemein gesprochen erleichtert hätten, die Zuwiderhandlung zu beweisen. Daher sind die Voraussetzungen der [Randnr.] 21 der [Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002] nicht erfüllt.“

161    Die Klägerinnen machen erstens geltend, die Kommission habe bei ihrer Beurteilung der Kooperation von Kone Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verletzt. Tatsächlich habe Kone ihre Teilnahme an der Zuwiderhandlung beendet, als sie den Antrag auf Geldbußenerlass gestellt habe, und habe der Kommission Beweismittel für die vermutete Zuwiderhandlung vorgelegt, die gegenüber den Beweismitteln, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz der Kommission befunden hätten, einen erheblichen Mehrwert aufgewiesen hätten.

162    Wie bereits dargelegt, kann angesichts des Wertungsspielraums, über den die Kommission bei der Würdigung der Zusammenarbeit eines Unternehmens nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und insbesondere der Beantwortung der Frage, ob bestimmte Beweismittel einen erheblichen Mehrwert im Sinne der Randnr. 21 der Mitteilung darstellen, verfügt, nur ein offensichtliches Überschreiten dieses Spielraums vom Gericht beanstandet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 555).

163    Deshalb ist zu prüfen, ob die Kommission ihren Wertungsspielraum offensichtlich überschritten hat, als sie festgestellt hat, dass die von Kone vorgelegten Beweismittel keinen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln aufwiesen, die sich zu dem Zeitpunkt, als Kone ihren Antrag auf Kronzeugenbehandlung stellte, bereits in ihrem Besitz befanden.

164    Randnr. 7 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 bestimmt, dass „die Mitarbeit eines oder mehrerer Unternehmen eine Ermäßigung der Geldbuße rechtfertigen [kann]“. Weiter heißt es: „Die Ermäßigung der Geldbuße muss der Qualität und dem Zeitpunkt des Beitrags, den das Unternehmen tatsächlich zum Nachweis des Kartells geleistet hat, entsprechen.“ Randnr. 22 der Mitteilung lautet: „Der Begriff ‚Mehrwert‘ bezieht sich auf das Ausmaß, in dem die vorgelegten Beweismittel aufgrund ihrer Eigenschaft und/oder ihrer Ausführlichkeit der Kommission dazu verhelfen, den betreffenden Sachverhalt nachzuweisen. Bei ihrer Würdigung wird die Kommission im Allgemeinen schriftlichen Beweisen aus der Zeit des nachzuweisenden Sachverhalts einen größeren Wert beimessen als solchen, die zeitlich später einzuordnen sind. Ebenso werden Beweismittel, die den fraglichen Sachverhalt unmittelbar beweisen, höher eingestuft als jene, die nur einen mittelbaren Bezug aufweisen.“ Schließlich bestimmt Randnr. 24 der Mitteilung: „Ein Unternehmen, das eine Ermäßigung der Geldbuße anstrebt, hat der Kommission Beweismittel bezüglich des mutmaßlichen Kartells vorzulegen.“

165    Was erstens die Art der vorgelegten Beweismittel betrifft, ist festzustellen, dass Kone der Kommission keine Beweismittel aus der Zeit des nachzuweisenden Sachverhalts vorgelegt hat. In ihrem die Niederlande betreffenden Antrag beschränkte sie sich auf Erklärungen und Bemerkungen zu Kontakten und Diskussionen zwischen Kone, Schindler, Otis, ThyssenKrupp und MEE (im Folgenden: die Fünfergruppe) in den Niederlanden, leugnete jedoch deren wettbewerbswidrigen Charakter. [vertraulich]

166    Zweitens ist zum Maß an Genauigkeit der beigebrachten Beweismittel auf das Vorbringen der Klägerinnen hinzuweisen, dass Kone detaillierte Informationen gegeben habe [vertraulich], darunter Informationen über das Projekt [vertraulich], die die Kommission verwendet habe, um das Datum des Beginns ihrer Beteiligung und der Beteiligung von Schindler an dem Kartell in den Niederlanden zu bestimmen. Kone habe außerdem Informationen gegeben, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht verwendet habe.

167    Im Hinblick auf [vertraulich] behaupten die Klägerinnen, dass sie der Kommission Informationen gegeben hätten, die einen erheblichen Mehrwert darstellten [vertraulich].

168    Dazu ist festzustellen, dass Kone in den in ihrem Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 enthaltenen Informationen den wettbewerbswidrigen Zweck der Diskussionen der Fünfergruppe leugnete. Sie führte dort nämlich u. a. aus, dass [vertraulich] und dass die Teilnehmer bei den Treffen, an denen die Fünfergruppe teilnahm, [vertraulich].

169    Unter diesen Umständen ist die Kommission im 849. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass die in der vorstehenden Randnr. 167 bezeichneten, im Antrag von Kone enthaltenen Informationen zwiespältig waren oder, anders ausgedrückt, dass sie nicht genau genug waren, als dass man ihnen einen erheblichen Mehrwert im Sinne der Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zuerkennen könnte. Denn wenn ein Unternehmen, das der Kommission in seinem Antrag auf Kronzeugenbehandlung keine aus dem Untersuchungszeitraum stammenden Beweismittel vorlegt, sie über Umstände informiert, von denen sie vorher keine Kenntnis hatte, so kann nur dann davon ausgegangen werden, dass diese Informationen die Fähigkeit der Kommission, ein Kartell nachzuweisen, stärken, wenn das betreffende Unternehmen sie mit dem Bestehen dieses Kartells in Verbindung bringt, da der Beitrag des Unternehmens die Fähigkeit der Kommission, den Nachweis für die Zuwiderhandlung zu erbringen, tatsächlich stärken muss. Hier aber hat der die Niederlande betreffende Antrag von Kone, wie die Kommission hervorgehoben hat, die Beweiskraft der ihr bereits vorliegenden Beweismittel eher vermindert, da Kone dort insbesondere den wettbewerbswidrigen Zweck der Diskussionen zwischen den Konkurrenten leugnete.

170    Zunächst ist zu den angeblichen Informationen [vertraulich] im Übrigen zu bemerken, dass Kone in ihrem Antrag auf Kronzeugenbehandlung nicht erklärte, wie die Projekte, die Gegenstand der Vereinbarung waren, bestimmt wurden, und ferner keine Information über einen Ausgleichsmechanismus gab, auf den sich die Teilnehmer an dem Kartell in den Niederlanden geeinigt hätten [vertraulich]. Deshalb erfüllen die angeblichen Informationen von Kone [vertraulich] nicht die Voraussetzungen der Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002. Unerheblich ist insoweit, dass die Kommission im 430. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zur Untermauerung ihrer Feststellung, dass die Fünfergruppe die Erhaltung der Preisstabilität des Marktes angestrebt habe, einen Auszug aus dem Antrag von Kone wiedergegeben hat.

171    Was weiter den „Allgemeinen Ausschuss“ betrifft (Erwägungsgründe 391 und 398 der angefochtenen Entscheidung), enthielt der Antrag von Kone Informationen [vertraulich]. Kone leugnete jedoch, wie in der vorstehenden Randnr. 168 dargelegt worden ist, den wettbewerbswidrigen Zweck der Diskussionen und führte aus, dass [vertraulich]. Somit kann ihren im Antrag auf Kronzeugenbehandlung gemachten Angaben zum Allgemeinen Ausschuss kein erheblicher Mehrwert zuerkannt werden. Zudem hatte die Kommission von den Zusammenkünften des Allgemeinen Ausschusses bereits Kenntnis erlangt, als Kone am 19. Juli 2004 ihren Antrag auf Kronzeugenbehandlung stellte, denn diese wurden schon im Antrag von ThyssenKrupp vom April 2004 und dessen Ergänzung vom 11. Mai 2004 erwähnt und ergeben sich direkt aus den bei den Nachprüfungen bei ThyssenKrupp am 28. April 2004 beschlagnahmten Dokumenten (vgl. den 398. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung und die in den Fn. 577 f. genannten Dokumente).

172    Die Cluster-Verträge schließlich wurden in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 457 bis 463) erwähnt, weil sie die Ausarbeitung eines anderen Systems der Aufteilung der Projekte erforderlich machten. In ihrem Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 informierte Kone die Kommission jedoch nur darüber, dass [vertraulich]. Somit kann den von Kone in ihrem Antrag auf Kronzeugenbehandlung gemachten Angaben zu den Cluster‑Verträgen kein erheblicher Mehrwert zuerkannt werden.

173    Zu den angeblich von Kone gegebenen Informationen über die Durchführung des Kartells [vertraulich] ist zu bemerken, dass der Antrag von Kone vom 19. Juli 2004 zwar Informationen über [vertraulich] enthielt. Gleichwohl versuchte Kone, wie schon vorstehend in Randnr. 168 dargelegt worden ist, darzutun, dass die fraglichen Ereignisse ihre Erklärung in legitimen wirtschaftlichen Erwägungen fänden.

174    Wenn ein Unternehmen, das der Kommission in seinem Antrag auf Kronzeugenbehandlung keine aus dem Untersuchungszeitraum stammenden Beweismittel vorlegt, sie über Umstände informiert, von denen sie vorher keine Kenntnis hatte, so kann, wie oben in Randnr. 169 dargelegt, nur dann davon ausgegangen werden, dass diese Informationen die Fähigkeit der Kommission, den Nachweis für eine Zuwiderhandlung zu erbringen, erheblich stärken, wenn das betreffende Unternehmen sie mit dem Bestehen des Kartells in Verbindung bringt.

175    Im vorliegenden Fall konnten die von Kone in ihrem die Niederlande betreffenden Antrag gegebenen Informationen nur dazu dienen, die Daten der Treffen und die bei diesen diskutierten Projekte zu bestätigen; dass diese einen Teil der Zuwiderhandlung bildeten, ergab sich nur aus den von Otis und ThyssenKrupp gegebenen Informationen und vorgelegten Beweismitteln oder aus den von der Kommission selbständig bei einer verstärkten Nachprüfung aufgefundenen Beweismitteln. Deshalb hat die Kommission zu Recht angenommen, dass die im Antrag von Kone enthaltenen Informationen über die von den Konkurrenten diskutierten Projekte und veranstalteten Treffen keinen erheblichen Mehrwert im Sinne der Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 darstellten.

176    Dazu haben die Klägerinnen vorgetragen, dass die Kommission die von Kone gegebenen Informationen über das Projekt [vertraulich] in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 519 und 523) verwendet habe, um das Datum des Beginns der Teilnahme von Kone und Schindler an den geheimen Absprachen in den Niederlanden auf den 1. Juni 1999 festzusetzen. Wie jedoch in der vorstehenden Randnr. 175 ausgeführt worden ist, konnten diese Informationen nur dazu dienen, die Daten der Treffen und die bei diesen diskutierten Projekte zu bestätigen, ohne dass Kone jedoch den wettbewerbswidrigen Charakter des dieses Projekt betreffenden Treffens anerkannt hätte. Wie in der vorstehenden Randnr. 164 dargelegt worden ist, muss die Ermäßigung der von der Kommission verhängten Geldbuße dem Beitrag, den das Unternehmen tatsächlich zum Nachweis der Zuwiderhandlung geleistet hat, entsprechen. Deshalb ist den im Antrag von Kone enthaltenen Informationen über das Projekt [vertraulich], auf die die Klägerinnen Bezug nehmen, kein erheblicher Mehrwert im Sinne der Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 beizumessen.

177    Zu den Informationen, die Kone der Kommission gab, die jedoch in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt wurden, ergibt sich daraus, dass sie nicht zum Nachweis des Bestehens des Kartells in den Niederlanden verwendet wurden, dass sie die Fähigkeit der Kommission, die Zuwiderhandlung nachzuweisen, nicht gestärkt haben und somit keinen erheblichen Mehrwert im Sinne der Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 darstellten. Zu dem speziell von Kone angeführten Projekt [vertraulich], das in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt, aber in der angefochtenen Entscheidung nicht beschrieben worden sei, ist zunächst zu bemerken, dass die von Kone zu diesem Projekt gegebenen Informationen ohnehin keinen erheblichen Mehrwert aufwiesen (vgl. die vorstehende Randnr. 176). Ferner ist mit der Kommission festzustellen, dass die Informationen, über die sie verfügte, zwar einen klaren Hinweis auf geheime Absprachen enthielten, aber keinen zuverlässigen Schluss auf deren Inhalt zuließen, weshalb die Kommission dieses Projekt auch nicht in das Verzeichnis in der Untersektion 12.2.4 der angefochtenen Entscheidung aufgenommen hat, in dem zugewiesene Projekte beispielhaft aufgeführt wurden.

178    Drittens können sich die Klägerinnen nicht auf die Anzahl der Verweisungen der angefochtenen Entscheidung auf den Antrag von Kone nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 berufen. Dass die Kommission sämtliche ihr vorliegenden Beweismittel und damit auch die von Kone in deren Antrag gegebenen Informationen in der angefochtenen Entscheidung verwertet hat, belegt noch nicht, dass diese gegenüber den der Kommission zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellten.

179    Viertens hat die Kommission, selbst wenn, wie die Klägerinnen meinen, nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass von einem dritten oder vierten Antragsteller nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gegebene Informationen einen erheblichen Mehrwert aufweisen, angesichts der Art und der Ausführlichkeit der von Kone vorgelegten Beweismittel ihr Ermessen jedenfalls nicht offensichtlich überschritten, als sie zu dem Ergebnis gekommen ist, dass diese Beweismittel keinen erheblichen Mehrwert im Sinne der Randnr. 21 der Mitteilung darstellten. Aus der vorangegangenen Untersuchung ergibt sich nämlich, dass im Antrag von Kone gegebene Informationen selbst dann, wenn sie einen gewissen Mehrwert dargestellt hätten in dem Sinne, dass sie der Kommission zuvor unbekannte Umstände zur Kenntnis brachten, die Fähigkeit der Kommission, die fragliche Zuwiderhandlung nachzuweisen, nicht wesentlich gestärkt haben, wenn man die in dem Antrag enthaltenen Ungenauigkeiten bezüglich der Wettbewerbswidrigkeit der Diskussionen der Konkurrenten berücksichtigt.

180    Nach alledem greift die Rüge einer Verletzung der Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nicht durch.

181    An zweiter Stelle tragen die Klägerinnen vor, Kone habe vollständig und dauerhaft mit der Kommission zusammengearbeitet und ihr während des gesamten Untersuchungszeitraums alle ihr vorliegenden Informationen gegeben. So habe sie ihre Beteiligung an dem Kartell in den Niederlanden zugegeben, sobald sie aufgrund interner Nachprüfungen von der Beteiligung ihrer niederländischen Tochtergesellschaft Kenntnis erlangt habe.

182    Aus der vorstehenden Untersuchung ergibt sich jedoch, dass die von Kone vorgelegten Beweismittel keinen erheblichen Mehrwert im Sinne der Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 darstellten. Sonach hat die Kommission gemäß dieser Bestimmung zu Recht entschieden, dass Kone keine Ermäßigung ihrer Geldbuße nach der Mitteilung gewährt werden konnte.

183    Zwar kann die Kommission nach Randnr. 23 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 den Umfang und die Kontinuität der Zusammenarbeit berücksichtigen, wenn sie innerhalb der anwendbaren Bandbreite die Ermäßigung der Geldbuße festsetzt, die einem Unternehmen zu gewähren ist, das Beweismittel vorgelegt hat, die einen erheblichen Mehrwert im Sinne der Randnr. 21 der Mitteilung darstellen. Hier geht die Berufung der Klägerinnen auf den Umfang und die Kontinuität der Zusammenarbeit von Kone jedoch ins Leere, da die Voraussetzungen der Randnr. 21 der Mitteilung jedenfalls nicht erfüllt waren.

184    Die auf den Umfang und die Kontinuität der Zusammenarbeit von Kone gestützte Rüge ist deshalb zurückzuweisen.

185    An dritter Stelle tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe dadurch, dass sie es abgelehnt habe, den Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zugunsten von Kone anzuwenden, den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, denn diejenigen, die einen Antrag auf Geldbußenerlass stellten, dürften erwarten, dass die Erfüllung der in der Mitteilung aufgestellten Voraussetzungen zum Erlass oder zu einer Ermäßigung der Geldbuße führe. Der Antrag von Kone betreffend die Niederlande habe die Voraussetzungen der Mitteilung erfüllt.

186    In Randnr. 29 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 heißt es, dass diese Mitteilung berechtigte Erwartungen begründet, auf die sich die Unternehmen, die der Kommission ein Kartell melden, berufen können. Angesichts des berechtigten Vertrauens, das die zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereiten Unternehmen aus dieser Mitteilung ableiten können, war die Kommission somit verpflichtet, sich bei der Beurteilung der Kooperation von Kone im Rahmen der Bemessung der gegen diese zu verhängenden Geldbuße an die Mitteilung zu halten (vgl. in diesem Sinne Urteile HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 127 angeführt, Randnr. 608, und Daiichi Pharmaceutical/Kommission, oben in Randnr. 127 angeführt, Randnr. 147).

187    Da die Klägerinnen jedoch nicht dargetan haben, dass die Kommission bei der Beurteilung der Kooperation von Kone die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verletzt hat, ist auch die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zurückzuweisen.

188    An vierter Stelle führen die Klägerinnen aus, die Kommission habe dadurch, dass sie es abgelehnt habe, Kone ihre Geldbuße nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zu erlassen, den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.

189    Zum einen sei der Antrag von Kone nicht zwiespältiger als der von Otis oder ThyssenKrupp. Erstens habe Otis das Bestehen eines strukturellen Kartells geleugnet und behauptet, dass die Zuwiderhandlung verjährt sei. Zweitens habe ThyssenKrupp in ihrem Antrag auf Kronzeugenbehandlung behauptet, die Treffen hätten unregelmäßig und lange Zeit überhaupt nicht stattgefunden. Ferner habe ThyssenKrupp erklärt, dass die Zuwiderhandlung nur einige wenige Projekte betroffen habe. Drittens habe Kone ihren Antrag zweieinhalb Monate nach den Nachprüfungen der Kommission in den Niederlanden, also in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens, gestellt. Der Zeitpunkt der Stellung des Antrags sei ohnehin unerheblich, wenn dieser nur einen erheblichen Mehrwert darstelle. Im Übrigen sei Schindler im Rahmen des Kartells in Deutschland für einen Antrag, den sie fast acht Monate nach den Nachprüfungen in Deutschland und drei Monate nach der Übersendung der Auskunftsverlangen der Kommission an die Teilnehmer der Zuwiderhandlung in diesem Mitgliedstaat gestellt habe, eine Ermäßigung der Geldbuße um 15 % gewährt worden (Erwägungsgründe 110, 112 und 856 der angefochtenen Entscheidung).

190    Zum anderen müsse die Stellung von Kone mit der von ThyssenKrupp in Belgien verglichen werden. Tatsächlich habe ThyssenKrupp eine Ermäßigung der Geldbuße um 20 % nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erhalten (Erwägungsgründe 769 bis 773 der angefochtenen Entscheidung). ThyssenKrupp sei jedoch das dritte Unternehmen gewesen, das einen Antrag auf Geldbußenerlass für Belgien gestellt habe, und ihr Antrag habe nur Erklärungen und keine schriftlichen Beweise zur Bestätigung der der Kommission bereits vorliegenden Informationen enthalten. Zudem habe die Kommission zur Zeit der Stellung dieses Antrags bereits über mehr Beweismittel für das Kartell in Belgien verfügt als bei der Stellung des Antrags auf Geldbußenerlass durch Kone für das Kartell in den Niederlanden. Deshalb stelle die Weigerung, Kone eine Ermäßigung der für das Kartell in den Niederlanden gegen sie verhängten Geldbuße zu gewähren, eine Diskriminierung dar.

191    Wie bereits in Randnr. 135 dargelegt worden ist, darf die Kommission nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen ihrer Beurteilung der Kooperation der an einem Kartell Beteiligten nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

192    Was erstens die behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Beurteilung der Kooperation der Mitglieder des Kartells in den Niederlanden angeht, ist festzustellen, dass Otis ihre Geldbuße erlassen wurde, da sie im Sinne der Randnr. 8 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 das erste Unternehmen war, das der Kommission Beweismittel vorlegte, die es ihr ermöglichten, eine Nachprüfungsentscheidung zu erlassen (837. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Deshalb kann die Situation von Otis nicht mit der von Kone verglichen werden, die ihren Antrag für die Niederlande zu einem Zeitpunkt stellte, als die Kommission bereits Nachprüfungen in diesem Mitgliedstaat durchgeführt hatte (846. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

193    ThyssenKrupp war das zweite Unternehmen, das einen auf die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gestützten Antrag betreffend die Niederlande einreichte, der an dem Tag einging, als die Kommission Nachprüfungen in diesem Mitgliedstaat vornahm, nämlich am 28. April 2004 (Erwägungsgründe 128, 129 und 840 der angefochtenen Entscheidung). Ihre Geldbuße wurde gemäß Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 erster Gedankenstrich der Mitteilung um 40 % ermäßigt, da sie das erste Unternehmen war, das die Voraussetzungen der Randnr. 21 der Mitteilung erfüllte, da sie der Kommission Beweismittel vorlegte, die einen erheblichen Mehrwert darstellten (844. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Kone dagegen hätte keine Ermäßigung der Geldbuße nach dieser Bestimmung erhalten können, da die dort vorgesehene Ermäßigung der Geldbuße einem einzigen Unternehmen vorbehalten war, nämlich ThyssenKrupp, deren Kooperation der von Kone zeitlich vorausging.

194    Ganz abgesehen von dieser Feststellung ist die Kooperation von Kone mit der von ThyssenKrupp nicht vergleichbar. Denn unstreitig legte ThyssenKrupp mit ihrem Antrag auf Kronzeugenbehandlung ein neues, aus dem entsprechenden Zeitraum stammendes Beweismittel vor, das der Kommission half, die Durchführung der geheimen Absprachen zu beweisen (842. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Kone hat dagegen kein aus dem entsprechenden Zeitraum stammendes Beweismittel vorgelegt. Zudem geht aus den Erklärungen von ThyssenKrupp von April, Mai und Oktober 2004 hervor, dass ThyssenKrupp anders als Kone niemals versucht hat, das Bestehen des Kartells in den Niederlanden zu leugnen oder in Zweifel zu ziehen. Schließlich stellte Kone ihren Antrag erst am 19. Juli 2004 (130. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), während ThyssenKrupp ihren Antrag bereits im April 2004 eingereicht hatte (129. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Das Datum, an dem ein Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gestellt wird, ist jedoch für die Beurteilung des Mehrwerts der vorgelegten Beweismittel entscheidend, da diese Beurteilung nach Maßgabe der bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismittel erfolgen muss (Randnrn. 7 und 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002).

195    Da somit die Situation von Kone einerseits sowie von Otis und ThyssenKrupp andererseits nicht vergleichbar ist, hat die Kommission durch ihre Weigerung, Kone für ihre Kooperation bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in den Niederlanden eine Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren, den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.

196    Zweitens ist zu der Behandlung von ThyssenKrupp für ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Feststellung des Kartells in Belgien darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung darüber, was ein erheblicher Mehrwert ist, per definitionem eine Untersuchung voraussetzt, bei der der Kontext aller der Kommission bereits vorliegenden Beweismittel für eine gegebene Zuwiderhandlung berücksichtigt wird, so dass Informationen über verschiedene Zuwiderhandlungen, hier also die Zuwiderhandlungen in Belgien und in den Niederlanden, nicht vergleichbar sind.

