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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo de Zaragoza (Spanien), eingereicht am 29. Mai 2017 – Pilar Centeno Meléndez/Universidad de Zaragoza

(Rechtssache C-315/17)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Contencioso-Administrativo de Zaragoza

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Pilar Centeno Meléndez

Beklagte: Universidad de Zaragoza

Vorlagefragen

Ist Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG1 des Rates vom 28. Juni 1999 auf die von der Klägerin beanspruchten zusätzlichen Dienstbezüge der horizontalen Laufbahn anwendbar, weil es sich hierbei um eine Beschäftigungsbedingung handelt, oder liegt hier vielmehr ein Besoldungskonzept vor, das die im vorliegenden Beschluss dargelegten Eigenheiten aufweist und sich auf subjektive Merkmale des Dienstleistenden bezieht, die mittels einer Tätigkeit erlangt worden sind, welche im Verlauf mehrerer Jahre nach Maßgabe von Kriterien der fortschreitend zunehmenden Komplexität und Verantwortung, der Stabilität, der Spezialisierung und der Professionalität erbracht wurde?

Auch bei Bejahung der ersten Frage und im Fall einer Einstufung als Beschäftigungsbedingung im Sinne vom Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung: Handelt es sich um einen Unterschied in der Besoldung, der durch sachliche Gründe gerechtfertigt wird?

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1     Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).