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Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Mons (Belgien), eingereicht am 25. März 2016 – Sandra Nogueira, Victor Perez-Ortega, Virginie Mauguit, Maria Sanchez-Odogherty, José Sanchez-Navarro/Crewlink Ltd

(Rechtssache C-168/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour du travail de Mons

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Sandra Nogueira, Victor Perez-Ortega, Virginie Mauguit, Maria Sanchez-Odogherty, José Sanchez-Navarro

Rechtsmittelgegnerin: Crewlink Ltd

Vorlagefrage

Kann unter Berücksichtigung

der Erfordernisse der Vorhersehbarkeit der Lösungen und der Rechtssicherheit, die für den Erlass der Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) geänderten Fassung (Brüsseler Übereinkommen) sowie in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) maßgebend waren (vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 44 und 46),

der Besonderheiten des europäischen Luftverkehrssektors, in dessen Rahmen das fliegende Personal für Rechnung einer Fluggesellschaft mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union täglich von einer Heimatbasis aus, die sich – wie im vorliegenden Fall – in einem anderen Mitgliedstaat befinden kann, die Europäische Union überfliegt, wobei das fliegende Personal dieser Fluggesellschaft von einer anderen Gesellschaft mit Sitz im selben Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt wird,

der in den Gründen des vorliegenden Urteils beschriebenen Eigenarten des vorliegenden Rechtsstreits,

des aus dem Begriff „Heimatbasis“ (im Sinne von Anhang III der Verordnung [EWG] Nr. 3922/91) hergeleiteten Kriteriums, das in der Verordnung Nr. 883/2004 zur Bestimmung der ab dem 28. Juni 2012 auf die Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen anzuwendenden Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit verwendet wird, und

der Schlussfolgerungen aus der in den Gründen der vorliegenden Entscheidung angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union

der Begriff „Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ in Art. 19 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 dahin ausgelegt werden, dass er im Fall von Arbeitnehmern, die einer Fluggesellschaft, die dem Recht eines Mitgliedstaats der Union unterliegt und im gesamten Gebiet der Europäischen Union grenzüberschreitend Fluggäste befördert, als Mitglieder des fliegenden Personals zur Verfügung gestellt werden, zur Bestimmung des Vertragsstaats (und damit von dessen Gerichten), in dem die Arbeitnehmer gewöhnlich ihre Arbeit verrichten, dem Begriff „Heimatbasis“ gleichgestellt werden kann, der in Anhang III der Verordnung Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 als „[v]om Luftfahrtunternehmer gegenüber dem Besatzungsmitglied benannter Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist“ definiert wird, weil dieses aus der „Heimatbasis“, verstanden als „tatsächlicher Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses“, an dem alle Arbeitnehmer systematisch ihren Arbeitstag beginnen und beenden sowie ihre tägliche Arbeit organisieren und in dessen Nähe sie für die Dauer der Vertragsverhältnisse, während der sie dieser Fluggesellschaft zur Verfügung gestellt wurden, ihren tatsächlichen Wohnsitz begründet haben, abgeleitete Anknüpfungskriterium sowohl die engsten Verbindungen mit einem Vertragsstaat aufweist als auch für die schwächste Partei des Vertragsverhältnisses den angemessensten Schutz gewährleistet?

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