Language of document : ECLI:EU:C:2017:660

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

28. Juli 2017(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑255/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. April 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Mai 2017, in dem Verfahren

Bernhard Schloesser,

Petra Noll

gegen

Société Air France SA

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts M. Bobek

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 20. Juli 2017, das am 25. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Hamburg (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C255/17 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 28. Juli 2017

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


* Verfahrenssprache: Deutsch.