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Klage, eingereicht am 25. Januar 2007 - SYSTRAN SA und SYSTRAN Luxemburg / Kommission

(Rechtssache T-19/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: SYSTRAN SA und SYSTRAN Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Spitzer und E. de Boissieu)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die sofortige Einstellung der Verletzungs- und der Weitergabehandlungen der Europäischen Gemeinschaft in der Person der Kommission anzuordnen;

die Beschlagnahme aller im Besitz der Kommission und der Gesellschaft GOSSELIES befindlichen Datenträger, auf denen die EDV-Entwicklungen wiedergegeben sind, die GOSSELIES auf der Grundlage der Versionen EC-SYSTRAN Unix und SYSTRAN Unix unter Verletzung der Rechte von SYSTRAN erstellt hat, und die Aushändigung der Datenträger an SYSTRAN oder ihre Zerstörung unter amtlicher Aufsicht anzuordnen;

die Europäische Gemeinschaft in der Person der Kommission zum Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen durch die von der Kommission und insbesondere von der GD Übersetzung in Ausübung ihrer Amtstätigkeit begangene Verletzung entstanden ist, zu verurteilen;

dieser Schaden beläuft sich

für SYSTRAN Luxemburg auf 1 531 000 Euro;

für SYSTRAN SA auf 47 014 000 Euro vorbehaltlich der Erweiterung und auf 2 000 000 Euro für den immateriellen Schaden;

nach Wahl von SYSTRAN die Veröffentlichung der Entscheidung des Gerichts in spezialisierten Zeitungen, Fachzeitschriften und auf spezialisierten Internetseiten auf Kosten der Kommission anzuordnen;

in jedem Fall der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Durch Lizenzverträge über die Benutzung der Software für maschinelle Übersetzungen SYSTRAN zwischen den Rechtsvorgängern der Klägerinnen und der Kommission hat diese das Recht erworben, die Software für ihren Bedarf sowie für die europäischen Verwaltungen zu benutzen. Nach Auffassung der Klägerinnen sahen die Verträge keinen Übergang der Rechte des geistigen Eigentums an der Software SYSTRAN auf die Kommission vor. Von 1999 bis 2002 stellte SYSTRAN über ihre Tochtergesellschaft SYSTRAN Luxemburg für die Kommission die Umstellung auf das neue Betriebssystem sicher. Der dafür mit der Kommission geschlossene Vertrag sah vor, dass das gesamte Übersetzungssystem der Kommission deren Eigentum bleibt, "jedoch unbeschadet bereits bestehender Rechte des geistigen oder gewerblichen Eigentums".

Im Oktober 2003 veröffentlichte die Kommission eine Ausschreibung für die Vergabe eines Auftrags über die "Wartung/Pflege und linguistische Verbesserung des maschinellen Übersetzungsdienstes der Europäischen Kommission sowie zugehörige Dienstleistungen"1. Die Klägerinnen nahmen an diesem Verfahren nicht teil. SYSTRAN machte aber Vorbehalte bezüglich des Gegenstands der Ausschreibung und des künftigen Vertrags geltend, da er ihre Rechte des geistigen Eigentums an der Software beeinträchtigen könne.

Mit der vorliegenden Klage machen die Klägerinnen geltend, dass die Vergabe des Auftrags an eine andere Gesellschaft als SYSTRAN als solches ihre Rechte des geistigen Eigentums verletze und eine Weitergabe ihres Know-how an den Auftragsempfänger erfordere. Die Durchführung der in der Ausschreibung vorgesehenen Aufgaben, die u. a. darin bestünden, Änderungen und Anpassungen an dem ursprünglich von SYSTRAN entworfenen System vorzunehmen, erfordere zumindest ihre vorherige Zustimmung. Folglich habe sich die Kommission dadurch, dass sie niemals eine solche Zustimmung beantragt habe, einer Verletzung der mit dem System SYSTRAN verbundenen Rechte des geistigen Eigentums und infolgedessen der Weitergabe des Know-how der Klägerinnen unter Verstoß gegen Art. 4 der Richtlinie 91/250/EWG2, wie dieser in den nationalen Rechtsordnungen umgesetzt worden sei, schuldig gemacht.

Die Verletzung der Rechte an der Software SYSTRAN und die Weitergabe ihres Know-how seien Verstöße, die die Haftung der Gemeinschaft nach den Art. 235 und 288 Abs. 2 EG begründeten. Darüber hinaus hätten diese Verstöße zu einem Schaden geführt, der von der Kommission ersetzt werden müsse.

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1 - Ausschreibung Nr. 2003/S 191-171556 (ABl. S 191).

2 - Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 122, S. 42).