197    Jedenfalls bestreitet Kone hinsichtlich der Zuwiderhandlung in Belgien nicht, dass die Beweismittel, über die die Kommission bereits verfügte, durch den Antrag von ThyssenKrupp auf Kronzeugenbehandlung bestätigt wurden. Bezüglich der Zuwiderhandlung in den Niederlanden ergibt sich dagegen aus den vorstehenden Randnrn. 165 bis 180, dass der Antrag von Kone auf Kronzeugenbehandlung keinen erheblichen Mehrwert im Sinne der Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 darstellte. Da die Situation der verschiedenen Unternehmen nicht vergleichbar ist, hat die Kommission durch ihre Weigerung, Kone für ihre Zusammenarbeit bei der Feststellung des Kartells in den Niederlanden eine Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

198    Nach alledem sind sämtliche Rügen von Kone, die sich auf die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 auf ihre Kooperation bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in den Niederlanden beziehen, zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund der Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung bei der Festsetzung des Betrags der Ermäßigung der Geldbußen für die Kooperation von Kone im Verwaltungsverfahren

 Vorbemerkungen

199    In Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte hatte die Kommission angekündigt, zu „prüfen, ob, insbesondere in Fällen, in denen eine Gesellschaft den von der Kommission festgestellten Sachverhalt nicht bestreitet oder an dessen Aufklärung oder Ergänzung weiter mitwirkt, Ermäßigungen wegen Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über [Zusammenarbeit von 2002] gewährt werden können“.

200    Im 758. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission erläutert: „Die Kommission hat beschlossen, Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, soweit diese Randnummer in der vorliegenden Sache Erwartungen geweckt hat, zugunsten derjenigen Unternehmen auszulegen, die sich auf sie berufen und an der Feststellung der Zuwiderhandlung in der vorliegenden Entscheidung dadurch mitwirken, dass sie den Sachverhalt nicht bestreiten oder weitere Informationen oder Klarstellungen liefern.“

201    So hat die Kommission allen an den vier Zuwiderhandlungen Beteiligten mit Ausnahme der Unternehmen, denen die Geldbuße erlassen wurde (Erwägungsgründe 762, 817 und 839 der angefochtenen Entscheidung), und mit Ausnahme von Kone im Rahmen des Kartells in den Niederlanden (851. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) dafür, dass sie den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Sachverhalt nicht bestritten, eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen ihrer Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gewährt (Erwägungsgründe 768, 774, 777, 794, 801, 806, 813, 824, 829, 835, 845, 854, 855 und 856 der angefochtenen Entscheidung).

202    Folgende Rügen von Kone sind nacheinander zu untersuchen: zunächst das Vorbringen, der Umfang der Ermäßigung der Geldbuße dafür, dass sie den Sachverhalt bezüglich des Verstoßes in Deutschland nicht bestritten habe, sei rechtswidrig, sodann die Beanstandung der Weigerung der Kommission, Kone dafür, dass sie weitere Informationen oder Klarstellungen zu dem Verstoß in Deutschland geliefert habe, eine zusätzliche Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren, und schließlich die Beanstandung der Weigerung der Kommission, Kone für ihre behauptete Kooperation außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in den Niederlanden ihre Geldbuße zu ermäßigen.

 Zum Umfang der Ermäßigung der Geldbuße für das Nichtbestreiten des Sachverhalts betreffend die Zuwiderhandlung in Deutschland

203    Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass sie Anspruch auf eine Ermäßigung der Geldbuße um mindestens 10 % für ihre Kooperation außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 bei der Feststellung des Kartells in Deutschland hätten. Die Kommission habe nämlich ein berechtigtes Vertrauen im Sinne der Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte begründet. Indem sie von ihrer früheren Entscheidungspraxis abgewichen sei, nach der sie einem Unternehmen, das den ihm in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegten Sachverhalt nicht bestritten habe, gemäß ihrer Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996) eine Ermäßigung der Geldbuße um 10 % gewährt habe, habe sie die berechtigten Erwartungen der Klägerin enttäuscht.

204    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Herabsetzung der Geldbuße aufgrund einer Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens nur dann gerechtfertigt ist, wenn das Verhalten des betreffenden Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung leichter festzustellen und diese gegebenenfalls zu beenden (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T‑327/94, Slg. 1998, II‑1373, Randnr. 156; Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 270, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 449). Außerdem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass bei einem Unternehmen, das ausdrücklich erklärt, dass es die Tatsachenbehauptungen nicht bestreite, auf die die Kommission ihre Rügen stütze, davon ausgegangen werden kann, dass es zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union bestehenden Aufgabe der Kommission beigetragen hat (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T‑352/94, Slg. 1998, II‑1989, Randnr. 395, und das vorgenannte Urteil SCA Holding/Kommission, Randnr. 157).

205    Zwar sieht die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 im Gegensatz zu derjenigen von 1996 keine Ermäßigung der Geldbuße zugunsten der Unternehmen vor, die den Sachverhalt nicht bestreiten, auf den die Kommission ihre Rügen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte stützt. Die Kommission hat jedoch im 758. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung eingeräumt, dass Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte bei den Unternehmen die berechtigte Erwartung geweckt habe, dass das Nichtbestreiten des Sachverhalts zu einer Ermäßigung der Geldbuße außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 führe, und hat deshalb beschlossen, diesen Absatz zugunsten der Unternehmen auszulegen. In demselben Erwägungsgrund hat sie darauf hingewiesen, dass „[b]ei dem Umfang der Ermäßigung … berücksichtigt [wird], dass eine nach der Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte angebotene Zusammenarbeit, als die Kommission sämtliche Bestandteile der Zuwiderhandlung bereits ermittelt hatte, dem Unternehmen die Ergebnisse der Untersuchung bekannt waren und es Zugang zur Untersuchungsakte gehabt hatte, die Kommission, wenn überhaupt, nur geringfügig bei ihrer Untersuchung zu unterstützen vermag“. Die Kommission hat ferner ausgeführt: „Grundsätzlich ist das Eingeständnis von Tatsachen unter diesen Umständen bestenfalls eine Erhärtung des Sachverhalts, den die Kommission in der Regel durch andere Beweismittel in der Akte als hinreichend bewiesen ansieht.“

206    Auf den Vertrauensschutz kann sich jeder berufen, bei dem die Unionsverwaltung durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Di Lenardo und Dilexport, C‑37/02 und C‑38/02, Slg. 2004, I‑6911, Randnr. 70; Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1998, Embassy Limousines & Services/Parlament, T‑203/96, Slg. 1998, II‑4239, Randnr. 74, und vom 15. November 2007, Enercon/HABM [Windenergiekonverter], T‑71/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).

207    Dagegen kann niemand eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (Urteile des Gerichts vom 14. September 1995, Lefebvre u. a./Kommission, T‑571/93, Slg. 1995, II‑2379, Randnr. 72, und vom 29. Januar 1998, Dubois et Fils/Rat und Kommission, T‑113/96, Slg. 1998, II‑125, Randnr. 68). Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen solche Zusicherungen dar (Urteil des Gerichts vom 21. Juli 1998, Mellett/Gerichtshof, T‑66/96 und T‑221/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑449 und II‑1305, Randnrn. 104 und 107).

208    Im vorliegenden Fall kündigte die Kommission, wie oben in Randnr. 199 ausgeführt, in Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte an, zu „prüfen, ob, insbesondere in Fällen, in denen eine Gesellschaft den von der Kommission festgestellten Sachverhalt nicht bestreitet oder an dessen Aufklärung oder Ergänzung weiter mitwirkt, Ermäßigungen wegen Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über [Zusammenarbeit von 2002] gewährt werden können“. Eine solche Äußerung kann nicht als eine bestimmte Zusicherung angesehen werden, die bei Kone begründete Erwartungen auf eine Ermäßigung der Geldbuße um mehr als 1 % hätte wecken können. Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte gibt nämlich nicht den Umfang oder den Satz der den betreffenden Unternehmen gegebenenfalls zu gewährenden Ermäßigung an, so dass er keinesfalls ein irgendwie geartetes berechtigtes Vertrauen darauf begründen konnte.

209    Insoweit ist auch das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, die Kommission sei von ihrer früheren Praxis abgewichen, der zufolge ein Unternehmen, das den ihm in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgeworfenen Sachverhalt nicht bestreite, gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 in den Genuss einer Ermäßigung von 10 % der Geldbuße komme, die gegen es verhängt worden wäre.

