Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
28. Juli 2017(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑255/17
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. April 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Mai 2017, in dem Verfahren
Bernhard Schloesser,
Petra Noll
gegen
Société Air France SA
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts M. Bobek
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 20. Juli 2017, das am 25. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Hamburg (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑255/17 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 28. Juli 2017
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |