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Urteil des Gerichts vom 10. Januar 2017 – Gascogne Sack Deutschland GmbH und Gascogne/Europäische Union

(Rechtssache T-577/14)1

(Außervertragliche Haftung – Genauigkeit der Klageschrift – Verjährung – Zulässigkeit – Art. 47 der Charta der Grundrechte – Angemessene Urteilsfrist – Materieller Schaden – Erlittene Verluste – Zinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße – Kosten einer Bankbürgschaft – Verlust einer Chance – Immaterieller Schaden – Kausalzusammenhang)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Gascogne Sack Deutschland GmbH (Wieda, Deutschland) und Gascogne (Saint-Paul-lès-Dax, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Puel, E. Durand und L. Marchal)

Beklagte: Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Placco, dann J. Inghelram und S. Chantre)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan, V. Bottka und P. van Nuffel)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen wegen der Dauer des Verfahrens vor dem Gericht im Rahmen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Group Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ergangen sind, entstanden sein soll

Tenor

Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, Gascogne eine Entschädigung in Höhe von 47 064,33 Euro für den dieser Gesellschaft aufgrund der Nichteinhaltung der angemessenen Urteilsfrist in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ergangen sind, entstandenen materiellen Schaden zu zahlen. Diese Entschädigung wird unter Einbeziehung von Ausgleichszinsen, gerechnet ab dem 4. August 2014 bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils, anhand der von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) im Mitgliedstaat des Sitzes dieser Gesellschaft für den fraglichen Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate neu bewertet.

Die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, der Gascogne Sack Deutschland GmbH eine Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro und Gascogne eine Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro für den diesen Gesellschaften aufgrund der Nichteinhaltung der angemessenen Urteilsfrist in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entstandenen immateriellen Schaden zu zahlen.

Für jede der oben in den Nrn. 1 und 2 genannten Entschädigungen sind ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zu ihrer vollständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zweier Prozentpunkte zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die Kosten zu tragen, die Gascogne Sack Deutschland und Gascogne entstanden sind und die im Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit stehen, über die mit Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80), entschieden worden ist.

Gascogne Sack Deutschland und Gascogne einerseits und die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, andererseits tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Klage, die zu dem vorliegenden Urteil geführt hat.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 351 vom 6.10.2014.