210    Zunächst bestimmte die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 zwar in Abschnitt D Nr. 2 zweiter Gedankenstrich, dass für ein Unternehmen „die Höhe der Geldbuße, die ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre, um 10 bis 50 % niedriger festgesetzt [werden kann], … wenn … [es] der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet“, doch sieht die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 keine Ermäßigung der Geldbuße aus diesem Grund mehr vor. Die Klägerinnen stellen jedoch nicht in Abrede, dass allein die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 auf ihren Antrag auf Kronzeugenbehandlung anwendbar ist, der im Übrigen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Mitteilung gestellt wurde. Deshalb kann eine Entscheidungspraxis der Kommission betreffend die Anwendung des Abschnitts D Nr. 2 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 kein auf Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte gestütztes berechtigtes Vertrauen der Klägerinnen betreffend den Umfang der Geldbußenermäßigung begründen, die Kone für das Nichtbestreiten des das Kartell in Deutschland betreffenden Sachverhalts gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C‑167/04 P, Slg. 2006, I‑8935, Randnrn. 201 und 205, und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C‑76/06 P, Slg. 2007, I‑4405, Randnr. 60; Urteil Carbonne-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 92).

211    Des Weiteren wurde für die von der Kommission bestrittene Behauptung der Klägerinnen, die Kommission habe Kone bei einem Treffen am 26. Januar 2005 mitgeteilt, Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte werde ebenso angewandt wie im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996, kein Beweis erbracht. Im Gegenteil ergibt sich aus dem von der Kommission angefertigten Protokoll dieses Treffens bezüglich der Diskussionen über Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht, dass die Kommission Kone insoweit irgendeine Zusicherung gegeben hätte.

212    Schließlich können die Wirtschaftsteilnehmer nach der Rechtsprechung nicht auf die Aufrechterhaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die von den Organen im Rahmen ihres Ermessens abgeändert werden kann (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C‑280/93, Slg. 1994, I‑4973, Randnr. 80, und vom 30. Juni 2005, Alessandrini u. a./Kommission, C‑295/03 P, Slg. 2005, I‑5673, Randnr. 89; vgl. auch Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). So erfordert die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union, dass die Kommission die Höhe der Geldbußen jederzeit an die Bedürfnisse dieser Politik anpassen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 109; vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission, C‑196/99 P, Slg. 2003, I‑11005, Randnr. 81, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 227; Urteile des Gerichts vom 10. März 1992, Solvay/Kommission, T‑12/89, Slg. 1992, II‑907, Randnr. 309, und vom 14. Mai 1998, Europa Carton/Kommission, T‑304/94, Slg. 1998, II‑869, Randnr. 89).

213    Folglich ist die Rüge der Klägerinnen, die Ermäßigung der Geldbuße wegen Nichtbestreitens des die Zuwiderhandlung in Deutschland betreffenden Sachverhalts sei ungenügend, nicht stichhaltig.

 Zur Weigerung der Kommission, eine zusätzliche Ermäßigung der Geldbuße für weitere Informationen oder Klarstellungen betreffend die Zuwiderhandlung in Deutschland zu gewähren

214    Nach Auffassung der Klägerinnen hat Kone im Hinblick auf die Zuwiderhandlung in Deutschland Anspruch auf eine zusätzliche Ermäßigung der Geldbuße für ihre Kooperation außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, da sie es entgegen der Behauptung der Kommission in der angefochtenen Entscheidung (794. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) ermöglicht habe, den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Sachverhalt zu klären und zu ergänzen. Tatsächlich seien im siebten Abschnitt der Erwiderung von Kone auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte mehrere Tatsachen betreffend die Rolle des deutschen Berufsverbands VDMA berichtigt und klargestellt worden. Auch habe Kone die Kommission darauf aufmerksam gemacht, dass diese in der Mitteilung der Beschwerdepunkte irrtümlich die Gesamteinnahmen aus den Geschäftsbereichen „Neuanlagen“, „Dienstleistungen“ und „Modernisierung“ berücksichtigt habe. Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung eingeräumt, dass das Kartell nur die Einnahmen aus dem Geschäftsbereich „Neuanlagen“ betroffen habe.

215    Die Klägerinnen geben jedoch nicht an, inwieweit die angeblichen Klarstellungen der Rolle des Berufsverbands VDMA durch Kone die Kommission bei ihrer Untersuchung unterstützt haben. Jedenfalls wollte Kone mit diesen Angaben den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Sachverhalt nicht klären oder ergänzen, sondern vielmehr in Abrede stellen, indem sie im Wesentlichen die Behauptungen von Schindler über die Gründung einer Arbeitsgruppe für Fahrtreppen in Zweifel zog. Kone hat im Übrigen in Ausübung ihrer Verteidigungsrechte geltend gemacht, für die Erwähnung dieses Projekts in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gebe es keinen Grund. Was die angeblich irrtümliche Berücksichtigung der Einnahmen aus allen vorstehend in Randnr. 214 genannten Geschäftsbereichen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte betrifft, wollte Kone mit ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte dartun, dass die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße die von dem Kartell betroffenen Aufzugs- und Fahrtreppenmärkte nicht korrekt definiert habe. Insoweit hat sie lediglich – erfolgreich – ihre Verteidigungsrechte ausgeübt, denn die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung der von Kone in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgeschlagenen Definition Rechnung getragen. Die vorliegende Rüge ist daher zurückzuweisen.

 Zur Weigerung der Kommission, Kone eine Ermäßigung der Geldbuße für ihre behauptete Kooperation außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 bei der Feststellung des Kartells in den Niederlanden zu gewähren

216    Die Kommission hat zu der behaupteten Kooperation von Kone außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 im 851. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt:

„In ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte erklärte Kone, den Sachverhalt betreffend die Niederlande nicht zu bestreiten. Anstatt durch Klärung oder Ergänzung des in den Beschwerdepunkten dargelegten Sachverhalts Unterstützung zu leisten, war Kone systematisch darum bemüht, die darin geschilderten Tatsachen in Frage zu stellen. Daher ist der Umstand, dass die Tatsachen nicht ausdrücklich bestritten werden, als rein formal und zwiespältig zu betrachten und hat auf die Feststellung der Tatsachen keine positiven Auswirkungen. Es ist unzureichend, die Tatsachen ganz allgemein nicht zu bestreiten und diese Aussage gleichzeitig mit zahlreichen Einschränkungen zu verbinden, was der Kommission in keiner Weise dienlich ist, weshalb Kone keine zusätzliche Ermäßigung der Geldbuße gewährt wird.“ 

217    In erster Linie machen die Klägerinnen geltend, die Kommission hätte Kone nach Nr. 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien von 1998 eine Ermäßigung der Geldbuße für ihre aktive Mitwirkung an dem Verfahren zur Feststellung des Kartells in den Niederlanden gewähren müssen. Dass sie dies nicht getan habe, stelle einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar. Sie hätten aufgrund der Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte und des 758. Erwägungsgrundes der angefochtenen Entscheidung ein berechtigtes Vertrauen auf eine Belohnung dieser Zusammenarbeit durch eine Ermäßigung ihrer Geldbuße.

218    Nach Nr. 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien von 1998 kann eine Mitwirkung außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 als mildernder Umstand angesehen werden. In Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte hatte die Kommission angekündigt, zu „prüfen, ob, insbesondere in Fällen, in denen eine Gesellschaft den von der Kommission festgestellten Sachverhalt nicht bestreitet oder an dessen Aufklärung oder Ergänzung weiter mitwirkt, Ermäßigungen wegen Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über [Zusammenarbeit von 2002] gewährt werden können“. Im 758. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat sie weiter ausgeführt: „Die Kommission hat beschlossen, Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, soweit diese Randnummer in der vorliegenden Sache Erwartungen geweckt hat, zugunsten derjenigen Unternehmen auszulegen, die sich auf sie berufen und an der Feststellung der Zuwiderhandlung in der vorliegenden Entscheidung dadurch mitwirken, dass sie den Sachverhalt nicht bestreiten oder weitere Informationen oder Klarstellungen liefern.“

219    Dazu tragen die Klägerinnen erstens vor, dass die Mitarbeit von Kone im Verwaltungsverfahren als mildernder Umstand im Sinne der in der vorigen Randnummer genannten Bestimmung anzusehen sei, so dass Kone Anspruch auf eine Ermäßigung der Geldbuße habe.

