Language of document : ECLI:EU:C:2013:519

Rechtssache C‑201/11 P

Union des associations européennes de football (UEFA)

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Fernsehen – Richtlinie 89/552/EWG – Art. 3a – Maßnahmen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats – Fußballeuropameisterschaft – Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt werden – Begründung – Art. 49 EG und 86 EG – Eigentumsrecht“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2013

1.        Freier Dienstleistungsverkehr – Fernsehtätigkeit – Richtlinie 89/552 – Festlegung der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung – Beurteilungskriterien – Großer Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten

(Richtlinie 97/36 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1; Richtlinie 89/552 des Rates, Art. 3a)

2.        Freier Dienstleistungsverkehr – Fernsehtätigkeit – Richtlinie 89/552 – Festlegung der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung – Zuständigkeit der Mitgliedstaaten – Kontrolle durch die Kommission – Begrenzung auf offensichtliche Beurteilungsfehler – Prüfung der Auswirkungen, die über die unausweichlichen Beeinträchtigungen der Unionsgrundsätze hinausgehen

(Richtlinie 97/36 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1; Richtlinie 89/552 des Rates, Art. 3a)

3.        Freier Dienstleistungsverkehr – Fernsehtätigkeit – Richtlinie 89/552 – Festlegung der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung – Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten – Pflicht zur Darlegung der Gründe, weshalb den Stellungnahmen der nationalen beratenden Organe keine Folge geleistet wurde – Fehlen

(Richtlinie 97/36 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1; Richtlinie 89/552 des Rates, Art. 3a)

4.        Freier Dienstleistungsverkehr – Fernsehtätigkeit – Richtlinie 89/552 – Ereignisse von erheblicher Bedeutung – Begriff – Beschränkung allein auf die Endrunde der Fußballeuropameisterschaft – Fehlen – Ereignis, das in verschiedene Spiele und Phasen aufgeteilt werden kann, die nicht alle als Ereignis von erheblicher Bedeutung eingestuft werden können

(Richtlinie 97/36 des Europäischen Parlaments und des Rates, 18. Erwägungsgrund; Richtlinie 89/552 des Rates, Art. 3a)

5.        Freier Dienstleistungsverkehr – Fernsehtätigkeit – Richtlinie 89/552 – Ereignisse von erheblicher Bedeutung – Gründe, aus denen der Endrunde der Fußballeuropameisterschaft im spezifischen gesellschaftlichen Kontext eines Mitgliedstaats erhebliche Bedeutung beizumessen ist – Pflicht dieses Mitgliedstaats, der Kommission diese Gründe mitzuteilen

(Richtlinie 97/36 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1; Richtlinie 89/552 des Rates, Art. 3a)

6.        Rechtsmittel – Gründe – Urteilsbegründung, die mit einem Verstoß gegen das Unionsrecht behaftet ist – Urteilsformel, die aus anderen Rechtsgründen richtig ist – Zurückweisung

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

7.        Freier Dienstleistungsverkehr – Fernsehtätigkeit – Richtlinie 89/552 – Festlegung der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung – Zuständigkeit der Mitgliedstaaten – Kontrolle durch die Kommission – Knappe, aber relevante Begründung seitens eines Mitgliedstaats für die Bezeichnung eines Ereignisses als Ereignis von erheblicher Bedeutung – Zulässigkeit – Befugnis der Kommission, den betreffenden Mitgliedstaat um Klärung zu ersuchen

(Richtlinie 97/36 des Europäischen Parlaments und des Rates, 18. Erwägungsgrund und Art. 1; Richtlinie 89/552 des Rates, Art. 3a)

8.        Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Umfang – Befugnis des Gerichts, die vom Urheber der angefochtenen Handlung gegebene Begründung durch seine eigene zu ersetzen – Ausschluss

(Art. 263 AEUV)

9.        Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

10.      Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

11.      Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende oder widersprüchliche Begründung – Umfang der Begründungspflicht – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

12.      Freier Dienstleistungsverkehr – Fernsehtätigkeit – Richtlinie 89/552 – Ereignisse von erheblicher Bedeutung – Endrunde der Fußballeuropameisterschaft – Nationale Regelung, die die Exklusivübertragung dieses Ereignisses durch Bezahlfernsehsender implizit untersagt – Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der Union des associations européennes de football – Rechtfertigung mit Gründen des öffentlichen Interesses – Kontrollbefugnis der Kommission – Grenzen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17; Richtlinie 97/36 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1; Richtlinie 89/552 des Rates, Art. 3a)

13.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung, die in einem Kontext erfolgt, der dem Betroffenen bekannt ist und der es ihm ermöglicht, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen – Überprüfung von Maßnahmen durch die Kommission, die von den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats hinsichtlich der Übertragung eines Ereignisses von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats durch Fernsehveranstalter getroffen wurden – Den Rundfunkanstalten bekannter Kontext – Zulässigkeit einer summarischen Begründung

(Art. 296 Abs. 2 AEUV; Richtlinie 97/36 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1; Richtlinie 89/552 des Rates, Art. 3a Abs. 1)

1.        Die Festlegung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung ist allein Sache der Mitgliedstaaten, denen insoweit ein großer Beurteilungsspielraum zukommt.

