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Klage, eingereicht am 10. November 2014 – Efler u.a./Kommission

(Rechtssache T-754/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Michael Efler (Berlin, Deutschland), Pedro De Birto E. Abreu Krupenski (Lissabon, Portugal), Susan Vance George (Paris, Frankreich), Otto Jaako Kronqvist (Helsinki, Finnland), Blanche Léonie Denise Weber (Luxemburg, Luxemburg), John Jephson Hilary (London, Vereinigtes Königreich), Ileana-Lavinia Andrei (Bucharest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Professor B. Kempen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss der Kommission über die Nicht-Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „STOP TTIP“ vom 10. September 2014 – C (2014)6501 – für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Rechtsstreits und etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 11 Abs. 4 EUV sowie von Art. 2 Ziff. 1 und von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 211/20111 , indem die Kommission angenommen habe, dass die geplante Bürgerinitiative nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kommission falle

Die Kläger machen an dieser Stelle geltend, dass die Begründung der Kommission, die intendierte Empfehlung der Kommission, das Verhandlungsmandat für die „Transatlantic Trade and Investment Partnership“ (TTIP) zu entziehen, nicht auf einen „Rechtsakt“ im Sinne von Art. 11 Abs. 4 AEUV gerichtet sei, fehlerhaft sei. Denn sowohl die Erteilung des Verhandlungsmandats als auch dessen Entzug seien Beschlüsse des Rates im Sinne des Art. 288 Abs. 4 AEUV, die zugleich „Rechtsakte“ im Sinne von Art. 11 Abs. 4 AEUV seien.

Die Kläger machen ferner geltend, dass die weitere Begründung der Kommission, derzufolge mit der Bürgerinitiative gegen das „Comprehensive Economic and Trade Agreement“ (CETA) und TTIP nicht verlangt werden könne, dass die Kommission es unterlasse, dem Rat die Annahme der jeweils ausverhandelten völkerrechtlichen Verträge zu empfehlen, und es auch nicht verlangt werden könne, dass die Kommission einen Beschluss über die Nicht-Annahme der jeweils ausverhandelten Verträge empfehle, ebenfalls fehlerhaft sei. Denn aus Art. 11 Abs. 4 EUV, Art. 2 Ziff. 1 und Art. 4 Abs. 2 Buchst. b) der Verordnung Nr. 211/2011 ergebe sich keineswegs, dass auf die Beseitigung vorhandener Rechtsakte gerichtete Bürgerinitiativen oder auf den Nicht-Erlass geplanter Rechtsakte gerichtete Bürgerinitiativen unzulässig sein sollen.

Die Kläger tragen darüber hinaus vor, dass die Nicht-Registrierung der „STOP-TTIP“ Bürgerinitiative auch deswegen rechtswidrig sei, weil die geplante Bürgerinitiative jedenfalls nicht „offenkundig“ nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b) der Verordnung Nr. 211/2011 außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Kommission liege.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der allgemeinen Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis im Sinne des Art. 41 der Grundrechtscharta der Europäischen Union und des Gleichbehandlungsgebots im Sinne des Art. 20 derselben Charta

Nach Auffassung der Kläger habe die Kommission diese Grundsätze nicht beachtet, indem sie im Fall der Kläger die Registrierung der gegen TTIP und CETA gerichteten Bürgerinitiative abgelehnt habe, obwohl sie zuvor eine auf Kündigung des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz gerichtete Bürgerinitiative („Swiss-Out-Initiative“) registriert habe.

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1 Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65, S. 1).