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Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2011 von Inuit Tapiriit Kanatami u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 6. September 2011 in der Rechtssache T-18/10, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union, Königreich der Niederlande, Europäische Kommission

(Rechtssache C-583/11 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Inuit Tapiriit Kanatami, Nattivak Hunters' and Trappers' Association, Pangnirtung Hunters' and Trappers' Association, Jaypootie Moesesie, Allen Kooneeliusie, Toomasie Newkingnak, David Kuptana, Karliin Aariak, Canadian Seal Marketing Group, Ta Ma Su Seal Products, Inc., Fur Institute of Canada, NuTan Furs, Inc., GC Rieber Skinn AS, Inuit Circumpolar Council Greenland (ICC), Johannes Egede, Kalaallit Nunaanni Aalisartut Piniartullu Kattuffiat (KNAPK) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Viaene und J. Bouckaert)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union, Königreich der Niederlande, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

den angefochtenen Beschluss des Gerichts aufzuheben und die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären, sofern der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass alle für eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung erforderlichen Angaben vorliegen;

hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union zur Zahlung der Kosten der Rechtsmittelführer zu verurteilen;

die Europäische Kommission und das Königreich der Niederlande zu verurteilen, ihre eigenen Kosten zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.    Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen auf drei Rechtsmittelgründe gestützt: 1. Das Gericht habe bei der Anwendung von Art. 263 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen Rechtsfehler begangen, 2. das Gericht habe gegen die Begründungspflicht verstoßen und, hilfsweise, gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) und die Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) als Grundsätze des Unionsrechts verstoßen und 3. das Gericht habe die von den Rechtsmittelführern im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beweise falsch dargestellt und verfälscht.

2.    Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, dass die vom Gericht vertretene Auslegung des Ausdrucks "Rechtsakt mit Verordnungscharakter" als von einem "Gesetzgebungsakt" getrennter und verschiedener Akt unzutreffend sei, da sie der neuen Möglichkeit der Einleitung von Verfahren nach Art. 263 Abs. 4 jegliche raison d'être nehme (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrunds). Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrunds machen die Rechtsmittelführer ferner geltend, dass das Gericht insofern einen Rechtsfehler begangen habe, als es festgestellt habe, dass nur vier der achtzehn Rechtsmittelführer von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen seien. Das Gericht habe den Begriff der unmittelbaren Betroffenheit zu restriktiv ausgelegt. Das Gericht habe außerdem insoweit einen Rechtsfehler begangen, als es das Erfordernis der individuellen Betroffenheit zu restriktiv ausgelegt habe.

3.    Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund weisen die Rechtsmittelführer darauf hin, dass sie in ihrer Stellungnahme zu den Unzulässigkeitseinreden vorgetragen hätten, dass nur eine weite Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV im Einklang mit Art. 47 der Charta und den Art. 6 und 13 EMRK stehe. Da dieser Klagegrund für die Entscheidung der Rechtssache maßgeblich gewesen sei, sei das Gericht gesetzlich verpflichtet gewesen, eine spezifische und ausdrückliche Antwort zu geben. Das Gericht habe diesen Klagegrund jedoch nicht angemessen behandelt. Diese Unterlassung des Gerichts stelle einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen müsse (erster Teil des zweiten Rechtsmittelgrunds). Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrunds ersuchen die Rechtsmittelführer den Gerichtshof hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aus dem Grund aufzuheben, dass die Auslegung von Art. 263 Abs. 4 und die demzufolge ergangene Entscheidung des Gerichts, die Klage der Rechtsmittelführer für unzulässig zu erklären, gegen Art. 47 der Charta und die Art. 6 und 13 EMRK als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstießen.

4.    Mit dem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht die von ihnen vorgelegten Beweise falsch dargestellt und verfälscht habe. Das Gericht weise nämlich das Vorbringen der Rechtsmittelführer zur Auslegung des Ausdrucks "Rechtsakt mit Verordnungscharakter" auf der Grundlage von zwei angeblichen Anträgen der Rechtsmittelführer ab, die diese tatsächlich nicht gestellt hätten. Der im angefochtenen Beschluss festgestellte Sachverhalt sei daher unrichtig und verfälsche den eindeutigen Sinn der dem Gericht vorliegenden Beweise, wobei eine neue Sachverhaltswürdigung nicht erforderlich sei. Da das Gericht das Vorbringen in einer Weise ausgelegt habe, die nicht dessen Wortlaut entspreche, sei die Würdigung durch das Gericht im angefochtenen Beschluss mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286, S. 36).