Die Richtlinie 89/552 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit harmonisiert nämlich keine Liste derartiger Ereignisse, sondern geht von der Prämisse aus, dass es, was die Bedeutung dieser Ereignisse für die breite Öffentlichkeit betrifft, innerhalb der Union beträchtliche soziale und kulturelle Unterschiede gibt. In Anbetracht dessen, dass die Beurteilungskriterien für ein solches Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung relativ ungenau sind, ist es Sache des einzelnen Mitgliedstaats, sie zu konkretisieren und zu beurteilen, von welchem Interesse die betroffenen Ereignisse für die breite Öffentlichkeit in Ansehung der sozialen und kulturellen Besonderheiten seiner Gesellschaft sind.

(vgl. Randnrn. 12, 13, 15)

2.        Die in Art. 3a der Richtlinie 89/552 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit vorgesehene Befugnis der Kommission zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der nationalen Maßnahmen, mit denen Ereignisse von erheblicher Bedeutung bezeichnet werden, muss in Anbetracht des Umfangs des Beurteilungsspielraums der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht auf die Überprüfung auf offensichtliche Beurteilungsfehler der Mitgliedstaaten bei der Bezeichnung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung beschränkt sein.

Was genauer die Frage anbelangt, ob die Bezeichnung als Ereignis von erheblicher Bedeutung mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts wie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot, den Grundrechten, den Grundsätzen der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit sowie den Regeln des freien Wettbewerbs vereinbar ist, kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die wirksame Bezeichnung als Ereignis von erheblicher Bedeutung unausweichliche Beeinträchtigungen des freien Dienstleistungsverkehrs, der Niederlassungsfreiheit, des freien Wettbewerbs und des Eigentumsrechts mit sich bringt, die vom Unionsgesetzgeber als durch das im Allgemeininteresse liegende Ziel gerechtfertigt angesehen wurden, das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über derartige Ereignisse zu verschaffen.

Um die praktische Wirksamkeit von Art. 3a der Richtlinie 89/552 zu gewährleisten, hat die Kommission, wenn ein Ereignis von dem betroffenen Mitgliedstaat regelkonform als von erheblicher Bedeutung bezeichnet worden ist, nur diejenigen Auswirkungen dieser Bezeichnung auf den freien Dienstleistungsverkehr, die Niederlassungsfreiheit, den freien Wettbewerb und das Eigentumsrecht zu prüfen, die über die Auswirkungen hinausgehen, die an sich mit der Aufnahme des Ereignisses in die Liste im Sinne des Art. 3a Abs. 1 der genannten Richtlinie verbunden sind.

(vgl. Randnrn. 16-17, 19-21)

3.        Im Rahmen der Umsetzung von Art. 3a der Richtlinie 89/552 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit verfügt eine nationale Behörde, die mit der Bezeichnung von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung betraut ist, über einen großen Beurteilungsspielraum, um die Veranstalter für die Fernsehübertragung eines solchen Ereignisses zu bestimmen. Zwar muss sie, wie es auch von den Urhebern von Unionsrechtsakten verlangt wird, die Gründe, weshalb einem Ereignis erhebliche Bedeutung beigemessen wurde, so angeben, dass zum einen die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme kennen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und dass zum anderen die Kommission und die zuständigen Gerichte ihre Kontrolle ausüben können. Dafür ist jedoch nicht erforderlich, dass die genannte Behörde die spezifischen Gründe, aus denen sie den Stellungnahmen bestimmter beratender Organe nicht gefolgt ist, nennt, obwohl sie den Stellungnahmen gar keine Folge leisten muss. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass Letztere von mehreren beratenden Organen herrühren, die denselben Ansatz teilen.

(vgl. Randnrn. 24-26)

4.        Der Unionsgesetzgeber wollte nicht andeuten, dass die Fußballeuropameisterschaft (EURO) im Sinne des 18. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36 zur Änderung der Richtlinie 89/552 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit allein auf die Endrunde beschränkt ist und ein unteilbares Gesamtereignis bildet. Die EURO ist im Gegenteil als ein Ereignis anzusehen, das im Grunde in verschiedene Spiele oder Phasen aufgeteilt werden kann, von denen nicht alle zwangsläufig als Ereignis von erheblicher Bedeutung eingestuft werden können.