220    Angesichts des zwiespältigen Charakters der Erklärungen von Kone in ihrem Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 (vgl. die vorstehende Randnr. 175), die im Übrigen keine Ermäßigung der gegen Kone für die Zuwiderhandlung in den Niederlanden verhängten Geldbuße nach dieser Mitteilung gerechtfertigt haben, kann die Kooperation dieses Unternehmens keinesfalls als mildernder Umstand angesehen werden. Deshalb können sich die Klägerinnen auch nicht darauf berufen, dass sie aus diesem Grund ein berechtigtes Vertrauen auf die Ermäßigung ihrer Geldbuße gehabt hätten.

221    Zweitens behaupten die Klägerinnen, Kone habe während des ganzen Verfahrens über die Anforderungen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 hinaus mit der Kommission zusammengearbeitet. So habe sie die Nachprüfungen der Kommission in ihren Geschäftsräumen in den Niederlanden in keiner Weise behindert und alles ihr Mögliche getan, um die Beschaffung von Informationen durch die Bediensteten der Kommission zu erleichtern. Des Weiteren habe Kone dem Auskunftsverlangen der Kommission betreffend die Niederlande, das sie am 13. September 2004 erhalten habe, schnell und vollständig entsprochen. Schließlich habe sich Kone im Hinblick auf die Vertraulichkeit der von ihr gegebenen Informationen sehr flexibel gezeigt, was die Verwaltungsarbeit der Kommission bei der Herstellung der den Parteien zu übermittelnden nicht vertraulichen Fassung ihrer Akte erleichtert habe.

222    Dem kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 18 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 sind die Unternehmen nämlich verpflichtet, die Auskunftsverlangen zu beantworten und sich den Nachprüfungen zu unterwerfen. Eine Mitarbeit bei der Untersuchung, die nicht über die Verpflichtungen der Unternehmen nach diesen Bestimmungen hinausgeht, rechtfertigt keine Ermäßigung der Geldbuße (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Weig/Kommission, T‑317/94, Slg. 1998, II‑1235, Randnr. 283, und Scandinavian Airlines System/Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 218). Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angeblich flexible Haltung eines Unternehmens in Bezug auf die vertrauliche Behandlung der der Kommission gegebenen Informationen die in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union bestehende Aufgabe der Kommission erleichtert (Urteil Mo och Domsjö/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnrn. 395 f.). Wie die Kommission ausgeführt hat, wird eine Untersuchung durch vernünftige Anträge auf vertrauliche Behandlung nicht behindert; jedenfalls war Kone befugt, die vertrauliche Behandlung der Angaben zu verlangen, die ihrer Meinung nach Dritten nicht bekannt gegeben werden sollten. Deshalb konnten die in der vorstehenden Randnr. 221 genannten Umstände bei Kone kein berechtigtes Vertrauen auf eine Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße wecken.

223    Drittens machen die Klägerinnen geltend, die Entscheidung der Kommission, die gegen Kone verhängte Geldbuße nicht zu ermäßigen, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn kein anderes Unternehmen, gegen das Geldbußen verhängt worden seien, habe aus eigenem Antrieb außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 Informationen gegeben, die der Kommission die Feststellung der Zuwiderhandlung erleichtert hätten. Dieses Vorbringen der Klägerinnen beruht jedoch auf einer unrichtigen Annahme, denn wie sich aus den Erwägungsgründen 845, 854 und 855 der angefochtenen Entscheidung ergibt, wurden ThyssenKrupp, Schindler und MEE die Geldbußen nicht ermäßigt, weil sie aus eigenem Antrieb und außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zusätzliche Informationen gegeben hätten, sondern weil sie erklärten, den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Sachverhalt nicht zu bestreiten. Somit ist die Situation von Kone mit der der anderen Unternehmen, gegen die eine Geldbuße wegen des Kartells in den Niederlanden verhängt wurde, nicht vergleichbar, sodass die Weigerung der Kommission, die gegen Kone verhängte Geldbuße zu ermäßigen, den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.

224    In zweiter Linie tragen die Klägerinnen vor, die Kommission hätte Kone eine Ermäßigung ihrer Geldbuße gewähren müssen, da diese an keinem Punkt des Verfahrens den von der Kommission festgestellten wesentlichen Sachverhalt bestritten habe. So sei die im 851. Erwägungsgrund und in Fn. 949 der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Behauptung, das Nichtbestreiten des Sachverhalts in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sei als rein formal und zwiespältig zu betrachten, offensichtlich unrichtig.

225    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Kone in ihrem die Niederlande betreffenden Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 den wettbewerbswidrigen Gegenstand der Treffen der Konkurrenten [vertraulich] leugnete. Auch hat sie diese Erklärungen nie zurückgenommen, sondern in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte versucht, sie zu rechtfertigen.

226    Zwar führte Kone in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte aus, dass sie „den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Sachverhalt nicht bestreitet“, dass sie „von Juni 1999 bis zum 5. März 2004 an geheimen Abreden im Auszugs- und Fahrtreppensektor … in den Niederlanden beteiligt war“ und dass sie „nicht in Abrede stellt, dass die geheimen Abreden, soweit sie durch in den Akten der Kommission enthaltene Tatsachen … bestätigt werden, eine einzige und andauernde Zuwiderhandlung darstellten“. Es ist jedoch festzustellen, dass die Erwiderung von Kone auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte von derselben Zwiespältigkeit gekennzeichnet ist wie ihr die Niederlande betreffender Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002.

227    So findet sich erstens − während Kone in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte betreffend die Verstöße in Belgien, Deutschland und Luxemburg jedes Mal ausführte, dass sie „den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission dargelegten Sachverhalt nicht bestreitet“ − in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte betreffend den Verstoß in den Niederlanden keine entsprechende Erklärung. Um eine Herabsetzung der Geldbuße wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts zu erlangen, muss ein Unternehmen nach Kenntnisnahme von der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission jedoch ausdrücklich mitteilen, dass es den Sachverhalt nicht bestreite (vgl. in diesem Sinne Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 504). Bei der Erklärung von Kone, dass sie „nicht in Abrede stellt, dass die geheimen Abreden, soweit sie durch in den Akten der Kommission enthaltene Tatsachen … bestätigt werden, eine einzige und andauernde Zuwiderhandlung darstellten“, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie wie die die drei anderen vorgenannten Mitgliedstaaten betreffenden Erklärungen die in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union bestehende Aufgabe der Kommission erleichtert hätte (Urteil Mo och Domsjö/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnrn. 395 f.).

228    Zweitens wies Kone in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hin, dass ihre Angestellten in den Niederlanden „nicht oder jedenfalls nicht wesentlich an einem wettbewerbswidrigen Verhalten beteiligt waren“. Selbst wenn Kone einräumt, dass sie „möglicherweise die Linie dessen, was rechtmäßig ist, überschritten hat“, so bemerkt sie doch unter Hinweis auf ihren die Niederlande betreffenden Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, dass die Entscheidung, kein Angebot für ein Projekt abzugeben oder einen nicht wettbewerbsfähigen Kostenvoranschlag einzureichen, das Ergebnis eines einseitigen kaufmännischen Verhaltens sein könne und nicht notwendigerweise das Bestehen eines Kartells voraussetze. Zu den Wartungs- und Modernisierungsverträgen führte Kone in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte aus, dass ihre diesbezügliche Politik auf „kaufmännischen Erwägungen“ beruht habe und dass ihre „Strategie keinen wettbewerbswidrigen Gegenstand oder Effekt haben konnte“. Auch hinsichtlich der Neuinstallationen verwies Kone in der Beschreibung der Projekte, die Gegenstand des Kartells gewesen seien, auf die ihrem Verhalten zugrunde liegenden kaufmännischen Motive und erklärte, dass „aus den vorgenannten Projekten nicht nur hervorgeht, dass der Umfang der Zuwiderhandlung sehr begrenzt war, sondern auch, dass es sich bei den geheimen Absprachen ihrer Natur nach nur um eine Diskussion des Projekts ohne Austausch der Preise … bis hin [zu] einem Austausch der Preise ohne Zuweisung eines Projekts … gehandelt hat und dass diese nur ganz selten die Zuweisung des Projekts … umfasst haben“. Kone erläuterte weiter: „Selbst wenn die Parteien ein Projekt zugewiesen haben, konnte dies keine Auswirkungen auf den Markt haben“, und: „Häufig wäre das Ergebnis auch ohne Kontakt zwischen den Parteien … dasselbe gewesen.“ Desgleichen führte Kone bezüglich bestimmter Einzelprojekte [vertraulich] aus, dass es in den Akten der Kommission nicht genügend Beweise für ein wettbewerbswidriges Verhalten gebe.

229    Drittens war Kone in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte auch darum bemüht, die Beweiskraft der Erklärungen von ThyssenKrupp und Otis in Frage zu stellen, die, wie sich aus den Erwägungsgründen 370 bis 530 der angefochtenen Entscheidung ergibt, eine wesentliche Bedeutung für die Feststellung des Verstoßes in den Niederlanden hatten. Die Kommission hat dieses Vorbringen von Kone in den Erwägungsgründen 531 bis 541 der angefochtenen Entscheidung ausführlich beantwortet.

230    Deshalb ist den Ausführungen der Kommission im 851. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung beizupflichten, dass das Nichtbestreiten der den Verstoß in den Niederlanden betreffenden Tatsachen durch Kone rein formal und zwiespältig war und auf die Feststellung des Sachverhalts keine positiven Auswirkungen hatte.

231    Aus dem Vorstehenden folgt, dass Kone in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ihre Beteiligung an dem Verstoß in den Niederlanden entweder in rein hypothetischer Form oder in der Weise beschrieb, dass sie die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Vorkehrungen herunterspielte. Da Kone außerdem die Erklärungen angegriffen hat, die ThyssenKrupp und Otis in ihrem die Niederlande betreffenden Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 abgaben, ist festzustellen, dass unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles die in der vorstehenden Randnr. 227 wiedergegebenen Erklärungen von Kone der Kommission in keiner Weise dienlich waren (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Corus UK/Kommission, T‑48/00, Slg. 2004, II‑2325, Randnr. 193, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 505). Dadurch, dass Kone in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Tatsachenbehauptungen der Kommission im Wesentlichen bestritt, hat sie nicht zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union bestehenden Aufgabe der Kommission beigetragen (vgl. in diesem Sinne Urteil Mo och Domsjö/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnr. 396). Auch wenn Kone damit nur berechtigterweise ihre Verteidigungsrechte ausübte, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, ihr dafür nicht eine Ermäßigung ihrer Geldbuße für Nichtbestreiten des Sachverhalts gewährt zu haben.

232    Die Kommission hat somit im 851. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Verstoßes in den Niederlanden zu Recht entschieden, Kone keine Ermäßigung ihrer Geldbuße wegen Kooperation außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zu gewähren.

233    In dritter Linie tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe den Grundsatz der Gleichbehandlung dadurch verletzt, dass sie ThyssenKrupp, Schindler und MEE eine Ermäßigung der Geldbußen für Nichtbestreiten des Sachverhalts gewährt, Kone dagegen diese Ermäßigung verweigert habe. Die Klägerinnen stellen zwar die Feststellungen der Kommission nicht in Frage, dass ThyssenKrupp, Schindler und MEE in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich erklärt haben, den dargelegten Sachverhalt nicht zu bestreiten (Erwägungsgründe 845, 854 und 855 der angefochtenen Entscheidung), behaupten jedoch, aus der angefochtenen Entscheidung ergebe sich, dass die ersten drei Unternehmen in ihren Erwiderungen bestimmte die Niederlande betreffende Feststellungen der Kommission bestritten hätten.

234    Insoweit ist schon darauf hingewiesen worden (siehe oben, Randnr. 135), dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen ihrer Beurteilung der von den an einem Kartell Beteiligten geleisteten Zusammenarbeit nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen darf. Die Beachtung dieses Grundsatzes muss allerdings mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf einen gegenüber anderen begangenen Rechtsverstoß berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14; Urteile des Gerichts SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnr. 160; vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T‑23/99, Slg. 2002, II‑1705, Randnr. 263, und Mo och Domsjö/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnr. 398).

235    Zudem kann nach der Rechtsprechung bei einem Unternehmen, das ausdrücklich erklärt, dass es die Tatsachenbehauptungen, auf die die Kommission ihre Rügen stützt, nicht bestreite, davon ausgegangen werden, dass es zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union bestehenden Aufgabe der Kommission beigetragen hat. Die Kommission ist berechtigt, ein solches Verhalten in ihren Entscheidungen, in denen sie eine Zuwiderhandlung gegen diese Regeln feststellt, als Eingeständnis der behaupteten Tatsachen und damit als Beweis für die Begründetheit der fraglichen Behauptungen zu werten. Dieses Verhalten kann daher eine Ermäßigung der Geldbuße rechtfertigen. Etwas anderes gilt, wenn ein Unternehmen in seiner Erwiderung diese Behauptungen im Wesentlichen bestreitet. Durch ein solches Verhalten während des Verwaltungsverfahrens trägt das Unternehmen nicht zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union bestehenden Aufgabe der Kommission bei (Urteil Mo och Domsjö/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnrn. 395 f.).

236    Die Ermäßigungen der Geldbußen um 1 %, die die Kommission ThyssenKrupp, Schindler und MEE in den Erwägungsgründen 845, 854 und 855 der angefochtenen Entscheidung für das Nichtbestreiten des Sachverhalts gewährt hat, können also nur dann als zulässig angesehen werden, wenn diese Unternehmen ausdrücklich mitgeteilt haben, dass sie den fraglichen Sachverhalt nicht bestritten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mayr‑Melnhof/Kommission, T‑347/94, Slg. 1998, II‑1751, Randnr. 333, und Mo och Domsjö/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnr. 397), und wenn sie in ihren Erwiderungen die Behauptungen der Kommission nicht im Wesentlichen bestritten haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Mo och Domsjö/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnr. 396).

237    Das Vorbringen der Klägerinnen, das auf der Annahme beruht, dass anderen Beteiligten an dem Kartell in den Niederlanden Geldbußenermäßigungen gewährt worden seien, die unzulässig seien, weil sich aus den von den Klägerinnen genannten Erwägungsgründen der angefochtenen Entscheidung konkret ergebe, dass diese Beteiligten in Wirklichkeit den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Sachverhalt bestritten hätten, ist als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

238    Die Klägerinnen berufen sich ferner auf Umstände, aus denen sich ihrer Meinung nach ergibt, dass anderen Unternehmen eine Geldbußenermäßigung wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt wurde, obwohl sie den die Niederlande betreffenden Sachverhalt in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestritten hätten. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die angefochtene Entscheidung geben dafür jedoch nichts her.

239    Was erstens Schindler betrifft, tragen die Klägerinnen vor, aus den Erwägungsgründen 593 f. der angefochtenen Entscheidung ergebe sich, dass dieses Unternehmen das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG geleugnet habe. Zudem habe Schindler dem 667. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zufolge geltend gemacht, dass die unzulässigen Kontakte zwischen den Wettbewerbern zu keinen Preiserhöhungen geführt hätten und dass lediglich ein geringer Anteil der Projekte zugewiesen worden sei, während der Wettbewerb zwischen den Kartellmitgliedern fortbestanden habe. Schließlich habe Schindler nach den Ausführungen im 751. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung behauptet, dass die Wettbewerber keine Vergeltungsmaßnahmen vereinbart hätten, um die Befolgung der Vereinbarungen durchzusetzen.

240    Zwar bemerkte Schindler, wie sich aus den Erwägungsgründen 593 f. der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass Art. 81 EG auf die fraglichen Kartelle wegen des Fehlens spürbarer Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten angesichts ihrer Beschränkung auf die betreffenden Staaten nicht anwendbar sei. Damit bestritt sie aber nicht den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Beurteilung der spürbaren Auswirkungen der fraglichen Zuwiderhandlung auf diesen Handel stützte. Auch das Vorbringen zum Nichteintritt von Preissteigerungen und zur geringen Zahl der zugewiesenen Projekte stellte kein Bestreiten des Sachverhalts durch Schindler dar, denn diese Umstände ergeben sich namentlich aus den Randnrn. 412, 415, 437 und 442 der Mitteilung der Beschwerdepunkte. Schließlich bedeutet das Vorbringen von Schindler, mit dem sie mildernde Umstände wegen des angeblichen Fehlens von Vergeltungsmaßnahmen erreichen wollte, kein Bestreiten des Sachverhalts, denn dieses Fehlen von Vergeltungsmaßnahmen war schon in Randnr. 432 der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellt worden. Schindler hat also diese Feststellung nur genutzt, um darzutun, dass ihr ein mildernder Umstand zuerkannt werden müsse.

