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Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-295/12, Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission, eingelegt am 25. September 2014

(Rechtssache C-446/14 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller, Bevollmächtigte, Prof. Dr. T. Lübbig und Dr. M. Klasse, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Gerichts (5. Kammer) von 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-295/12 vollständig aufzuheben;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Darüber hinaus werden die im ersten Rechtszug von der Bundesrepublik Deutschland gestellten Anträge in Gänze aufrecht erhalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist das Urteil des Gerichts vom 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-295/12, Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission, mit dem das Gericht die Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen den Beschluss der Europäischen Kommission vom 25. April 2012 über die Maßnahme SA.25051 (C 19/2010) (ex NN 23/2010) Deutschlands zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg (Aktenzeichen C(2012) 2557 final) abgewiesen hatte.

Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Bundesrepublik Deutschland gegen die fehlerhafte Definition der Nachweiskriterien, die das Gericht für die Feststellung eines „offenkundigen Beurteilungsfehlers“ aufgestellt habe, für den Fall, dass ein Mitgliedstaat eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) in einem Sektor definiert, der unionsrechtlich nicht harmonisiert ist. Der (vermeintliche) Beihilfeempfänger im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren sei der Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, eine Einrichtung, die für die tierseuchenhygienische Aufgabe der Vorhaltung von Tierkörperbeseitigungskapazitäten im Seuchenfall staatliche Ausgleichsleistungen erhalten habe. Entscheidend für die Frage der Beihilfequalifikation dieser Ausgleichsleistungen im angefochtenen Urteil sei im Wesentlichen, dass das Gericht die tierseuchenhygienischen Aufgaben, mit denen der Zweckverband betraut sei, nicht als DAWI qualifiziert habe.

Die Bundesrepublik Deutschland stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe.

Erstens liege ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 106 Abs. 2 AEUV vor, insofern als diese Bestimmungen in dem angefochtenen Urteil in dem Sinne fehlerhaft ausgelegt worden seien, dass die deutschen Behörden bei der Qualifikation der Tierseuchenreserve als DAWI so gravierende Fehler begangen hätten, dass diese nach Auffassung des Gerichts als „offensichtlich“ zu qualifizieren seien. Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, dass das angefochtene Urteil in den Ermessenspielraum eingreift, der den Mitgliedstaaten bei der Definition einer DAWI zusteht. Nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland liegt jedenfalls kein „offenkundiger Beurteilungsfehler“ bei der DAWI-Definition vor. Die Bundesrepublik Deutschland verweist darauf, dass dieser Prüfungsmaßstab von der Kommission im zugrunde liegenden Beschluss unstreitig mit keinem Wort erwähnt werde, dass die Kommission auch im Verfahren vor dem Gericht erklärt habe, sie sei nicht verpflichtet gewesen, das Vorliegen eines „offenkundigen Beurteilungsfehlers“ nachzuweisen, und dass die Erwägungen der Kommission im Beschluss, ebenso wenig wie die Ausführungen des Gerichts im angefochtenen Urteil, das angebliche Vorliegen eines „offenkundigen Beurteilungsfehlers“ inhaltlich nicht tragen würden.

Zweitens liege wegen fehlerhafter Feststellung eines wirtschaftlichen Vorteils aufgrund einer fehlerhaften Prüfung der Altmark-Kriterien1 ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV vor. Die Bundesrepublik Deutschland macht u.a. Fehler des Gerichts bei der Prüfung des dritten Altmark-Kriteriums (Erforderlichkeit der Ausgleichsleistung) geltend. Das Gericht habe verkannt, dass die Kommission es rechtsfehlerhaft unterlassen habe zu prüfen, ob die Ausgleichszahlungen für die Seuchenreserve die Nettomehrkosten aus der Vorhaltung dieser Reserve übersteigen. Stattdessen hätten die Kommission und ihr folgend das Gericht die Erforderlichkeit solcher Kosten unter Verweis auf eine angeblich fehlende Notwendigkeit einer separaten Seuchenreserve von vornherein verneint.

Drittens liege ein Begründungsmangel des angefochtenen Urteils vor, insbesondere dafür, dass angeblich von den deutschen Behörden begangene Fehler als besonders schwerwiegend im Sinne einer „Offensichtlichkeit“ zu qualifizieren sind. Es werde ebenfalls nicht begründet, warum die Auffassung der deutschen Behörden unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unvertretbar ist.

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1 Urteil Altmark, C-280/00, ECLI :EU :C :2003 :415.