(vgl. Randnr. 38)

5.        Da es nicht gerechtfertigt ist, die Endrunde der Fußballeuropameisterschaft (EURO) unabhängig von dem Interesse, das die Spiele in einem Mitgliedstaat hervorrufen, in ihrer Gesamtheit in eine Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung aufzunehmen, ist der betroffene Mitgliedstaat nicht von seiner Pflicht freigestellt, der Kommission die Gründe mitzuteilen, aus denen im spezifischen gesellschaftlichen Kontext dieses Staates die EURO-Endrunde als ein einheitliches Ereignis, dem in seiner Gesamtheit eine erhebliche Bedeutung für die Gesellschaft dieses Staates beizumessen ist, und nicht als eine Zusammenstellung einzelner Ereignisse, die in Spiele von unterschiedlichem Interesse aufgeteilt sind, angesehen werden kann.

(vgl. Randnr. 44)

6.        Ein Rechtsfehler des Gerichts kann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn sich die Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt.

(vgl. Randnrn. 47, 63)

7.        Die Darstellung der Gründe, die einen Mitgliedstaat dazu veranlasst haben, einem Ereignis erhebliche Bedeutung im Sinne von Art. 3a der Richtlinie 89/552 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit beizumessen, kann, damit die Kommission ihre Kontrollbefugnis ausüben kann, knapp sein, vorausgesetzt, sie ist relevant. Daher kann insbesondere nicht verlangt werden, dass der Mitgliedstaat in der Mitteilung der betreffenden Maßnahmen selbst detaillierte und bezifferte Angaben zu jedem Element oder Teil des der Kommission mitgeteilten Ereignisses macht. Die Kommission muss insoweit, wenn sie in Bezug auf die Bezeichnung eines Ereignisses von erheblicher Bedeutung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Anhaltspunkte Zweifel hegt, den Mitgliedstaat, der diese Bezeichnung vorgenommen hat, um Klärung ersuchen.

(vgl. Randnrn. 48, 49)

8.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 65)

9.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 68)

10.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 76, 80, 103)

11.      Die Begründung durch das Gericht kann implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann. Insbesondere muss das Gericht nicht auf ein Vorbringen einer Partei eingehen, das nicht hinreichend klar und bestimmt ist, soweit es nicht anderweitig besonders ausgeführt und von einer spezifischen Argumentation, die es stützt, begleitet wird.

(vgl. Randnr. 91)

12.      Was die Einstufung der Endrunde der Fußballeuropameisterschaft (EURO) als Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft eines Mitgliedstaats und die daraus folgende Unmöglichkeit einer Exklusivübertragung dieses Ereignisses durch Bezahlfernsehsender angeht, so hat Art. 3a der Richtlinie 89/552 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der Union des associations européennes de football (UEFA) zur Folge. Diese Beeinträchtigung kann grundsätzlich durch das Ziel gerechtfertigt werden, das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über Ereignisse von erheblicher Bedeutung zu verschaffen. Die Kommission muss, wenn die Gesamtheit der Spiele der EURO-Endrunde von dem betreffenden Mitgliedstaat regelkonform als ein Ereignis von erheblicher Bedeutung bezeichnet wird, nur diejenigen Auswirkungen dieser Bezeichnung auf das Eigentumsrecht der UEFA prüfen, die über die Auswirkungen hinausgehen, die an sich mit der Aufnahme dieses Ereignisses in die Liste der von den zuständigen Stellen bezeichneten Ereignisse verbunden sind.

(vgl. Randnr. 102)

13.      Ein Rechtsakt kann knapp begründet werden, wenn sein Erlass in einem Kontext erfolgt, der den Betroffenen gut bekannt ist. Was die Beschlüsse nach Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit betrifft, so übt zum einen die Kommission mit ihrem Erlass keine eigene Entscheidungsbefugnis aus, sondern eine Kontrollbefugnis, die zudem begrenzt und auf die Überprüfung auf offensichtliche Beurteilungsfehler der Mitgliedstaaten bei der Bezeichnung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung beschränkt ist. Diese Beschlüsse sind also im Licht der mitgeteilten nationalen Maßnahmen zu betrachten. Zum anderen betreffen solche Beschlüsse außer dem Mitgliedstaat, der sie der Kommission mitteilt, vor allem die Rundfunkanstalten, die in diesem Staat Fernsehsender betreiben, und die Inhaber von Exklusivübertragungsrechten an den fraglichen Ereignissen. Es kann aber nicht geleugnet werden, dass diese Hauptbetroffenen eingehende Kenntnis von dem Kontext haben, in dem die besagten Beschlüsse erlassen werden, weil zu erwarten ist, dass sie zumindest für die Verhandlungen über den Preis dieser Rechte alle Faktoren kennen, die den Wert der Rechte spürbar beeinflussen, und insbesondere wissen, von welchem Interesse das fragliche Ereignis für die Öffentlichkeit des betreffenden Mitgliedstaats ist. Unter diesen Umständen kann ein nach Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552 erlassener Beschluss der Kommission knapp begründet werden.

(vgl. Randnrn. 108-111)