241    Jedenfalls ergibt sich aus der auf Aufforderung des Gerichts vorgelegten nicht vertraulichen Fassung der Erwiderung von Schindler auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass Schindler, die in dieser Erwiderung ausdrücklich erklärte, dass sie den den Rügen der Kommission zugrunde liegenden Sachverhalt nicht bestreite, den von dieser dargelegten Sachverhalt tatsächlich nicht bestritten hat.

242    Was zweitens ThyssenKrupp angeht, tragen die Klägerinnen vor, aus den Erwägungsgründen 593, 594 und 724 der angefochtenen Entscheidung ergebe sich, dass sie das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG in Abrede gestellt und behauptet habe, dass sie nicht an allen Teilen der Zuwiderhandlung teilgenommen habe. Ferner ergebe sich aus den Erwägungsgründen 508, 513 und 515 der angefochtenen Entscheidung, dass ThyssenKrupp bestimmte Umstände betreffend die Dauer ihrer Beteiligung an dem Kartell bestritten habe.

243    Wie sich aus den Erwägungsgründen 593 f. der angefochtenen Entscheidung ergibt, machte ThyssenKrupp zwar geltend, dass Art. 81 EG auf die fraglichen Kartelle wegen des Fehlens spürbarer Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten angesichts ihrer Beschränkung auf die betreffenden Staaten nicht anwendbar sei; damit bestritt sie aber nicht den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Beurteilung der spürbaren Auswirkungen der fraglichen Zuwiderhandlung auf diesen Handel stützte. Ferner ergibt sich die Möglichkeit, dass ThyssenKrupp nicht an allen Treffen teilnahm, aus Randnr. 575 der Mitteilung der Beschwerdepunkte. ThyssenKrupp bestritt diesen Umstand keineswegs, sondern stützte sich auf ihn, um das Vorliegen eines mildernden Umstands zu ihren Gunsten darzutun (726. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Was schließlich das angebliche Bestreiten der die Dauer ihrer Beteiligung an dem Kartell betreffenden Umstände angeht, das sich aus den Erwägungsgründen 508 und 513 bis 515 der angefochtenen Entscheidung ergeben soll, so ist die Aussage von ThyssenKrupp, dass sie von Mitte 2002 bis April/Mai 2003 nicht an Zusammenkünften teilgenommen habe, bereits ausdrücklich in Randnr. 506 der Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergegeben. Übrigens hat die Kommission im 515. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, es sei möglich, dass ThyssenKrupp in der zweiten Jahreshälfte 2002 den Zusammenkünften ferngeblieben sei; dieser Umstand bedeute jedoch, auch wenn er bewiesen wäre, nicht, dass das Unternehmen ausdrücklich aus dem Kartell ausgeschieden sei.

244    Was drittens MEE angeht, machen die Klägerinnen zunächst geltend, dem 751. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zufolge habe dieses Unternehmen behauptet, dass kein Ausgleichs- oder Überwachungssystem bestanden habe. Des Weiteren ergebe sich aus den Fn. 644, 676, 693, 697, 709, 713 und 714 der angefochtenen Entscheidung, dass MEE behauptet habe, nicht zur Abgabe eines Angebots für sieben in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannte Projekte aufgefordert worden zu sein und deshalb auch kein Gebot für diese Projekte abgegeben zu haben. Im Übrigen habe MEE dem 481. Erwägungsgrund und der Fußnote auf S. 715 der angefochtenen Entscheidung zufolge die Behauptung bestritten, dass sie nach September 2001 an Zusammenkünften in Bezug auf neue Anlagen teilgenommen habe. Schließlich habe MEE nach dem 724. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte behauptet, dass sie nicht an allen Teilen der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.

245    Auch diese Behauptungen stellen kein Bestreiten des in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Sachverhalts dar.

246    Dass kein Ausgleichs- oder Überwachungssystem bestand, ergibt sich bereits aus Randnr. 431 der Mitteilung der Beschwerdepunkte. MEE hat also diesen Umstand nicht in Abrede gestellt, sondern versucht, einen Vorteil daraus zu ziehen, um eine Ermäßigung ihrer Geldbuße wegen mildernder Umstände zu erreichen (751. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

247    Zu der Behauptung, MEE habe angegeben, nicht zur Abgabe eines Angebots für sieben in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannte Projekte aufgefordert worden zu sein und deshalb auch kein Gebot für diese Projekte abgegeben zu haben, ergibt sich aus Randnr. 441 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass die Kunden nicht immer alle Teilnehmer an dem Kartell in den Niederlanden aufforderten, ein Gebot für ein bestimmtes Projekt abzugeben. Jedenfalls hat MEE, wie sich aus den von den Klägerinnen zitierten Erwägungsgründen und Fußnoten ergibt, nicht bestritten, dass sie an den fraglichen Zusammenkünften teilgenommen hat und über die Diskussionen informiert war (Fn. 644, 676, 693, 697, 713 und 714 der angefochtenen Entscheidung).

248    Zudem ergibt sich aus Fn. 709 der angefochtenen Entscheidung, dass MEE nicht eine Tatsachenfeststellung der Kommission bestreitet, sondern nur eine Behauptung eines einzigen Beteiligten an dem Kartell, nämlich Kone, die in Randnr. 497 der Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähnt und im Übrigen von den übrigen Beteiligten nicht bestätigt wurde.

249    Zu dem Umstand, dass MEE bestritt, dass sie noch nach September 2001 an Zusammenkünften in Bezug auf neue Anlagen teilgenommen habe, genügt es, festzustellen, dass die Klägerinnen kein bestimmtes Projekt für neue Anlagen genau angeben, an dem MEE noch nach September 2001 teilgenommen haben soll.

250    Dass MEE nicht an allen Zusammenkünften teilnahm, hat die Kommission selbst in Randnr. 575 der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellt, und MEE hat versucht, diesen Umstand auszunutzen, um eine Ermäßigung ihrer Geldbuße wegen mildernder Umstände zu erhalten (724. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

251    Jedenfalls beruht die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung somit auf der unrichtigen Annahme, dass sich aus den von den Klägerinnen bezeichneten Erwägungsgründen der angefochtenen Entscheidung ergebe, dass Schindler, ThyssenKrupp und MEE den das Kartell in den Niederlanden betreffenden Sachverhalt bestritten hätten.

252    Nach alledem sind alle Rügen bezüglich der Beurteilung der Kooperation von Kone außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zur Feststellung der Zuwiderhandlung in Deutschland und den Niederlanden zurückzuweisen.

253    Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

254    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Kone Oyj, Kone GmbH und Kone BV tragen die Kosten.

Martins Ribeiro

Wahl

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juli 2011.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Verwaltungsverfahren

Untersuchung der Kommission

Deutschland

Niederlande

Mitteilung der Beschwerdepunkte

Angefochtene Entscheidung

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zum Klagegrund der Verletzung der Leitlinien von 1998 und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen

Zum Klagegrund der Verletzung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung sowie der Verteidigungsrechte

Zur Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002

Zum Wertungsspielraum der Kommission und zur Kontrolle durch den Unionsrichter

Zur Zusammenarbeit von Kone bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Deutschland

Zur Zusammenarbeit von Kone bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in den Niederlanden

Zum Klagegrund der Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung bei der Festsetzung des Betrags der Ermäßigung der Geldbußen für die Kooperation von Kone im Verwaltungsverfahren

Vorbemerkungen

Zum Umfang der Ermäßigung der Geldbuße für das Nichtbestreiten des Sachverhalts betreffend die Zuwiderhandlung in Deutschland

Zur Weigerung der Kommission, eine zusätzliche Ermäßigung der Geldbuße für weitere Informationen oder Klarstellungen betreffend die Zuwiderhandlung in Deutschland zu gewähren

Zur Weigerung der Kommission, Kone eine Ermäßigung der Geldbuße für ihre behauptete Kooperation außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 bei der Feststellung des Kartells in den Niederlanden zu gewähren

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.


1 – Vertrauliche Angaben unkenntlich gemacht.